European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/258

2.2.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/258 DES RATES

vom 29. Januar 2026

über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,

auf Antrag des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine. Dieser illegale Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze dieser Charta dar.

(2)

Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen eine beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Resilienz und die Verteidigungsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung kombiniert die Unterstützung aus dem Unionshaushalt, insbesondere im Wege der Makrofinanzhilfe gemäß der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (Makrofinanzhilfe+) (2), der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (ULCM) gemäß der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), und im Wege der Unterstützung durch die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise durch den Unionshaushalt garantiert werden, sowie weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.

(3)

Am 9. September 2025 stellte die Ukraine beim Internationalen Währungsfonds (IWF) einen offiziellen Antrag auf ein neues Programm zur Deckung ihres zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für den Zeitraum 2026 bis 2029. Dieses Programm würde, wenn es umgesetzt würde, an die erfolgreiche Umsetzung des bestehenden IWF-Programms anknüpfen, gemäß dem die Ukraine acht Überprüfungen bestanden hat, wobei berücksichtigt wird, dass der Angriffskrieg Russlands andauert. Die Fähigkeit des IWF, das neue Programm fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende Finanzierungszusagen von seinen Partnern, einschließlich der Union, erhält.

(4)

Am 23. Oktober 2025 verpflichteten sich 26 Mitgliedstaaten, dem dringenden Finanzbedarf der Ukraine für den Zeitraum 2026 bis 2027, unter anderem für deren militärische und verteidigungspolitische Bemühungen, Rechnung zu tragen. Diese Mitgliedstaaten betonten ferner, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die Ukraine widerstandsfähig bleibt und über die finanziellen und militärischen Mittel verfügt, um ihr unabdingbares Recht auf Selbstverteidigung auszuüben und dem Angriffskrieg Russlands entgegenzuwirken, und bekräftigten, dass die Union in Abstimmung mit gleich gesinnten Partnern und Verbündeten weiterhin umfassende politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Unterstützung für die Ukraine und ihre Bevölkerung leisten wird. Diese Mitgliedstaaten hielten ferner fest, dass jegliche militärische Unterstützung sowie Sicherheitsgarantien für die Ukraine unter uneingeschränkter Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten gewährt werden. Die 26 Mitgliedstaaten vereinbarten, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des Unionsrechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt und sie ersuchten die Kommission, Optionen für eine finanzielle Unterstützung der Ukraine vorzulegen. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom selben Datum, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und seine Auswirkungen auf die europäische und globale Sicherheit in einem sich wandelnden Umfeld eine existenzielle Herausforderung für die Union darstellen.

(5)

Die finanzielle Lage der Ukraine erfordert, dass die Auszahlung des finanziellen Beistands der Union spätestens im zweiten Quartal 2026 erfolgt. Zu diesem Zweck reichte die Kommission am 3. Dezember 2025 ein Paket von Vorschlägen ein, darunter einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine und einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (5). Zusammengenommen boten diese Vorschläge zwei Optionen, um den dringenden Finanzbedarf der Ukraine für den Zeitraum 2026 bis2027 zu decken. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zielte darauf ab, die Mobilisierung der erforderlichen Mittel des finanziellen Beistands für die Ukraine, die der Handlungsspielraum des Unionshaushalts ermöglicht, über die in der genannten Verordnung festgelegten Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus zu erlauben. Ohne diese Änderung sollten die mit dem Reparationsdarlehen an die Ukraine verbundenen Eventualverbindlichkeiten durch Garantien abgesichert werden, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis gewährt werden.

(6)

Am 12. Dezember 2025 hat der Rat die Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates (6) angenommen, die auch Teil des vorgelegten Pakets der Vorschläge der Kommission vom 3. Dezember 2025 war.

(7)

Nachdem die Kommission das Paket von Vorschlägen für Finanzhilfen für die Ukraine vorgelegt hatte, fanden im Rat intensive Beratungen über die Elemente des Pakets statt, insbesondere über den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine und den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093. Aus diesen Beratungen ging hervor, dass die Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, die es ermöglicht, die Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung für die Ukraine durch die Mobilisierung der erforderlichen Mittel aus dem Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus zu decken, für einige Mitgliedstaaten ein wichtiges Element und eine Voraussetzung für ihre Unterstützung des Reparationsdarlehens für die Ukraine zu sein schien. Bestimmte Mitgliedstaaten waren jedoch abgeneigt, die möglichen Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Mitteln und die Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Reparationsdarlehen zu unterstützen.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 kam der Europäische Rat überein, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 bis 2027 auf der Grundlage von Anleihen der Union auf den Kapitalmärkten bereitzustellen, die durch den Handlungsspielraum des Unionshaushalts abgesichert sind. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates heißt es ferner, dass im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Bezug auf ein auf Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruhendes Instrument die Mobilisierung von Mitteln aus dem Unionshaushalt als Garantie für dieses Darlehen keine Auswirkung auf die finanziellen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, Ungarns oder der Slowakei haben wird.

(9)

Nach dem 3. Dezember 2025 traten die Vorbereitungsgremien des Rates, darunter der AStV, mehrfach zusammen, um eine Einigung über das von der Kommission vorgeschlagene Paket von Rechtsakten, unter anderem des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung des Reparationsdarlehens für die Ukraine und des Vorschlags für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zu erzielen. Am 19. Dezember 2025 stellte der AStV fest, dass das Ziel des Darlehens durch das von der Kommission vorgeschlagene Paket von Gesetzgebungs- und Rechtsakten unter Beteiligung der gesamten Union innerhalb einer angemessenen Frist nicht erreicht werden kann. Bei dieser Bewertung wurde dem dringenden Finanzbedarf für die Ukraine Rechnung getragen. Ferner wurde festgestellt, dass ein Instrument zur Bereitstellung eines Darlehens für die Ukraine und die Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, die ein solches Instrument erfordern würde, nur als letztes Mittel vereinbart werden können, und zwar durch eine Kombination aus einstimmigen Einigungen über den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung dieser Verordnung und einem Beschluss über die Ermächtigung zur einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Einrichtung des Darlehens an die Ukraine gemäß Artikel 212 AEUV, wobei die Ausgaben, die sich aus der Durchführung dieses Rechtsakts ergeben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten für die Organe, von den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 332 AEUV getragen werden.

(10)

Am 20. Dezember 2025 richteten das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden ein gemeinsames Schreiben an die Kommission mit der Aufforderung, dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit vorzulegen, dessen Ziel und Anwendungsbereich darin bestehen, der Ukraine für die Jahre 2026 bis 2027 ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR auf der Grundlage von Anleihen der Union auf den Kapitalmärkten zu gewähren, die durch den Handlungsspielraum des Unionshaushalts abgesichert sind, indem den Nummern 3 und 4 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (EUCO 24/25) sowie Nummer 8 des Textes zur Ukraine, der von 25 Staats- und Regierungschefs nachdrücklich unterstützt wird (EUCO 26/25), Wirkung verliehen wird.

(11)

Die finanzielle Unterstützung von Drittländern gemäß Artikel 212 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 AEUV. Die Leistung finanziellen Beistands an die Ukraine im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit im Einklang mit den vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2025 vorgesehenen Modalitäten fällt somit unter die nicht ausschließliche Zuständigkeit der Union.

(12)

Mit der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden verschiedene Ziele unterstützt, die den Integrationsprozess gemäß Artikel 20 Absatz 1 EUV stärken werden. Erstens trägt die Leistung finanziellen Beistands für die Ukraine zu den in Artikel 3 EUV genannten Zielen der Union bei, insbesondere zu Frieden und Sicherheit in der Union und in der Welt sowie zur nachhaltigen Entwicklung Europas, unter anderem auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und der Preisstabilität. Ein finanzieller Beistand für die Ukraine schwächt die Auswirkungen der Maßnahmen Russlands auf die Sicherheit und die Wirtschaft der Union und ihrer Nachbarn ab. Die Niederlage der Ukraine würde das Risiko einer Aggression Russlands gegen einen Mitgliedstaat oder ein Nachbarland der Ukraine, einschließlich der Bewerberländer erhöhen, und direkte und indirekte Auswirkungen auf die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Union haben. Die Auswirkungen der Aggression Russlands auf die Wirtschaft der Union würden noch gravierender ausfallen, sollte die Ukraine außerstande sein, die budgetären Anstrengungen, die zur Fortsetzung ihrer Kriegsanstrengungen unternommen werden müssen, zu bewältigen. Zweitens stellt die Unterstützung der Union angesichts der Tatsache, dass die Ukraine auch ein Bewerberland für den Beitritt zur Union ist, eine strategische Investition in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa dar und ermöglicht es der Union, sich besser auf globale Herausforderungen einzustellen und zugleich zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/792 und zur Umsetzung der darin schwerpunktmäßig genannten Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Verwaltung und der demokratischen Institutionen, die grundlegende Beitrittsvoraussetzungen sind, beizutragen. Drittens wirkt sich die finanzielle Unterstützung der Ukraine positiv auf den Binnenmarkt aus und eröffnet mehr Möglichkeiten für Wirtschaft und Handel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Ukraine; zugleich würden sie einen allmählichen Wandel des Landes unterstützen, indem unter anderem der Ukraine-Plan in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 des Rates (7) geänderten Fassung umgesetzt wird. Viertens hat sich der sicherheitspolitische Kontext der Union drastisch verschlechtert, was nicht nur mit der anhaltenden Bedrohung durch Russland, die verstärkt zu einer Kriegswirtschaft übergeht, und der Entwicklung des Krieges in der Ukraine zusammenhängt, sondern auch mit Unsicherheiten aufgrund einer neuen geopolitischen Lage, in der sich die Union deutlich stärker um eine autonome Verteidigung bemühen muss. In diesem Zusammenhang unterstützt die finanzielle Unterstützung für die Ukraine — vor dem Hintergrund, dass mehrere Instrumente und Programme der Union die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Bereich der Verteidigungsindustrie fördern, Ziele, die für die Stärkung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas von Vorteil wären, insbesondere die Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (8) und Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Aufstellung des Programms für die Europäische Verteidigungsindustrie.

(13)

Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit ist mit den Verträgen und dem Unionsrecht vereinbar und so zu organisieren, dass weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale oder territoriale Zusammenhalt Schaden nehmen. Sie sollte auch für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen und nicht den Wettbewerb zwischen ihnen verzerren.

(14)

Die Durchführung der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden außer Verwaltungskosten für die Organe, weitere Ausgaben und Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem finanziellen Beistand im Rahmen des Darlehens für die Ukraine, die über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den finanziellen Beistand hinaus garantiert werden müssen, anfallen.

(15)

Bei der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit werden die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht beteiligten Mitgliedstaaten geachtet. Die nicht beteiligten Mitgliedstaaten sollten nicht zur Finanzierung der Ausgaben der Verstärkten Zusammenarbeit oder zur Deckung der Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine beitragen müssen. Deshalb sollten die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (10) haben. Diese Angleichung sollte die Ausgaben im Zusammenhang mit der mit diesem Beschluss genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit und jede Inanspruchnahme der Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Darlehen für die Ukraine abdecken.

(16)

Die mit diesem Beschluss genehmigte Verstärkte Zusammenarbeit steht jederzeit allen Mitgliedstaaten offen, die sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen daran beteiligen möchten. Schließt sich ein Mitgliedstaat der Verstärkten Zusammenarbeit an, sollte er ab dem Tag, an dem seine Beteiligung nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV wirksam wird, zur Finanzierung der Ausgaben der Verstärkten Zusammenarbeit beitragen. Ein neu teilnehmender Mitgliedstaat sollte auch sicherstellen, dass die Garantie für Eventualverbindlichkeiten im Rahmen des Darlehens für die Ukraine, die die Union ab dem Beginn der Verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung dieses Darlehens eingegangen ist, gedeckt ist. Zu diesem Zweck sollte dieser Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem seine Beteiligung nach Artikel 331 Absatz 1 AEUV wirksam wird, mit seinem verhältnismäßigen Anteil zu einer möglichen Inanspruchnahme der Garantie für Eventualverbindlichkeiten, einschließlich der Inanspruchnahme von Eventualverbindlichkeiten, die die Union vor diesem Zeitpunkt bei der Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit vor diesem Tag eingegangen ist, beitragen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden hiermit ermächtigt, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Einrichtung eines Darlehens für die Ukraine zu den in diesem Beschluss niedergelegten Bedingungen zu begründen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2026.

(2)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2463/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2025/2600 des Rates vom 12. Dezember 2025 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der durch die Handlungen Russlands im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten (ABl. L, 2025/2600, 13.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2600/oj).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2157 Des Rates vom 17. Oktober 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2025/2157, 27.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2157/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Europäischen Programms für die Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/258/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)