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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/115 |
15.1.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/115 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Dezember 2025
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2025/44)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2025/1407 des Rates (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Bulgarien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 (2) für Bulgarien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben. |
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(2) |
Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Die NZBen der bisherigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB vollständig eingezahlt (3). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) (4) beträgt der Gewichtsanteil der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank — BNB) im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,9783 %. Die BNB hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/36) (5) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 101 929 755,00 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10 825 007 069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der BNB im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,9783 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB. |
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(3) |
Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, darüber hinaus der EZB Währungsreserven übertragen. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2818 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/34) (6) der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 40 561 959 556,70 EUR. |
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(4) |
Die Währungsreserven, welche die BNB zu übertragen hat, sollten in US-Dollar und Gold übertragen werden oder die zu übertragenden Währungsreserven sollten auf US-Dollar und Gold lauten. |
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(5) |
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (7), bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der BNB Anwendung finden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung. |
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(7) |
Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (8) hat der Präsident der BNB Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben. |
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(8) |
Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens, der sich aus der Kürze des Zeitraums ergibt, der zwischen der Berechnung des Euro-Gegenwerts der Währungsreserven, die von der BNB am 31. Dezember 2025 zu übertragen sind, und der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Bulgarien am 1. Januar 2026 liegen, sollte der vorliegende Beschluss umgehend bekannt gegeben werden und ab dem 1. Januar 2026 gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
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a) |
„Währungsreserven“ Gold oder US-Dollar; |
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b) |
„Gold“ Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association; |
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c) |
„US-Dollar“ die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika. |
Artikel 2
Höhe und Form des eingezahlten Kapitals
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zahlt die Българска народна банка (die Bulgarische Nationalbank — BNB) den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 101 929 755,00 EUR ein.
(2) Die BNB zahlt der EZB am 2. Januar 2026 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation (TARGET), durch das Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld abgewickelt werden.
(3) Die BNB zahlt der EZB am 2. Januar 2026 im Wege einer separaten TARGET-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2026 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem Zinssatz im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (9) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) (10) geänderten Fassung entspricht.
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
(1) Die BNB überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2026 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 1 482 514 654,83 EUR wie folgt:
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Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
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1 260 137 456,61 |
222 377 198,22 |
1 482 514 654,83 |
(2) Der Euro-Gegenwert der von der BNB gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der für die Zwecke der Euro-Referenzkurse am 31. Dezember 2025 festgestellten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2025 im Rahmen des Konzertationsverfahrens für interne Zwecke der EZB festgesetzten Preises pro Feinunze Gold berechnet.
(3) Die EZB bestätigt der BNB den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.
(4) Die BNB überträgt der EZB gemäß Absatz 1 ein Sichtguthaben in US-Dollar, das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entspricht.
(5) Das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entsprechende Sichtguthaben in US-Dollar wird auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Sichtguthaben in US-Dollar ist der 2. Januar 2026. Die BNB erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(6) Der Wert des Goldes, das die BNB der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 222 377 198,22 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.
(7) Die BNB überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 2. Januar 2026. Die BNB erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(8) Liegt der Wert des Goldes, den die BNB der EZB überträgt, unter dem in Absatz 1 genannten Betrag, überträgt die BNB am 2. Januar 2026 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in US-Dollar auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in US-Dollar ist nicht Bestandteil der Währungsreserven, die die BNB gemäß Absatz 4 an die EZB überträgt.
(9) Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2025 zwischen der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank) und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Българска народна банка (der Bulgarischen Nationalbank) gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (11), ausgeglichen.
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der dem Beitrag entsprechenden Forderung
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der BNB eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 485 296 405,74 EUR.
(2) Die der BNB von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des Referenzzinssatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 (EZB/2024/33) geänderten Fassung entspricht.
(3) Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der BNB am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die BNB vierteljährlich über den kumulierten Betrag.
(4) Die Forderung ist nicht einlösbar.
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 muss die BNB einen Beitrag zu den Reserven und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB leisten, abzüglich der ausstehenden kumulierten Verluste der EZB aus den Vorjahren und des Betrags, der dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht, der den kumulierten Verlusten der EZB aus den Vorjahren noch zuzurechnen ist, wie von der EZB zum 31. Dezember 2025 berechnet.
(2) Die Höhe der von der BNB zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der BNB bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2818 (EZB/2023/34).
(3) Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „den Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und die Rückstellung für finanzielle Risiken zu verstehen.
(4) Die EZB berechnet und bestätigt der BNB spätestens am ersten Arbeitstag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2025 durch den EZB-Rat den von der BNB gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.
(5) Am zweiten Arbeitstag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2025 durch den EZB-Rat überweist die BNB der EZB über TARGET
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a) |
den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“), und |
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b) |
die zwischen dem 1. Januar 2026 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zahlbaren Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags. |
(6) Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem Zinssatz im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) in der durch den Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/33) geänderten Fassung entspricht.
(7) Liegt der nach Absatz 5 Buchstabe a berechnete Betrag unter null, dann überweist die EZB am zweiten Arbeitstag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2025 durch den EZB-Rat an die BNB über TARGET den Betrag, der sich aus Absatz 5 Buchstaben a und b ergibt.
Artikel 6
Zuständigkeiten
(1) Zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Beschlusses und deren Umsetzung sowie zum Ergreifen angemessener Maßnahmen bei gegebenenfalls auftretenden Problemen erteilt das Direktorium der EZB der BNB Weisungen, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der EZB-Rat wird unverzüglich über Weisungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium folgt jeweils den Beschlüssen, die der EZB-Rat dazu trifft.
Artikel 7
Wirksamwerden
(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
(2) Er gilt ab dem 1. Januar 2026.
Artikel 8
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Българска народна банка (die Bulgarische Nationalbank) gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2025.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2025/1407 des Rates vom 8. Juli 2025 über die Einführung des Euro in Bulgarien zum 1. Januar 2026 (ABl. L, 2025/1407, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1407/oj).
(2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).
(3) Beschluss (EU) 2023/2819 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) (EZB/2023/32) (ABl. L, 2023/2819, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2819/oj).
(4) Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) (EZB/2023/31) (ABl. L, 2023/2811, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj).
(5) Beschluss (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) (EZB/2023/36) (ABl. L, 2023/2816, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2816/oj).
(6) Beschluss (EU) 2023/2818 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/140 (EZB/2020/6) (EZB/2023/34) (ABl. L, 2023/2818, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2818/oj).
(7) Gemäß der Leitlinie (EU) 2024/2942 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und den Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie zur Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, welche die einheitliche Währung am 1. Januar 1999 eingeführt haben, und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2000/15 (EZB/2024/34) (ABl. L, 2024/2942, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/2942/oj).
(8) Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/257/oj).
(9) Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/2248/oj).
(10) Beschluss (EU) 2024/2939 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/2248 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (EZB/2024/33) (ABl. L, 2024/2939 vom 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2939/oj).
(11) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/115/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)