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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/249

30.1.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES

vom 26. Januar 2026

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Die Fangmöglichkeiten sind auch im Einklang mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2018/973 (2) und (EU) 2019/472 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mehrjahresplänen für bestimmte in der Nordsee und in den westlichen Gewässern befischte Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stellen die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten die relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher.

(2)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) sollten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, auf der Grundlage einer langfristigen Perspektive, unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und unter Beachtung der im Rahmen der Konsultation der Interessenträger geäußerten Meinungen festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2459 (4) und (EU) 2023/2623 (5) erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien festgelegt werden.

(4)

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten Fangmöglichkeiten, sofern vorhanden, auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von der Grundlage für die Gesamtfänge abgezogen werden. Darüber hinaus sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die der ICES nur Anlandeempfehlungen vorlegt, auf der Grundlage dieses Gutachtens festgesetzt werden.

(5)

In den mit den Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 festgelegten Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der unter diese Mehrjahrespläne fallenden Bestände festgelegt. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/973 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/472 aufgeführten Bestände (im Folgenden „Zielbestände“) sollten im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erreicht wird (im Folgenden „FMSY-Spannen“), oder darunter, und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen für die Biomasse gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Die Fangmöglichkeiten für Zielbestände, für die keine Spannen von FMSY festgelegt werden können, sowie für Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/973 und in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/472 (im Folgenden „Beifangbestände“) sollten im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder, wenn keine angemessenen wissenschaftlichen Informationen vorliegen, im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/472 sollten die Fangmöglichkeiten für Zielbestände so festgesetzt werden, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % besteht, dass die Biomasse unter den Grenzwert für die Biomasse (Blim(6) fällt.

(7)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/973 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/472 gilt, dass wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Zielbestände unter MSY Btrigger (7) liegt, Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen. Insbesondere sollten die Fangmöglichkeiten auf ein der fischereilichen Sterblichkeit entsprechendes Niveau festgesetzt werden, das proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen. Wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der Zielbestände unter Blim liegt, müssen weitere geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.

(8)

Bei bestimmten Beständen empfiehlt der ICES Nullfänge oder geringe Fangmengen oder prognostiziert, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 %, dass die Biomasse unter Blim fällt, nur bei geringen Fangmengen, nur bei Nullfängen oder nicht einmal bei Nullfängen erreicht werden könnte. Würden jedoch TACs für diese Bestände in dieser Höhe festgesetzt, kann die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, dazu führen, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen, was wiederum zu einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen kann. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der gemischten Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/973, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die das Risiko einer vorzeitigen Schließung von Fischereien, die noch über Quoten der Zielart verfügen, aufgrund fehlender Quoten der Fischereifahrzeuge für Bestände, die als Beifang gefangen werden, vermeidet, wenn eine solche vorzeitige Schließung kurzfristig schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Beifang-TACs sollten gleichzeitig die Erhaltung der betroffenen Bestände sicherstellen, wenn die Nichterhaltung der Bestände schwerwiegende langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen sowie damit verbundene kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Die Höhe dieser Beifang-TACs sollte auch auf der Grundlage spezifischer, zuverlässiger und überprüfbarer Informationen über mögliche vorzeitige Schließungen, potenzielle kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen sowie langfristige Umweltauswirkungen festgesetzt werden. Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die gemischten Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen als Beifang gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

(9)

Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für die Mitgliedstaaten einzurichten. Ein solcher Quotentauschpool würde ungenutzte Fanquoten für bestimmte Beifänge den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, um ihre unvermeidbaren Beifänge in bestimmten Gebieten abzudecken, wenn diese Mitgliedstaaten andernfalls über keine Quote verfügen würden.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter die Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 fallen: Wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Wert des FMSY-Punkts (8) und gegebenenfalls in einer Höhe festgesetzt werden, die die Wiederaufstockung der Bestände oberhalb des Niveaus zulässt, das den MSY ermöglicht. Wenn diese wissenschaftlichen Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement festgesetzt werden.

(11)

Für bestimmte Bestände bleibt das ICES-Gutachten mehrere Jahre gültig, und dieses Gutachten ist nach wie vor das beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten für den gesamten Gutachtenzeitraum. In diesen Fällen sollten grundsätzlich jährliche TACs für den gesamten Gutachtenzeitraum (im Folgenden „mehrjährige TACs“) festgesetzt werden. Wenn in diesem Zeitraum ein neues ICES-Gutachten vorgelegt wird, sollte so bald wie möglich nach der Veröffentlichung dieses neuen ICES-Gutachtens sichergestellt werden, dass die mehrjährigen TACs auch mit dem neuen Gutachten in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die jährlichen Abzüge von den Zahlen der Gutachten für die Gesamtfänge zur Berücksichtigung der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung mit den verfügbaren Daten übereinstimmen. Für bestimmte Bestände, insbesondere für Bestände, bei denen in jüngster Zeit erhebliche Schwankungen bei der Biomasse oder bei der fischereilichen Sterblichkeit zu verzeichnen waren, kann es jedoch angebracht sein, weiterhin jährliche TACs festzusetzen.

(12)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 sollten Spanien und Frankreich gemeinsam sicherstellen, dass bei der Festsetzung ihrer Quoten für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 8a und 8b die Summe dieser Quoten, die gewerblichen Rückwürfe und die Anlandungen und toten Rückwürfe im Rahmen der Freizeitfischerei den niedrigsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY (im Folgenden „MSY Flower“) für die Gesamtentnahme in diesem Gebiet, d. h. 3 883 Tonnen, nicht überschreitet. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Ziele und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) 2019/472 überwachen kann, sollten Spanien und Frankreich der Kommission Informationen über ihre jeweiligen Quoten in der gewerblichen Fischerei auf Wolfsbarsch übermitteln.

(13)

Die zusätzlichen Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die fischereiliche Sterblichkeit des genannten Bestands beibehalten werden.

(14)

Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Fänge geringe Fangmengen. Würden jedoch TACs für diese Bestände in dieser Höhe festgesetzt, kann die Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, dazu führen, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen, was wiederum zu einer vorzeitigen Schließung bestimmter Fischereien führen kann. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der gemischten Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/973, Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die das Risiko einer vorzeitigen Schließung von Fischereien aufgrund fehlender Quoten der Fischereifahrzeuge für Bestände, die als Beifang gefangen werden, vermeiden, wenn eine solche vorzeitige Schließung kurzfristig schwerwiegende sozioökonomische Auswirkungen haben könnte, und gleichzeitig die Erhaltung der betroffenen Bestände sicherstellt, wenn die Nichterhaltung der Bestände schwerwiegende langfristige ökologische und sozioökonomische Auswirkungen sowie damit verbundene kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen haben könnte. Diese Beifang-TACs sollten auch auf der Grundlage spezifischer, zuverlässiger und überprüfbarer Informationen über mögliche vorzeitige Schließungen, potenzielle kurzfristige sozioökonomische Auswirkungen sowie langfristige Umweltauswirkungen festgesetzt werden. Um bei Beständen mit Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die gemischten Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen als Beifang gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

(15)

Nach dem einschlägigen ICES-Gutachten sind Fänge von Pollack (Pollachius pollachius) im Rahmen der Freizeitfischerei im ICES-Untergebiet 8 und in der ICES-Division 9a nicht unerheblich. Es ist daher angezeigt, Obergrenzen für die Freizeitfischerei auf Pollack in diesem Gebiet und in angrenzenden Gebieten, namentlich den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern des Gebiets 34.1.1 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) festzulegen.

(16)

Der ICES stellte im Mai 2022 fest, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Erholung der Bestände des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (9), unionsweit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen, gegeben hatte und dass keine eindeutigen Muster für die Mortalität beobachtet werden konnten. So empfahl der ICES im November 2025 erneut, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien keine Fänge von Europäischem Aal im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet, einschließlich des Nordostatlantiks und des Mittelmeers, getätigt werden sollten. Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein.

(17)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (10) wurde die Schonzeit für alle gewerblichen Aalfischereien in den Meeres- und Brackgewässern der Union im Nordostatlantik auf sechs Monate verlängert. Ebenfalls verboten sind alle Freizeitfischereien auf Aal in diesen Gewässern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine sechsmonatige Schonzeit den Bestand besser schützen würde als die bis 2022 umgesetzten Unions- und nationalen Maßnahmen. Außerdem war man der Meinung, die verlängerte Schonzeit würde einen weiteren Schritt in Richtung auf das Abwanderungsziel von mindestens 40 % der Blankaale bedeuten. Mit den Verordnungen (EU) 2024/257 (11) und (EU) 2025/202 (12) des Rates wurden diese Maßnahmen beibehalten und gleichzeitig die Kriterien für die Festlegung der Schonzeit und für die mögliche Ausnahmeregelung für eine fortgesetzte begrenzte Aalfischerei während der Aalwanderungsbewegungen klargestellt. Angesichts des nach wie vor kritischen Zustands des Europäischen Aals ist es angezeigt, diese Maßnahmen 2026 beizubehalten.

(18)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren Bewirtschaftungsplänen für Aal entschieden haben. Um diesen Mitgliedstaaten die weitere Durchführung dieser Maßnahme zu ermöglichen, können Glasaalfänge in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres und möglicherweise während des Hauptwanderungszeitraums erforderlich sein. Daher können die Mitgliedstaaten ausschließlich zur Wiederaufstockung die Fortsetzung der Glasaalfischerei während des Hauptwanderungszeitraums von Glasaal für weitere 50 Tage gestatten.

(19)

Laut dem ICES liegt die Biomasse von Seezunge (Solea solea) in den ICES-Unterdivisionen 20-24 2026 unter Blim. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/973 sollten Abhilfemaßnahmen für 2026 ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand wieder eine Biomasse oberhalb des MSY erreicht, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Diese Abhilfemaßnahmen sollten für Fischereien mit erheblichen Beifängen von Seezunge eingerichtet werden, d. h. für gemischte Fischereien auf Scholle (Pleuronectes platessa) mit Kiemennetzen und für gemischte Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Schleppnetzen. Da der Beifang von Seezunge in der Kiemennetzfischerei in der Unterdivision 24 und in kleinen Küstenfischereien in Unterdivision 22 südlich von 55 °N minimal ist, sollten diese Gebiete von solchen Maßnahmen ausgenommen werden.

(20)

In seinen Gutachten für bestimmte Knorpelfischbestände (d. h. Rochen, Haie) für 2026 empfiehlt der ICES aufgrund des schlechten Erhaltungszustands der Knorpelfischbestände und da selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen könnte, Nullfänge. Die Befischung dieser Arten sollte daher verboten werden. Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt, und sie sollten umgehend freigesetzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass Rückwürfe solcher Knorpelfische ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erheblich erhöhen und dass sie die Erhaltung dieser Bestände unterstützen, da diese hohe Überlebensraten aufweisen, wenn sie zurückgeworfen werden.

(21)

Damit die Fangmöglichkeiten so weit wie möglich ausgeschöpft werden können, sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(22)

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (13) sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche TACs als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände aufgrund der biologischen Lage der Bestände und der gegenüber Drittländern eingegangenen Verpflichtungen die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Die jahresübergreifende Flexibilität sollte gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage der Bestände und der mit Drittländern erzielten Verpflichtungen ausgeschlossen werden.

(23)

Wird ein Bestand nur von einem einzigen Mitgliedstaat befischt, so ist es zweckmäßig, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, die TAC für diesen Bestand selbst festzusetzen. Eine solche Ermächtigung ist angemessen, sofern der Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe der TAC die Ziele und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 beachtet. Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung dieser Ziele und Vorschriften überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die TACs übermitteln. Darüber hinaus kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ersuchen, diese TACs zu bewerten; kommt der STECF zu dem Ergebnis, dass diese TACs nicht im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnungen (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 stehen, sollten die Mitgliedstaaten die TACs auf der Grundlage des STECF-Gutachtens ändern.

(24)

Es ist notwendig, die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/472 festzusetzen.

(25)

Die Obergrenzen für den Fischereiaufwand für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), insbesondere im Atlantik östlich von 45° W müssen im Einklang mit den Artikeln 6, 11, 13 und 16 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgesetzt werden.

(26)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (15), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand hinsichtlich der Bestände übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(27)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 keine Empfehlung zur Festsetzung der TAC für Rotbarsch (Sebastes mentella) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2026 angenommen. Bis zur möglichen Annahme einer NEAFC-Empfehlung für diesen Bestand sollte die TAC für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 vorläufig auf null festgesetzt werden.

(28)

Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die NEAFC auch für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den ICES-Untergebieten 1 und 2 keine Empfehlung für 2026 angenommen. Die Unionsquote für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2026 sollte daher auf 1 711 Tonnen festgesetzt werden. Dieser Wert entspricht 9,25 % des in dem ICES-Gutachten — das beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten für diesen Bestand — für 2023 empfohlenen Werts (18 494 Tonnen).

(29)

Makrele (Scomber scombrus), Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und skandinavischer Atlantikhering (Clupea harengus) im Nordostatlantik sind Gegenstand von Konsultationen der Küstenstaaten über das Fischereimanagement für diese Bestände, und diese Bestände werden auch durch die NEAFC verwaltet. Die Union nimmt auf der Grundlage der vom Rat am 13. Oktober 2025 gebilligten Standpunkte an Konsultationen der Küstenstaaten für 2026 teil. Die Ergebnisse dieser Konsultationen bezüglich skandinavischem Atlantikhering und Blauem Wittling wurden in den vereinbarten Niederschriften festgehalten, die jeweils am 21. und am 23. Oktober 2025 unterzeichnet wurden. Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die NEAFC eine Empfehlung zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für 2026 für skandinavischen Atlantikhering angenommen, jedoch nicht für Blauen Wittling. Es ist daher angezeigt, die TAC für skandinavischen Atlantikhering auf Grundlage der jeweiligen NEAFC-Empfehlung und die TAC für Blauen Wittling im Nordostatlantik für 2026 in der Höhe der Fangmöglichkeiten festzusetzen, die in den jeweiligen vereinbarten Niederschriften der Küstenstaaten vereinbart wurden. Die Konsultationen der Küstenstaaten bezüglich Makrele sind noch nicht abgeschlossen und die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung 2025 keine Empfehlung angenommen. Es ist daher angezeigt, eine vorläufige TAC für Makrele für das erste Halbjahr 2026 festzusetzen. Da die Fischerei auf Makrele sehr saisonal geprägt ist, ist es angezeigt, die vorläufige TAC auf 156 921 Tonnen festzusetzen, was 90 % der vom ICES empfohlenen TAC entspricht.

(30)

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) im Nordostatlantik ist Gegenstand von Konsultationen der Küstenstaaten über das Fischereimanagement für diesen Bestand und stellt einen Bestand dar, der auch von der NEAFC bewirtschaftet wird. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 7. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts an den Konsultationen der Küstenstaaten teilgenommen. Das Ergebnis der Konsultationen der Küstenstaaten zu Blauem Wittling wurde in einer am 23. Oktober 2025 unterzeichneten vereinbarten Niederschrift festgehalten. Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die NEAFC keine Empfehlung zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Blauen Wittling für 2026 angenommen. Die Höhe der TAC für Blauen Wittling für 2026 sollte daher in der Höhe festgesetzt werden, die in der vereinbarten Niederschrift vom 23. Oktober 2025 festgelegt wurde.

(31)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) beschloss auf ihrer Jahrestagung 2025 die Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen für bestimmte Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2026. Darüber hinaus hat die ICCAT, jeweils für 2026 gegenüber 2025, die TACs für Roten Thun im Ostatlantik angehoben und die Fangrückhaltungserlaubnis für Kurzflossen-Mako (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik gesenkt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(32)

Die Unionsquoten für Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2026 wurden auf der ICCAT-Jahrestagung 2025 im Einklang mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz ihrer ungenutzten Fangquoten entweder von 2024 auf 2026 oder von 2025 auf 2026 übertragen darf. Bis zu einer solchen Anpassung der Unionsquoten sollten die Quoten für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der ICCAT vor einer solchen Anpassung vereinbarten Gesamtquote der Union für 2026 festgelegt werden.

(33)

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 Fangbeschränkungen für Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(34)

Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) in ihrem Zuständigkeitsbereich für 2026 folgende Maßnahmen festgelegt: sie hat die bestehenden Maßnahmen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) beibehalten, sie hat die Fangbeschränkungen für Großaugenthun (Thunnus obesus) überprüft und sie hat zum ersten Mal Fangbeschränkungen für Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Unionsquote für Echten Bonito im IOTC-Zuständigkeitsbereich für 2026 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des betreffenden Umfangs der durchschnittlichen Fischereitätigkeiten dieser Mitgliedstaaten in zwei Bezugszeiträumen zugeteilt werden: die besten fünf Jahre jedes Mitgliedstaats im Zeitraum von 2015 bis 2024 und im Zeitraum von 2022 bis 2024.

(35)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) ist vom 2. bis 6. März 2026 angesetzt. Die bestehenden Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2026 festgesetzt sind, vorübergehend beibehalten werden.

(36)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 manche der derzeit im IATTC-Übereinkommensbereich bestehenden Maßnahmen geändert und gleichzeitig die bestehende Anzahl treibender Fischsammelgeräte (FADs) für 2026 beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(37)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 die TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2024 bis 2026) angenommen. Diese Maßnahme sollte für 2026 in Unionsrecht umgesetzt werden.

(38)

Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 die für 2026 im SEAFO-Übereinkommensbereich bestehenden TACs beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(39)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2025 die für 2025 angenommenen Maßnahmen für 2026 beibehalten. Darüber hinaus hat die WCPFC für den WCPFC-Übereinkommensbereich eine Beifanggrenze für Nordatlantischen Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis) angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(40)

Auf ihrer 47. Jahrestagung im Jahr 2025 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im NAFO-Übereinkommensbereichs für 2026 verabschiedet. Darüber hinaus behielt sie für 2026 die bestehenden Maßnahmen bei, die funktional mit den Fangmöglichkeiten für nördlichen Kurzflossen-Kalmar (Illex illecebrosus) in den NAFO-Untergebieten 3 und 4 und Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) in den NAFO-Divisionen 3LNO verbunden sind, um die Beifänge von Nichtzielarten auf ein Minimum zu beschränken, und ohne die die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zum Schutz der Nichtzielarten verringert werden müssten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(41)

Auf der Jahrestagung 2025 hat das Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) die bestehenden Maßnahmen für Tiefseehaie überarbeitet, einschließlich der bestehenden Schließung von Fanggebieten und der Liste der Haiarten, für die die gezielte Fischerei im SIOFA-Übereinkommensbereich verboten ist. Darüber hinaus hat das SIOFA eine neue Maßnahme für die Grundfischerei angenommen, die die Schließung bestimmter Gebiete für alle Grundfischereien und in bestimmten Gebieten ausschließlich die Fischerei mit Grundlangleinen vorsieht. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(42)

Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (16) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens festzusetzen.

(43)

Im Jahr 2025 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2026 für die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit geführt, und die Union nahm an diesen Konsultationen auf der Grundlage des vom Rat am 21. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union sowie von Non-Papers der Kommissionsdienststellen teil, die der Rat am 21., 23. und 31. Oktober sowie am 11. und 25. November 2025 gebilligt hat. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 10. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten schriftlichem Protokoll festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten daher in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(44)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 einen gegenseitigen Zugang für den gezielten Fang einer Menge von 560 Tonnen nördlichem Weißen Thun (Thunnus alalunga) in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Zugang zu den in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Gebieten ist von dieser Vereinbarung ausgenommen.

(45)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben Abhilfemaßnahmen für Kabeljau (Gadus morhua) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Seezunge und Scholle in der Keltischen See, der Irischen See und im Ärmelkanal vereinbart. Diese Maßnahmen sind operativ mit den TACs für die betreffenden Bestände verbunden, da die Höhe der TACs ohne diese Maßnahmen die Wiederauffüllung der Bestände nicht gewährleisten würde. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber aus der Union und aus dem Vereinigten Königreich zu gewährleisten, sollten diese Maßnahmen ab dem 1. Juni 2026 gelten.

(46)

Laut dem einschlägigen ICES-Gutachten für 2026 machen Fänge von Pollack im Rahmen der Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 einen erheblichen Anteil der Gesamtfänge aus. Es ist daher angezeigt, Obergrenzen für die Freizeitfischerei auf Pollack in diesen Gebieten festzulegen.

(47)

Die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaal mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten beibehalten werden, um den Schutz von Laichgründen und die Einschränkung der Fänge von Jungfischen zu ermöglichen.

(48)

Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben 2025 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten und genutzten Beständen in den unter ihre jeweilige Hoheitsgewalt fallenden Gebieten abgehalten. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 27. Oktober und dem 4. Dezember 2025 auf der Grundlage des vom Rat am 21. Oktober 2025 gebilligten Standpunkts der Union und der Non-Papers der Kommissionsdienststellen geführt, die der Rat am 23. und 27. Oktober 2025 gebilligt hat. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer am 5. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichneten vereinbarten Niederschrift festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe zusammen mit den übrigen Bestimmungen der vereinbarten Niederschrift festgesetzt werden.

(49)

Die bestehenden flankierenden Maßnahmen für Nordschelf-Kabeljau sollten beibehalten werden. Darüber hinaus sollten Abhilfemaßnahmen eingeführt werden, um die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern und den Schutz von Jungkabeljau zu erhöhen. Dazu gehören zwei neue Schließungen für Kabeljau in den Unionsgewässern der ICES-Division 4b, zwei verlängerte Schließungen in den Unionsgewässern der Divisionen 3a und 2, Änderungen der Ad-Hoc-Schließungsregelungen vom 1. Januar bis 31. März 2026 im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7d), in der südlichen Nordsee (ICES Division 4c) und mittleren Nordsee (ICES-Divisionen 4b und 3) sowie Beschränkungen für die gezielte Befischung von Kabeljau in der südlichen und mittleren Nordsee (ICES-Divisionen 4c und 4b) durch eine Beschränkung der Gesamtfangmenge von Kabeljau in diesen beiden Divisionen.

(50)

Die Union führte mit Norwegen bilaterale Konsultationen über die Bewirtschaftung sieben gemeinsamer Bestände im Skagerrak: Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Hering (Clupea harengus), Eismeergarnele (Pandalus borealis), Scholle (Pleuronectes platessa), Sprotte (Sprattus sprattus) und Wittling (Merlangius merlangus). Diese Konsultationen wurden im Hinblick auf eine Einigung über die Bewirtschaftung dieser Bestände und die Fangmöglichkeiten für 2026 sowie über den Quotentausch und Zugangsregelungen für sechs gemeinsam bewirtschaftete Bestände in der Nordsee geführt. Diese Konsultationen wurden am 16. und 18. Dezember 2025 erfolgreich abgeschlossen und das Ergebnis wurde in drei vereinbarten Niederschriften festgehalten. Die bilaterale Vereinbarung über Fischereiregelungen im Skagerrak und Kattegat für 2026 und das Protokoll der Fischereikonsultationen zwischen Norwegen und der Europäischen Union im Namen Schwedens für 2026 wurden von den Delegationsleitern am 16. Dezember 2025 unterzeichnet. Die Vereinbarung über den Quotentausch und den Zugang zu Gewässern für gemeinsam bewirtschaftete Bestände in der Nordsee wurde am 18. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichnet. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt und die übrigen Bestimmungen dieser vereinbarten Niederschriften sollten ebenfalls in Unionsrecht umgesetzt werden.

(51)

Die Konsultationen zwischen der Union und Norwegen bezüglich des Zugangs zu ihren jeweiligen Gewässern für skandinavischen Atlantikhering (Clupea harengus) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) sind noch nicht abgeschlossen. Bis zum Abschluss dieser Konsultationen über sollten diese die Zugangsrechte als „noch festzulegen“ gekennzeichnet werden.

(52)

Bezüglich Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) sollten Übertragungen von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 in 2025 gestattet sein, um die vereinbarte Übertragung der Quote für Blauem Wittling von der Union nach Norwegen für 2026 zu ermöglichen. Dies sollte den Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten unberührt lassen. Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte entsprechend geändert werden.

(53)

Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (17) sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll (18) vorgesehenen Verfahren kamen die Vertragsparteien in der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 19. und 20. November 2025 über den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2026 überein. Daher sollten die betreffenden Fangmöglichkeiten in der im unterzeichneten Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses angegebenen Höhe und unter Berücksichtigung der vereinbarten Übertragungen von der Union an Norwegen aus den vereinbarten Niederschriften, die am 16. Dezember 2025 von den Delegationsleitern unterzeichnet wurden, festgesetzt werden.

(54)

Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920“) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union bezüglich dieses Zugangs wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021, am 28. Juni 2021, am 1. August 2022 und am 26. Oktober 2023. Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinnen (Chionoecetes spp.) um Svalbard angeht, so ist es angebracht, die Anzahl der für diese Fischereitätigkeiten zugelassenen Fischereifahrzeuge zu beschränken, um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinnen um Svalbard gemäß den nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, die von Norwegen festgelegt wurden, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2026. In der Union liegt die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten.

(55)

Hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Nordost-Arktischen Kabeljau und da keine Referenz-TAC für 2026 vorliegt, ist es angezeigt, eine vorläufige Unionsquote für Kabeljau in den Svalbard-Gewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b festzulegen, um eine Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Unionsflotte im Jahr 2026 sicherzustellen. Die vorläufige Unionsquote sollte der Hälfte der für 2025 festgesetzten Unionsquote entsprechen und auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 begrenzt werden. Diese vorläufige Unionsquote sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (19) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zugeteilt werden.

(56)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten und von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates (20) genehmigten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern gewährte Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Schnapper für das Jahr 2026 festzusetzen.

(57)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einzelne Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung zu ermächtigen, um für die endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten und die verstärkte Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter zusätzliche Tage auf See zu gewähren und um die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugenunter der Flagge eines Mitgliedstaats festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(58)

Um die ununterbrochene Geltung der Vorschriften zu gewährleisten und Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Jahresende und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2027 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 in Kraft tritt.

(59)

Aus Gründen der Dringlichkeit und um schnellstmöglich für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(60)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gelten.

(61)

Darüber hinaus haben die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) Ende 2025 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht daher rückwirkend mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2025 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Darüber hinaus läuft die Fangsaison für Zahnfische im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November, und die TACs für diese Artengruppe werden für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2025 festgesetzt, weshalb die TACs ab diesem Zeitpunkt gelten sollten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vertragspartei im CCAMLR-Übereinkommensbereich und im SIOFA-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(62)

Überdies sollten die Bestimmungen mit denen die Verordnung (EU) 2025/202 geändert wird, um die Übertragung von Quoten für Blauen Wittling von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 für 2025 zu ermöglichen, rückwirkend gelten. Eine solche rückwirkende Geltung lässt den Grundsatz des Vertrauensschutzes unberührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2026 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für die Jahre 2027 und 2028;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2026, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, für den Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 und

d)

Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 im NPFC-Übereinkommensbereich.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:

a)

Fischereifahrzeuge der Union und

b)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt für

a)

bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und

b)

gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Fischereifahrzeug aus einem Drittland“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports genutzt werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, „TAC“)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben;

g)

„analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

h)

„vorsorgliche TAC“ eine TAC, für die keine analytische Bewertung, sondern eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes oder keine Bewertung verfügbar ist;

i)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

j)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geführte Register;

k)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

l)

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

m)

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fischereigebietsbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N – 15° 00' W,

53° 30' N – 11° 00' W,

51° 30' N – 11° 00' W,

51° 30' N – 13° 00' W,

51° 00' N – 13° 00' W,

51° 00' N – 15° 00' W;

e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N – 9° 00' W,

43° 00' N – 10° 00' W,

44° 00' N – 10° 00' W,

44° 00' N – 9° 00' W,

44° 30' N – 9° 00' W,

44° 30' N – 8° 00' W,

43° 30' N – 8° 00' W;

f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N – 8° 00' W,

43° 00' N – 10° 00' W,

42° 00' N – 10° 00' W,

42° 00' N – 8° 00' W;

g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N – 8° 00' W,

42° 00' N – 10° 00' W,

38° 30' N – 10° 00' W,

38° 30' N – 9° 00' W,

40° 00' N – 9° 00' W,

40° 00' N – 8° 00' W;

h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43°30'N 8°00'W,

44° 30' N – 8° 00' W,

44° 30' N – 2° 00' W,

43° 00' N – 2° 00' W,

43° 00' N – 6° 00' W,

43° 30' N – 6° 00' W;

j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23' 48" W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (24);

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (25);

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde (26);

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (27);

o)

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (28);

p)

„NAFO-Übereinkommensbereich“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) und „NAFO-Gebiete“ bezeichnet die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik (29);

q)

„NAFO-Regelungsbereich“ ist der Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit;

r)

„NPFC-Übereinkommensbereich“ (North Pacific Fisheries Commission, Kommission für die Fischerei im Nordpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (30);

s)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South-East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (31);

t)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (32);

u)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (33);

v)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (34);

w)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

x)

„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

150° westlicher Länge,

130° westlicher Länge,

4° südlicher Breite,

50° südlicher Breite.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem betreffenden Küstenstaat ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 25 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Gerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen zu fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem Vereinigten Königreich ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen des Artikels 25 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit seines Königreichs fallen, zu fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Zielen und Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 entspricht, insbesondere dem Ziel der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März folgende Angaben:

a)

die von ihm festgesetzten TACs;

b)

die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Festsetzung der TACs dienenden Daten und

c)

Erläuterungen, inwiefern die festgesetzten TACs den Bedingungen des Absatzes 2 genügen.

(4)   Gegebenenfalls kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) um ein Gutachten ersuchen, in dem der STECF:

a)

die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c bewertet und

b)

bewertet, ob die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs mit den Bedingungen gemäß Absatz 2 im Einklang stehen.

(5)   Sind die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gemäß dem STECF-Gutachten unzureichend, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des STECF-Gutachtens aktualisierte Angaben zusammen mit Begründung dieser gemäß dem STECF-Gutachten geforderten neuen Angaben.

(6)   Entsprechen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs gemäß dem STECF-Gutachten nicht den Bedingungen in Absatz 2, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des STEF Gutachtens aktualisierte TACs zusammen mit einer Begründung dieser gemäß dem STECF-Gutachten geforderten aktualisierten TACs sowie gegebenenfalls zusammen mit den in Absatz 5 genannten Angaben.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

(1)   Der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus gilt für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)   6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau (Gadis morhua) in der Keltischen See (COD/7XAD34), Kabeljau westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling (Merlangius merlangus) in der Irischen See (WHG/07A.) und Scholle (Pleuronectes platessa) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) sowie 3 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TAC für Wittling westlich von Schottland (WHG/56-14) werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar offensteht. Bis zum 31. März haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

(3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Pool beigetragen haben.

(4)   Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

(5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten im Gegenzug bereitgestellten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)   Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 9

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)   Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge (Solea solea) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) in Anhang II festgesetzt.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Seetage zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Januar 2027 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Die Kommission nimmt eine solche Zuteilung auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7

(1)   Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2026 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2026 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (36) unvermeidbare Beifänge von maximal 10,0 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 20 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (37) unvermeidbare Beifänge von maximal 10,0 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 20 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (38) maximal 8,0 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (39) unvermeidbare Beifänge von maximal 5,4 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(4)   Die in Absatz 3 festgesetzten Fangmöglichkeiten sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Februar bis zum 31. März 2026

i)

ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt und

ii)

ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Im Januar 2026 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2026

i)

dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

ii)

müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen und

iii)

Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(6)   Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1)   Spanien und Frankreich stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b (Golf von Biskaya) sicher, dass die Summe ihrer jeweiligen Fangmöglichkeiten sowie der gewerblichen Rückwürfe und der Anlandungen und toten Rückwürfe im Rahmen der Freizeitfischerei 3 883 t nicht überschreitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für diese Fangmöglichkeiten.

(2)   Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.

(3)   Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien und Frankreich (BSS/8AB) gemeldet.

(4)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)

täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden und

b)

Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(5)   Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 12

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Pollack in den ICES-Gebieten 6 und 7

(1)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Untergebieten 6 und 7 täglich höchstens drei Exemplare von Pollack (Pollachius pollachius) pro Fischer gefangen und behalten werden.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 13

Maßnahmen für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1

(1)   Für Fänge von Pollack (Pollachius pollachius) in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.

(2)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1

a)

dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack pro Fischer gefangen und behalten werden; ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden und

b)

dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden; in diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 14

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9

(1)   Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union, einschließlich Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für gewerbliche Fischereieinsätze, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen mit oder ohne Fischereifahrzeug dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden und der STECF der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber bestätigt hat, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich gerechtfertigt sind.

(3)   Gewerbliche Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2026 und dem 31. März 2027 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um unbeabsichtigte Fänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Europäischen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)

Gegebenenfalls können zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen;

b)

die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet;

c)

die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und mit den gemäß Artikel 2 jener Verordnung erstellten nationalen Bewirtschaftungsplänen in Einklang stehen und

d)

die Schonzeiten müssen jeweils mit der/den Hauptwanderungszeit(en) des Europäischen Aals einschließlich des Höchstaufkommens in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat übereinstimmen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d kann der betreffende Mitgliedstaat für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. In diesem Fall legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für alle Zeiträume zwischen diesen nicht aufeinanderfolgenden Tagen von Fischereitätigkeit aus dem Wasser genommen.

(5)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d kann der betreffende Mitgliedstaat die Befischung von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr bei der Wanderung von Unionsgewässern zu ihren Laichgründen in der Sargassosee (im Folgenden „Stromabwärtswanderung“) für bis zu 50 aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Tage gestatten. Diese Ausnahmeregelung gilt für alle betroffenen Fischer in dem betreffenden Fanggebiet während der Hauptwanderungszeit unter den folgenden kumulativen Bedingungen:

a)

die Fangtätigkeit ist nur zulässig, wenn der einzige Zugang des Europäischen Aals zu Meeresgewässern notwendigerweise durch Brackgewässer außerhalb der Union verläuft;

b)

die in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 32 getätigten Fänge müssen der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 35 cm gemäß Anhang VIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 entsprechen;

c)

geschlechtsreifen Europäischen Aalen, die gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden und diese werden ohne ungebührliche Verzögerung transportiert und unverzüglich an einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Ort in die nahe gelegenen Meeresgewässer der Union freigesetzt, um es ihnen zu ermöglichen, die stromabwärts gerichtete Migration fortzusetzen;

d)

unbeabsichtigt gefangenen, nicht geschlechtsreifen Europäischen Aalen darf kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich wieder ins Wasser zurückzuwerfen und

e)

die Fangtätigkeit erfolgt unter Beteiligung eines nationalen wissenschaftlichen Gremiums.

(6)   Für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr im ICES-Untergebiet 3 vereinbaren alle betroffenen Mitgliedstaaten die Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4, um einen kohärenten und wirksamen Schutz des Europäischen Aals bei seiner Migration aus der Ostsee in die Nordsee zu gewährleisten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bis zum 1. April 2026 läuft die Schonzeit in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vom 15. September 2026 bis zum 15. März 2027, und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 kann nicht in Anspruch genommen werden.

(7)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. Darüber hinaus können die betreffenden Mitgliedstaaten während der Hauptwanderungszeit die Fischerei ausschließlich für die Wiederauffüllung für bis zu 50 Tage gestatten. In beiden Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die alle Zeiträume zwischen diesen nicht aufeinanderfolgenden Tagen von Fischereitätigkeit aus dem Wasser genommen.

(8)   Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(9)   Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission einzeln oder gemeinsam

a)

bis zum 1. Mai über die Schonzeit(en), die sie gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegt haben, zusammen mit den entsprechenden Informationen zur Begründung des gewählten Zeitraums bzw. der gewählten Zeiträume;

b)

über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen;

c)

innerhalb von acht Wochen vor Beginn der gemäß den Absätzen 3 bis 7 bestimmten Schonzeit(en) über die Fangtätigkeiten gemäß Absatz 5, und zwar:

i)

Ort(e) und Datum/Daten der Fangtätigkeiten;

ii)

erwartete Anzahl und Art der Betreiber und beteiligtes nationales wissenschaftliches Gremium und

iii)

den/die benannten Ort(e) für die Freisetzung und

d)

innerhalb von höchstens acht Wochen nach Beendigung der Fangtätigkeiten gemäß Absatz 5 über

i)

die Zahl der Einsätze und der Betreiber,

ii)

die Anzahl der geschlechtsreifen Europäischen Aale, die bei diesen Fangtätigkeiten gefangen wurden,

iii)

die Anzahl der nicht geschlechtsreifen Europäischen Aale, die bei diesen Fangtätigkeiten gefangen wurden, und

iv)

die Anzahl der geschlechtsreifen Europäischen Aale, die gekennzeichnet wurden.

Artikel 15

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Zuschläge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge und Anpassungen nach den Artikeln 105, 106, 107 und 107a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 26 und 55 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 16

Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2026 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 verboten.

Artikel 17

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)   Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (40) fischen, dürfen in Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30' 00" N und südlich von 61° 30' 00" N sowie in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00' 00" N und östlich von 5° 00' 00" E nicht fischen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017 bis 2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Annahme kann widerlegt werden;

b)

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Fischereifahrzeugen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden die betreffenden Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)

für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)

angehobene Fangleine (0,6 m) oder

iii)

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)

für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm oder

iii)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)

die Fischereifahrzeuge unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 18

Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

(1)   Vom 1. Januar bis zum 31. März 2026 gilt im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7d), in der südlichen Nordsee (ICES-Division 4c) und in der mittleren Nordsee (ICES-Division 4b), wenn die Menge an Kabeljau in der Stichprobe 25 % der Gesamtmenge an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling insgesamt übersteigt, als Schwellensatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission (41) ein Anteil von 7,5 % Jungfischen (nach Gewicht) an diesen vier Arten insgesamt pro Hol.

(2)   Wenn ein Gebiet, wie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission festgelegt, aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen wird und außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien des Küstenmitgliedstaats liegt, so beträgt seine Größe zwischen 50 Quadratseemeilen und höchstens 225 Quadratseemeilen, mit Ausnahme des Skagerraks (ICES-Division 3a), des östlichen Ärmelkanals (ICES-Division 7d) und der südlichen Nordsee (ICES-Division 4c), wo die Größe zwischen 50 Quadratseemeilen und höchstens 100 Quadratseemeilen liegt.

Artikel 19

Technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland

(1)   Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49° 30' N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49° 30' N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Scherbrettnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)

110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm oder

ii)

120 mm-Steert;

b)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bestehen, verwenden außerdem Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt. Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von diesem Buchstaben ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden;

c)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bestehen, verwenden einen 80-mm-Steert und eines der folgenden Fanggeräte:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm;

ii)

Seltra-Sortierkasten mit Quadratmaschen von 300 mm oder

iii)

Nordmøre-Sortiergitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung.

d)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufeln (Lophiidae), Seehecht (Merluccius merluccius) oder Butten (Lepidorhombus spp.) bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm oder

ii)

100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(2)   Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Scherbrettnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat fischen, gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern und/oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;

b)

Fischereifahrzeuge, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

(3)   Für Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii)

Seltra-Sortierkasten mit Quadratmaschen von 300 mm oder

iii)

Nordmøre-Sortiergitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung.

b)

Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen (Rajiformes) bestehen, verwenden einen 120-mm-Steert.

(4)   Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

(5)   Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 dürfen Fischereifahrzeuge in den folgenden Gebieten nicht mit Scherbrettnetzen und Waden fischen:

a)

in den ICES-Divisionen 7b und 7c,

b)

im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und

c)

in den ICES-Divisionen 7f bis 7k.

Dieses Verbot gilt nicht für Fischereifahrzeuge,

a)

die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder

b)

deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

(6)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Scherbrettnetze“ sind durch Scherbretter aufgespannte Schleppnetze, die über den Meeresboden gezogen werden;

b)

„Seltra-Sortierkasten mit Quadratmaschen von 300 mm“ ist eine Selektionsvorrichtung, die

i)

aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen) besteht, das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts,

ii)

mindestens drei Meter lang ist,

iii)

sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

iv)

über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (das heißt von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

c)

„Nordmøre-Sortiergitter“ ist eine Selektionsvorrichtung, die

i)

aus einem starren Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben besteht;

ii)

mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 120 mm ausgestattet ist, das sich in einer Entfernung von 9 bis 12 Metern von der Steertleine befindet.

d)

Ein „Netzgitter“ ist eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

Artikel 20

Technische Maßnahmen für den Ärmelkanal

(1)   In der ICES-Division 7e gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 25 % Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs bestehen, verwenden einen 100-mm-Steert; und

b)

Fischereifahrzeuge, die mit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 30 % Seezunge oder Scholle und zusätzlich — bei Scherbrettnetzen oder Waden —aus einer kombinierten Menge von weniger als 25 % Kabeljau, Wittling und Seelachs bestehen, verwenden einen 90-mm-Steert.

(2)   Fischereifahrzeuge, die in der ICES-Division 7dmit Scherbrettnetzen, Baumkurren und Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 30 % Seezunge oder Scholle bestehen, verwenden einen 90-mm-Steert.

(3)   Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

Artikel 21

Technische Maßnahmen für Eismeergarnele im Skagerrak

(1)   Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission (42) mehr als 30 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden gemäß dem genannten Artikel eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

(2)   Trawler, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 mit einem größenselektiven Nordmøre-Gitter auf Eismeergarnelen fischen, unterliegen dem geschlossenen Gebiet gemäß dem genannten Artikel.

(3)   Das geschlossene Gebiet gemäß Artikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 darf höchstens 100 Quadratseemeilen umfassen.

(4)   Die Dauer der Schließung des Gebiets nach Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 gilt für 21 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.

(5)   Grundschleppnetze nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen, die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind, unterliegen dem geschlossenen Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung.

Artikel 22

Abhilfemaßnahmen für Seezunge im Skagerrak, Kattegat und der westlichen Ostsee

(1)   Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Unterdivisionen 20-23 mit stationären Kiemennetzen (43) fischen, verwenden keine Maschenöffnungen zwischen 80 mm und 119 mm.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

Fischereifahrzeuge der Union, die nicht quotengebundene Arten befischen und deren Beifänge von Seezunge (Solea solea) in dem Seegebiet südlich von 55° 00' nördlicher Breite und bis zu zwei Seemeilen von den Basislinien entfernt weniger als 1 % betragen, oder

b)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 23

Verbotene Arten

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

b)

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)

Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Gewässern außerhalb des Mittelmeers;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10;

e)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der Untergebiete 1 und 14;

f)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6 bis 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird;

g)

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14;

h)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

i)

Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

j)

Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10;

k)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

l)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer oder

m)

in Anhang IA Teil D aufgeführte Tiefseearten in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2 (ausgenommen Gewässer des Vereinigten Königreichs der Division 2a), 5 bis 10, 12 und 14 sowie der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Gewässer der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 24

Datenübermittlung

Bei der elektronischen Übermittlung von Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 25

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nach Unterrichtung der Kommission in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Übertragung gegebenenfalls mit einer angemessenen Übertragung von Fanggenehmigungen einhergehen. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden. Der übertragende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Übertragung von Fanggenehmigungen zum Zeitpunkt der Mitteilung der Quotenübertragung an die Kommission mit.

KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in von regionalen Fischereiorganisationen verwalteten Gewässern

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen Entwurf der Übertragung oder des Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über diesen Entwurf in Kenntnis.

(2)   Nach Inkenntnissetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission diesen Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der betreffenden RFO die Übertragung oder den Tausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.

(3)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragungen oder Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Abschnitt 2

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)   Die Höchstanzahl zugelassener Zuchtbetriebe für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ist in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(8)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 28

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 29

Verbote im Zusammenhang mit Fuchshaien und Kurzflossen-Makohaien

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2017/2107 festgelegten Verboten ist auch die gezielte Fischerei auf Fuchshaiarten der Gattung Alopias verboten. Dieses zusätzliche Verbot gilt unbeschadet des Verbots gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/2107, Körperteile oder ganze Körper von Großaugen-Fuchshaien (Alopias superciliosus) an Bord mitzuführen, umzuladen oder anzulanden.

(2)   Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

Artikel 30

Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

(1)   Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 17. März bis zum 30. April verboten.

(2)   Vom 2. März bis zum 16. März stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Fischereifahrzeuge im ICCAT-Übereinkommensbereich keine FADs ausbringen.

Abschnitt 3

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 31

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische in der Fangsaison 2026-2027

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in den Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (45) an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2026 bis zum 30. November 2027 teilnehmen oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.

(2)   Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels teilzunehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge zur Teilnahme an der Versuchsfischerei gemäß Absatz 1 zu ermächtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2026 mit.

Artikel 32

Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2025-2026

(1)   Zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für Versuchsfischereien gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ist die Fischerei auf Zahnfische im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A der vorliegenden Verordnung beschränkt. Für diese Fischerei gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.

(2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)   Gegebenenfalls ist die Fischerei auf Zahnfische in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.

(4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 33

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2026-2027

(1)   Für die Zwecke des Artikels 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, im Zeitraum vom 1. Dezember 2026 bis zum 30. November 2027 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B der vorliegenden Verordnung bis zum 1. Mai 2026 mit.

(2)   Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf der Grundlage der von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen übermittelt die Kommission die Mitteilungen dem CCAMLR-Sekretariat bis zum 30. Mai 2026.

(3)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(4)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies der Kommission nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a)

seine Flagge führen oder

b)

die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(5)   Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat unverzüglich mit der Kommission in Kopie und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Angaben zu dem/den vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

Abschnitt 4

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 34

Beschränkung der Fangkapazität von Fischereifahrzeugen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Fischereifahrzeuge im IOTC-Register für zugelassene Fischereifahrzeuge oder im Fischereifahrzeugregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Fischereifahrzeuge, die in einer der RFO-Listen von Fischereifahrzeugen aufgeführt sind, die an illegaler, ungemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei beteiligt waren, dürfen nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 35

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.

(2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 250 operativen Bojen folgen.

(3)   Jährlich dürfen höchstens 400 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden.

(4)   Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von nicht weniger als zwölf Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Dieser Absatz gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge auf.

Abschnitt 5

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 36

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

a)

eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben; und

b)

monatliche Fangmeldungen.

Abschnitt 6

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 37

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

entweder vom 6. August 2026, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2026, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2026, 00.00 Uhr, bis zum 11. Januar 2027, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite und

b)

vom 9. Oktober 2026, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2026, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2)   Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 15. Juni 2026 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

(3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

(5)   Für jeden Ringwadenfänger unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im IATTC-Übereinkommensbereich fischen, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Februar Daten über die jährlichen Fänge von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr. Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an das IATTC-Sekretariat weiter.

(6)   Die Schonzeiten gemäß Absatz 1 werden für Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage ihrer Fangmengen von Großaugenthun im IATTC-Übereinkommensbereich im Vorjahr verlängert, und zwar wie folgt:

a)

für Fischereifahrzeuge, die zwischen 1 200 und 1 499 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 10 Tage verlängert;

b)

für Fischereifahrzeuge, die zwischen 1 500 und 1 799 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 13 Tage verlängert;

c)

für Fischereifahrzeuge, die zwischen 1 800 und 2 099 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 16 Tage verlängert;

d)

für Fischereifahrzeuge, die zwischen 2 100 und 2 399 Tonnen gefangen haben, wird die Schonzeit um 19 Tage verlängert; und

e)

für Fischereifahrzeuge, die 2 400 Tonnen oder mehr gefangen haben, wird die Schonzeit um 22 Tage verlängert.

7.   Die Verlängerungen der Schonzeiten gemäß Absatz 6 gelten wie folgt:

a)

für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden die zusätzlichen Tage vor Beginn dieser Schonzeit hinzugefügt und

b)

für die Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die zusätzlichen Tage nach Ablauf dieser Schonzeit hinzugefügt.

8.   Für jedes der betreffenden Fischereifahrzeuge unterrichtet der betreffende Flaggenmitgliedstaat die Kommission über die Verlängerungen der Schonzeiten, wenn er die Kommission gemäß Absatz 2 über die gewählten Schonzeiten unterrichtet.

Artikel 38

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als die in der nachstehenden Tabelle angegebene Anzahl aktiver FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Fischereifahrzeug, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Fischereifahrzeuge mit einer Kapazität von weniger als 1 200  m3

210 FADs

Fischereifahrzeuge mit einer Kapazität von 1 200  m3 oder mehr

340 FADs

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich

a)

keine FADs ausbringen und

b)

und müssen genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

Artikel 39

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

Artikel 40

Aufzeichnung der Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien

Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) vorgenommenen Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2025 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2026 an die Kommission.

Abschnitt 7

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 41

Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseehaie im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)

Rochen (Rajidae),

g)

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)

andere Haie der Überordnung Selachimorpha,

i)

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 8

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 42

Maßnahmen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S nicht gezielt befischen.

(3)   Die Zahl an Ringwadenfängern der Union, die in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs tropischen Thunfisch befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Artikel 43

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2026, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2026, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2026, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2026, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2026, 00.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2026, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2026, 00.00 Uhr, bis zum 30. November 2026, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2026, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2026, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2026 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2026 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Artikel 44

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 45

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG Tabelle 2 festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2026 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

Abschnitt 9

Beringmeer

Artikel 46

Verbot des Befischens von Pazifischem Pollack in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 10

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 47

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)

bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;

b)

Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben;

c)

nicht in den für die Grundfischerei gesperrten Gebieten Gulden Draak, Rusky, Fools-Flat, East Broken Ridge, Mid-Indian Ridge, Atlantis Bank, Bridle, Banana und Middle of What, wie in Anhang IK definiert, fischen;

d)

nicht in den für die Grundfischerei gesperrten Gebieten Walter’s Shoal, Coral und Magneto, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist, und

e)

nicht im Untergebiet 5, wie in Anhang IK definiert, mit Grundlangleinen fischen.

Artikel 48

Maßnahmen für die Zahnfischfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Zahnfische (Dissostichus spp.) befischen,

a)

nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;

b)

zu jeder Zeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, der das Ziel hat, während der Dauer des Fangeinsatzes 25 % der pro Leine ausgelegten Haken zu beobachten, und

c)

Zahnfische mit einer Frequenz von mindestens fünf Fischen je Tonne Fanggewicht markieren und freisetzen; sobald 30 oder mehr Zahnfische gefangen wurden, gilt für die Freisetzung markierter Fische eine Mindestüberschneidungsstatistik von 60 %.

Artikel 49

Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Arten von Tiefseehaien im SIOFA-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), außer im Zusammenhang mit der Beifangmenge gemäß Anhang IK,

b)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus),

c)

Schlinghai (Centrophorus granulosus),

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha),

e)

Bachs Katzenhai (Bythaelurus bachi),

f)

Dunkelmaul-Chimäre (Chimaera buccanigella),

g)

Falkor-Chimäre (Chimaera didierae),

h)

Seefahrer-Chimäre (Chimaera willwatchi),

i)

Samtiger Langnasendornhai (Centroscymnus crepidater),

j)

Langdorn-Hai (Scymnodon macracanthus),

k)

Kleinmaulsamthai (Zameus squamulosus),

l)

Weißwange-Laternenhai (Etmopterus alphus),

m)

Kleinbäuchiger Katzenhai (Apristurus indicus),

n)

Langnasenchimäre (Harriotta raleighana),

o)

Schmalkopf-Katzenhai (Bythaelurus tenuicephalus),

p)

Kragenhai (Chlamydoselachus anguineus),

q)

Großaugen-Sechskiemerhai (Hexanchus nakamurai),

r)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

s)

Südlicher Schlafhai (Somniosus antarcticus),

t)

Koboldhai (Mitsukurina owstoni),

u)

Etmopterus viator (Etmopterus viator),

v)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

w)

Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus),

x)

Kleiner Schlingerhai (Centrophorus uyato),

y)

Kleinspitzen-Dornhai (Squalus mitsukurii),

z)

Langschnauzen-Dornhai (Deania quadrispinosa),

za)

Pfeilspitzen-Dornhai (Deania profundorum),

zb)

Bathyraja tunae (Bathyraja tunae),

zc)

Rhinochimaera africana (Rhinochimaera africana),

zd)

Dunkelschnäuziger Katzenhai (Bythaelurus naylori).

Abschnitt 11

NPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 50

Fischerei auf Japanische Makrele

(1)   Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten:

a)

die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten unter 60 % liegt, bis zum Siebten des Folgemonats und

b)

wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Fangmöglichkeiten, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche.

Die Kommission sammelt diese Daten und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.

(2)   Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Fangmöglichkeiten 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.

(3)   Die Kommission erstellt eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär bis Ende Februar des Folgejahres.

(4)   Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fänge gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 51

Verbot der Befischung von Haien

(1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen im NPFC-Übereinkommensbereich Haie nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 52

Verbot der Befischung anadromer Fischbestände

(1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, dürfen Ketalachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs (Oncorhynchus kisutch), Buckellachs (Oncorhynchus gorbuscha), Roten Lachs (Oncorhynchus nerka), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou) und Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) nicht befischen, an Bord mitführen, umladen oder anlanden.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 53

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung sowie des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Artikel 54

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der TACs gemäß Anhang I in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Artikel 55

Übertragung oder Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)   Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, berät mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über diesen Entwurf in Kenntnis.

(3)   Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich ihre Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen oder Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Artikel 56

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Artikel 57

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 58

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 57 dieser Verordnung Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen sinngemäß.

Artikel 59

Verbotene Arten

(1)   Fischereifahrzeuge aus Drittländern dürfen die folgenden Arten in Unionsgewässern nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)

Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern,

b)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4,

c)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10,

d)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8 gefangen wird,

e)

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10,

f)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern,

g)

Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a,

h)

Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10,

i)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers,

j)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern oder

k)

Tiefseearten gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 60

Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 19 erhält der Titel folgende Fassung:

„Artikel 19

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2025

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19a

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat in 2026

(1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen und Waden (*1) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm oder

d)

hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich solches Fanggerät an Bord mitführen, zu einem Anteil an Kabeljaufängen führen, der weniger als 1,5 % der Gesamtfangmenge beträgt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät verwenden, das den Anforderungen in Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht, mit Ausnahme von Fanggeräten, die der alternativen Anforderung gemäß Satz 2 der Fußnoten in Nummer 1.1 des genannten Teils entsprechen. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März eine Liste dieser Schiffe.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(*1)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX.“"

3.

Artikel 63 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

gilt Artikel 19 vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;“

4.

In Artikel 63 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ea)

gilt Artikel 19a vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs V der genannten Verordnung in Bezug auf Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;“

5.

In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 59 folgende Fassung:

„Tabelle 59

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Micromesistius poutassou

(WHB/8C3411)

Spanien

44 604

 (48)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

11 151

 (48)

Union

55 755

 (47)  (48)

TAC

1 447 054

 

(47)  Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

Noch festzusetzen

(48)  Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.“

Artikel 61

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 62

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026.

Abweichend davon

a)

gilt Artikel 13 Absatz 1 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VII Teil A der genannten Verordnung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;

b)

gilt Artikel 14 Absätze 1 bis 8 vom 1. April 2026 bis zum 31. März 2027;

c)

gilt Artikel 14 Absatz 9 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. März 2027;

d)

gelten die Artikel 19 und 20 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

e)

gilt Artikel 21 vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 oder bis zu dem Tag, an dem eine delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;

f)

gilt Artikel 22 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung des Anhangs V der genannten Verordnung in Bezug auf Abhilfemaßnahmen für Seezunge im Skagerrak, im Kattegat und in der westlichen Ostsee anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;

g)

gilt Artikel 26 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2027;

h)

gilt Artikel 29 Absatz 2 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Einführung eines Verbots, Körperteile oder ganze Körper von Kurzflossen-Makohaien (Isurus oxyrinchus) im Atlantik nördlich von 5° N, die in Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangen wurden, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;

i)

gelten Artikel 32 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026;

j)

gilt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2026 bis zum 11. Januar 2027;

k)

gilt Artikel 40 Absatz 3 vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 oder bis zu dem Tag, an dem eine Änderung der Verordnung (EU) 2021/56 in Bezug auf die Erfassung der Zahl der Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien unter Angabe des Zustands durch die Betreiber von Fischereifahrzeugen und die Meldung dieser Informationen an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, anwendbar wird, je nachdem, was früher der Fall ist;

l)

gilt Abschnitt 11 vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 oder bis zu dem Tag, an dem eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit entsprechenden Maßnahmen anwendbar wird;

m)

gelten die Anhänge IA bis IJ auch 2027 und 2028, wenn dies in den genannten Anhängen angegeben ist;

n)

gilt Artikel 60 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2025;

o)

gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

p)

gelten die Anhänge IM und XI vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027;

q)

gilt Anhang II vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027;

r)

gelten die mit der vorliegenden Verordnung für 2026 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, auch für 2027 und 2028 festgesetzten Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Jahr 2026 und gegebenenfalls im Jahr 2027 und 2028 ausschließlich für folgende Zwecke weiter:

i)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

ii)

Abzüge und Zuschläge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

iii)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und

iv)

Abzüge und Anpassungen gemäß den Artikeln 105, 106, 107 und 107a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 9 bis 14, 16 bis 23, 29, 40, 41, 46, 47, 49, 51, 52 und 59 ab dem Tag nach den im genannten Absatz genannten Daten des Endes der Anwendung bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 weiter. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Anwendung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen aufgrund des Geltungsbeginns der dort genannten Rechtsakte endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. PANAYIOTOU


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/973/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/472/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2459 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2459, 6.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2459/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2623 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027 (ABl. L, 2023/2623, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2623/oj).

(6)  Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann.

(7)  MSY Btrigger ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit ein Bestand wiederaufgefüllt und auf ein Niveau gebracht werden kann, das langfristig den MSY ermöglicht.

(8)  „FMSY-Punkt“ ist der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen zu einem langfristigen MSY führt.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1100/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/194/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/847/oj).

(14)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/oj).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).

(16)   ABl. L 149, vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.

(17)  Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/793/oj).

(18)  Protokoll zur Durchführung des Partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (2025-2030) (ABl. L, 2024/3203, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2024/3203/oj).

(19)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/277/oj).

(20)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1565/oj).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(22)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/218/oj).

(24)   ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1981/691/oj. Die Union hat das CCAMLR-Übereinkommen mit dem Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis genehmigt (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/691/oj).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordostatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/216/oj).

(26)   ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/26/oj. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/539/oj).

(27)   ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1986/238(1)/oj. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/238/oj).

(28)   ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1995/399/oj. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/399/oj).

(29)   ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1978/3179/oj. Beitritt der Union zum NAFO-Übereinkommen mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/3179/oj).

(30)   ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 14. Beitritt der Union zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/314/oj).

(31)   ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2001/319/oj. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/738/oj).

(32)   ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/496/oj. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/780/oj).

(33)   ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2012/130/oj. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/130(1)/oj).

(34)   ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/75/oj. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/75(1)/oj).

(35)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2403/oj).

(36)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(37)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(38)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(39)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

(40)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

(41)  Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission vom 12. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/724/oj).

(42)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2201/oj).

(43)  Fanggerätecodes: GTR, GTN, GNS, GNC.

(44)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2107/oj).

(45)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/601/oj).

(46)  Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/56/oj).


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun – Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG IM:

NPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand für Fischereifahrzeuge im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG X:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG XI:

NPFC-Übereinkommensbereich


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen dieser Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere deren Artikeln 33 und 34.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen aufgeführten Arten zu Referenzzwecken. Die Anhänge IA bis IM sind Teil von Anhang I.

Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Aphanopus carbo

BSF

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsche

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Euphausia superba

KRI

Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Roter Kalmar

Katsuwonus pelamis

SKJ

Echter Bonito

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Macrourus berglax

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pagellus bogaraveo

SBR

Rote Fleckbrasse

Pandalus borealis

PRA

Eismeergarnele

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Leucoraja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber japonicus

MAS

Japanische Makrele

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Sebastes mentella

REB

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch


ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1 BIS 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

TEIL A

Autonome Unionsbestände

Tabelle 1

Art:

Sardelle

Gebiet:

8

Engraulis encrasicolus

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

Analytische TAC

Frankreich

3 300

 

Union

33 000

 

TAC

33 000

 


Tabelle 2(1)

Art:

Sardelle

Gebiet:

9W (1) und 10

Engraulis encrasicolus

(ANE/9WX10)

Spanien

0

 (2)

Analytische TAC

Portugal

0

 (2)

Union

0

 (2)

TAC

0

 (2)

(1)  Teil des Untergebiets 9 westlich der Linie zwischen den folgenden Punkten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

36° 00' 00'' N

11° 00' 00'' W

2

37° 01' 20'' N

8° 59' 47'' W

(2)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 befischt werden.


Tabelle 2(2)

Art:

Sardelle

Gebiet:

9S (3) und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Engraulis encrasicolus

(ANE/9SX3411)

Spanien

10 938

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

338

 

Union

11 276

 

TAC

11 639

 

(3)  Teil des Untergebiets 9 südlich der Linie zwischen den folgenden Punkten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

36° 00' 00'' N

11° 00' 00'' W

2

37° 01' 20'' N

8° 59' 47'' W


Tabelle 4

Art:

Butte

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Lepidorhombus spp.

(LEZ/8C3411)

Spanien

4 375

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

219

 

Portugal

146

 

Union

4 740

 

TAC

4 986

 


Tabelle 5

Art:

Seeteufel

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Lophiidae

(ANF/8C3411)

Spanien

4 293

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4

 

Portugal

854

 

Union

5 151

 

TAC

5 381

 


Tabelle 6

Art:

Wittling

Gebiet:

8

Merlangius merlangus

(WHG/08.)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

396

 

Analytische TAC

Frankreich

594

 

Union

990

 

TAC

990

 


Tabelle 7

Art:

Seehecht

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Merluccius merluccius

(HKE/8C3411)

Spanien

10 982

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 054

 

Portugal

5 125

 

Union

17 161

 

TAC

17 445

 


Tabelle 8

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

3a

Nephrops norvegicus

(NEP/03A.)

Dänemark

5 653

 

Analytische TAC

Deutschland

16

 

Schweden

2 023

 

Union

7 692

 

TAC

8 410

 


Tabelle 9

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

Nephrops norvegicus

(NEP/8ABDE.)

Spanien

198

 

Analytische TAC

Frankreich

3 098

 

Union

3 296

 

TAC

4 014

 


Tabelle 10

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 25

Nephrops norvegicus

(NEP/8CU25)

Jahr

Jeweils 2026, 2027 und 2028

 

Spanien

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 

Union

0

 

TAC

0

 


Tabelle 11

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 31

Nephrops norvegicus

(NEP/8CU31)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

31

 

Analytische TAC

Frankreich

1

 

Union

32

 

TAC

35

 


Tabelle 12

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Nephrops norvegicus

(NEP/9/3411)

Spanien

46

 (4)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, sofern in den Fußnoten 1 und 2 nichts anderes angegeben ist.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, sofern in den Fußnoten 1 und 2 nichts anderes angegeben ist.

Portugal

139

 (4)

Union

185

 (4)  (5)

TAC

185

 (4)  (5)

(4)  Darf nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27 der Division 9a gefangen werden.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27.

(5)  Im Rahmen dieser Quote darf in Funktionseinheit 30 der Division 9a nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden (NEP/*9U30):

 

15

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht in der Funktionseinheit 30.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht in der Funktionseinheit 30.


Tabelle 13

Art:

Geißelgarnelen

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

Penaeus spp.

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch festzusetzen

 (6)

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

 (6)  (7)

TAC

Noch festzusetzen

 (6)  (7)

(6)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(7)  Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.


Tabelle 14

Art:

Scholle

Gebiet:

Kattegat

Pleuronectes platessa

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 388

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

16

 

Schweden

156

 

Union

1 560

 

TAC

2 349

 


Tabelle 16

Art:

Scholle

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Pleuronectes platessa

(PLE/8/3411)

Jahr

Jeweils 2026, 2027 und 2028

 

Spanien

17

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

65

 

Portugal

17

 

Union

99

 

TAC

99

 


Tabelle 17

Art:

Pollack

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

Pollachius pollachius

(POL/8ABDE.)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

142

 (8)

Analytische TAC

Frankreich

692

 (8)

Union

834

 (8)

TAC

834

 (8)

(8)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 18

Art:

Pollack

Gebiet:

8c

Pollachius pollachius

(POL/08C.)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

85

 (9)

Analytische TAC

Frankreich

9

 (9)

Union

94

 (9)

TAC

94

 (9)

(9)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 19

Art:

Pollack

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Pollachius pollachius

(POL/9/3411)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

111

 (10)  (11)

Analytische TAC

Portugal

4

 (10)  (11)  (12)

Union

115

 (10)  (11)

TAC

115

 (10)  (11)

(10)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(11)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 100 % im Gebiet 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(12)  Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack höchstens in den folgenden Mengen fangen (POL/93411P). Im Rahmen dieser Quote sind ausschließlich Beifänge und keine gezielte Fischerei zulässig.

 

38


Tabelle 20

Art:

Seezunge

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

Solea solea

(SOL/3ABC24)

Dänemark

96

 (13)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

6

 (13)  (14)

Niederlande

9

 (13)  (14)

Schweden

4

 (13)

Union

115

 (13)

TAC

115

 (13)

(13)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(14)  Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und von den Unterdivisionen 22-24 gefangen werden.


Tabelle 22

Art:

Seezunge

Gebiet:

8a und 8b

Solea solea

(SOL/8AB.)

Belgien

30

 

Analytische TAC

Spanien

5

 

Frankreich

2 195

 

Niederlande

164

 

Union

2 394

 

TAC

2 482

 


Tabelle 23

Art:

Seezunge

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Solea spp.

(SOO/8CDE34)

Jahr

Jeweils 2026 und 2027

 

Spanien

185

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

307

 

Union

492

 (15)

TAC

492

 (15)

(15)  Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34):

 

190


Tabelle 24

Art:

Bastardmakrele

Gebiet:

9

Trachurus spp.

(JAX/09.)

Spanien

13 988

 (16)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

40 079

 (16)

Union

54 067

 

TAC

56 520

 

(16)  Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).


Tabelle 25

Art:

Bastardmakrele

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF (17)

Trachurus spp.

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

 (18)

TAC

Noch festzusetzen

 (18)

(17)  Gewässer um die Azoren.

(18)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Tabelle 26

Art:

Bastardmakrele

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (19)

Trachurus spp.

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

 (20)

TAC

Noch festzusetzen

 (20)

(19)  Gewässer um Madeira.

(20)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Tabelle 27

Art:

Bastardmakrele

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (21)

Trachurus spp.

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

 (22)

TAC

Noch festzusetzen

 (22)

(21)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(22)  Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

TEIL B

Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

Tabelle 1

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

Ammodytes spp.

SAN/2A3A4. (23)

Dänemark

Noch festzusetzen

 (23)  (24)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, sofern in Fußnote 3 nichts anderes angegeben ist.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht, sofern in Fußnote 3 nichts anderes angegeben ist.

Deutschland

Noch festzusetzen

 (23)  (24)

Schweden

Noch festzusetzen

 (23)  (24)

Union

Noch festzusetzen

 (23)  (24)

Vereinigtes Königreich

Noch festzusetzen

 

TAC

Noch festzusetzen

 

(23)  Fänge in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten sind getrennt zu melden.

(24)  Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

 (3)

(SAN/234_2R)

 (3)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

 (3)

(SAN/234_7R)

Dänemark

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Deutschland

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Schweden

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Union

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Vereinigtes Königreich

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Insgesamt

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

(3)  Es gelten die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Tabelle 2

Art:

Goldlachs

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

Argentina silus

(ARU/1/2.)

Deutschland

26

 

Analytische TAC

Frankreich

8

 

Niederlande

20

 

Union

54

 

Vereinigtes Königreich

41

 

TAC

95

 


Tabelle 3

Art:

Goldlachs

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

Argentina silus

(ARU/3A4-C)

Dänemark

1 163

 

Analytische TAC

Deutschland

12

 

Frankreich

8

 

Irland

8

 

Niederlande

54

 

Schweden

45

 

Union

1 290

 

Vereinigtes Königreich

21

 

TAC

1 311

 


Tabelle 4

Art:

Goldlachs

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

Argentina silus

(ARU/567.)

Deutschland

666

 

Analytische TAC

Frankreich

14

 

Irland

617

 

Niederlande

6 953

 

Union

8 250

 

Vereinigtes Königreich

488

 

TAC

8 738

 


Tabelle 5

Art:

Lumb

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

Brosme brosme

(USK/1214EI)

Deutschland

5

 (25)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

5

 (25)

Sonstige

2

 (25)  (26)

Union

12

 (25)

Vereinigtes Königreich

5

 (25)

TAC

17

 (25)

(25)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(26)  Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


Tabelle 6

Art:

Lumb

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

Brosme brosme

(USK/04-C.)

Dänemark

42

 (27)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

13

 (27)

Frankreich

29

 (27)

Schweden

4

 (27)

Sonstige

4

 (28)

Union

92

 (27)

Vereinigtes Königreich

63

 (27)

TAC

155

 

(27)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (USK/*6AN58).

(28)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


Tabelle 7

Art:

Lumb

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

Brosme brosme

(USK/567EI.)

Deutschland

74

 (29)

Vorsorgliche TAC

Spanien

260

 (29)

Frankreich

3 078

 (29)

Irland

297

 (29)

Sonstige

74

 (30)

Union

3 783

 (29)

Norwegen

0

 (31)  (32)  (33)

Vereinigtes Königreich

1 622

 (29)

TAC

5 405

 

(29)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(30)  Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(31)  Besondere Bedingung: Hiervon ist in 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5 dürfen die nachstehende Menge nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

0

(32)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

Lumb (USK/*5B67-)

0

(33)  Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge austauschbar:

 

0


Tabelle 8

Art:

Lumb

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

Brosme brosme

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

25

 

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

25

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 9

Art:

Eberfische

Gebiet:

6, 7 und 8

Caproidae

(BOR/678-)

Dänemark

7 293

 

Analytische TAC

Irland

20 537

 

Union

27 830

 

Vereinigtes Königreich

1 890

 

TAC

29 720

 


Tabelle 10

Art:

Hering (34)

Gebiet:

3a

Clupea harengus

(HER/03A.)

Dänemark

7 344

 (34)  (35)  (36)

Analytische TAC

Deutschland

117

 (34)  (35)  (36)

Schweden

7 682

 (34)  (35)  (36)

Union

15 143

 (34)  (35)  (36)

Norwegen

entfällt

 (35)

TAC

328 566

 

(34)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(35)  Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

Deutschland

8

Schweden

407

Union

969

Norwegen

250

(36)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 4 (HER/*4-UK) und 50 % dürfen in Unionsgewässern von 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden.


Tabelle 11

Art:

Hering (37)

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30' N

Clupea harengus

(HER/4AB.)

Dänemark

38 730

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

25 421

 

Frankreich

15 874

 

Niederlande

37 108

 

Schweden

2 731

 

Union

119 864

 

Norwegen

91 013

 (38)

Vereinigtes Königreich

59 156

 

TAC

328 566

 

(37)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(38)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4b (HER/*04B-C) gefangen werden:

 

2 700

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N (HER/*4N-S62)

Union

2 700


Tabelle 12

Art:

Hering

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62 N

Clupea harengus

(HER/4N-S62)

Schweden

846

 (39)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

846

 

TAC

entfällt

 

(39)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 13

Art:

Hering

Gebiet:

3a

Clupea harengus

(HER/03A-BC)

Dänemark

3 818

 (40)  (41)  (42)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

34

 (40)  (41)  (42)

Schweden

615

 (40)  (41)  (42)

Union

4 467

 (40)  (41)  (42)

TAC

328 566

 (41)

(40)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(41)  Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

Deutschland

8

Schweden

407

Union

969

(42)  Besondere Bedingung: Bis zu 100 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*4-EU-BC).


Tabelle 14

Art:

Hering (43)

Gebiet:

4 und 7d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Clupea harengus

(HER/2A47DX)

Belgien

34

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

6 597

 

Deutschland

34

 

Frankreich

34

 

Niederlande

34

 

Schweden

32

 

Union

6 765

 

Vereinigtes Königreich

101

 

TAC

328 566

 

(43)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.


Tabelle 15

Art:

Hering (44)

Gebiet:

4c und 7d (45)

Clupea harengus

(HER/4CXB7D)

Belgien

7 500

 (46)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

507

 (46)

Deutschland

333

 (46)

Frankreich

7 569

 (46)

Niederlande

12 552

 (46)

Union

28 461

 (46)

Vereinigtes Königreich

4 156

 (46)

TAC

328 566

 

(44)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(45)  Außer Blackwater-Bestand, also dem Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1°19,1' E) genau nach Süden bis 51°33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(46)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Tabelle 16

Art:

Hering

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b (47)

Clupea harengus

(HER/5B6ANB)

Deutschland

142

 (48)

Analytische TAC

Frankreich

27

 (48)

Irland

192

 (48)

Niederlande

142

 (48)

Union

503

 (48)

Vereinigtes Königreich

998

 (48)

TAC

1 501

 

(47)  Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil der Division 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(48)  Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30' N liegenden Teil der Divisionen, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Tabelle 17

Art:

Hering

Gebiet:

6aS (49), 7b, 7c

Clupea harengus

(HER/6AS7BC)

Irland

2 972

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

297

 

Union

3 269

 

TAC

3 269

 

(49)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00' N und westlich von 07° 00' W.


Tabelle 18

Art:

Hering

Gebiet:

7a (50)

Clupea harengus

(HER/07A/MM)

Irland

41

 

Analytische TAC

Union

41

 

Vereinigtes Königreich

4 137

 

TAC

4 178

 

(50)  Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Tabelle 19

Art:

Hering

Gebiet:

7e und 7f

Clupea harengus

(HER/7EF.)

Frankreich

77

 

Vorsorgliche TAC

Union

77

 

Vereinigtes Königreich

77

 

TAC

154

 


Tabelle 20

Art:

Hering

Gebiet:

7a, südlich von 52° 30' N; 7g (51), 7h (51), 7j (51) und 7k (51)

Clupea harengus

(HER/7G-K.)

Deutschland

10

 (52)

Analytische TAC

Frankreich

54

 (52)

Irland

750

 (52)

Niederlande

54

 (52)

Union

868

 (52)

Vereinigtes Königreich

1

 (53)

TAC

869

 

(51)  Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52° 30' N,

im Süden 52° 00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(52)  Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

(53)  Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen.


Tabelle 21

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Skagerrak

Gadus morhua

(COD/03AN.)

Belgien

4

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 277

 

Deutschland

32

 

Niederlande

8

 

Schweden

223

 

Union

1 544

 

TAC

1 596

 


Tabelle 22

Art:

Kabeljau

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

Gadus morhua

(COD/2A3AX4)

Belgien

267

 (54)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 536

 

Deutschland

973

 (54)

Frankreich

330

 (54)

Niederlande

868

 

Schweden

10

 

Union

3 984

 (57)

Norwegen

1 898

 (55)

Vereinigtes Königreich

5 282

 (54)  (56)

TAC

11 164

 

(54)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30'' N gefangen werden (COD/*6AN58).

(55)  Hiervon darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern gefangen werden (COD/*3AX4-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen:

 

1 579

(56)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Kabeljau in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4b und 4c gefangen werden (COD/*4BC):

 

250

(57)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Kabeljau in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4b und 4c gefangen werden (COD/*4BC):

Belgien

101

Dänemark

577

Deutschland

367

Frankreich

124

Niederlande

327

Schweden

4

Union

1 500

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

2 883


Tabelle 23

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

Gadus morhua

(COD/4N-S62)

Schweden

382

 (58)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

382

 

TAC

entfällt

 

(58)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 24

Art:

Kabeljau

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00' W sowie von 12 und 14

Gadus morhua

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 (59)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

2

 (59)

Frankreich

11

 (59)

Irland

5

 (59)

Union

18

 (59)

Vereinigtes Königreich

56

 (59)

TAC

74

 (59)

(59)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 25

Art:

Kabeljau

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00' W

Gadus morhua

(COD/5BE6A)

Belgien

1

 

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

7

 

Frankreich

78

 

Irland

31

 

Union

117

 

Vereinigtes Königreich

508

 

TAC

625

 


Tabelle 26

Art:

Kabeljau

Gebiet:

7a

Gadus morhua

(COD/07A.)

Belgien

4

 (60)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

12

 (60)

Irland

74

 (60)

Niederlande

1

 (60)

Union

91

 (60)

Vereinigtes Königreich

74

 (60)

TAC

165

 (60)

(60)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 27

Art:

Kabeljau

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Gadus morhua

(COD/7XAD34)

Belgien

8

 (61)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

136

 (61)

Irland

27

 (61)

Niederlande

0

 (61)

Union

171

 (61)

Vereinigtes Königreich

20

 (61)

TAC

191

 (61)

(61)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 28

Art:

Kabeljau

Gebiet:

7d

Gadus morhua

(COD/07D.)

Belgien

28

 (62)  (63)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

546

 (62)  (63)

Niederlande

16

 (62)  (63)

Union

590

 (62)  (63)

Vereinigtes Königreich

60

 (62)  (64)

TAC

650

 

(62)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

(63)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, dem Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (COD/*2A3X4).

(64)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, dem Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (COD/*2A3X4X).


Tabelle 29

Art:

Rotzunge

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Glyptocephalus cynoglossus

(WIT/03A-C.)

Dänemark

802

 (65)

Analytische TAC

Deutschland

1

 (65)

Niederlande

1

 (65)

Schweden

167

 (65)

Union

971

 (65)

TAC

971

 

(65)  Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a gefangen werden (WIT/*2AC4-C1).


Tabelle 30

Art:

Butte

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Lepidorhombus spp.

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

9

 (66)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

8

 (66)

Deutschland

8

 (66)

Frankreich

50

 (66)

Niederlande

40

 (66)

Union

115

 (66)

Vereinigtes Königreich

2 950

 (66)

TAC

3 065

 

(66)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (LEZ/*6AN58).


Tabelle 31

Art:

Butte

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Lepidorhombus spp.

(LEZ/56-14)

Spanien

570

 (67)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 225

 (67)

Irland

650

 (67)

Union

3 445

 (67)

Vereinigtes Königreich

2 745

 (67)

TAC

6 190

 

(67)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).


Tabelle 32

Art:

Butte

Gebiet:

7

Lepidorhombus spp.

(LEZ/07.)

Belgien

397

 (68)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

4 405

 (69)

Frankreich

5 346

 (69)

Irland

2 431

 (69)

Union

12 579

 

Vereinigtes Königreich

3 445

 (69)

TAC

16 024

 

(68)  10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(69)  35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Tabelle 33

Art:

Butte

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

Lepidorhombus spp.

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

833

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

673

 

Union

1 506

 

TAC

1 585

 


Tabelle 34

Art:

Seeteufel

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Lophiidae

(ANF/2AC4-C)

Belgien

386

 (70)  (71)

Analytische TAC

Dänemark

850

 (70)  (71)

Deutschland

415

 (70)  (71)

Frankreich

79

 (70)  (71)

Niederlande

292

 (70)  (71)

Schweden

10

 (70)  (71)

Union

2 032

 (70)  (71)

Vereinigtes Königreich

17 355

 (70)  (71)

TAC

19 387

 

(70)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (LEZ/*6AN58).

(71)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 6a südlich von 58° 30' N, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b und internationalen Gewässern von 12 und 14 gefangen werden (ANF/*56-14).


Tabelle 35

Art:

Seeteufel

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

Lophiidae

(ANF/04-N.)

Belgien

36

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

926

 

Deutschland

15

 

Niederlande

13

 

Union

990

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 36

Art:

Seeteufel

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Lophiidae

(ANF/56-14)

Belgien

316

 (72)

Analytische TAC

Deutschland

361

 (72)

Spanien

338

 (72)

Frankreich

3 890

 (72)

Irland

880

 (72)

Niederlande

304

 (72)

Union

6 089

 (72)

Vereinigtes Königreich

4 882

 (72)

TAC

10 971

 

(72)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).


Tabelle 37

Art:

Seeteufel

Gebiet:

7

Lophiidae

(ANF/07.)

Belgien

3 982

 (73)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

444

 (73)

Spanien

1 582

 (73)

Frankreich

25 550

 (73)

Irland

3 265

 (73)

Niederlande

516

 (73)

Union

35 339

 (73)

Vereinigtes Königreich

10 783

 (73)

TAC

46 122

 

(73)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Tabelle 38

Art:

Seeteufel

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

Lophiidae

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 793

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

9 978

 

Union

11 771

 

TAC

12 358

 


Tabelle 39

Art:

Schellfisch

Gebiet:

3a

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/03A.)

Belgien

27

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

4 573

 

Deutschland

291

 

Niederlande

5

 

Schweden

541

 

Union

5 437

 

TAC

5 675

 


Tabelle 40

Art:

Schellfisch

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/2AC4.)

Belgien

530

 (74)  (75)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

3 643

 (74)  (75)

Deutschland

2 318

 (74)  (75)

Frankreich

4 042

 (74)

Niederlande

398

 (74)  (75)

Schweden

325

 (74)  (75)

Union

11 256

 (74)

Norwegen

21 237

 (76)

Vereinigtes Königreich

59 844

 

TAC

92 337

 

(74)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (HAD/*6AN58).

(75)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in 3a (HAD/*03A.) gefangen werden.

(76)  Davon dürfen 17 671 Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden (HAD/*04-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

6 970


Tabelle 41

Art:

Schellfisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62 N

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/4N-S62)

Schweden

707

 (77)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

707

 

TAC

entfällt

 

(77)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 42

Art:

Schellfisch

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6b; internationale Gewässer von 12 und 14

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/6B1214)

Belgien

26

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

27

 

Frankreich

1 198

 

Irland

858

 

Union

2 109

 

Vereinigtes Königreich

11 951

 

TAC

14 060

 


Tabelle 43

Art:

Schellfisch

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/5BC6A.)

Belgien

25

 (78)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

26

 (78)

Frankreich

1 132

 (78)

Irland

812

 (78)

Union

1 995

 (78)

Vereinigtes Königreich

8 294

 

TAC

10 289

 

(78)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4.).


Tabelle 44

Art:

Schellfisch

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/7X7A34)

Belgien

16

 (79)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

989

 (79)

Irland

329

 (79)

Union

1 334

 (79)

Vereinigtes Königreich

365

 (79)

TAC

1 824

 (79)

(79)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Schellfisch erlaubt.


Tabelle 45

Art:

Schellfisch

Gebiet:

7a

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/07A.)

Belgien

8

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

36

 

Irland

214

 

Union

258

 

Vereinigtes Königreich

328

 

TAC

586

 


Tabelle 46

Art:

Wittling

Gebiet:

3a

Merlangius merlangus

(WHG/03A.)

Dänemark

362

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

1

 

Schweden

39

 

Union

402

 

TAC

455

 


Tabelle 47

Art:

Wittling

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Merlangius merlangus

(WHG/2AC4.)

Belgien

2 456

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

10 621

 

Deutschland

2 763

 

Frankreich

15 963

 

Niederlande

6 139

 

Schweden

14

 

Union

37 956

 

Norwegen

15 934

 (80)

Vereinigtes Königreich

105 449

 

TAC

159 344

 

(80)  Hiervon dürfen 13 259 Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden (WHG/*04-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

Union

21 407


Tabelle 48

Art:

Wittling

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Merlangius merlangus

(WHG/56-14)

Deutschland

26

 

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

523

 

Irland

1 280

 

Union

1 829

 

Vereinigtes Königreich

3 535

 

TAC

5 364

 


Tabelle 49

Art:

Wittling

Gebiet:

7a

Merlangius merlangus

(WHG/07A.)

Belgien

3

 (81)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

37

 (81)

Irland

211

 (81)

Niederlande

1

 (81)

Union

252

 (81)

Vereinigtes Königreich

394

 (81)

TAC

646

 (81)

(81)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 50

Art:

Wittling

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

Merlangius merlangus

(WHG/7X7A-C)

Belgien

394

 

Analytische TAC

Frankreich

24 234

 

Irland

11 231

 

Niederlande

197

 

Union

36 056

 (84)  (85)

Vereinigtes Königreich

4 685

 (82)  (83)

TAC

41 575

 

(82)  Hiervon darf maximal die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k gefangen werden (WHG/*7XAD). Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

 

260

(83)  Hiervon darf maximal die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (WHG/*07D.).

 

4 425

(84)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k gefangen werden (WHG/*7XAD). Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Belgien

22

Frankreich

1 347

Irland

624

Niederlande

11

Union

2 004

(85)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (WHG/*07D.). Innerhalb dieser Quoten dürfen im Gebiet 7d nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Belgien

372

Frankreich

22 888

Irland

10 607

Niederlande

186

Union

34 053


Tabelle 51

Art:

Wittling und Pollack

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62 N

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

(W/P/4N-S62)

Schweden

190

 (86)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

190

 

TAC

entfällt

 

(86)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 52

Art:

Seehecht

Gebiet:

3a

Merluccius merluccius

(HKE/03A.)

Dänemark

1 516

 (87)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

129

 (87)

Union

1 645

 

TAC

1 645

 

(87)  Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.


Tabelle 53

Art:

Seehecht

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Merluccius merluccius

(HKE/2AC4-C)

Belgien

15

 (88)  (89)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

623

 (88)  (89)

Deutschland

72

 (88)  (89)

Frankreich

138

 (88)  (89)

Niederlande

36

 (88)  (89)

Union

884

 (88)  (89)

Vereinigtes Königreich

1 020

 (88)  (89)

TAC

1 904

 

(88)  Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(89)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (HKE/*6AN58).


Tabelle 54

Art:

Seehecht

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

Merluccius merluccius

(HKE/04-N.)

Belgien

12

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 108

 

Deutschland

125

 

Frankreich

51

 

Niederlande

89

 

Schweden

entfällt

 

Union

1 385

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 55

Art:

Seehecht

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Merluccius merluccius

(HKE/571214)

Belgien

272

 (90)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

8 711

 (90)

Frankreich

13 453

 (90)

Irland

1 630

 (90)

Niederlande

175

 (90)

Union

24 241

 (90)

Vereinigtes Königreich

6 366

 (90)

TAC

30 607

 

(90)  Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 und Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a sind zulässig. Die Mitgliedstaaten melden diese Übertragungen zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

Belgien

36

Spanien

1 455

Frankreich

1 455

Irland

182

Niederlande

18

Union

3 146

Vereinigtes Königreich

819


Tabelle 56

Art:

Seehecht

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

Merluccius merluccius

(HKE/8ABDE.)

Belgien

9

 (91)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

6 287

 

Frankreich

14 120

 

Niederlande

18

 (91)

Union

20 434

 

TAC

20 756

 

(91)  Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

1 821

Frankreich

3 279

Niederlande

5

Union

5 107


Tabelle 57

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

Micromesistius poutassou

(WHB/24-N.)

Dänemark

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

851 344

 


Tabelle 58

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

Micromesistius poutassou

(WHB/1X14)

Dänemark

38 983

 (92)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

15 157

 (92)

Spanien

33 049

 (92)  (93)

Frankreich

27 129

 (92)

Irland

30 188

 (92)

Niederlande

47 537

 (92)

Portugal

3 070

 (92)  (93)

Schweden

9 643

 (92)

Union

204 756

 (92)  (94)

Norwegen

47 905

 (95)  (96)

Färöer

entfällt

 

Vereinigtes Königreich

entfällt

 

TAC

851 344

 

(92)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von noch festzusetzenden Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fangen: noch festzusetzen %

(93)  Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(94)  Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

Noch festzusetzen

(95)  Darf in den Unionsgewässern von 4, 6a nördlich von 56° 30' N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden (WHB/*46AB7-EU).

(96)  Besondere Bedingung: Von der Quote Norwegens darf folgende Menge in den Unionsgewässern von 4, 6a nördlich von 56° 30' N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden:

Noch festzusetzen


Tabelle 59

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Micromesistius poutassou

(WHB/8C3411)

Spanien

26 242

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

6 561

 

Union

32 803

 (97)

TAC

851 344

 

(97)  Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der Wirtschaftszone Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

Noch festzusetzen


Tabelle 60

Art:

Limande und Rotzunge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

(L/W/2AC4-C)

Belgien

97

 

Analytische TAC

Dänemark

269

 

Deutschland

34

 

Frankreich

73

 

Niederlande

223

 

Schweden

3

 

Union

699

 (100)  (101)

Vereinigtes Königreich

1 357

 (98)  (99)

TAC

2 056

 

(98)  Hiervon darf maximal die folgende Menge an Limande gefangen werden (LEM/2AC47D). Diese Menge darf in den folgenden Gebieten gefangen werden, und die Fänge sind getrennt zu melden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C) und Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7d (LEM/*07D.).

 

605

(99)  Hiervon darf maximal die folgende Menge an Rotzunge gefangen werden (WIT/2AC47D). Diese Menge darf in den folgenden Gebieten gefangen werden, und die Fänge sind getrennt zu melden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C) und Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7d (WIT/*07D.).

 

752

(100)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Limande gefangen werden (LEM/2AC43A7D). Diese Menge darf in den folgenden Gebieten gefangen werden, und die Fänge sind getrennt zu melden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C), Unionsgewässer von 3a (LEM/*03A-C) und Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7d (LEM/*07D.).

Belgien

43

Dänemark

120

Deutschland

15

Frankreich

33

Niederlande

99

Schweden

1

Union

311

(101)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Rotzunge gefangen werden (WIT/2AC43A7D). Diese Menge darf in den folgenden Gebieten gefangen werden, und die Fänge sind getrennt zu melden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C), Unionsgewässer von 3a (WIT/*03A-C) und Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7d (WIT/*07D.).

Belgien

54

Dänemark

148

Deutschland

19

Frankreich

41

Niederlande

124

Schweden

2

Union

388


Tabelle 61

Art:

Limande

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Microstomus kitt

(LEM/03A-C.)

Dänemark

92

 (102)

Analytische TAC

Deutschland

1

 (102)

Niederlande

5

 (102)

Schweden

3

 (102)

Union

101

 (102)

TAC

101

 

(102)  Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a gefangen werden (LEM/*2AC4-C1).


Tabelle 62

Art:

Limande

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7d

Microstomus kitt

(LEM/07D.)

Belgien

42

 (103)

Analytische TAC

Frankreich

21

 (103)

Niederlande

4

 (103)

Union

67

 (103)

Vereinigtes Königreich

16

 (103)

TAC

83

 

(103)  Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C2).


Tabelle 63

Art:

Blauleng

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

Molva dypterygia

(BLI/5B67-)

Deutschland

109

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Estland

16

 

Spanien

343

 

Frankreich

7 811

 

Irland

30

 

Litauen

7

 

Polen

3

 

Sonstige

30

 (104)

Union

8 349

 

Norwegen

0

 (105)

Färöer

0

 (106)

Vereinigtes Königreich

2 783

 

TAC

11 132

 

(104)  Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(105)  In Unionsgewässern von 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(106)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch sind auf diese Quote anzurechnen. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30' N und von 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Tabelle 64

Art:

Blauleng

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

Molva dypterygia

(BLI/12INT-)

Estland

0

 

Analytische TAC

Spanien

37

 

Frankreich

1

 

Litauen

0

 

Sonstige

0

 (107)

Union

38

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

38

 

(107)  Die nicht zugeteilte Quote „Sonstige“ für Mitgliedstaaten ohne Anteile ist ausschließlich für Beifänge bestimmt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Tabelle 65

Art:

Blauleng

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

Molva dypterygia

(BLI/24-)

Dänemark

2

 (108)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2

 (108)

Irland

2

 (108)

Frankreich

8

 (108)

Sonstige

2

 (108)  (109)

Union

16

 (108)

Vereinigtes Königreich

6

 (108)

TAC

22

 (108)

(108)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(109)  Die nicht zugeteilte Quote „Sonstige“ für Mitgliedstaaten ohne Anteile ist ausschließlich für Beifänge bestimmt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Tabelle 66

Art:

Blauleng

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Molva dypterygia

(BLI/03A-)

Dänemark

1,5

 (110)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1

 (110)

Schweden

1,5

 (110)

Union

4

 (110)

TAC

4

 (110)

(110)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 67

Art:

Leng

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

Molva molva

(LIN/1/2.)

Dänemark

5

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

5

 

Frankreich

5

 

Sonstige

2

 (111)

Union

19

 

Vereinigtes Königreich

6

 

TAC

25

 

(111)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Tabelle 68

Art:

Leng

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Molva molva

(LIN/03A-C.)

Belgien

8

 

Analytische TAC

Dänemark

61

 

Deutschland

8

 

Schweden

24

 

Union

101

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

101

 


Tabelle 69

Art:

Leng

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

Molva molva

(LIN/04-C.)

Belgien

9

 (112)  (113)

Analytische TAC

Dänemark

133

 (112)  (113)

Deutschland

83

 (112)  (113)

Frankreich

74

 (112)

Niederlande

3

 (112)

Schweden

6

 (112)  (113)

Union

308

 (112)

Vereinigtes Königreich

1 269

 (112)  (113)

TAC

1 586

 

(112)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(113)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 35 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in Unionsgewässern von 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Tabelle 70

Art:

Leng

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

Molva molva

(LIN/05EI.)

Belgien

1

 (114)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1

 (114)

Deutschland

1

 (114)

Frankreich

1

 (114)

Union

4

 (114)

Vereinigtes Königreich

1

 (114)

TAC

5

 (114)

(114)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 71

Art:

Leng

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

Molva molva

(LIN/6X14.)

Belgien

27

 (115)

Analytische TAC

Dänemark

5

 (115)

Deutschland

98

 (115)

Irland

527

 (115)

Spanien

1 971

 (115)

Frankreich

2 101

 (115)

Portugal

5

 (115)

Union

4 734

 (115)

Norwegen

0

 (116)  (117)  (118)

Färöer

0

 (119)  (120)

Vereinigtes Königreich

2 901

 (115)

TAC

7 635

 

(115)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 50 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 gefangen werden (LIN/*04-C.).

(116)  Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5ab, 6 und 7 (OTH/*6X14.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

0

(117)  Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

Lumb (USK/*5B67-)

0

(118)  Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge austauschbar:

 

0

(119)  Einschließlich Lumb. Im Gebiet 6a nördlich von 56° 30' N und im Gebiet 6b zu fangen (LIN/*6BAN.).

(120)  Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten:

 

0


Tabelle 72

Art:

Leng

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

Molva molva

(LIN/04-N.)

Belgien

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

443

 

Deutschland

12

 

Frankreich

5

 

Niederlande

1

 

Union

465

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 73

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Nephrops norvegicus

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 158

 

Analytische TAC

Dänemark

1 158

 

Deutschland

17

 

Frankreich

34

 

Niederlande

596

 

Union

2 963

 

Vereinigtes Königreich

19 180

 

TAC

22 143

 


Tabelle 74

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

Nephrops norvegicus

(NEP/04-N.)

Dänemark

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Union

200

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 75

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

Nephrops norvegicus

(NEP/5BC6.)

Spanien

33

 

Analytische TAC

Frankreich

132

 

Irland

221

 

Union

386

 

Vereinigtes Königreich

15 981

 

TAC

16 367

 


Tabelle 76

Art:

Kaisergranat

Gebiet:

7

Nephrops norvegicus

(NEP/07.)

Spanien

682

 (121)

Analytische TAC

Frankreich

2 764

 (121)

Irland

4 191

 (121)

Union

7 637

 (121)

Vereinigtes Königreich

5 530

 (121)

TAC

13 167

 (121)

(121)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen im folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7 (NEP/*07U16)

Spanien

654

Frankreich

410

Irland

787

Union

1 851

Vereinigtes Königreich

318


Tabelle 77

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

3a

Pandalus borealis

(PRA/03A.)

Dänemark

0

 (122)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0

 (122)

Union

0

 (122)

TAC

0

 (122)

(122)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 befischt werden.


Tabelle 78

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Pandalus borealis

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

 

Schweden

0

 

Union

0

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

0

 


Tabelle 79

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62 N

Pandalus borealis

(PRA/4N-S62)

Dänemark

25

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

123

 (123)

Union

148

 

TAC

entfällt

 

(123)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 80

Art:

Scholle

Gebiet:

Skagerrak

Pleuronectes platessa

(PLE/03AN.)

Belgien

103

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

13 392

 

Deutschland

69

 

Niederlande

2 575

 

Schweden

717

 

Union

16 856

 

TAC

19 346

 


Tabelle 81

Art:

Scholle

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

Pleuronectes platessa

(PLE/2A3AX4)

Belgien

6 026

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

19 583

 

Deutschland

5 649

 

Frankreich

1 130

 

Niederlande

37 660

 

Union

70 048

 

Norwegen

10 122

 (124)

Vereinigtes Königreich

38 277

 

TAC

144 605

 

(124)  Hiervon dürfen 8 423 Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden (PLE/*3AX4-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

Union

32 865


Tabelle 82

Art:

Scholle

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Pleuronectes platessa

(PLE/56-14)

Frankreich

13

 

Vorsorgliche TAC

Irland

173

 

Union

186

 

Vereinigtes Königreich

288

 

TAC

474

 


Tabelle 83

Art:

Scholle

Gebiet:

7a

Pleuronectes platessa

(PLE/07A.)

Belgien

17

 

Analytische TAC

Frankreich

7

 

Irland

132

 

Niederlande

5

 

Union

161

 

Vereinigtes Königreich

314

 

TAC

614

 


Tabelle 84

Art:

Scholle

Gebiet:

7d und 7e

Pleuronectes platessa

(PLE/7DE.)

Belgien

292

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

973

 

Union

1 265

 (127)  (128)

Vereinigtes Königreich

811

 (125)  (126)

TAC

2 203

 

(125)  Hiervon darf maximal die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (PLE/*07D.):

 

215

(126)  Hiervon darf maximal die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7e gefangen werden (PLE/*07E.):

 

596

(127)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (PLE/*07D.):

Belgien

242

Frankreich

807

Union

1 049

(128)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7e gefangen werden (PLE/*07E.):

Belgien

50

Frankreich

166

Union

216


Tabelle 85

Art:

Scholle

Gebiet:

7f und 7g

Pleuronectes platessa

(PLE/7FG.)

Belgien

27

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

48

 

Irland

7

 

Union

82

 

Vereinigtes Königreich

30

 

TAC

114

 


Tabelle 86

Art:

Scholle

Gebiet:

7h, 7j und 7k

Pleuronectes platessa

(PLE/7HJK.)

Belgien

8

 

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

15

 

Irland

53

 

Niederlande

31

 

Union

107

 

Vereinigtes Königreich

23

 

TAC

130

 


Tabelle 87

Art:

Pollack

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Pollachius pollachius

(POL/56-14)

Spanien

1

 

Analytische TAC

Frankreich

45

 

Irland

13

 

Union

59

 

Vereinigtes Königreich

34

 (129)

TAC

93

 

(129)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 88

Art:

Pollack

Gebiet:

7

Pollachius pollachius

(POL/07.)

Belgien

63

 (130)

Analytische TAC

Spanien

4

 (130)

Frankreich

1 447

 (130)

Irland

154

 (130)

Union

1 668

 (130)

Vereinigtes Königreich

556

 

TAC

2 224

 (130)

(130)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).


Tabelle 89

Art:

Seelachs

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Pollachius virens

(POK/2C3A4)

Belgien

15

 (131)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 836

 (131)

Deutschland

4 637

 (131)

Frankreich

10 913

 (131)

Niederlande

46

 (131)

Schweden

252

 (131)

Union

17 699

 (131)

Norwegen

29 608

 (132)

Vereinigtes Königreich

6 746

 

TAC

54 053

 

(131)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (POK/*6AN58).

(132)  Hiervon dürfen 23 388  Tonnen in Unionsgewässern von 4 und 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (POK/*04N-)

Union

15 980


Tabelle 90

Art:

Seelachs

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

Pollachius virens

(POK/56-14)

Deutschland

244

 (133)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 423

 (133)

Irland

81

 (133)

Union

2 748

 (133)

Norwegen

0

 

Vereinigtes Königreich

2 860

 

TAC

5 608

 

(133)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C)


Tabelle 91

Art:

Seelachs

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62 N

Pollachius virens

(POK/4N-S62)

Schweden

880

 (134)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

880

 

TAC

entfällt

 

(134)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 92

Art:

Seelachs

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Pollachius virens

(POK/7/3411)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

83

 

Irland

41

 

Union

124

 

Vereinigtes Königreich

22

 

TAC

146

 


Tabelle 93

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

(T/B/2AC4-C)

Belgien

364

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

777

 

Deutschland

198

 

Frankreich

94

 

Niederlande

2 753

 

Schweden

6

 

Union

4 192

 (137)  (138)

Vereinigtes Königreich

1 048

 (135)  (136)

TAC

5 240

 

(135)  Hiervon darf maximal die folgende Menge an Steinbutt gefangen werden (TUR/2AC4-C):

 

654

(136)  Hiervon darf maximal die folgende Menge an Glattbutt gefangen werden (BLL/2AC47DE). Diese Menge darf in den folgenden Gebieten gefangen werden, und die Fänge sind getrennt zu melden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C) und Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7de (BLL/*7DE.).

 

394

(137)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Steinbutt gefangen werden (TUR/2AC4-C):

Belgien

227

Dänemark

485

Deutschland

124

Frankreich

58

Niederlande

1 719

Schweden

3

Union

2 616

(138)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Glattbutt gefangen werden (BLL/2AC43A7DE). Diese Menge darf in den folgenden Gebieten gefangen werden, und die Fänge sind getrennt zu melden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C), Unionsgewässer von 3a (BLL/*03A-C) und Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7de (BLL/*7DE.).

Belgien

137

Dänemark

292

Deutschland

75

Frankreich

35

Niederlande

1 035

Schweden

2

Union

1 576


Tabelle 94

Art:

Brill

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Scophthalmus rhombus

(BLL/03A-C.)

Dänemark

145

 (139)

Analytische TAC

Deutschland

0

 (139)

Niederlande

14

 (139)

Schweden

27

 (139)

Union

186

 (139)

TAC

186

 

(139)  Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a gefangen werden (BLL/*2AC4-C1).


Tabelle 95

Art:

Brill

Gebiet:

7d und 7e

Scophthalmus rhombus

(BLL/07DE.)

Belgien

172

 (140)

Analytische TAC

Frankreich

384

 (140)

Niederlande

4

 (140)

Union

560

 (140)

Vereinigtes Königreich

353

 (140)

TAC

913

 

(140)  Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a gefangen werden (BLL/*2AC4-C2).


Tabelle 96

Art:

Rochen

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Rajiformes

(SRX/2AC4-C)

Belgien

583

 (141)  (142)  (143)  (144)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

23

 (141)  (142)  (143)

Deutschland

29

 (141)  (142)  (143)

Frankreich

92

 (141)  (142)  (143)  (144)

Niederlande

498

 (141)  (142)  (143)  (144)

Union

1 225

 (141)  (143)

Vereinigtes Königreich

2 727

 (141)  (142)  (143)  (144)

TAC

3 952

 (143)

(141)  Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(142)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wurde.

(143)  Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen.

(144)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der einschlägigen Verbote nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).


Tabelle 97

Art:

Rochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Rajiformes

(SRX/03A-C.)

Dänemark

84

 (145)

Vorsorgliche TAC

Schweden

24

 (145)

Union

108

 (145)

TAC

108

 

(145)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


Tabelle 98

Art:

Rochen

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

Rajiformes

(SRX/67AKXD)

Belgien

783

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

4

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Frankreich

3 516

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Deutschland

10

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Irland

1 131

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Litauen

18

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Niederlande

3

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Portugal

19

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Spanien

946

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Union

6 430

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

Vereinigtes Königreich

2 890

 (146)  (147)  (148)  (149)  (151)  (153)

TAC

9 320

 (148)  (149)  (151)  (153)

(146)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(147)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC*/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(148)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in der gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet. Bei versehentlichen Fängen in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7f-k darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen.

(149)  Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in 7e, 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Innerhalb dieser Quoten dürfen in 7f und 7g und in 7e nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

7f und 7g

Raja microocellata

(RJE/7FG.)

Belgien

6

 (151)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

0

 (151)

 

Frankreich

25

 (151)

 

Deutschland

0

 (151)

 

Irland

8

 (151)

 

Litauen

0

 (151)

 

Niederlande

0

 (151)

 

Portugal

0

 (151)

 

Spanien

7

 (151)

 

Union

46

 (151)

 

Vereinigtes Königreich

57

 (151)

 

TAC

103

 

 

(151)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote nach britischem Recht und Unionsrecht für die darin genannten Gebiete.

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

7e

Raja microocellata

(RJE/07E.)

Belgien

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

0

 

 

Frankreich

6

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

2

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

2

 

 

Union

11

 

 

Vereinigtes Königreich

5

 

 

TAC

16

 

 

(151)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Chagrinrochen (RJF/67AKXD) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden:

Art:

Chagrinrochen

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

Leucoraja fullonica

(RJF/67AKXD)

Belgien

11

 (153)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

0

 (153)

 

Frankreich

51

 (153)

 

Deutschland

0

 (153)

 

Irland

16

 (153)

 

Litauen

0

 (153)

 

Niederlande

0

 (153)

 

Portugal

0

 (153)

 

Spanien

14

 (153)

 

Union

92

 (153)

 

Vereinigtes Königreich

42

 (153)

 

TAC

134

 

 

(153)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der einschlägigen Verbote nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) in Gewässern von 7d gefangen werden (RJF/*07D.). Fänge von Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) sind getrennt zu melden (RJF/*07D.).

(153)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Sandrochen (RJI/67AKXD) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden:

Art:

Sandrochen

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

Leucoraja circularis

(RJI/67AKXD)

Belgien

2

 (155)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

0

 (155)

 

Frankreich

11

 (155)

 

Deutschland

0

 (155)

 

Irland

3

 (155)

 

Litauen

0

 (155)

 

Niederlande

0

 (155)

 

Portugal

0

 (155)

 

Spanien

3

 (155)

 

Union

19

 (155)

 

Vereinigtes Königreich

8

 (155)

 

TAC

27

 

 

(155)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der einschlägigen Verbote nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % Sandrochen (Leucoraja circularis) in Gewässern von 7d gefangen werden (RJI/*07D.). Fänge von Sandrochen (Leucoraja circularis) sind getrennt zu melden (RJI/*07D.).


Tabelle 99

Art:

Rochen

Gebiet:

7d

Rajiformes

(SRX/07D.)

Belgien

299

 (155)  (156)  (157)  (158)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

2 509

 (155)  (156)  (157)  (158)

Niederlande

16

 (155)  (156)  (157)  (158)

Union

2 824

 (155)  (156)  (157)  (158)  (160)

Vereinigtes Königreich

529

 (155)  (156)  (157)  (158)  (159)

TAC

3 353

 (158)

(155)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(156)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(157)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(158)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art werden auf die in der gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet.

(159)  Hiervon dürfen bis zu 3 Tonnen an Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden.

(160)  Hiervon dürfen maximal die folgenden Mengen an Kleinäugigem Rochen (RJE/07D) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden:

Belgien

1

Frankreich

12

Niederlande

0

Union

13


Tabelle 100

Art:

Perlrochen

Gebiet:

7d und 7e

Raja undulata

(RJU/7DE.)

Belgien

283

 (161)

Analytische TAC

Estland

1

 (161)

Frankreich

1 390

 (161)

Deutschland

3

 (161)

Irland

367

 (161)

Litauen

6

 (161)

Niederlande

3

 (161)

Portugal

6

 (161)

Spanien

306

 (161)

Union

2 365

 (161)

Vereinigtes Königreich

1 274

 (161)

TAC

3 639

 (161)

(161)  Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Fischereifahrzeuge der Union gilt dies unbeschadet der Verbote nach britischem Recht und Unionsrecht für die darin genannten Gebiete.


Tabelle 101

Art:

Rochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

Rajiformes

(SRX/89-C.)

Belgien

12

 (162)  (163)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

2 207

 (162)  (163)

Portugal

1 789

 (162)  (163)

Spanien

1 800

 (162)  (163)

Union

5 808

 (162)  (163)

Vereinigtes Königreich

13

 (162)  (163)

TAC

5 821

 (163)

(162)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(163)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote nach dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

Raja undulata

(RJU/8-C.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

13

 (165)

Portugal

10

 

Spanien

10

 (166)

Union

33

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

33

 

(165)  Zusätzliche 28,5  Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/8-C.SEN). Frankreich übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffs/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

(166)  Zusätzliche 21,5  Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/8-C.SEN). Spanien übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffs/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

Raja undulata

(RJU/9-C.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

20

 

Portugal

15

 (167)

Spanien

15

 

Union

50

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

50

 

(167)  Zusätzliche 50 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/9-C.SEN). Portugal übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffs/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.


Tabelle 102

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/2A-C46)

Dänemark

23

 

Analytische TAC

Deutschland

40

 

Estland

23

 

Spanien

23

 

Frankreich

375

 

Irland

23

 

Litauen

23

 

Polen

23

 

Union

553

 

Norwegen

0

 

Vereinigtes Königreich

1 468

 

TAC

2 021

 


Tabelle 103

Art:

Makrele

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c; 3d und 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

Scomber scombrus

(MAC/2A34-N.)

Belgien

135

 (167)  (168)  (169)

Analytische TAC

Dänemark

6 802

 (167)  (168)  (169)  (171)

Deutschland

140

 (167)  (168)  (169)

Frankreich

424

 (167)  (168)  (169)

Niederlande

426

 (167)  (168)  (169)

Schweden

1 443

 (167)  (168)  (169)  (170)

Union

9 370

 (167)  (168)  (169)

TAC

156 921

 (167)

(167)  Diese Quote gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026.

(168)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

(MAC/*03A.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 3a, 4b und 4c

(MAC/*3A4BC)

4b

(MAC/*04B.)

4c

(MAC/*04C.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

81

Dänemark

0

4 130

0

0

4 081

Deutschland

0

0

0

0

84

Frankreich

0

490

0

0

254

Niederlande

0

490

0

0

256

Schweden

0

0

390

10

866

Union

0

5 110

390

10

5 622

(169)  Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/*02A4AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO1)

Belgien

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Dänemark

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Deutschland

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Frankreich

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Niederlande

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Schweden

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Union

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

(170)  Besondere Bedingungen: Die folgende Menge darf in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a gefangen werden (MAC/*2A4AN):

 

242

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(171)  Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, internationalen Gewässern von 12 und 14, sowie Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

Deutschland

94

Spanien

0

Estland

1

Frankreich

63

Irland

313

Lettland

1

Litauen

1

Niederlande

137

Polen

7


Tabelle 104

Art:

Makrele

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

Scomber scombrus

(MAC/2CX14-)

Deutschland

2 945

 (172)  (173)

Analytische TAC

Spanien

3

 (172)  (173)

Estland

24

 (172)  (173)

Frankreich

1 964

 (172)  (173)

Irland

9 817

 (172)  (173)

Lettland

18

 (172)  (173)

Litauen

18

 (172)  (173)

Niederlande

4 295

 (172)  (173)

Polen

207

 (172)  (173)

Union

19 291

 (172)  (173)

Norwegen

0

 (173)  (174)  (175)

Färöer

0

 (176)

Vereinigtes Königreich

entfällt

 (173)

TAC

156 921

 (172)

(172)  Diese Quote gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026.

(173)  Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(174)  Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30' N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(175)  Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung darf von Norwegen nördlich von 56° 30' N gefangen werden (MAC/*N5630). Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

Noch festzusetzen

(176)  Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30' N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis zum 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a, vom 1. Januar bis zum 14. Februar und vom 1. August bis zum 31. Dezember

(MAC/*4A-UK)

Norwegische Gewässer von 2a

(MAC/*2AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO2)

Deutschland

2 945

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Spanien

3

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Estland

24

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Frankreich

1 964

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Irland

9 817

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Lettland

18

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Litauen

18

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Niederlande

4 295

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Polen

207

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Union

19 291

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Vereinigtes Königreich

entfällt

entfällt

entfällt


Tabelle 105

Art:

Makrele

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

Scomber scombrus

(MAC/8C3411)

Spanien

5 907

 (177)  (178)

Analytische TAC

Frankreich

39

 (177)  (178)

Portugal

1 221

 (177)  (178)

Union

7 167

 

TAC

156 921

 (177)

(177)  Diese Quote gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026.

(178)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen im folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

Spanien

496

Frankreich

3

Portugal

103


Tabelle 106

Art:

Seezunge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Solea solea

(SOL/24-C.)

Belgien

900

 

Analytische TAC

Dänemark

411

 

Deutschland

720

 

Frankreich

180

 

Niederlande

8 121

 

Union

10 332

 

Norwegen

5

 (179)

Vereinigtes Königreich

2 117

 

TAC

12 454

 

(179)  Darf nur in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-EU).


Tabelle 107

Art:

Seezunge

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Solea solea

(SOL/56-14)

Irland

46

 

Vorsorgliche TAC

Union

46

 

Vereinigtes Königreich

11

 

TAC

57

 


Tabelle 108

Art:

Seezunge

Gebiet:

7a

Solea solea

(SOL/07A.)

Belgien

279

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4

 

Irland

69

 

Niederlande

88

 

Union

440

 

Vereinigtes Königreich

96

 

TAC

545

 


Tabelle 109

Art:

Seezunge

Gebiet:

7d

Solea solea

(SOL/07D.)

Belgien

335

 

Analytische TAC

Frankreich

669

 

Union

1 004

 

Vereinigtes Königreich

255

 

TAC

1 275

 


Tabelle 110

Art:

Seezunge

Gebiet:

7e

Solea solea

(SOL/07E.)

Belgien

38

 (180)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

411

 (180)

Union

449

 (180)

Vereinigtes Königreich

758

 (180)

TAC

1 213

 (180)

(180)  Besondere Bedingung: Bis zu 3 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7h gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (SOL/*07H).


Tabelle 111

Art:

Seezunge

Gebiet:

7f und 7g

Solea solea

(SOL/7FG.)

Belgien

567

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

57

 

Irland

28

 

Union

652

 

Vereinigtes Königreich

320

 

TAC

989

 


Tabelle 112

Art:

Seezunge

Gebiet:

7h, 7j und 7k

Solea solea

(SOL/7HJK.)

Belgien

14

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

28

 

Irland

77

 

Niederlande

23

 

Union

142

 

Vereinigtes Königreich

28

 

TAC

170

 


Tabelle 113

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a

Sprattus sprattus

(SPR/03A.)

Dänemark

0

 (181)  (182)  (183)

Analytische TAC

Deutschland

0

 (181)  (182)  (183)

Schweden

0

 (181)  (182)  (183)

Union

0

 (181)  (182)  (183)

TAC

0

 (182)

(181)  Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(182)  Diese Quote gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

(183)  Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.


Tabelle 114

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Sprattus sprattus

(SPR/2AC4-C)

Belgien

0

 (184)  (185)

Analytische TAC

Dänemark

0

 (184)  (185)

Deutschland

0

 (184)  (185)

Frankreich

0

 (184)  (185)

Niederlande

0

 (184)  (185)

Schweden

0

 (184)  (185)  (186)

Union

0

 (184)  (185)

Norwegen

0

 (184)

Färöer

0

 (184)  (187)

Vereinigtes Königreich

0

 (184)

TAC

0

 (184)

(184)  Die Quote gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

(185)  Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(186)  Einschließlich Sandaalen.

(187)  Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


Tabelle 115

Art:

Sprotte

Gebiet:

7d und 7e

Sprattus sprattus

(SPR/7DE.)

Belgien

0

 (188)

Analytische TAC

Dänemark

0

 (188)

Deutschland

0

 (188)

Frankreich

0

 (188)

Niederlande

0

 (188)

Union

0

 (188)

Vereinigtes Königreich

0

 (188)

TAC

0

 (188)

(188)  Die Quote gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.


Tabelle 116

Art:

Dornhai

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

Squalus acanthias

(DGS/03A-C.)

Dänemark

237

 

Analytische TAC

Schweden

558

 

Union

795

 

TAC

795

 


Tabelle 117

Art:

Dornhai

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2

Squalus acanthias

(DGS/2AC4-C)

Belgien

41

 

Analytische TAC

Dänemark

234

 

Deutschland

42

 

Frankreich

75

 

Niederlande

64

 

Schweden

3

 

Union

459

 

Vereinigtes Königreich

1 958

 

TAC

2 417

 


Tabelle 118

Art:

Dornhai

Gebiet:

6, 7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; Internationale Gewässer von 1, 12 und 14

Squalus acanthias

(DGS/15X14)

Belgien

473

 

Analytische TAC

Deutschland

101

 

Spanien

245

 

Frankreich

2 017

 

Irland

1 273

 

Niederlande

7

 

Portugal

10

 

Union

4 126

 

Vereinigtes Königreich

3 537

 

TAC

7 663

 


Tabelle 119

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

Trachurus spp.

(JAX/4BC7D)

Belgien

1

 (189)  (190)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

266

 (189)  (190)

Deutschland

23

 (189)  (190)  (191)

Spanien

5

 (189)  (190)

Frankreich

22

 (189)  (190)  (191)

Irland

17

 (189)  (190)

Niederlande

160

 (189)  (190)  (191)

Portugal

1

 (189)  (190)

Schweden

75

 (189)  (190)

Union

570

 (189)

Norwegen

0

 (192)

Vereinigtes Königreich

388

 (189)  (190)  (191)

TAC

970

 

(189)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(190)  Bis zu 0 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(191)  Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser in der Division 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU)

(192)  Dürfen nicht in Unionsgewässern von 7d gefangen werden.


Tabelle 120

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Trachurus spp.

(JAX/2A-14)

Dänemark

6 201

 (193)  (195)  (197)

Analytische TAC

Deutschland

4 838

 (193)  (194)  (195)  (196)  (197)

Spanien

6 599

 (196)  (197)

Frankreich

2 490

 (193)  (194)  (196)  (197)

Irland

16 113

 (193)  (197)

Niederlande

19 413

 (193)  (194)  (197)

Portugal

636

 (196)  (197)

Schweden

675

 (193)  (197)

Union

56 965

 

Färöer

0

 (195)

Vereinigtes Königreich

6 016

 (193)  (194)  (197)

TAC

64 072

 

(193)  Besondere Bedingung: Bis zu 0 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d genutzt abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(194)  Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.).

(195)  Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30' N), 7e, 7f, 7h.

(196)  Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2.).

(197)  Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch und Wittling bestehen (OTH/*2A-14), die die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erfüllen. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch und Wittling, die auf die Quote angerechnet werden, und andere Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.


Tabelle 121

Art:

Bastardmakrele

Gebiet:

8c

Trachurus spp.

(JAX/08C.)

Spanien

8 638

 (198)

Analytische TAC

Frankreich

150

 

Portugal

854

 (198)

Union

9 642

 

TAC

10 142

 

(198)  Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


Tabelle 122

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Trisopterus esmarkii

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2026

 

2027

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

282,738

 (199)  (200)

0

 (202)

Deutschland

0,054

 (199)  (200)  (201)

0

 (202)

Niederlande

0,208

 (199)  (200)  (201)

0

 (202)

Union

283,000

 (199)  (200)  (201)

0

 (202)

Vereinigtes Königreich

100,000

 (199)  (200)  (201)

0

 (202)

TAC

400

 (199)

0

 (202)

(199)  Darf nur vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 befischt werden.

(200)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(201)  Diese Beifangquote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(202)  Darf nur vom 1. November 2026 bis zum 31. Oktober 2027 befischt werden.


Tabelle 123

Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

(I/F/04-N.)

Schweden

800

 (203)  (204)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

800

 

TAC

entfällt

 

(203)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(204)  Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

 

400


Tabelle 124

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 6 und 7

 

(OTH/67-EU)

Union

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

0

 (205)

TAC

entfällt

 

(205)  Nur Fänge mit Langleinen.


Tabelle 125

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

(OTH/04-N.)

Belgien

12

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

1 112

 

Deutschland

125

 

Frankreich

52

 

Niederlande

89

 

Schweden

entfällt

 (206)

Union

1 390

 (207)

TAC

entfällt

 

(206)  Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(207)  Arten, die unter keine anderen TACs fallen.


Tabelle 126

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56° 30' N

 

(OTH/46AN-EU)

Union

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

300

 (208)  (209)

Färöer

0

 

TAC

entfällt

 

(208)  Begrenzt auf 4 (OTH/*4-EU).

(209)  Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

TEIL C

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

Die in Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in den Gebieten 7b-k, 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3b, 3c und in den Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in den Gebieten 7b-k, 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in 6, 7 und 8; Eberfisch in 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b und in den internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b und in den internationalen Gewässern von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7.

TEIL D

Verbotene Tiefseearten

(1)   Tiefseehaie

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Apristurus spp.

API

Tiefsee-Katzenhaie

Centrophorus spp. (210)

CWO

Schlinghaie

Centroscyllium fabricii

CFB

Schwarzer Fabricius-Dornhai

Centroscymnus coelolepis  (211)

CYO

Portugiesenhai

Centroscymnus crepidater

CYP

Samtiger Langnasen-Dornhai

Chlamydoselachus anguineus

HXC

Kragenhai

Dalatias licha  (212)

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea  (213)

DCA

Schnabeldornhai

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

ETX

Kleiner Schwarzer Dornhai

Galeus melastomus

SHO

Fleckhai

Galeus murinus

GAM

Maus-Katzenhai

Hexanchus griseus

SBL

Grauhai

Oxynotus paradoxus

OXN

Segelflossen-Meersau

Scymnodon ringens

SYR

Messerzahnhai

Somniosus microcephalus

GSK

Grönlandhai

(210)  Gilt auch für Blattschuppigen Schlingerhai (Centrophorus squamosus) in Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

(211)  Gilt auch in Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

(212)  Gilt auch in Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

(213)  Gilt auch in Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4.

(2)   Tiefseerochen (Rajiformes)

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Raja fyllae

RJY

Fyllasrochen

Raja hyperborea

RJG

Eisrochen

Raja nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

(3)   Tiefsee-Chimären

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Chimaera monstrosa

CMO

Seeratte

Chimaera opalescens

WCH

Opalchimäre

Harriotta haeckeli

HCH

Langnasenchimäre

Harriotta raleighana

HCR

Schmalnasenchimäre

Hydrolagus affinis

CYA

Atlantische Chimäre

Hydrolagus lusitanicus

KXA

Portugiesische Chimäre

Hydrolagus mirabilis

CYH

Kleine Tiefenseeratte

Hydrolagus pallidus

CYZ

Blasse Chimäre

Rhinochimaera atlantica

RCT

Atlantische Rüsselchimäre

TEIL F

Gemeinsam bewirtschaftete Tiefseebestände

Tabelle 1

Art:

Schwarzer Degenfisch

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; Internationale Gewässer von 12

Aphanopus carbo

(BSF/56712-)

Deutschland

7

 (214)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

3

 (214)

Irland

18

 (214)

Spanien

35

 (214)

Frankreich

491

 (214)

Lettland

23

 (214)

Litauen

0

 (214)

Polen

0

 (214)

Sonstige

2

 (215)

Union

579

 (214)

Vereinigtes Königreich

35

 (214)

TAC

614

 

(214)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 8, 9 und 10 gefangen werden (BSF/*8910-).

(215)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).


Tabelle 2

Art:

Schwarzer Degenfisch

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9 und 10

Aphanopus carbo

(BSF/8910-)

Spanien

3

 

Analytische TAC

Frankreich

8

 

Portugal

1 032

 

Union

1 043

 

TAC

1 043

 


Tabelle 3

Art:

Kaiserbarsche

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

Beryx spp.

(ALF/3X14-)

Irland

5

 (216)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

40

 (216)

Frankreich

11

 (216)

Portugal

118

 (216)

Union

174

 (216)

Vereinigtes Königreich

5

 (216)

TAC

179

 (216)

(216)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 4

Art:

Rundnasen-Grenadier

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

Coryphaenoides rupestris

(RNG/5B67-)

Deutschland

3

 (217)  (218)  (220)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Estland

19

 (217)  (218)  (220)

Irland

86

 (217)  (218)  (220)

Spanien

21

 (217)  (218)  (220)

Frankreich

1 092

 (217)  (218)  (220)

Litauen

25

 (217)  (218)  (220)

Polen

13

 (217)  (218)  (220)

Sonstige

3

 (217)  (218)  (219)  (220)

Union

1 262

 (217)  (218)  (220)

Vereinigtes Königreich

64

 (217)  (218)  (220)

TAC

1 326

 (217)  (218)

(217)  In Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier und RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax)).

(218)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(219)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier und RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).

(220)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei auf Grenadierfische im Rahmen dieser Quote erlaubt.


Tabelle 5

Art:

Rundnasen-Grenadier

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9, 10, 12 und 14

Coryphaenoides rupestris

(RNG/8X14-)

Deutschland

11

 (221)  (222)  (223)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

2

 (221)  (222)  (223)

Spanien

1 195

 (221)  (222)  (223)

Frankreich

55

 (221)  (222)  (223)

Lettland

19

 (221)  (222)  (223)

Litauen

2

 (221)  (222)  (223)

Polen

374

 (221)  (222)  (223)

Union

1 658

 (221)  (222)  (223)

Vereinigtes Königreich

5

 (221)  (222)  (223)

TAC

1 663

 (221)  (222)

(221)  In den Gebieten 6 und 7, den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässer von 5b dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax)).

(222)  Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(223)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei auf Grenadierfische im Rahmen dieser Quote erlaubt.


Tabelle 6

Art:

Rote Fleckbrasse

Gebiet:

6, 7 und 8

Pagellus bogaraveo

(SBR/678-)

Irland

3

 (224)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

85

 (224)

Frankreich

4

 (224)

Sonstige

3

 (224)  (225)

Union

95

 (224)

Vereinigtes Königreich

11

 (224)

TAC

105

 (224)

(224)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(225)  Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SBR/678_AMS).


Tabelle 7

Art:

Rote Fleckbrasse

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10

Pagellus bogaraveo

(SBR/10-)

Jahr

2026

2027

 

 

Spanien

3

3

 

Analytische TAC

Portugal

376

419

 

Union

379

422

 

Vereinigtes Königreich

3

4

 

TAC

382

426

 


ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Tabelle 1

Art:

Hering

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

Clupea harengus

(HER/1/2-)

Belgien

11

 

Analytische TAC

Dänemark

10 675

 

Deutschland

1 869

 

Spanien

35

 

Frankreich

461

 

Irland

2 763

 

Niederlande

3 820

 

Polen

540

 

Portugal

35

 

Finnland

165

 

Schweden

3 956

 

Union

24 330

 

Vereinigtes Königreich

entfällt

 

TAC

533 914

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

Union

Noch festzusetzen

2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

Noch festzusetzen

Dänemark

Noch festzusetzen

Deutschland

Noch festzusetzen

Spanien

Noch festzusetzen

Frankreich

Noch festzusetzen

Irland

Noch festzusetzen

Niederlande

Noch festzusetzen

Polen

Noch festzusetzen

Portugal

Noch festzusetzen

Finnland

Noch festzusetzen

Schweden

Noch festzusetzen


Tabelle 2

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Gadus morhua

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 091

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

260

 

Spanien

2 332,5

 

Irland

260

 

Frankreich

1 920

 

Portugal

2 332,5

 

Union

9 196

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Grönländische Gewässer der ICES-Untergebiete II, V, XII und XIV

Gadus morhua

(COD/N1GL14)

Deutschland

2 050

 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

2 050

 (1)

TAC

entfällt

 

(1)  Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

65° 00' N

38° 00' W

2

65° 00' N

35° 15' W

3

64° 00' N

35° 15' W

4

64° 00' N

38° 00' W


Tabelle 4

Art:

Kabeljau

Gebiet:

Svalbard-Gewässer; internationale Gewässer von 1 und 2b

Gadus morhua

(COD/1/2B.)

Deutschland

908

 (2)  (3)  (5)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

2 348

 (2)  (3)  (5)

Frankreich

388

 (2)  (3)  (5)

Polen

427

 (2)  (3)  (5)

Portugal

496

 (2)  (3)  (5)

Sonstige

42

 (2)  (3)  (4)  (5)

Union

4 609

 (2)  (3)  (5)

TAC

entfällt

 

(2)  Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)  Die Beifänge von Schellfisch dürfen im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(4)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

(5)  Darf nur zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2026 befischt werden.


Tabelle 5

Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

(C/H/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 6

Art:

Grenadierfische

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

Macrourus spp.

(GRV/514GRN)

Union

60

 (6)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 (7)

(6)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(7)  Norwegen wird nachstehende Menge zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

40


Tabelle 7

Art:

Grenadierfische

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Macrourus spp.

(GRV/N1GRN.)

Union

45

 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 (9)

(8)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(9)  Norwegen wird nachstehende Menge zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

55


Tabelle 8

Art:

Lodde

Gebiet:

2b

Mallotus villosus

(CAP/02B.)

Union

0

 

Analytische TAC

TAC

0

 


Tabelle 9

Art:

Lodde

Gebiet:

Grönländische Gewässer der ICES-Untergebiete II, V, XII und XIV

Mallotus villosus

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 (11)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 (11)

Schweden

0

 (11)

Alle Mitgliedstaaten

0

 (10)

Union

0

 (11)

Norwegen

0

 (11)

TAC

entfällt

 

(10)  Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(11)  Diese Quote gilt vom 15. Oktober 2026 bis zum 15. April 2027.


Tabelle 10

Art:

Schellfisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Melanogrammus aeglefinus

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

312

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

188

 

Union

500

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 11

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Färöische Gewässer

Micromesistius poutassou

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 (12)

TAC

entfällt

 

(12)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.


Tabelle 12

Art:

Leng und Blauleng

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

Molva molva und Molva dypterygia

(B/L/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 (13)

TAC

Noch festzusetzen

 

(13)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

Noch festzusetzen


Tabelle 13

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

Pandalus borealis

(PRA/514GRN)

Dänemark

800

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

800

 

Union

1 600

 

Norwegen

1 500

 

Färöer

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 14

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Pandalus borealis

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 125

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 125

 

Union

2 250

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 15

Art:

Seelachs

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Pollachius virens

(POK/1N2AB.)

Deutschland

345

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

55

 

Union

400

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 16

Art:

Seelachs

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

Pollachius virens

(POK/1/2INT)

Union

0

 

Analytische TAC

TAC

entfällt

 


Tabelle 17

Art:

Seelachs

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

Pollachius virens

(POK/05B-F.)

Belgien

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 18

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

165

 (14)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

165

 (14)

TAC

entfällt

 

(14)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 19

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/1/2INT)

Union

1 711

 (15)

Vorsorgliche TAC

TAC

entfällt

 

(15)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 20

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 625

 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 625

 (16)

Norwegen

275

 (16)

TAC

entfällt

 

(16)  Südlich von 68° N zu fangen.


Tabelle 21

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer der ICES-Untergebiete II, V, XII und XIV

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 125

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

4 125

 (17)

Norwegen

650

 

Färöer

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 

(17)  Darf von höchstens sechs Fischereifahrzeugen gleichzeitig befischt werden.


Tabelle 22

Art:

Tiefsee-Rotbarsch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Sebastes mentella

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 23

Art:

Rotbarsch

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

Sebastes spp.

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

 (18)  (19)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Noch festzusetzen

 

(18)  Diese Quote darf nur vom 1. Juli bis zum 30. November befischt werden. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(19)  Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.


Tabelle 24

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Gebiet:

Grönländische Gewässer in den ICES-Untergebieten XII und XIV und der NAFO-Division 1F

Sebastes spp.

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

 (20)  (21)  (22)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

 (20)  (21)  (22)

Union

0

 (20)  (21)  (22)

Norwegen

0

 (20)  (21)

Färöer

0

 (20)  (21)  (23)

TAC

entfällt

 

(20)  Diese Quote darf nur vom 10. Mai bis zum 31. Dezember befischt werden.

(21)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45' N

28° 30' W

2

62° 50' N

25° 45' W

3

61° 55' N

26° 45' W

4

61° 00' N

26° 30' W

5

59° 00' N

30° 00' W

6

59° 00' N

34° 00' W

7

61° 30' N

34° 00' W

8

62° 50' N

36° 00' W

9

64° 45' N

28° 30' W

(22)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden (RED/*5-14P).

(23)  Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 gefangen werden (RED/*514GN).


Tabelle 25

Art:

Rotbarsch (demersal)

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

Sebastes spp.

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 194

 (24)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

6

 (24)

Union

1 200

 (24)

Norwegen

900

 (24)

TAC

entfällt

 

(24)  Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und östlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15' N

54° 26' W

2

59° 15' N

44° 00' W

3

59° 30' N

42° 45' W

4

60° 00' N

42° 00' W

5

62° 00' N

40° 30' W

6

62° 00' N

40° 00' W

7

62° 40' N

40° 15' W

8

63° 09' N

39° 40' W

9

63° 30' N

37° 15' W

10

64° 20' N

35° 00' W

11

65° 15' N

32° 30' W

12

65° 15' N

29° 50' W


Tabelle 26

Art:

Rotbarsch

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

Sebastes spp.

(RED/05B-F.)

Belgien

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 27

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

143

 (25)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

57

 (25)

Union

200

 (25)

TAC

entfällt

 

(25)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 28

Art:

Andere Arten (26)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

(OTH/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 

(26)  Außer Fischarten ohne Marktwert.


Tabelle 29

Art:

Plattfische

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

(FLX/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 30

Art:

Beifänge (27)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

 

(B-C/GRL)

Union

300

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 

(27)  Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.)


ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK – NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Kabeljau

Gebiet:

NAFO 2J3KL

Gadus morhua

(COD/N2J3KL)

Bulgarien

0

 (1)  (2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 (1)  (2)

Estland

0

 (1)  (2)

Spanien

0

 (1)  (2)

Frankreich

0

 (1)  (2)

Lettland

0

 (1)  (2)

Litauen

0

 (1)  (2)

Polen

0

 (1)  (2)

Portugal

0

 (1)  (2)

Romania

0

 (1)  (2)

Union

0

 (1)  (2)

TAC

0

 (1)  (2)

(1)  Diese Quote gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

(2)  Zwischen 00:00 UTC am 15. April 2027 und 23:59 UTC am 30. Juni 2027 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 2

Art:

Kabeljau

Gebiet:

NAFO 3NO

Gadus morhua

(COD/N3NO.)

Union

0

 (3)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

 (3)

(3)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000  kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gebiet:

NAFO 3M

Gadus morhua

(COD/N3M.)

Estland

170,8

 (4)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

714,8

 (4)

Lettland

170,8

 (4)

Litauen

170,8

 (4)

Polen

582,5

 (4)

Spanien

2 197,8

 (4)

Frankreich

306,6

 (4)

Portugal

3 014,2

 (4)

Union

7 328,3

 (4)

TAC

15 360

 (4)

(4)  Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 31. März ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 4

Art:

Rotzunge

Gebiet:

NAFO 3L

Glyptocephalus cynoglossus

(WIT/N3L.)

Union

0

 (5)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

 (5)

(5)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 5

Art:

Rotzunge

Gebiet:

NAFO 3NO

Glyptocephalus cynoglossus

(WIT/N3NO.)

Estland

64,7

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

64,6

 

Litauen

64,6

 

Union

193,9

 

TAC

1 461

 


Tabelle 6

Art:

Raue Scharbe

Gebiet:

NAFO 3M

Hippoglossoides platessoides

(PLA/N3M.)

Union

0

 (6)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

 (6)

(6)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 7

Art:

Raue Scharbe

Gebiet:

NAFO 3LNO

Hippoglossoides platessoides

(PLA/N3LNO.)

Union

0

 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

 (7)

(7)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 8

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

Illex illecebrosus

(SQI/N34.)

Estland

128

 (8)  (9)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

 (8)  (9)

Litauen

128

 (8)  (9)

Polen

227

 (8)  (9)

Sonstige

29 467

 (8)  (9)  (10)

Union

30 078

 (8)  (11)

TAC

34 000

 

(8)  Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(9)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember gelten während eines Ausnahmezeitraums von höchstens zwei Wochen bis zu insgesamt drei Hols, bei denen jede andere Art, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten im NAFO-Übereinkommensbereich festgesetzt werden, und mit Ausnahme von Kalmaren, den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, nicht als gezielte Fischerei, vorausgesetzt, das Fischereifahrzeug hat einen Kontrollbeobachter an Bord, verwendet eine Maschenöffnung, die nicht kleiner als 60 mm ist, und hält die NAFO-Mitteilungs- und Berichterstattungsanforderungen ein, um den genannten Ausnahmezeitraum von zwei Wochen zu nutzen. Nach jedem solchen Hol entfernt sich das Fischereifahrzeug unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols.

(10)  Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BSF/N34_AMS).

(11)  Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.


Tabelle 9

Art:

Gelbschwanzflunder

Gebiet:

NAFO 3LNO

Limanda ferruginea

(YEL/N3LNO.)

Union

0

 (12)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Sonstige

121,4

 (13)

TAC

24 290

 

(12)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500  kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird jedoch im Anschluss an Quotenübertragungen, Tausch oder Charter gezielte Fischerei ausgeübt, so sind die Fänge getrennt zu melden (YEL/N3LNO-DIR) und gilt Folgendes:

a)

Ein Beifang von 15 % Rauer Scharbe ist erlaubt. Hat ein Fischereifahrzeug jedoch einen Beobachter an Bord, so

i)

ist der Höchstwert 2 900  kg oder 15 % Rauer Scharbe, je nachdem, welche Menge größer ist, und

ii)

darf ein Schiff während der ersten neun Fangtage im NAFO-Regelungsbereich die Höchstwerte gemäß Ziffer i für den Beifang Rauer Scharbe, der an Bord behalten wird, überschreiten, vorausgesetzt, dass der Beifang Rauer Scharbe am Ende des genannten Zeitraums oder wenn das Schiff den NAFO-Regelungsbereich verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt, 15 % oder weniger beträgt.

b)

In den ersten beiden Fällen, in denen der Fang von Rauer Scharbe den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, gelten diese Fänge als unbeabsichtigte Fänge, aber das Schiff muss sich unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols entfernen.

(13)  Diese Menge steht NAFO-Vertragsparteien, denen keine Quote für diesen Bestand zugeteilt wurde, einschließlich der Union, im Einklang mit den geltenden NAFO-Maßnahmen zur Verfügung. Wird der Union eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so sind die Fänge im Rahmen dieser gemeinsam bewirtschafteten Quote getrennt zu melden (YEL/N3LNO-OTH). Nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ betragen die Beifanggrenzen höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 10

Art:

Lodde

Gebiet:

NAFO 3NO

Mallotus villosus

(CAP/N3NO.)

Union

0

 (14)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

 (14)

(14)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 11

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

NAFO 3LNO (15)  (16)

Pandalus borealis

(PRA/N3LNOX)

Estland

0

 (17)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

 (17)

Litauen

0

 (17)

Polen

0

 (17)

Spanien

0

 (17)

Portugal

0

 (17)

Union

0

 (17)

TAC

0

 (17)

(15)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

(16)  Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

46° 00' 00'' N

47° 49' 00'' W

2

46° 25' 00'' N

47° 27' 00'' W

3

46° 42' 00'' N

47° 25' 00'' W

4

46° 48' 00'' N

47° 25' 50'' W

5

47° 16' 50'' N

47° 43' 50'' W

(17)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 12

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

NAFO 3M (18)

Pandalus borealis

(PRA/*N3M.)

TAC

entfällt

 (19)

Analytische TAC

(18)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47° 20 00'' N

46° 40' 00'' W

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

1

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

2

47° 30' 00'' N

44° 15' 00'' W

3

46° 55' 00'' N

44° 15' 00'' W

4

46° 35' 00'' N

44° 30' 00'' W

5

46° 35' 00'' N

45° 40' 00'' W

6

47° 30' 00'' N

45° 40' 00'' W

7

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

(19)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

Estland

0

Spanien

0

Lettland

0

Litauen

0

Polen

0

Portugal

0


Tabelle 13

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

NAFO 3LMNO

Reinhardtius hippoglossoides

(GHL/N3LMNO)

Estland

295,6

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

302,0

 

Lettland

41,6

 

Litauen

21,1

 

Spanien

4 046,7

 

Portugal

1 691,9

 

Union

6 398,9

 

TAC

10 914

 


Tabelle 14

Art:

Rochen

Gebiet:

NAFO 3LNO

Rajidae

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

 

Spanien

3 403

 

Portugal

660

 

Union

4 408

 

TAC

7 000

 


Tabelle 15

Art:

Rotbarsche

Gebiet:

NAFO 3LN

Sebastes spp.

(RED/N3LN.)

Estland

296,6

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

204,0

 

Lettland

296,6

 

Litauen

296,6

 

Union

1 093,8

 

TAC

6 000

 


Tabelle 16

Art:

Rotbarsche

Gebiet:

NAFO 3M

Sebastes spp.

(RED/N3M.)

Estland

1 571

 (20)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

 (20)

Lettland

1 571

 (20)

Litauen

1 571

 (20)

Spanien

233

 (20)

Portugal

2 354

 (20)

Union

7 813

 (20)

TAC

15 636

 (20)

(20)  Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:

7 818


Tabelle 17

Art:

Rotbarsche

Gebiet:

NAFO 3O

Sebastes spp.

(RED/N3O.)

Spanien

708

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

2 092

 

Union

2 800

 

TAC

8 000

 


Tabelle 18

Art:

Rotbarsche

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

Sebastes spp.

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

 (21)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

 (21)

Union

0

 (21)

TAC

0

 (21)

(21)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 19

Art:

Weißer Gabeldorsch

Gebiet:

NAFO 3NO

Urophycis tenuis

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

 

Union

588

 (22)

TAC

1 000

 

(22)  Wird die TAC von 2 000  Tonnen gemäß den NAFO-Regeln durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

255

Portugal

333

Union

588


ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Segelfisch

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45°W

Istiophorus albicans

(SAI/ICAE45W)

TAC

1 271,00

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Tabelle 2

Art:

Segelfisch

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich westlich von 45° W

Istiophorus albicans

(SAI/ICAW45W)

TAC

1 030,00

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Tabelle 3

Art:

Blauer Marlin

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich

Makaira nigricans

(BUM/ICCAT)

Spanien

22,77

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

332,82

 

Portugal

46,21

 

Union

401,80

 

TAC

1 670,00

 


Tabelle 4

Art:

Blauhai

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5°N

Prionace glauca

(BSH/ICAN05N)

Irland

0,72

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

20 309,50

 

Frankreich

113,96

 

Portugal

4 024,82

 

Union

24 449,00

 

TAC

30 000,00

 


Tabelle 5

Art:

Blauhai

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5°N

Prionace glauca

(BSH/ICAS05N)

Spanien

12 498,27

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

4 906,73

 

Union

17 405,00

 

TAC

27 711,00

 


Tabelle 6

Art:

Weißer Marlin

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich

Tetrapturus albidus

(WHM/ICCAT)

Spanien

30,50

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

19,50

 

Union

50,00

 

TAC

355,00

 


Tabelle 7

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5°N, ausgenommen Mittelmeer

Thunnus alalunga

(ALB/ICAN05NXM)

Irland

3 967,52

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

22 362,40

 

Frankreich

7 033,33

 

Portugal

2 452,65

 

Union

35 815,90

 (1)  (2)

Vereinigtes Königreich

552,80

 (3)

TAC

47 251,00

 

(1)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird wie folgt festgesetzt: 1 241 .

(2)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen nicht mehr als die folgenden Mengen in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*ICAN05NXM-UK):

Irland

62,03

Spanien

349,65

Frankreich

109,97

Portugal

38,35

Union

560,00

(3)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen nicht mehr als die folgenden Mengen in Unionsgewässern gefangen werden (ALB/*ICAN05NXM-EU):

 

560,00


Tabelle 8

Art:

Südlicher Weißer Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5°N

Thunnus alalunga

(ALB/ICAS05N)

Spanien

870,12

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

285,95

 

Portugal

608,93

 

Union

1 765,00

 

TAC

28 000,00

 


Tabelle 9

Art:

Weißer Thun im Mittelmeer

Gebiet:

Mittelmeer

Thunnus alalunga

(ALB/MED)

Griechenland

385,30

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

99,46

 

Frankreich

14,45

 

Kroatien

6,74

 

Italien

1 128,24

 

Zypern

416,06

 

Malta

39,68

 

Union

2 089,93

 

TAC

2 500,00

 (4)  (5)  (6)

(4)  Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. November. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer während der folgenden Zeiträume weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

Griechenland, Kroatien, Italien und Zypern: 1. Oktober bis 30. November und 1. bis 31. März;

Spanien, Frankreich und Malta: 1. Januar bis 31. März.

(5)  Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Fischereifahrzeuge, die diese Art im Jahr 2017 befischen durften. Die Mitgliedstaaten können auf diese Kapazitätsgrenze eine Toleranz von 10 % anwenden.

(6)  Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (ALB/MED-BC). Totfänge von Weißem Thun aus der Sport- und Freizeitfischerei sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (ALB/MED-SR).


Tabelle 10

Art:

Gelbflossenthun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich

Thunnus albacares

(YFT/ICCAT)

TAC

110 000,00

 (7)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(7)  Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ICCATPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ICCATLL) sind getrennt zu melden.


Tabelle 11

Art:

Großaugenthun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich

Thunnus obesus

(BET/ICCAT)

Spanien

7 523,98

 (8)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 195,86

 (8)

Portugal

2 856,45

 (8)

Union

13 576,29

 (8)

TAC

73 000,00

 (8)

(8)  Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ICCATPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ICCATLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Fischereifahrzeuge wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.


Tabelle 12(1)

Art:

Roter Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich östlich von 45° W

Thunnus thynnus

(BFT/ICAE45W)

Zypern

220,12

 (12)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

409,14

 

Spanien

7 938,81

 (10)  (12)

Frankreich

7 833,53

 (10)  (11)  (12)

Kroatien

1 238,13

 (15)

Italien

6 182,61

 (12)  (14)

Malta

507,24

 (12)

Portugal

746,51

 

Sonstige

88,53

 (9)

Union

25 164,62

 (10)  (11)  (12)  (14)  (15)

TAC

48 403,00

 (9)

(9)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/ICAE45W_AMS).

(10)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*E45W8301):

Spanien

1 202,76

Frankreich

558,76

Union

1 761,52

(11)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4  kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*E45W641):

Frankreich

100,00

Union

100,00

(12)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*E45W641):

Spanien

158,78

Frankreich

313,34  (*13)

Italien

123,65

Zypern

4,40

Malta

10,14

Union

610,31

(13)  Davon dürfen 50 % nur im Golf du Lion gefangen werden.

(14)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*E45W643):

Italien

123,65

Union

123,65

(15)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*E45W8303F):

Kroatien

1 114,32

Union

1 114,32


Tabelle 12(2)

Art:

Roter Thun

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich westlich von 45° W

Thunnus thynnus

(BFT/ICAW45W)

Union

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 


Tabelle 13

Art:

Kurzflossen-Mako

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5° N

Isurus oxyrinchus

(SMA/ICAS05N)

Union

257,27

 (16)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

1 000,00

 (16)  (17)

(16)  Quote, die für die Zwecke der Anwendung einer Fangrückhaltungserlaubnis der Union für diesen Bestand festgelegt wurde.

(17)  Nur als Beifänge.


Tabelle 14

Art:

Schwertfisch

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5° N, ausgenommen Mittelmeer

Xiphias gladius

(SWO/ICAN05NXM)

Spanien

6 097,29

 (19)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 108,20

 (19)

Sonstige

162,84

 (18)  (19)

Union

7 368,33

 

TAC

14 769,00

 

(18)  Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/ICAN05NXM_AMS).

(19)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39  % dieser Menge können im ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*ICAS05N). Die auf die besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnenden Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*ICAS05N_AMS).


Tabelle 15

Art:

Schwertfisch

Gebiet:

ICCAT-Übereinkommensbereich südlich von 5°N

Xiphias gladius

(SWO/ICAS05N)

Spanien

4 525,88

 (20)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

298,12

 (20)

Union

4 824,00

 

TAC

10 000,00

 

(20)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,51  % dieser Menge können im ICCAT-Übereinkommensbereich nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*ICAN05N).


Tabelle 16

Art:

Schwertfisch

Gebiet:

Mittelmeer

Xiphias gladius

(SWO/MED)

Kroatien

13,74

 (21)  (22)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Zypern

50,67

 (21)  (22)

Spanien

1 565,04

 (21)  (22)

Frankreich

109,08

 (21)  (22)

Griechenland

1 036,02

 (21)  (22)

Italien

3 208,44

 (21)  (22)

Malta

380,64

 (21)  (22)

Union

6 363,63

 (21)  (22)

TAC

9 017,00

 

(21)  Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

(22)  Besondere Bedingung: Beifänge von Schwertfisch im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC). Totfänge von Schwertfisch im Mittelmeer aus der Sport- und Freizeitfischerei sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (SWO/MED-SR).


ANHANG IE

SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die SEAFO-Vertragsparteien aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den SEAFO-Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

Tabelle 1

Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO-Übereinkommensbereich

(ALF/SEAFO)

TAC

200

 (1)

Vorsorgliche TAC

(1)  In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).


Tabelle 2

Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO Unterdivision B1 (2)

(GER/F47NAM)

TAC

162

 (2)

Vorsorgliche TAC

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.


Tabelle 3

Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Übereinkommensbereich, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 4

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

274

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 5

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Übereinkommensbereich, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 6

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO Unterdivision B1 (3)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

 (4)

Vorsorgliche TAC

(3)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(4)  Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).


Tabelle 7

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Übereinkommensbereich, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 8

Art:

Panzerköpfe

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO-Übereinkommensbereich

(EDW/SEAFO)

TAC

135

 

Vorsorgliche TAC


ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

13

 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

13

 

(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1(1)

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich

(BET/WCPFC)

Union

2 000,00

 (1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 (1)

(1)  Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


Tabelle 1(2)

Art:

Nordpazifischer Blauflossenthun

Thunnus orientalis

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich

(BFT/WCPFC)

Union

10,00

 (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 (2)

(2)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Gilt für Exemplare mit einem Gewicht von 30 kg oder mehr. Unbeabsichtigt gefangenen leichteren Exemplaren darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.


Tabelle 2

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 


ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (1)

(TOT/SPR-AB)

TAC

0

 (2)  (3)  (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)  Forschungsblock A:

NW:

50° 30' S, 136° E

NE:

50° 30' S, 140° 30' E

SE:

54° 50' S, 140° 30' E

SW:

54° 50' S, 136° E

Forschungsblock B:

NW:

52° 45' S, 140° 30' E

NE:

52° 45' S, 145° 30' E

SE:

54° 50' S, 145° 30' E

SW:

54° 50' S, 140° 30' E

(2)  Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates*. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500  m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November stattfinden darf. Die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

a)

ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis) oder

b)

drei Exemplare einer der folgenden Arten: Südlicher Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Südlicher Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) und Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000  Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und nicht innerhalb eines Kalenderjahres an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

*

Verordnung (EU) 2018/975 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/975/oj).

(3)  Hiervon dürfen bis zu 0 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Wenn die Fanggrenze für Forschungsblock A näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A).

(4)  Hiervon dürfen bis zu 0 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Wenn die Fanggrenze für Forschungsblock B näher rückt, werden kürzere Leinen ausgelegt, um sicherzustellen, dass die Fanggrenze nicht überschritten wird. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B).


Tabelle 2

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

 

Litauen

0

 

Polen

0

 

Union

0

 

TAC

entfällt

 


ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Echter Bonito

Katsuwonus pelamis

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(SKJ/IOTC)

Spanien

84 616

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

36 845

 

Italien

3 539

 

Union

125 000

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 2

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Spanien

42 903

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

27 710

 

Italien

2 365

 

Portugal

100

 (1)

Union

73 078

 

TAC

entfällt

 

(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 3

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(BET/IOTC)

Spanien

14 792

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

4 255

 

Italien

472

 

Portugal

44

 (2)

Union

19 562

 

TAC

entfällt

 

(2)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Gebiet:

SIOFA-Untergebiet 2 (1)

(CYO/F517S2)

TAC

767,6

 (2)  (3)

Vorsorgliche TAC

(1)  Gebiet abgegrenzt durch

im Süden den Breitengrad 36° 00' S,

im Osten den Längengrad 49° 00' E,

im Westen den Längengrad 40° 00' E,

im Norden die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen.

(2)  Die vorstehend festgesetzte Beifangmenge wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Beifangmenge ist keine gezielte Befischung erlaubt. Sobald die Beifangmenge ausgeschöpft ist, setzt das SIOFA-Sekretariat die SIOFA-Vertragsparteien davon in Kenntnis. Nach Eingang der Mitteilung, dass die Beifangmenge ausgeschöpft ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe, die im SIOFA-Untergebiet 2 fischen, während des restlichen Jahres keinen Portugiesenhai an Bord holen. Dieses Verbot gilt für alle Leinen, die sich im Wasser befinden, nachdem das SIOFA-Sekretariat mitgeteilt hat, dass die Beifangmenge ausgeschöpft ist. Schiffe, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung Leinen im Wasser haben, dürfen Portugiesenhaie an Bord holen, die zum Zeitpunkt des Hols tot sind. Alle lebenden Portugiesenhaie an solchen Leinen sind freizusetzen.


Tabelle 2

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet (4)

(TOT/F517DC)

Union

14,66

 (5)

Vorsorgliche TAC

TAC

44

 (5)

(4)  Gebiet abgegrenzt durch

im Norden den Breitengrad 44° 00' S, wenn westlich von 44° 09' E, und den Breitengrad 43° 30' S, wenn östlich von 44° 09' E,

im Süden den Breitengrad 45° 00' S,

im Westen und Osten die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen.

(5)  Darf nur durch Fischereifahrzeuge mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000  Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5  Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.


Tabelle 3

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge (6)

(TOT/F574WR)

TAC

140

 (7)

Vorsorgliche TAC

(6)  Gebiet abgegrenzt durch folgende Koordinaten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 50' 00'' S

80° 00' 00'' E

2

55° 00' 00'' S

80° 00' 00'' E

3

55° 00' 00'' S

85° 00' 00'' E

4

52° 50' 00'' S

85° 00' 00'' E

(7)  Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Fischereifahrzeuge mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250  Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5  Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Fischereifahrzeug diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Schließungen der benthischen Fischerei

Gulden Draak

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

28° 00'

98° 00'

2

29° 00'

98° 00'

3

28° 00'

99° 00'

4

29° 00'

99° 00'

Rusky

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 20'

94° 55'

2

31° 30'

94° 55'

3

31° 20'

95° 00'

4

31° 30'

95° 00'

Fools-Flat

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 30'

94° 40'

2

31° 40'

94° 40'

3

31° 30'

95° 00'

4

31° 40'

95° 00'

East Broken Ridge

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 50'

100° 50'

2

33° 25'

100° 50'

3

32° 50'

101° 40'

4

33° 25'

101° 40'

Mid-Indian Ridge

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

13° 00'

64° 00'

2

15° 50'

64° 00'

3

15° 50'

66° 48'

4

15° 02'

68° 00'

5

15° 50'

68° 00'

Atlantis Bank

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 00'

57° 00'

2

32° 50'

57° 00'

3

32° 00'

58° 00'

4

32° 50'

58° 00'

Bridle

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

38° 03'

49° 00'

2

38° 45'

49° 00'

3

38° 03'

50° 00'

4

38° 45'

50° 00'

Banana

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

30° 20'

45° 40'

2

30° 30'

45° 40'

3

30° 20'

46° 00'

4

30° 30'

46° 00'

Middle of What

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37° 54'

50° 23'

2

37° 56' 30''

50° 23'

3

37° 54'

50° 27'

4

37° 56' 30''

50° 27'

Walters Shoal

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33° 00'

43° 10'

2

33° 20'

43° 10'

3

33° 00'

44° 10'

4

33° 20'

44° 10'

Coral

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41° 00'

42° 00'

2

41° 40'

42° 00'

3

41° 00'

44° 00'

4

41° 40'

44° 00'

Magneto (formell South Indian Ridge)

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

44° 00'

40° 52' 40,8''

2

45° 00'

42° 07' 26,4''

3

44° 00'

46° 32' 38,4''

4

45° 00'

45° 42' 39,6''

Untergebiet 5

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

25° 00'

90° 00'

2

36° 00'

90° 00'

3

25° 00'

105° 00'

4

36° 00'

105° 00'


ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensbereich

(BET/IATTC)

Union

500

 (1)

Vorsorgliche TAC

TAC

entfällt

 

(1)  Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


ANHANG IM

NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Japanische Makrele

Scomber japonicus

Gebiet:

NPFC-Übereinkommensbereich

Union

0

 (1)  (3)  (4)  (5)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union

0

 (1)  (2)  (3)  (4)

TAC

entfällt

 

(1)  Darf nur vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 befischt werden.

(2)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Trawler (*3)

(MAS/NPFC-TR)

Ringwadenfänger (*3)

(MAS/NPFC-PS)

0

0

(*3)  Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.

(3)  Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Mai 2027 Fischfang betreiben darf.

(4)  Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.

(5)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr sowie stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) aufhalten.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2024 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen; und

c)

jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2026 einen Bericht über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Fischereifahrzeuge für die drei vorangegangenen Jahre sowie bis zum 31. Januar 2027 einen Bericht über die Seezungenfänge dieser Fischereifahrzeuge im Jahr 2026 übermittelt.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Fischereifahrzeuge mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)

stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027.

3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

Kapitel II

Genehmigungen

4.   ZUGELASSENE FISCHEREIFAHRZEUGE

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2003 bis 2024 – außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen – keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Fischereifahrzeuge, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fischereifahrzeug und dieses andere Fanggerät eine größere oder dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3.

Ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Fischereifahrzeug wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführten Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

Kapitel III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

176

Frankreich

188

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

176

Frankreich

191

6.   KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1.

Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tag-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Fischereifahrzeug gestatten, sich während einer Höchstanzahl von Tagen im Gebiet aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Fischereifahrzeugs mit der Anzahl der Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

6.3.

Jeder Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung; und

b)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Fischereifahrzeug nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und, wenn Nummer 6.1 angewendet wird, die Zahl der Tage auf See, auf die das Fischereifahrzeug Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die in Nummer 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und kann in diesem Fall dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage auf See zuteilen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Die Kommission kann über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem Antrag wird jedes betroffene Fischereifahrzeug ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Fischereifahrzeuge wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Fischereifahrzeuge, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag gerundet.

7.3.

Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2026 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Fischereifahrzeugen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Fischereifahrzeuge umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6.

Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl der Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. Januar 2027 zuteilen, an denen sich die Fischereifahrzeuge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Kapitel IV

Bestandsbewirtschaftung

9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.

Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3.

Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in einer bestimmten Anzahl von Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Fischereifahrzeug seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

Kapitel V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Fischereifahrzeug unter seiner Flagge in diesem Gebiet zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Fischereifahrzeugs, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Fischereifahrzeug im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Fischereifahrzeugs, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Fischereifahrzeug laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Fischereifahrzeugs in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Fischereifahrzeugen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

Kapitel VI

Berichterstattungspflichten

13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Fischereifahrzeuge, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Fischereifahrzeuge in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2024 und 2025 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)

Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Fischereifahrzeug registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl der Tage, die dem Fischereifahrzeug gemäß Anhang II für das gemeldete Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Fischereifahrzeug tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/404/oj).


(1)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1139/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1004/oj).


ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgesetzten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke – ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38–40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38 41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41–46 F1–F3; 42–46 F4–F5; 43–46 F6; 44–46 F7–F8; 45–46 F9; 46–47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41–43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0

Anlage

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Image 1

ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope ground

60° 25' N – 01° 45' E

60° 25' N – 02° 00' E

60° 10' N – 02° 00' E

60° 10' N – 01° 45' E

1. Januar bis 30. April

 

2

Long Hole

59° 07,35' N – 0° 31,04' W

59° 03,60' N – 0° 22,25' W

58° 59,35' N – 0° 17,85' W

58° 56,00' N – 0° 11,01' W

58° 56,60' N – 0° 08,85' W

58° 59,86' N – 0° 15,65' W

59° 03,50' N – 0° 20,00' W

59° 08,15' N – 0° 29,07' W

1. Januar bis 31. März

 

3

Coral edge

58° 51,70' N – 03° 26,70' E

58° 40,66' N – 03° 34,60' E

58° 24,00' N – 03° 12,40' E

58° 24,00' N – 02° 55,00' E

58° 35,65' N – 02° 56,30' E

1. Dezember bis 28. Februar

 

4

Papa-Bank

59° 56' N – 03° 08' W

59° 56' N – 02° 45' W

59° 35' N – 03° 15' W

59° 35' N – 03° 35' W

1. Januar bis 15. März

 

5a

Foula Deeps

60° 17,5' N – 01° 45' W

60° 11,0' N – 01° 45' W

60° 11,0' N – 02° 10' W

60° 20,0' N – 02° 00' W

60° 20,0' N – 01° 50' W

1. November bis 31. Dezember

 

5b

Foula Deeps

60° 21' N – 02° 05' W

60° 22' N – 02° 27' W

60° 06' N – 02° 27' W

60° 06' N – 02° 05' W

1. Januar bis 15. März

 

6

Egersund Bank

58° 07,40' N – 04° 33,0' E

57° 53,00' N – 05° 12,0' E

57° 40,00' N – 05° 10,9' E

57° 57,90' N – 04° 31,9' E

1. Dezember bis 31. März

(10 x 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59° 40' N – 01° 3' W

59° 40' N – 01° 13' W

59° 30' N – 01° 20' W

59° 00' N – 01° 20' W

59° 00' N – 01° 40' W

59° 10' N – 01° 40' W

59° 10' N – 01° 28' W

59° 30' N – 01° 28' W

59° 40' N – 01° 23' W

1. Januar bis 15. März

 

8

West Bank

57° 15' N – 05° 01' E

56° 56' N – 05° 00' E

56° 56' N – 06° 20' E

57° 15' N – 06° 20' E

1. Januar bis 15. März

(18 x 4 Seemeilen)

9

Revet

57° 28,43' N – 08° 05,66' E

57° 27,44' N – 08° 07,20' E

57° 51,77' N – 09° 26,33' E

57° 52,88' N – 09° 25,00' E

1. Januar bis 15. März

(1,5 x 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57° 47,00' N – 11° 04,00' E

57° 43,00' N – 11° 04,00' E

57° 43,00' N – 11° 09,00' E

57° 47,00' N – 11° 09,00' E

1. Januar bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 x 4 Seemeilen)

11

Krogbund

56° 56' N – 06° 25' E

56° 47' N – 06° 25' E

56° 47' N – 06° 55' E

56° 56' N – 06° 55' E

1. Januar bis 31. März

 

12

Lille Fiskerbanke

56° 50' N – 06° 08' E

56° 50' N – 05° 52' E

56° 38' N – 05° 52' E

56° 38' N – 06° 08' E

1. Januar bis 31. März

 


ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDSGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00' N

59

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

Industriearten, südlich von 62° 00' N

450

DK

450

141

Gewässer von Svalbard; internationale Gewässer von 1 und 2b (1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

TEIL B

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Venezuela (2)  (3)  (4)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(2)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen ist der Nachweis zu erbringen, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Eigner des Fischereifahrzeugs, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, Schnapperfänge des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, wobei im Genehmigungszeitraum 75 % aller Schnapperfänge durch Fischereifahrzeuge angelandet werden, sodass sie auf dem Gelände dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden den betreffenden Parteien und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

(3)  Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch nach Ablauf seiner Fanggenehmigung vom 16. Februar bis zum 31. März 2026 fortsetzen, sofern der Betreiber

das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat;

alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.

Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über eine neue Fanggenehmigung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.

(4)  Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Besitz dieser Fanggenehmigungen dürfen nur im Zeitraum vom 16. Februar 2026 bis zum 14. Dezember 2026 stattfinden.


ANHANG VI

1.   

Höchstanzahl der Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

2.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

364

Frankreich

154 (1)

Italien

30

Zypern

20 (1)

Malta

54 (1)

Union

622

(1)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

3.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

18

Italien

12

Union

30

4.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen.

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (2)  (3)

 

Griechenland (4)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (5)

Malta (6)

Portugal

Ringwadenfänger (7)

0

0

0

0

0

0

0

0

Langleinenfänger

0

0

0

0

0

0

0

0

Köderschiffe

0

0

0

0

0

0

0

0

Handleinenfänger

0

0

0

0

0

0

0

0

Trawler

0

0

0

0

0

0

0

0

Fahrzeuge der kleinen Fischerei

0

0

0

0

0

0

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (8)

0

0

0

0

0

0

0

0

(2)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzuchts- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(3)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(7)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(8)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

5.   

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren (9)

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

6

Italien

6

Portugal

2

(9)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

6.   

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun (10)

 

Anzahl Betriebe

Menge (in Tonnen)

Griechenland

2

785

Spanien

10

6 300

Kroatien

4

2 947

Italien

13

3 764

Zypern

3

2 195

Malta

6

8 786

Portugal

2

350

(10)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

7.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310


ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis zum 30. November 2026 wird wie folgt begrenzt:

Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Fischereifahrzeuge

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

1

Spanien

88.1

1

Spanien

88.2

1

Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgesetzten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs oder Forschungsblöcke

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs oder Forschungsblöcke

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet (1)

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs oder Forschungsblöcke

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) (2)

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2025 bis 30. November 2026

48.6_2

182

713

9

29

29

48.6_3

60

3

9

9

48.6_4

181

9

28

28

48.6_5

290

14

46

46

88.1

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2025 bis 31. August 2026

A, B, C, G (3)(„N70“)

623

3 278

31

99

31

G, H, I, J, K (4) („S70“)

2 163

108

316

108

Sonderforschungszone (SFZ) des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

428

21

72

21

88.2

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2025 bis 31. August 2026

A, B (3)(N70)

In der Fanggrenze für N70 in Untergebiet 88.1 enthalten

 

In den Beifanggrenzen für N70 in Untergebiet 88.1 enthalten

A, B (4)(S70)

In der Fanggrenze für S70 in Untergebiet 88.1 enthalten

 

In den Beifanggrenzen für S70 in Untergebiet 88.1 enthalten

Teil von SSRU_A innerhalb der SFZ

In der Fanggrenze für die SFZ in Untergebiet 88.1 enthalten

 

In den Beifanggrenzen für die SFZ in Untergebiet 88.1 enthalten

88.2_1

184

1 425

9

29

29

88.2_2

454

22

72

72

88.2_3

468

23

74

74

88.2_4

319

15

51

51

14. Dezember 2025 bis 31. August 2026

88.2_H

199

199

9

31

31

(1)  Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

(2)  Wenn in Gebiet 88.1 und in den SSRUs A und B in Gebiet 88.2 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Fischereifahrzeug in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500  kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) in dieser SSRU übersteigen, stellt das Fischereifahrzeug den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

(3)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(4)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.

Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 02° 00' E

55° 30' S 02° 00' E

55° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 07° 00' E

56° 00' S 07° 00' E

56° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 03° 00' E

53° 30' S 03° 00' E

53° 30' S 02° 00' E

54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S 01° 00' E

66° 00' S 01° 00' E

66° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 07° 00' E

64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S 10° 00' E

68° 20' S 13° 00' E

69° 30' S 13° 00' E

69° 30' S 10° 00' E

69° 45' S 10° 00' E

69° 45' S 06° 00' E

69° 00' S 06° 00' E

69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S 15° 00' W

71° 00' S 13° 00' W

70° 30' S 13° 00' W

70° 30' S 11° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 09° 00' W

70° 00' S 09° 00' W

70° 00' S 08° 00' W

69° 30' S 08° 00' W

69° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

71° 00' S 10° 00' W

71° 00' S 11° 00' W

71° 30' S 11° 00' W

71° 30' S 15° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_1

73° 48' S 108° 00' W

73° 48' S 105° 00' W

75° 00' S 105° 00' W

75° 00' S 108° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_2

73° 18' S 119° 00' W

73° 18' S 111° 30' W

74° 12' S 111° 30' W

74° 12' S 119° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_3

72° 12' S 122° 00' W

70° 50' S 115° 00' W

71° 42' S 115° 00' W

73° 12' S 122° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_4

72° 36' S 140° 00' W

72° 36' S 128° 00' W

74° 42' S 128° 00' W

74° 42' S 140° 00' W

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRUs)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° E, nach Norden bis 66° 40' S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30' S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30' S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30' S.

G

Von 66° 40' S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50' E, nach Süden bis 70° 50' S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40' S.

H

Von 70° 50' S 170°E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50' S.

I

Von 70° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50' E nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste nahe 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 73° S.

K

Von 73° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50' E nach Norden bis 73° S.

L

Von 76° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50' E nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste nahe 169° 30' E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

C

Von 70° 50' S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50' S.

D

Von 70° 50' S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50' S.

E

Von 70° 50' S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50' S.

F

Von 70° 50' S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50' S.

G

Von 70° 50' S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50' S.

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50' S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

J

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

K

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

L

Von 70° 50' S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50' S.

M

Von 70° 50' S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50' S.

Teil B

Mitteilung der Absicht, sich an der Befischung von Krill (Euphausia superba) zu beteiligen

Allgemeine Informationen

Mitglied:

Fangsaison:

Schiffsname:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu befischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu befischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2


Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

kontinuierliche Fangentnahme

Leerung des Steerts durch Pumpen

sonstige Methode (bitte angeben)


Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (1)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

(1)  Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.


Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (2) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung (4) (mm)

Außen (3)

Innen (3)

Außen (3)

Innen (3)

Außen (3)

Innen (3)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

(2)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(3)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(4)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

Grafische Darstellung(en) der Netze:

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Bitte geben Sie Einzelheiten zu jeder verwendeten Abschreckvorrichtung für Meeressäuger an, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Abschreckvorrichtung für Seehunde, Wale oder andere Meeressäuger handelt.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia superba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser (5)

V*Fkrill

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (5) -spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (5) -spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser (6)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (5) -spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (5) -spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (6) -spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

(5)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(6)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ±0,05  m)

Monatlich (7)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ±0,1  m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (7)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (7)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (8)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (8)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (7)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (8)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (8)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ±0,1  kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ±0,1  kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (7)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000  bis 5 000  kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ±0,1  m)

Monatlich (7)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ±0,1  m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

(7)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(8)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


ANHANG VIII

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3.   

Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun befischen.

4.   

Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch tropischen Thunfisch befischen.


ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen

Spanien

14

Union

14

2.   

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich zwischen 20° N und 20° S tropischen Thunfisch befischen dürfen

Spanien

4

Union

4


ANHANG X

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Der jährliche Grundfischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union im SIOFA-Übereinkommensbereich darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

Frankreich

237 Fangtage

Spanien

2 Schiffe

andere Mitgliedstaaten

0


ANHANG XI

NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Grundfischerei betreiben dürfen

Union

0


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/249/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)