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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/243 |
30.1.2026 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/243 DER KOMMISSION
vom 26. Januar 2026
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 543)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Newcastle-Krankheit fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Newcastle-Krankheit. Insbesondere ist in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Newcastle-Krankheit fällt, in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet und dass dort bestimmte Maßnahmen angewendet werden. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 der Kommission (3) wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 die von Polen nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Zonen gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen. |
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(4) |
Nach neuen Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/105 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen. |
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(5) |
Seit dieser Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/105 hat Polen der Kommission 10 weitere Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemeldet, und zwar in den Woiwodschaften Kujawien-Pommern, Masowien, Ermland-Masuren und Großpolen. |
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(6) |
Nach diesen 10 Ausbrüchen hat die zuständige Behörde Polens die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum. |
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(7) |
Die Kommission hat diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der nach den kürzlich gemeldeten 10 Ausbrüchen von Polen eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der Newcastle-Krankheit bestätigt wurden. |
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(8) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und ungerechtfertigte Störungen des Handels mit Drittländern zu vermeiden, ist es nach den jüngsten Ausbrüchen notwendig, in Zusammenarbeit mit Polen die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von diesem Mitgliedstaat eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen rasch auf Unionsebene auszuweisen. |
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(9) |
Insbesondere sollten die von diesen Ausbrüchen betroffenen Gebiete auch im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 als Schutz- und Überwachungszonen für Polen aufgeführt werden, um den Abgrenzungen der von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen; zudem ist die Dauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen anzugeben. |
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(10) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in Polen in Bezug auf die Ausbreitung der Newcastle-Krankheit und in Anbetracht der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Polen auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern, sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Brüssel, den 26. Januar 2026
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 der Kommission vom 5. November 2025 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen (ABl. L, 2025/2256, 10.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2256/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2026/105 der Kommission vom 12. Januar 2026 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen (ABl. L, 2026/105, 15.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/105/oj).
ANHANG
„ANHANG
Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Sperrzonen
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Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
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Woiwodschaft Lublin |
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PL-ND.NON-P-2025-00094 |
Überwachungszone: W województwie lubelskim, w powiecie kraśnickim:
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21.1.2026-29.1.2026 |
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Überwachungszone: W województwie lubelskim, w powiecie kraśnickim:
W województwie świętokrzyskim:
W województwie podkarpackim, w powiecie stalowowolskim:
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29.1.2026 |
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Woiwodschaft Kujawien-Pommern |
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PL-ND-2026-00006 |
Schutzzone: W województwie kujawsko-pomorskim:
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8.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie kujawsko-pomorskim:
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9.2.2026-17.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie kujawsko-pomorskim:
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17.2.2026 |
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Woiwodschaft Kleinpolen |
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PL-ND-2025-00087 |
Überwachungszone: W województwie małopolskim:
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15.1.2026-23.1.2026 |
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Überwachungszone: W województwie małopolskim:
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23.1.2026 |
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Woiwodschaft Masowien |
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PL-ND-2026-00002 |
Schutzzone: W województwie mazowieckim:
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26.1.2026 |
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Überwachungszone: W województwie mazowieckim:
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27.1.2026-4.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie mazowieckim:
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4.2.2026 |
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PL-ND.NON-P-2026-00005 |
Schutzzone: W województwie mazowieckim:
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5.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie mazowieckim:
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6.2.2026-14.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie mazowieckim:
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14.2.2026 |
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Woiwodschaft Podlachien |
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PL-ND-2025-00090 |
Überwachungszone: W województwie podlaskim:
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21.1.2026-29.1.2026 |
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Überwachungszone: W województwie podlaskim:
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29.1.2026 |
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Woiwodschaft Ermland-Masuren |
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PL-ND-2026-00008 |
Schutzzone: W województwie warmińsko-mazurskim:
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11.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie warmińsko-mazurskim:
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12.2.2026-20.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie warmińsko-mazurskim:
W województwie kujawsko-pomorskim:
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20.2.2026 |
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Woiwodschaften Großpolen und Lebuser Land |
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PL-ND-2025-00059 PL-ND-2025-00065 PL-ND-2025-00066 PL-ND-2025-00068 PL-ND-2025-00073 PL-ND-2025-00074 PL-ND-2025-00075 PL-ND-2025-00077 PL-ND-2025-00078 PL-ND-2025-00079 PL-ND-2025-00080 PL-ND-2025-00081 PL-ND-2025-00082 PL-ND-2025-00085 PL-ND-2025-00089 PL-ND-2025-00091 PL-ND-2025-00092 PL-ND-2025-00093 PL-ND-2025-00094 PL-ND-2025-00095 PL-ND-2026-00003 PL-ND-2026-00010 PL-ND-2026-00011 PL-ND.NON-P-2025-00087 |
Schutzzone: W województwie wielkopolskim:
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11.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
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12.2.2026-20.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
W województwie lubuskim:
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20.2.2026 |
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Weitere Sperrzone:
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20.2.2026 |
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PL-ND-2025-00088 |
Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
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15.1.2026-23.1.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
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23.1.2026 |
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PL-ND-2026-00004 PL-ND-2026-00005 PL-ND-2026-00009 |
Schutzzone: W województwie wielkopolskim:
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10.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
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11.2.2026-19.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
W województwie łódzkim:
Zawierające się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS 51.88275473, 18.40120763 |
19.2.2026 |
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PL-ND-2026-00007 PL-ND-2026-00012 |
Schutzzone: W województwie wielkopolskim:
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14.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
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15.2.2026-23.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie wielkopolskim:
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23.2.2026 |
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Woiwodschaft Westpommern |
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PL-ND-2026-00001 |
Schutzzone: W województwie zachodniopomorskim:
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25.1.2026 |
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Überwachungszone: W województwie zachodniopomorskim:
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26.1.2026-3.2.2026 |
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Überwachungszone: W województwie zachodniopomorskim:
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3.2.2026 |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/243/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)