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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/183

27.2.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/183 DES RATES

vom 9. Januar 2026

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. September 1999 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden „Mercosur“) und seinen Vertragsstaaten in den Bereichen Politik, Zusammenarbeit und Handel aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 6. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen.

(2)

Aus den Verhandlungen sind zwei parallele Rechtsinstrumente hervorgegangen. Das erste dieser Instrumente ist das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „EMPA“), das die Säule für Politik und Zusammenarbeit und die Säule für Handel und Investitionen umfasst. Bei dem zweiten Instrument handelt es sich um das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „ITA“), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat. Das ITA wird mit Inkrafttreten des EMPA unwirksam und wird durch Letzteres ersetzt.

(3)

Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA für Handel angenommen wird und in Kraft tritt, und um die Union in die Lage zu versetzen, rasch und wirksam Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen im Rahmen des EMPA bzw. des ITA zu ergreifen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen (im Folgenden „bilaterale Schutzmaßnahmen“ zu erlassen, die mit dem EMPA bzw. dem ITA im Einklang stehen. In Bezug auf sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse sollte die Kommission bilaterale Schutzmaßnahmen auch im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen.

(4)

Die Kommission sollte den Rat vollumfänglich und rechtzeitig über ihre Absicht, bilaterale Schutzmaßnahmen zu erlassen, unterrichten, um einen sinnvollen Meinungsaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission sollte den geäußerten Standpunkten umfassend Rechnung tragen. Die Kommission sollte gegebenenfalls auch das Europäische Parlament unterrichten.

(5)

Es sollte einem oder mehreren Mitgliedstaaten möglich sein, die Kommission zu ersuchen, bilaterale Schutzmaßnahmen unter den im ITA und — in Bezug auf sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse — in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu erlassen. Lehnt die Kommission ein solches Ersuchen ab, so sollte sie den Rat rechtzeitig über die Gründe für ihre Ablehnung unterrichten.

(6)

Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden.

(7)

Das ITA sollte vorbehaltlich seines Inkrafttretens zwischen der Union einerseits und einem oder mehreren der Mercosur-Staaten, die Vertragsparteien des ITA sind, (im Folgenden „unterzeichnende Mercosur-Staaten“) andererseits gemäß Artikel 23.3 des ITA vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (1) wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt.

Artikel 2

(1)   Bis ein spezifischer Gesetzgebungsakt der Union über die Durchführung der bilateralen Schutzklausel in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EMPA und des ITA angenommen wird und in Kraft tritt, kann die Kommission im Wege von Durchführungsverordnungen bilaterale Schutzklauseln unter den in Kapitel 9 des ITA und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erlassen.

(2)   Die Kommission überwacht den Markt für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, für die Zollkontingente der Union nach dem Abschnitt B des Anhangs des Anhangs 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) des ITA gelten, eng, insbesondere hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrtrends im Zusammenhang mit dem Mercosur, der Produktion und der Preisentwicklung.

Die Kommission prüft unverzüglich die Marktlage auf der Grundlage dieser Überwachung, indem sie einen möglichen Anstieg der Einfuhren der betreffenden sensiblen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit der Entwicklung der Produktion und/oder des Verbrauchs, der Ausfuhren, der Preise und der Marktanteile auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhren aus der Union in Verbindung bringt.

Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle sechs Monate einen Überwachungsbericht vor, in dem die Auswirkungen der Einfuhren sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten, bewertet werden.

(3)   Liegen genügend Anscheinsbeweise, die insbesondere durch die in Absatz 2 genannte Überwachung und Bewertung der Marktlage erlangt wurden, dafür vor, dass dem Wirtschaftszweig der Union für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, einschließlich in Fällen, in denen dieser Schaden oder die Gefahr eines solchen Schadens geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, so leitet die Kommission auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer juristischen Person oder Vereinigung, die im Namen des in dem betreffenden Sektor tätigen Wirtschaftszweigs der Union handelt, unverzüglich eine Untersuchung ein.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Wirtschaftszweig der Union“ die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender relevanter Erzeugnisse.

(5)   Die Kommission prüft vorrangig, ob Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union in Fällen vorliegen, in denen ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren oder ein Rückgang der Preise in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu verzeichnen ist, oder in denen es zu einem schlagartigen Anstieg der Einfuhren oder einem Rückgang der Preise eines Erzeugnisses kommt und der Wirtschaftszweig der Union überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen ist.

Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen mengenmäßigen Anstieg der Einfuhren eines bestimmten zu Präferenzbedingungen aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten eingeführten Erzeugnisses, für das Zollkontingente gelten, um mehr als 5 % von einem Jahr auf das nächste als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union, sofern gleichzeitig der durchschnittliche Preis dieser Einfuhren aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten in der Regel mindestens 5 % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im selben Zeitraum liegt.

(6)   Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, behandelt die Kommission in der Regel einen Rückgang des durchschnittlichen Einfuhrpreises eines bestimmten zu Präferenzbedingungen aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten in die Union eingeführten Erzeugnisses, für das Zollkontingente gelten, um mehr als 5 % von einem Jahr auf das nächste als Anscheinsbeweis für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden für den Wirtschaftszweig der Union, sofern gleichzeitig der durchschnittliche Einfuhrpreis dieses Erzeugnisses aus unterzeichnenden Mercosur-Staaten in der Regel mindestens 5 % unter dem relevanten durchschnittlichen Inlandspreis gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse im selben Zeitraum liegt.

(7)   Die Kommission erlässt unverzüglich oder ohne zu zögern und im Falle sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb von höchstens 21 Tagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Absatz 3 vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen, um einen schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Wirtschaftszweig der Union abzuwenden, selbst wenn dieser Schaden geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist.

(8)   Da die eingehende Marktüberwachung ein fester Bestandteil der Tätigkeiten der Kommission im Agrarsektor ist, ist die Kommission bestrebt, jede Untersuchung sensibler landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf bilaterale Schutzmaßnahmen so rasch wie möglich abzuschließen, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Ersuchens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels einen endgültigen Beschluss zu fassen. Diese Frist kann verlängert werden, darf jedoch den in Artikel 9.13 des ITA vorgesehenen Zeitraum von einem Jahr nicht überschreiten.

(9)   Eine Schutzmaßnahme kann eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines relevanten Erzeugnisses mit Ursprung in einem unterzeichnenden Mercosur-Staat in die Union

a)

in derart erhöhten Mengen, in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion oder den Unionsverbrauch, und unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, einschließlich wenn dieser Schaden oder die Gefahr eines solchen Schadens geografisch auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, und

b)

der Anstieg von Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des ITA eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis.

(10)   Eine Schutzmaßnahme kann in einer vorübergehenden Aussetzung des Zeitplans für die Senkung der Zölle für das betroffene Erzeugnis oder in einer Verringerung der Zollpräferenz bis zum Meistbegünstigungs- oder Basiszollsatz — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — bestehen.

(11)   Schutzmaßnahmen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren, der gemäß Artikel 9.9 des ITA um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden kann, sofern die einschlägigen Voraussetzungen für diese Verlängerung erfüllt sind.

Artikel 3

(1)   Bis zu seinem Inkrafttreten wird das ITA gemäß dessen Artikel 23.3 zwischen der Union einerseits und einem oder mehreren unterzeichnenden Mercosur-Staaten andererseits ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem der unterzeichnende Mercosur Staat oder die unterzeichnenden Mercosur-Staaten der Union den Abschluss seiner bzw. ihrer für die vorläufige Anwendung des ITA erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat bzw. haben und seine bzw. ihre Zustimmung zur vorläufigen Anwendung des ITA bestätigt bzw. bestätigen, vorläufig angewandt.

(2)   Der Zeitpunkt, ab dem das ITA vorläufig anzuwenden ist, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. RAOUNA


(1)  Der Wortlaut des ITA ist in ABl. L, 2026/184, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/184/oj veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/183/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)