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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/86

13.1.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/86 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom19. Dezember 2025

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) im Hinblick auf Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1575 (EZB/2020/54) im Hinblick auf die Weiterverfolgung vermeintlicher Verstöße gegen berufliche Pflichten, die hochrangige Funktionsträger der EZB betreffen (EZB/2025/45)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) (1) sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass sämtliche Personen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) mitwirken und somit dem Recht der EZB auf Selbstverwaltung unterstehen, von diesem Beschluss erfasst werden.

(2)

Der interne Untersuchungsrahmen der EZB wurde geändert, um insbesondere sicherzustellen, dass vermeintliche Verstöße gegen berufliche Pflichten und Obliegenheiten an eine zentrale, für interne Untersuchungen zuständige Einheit gemeldet und von dieser weiterverfolgt werden. Dieser zentralen Einheit sollten auch Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden, um bei Verdacht auf das Vorliegen möglicher Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter rechtswidriger Handlungen, welche Personen betreffen, die dem internen Untersuchungsrahmen der EZB unterliegen, tätig zu werden. Die Überprüfung des internen Untersuchungsrahmens der EZB führte zur Aufhebung der Rundverfügung Nr. 1/2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen (2) und zur Aufnahme von Bestimmungen zum Rahmen für interne Untersuchungen der EZB in die Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Beschäftigungsbedingungen“).

(3)

Der Beschluss (EU) 2020/1575 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/54) (3) sollte geändert werden, damit die jeweiligen geänderten Bestimmungen des Rahmens für interne Untersuchungen der EZB auch dann gelten, wenn die betroffene Person ein hochrangiger Funktionsträger der EZB ist.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Kohärenz sollten die Änderungen der beiden Beschlüsse ab demselben Zeitpunkt gelten, ab dem die Änderungen der Beschäftigungsbedingungen und der Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank im Hinblick auf den internen Untersuchungsrahmen der EZB gelten.

(5)

Daher sollten der Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) und der Beschluss (EU) 2020/1575 (EZB/2020/54) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3)

Der Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss gilt für

Mitglieder der Beschlussorgane der EZB und Mitglieder anderer durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder von der EZB eingerichteter Organe in Angelegenheiten, die ihre Funktion als Mitglieder dieser Beschlussorgane der EZB oder anderer Organe betreffen und

Mitglieder der Leitungsgremien und Mitarbeiter der nationalen Zentralbanken oder nationalen zuständigen Behörden, die als Stellvertreter und/oder Begleitpersonen in diese Funktion betreffenden Angelegenheiten in den Beschlussorganen und anderen Organen mitwirken

(nachfolgend gemeinsam die ‚Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen‘) sowie

dauerhaft oder befristet beschäftigte Mitarbeiter der EZB, für welche die Beschäftigungsbedingungen der EZB gelten und

Personen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Europäischen Zentralbank (EZB) mitwirken — mit Ausnahme von Teilnehmern an den Beschlussorganen und anderen Organen bzw. dauerhaft oder befristet beschäftigten Mitarbeitern der EZB —, in Angelegenheiten, die ihre Mitwirkung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der EZB betreffen

(nachfolgend gemeinsam die ‚relevanten Personen‘).“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Pflicht zur Meldung von Informationen über rechtswidrige Handlungen

(1)   Relevante Personen, die Kenntnis von Informationen erhalten, aufgrund deren sich der Verdacht auf das Vorliegen möglicher Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter rechtswidriger Handlungen ergibt, melden diese Informationen unverzüglich a) dem Direktor Interne Revision oder b) dem für ihren Geschäftsbereich zuständigen Angehörigen des höheren Managements oder c) dem Mitglied des Direktoriums, an den ihr Geschäftsbereich berichtet. Werden diese Informationen den in Buchstabe b oder c genannten Personen gemeldet, so sind sie unverzüglich an den Direktor Interne Revision zu übermitteln. Eine Übermittlung der in diesem Artikel genannten Informationen darf unter keinen Umständen dazu führen, dass relevante Personen ungerecht behandelt oder diskriminiert werden.

(2)   Werden dem Direktor Interne Revision Informationen gemäß Absatz 1 gemeldet, so hat er die Meldung folgendermaßen weiterzuverfolgen:

a)

Betreffen die Informationen einen Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird, so hat der Direktor Interne Revision die Informationen unverzüglich an den Generaldirektor Sekretariat zu übermitteln.

b)

In allen anderen Fällen hat der Direktor Interne Revision vorbehaltlich Artikel 4 und im Sinne des Ergebnisses einer vorläufigen Beurteilung gemäß dem internen Untersuchungsrahmen der EZB die ihm gemeldeten Informationen unverzüglich an das Amt und gegebenenfalls an den Präsidenten zu übermitteln.

(3)   Werden dem Generaldirektor Sekretariat Informationen gemäß Absatz 2 gemeldet, so hat er diese vorbehaltlich Artikel 4 unverzüglich an das Amt zu übermitteln und den Direktor Interne Revision und gegebenenfalls den Präsidenten davon in Kenntnis zu setzen.

(4)   Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen, die Kenntnis von Informationen gemäß Absatz 1 erhalten, haben diese Informationen unverzüglich dem Generaldirektor Sekretariat oder dem Präsidenten zu melden. Werden dem Präsidenten Informationen gemeldet, so hat er diese unverzüglich an den Generaldirektor Sekretariat zu übermitteln.

Der Generaldirektor Sekretariat hat die entsprechenden Maßnahmen zur Weiterverfolgung gemäß den Kriterien und im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einzuleiten. Dabei hat der Generaldirektor Sekretariat sicherzustellen, dass die ihm gemeldeten Informationen unverzüglich an den Direktor Interne Revision übermittelt werden, sofern die ihm gemeldeten Informationen keine Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen betreffen, denen selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder die mit einer Person verbunden sind, der ein Verstoß zu Last gelegt wird.

(5)   In Fällen, in denen einem Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder einer relevanten Person konkrete Informationen vorliegen, die das Vorliegen eines möglichen Falls von Betrug, Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung im Sinne des Absatzes 1 begründen, und der betreffende Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person zugleich einen hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Einhaltung des in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verfahrens im Einzelfall verhindern würde, dass diese Informationen dem Amt ordnungsgemäß gemeldet werden, so darf der Teilnehmer an den Beschlussorganen und anderen Organen oder die relevante Person diese Informationen unmittelbar dem Amt melden, ohne dass die vorgenannten Personen den Bestimmungen des Artikels 4 unterliegen.“

Artikel 2

Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1575 (EZB/2020/54)

Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2020/1575 (EZB/2020/54) erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Verfahren zur Bewertung und Weiterverfolgung

(1)   Meldungen von Informationen über Verstöße, die einen hochrangigen Funktionsträger der EZB betreffen, dem selbst ein Verstoß zur Last gelegt wird oder der mit einer Person verbunden ist, der ein Verstoß zu Last gelegt wird, und welche über einen der in Artikel 0.4bis.2.1 der Dienstvorschriften der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die ‚Dienstvorschriften‘) genannten Berichtswege übermittelt werden, sind gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/3) (*1) weiterzuverfolgen, wenn die jeweilige Meldung in den Geltungsbereich des genannten Beschlusses fällt.

(2)   Fallen die in Absatz 1 genannten Meldungen von Informationen über Verstöße nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses (EU) 2016/456 (EZB/2016/3), so hat die Weiterverfolgung gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften zu erfolgen.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann die nach Artikel 2 benannte zuständige Behörde

a)

die ihr gemeldeten Informationen für eine Beratung in der Sache an den Ethikausschuss der EZB übermitteln, bevor sie entscheidet, ob die ihr gemeldeten Informationen eine Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen;

b)

sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die ihr gemeldeten Informationen eine Verwaltungsuntersuchung rechtfertigen, entscheiden, die entsprechenden von der Einstellungsstelle durchzuführenden Untersuchungen gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften einzuleiten. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde ausnahmsweise entscheiden, die Aufgaben des Direktors Interne Revision gemäß Anhang XI der Dienstvorschriften selbst wahrzunehmen, indem sie zur Durchführung der Untersuchung ein angemessen hochrangig besetztes Prüfungsteam benennt.

(*1)  Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/456/oj).“ "

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2025.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2016/456 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2016 über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen (EZB/2016/3) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 34. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/456/oj).

(2)  Die Rundverfügung Nr. 1/2006 wurde am 21. März 2006 erlassen und ist auf der Website der EZB abrufbar.

(3)  Beschluss (EU) 2020/1575 der Europäischen Zentralbank vom 27. Oktober 2020 zur Bewertung und Weiterverfolgung von Informationen über die mittels des Whistleblowing-Tools gemeldeten und hochrangige Funktionsträger der EZB betreffenden Verstöße (EZB/2020/54) (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 14. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1575/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/86/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)