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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/276 |
6.2.2026 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/276 DER KOMMISSION
vom 5. Februar 2026
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 9. Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 25. Oktober 2024 von der Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux (AETMD) (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmten zubereiteten oder haltbar gemachten Zuckermais in Körnern gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/309 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware. |
1.3. Vorläufige Maßnahmen
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(4) |
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 10. Juli 2025 eine Zusammenfassung der vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten zur Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Beide in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Sunflower Group und die Tongfa Group, übermittelten schriftliche Stellungnahmen zu angeblichen sachlichen Fehlern bei der Berechnung ihrer Dumpingspannen. Die Kommission hielt einige der Vorbringen für gerechtfertigt und berichtigte die Dumpingspannen entsprechend. |
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(5) |
Am 8. August 2025 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 der Kommission (4) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. |
1.4. Weiteres Verfahren
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(6) |
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), übermittelten der Antragsteller, die Sunflower Group, die Tongfa Group, die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, einheimischen Erzeugnissen und tierischen Nebenprodukten (China Chamber of Commerce of Import and Export of Foodstuffs, Native Produce and Animal By-Products — im Folgenden „CFNA“), die ausführende Hersteller vertritt (5), und Frucom, ein Verband von Einführern und Händlern von Lebensmitteln, darunter Zuckermais, in der Union innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen. |
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(7) |
Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Es fand eine Anhörung mit Frucom statt. |
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(8) |
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an. |
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(9) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die CFNA und die Tongfa Group nahmen Stellung zur endgültigen Unterrichtung. |
1.5. Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
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(10) |
Da keine Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 6 bis 28 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
1.6. Stichprobenverfahren
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(11) |
Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller in China, der Unionshersteller und der unabhängigen Einführer eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 29 bis 34 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(12) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 35 bis 39 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
1.8. Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung
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(13) |
Da keine Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China eingingen, bestätigte die Kommission die in Erwägungsgrund 40 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
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(14) |
Von der Sunflower Group und der Tongfa Group gingen weitere Stellungnahmen zu den Erwägungsgründen 41 und 42 der vorläufigen Verordnung ein. Diese Stellungnahmen wurden in den Abschnitten 3.2, 3.3 und 3.4 geprüft. |
1.9. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(15) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die in Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
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(16) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006), die derzeit unter den KN-Codes ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10) eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
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(17) |
Zuckermais ist für den menschlichen Verzehr bestimmt. Die Ware wird in der Regel in Dosen, aber auch in Gläsern, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln angeboten. |
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(18) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 44 bis 48 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(19) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Verfahren eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 49 bis 58 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.2. Normalwert
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(20) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 62 bis 152 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.2.2. Repräsentatives Land
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(21) |
Die Auswahl Malaysias als repräsentatives Land wurde in den Erwägungsgründen 153 bis 187 der vorläufigen Verordnung erörtert. Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die Tongfa Group und Frucom vor, dass das thailändische Unternehmen Sunsweet zur Berechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und der Gewinndaten herangezogen werden sollte, da es die betroffene Ware herstelle und deshalb besser geeignet sei als das malaysische Unternehmen Fraser and Neave Holdings BHD (im Folgenden „F&N“), das nur Waren in derselben allgemeinen Kategorie herstelle. Wie in den Erwägungsgründen 172 und 175 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde Thailand jedoch aufgrund der umfangreichen Einfuhren von frischem Zuckermais und Dosen aus China als repräsentatives Land ausgeschlossen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(22) |
Frucom merkte ferner an, dass Mexiko aufgrund des Mangels an verfügbaren VVG-Kosten und Gewinndaten von Unternehmen, die die untersuchte Ware herstellten, als geeignetes repräsentatives Land abgelehnt worden sei, was auch für Malaysia gelten sollte. Wie in den Erwägungsgründen 176 und 181 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde Mexiko allerdings aus dem Grund ausgeschlossen, dass frischer Zuckermais nicht nach Mexiko eingeführt wird und die zu Dosen verfügbaren Daten nicht repräsentativ für die in der Lebensmittelproduktion verwendeten Dosen sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(23) |
Frucom merkte zudem an, dass Malaysia als repräsentatives Land nicht geeignet sei, da seine Preise für Einfuhren von Dosen infolge des Einflusses großer Mengen chinesischer Einfuhren möglicherweise verzerrt seien. Wie in Erwägungsgrund 177 der vorläufigen Verordnung dargelegt, gab es jedoch keine Beweise dafür, dass die Preise der nach Malaysia eingeführten Dosen aus China die Preise anderer Einfuhren beeinflusst hätten. Tatsächlich waren die Preise der aus China nach Malaysia eingeführten Dosen (rund 14 CNY pro kg) deutlich niedriger als die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern (etwa 28 CNY pro kg). Frucom legte keine Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens vor. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(24) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zum repräsentativen Land eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 153 bis 187 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.2.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
3.2.3.1.
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(25) |
Die Tongfa Group brachte vor, dass der Code der malaysischen Zollnomenklatur für Dosen, nämlich 7310 21 91 , nicht geeignet sei, um den Vergleichswert für die Gruppe festzulegen, da er Dosen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 Liter ausschließe und das Fassungsvermögen fast aller von Tongfa verwendeten Dosen weniger als 1 Liter betrage. Die Tongfa Group ersuchte die Kommission, einen Code zu bestimmen, der ausdrücklich die Art der von Tongfa verwendeten Dosen erfasst, oder, sofern dies nicht möglich ist, die Einfuhrdaten unter der sechsstelligen HS-Unterposition 7310 21 zugrunde zu legen, die die von Tongfa verwendeten Dosen auf jeden Fall abdeckt. |
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(26) |
Es ist zutreffend, dass der Code 7310 21 91 der malaysischen Zollnomenklatur (6) Dosen aus Weißblech mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Litern erfasst, ausgenommen Dosen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 Liter. Letztere würden unter den Code 7310 21 11 fallen. Unter dem Code 7310 21 11 wurden im Untersuchungszeitraum jedoch überhaupt keine Einfuhren nach Malaysia getätigt. Die übrigen Einfuhren nach Malaysia unter der HS-Unterposition 7310 21 betreffen Waren, bei denen es sich nicht um Dosen handelt, etwa Behälter oder Fässer aus Stahl mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 Litern. Ferner stellte die Kommission fest, dass die Tongfa Group nicht nur Dosen unter 1 Liter, sondern auch andere Arten von Dosen verwendet. Somit ist der Code 7310 21 91 , der nur Dosen erfasst, der am besten geeignete Code für die bei der Herstellung von Zuckermais verwendeten Dosen, während eine Zugrundelegung des Einfuhrpreises aus der HS-Unterposition 7310 21 zu einem ungeeigneten Vergleichswert führen würde, da dieser sich nicht mehr auf die zur Herstellung von Zuckermais verwendeten Waren beziehen würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(27) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Tongfa Group vor, die Kommission solle den durchschnittlichen Preis der Einfuhren nach Thailand unter dem thailändischen Zollcode 7310 21 11 verwenden, der ausschließlich Dosen unter 1 Liter erfasse (7). Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwies sie auf eine jüngere Praxis der Kommission (8), bei der diese zur Ermittlung des Vergleichswerts für einige Produktionsfaktoren ein anderes Land als das repräsentative Land herangezogen habe, sowie darauf, dass die meisten Einfuhren von Dosen nach Thailand unter diesem Code aus anderen Ländern als China stammten. |
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(28) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung können die Quellen, die die Kommission zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts heranziehen kann, die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie das Ausfuhrland umfassen, sofern die jeweiligen Daten ohne Weiteres verfügbar sind. Wie in Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde Thailand aufgrund der großen Einfuhrmengen von frischem Zuckermais und Dosen, auf die rund 75 % der Herstellungseinzelkosten entfallen, aus China als potenzielles geeignetes repräsentatives Land abgelehnt. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie die Einfuhren nach Thailand nicht zur Ermittlung der Vergleichswerte für den Normalwert heranziehen konnte. Darüber hinaus entsprachen die Einfuhren unter dem malaysischen Zollcode 7310 21 91 den Herstellkosten im betroffenen Land, da dieser Code ausschließlich Dosen aus Weißblech erfasste, bei denen es sich um den Input handelte, der von den beiden in die Stichprobe dieser Untersuchung einbezogenen ausführenden Herstellern verwendet wurde; da die Kommission zudem für die Einfuhren nach Malaysia den Durchschnittspreis pro Kilogramm heranzog, war der Vergleichswert für die entsprechenden Herstellkosten für alle Dosen unabhängig von ihrem Fassungsvermögen angemessen. Die Tongfa Group brachte keine gegenteiligen Beweise vor. Aus all den genannten Gründen wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(29) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Tongfa Group vor, ihre Methode zur Berechnung der geleisteten Arbeitsstunden sei bei dem Kontrollbesuch anhand von Arbeitsblättern und Geschäftsunterlagen erläutert worden und genauer als die von der Kommission vorgegebene Methode, d. h. eine Zurechnung auf der Grundlage des Gewichts in Dosen. |
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(30) |
Wie in den Erwägungsgründen 207 bis 209 der vorläufigen Verordnung erläutert, konnte die von der Tongfa Group vorgenommene Berechnung der geleisteten Arbeitsstunden nicht akzeptiert werden, da sie sich nur auf Daten in Kalkulationstabellen stützte, die kein überprüfbares System darstellten. Das eigentlich bei dem Kontrollbesuch vorgestellte System sollte eine direkte Zurechnung der Arbeitsstunden zur untersuchten Ware ermöglichen, konnte jedoch nicht mit dem Buchhaltungssystem des Unternehmens verknüpft werden. Die nach diesem System gemeldeten Arbeitsstunden waren im Vergleich zur Zahl der für ähnliche Erzeugnisse in Dosen erfassten Stunden sehr niedrig. Für diese Unregelmäßigkeit gab die Tongfa Group keine Erklärung ab. Folglich verwendete die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung eine Aufteilung anhand der Produktionsmenge der untersuchten Ware im Vergleich zu derjenigen für alle Erzeugnisse in Dosen, wie sie die Tongfa Group selbst für andere Produktionsfaktoren (z. B. Energie) verwendete. Die Tongfa Group übermittelte keine neuen Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(31) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Sunflower Group vor, dass die Einbeziehung von Strom in die Verbrauchsmaterialien bei Sunflower unangemessen sei, da Strom kein Rohstoff sei, die Kommission einen Vergleichswert für Strom festgelegt habe und die Kommission überdies im Fall von Sunny Strom nicht als Verbrauchsmaterial behandelt, sondern den Vergleichswert verwendet habe. |
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(32) |
Wie in den Erwägungsgründen 190 und 194 der vorläufigen Verordnung erläutert, bezog die Kommission einige Produktionsfaktoren in die Verbrauchsmaterialien ein, da sie im Untersuchungszeitraum einen unerheblichen Anteil an den gesamten Rohstoffkosten ausmachten. Diese Vorgehensweise ist auf der Grundlage des Anteils der einzelnen Produktionsfaktoren, darunter Strom, an den gesamten Herstellungseinzelkosten eines Unternehmens gerechtfertigt, unabhängig davon, ob die Kommission einen Vergleichswert festgelegt hatte. So verhielt es sich bei Strom im Fall von Sunflower. Bei Sunny bestand eine andere Situation, da auf Strom ein größerer Anteil an den Gesamtkosten des Unternehmens entfiel. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(33) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Sunflower Group vor, die Berichtigung, die die Kommission zur Berechnung ihrer Herstellungsgemeinkosten vorgenommen habe, sei fehlerhaft und entbehre einer Rechtsgrundlage. Konkret habe die Kommission nicht das tatsächliche Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zu den Sunflower und Sunny im Untersuchungszeitraum entstandenen (direkten) Herstellungseinzelkosten zugrunde gelegt, die ihren Finanzunterlagen entnommen und von der Kommission überprüft worden seien, sondern stattdessen dieses Verhältnis angepasst, indem sie Daten herangezogen habe, die nur Sunny beträfen und nicht aus dem Untersuchungszeitraum stammten. Ferner würden sich aus der Anwendung des Anteils der tatsächlichen Gemeinkosten der Unternehmen auf die unverzerrten Vergleichspreise naturgemäß unverzerrte Gemeinkosten ergeben. |
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(34) |
Die Kommission hielt das Vorbringen für gerechtfertigt und passte die Dumpingberechnung für Sunflower entsprechend an. Folglich spiegelt die angepasste Berechnung der Gemeinkosten den tatsächlichen Prozentanteil für Sunflower im Untersuchungszeitraum wider. |
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(35) |
Wie in Erwägungsgrund 21 erläutert, beanstandete die Tongfa Group nach der vorläufigen Unterrichtung die Verwendung von F&N in Malaysia als Quelle für die Berechnung von VVG-Kosten und Gewinndaten. Im genannten Erwägungsgrund wurde die Ablehnung Thailands als repräsentatives Land bestätigt. Darüber hinaus brachte die Tongfa Group vor, F&N sei keine geeignete Quelle für VVG-Kosten und Gewinndaten, da es die betroffene Ware nicht herstelle. Wie in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung erläutert, stellt F&N jedoch Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die untersuchte Ware, d. h. Lebensmittel und Getränke, einschließlich Erzeugnissen in Dosen, her, weshalb sich diese Waren nicht wesentlich von der untersuchten Ware unterscheiden. In jedem Fall legte die Tongfa Group keine Beweise vor, wonach die auf den für F&N ermittelten VVG-Kosten und Gewinnen beruhenden Beträge unangemessen wären. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(36) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendeten Quellen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 188 bis 213 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.3. Ausfuhrpreis
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(37) |
Da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 214 bis 216 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.4. Vergleich
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(38) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Berichtigungen des Normalwerts eingingen, bestätigte die Kommission die in Erwägungsgrund 218 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(39) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte die Tongfa Group vor, dass die Kommission für die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung anstelle des Gewinns eines unabhängigen Händlers den tatsächlichen Gewinn/Verlust von Fujian Tongfa Foods Group Co., Ltd. (im Folgenden „FT“) zugrunde legen sollte, wie sie es bei den VVG-Kosten getan habe. Konkret fungiere FT nur als zwischengeschalteter Rechnungssteller zwischen dem Hersteller, Zhangzhou Tongfa Foods Industry Co., Ltd. (im Folgenden „ZT“), und unabhängigen Abnehmern in der EU, und der Nettorechnungswert von FT an ZT entspreche dem von ZT, weshalb FT als Unternehmen auf Ebene der integrierten Tongfa Group und nicht als unabhängiger, gewinnorientierter und typischer Händler anzusehen sei. |
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(40) |
Gemäß dem von der Tongfa Group im Laufe der Untersuchung vorgelegten Rahmenvertrag zwischen beiden Parteien ist FT für die Unterzeichnung von Kundenverträgen, Verhandlungen mit Kunden, die Einziehung von Zahlungen bei den Kunden oder die Abwicklung von Ausfuhrsteuererstattungsverfahren und Steuerrückerstattungen zuständig. Diese Funktionen ähneln denen, die von einem auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreter ausgeübt werden. Zudem unterlagen die Einzelrechnungen für jeden Verkaufsvorgang einer Schiedsklausel zwischen ZT und FT, was ein Beleg für mangelnde wirtschaftliche Solidarität ist und nicht angemessen wäre, wenn FT einfach als voll integrierte Vertriebsabteilung tätig wäre. |
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(41) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass FT nicht als vollständig integrierte Vertriebsabteilung innerhalb der Gruppe angesehen werden kann, da ZT die betroffene Ware in den Jahren 2021, 2022 und 2023 direkt in die Union und andere Länder sowie im Untersuchungszeitraum in andere Länder als die Union ausführte. Daraus folgt, dass ZT über eine eigene operative Vertriebsabteilung verfügt. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission die Berichtigung für Provisionen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vor. Was den bei der rechnerischen Ermittlung des Betrags für Provisionen zugrunde gelegten Gewinn anbelangt, so deuteten die Rechnungen zwischen ZT und FT auf konzerninterne Transfers hin, die nicht der Preisgestaltung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprachen. Folglich konnte sich die Berichtigung nicht auf diese Transfers stützen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(42) |
Nach der vorläufigen Unterrichtung wiederholte die Tongfa Group ihr Vorbringen, dass die Anwendung von Artikel 18 in Bezug auf den CIF-Wert nicht gerechtfertigt sei, da keine unwahren oder irreführenden Informationen vorlägen. Tongfa brachte außerdem vor, dass bei der von der Kommission angewandten Methode ein Rechenfehler begangen worden sei. |
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(43) |
Wie in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Verordnung erläutert und von Tongfa in seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung eingeräumt wurde, übermittelte Tongfa tatsächliche Daten für rund 70 % seiner Verkäufe. Tongfa legte zwar eine Schätzung für die verbleibenden 30 % der Verkäufe vor, doch war diese Berechnung, wie in Erwägungsgrund 229 der vorläufigen Verordnung dargelegt, unrichtig, da das Datum der Versendung nicht berücksichtigt wurde. Daher verwendete die Kommission als verfügbare Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung die von Tongfa für die 70 % der Geschäftsvorgänge angegebenen grundlegenden Frachtraten, jedoch auf Monatsbasis. Tongfa legte weder Beweise noch Erklärungen dafür vor, warum die Vorgehensweise der Kommission auf der Grundlage ihrer eigenen Daten unrichtig war. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(44) |
In Bezug auf den angeblichen Rechenfehler konnte die Kommission in ihrer Berechnung keine Fehler feststellen. Daher legte sie in der endgültigen Unterrichtung weitere detaillierte Angaben zur Berechnung der CIF-Preise vor. |
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(45) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Berichtigungen des Ausfuhrpreises eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 219 bis 232 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
3.5. Dumpingspannen
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(46) |
Wie in den Erwägungsgründen 33 und 34 dargelegt, passte die Kommission auf Vorbringen interessierter Parteien die Dumpingspannen an. |
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(47) |
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
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(48) |
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Dumpingspannen eingingen, bestätigte die Kommission die in den Erwägungsgründen 233 bis 238 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Maßeinheit
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(49) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die in Erwägungsgrund 239 der vorläufigen Verordnung dargelegte Maßeinheit hiermit bestätigt. |
4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(50) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wird der Wirtschaftszweig der Union definiert als die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Ware oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware ausmacht. |
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(51) |
Wie in den Erwägungsgründen 240 und 241 der vorläufigen Verordnung dargelegt, definierte die Kommission den Wirtschaftszweig der Union vorläufig als Gesamtheit der mitarbeitenden Unionshersteller der gleichartigen Ware, auf die rund [29-38 %] der gesamten Unionsproduktion entfielen. |
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(52) |
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union Stellung zu nehmen. Von den interessierten Parteien gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen ein. |
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(53) |
Da keine Stellungnahmen eingingen und keine neuen Informationen vorgelegt wurden, die die Kommission zu einer Änderung ihrer Bewertung veranlassen würden, wird die in den Erwägungsgründen 240 und 241 der vorläufigen Verordnung dargelegte Definition des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. |
4.3. Unionsverbrauch
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(54) |
Wie in den Erwägungsgründen 242 bis 246 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ermittelte die Kommission vorläufig die Entwicklung des Unionsverbrauchs. |
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(55) |
Von den interessierten Parteien gingen diesbezüglich keine Stellungnahmen ein. |
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(56) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die in den Erwägungsgründen 242 bis 246 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(57) |
Nach der Unterrichtung brachte die CFNA vor, dass die Kommission es versäumt habe, die Gründe für den plötzlichen Anstieg der chinesischen Einfuhren im Jahr 2022 zu analysieren, der der CFNA zufolge durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursacht worden sei, nämlich eine schlechte Ernte in Europa, die Notwendigkeit für Einzelhändler, Lieferketten durch Ausschreibungen zu sichern, und einen Großauftrag eines Einzelhändlers (Lidl). Die CFNA legte in dieser Hinsicht eine Bestellung vor. Auch FRUCOM führte diese Argumente in seiner Stellungnahme an. |
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(58) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Marktanteil dieser Einfuhren und ihrem Preisverhalten beurteilt werden müssen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die schlechte Ernte in der EU im Jahr 2022 zwar zum Anstieg der Einfuhren beitrug, dieser Effekt jedoch vorübergehend war. Die Einfuhren aus China verharrten 2023 und im Untersuchungszeitraum, als sich die Erntebedingungen bereits verbessert hatten, auf hohem Stand. Zudem konnte mit den Nachweisen für den angeblichen Auftrag von Lidl nicht belegt werden, dass die anhaltend hohen Einfuhren durch ein solches einmaliges Geschäft zu erklären waren. |
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(59) |
Dementsprechend bestätigt die Kommission die in den Erwägungsgründen 247 bis 248 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen. |
4.5. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(60) |
Wie in den Erwägungsgründen 249 bis 255 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erfolgten die chinesischen Einfuhren durchweg zu gedumpten Preisen, mit denen die Preise der Unionshersteller deutlich unterboten wurden. |
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(61) |
Von den interessierten Parteien gingen in dieser Hinsicht keine neuen Stellungnahmen ein. |
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(62) |
Daher bestätigt die Kommission die in den Erwägungsgründen 249 bis 252 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
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(63) |
Die Kommission stellte klar, dass der Preisvergleich nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf der geeigneten Stufe vorgenommen wurde, auf der sie in der Union miteinander konkurrieren (d. h. ab Werk für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und Wert bei Anlieferung (CIF) für die Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller). Nach der vorläufigen Unterrichtung überprüfte die Kommission die Preisunterbietungsberechnungen. Infolgedessen wurde die angepasste durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt auf 15,9 % festgesetzt. |
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(64) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission somit die in den Erwägungsgründen 254 und 255 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.6.1. Allgemeine Bemerkungen
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(65) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 256 bis 261 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.2. Makroökonomische Indikatoren
4.6.2.1.
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(66) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 262 bis 265 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.2.2.
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(67) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 266 bis 270 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.2.3.
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(68) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 271 und 272 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.2.4.
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(69) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 273 und 274 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.2.5.
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(70) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 275 und 276 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.6.3.1.
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(71) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 277 bis 280 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.3.2.
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(72) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 281 und 282 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.3.3.
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(73) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 283 bis 285 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.3.4.
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(74) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 286 bis 292 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
4.6.4. Analyse von Ausschreibungen und Absatzkanälen
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(75) |
Nach der Unterrichtung brachte die CFNA vor, dass die Kommission es versäumt habe, die verschiedenen Absatzkanäle des Wirtschaftszweigs der Union (verbunden/unabhängig) und Ausschreibungen ordnungsgemäß zu analysieren. |
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(76) |
Dieses Vorbringen wurde für unbegründet befunden. Bei der Untersuchung nahm die Kommission eine ordnungsgemäße Analyse der Absatzkanäle vor, um die Mengen und Werte der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer zu ermitteln. Bei dieser Methode wurden sowohl Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer als auch Zwischenverkäufe zwischen verbundenen Parteien berücksichtigt. Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück. |
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(77) |
Die CFNA brachte zudem vor, dass der Anstieg der Nettoinvestitionen des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums auf eine selbstverschuldete Schädigung hindeute. |
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(78) |
Die Kommission erinnerte daran, dass der Wirtschaftszweig der Union sehr kapitalintensiv ist und laufende und umfangreiche Investitionen in Produktionsanlagen erfordert. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union ständig unter der Zielgewinnspanne lag, war er auch im Bezugszeitraum gewinnbringend und konnte daher das für die Aufrechterhaltung seiner Geschäftstätigkeit erforderliche Kapital aufbringen. Wie in der Untersuchung festgestellt, ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum jedoch um 24 % zurück, ein eindeutiger Beleg für die negativen Auswirkungen des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen. |
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(79) |
Nach der Unterrichtung brachte die CFNA erneut vor, dass der plötzliche Anstieg der Einfuhren aus der Volksrepublik China zum Teil auf einen einmaligen, außergewöhnlichen Auftrag des Einzelhändlers Lidl zurückzuführen sei. Die CFNA argumentierte, die Kommission hätte Ausschreibungen eingehend untersuchen müssen, um festzustellen, ob bestimmte Einzelhändler in der EU ihre Bezugsquellen von Unionsherstellern auf chinesische Ausführer umgestellt hätten. Zur Untermauerung dieses Arguments übermittelte die CFNA als Anhang I ihrer Stellungnahme Kopien von Dokumenten, die sie als von Lidl an chinesische Ausführer erteilte Bestellungen beschrieb. |
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(80) |
Dieses Vorbringen wurde für unbegründet befunden. Erstens handelte es sich bei den von der CFNA vorgelegten Dokumenten nicht um Bestellungen, sondern um Rechnungen, die Geschäftsvorgänge aus den Jahren 2022 ebenso wie 2024 betrafen. Dies schwächt die Behauptung der CFNA, der Anstieg der Einfuhren sei auf einen 2022 eingegangenen einmaligen, außergewöhnlichen Auftrag zurückzuführen. Zweitens stiegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China, wie aus Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, im gesamten Bezugszeitraum unabhängig von einzelnen Aufträgen durchweg in beträchtlichem Umfang. Schließlich erinnert die Kommission daran, dass die Schadensanalyse nicht auf isolierten Geschäftsvorgängen beruht, sondern auf der Gesamtmenge und den Preisauswirkungen gedumpter Einfuhren. Die Beweise bestätigten, dass die anhaltend hohen gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten und eine bedeutende Schädigung verursachten. |
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(81) |
Aus den dargelegten Gründen wies die Kommission das Vorbringen der CFNA zurück. |
4.7. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(82) |
Ausgehend von der Analyse der in den Abschnitten 4.6.1 und 4.6.2 dargelegten Wirtschaftsindikatoren bestätigte die Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
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(83) |
Die Schadensindikatoren ließen erkennen, dass der Unionsverbrauch zwar weitgehend stabil blieb, der Wirtschaftszweig der Union jedoch Verkaufsmengen und Marktanteile an gedumpte Einfuhren aus der Volksrepublik China verlor, die in stetig steigenden Mengen und mit deutlicher Preisunterbietung auf den Unionsmarkt gelangten. Dies bewirkte eine negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere eine rückläufige Rentabilität und Kapitalrendite, wenngleich der Wirtschaftszweig insgesamt weiter gewinnbringend war. |
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(84) |
Die von der CFNA vorgebrachten Argumente wurden gebührend geprüft, jedoch für unbegründet befunden. Insbesondere bestätigte die Kommission Folgendes:
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(85) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch den ständigen Zustrom gedumpter Einfuhren aus der Volksrepublik China verursacht wurde. Andere Faktoren wie Rohstoffkosten, Ausfuhrleistung oder vorübergehende Angebotsschocks hoben den ursächlichen Zusammenhang nicht auf. |
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(86) |
Dementsprechend werden die in den Erwägungsgründen 240 bis 302 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zur Schädigung bestätigt. |
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Einfuhren aus Drittländern
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(87) |
Die CFNA und FRUCOM argumentierten, dass die Kommission die Rolle der Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus Thailand, unterschätzt habe, was nahelege, dass sie zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. |
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(88) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 310 bis 313 der vorläufigen Verordnung erläutert, verharrten die Einfuhren aus Drittländern im gesamten Bezugszeitraum auf einem relativ niedrigen und stabilen Stand. Der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand, dem wichtigsten Drittlandlieferanten neben China, blieb insgesamt stabil. Mit der Menge und den Preisen dieser Einfuhren allein ließ sich die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht erklären. |
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(89) |
Die CFNA und FRUCOM legten keine neuen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern wesentlich zur Schädigung beitrugen. Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhoben. |
5.2. Niedrige Zuckermaiserträge im Jahr 2022
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(90) |
Die CFNA und FRUCOM erklärten erneut, dass die Schädigung in erster Linie durch die schlechte Ernte im Jahr 2022 und nicht durch gedumpte Einfuhren verursacht worden sei. |
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(91) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CFNA vor, die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 beweise, dass 1) die Einfuhren aus der VR China lediglich eine durch die schlechte Ernte im Jahr 2022 verursachte Marktlücke geschlossen hätten und 2) die chinesischen Einfuhren keine unmittelbare Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellten. Ferner sei in Bezug auf die landwirtschaftliche Verarbeitungsindustrie, die natürlichen Bedingungen unterliege, die schwache Geschäftsleistung weitgehend durch schlechte Ernten zu erklären, und ein Anstieg der Einfuhren nach derartigen Ereignissen würde sich „normalerweise nach einer gewissen Zeit parallel zur Marktentwicklung wieder verlangsamen“. Die CFNA kam daher zu dem Schluss, dass die im Jahr 2023 anhaltend hohen Einfuhren kein Faktor für die Feststellung des Vorliegens einer Schadensursache sein könnten. |
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(92) |
Die Kommission wies diese Einwände zurück. Wie in der vorläufigen Verordnung festgestellt, war die Produktion im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum höher als im Jahr 2022, während die Verkäufe und der Marktanteil weiter zurückgingen und die Lagerbestände weiter zunahmen. Dies zeigt, dass die Unionshersteller trotz der Produktionssteigerung nach 2022 nicht in der Lage waren, ihre Ware zu verkaufen. |
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(93) |
Die Beschreibung der chinesischen Einfuhren durch die CFNA als „Schließung einer Marktlücke“ wird durch zwei wichtige Feststellungen widerlegt. Erstens wäre, wenn die Einfuhren eine Reaktion auf vorübergehende Versorgungsengpässe darstellten, zu erwarten, dass sie zurückgehen, sobald sich die Unionsproduktion erholt hat. Stattdessen stiegen, wie in Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die chinesischen Einfuhren und der chinesische Marktanteil im Jahr 2023 gegenüber 2022 an, und der chinesische Marktanteil insgesamt erhöhte sich zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum von 6 % auf 15 %. Zweitens wurden mit diesen Einfuhren, wie in den Erwägungsgründen 249 bis 255 der vorläufigen Verordnung festgestellt, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 7,2 % bis 28,6 % unterboten. |
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(94) |
Zudem befand die Kommission, dass die Einfuhren aus China Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union verhinderten, insbesondere über den Ausschreibungsmechanismus, und einen beträchtlichen Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils der Unionshersteller bewirkten. |
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(95) |
Gedumpte Einfuhren können erhebliche Auswirkungen auf einen Markt haben, auf dem Preisempfindlichkeit wichtig ist. Wie in Erwägungsgrund 293 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist der Unionsmarkt für zubereiteten oder haltbar gemachten Zuckermais in Körnern dadurch gekennzeichnet, dass der gesamte Zuckermais der Einzelhandelsmarke im Wege von Ausschreibungen verkauft wird. In einer derartigen Marktstruktur können Preisunterschiede nennenswerte Auswirkungen haben, da Einzelhändler mit mehreren Herstellern gleichzeitig verhandeln und die Mengen vorrangig auf der Grundlage der preislichen Wettbewerbsfähigkeit zuteilen. |
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(96) |
Wie in Erwägungsgrund 279 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnten die durchschnittlichen Verkaufspreise in der Union während des Bezugszeitraums trotz eines Zuwachses nicht mit dem Anstieg der Herstellstückkosten Schritt halten, die sich aufgrund höherer Rohstoff-, Dosen- und Energiepreise rascher erhöhten. Wie aus Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, stiegen die Einfuhren aus China um 518 %, während ihre Preise durchweg unter den durchschnittlichen Stückkosten der Umsatzkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Infolgedessen konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend den Kostensteigerungen nach oben berichtigen und war gezwungen, Angebote zu gedrückten Preisen aufrechtzuerhalten, um bei Ausschreibungen wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus China Preiserhöhungen in erheblichem Umfang verhinderten. Es handelte sich somit eher um einen erheblichen Preisdruck durch die Einfuhren als um eine legitime Schließung einer Marktlücke. |
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(97) |
Wie in Erwägungsgrund 317 der vorläufigen Verordnung anerkannt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der geringe Zuckermaisertrag von 2022 zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug; da dieser jedoch lediglich ein Jahr des Bezugszeitraums betraf, wurde die Auffassung vertreten, dass der ursächliche Zusammenhang dadurch nicht abgeschwächt wird. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung muss die Kommission allerdings zwischen einer Schädigung, die durch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren verursacht wird, und einer Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren selbst verursacht wird, unterscheiden. Der Untersuchung zufolge waren vorübergehende Ernteschwierigkeiten im Jahr 2022 nicht die Ursache a) dafür, dass chinesische Einfuhren nach 2022 weiterhin in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangten, b) für die im Untersuchungszeitraum festgestellte Preisunterbietung um 7,2 % bis 28,6 %, c) für den Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum speziell an chinesische Einfuhren, d) für die erhebliche Verhinderung von Preiserhöhungen durch die chinesischen Einfuhrpreise, die im gesamten Bezugszeitraum insgesamt unter den Stückkosten der Union blieben, wie in den Erwägungsgründen 255 und 280 der vorläufigen Verordnung erläutert, und e) für die Verschlechterung der Finanzindikatoren im gesamten Bezugszeitraum, wie in Erwägungsgrund 83 erläutert. |
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(98) |
Die Schlussfolgerung der CFNA, dass anhaltend hohe Einfuhrmengen im Jahr 2023 „kein Faktor für die Feststellung des Vorliegens einer Schadensursache sein können“, zeugt von einem grundlegenden Missverständnis der Analyse der Schadensursache. Dass die Einfuhren noch lange nach der Verbesserung der Erntebedingungen hoch waren, ist gerade für die Schadensursache relevant, da dies zeigt, dass die schädigenden Auswirkungen der chinesischen Einfuhren nicht vorübergehend waren, sondern auch nach der Erholung der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2023 anhielten. |
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(99) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Argumente, die die Schädigung mit der schlechten Ernte im Jahr 2022 in Verbindung bringen, unbegründet sind. Die anhaltend hohen Einfuhrmengen, die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum und die weitere Verschlechterung der wichtigsten Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union bestätigten einen echten und wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus China. Dieser Zusammenhang wurde durch die Auswirkungen vorübergehender natürlicher Faktoren nicht abgeschwächt. |
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(100) |
Nach der Unterrichtung wurden keine neuen Informationen als Nachweis dafür vorgelegt, dass das schlechte Erntejahr dauerhafte Auswirkungen hatte oder eine Erklärung für die anhaltende Präsenz großer Mengen gedumpter Einfuhren war. Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Feststellung, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf vorübergehende Schwankungen der Erntemengen zurückgeführt werden kann. |
5.3. Überschwemmungen in Thailand und andere Marktstörungen
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(101) |
Sowohl die CFNA als auch FRUCOM machten geltend, dass unvorhergesehene Ereignisse, etwa Überschwemmungen in Thailand und damit verbundene Störungen, zu einem plötzlichen Wandel in den globalen Lieferketten geführt und die Käufer aus der EU zum Bezug von Zuckermais aus China veranlasst hätten. |
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(102) |
Auf diese Frage wurde bereits in Erwägungsgrund 318 der vorläufigen Verordnung eingegangen. Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren von Zuckermais aus Thailand von derartigen Ereignissen nicht wesentlich beeinflusst wurden, da ihr Marktanteil im Bezugszeitraum weitgehend stabil blieb. Es wurden keine überprüfbaren Beweise dafür vorgelegt, dass vorübergehende Wetterereignisse oder externe Schocks eine strukturelle Verschiebung des Handelsgefüges in Richtung China verursachten. |
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(103) |
Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Schlussfolgerung, dass der Anstieg der Einfuhren aus China nicht durch außergewöhnliche oder kurzfristige Marktstörungen, wie etwa Überschwemmungen in Thailand, erklärt werden kann. |
5.4. Rückgang des Verbrauchs
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(104) |
Die CFNA brachte vor, dass ein etwaiger Rückgang der Verkäufe und der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union eher auf eine Verringerung des Unionsverbrauchs als auf die Auswirkungen gedumpter Einfuhren zurückzuführen sein könnte. |
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(105) |
Die Kommission erinnert daran, dass der Unionsverbrauch, wie in den Erwägungsgründen 319 bis 323 der vorläufigen Verordnung festgestellt, im Bezugszeitraum nur mäßig zurückging. Der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union fiel jedoch proportional deutlich größer aus als der Rückgang des Verbrauchs. |
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(106) |
Daher ist es zwar möglich, dass der Rückgang des Verbrauchs einen gewissen begrenzten Einfluss auf die Verkäufe hatte, doch kann dies den erheblichen Verlust von Marktanteilen und die Verhinderung von Preiserhöhungen, von denen der Wirtschaftszweig der Union betroffen war, nicht erklären. Die Kommission bestätigt ihre vorläufige Feststellung, dass dieser Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung nicht aufhebt. |
5.5. Rohstoff-, Energie- und Dosenkosten
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(107) |
Die CFNA argumentierte, dass steigende Rohstoff-, Energie- und Dosenkosten die wichtigsten Ursachen für die Verschlechterung der Rentabilität seien und dass die Kommission diese Entwicklungen nicht ausreichend analysiert habe. |
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(108) |
Die Kommission erinnert daran, dass diese Frage in den Erwägungsgründen 324 bis 325 der vorläufigen Verordnung eingehend geprüft wurde. Wenngleich die Kosten im Bezugszeitraum tatsächlich stiegen, wirkten sich diese Erhöhungen auf alle Unionshersteller gleichermaßen aus und können das Ausmaß des Rückgangs der Rentabilität und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union nicht erklären. Dass die Unionshersteller ihre Preise nicht entsprechend anzuheben vermochten, war in erster Linie der preisdrückenden Wirkung gedumpter Einfuhren geschuldet. |
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(109) |
Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte die CFNA erneut, dass die Zuckermaisbranche der Union nicht wirklich kapitalintensiv sei und dass ihre niedrige Kapitalrendite in erster Linie auf gestiegene Rohstoff-, Energie- und Dosenkosten und nicht auf gedumpte Einfuhren zurückzuführen sei. |
|
(110) |
Die Kommission stellte jedoch fest, dass die CFNA keine Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vorlegte, dass der Wirtschaftszweig nicht kapitalintensiv sei. Hinsichtlich der angeblichen Auswirkungen der Energie- und Rohstoffkosten auf die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden über die bereits in der vorläufigen Verordnung behandelten Punkte hinaus keine neuen Fakten oder Analysen übermittelt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(111) |
Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Feststellung, dass steigende Rohstoff-, Energie- und Dosenkosten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. |
5.6. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(112) |
Die Kommission prüfte die von der CFNA und FRUCOM nach der vorläufigen Unterrichtung vorgebrachten Argumente in Bezug auf Beschaffungsstrategien und den angeblichen einmaligen Großauftrag von Lidl. Nach der endgültigen Unterrichtung machte die CFNA geltend, dass die von ihr eingereichten Rechnungen als Beweis für einen Großauftrag von Lidl dienten. Die CFNA legte jedoch keine neuen Elemente zum Nachweis dafür vor, dass sich diese Rechnungen auf einen Einzelauftrag bezogen, und die im Dossier enthaltenen Beweise untermauern diese Behauptungen nicht. Die vorgelegten Dokumente bezogen sich auf Rechnungen für die Jahre 2022 und 2024, was eher auf eine dauerhafte Handelsbeziehung als auf eine vereinzelte Bestellung schließen lässt. Darüber hinaus stiegen die Einfuhren aus China über 2022 hinaus weiter an, was sich nicht durch einen Einzelauftrag oder vorübergehende Versorgungsanpassungen erklären ließ. |
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(113) |
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 330 bis 333 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
6.1. Schadensspanne
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(114) |
Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 336 bis 341 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen. |
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(115) |
Nach der in Erwägungsgrund 63 erläuterten Berichtigung passte die Kommission die Zielpreisunterbietungsspanne an. Die endgültigen Dumping- und Zielpreisunterbietungsspannen lauten wie folgt:
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6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
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(116) |
Auf der Grundlage der vorstehend festgesetzten Dumping- und Zielpreisunterbietungsspannen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass geprüft werden musste, ob es hinsichtlich der untersuchten Ware Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung gibt, die dazu führen würden, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die durch die gedumpten Einfuhren der untersuchten Ware verursachte Schädigung zu beseitigen. |
|
(117) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, legte der Antragsteller im Antrag ausreichend Beweise dafür vor, dass in dem betroffenen Land hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. |
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(118) |
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung erklärte die Kommission, dass sie die mutmaßlichen Verzerrungen weiter untersuchen werde, um die angemessene Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung während der endgültigen Sachaufklärung zu bewerten. |
|
(119) |
Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge (9) unterliegen Stahldosen, auf die mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in der VR China einer Minderung der Mehrwertsteuererstattung. Der Antragsteller legte dieselben Beweise wie im Antrag nach der vorläufigen Unterrichtung vor, nämlich Auszüge aus der Transcustoms-Website, aus denen hervorgeht, dass Dosen unter den Zollcodes 7310 21 10 00 und 7310 21 90 00 einer Mehrwertsteuer in Höhe von 13 % und einer Ermäßigung der Ausfuhrumsatzsteuer in Höhe von 10 % unterliegen. Er erwähnte zwar auch den von den chinesischen Zollbehörden veröffentlichten Zolltarif für Einfuhren und Ausfuhren, legte jedoch keinen Beleg für ein solches Dokument vor. |
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(120) |
In der Einleitungsphase übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen zu den Behauptungen über Verzerrungen des Rohstoffangebots. Auch der Fragebogen für ausführende Hersteller enthielt Fragen zu diesen Behauptungen. Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen nicht, und keiner der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller legte Beweise für das Nichtbestehen derartiger Maßnahmen vor. |
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(121) |
Die Kommission prüfte, ob Dosen einer der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen unterliegen. Entsprechend glich die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise mit anderen Quellen, etwa den Rechtsvorschriften der Volksrepublik China, anderen Websites und dem von den chinesischen Behörden für 2023 und 2024 veröffentlichten Zolltarif für Einfuhren und Ausfuhren, ab. Mit der Bekanntmachung Nr. 15 [2020] des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung (10) wurden die für Dosen unter den Zollcodes 7310 21 10 00 und 7310 21 90 00 geltenden Sätze für die Ausfuhrsteuererstattung auf 13 % angehoben. Bestätigt wird dies durch die staatliche Steuerverwaltung (11) und andere Websites, die auch die Entwicklung des Erstattungssatzes im Zeitverlauf wiedergeben (12), sowie durch den von den chinesischen Behörden für 2023 und 2024 veröffentlichten Zolltarif für Ein- und Ausfuhren, wonach Dosen unter den genannten Zollcodes einer Mehrwertsteuer in Höhe von 13 % und einer Erstattung der Ausfuhrumsatzsteuer in Höhe von 13 % unterliegen. |
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(122) |
Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der VR China keine Minderung der Mehrwertsteuererstattung in Bezug auf die bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Dosen gilt. Die Untersuchung ergab keine andere Verzerrung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung. |
6.3. Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
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(123) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
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(124) |
Nach der Unterrichtung übermittelte FRUCOM als Vertreter der europäischen Händler von Obst- und Gemüsekonserven Stellungnahmen, in denen sich der Verband gegen die Einführung endgültiger Maßnahmen aussprach. FRUCOM argumentierte, dass Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zuckermais aus der Volksrepublik China negative Auswirkungen auf Händler und Verbraucher in der EU in Form einer Erhöhung der Kosten, Verringerung der Versorgungssicherheit und Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt hätten. |
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(125) |
Hinsichtlich der Besorgnis, dass Maßnahmen das Verbraucherwohl und die Versorgungssicherheit beeinträchtigen würden, merkt die Kommission an, dass Antidumpingmaßnahmen darauf abzielen, durch die Beseitigung der durch unfair gehandelte Einfuhren verursachten Schädigung einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Der Unionsmarkt wird nach wie vor sowohl von Unionsherstellern als auch durch Einfuhren aus verschiedenen Drittländern versorgt. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen die Verfügbarkeit von Zuckermais in der Union gefährden oder die Verbraucherpreise erheblich verzerren würde. Vielmehr wird die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs die langfristige Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gewährleisten und die Versorgungsvielfalt wahren. |
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(126) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen weder unverhältnismäßig wäre noch dem allgemeinen Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
8. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
8.1. Endgültige Maßnahmen
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(127) |
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern. |
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(128) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
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(129) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesen Sätzen, sondern dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ geltenden Zollsatz. |
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(130) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (13). Er muss alle maßgeblichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(131) |
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China“ gilt. |
|
(132) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen, und sie können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(133) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, beträchtlich erhöhen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(134) |
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China nicht nur für die ausführenden Hersteller mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben. |
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(135) |
Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt haben, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt hat, iii) die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist. |
8.2. Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
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(136) |
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit dieser Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden. |
8.3. Rückwirkende Vereinnahmung
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(137) |
Wie in Abschnitt 1.2 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der untersuchten Ware. |
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(138) |
Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurden die im Kontext der zollamtlichen Erfassung erhobenen Daten ausgewertet. Die Kommission prüfte, ob die Kriterien für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. |
|
(139) |
Die Analyse der Kommission ergab keinen weiteren wesentlichen Anstieg der Einfuhren über das Niveau der Einfuhren hinaus, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung vorgeschrieben. Für diese Analyse verglich die Kommission die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum, nämlich 3 700 Tonnen, mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis zum letzten vollen Monat vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (Januar 2025 bis Juli 2025), die 2 503 Tonnen betrugen, was 32 % unter dem Durchschnitt im Untersuchungszeitraum lag. Auch beim Vergleich der durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhrmengen im Zeitraum ab dem Monat nach der Einleitung dieser Untersuchung bis einschließlich zu dem Monat, in dem die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden (Januar 2025 bis August 2025), ergab sich eine um 40 % unter dem Durchschnitt im Untersuchungszeitraum liegende Menge von 2 223 Tonnen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die rückwirkende Vereinnahmung endgültiger Zölle nicht erfüllt sind. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(140) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
|
(141) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, die derzeit in die KN-Codes ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001 90 30 10) und ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005 80 00 10) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
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Ursprungsland |
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
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Volksrepublik China |
Sunflower Group:
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31,0 % |
89 SJ |
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Zhangzhou Tongfa Foods Industry Co., Ltd, Zhangzhou, China |
54,3 % |
89 SK |
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Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen |
45,1 % |
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Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China |
54,3 % |
8 999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Kilogramm] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Artikel 3
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen,
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a) |
dass er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2023 bis 30. September 2024) nicht ausgeführt hat, |
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b) |
dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und |
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c) |
dass er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2026
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/7407, 9.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7407/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/309 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/309, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/309/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1723 der Kommission vom 6. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1723, 7.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1723/oj).
(5) Die entsprechenden Vollmachten der von der CFNA vertretenen Unternehmen sind abrufbar unter t24.011587.
(6) Abrufbar unter https://www.customs.gov.my.
(7) http://itd.customs.go.th/igtf/en/main_frame.jsp.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1732 der Kommission vom 13. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kerzen (Lichten) und dergleichen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1732, 14.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1732/oj).
(9) Antrag, Abschnitt 8 und Anlagen 8.001 und 8.002.
(10) https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2020-03/18/content_5492567.htm (zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2025).
(11) https://hd.chinatax.gov.cn/nszx2023/cktslcx2023.html (zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2025).
(12) https://cess.tax360.com.cn/ (zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2025).
(13) E-Mail: TRADE-TDI-NAME-CHANGE-REQUESTS@ec.europa.eu; Europäische Kommission, Generaldirektion Handel und wirtschaftliche Sicherheit, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussels, BELGIQUE/BELGIË.
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ANHANG
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China
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Land |
Name |
TARIC-Zusatzcode |
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VR China |
Anshan N&M Foods Co., Ltd. |
89SL |
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Fujian Golden Promise Food Technology Co., Ltd. |
89SM |
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Fujian Haishan Foods Co., Ltd. |
89SN |
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Fujian Lucheng Food Co., Ltd. |
89SO |
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Fujian Xingguang Foods Co., Ltd. |
89SP |
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Fujian Yuxing Fruit & Vegetable Foodstuff Development Co., Ltd. |
89SQ |
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Guangdong Zhicheng Food Co., Ltd |
89SR |
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Guilin Risheng Foods Co., Ltd |
89SS |
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HEBEI PENGDA FOOD CO., LTD |
89ST |
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Hebei Shuangsheng Agricultural Technology Co., Ltd. |
89SU |
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HEZE SANQING FOOD CO., LTD. |
89SV |
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Jieyang Chengfeng Industrial Co., Ltd. |
89SW |
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Jieyang Yuxiu Industrial Co., Ltd. |
89SX |
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Nanjing County Xingguang Canned Food Co., Ltd. |
89SY |
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SHANDONG SANGONGJU FOOD CO., LTD. |
89SZ |
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XINFENG RUNFENG FOODS CO., LTD. |
89TA |
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Zhangzhou Gangchang Canned Foods Co., Ltd. |
89TB |
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Zhangzhou Jiawei Foods Co., Ltd. |
89TC |
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Zhangzhou Tianbaolong Food Co., Ltd. |
89TD |
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Zhangzhou Xiangcheng Shunxing Canned Food Co., Ltd. |
89TE |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/276/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)