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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2026/65

7.1.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/65 DER KOMMISSION

vom 6. Januar 2026

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago (im Folgenden auch „TT“) und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden auch „USA“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Im Mai 2021 beantragte Copa-Cogeca, ein Verband von Verwendern der betroffenen Ware, nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 die Aussetzung der geltenden Antidumpingzölle. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070 (3) entschied die Kommission, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht auszusetzen.

(3)

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 27,77 EUR/Tonne und 42,47 EUR/Tonne auf Einfuhren aus Russland, bei 22,24 EUR/Tonne auf Einfuhren aus Trinidad und Tobago und bei 29,48 EUR/Tonne auf Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (4) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(5)

Der Überprüfungsantrag wurde am 28. Juni 2024 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat von Fertilizers Europe (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 8. Oktober 2024 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (im Folgenden auch „HAN“) mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Stellungnahmen der interessierten Parteien zur Einleitung

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in den betroffenen Ländern und die Behörden von Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie bekanntermaßen betroffene Einführer und Verbände, die die Interessen der Verwender vertreten, über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.

(10)

Die russischen Behörden brachten vor, die Einleitung der Untersuchung sei insofern mit den WTO-Regeln unvereinbar, als im Panelbericht zu der Sache „EU – Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ (6) festgestellt worden sei, dass die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung angewandte Kostenberichtigungsmethode nicht mit den Artikeln 2.2.1.1 und 2.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens vereinbar sei. Die Kommission wies darauf hin, dass gegen den fraglichen Panelbericht noch ein Rechtsmittel anhängig ist. In jedem Fall unterscheidet sich der von diesem Panel untersuchte Sachverhalt vom vorliegenden Fall. Insbesondere enthält der von Fertilizers Europe gestellte Antrag auf Auslaufüberprüfung Dumpingberechnungen auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise in Russland. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(11)

Am 14. November 2024 behaupteten die russischen Behörden, dass kein ordnungsgemäß begründeter Antrag im Sinne des Artikels 11.3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens gestellt worden sei, da der Antrag keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens oder Anhaltens des Dumpings und der Schädigung enthalte. Die russischen Behörden verwiesen auf Dumpingberechnungen nach der sogenannten Standardmethode, die angeblich nicht ordnungsgemäß zusammengefasst worden seien. Der Antrag habe es den russischen Behörden nicht ermöglicht, die Daten zu überprüfen, die Berechnungen nachzuvollziehen und zu überprüfen und sich zu ihnen zu äußern, da in dem Antrag vertrauliche Informationen, darunter auch Daten, die der Antragsteller von externen Sachverständigen bezogen habe, nicht ordnungsgemäß zusammengefasst worden seien bzw. keine Begründung angegeben worden sei, warum eine Zusammenfassung nicht möglich war. In diesem Zusammenhang verwiesen die russischen Behörden auf Artikel 6.5.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens und mehrere Beschlüsse des WTO-Streitbeilegungsgremiums, darunter zu „EC – Fasteners (China)“ (7).

(12)

In Bezug auf den vom Antragsteller in seinem Antrag rechnerisch ermittelten Normalwert brachten die russischen Behörden vor, dass Berichtigungen der Erdgaskosten auf der Grundlage der Preise in Waidhaus oder Baumgarten nicht mit dem WTO-Antidumping-Übereinkommen vereinbar seien. Sie verwiesen hierzu auf den WTO-Panelbericht im Streitfall zu Methoden zur Kostenberichtigung (8).

(13)

In seiner am 16. November 2024 eingegangenen Stellungnahme (9) machte Methanol Holdings (Trinidad) Limited („MHTL“), ein ausführender Hersteller mit Sitz in Trinidad und Tobago, geltend, dass der Antrag in Bezug auf die Behauptung, das Auslaufen der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Trinidad und Tobago würde wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten des Dumpings führen, nicht den rechtlichen Anforderungen genüge. MHTL wies darauf hin, dass der Antrag negative Dumpingspannen für die Ausfuhren von HAN in die Union aus Trinidad und Tobago ergeben habe.

(14)

In seiner am 18. November 2024 eingegangenen Stellungnahme (10) schloss sich CF Industries Holdings, Inc. (im Folgenden „CFI“), ein ausführender Hersteller mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vorbringen der russischen Behörden an, dass es den interessierten Parteien nicht möglich gewesen sei, bestimmte Daten, Bewertungen und Quellen im Antrag zu überprüfen. CFI äußerte auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einiger Behauptungen des Antragstellers mit der Begründung, dass zwischen den Zahlen im Antrag und in Eurostat zu den Einfuhren aus den USA in den Jahren 2020 und 2021 Diskrepanzen festzustellen seien.

(15)

In ihrer am 18. November 2024 eingegangenen Stellungnahme (11) brachten JSC Nevinnomyssky Azot (EuroChem) und JSC Novomoskovsk Azot (NAK Azot) (im Folgenden zusammen „EuroChem“) vor, dass die am 28. Juni 2024 von Fertilizers Europe eingereichte Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung (im Folgenden „ursprünglicher Antrag“) keine ausreichenden Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings oder der Schädigung durch HAN-Einfuhren aus Russland enthalte. Dieses Fehlen ausreichender Beweise im ursprünglichen Antrag könne auch nicht durch die zusätzlichen Informationen behoben werden, die der Antragsteller in den drei Monaten vor dem Auslaufen der ursprünglichen Maßnahmen vorgelegt habe. EuroChem verwies in diesem Zusammenhang auf die allgemein einsehbare Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung vom 9. September 2024, die den interessierten Parteien im Dossier zur Verfügung gestellt wurde. Aus diesem Grund ersuchte EuroChem die Kommission um Übermittlung des ursprünglichen Antrags.

(16)

Darüber hinaus machte EuroChem geltend, der ursprüngliche Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise dafür, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Der vom Antragsteller ermittelte Ausfuhrpreis sei offensichtlich unrichtig, da er auf einer falschen Methode beruhe und nicht durch Beweise gestützt werde. Insbesondere sei in dem Antrag fälschlicherweise ein durchschnittlicher jährlicher Einfuhrpreis für Russland verwendet worden, obwohl aufgrund erheblicher Schwankungen bei den HAN-Preisen im Jahr 2023 die durchschnittlichen monatlichen Einfuhrpreise hätten herangezogen werden müssen. Im Antrag sei der durchschnittliche Einfuhrpreis der russischen HAN-Einfuhren im Jahr 2023 auf der Grundlage von Eurostat ermittelt und um die Transportkosten innerhalb Russlands und zwischen Russland und Frankreich (Rouen) berichtigt worden. Bei diesen Berichtigungen sei fälschlicherweise angenommen worden, dass für alle russischen Einfuhren Transportkosten für den Versand innerhalb Russlands anfallen, obwohl Acron, ein wichtiger russischer Ausführer, sein eigenes HAN-Terminal in Estland nutze, und dass alle russischen Einfuhren über Frankreich in die EU gelangen würden, obwohl ein Drittel der russischen HAN-Einfuhren über andere Mitgliedstaaten eingeführt werde.

(17)

Darüber hinaus brachte EuroChem vor, dass mehrere Annahmen in Bezug auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises von HAN mit Ursprung in Russland in dem Antrag nicht mit Beweisen gestützt worden seien, z. B. dass Acron HAN aus Russland in die EU verkauft habe, HAN innerhalb Russlands und von Russland nach Frankreich transportiert habe sowie damit verbundene Kosten entstanden seien. In diesem Zusammenhang sei in dem Antrag auf mehrere vertrauliche Anlagen verwiesen worden, ohne diese vertrauliche Behandlung entsprechend zu begründen. Die nichtvertrauliche Fassung dieser Anlagen, die bestimmte Spannen enthalte, sei nicht aussagekräftig und reiche nicht aus, um den interessierten Parteien ein angemessenes Verständnis der übermittelten Informationen zu ermöglichen.

(18)

Ferner machte EuroChem geltend, dass die Ermittlung des Normalwerts ebenfalls auf einer falschen Methode beruhe und nicht durch Beweise gestützt worden sei. In dem Antrag seien entgegen Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die Ausfuhrpreise eines Werks in Russland, das keine Inlandsverkäufe (JSC Acron) tätigte, mit den Inlandsverkaufspreisen eines Werks in Russland, das sowohl Inlands- als auch Ausfuhrverkäufe (NAK oder Nevinka) tätigte, verglichen worden. In dem Antrag hätten entweder die Inlands- und Ausfuhrpreise desselben Werks oder die durchschnittlichen russischen Ausfuhr- und Inlandsverkaufspreise zugrunde gelegt werden müssen. Stattdessen stütze sich der Antrag fälschlicherweise auf Preise von juristischen Personen, die nicht vergleichbar seien.

(19)

EuroChem brachte weiter vor, der Antragsteller habe drei bekannte Quellen für monatliche HAN-Preise auf dem russischen Markt, nämlich Argus, Chemcourier und SPIMEX, nicht herangezogen und sich stattdessen auf die unbelegten Spekulationen eines nicht namentlich genannten Sachverständigen oder Beraters gestützt. Da die HAN-Preise im Laufe des Jahres 2023 zudem erheblich geschwankt hätten, wäre der Normalwert in dem Antrag auf der Grundlage der monatlichen Inlandsmarktpreise und nicht anhand der Jahresdurchschnittspreise zu ermitteln gewesen.

(20)

EuroChem schloss sich außerdem den Vorbringen der russischen Behörden an, dass die vertraulichen Informationen über den Normalwert nicht ordnungsgemäß zusammengefasst worden seien.

(21)

Des Weiteren brachte EuroChem vor, dass der Antrag keine Beweise für eine besondere Marktlage im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung enthalte und dass die Kostenberichtigungsmethode, nach der die tatsächlichen Gaskosten in Russland durch einen auf den Gaspreisen in Waidhaus und Baumgarten basierenden Vergleichspreis ersetzt würden, nicht mit den geltenden WTO-Regeln vereinbar sei. Ebenso stehe die rechnerische Ermittlung eines Normalwerts, der auf den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinnen der HAN-Hersteller in den USA beruhe, im Widerspruch zu den EU- und WTO-Regeln.

(22)

EuroChem brachte ferner vor, in dem Antrag seien keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt worden, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anhalten der Schädigung durch Einfuhren aus Russland führen würde, und nicht die Auswirkungen verschiedener anderer Faktoren mit schädigender Wirkung für den Wirtschaftszweig der Union untersucht worden, darunter Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entwicklung des Verbrauchs, der Harnstoffpreis, gestiegene Herstellkosten der Unionshersteller und HAN-Käufe durch die Unionshersteller.

(23)

Die Kommission prüfte den Antrag nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung erfüllt sind. Die Kommission war der Auffassung, dass die im Antrag vorgelegten Anscheinsbeweise darauf hindeuteten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre und damit die Einleitung einer Untersuchung nach den Rechtsvorschriften gerechtfertigt war. Anders ausgedrückt wurde festgestellt, dass der Antrag hinreichend begründet war und daher einer weiteren Untersuchung bedurfte. Diese Beurteilung erfolgte vor Ablauf der Dreimonatsfrist vor dem Auslaufen der ursprünglichen Maßnahmen. Die Fassung des Antrags vom 9. September 2025, die den interessierten Parteien bei Einleitung der Untersuchung im Dossier zur Verfügung gestellt wurde, stellte eine Konsolidierung des Antrags und bestimmter vom Antragsteller vorgelegter Beweismittel dar, die im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des Antrags keine neuen Beweise oder Argumente enthielten. Was speziell EuroChems Ersuchen um Übermittlung der ursprünglichen Fassung des Antrags betrifft, so wurde dieser von der Kommission am 15. Januar 2025 an EuroChem übersandt. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-554/23 P, C-568/23 P, Fertilizers Europe/Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“ (12), Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dahin auszulegen ist, dass die Kommission berechtigt ist, Beweise zu berücksichtigen, die auf ihren Antrag hin von Unionsherstellern in den drei Monaten vor dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen vorgelegt wurden, um zu entscheiden, ob eine Überprüfung dieser Antidumpingmaßnahmen erforderlich ist.

(24)

Die Vorbringen der vier Parteien zur Rechtmäßigkeit der Einleitung und zur Hinlänglichkeit der im Antrag vorgelegten Beweise wurden daher zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang betonte die Kommission, dass ein Überprüfungsantrag ausreichende Anscheinsbeweise enthalten muss. Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen als an jene, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung, dass ein erneutes Auftreten oder Anhalten des Dumpings oder der Schädigung wahrscheinlich ist, erforderlich sind (13).

(25)

Der Antrag des Antragstellers enthielt ausführliche Berechnungen, die das Anhalten des Dumpings in Russland auf der Grundlage von Beweisen, die dem Antragsteller in angemessener Weise zur Verfügung standen, belegen. Nach Auffassung der Kommission reichten die vom Antragsteller vorgelegten Beweise quantitativ und qualitativ aus, um die Einleitung der Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen. Entgegen dem Vorbringen von EuroChem besteht bei einem Antrag auf Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 der Grundverordnung keine Verpflichtung, bei der Berechnung der Dumpingspanne alle unterschiedlichen Vertriebskanäle der betroffenen Ware in den betroffenen Ländern und in der Union genau zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist rechtlich vorgeschrieben, dass der Antrag alle Inlands- oder Ausfuhrverkäufe abdecken oder detaillierte Berichtigungen in den Berechnungen enthalten muss. Außerdem reichten die vom Antragsteller vorgelegten durchschnittlichen jährlichen Berechnungen aus, um eine vorläufige Dumpingspanne zu ermitteln. Ein Antragsteller, der einen Antrag auf Auslaufüberprüfung stellt, ist nicht verpflichtet, vor der Einleitung der Überprüfung monatliche Berechnungen der Dumpingspanne durchzuführen.

(26)

In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass keines der von EuroChem vorgebrachten Vorbringen zur Schädigung und zur Schadensursache, wie in Erwägungsgrund 22 zusammengefasst, die Hinlänglichkeit der im Rahmen des Antrags vorgelegten ausführlichen einschlägigen Beweise plausibel infrage stellen konnte.

(27)

Die Kommission war daher der Auffassung, dass die insbesondere von EuroChem geforderten Beweise quantitativ und qualitativ eindeutig über die für Anscheinsbeweise geltenden Anforderungen hinausgehen. Das Vorbringen von EuroChem wurde daher zurückgewiesen.

(28)

Auf das Vorbringen der russischen Behörden bezüglich der Methode zur Ermittlung des Normalwerts für Russland wird in dem entsprechenden Abschnitt über die Dumpingbeurteilung, insbesondere unter den Erwägungsgründen 56, 60 und 61, näher eingegangen.

(29)

In Bezug auf das Vorbringen von MHTL zu den angeblich fehlenden Beweisen für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings stimmte die Kommission zu, dass der Antrag für TT negative Dumpingspannen enthielt. Wenn nach der Einführung von Maßnahmen kein Dumping mehr vorliegt, muss sich die Analyse im Rahmen einer Auslaufüberprüfung in der Tat auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings konzentrieren. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Daten, die in angemessener Weise zur Verfügung standen, hinreichende Beweise dafür vorgelegt hatte, dass ein Wiederauftreten des Dumpings durch TT bei mehreren plausiblen Szenarien und im Einklang mit der einschlägigen Rechtsnorm wahrscheinlich ist. Die Kommission war der Ansicht, dass die von MHTL vorgebrachten Argumente nicht geeignet waren, die Hinlänglichkeit der in dem Antrag enthaltenen Beweise infrage zu stellen.

(30)

Die Kommission war der Auffassung, dass der Antrag mit einer hinreichend klaren und ausführlichen nichtvertraulichen Fassung eingereicht wurde. Die nichtvertrauliche Fassung vermittelte den interessierten Parteien ein aussagekräftiges Verständnis der rechtlichen und sachlichen Gründe für den Antrag und ermöglichte ihnen somit, in der Einleitungsphase eingehende Stellungnahmen abzugeben. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens zusätzliche Informationen und Anlagen zum Antrag offenlegte, die ursprünglich vertraulich behandelt worden waren. Die vom Antragsteller bereitgestellten Unterlagen wurden in das einsehbare Dossier der Untersuchung aufgenommen und den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Dementsprechend wies die Kommission die diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Parteien zurück.

1.6.   Stichprobenverfahren

(31)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(32)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. Juni 2024. Auch die geografische Verteilung wurde berücksichtigt. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 64 % der in der Einleitungsphase geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und 75 % der Unionsverkäufe der Hersteller, die sich an der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung beteiligten. Die Stichprobe war repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

(33)

Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Der ausführende Hersteller CFI behauptete, in der vorgeschlagenen Stichprobe seien osteuropäische Hersteller überrepräsentiert und entspreche nicht den festgelegten Repräsentativitätsstandards, und beantragte die Aufnahme eines weiteren (niederländischen) Herstellers in die Stichprobe der Unionshersteller. Die Kommission wies das Vorbringen von CFI mit der Begründung zurück, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union sowohl in Bezug auf Produktion und Verkäufe repräsentativ ist als auch – angesichts der Standorte der Unionshersteller – in Bezug auf die geografische Verteilung, da sie Unternehmen aus verschiedenen Teilen der Union (Deutschland, Polen und Litauen) umfasst.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(34)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(35)

Zwei unabhängige Einführer legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika

(36)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(37)

Zunächst übermittelten die beiden russischen ausführenden Hersteller JSC Nevinnomyssky Azot (EuroChem) und JSC Novomoskovsk Azot (NAK Azot) (zusammen als „EuroChem“ bezeichnet, siehe Erwägungsgrund 15) die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, und forderte die beiden ausführenden Hersteller auf, einen vollständig beantworteten Fragebogen einzureichen.

(38)

Ein ausführender Hersteller in Trinidad und Tobago und ein ausführender Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl bei beiden Ländern entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war, und forderte die beiden ausführenden Hersteller auf, einen vollständig beantworteten Fragebogen einzureichen.

1.7.   Fragebogenantworten

(39)

Die Kommission forderte die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die beiden unabhängigen Einführer, die sich selbst gemeldet hatten, und die vier ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, die sich selbst gemeldet hatten, auf, die am Tag der Einleitung auf ihrer Website (14) bereitgestellten Fragebogen auszufüllen. Die Kommission sandte dem Antragsteller einen Fragebogen, um Daten über Makroindikatoren zu erheben.

(40)

Fragebogenantworten gingen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, dem Antragsteller, zwei unabhängigen Einführern in der Union, dem ausführenden Hersteller in Trinidad und Tobago und dem Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

(41)

Die beiden russischen ausführenden Hersteller übermittelten innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist keine Antworten auf den Fragebogen.

1.8.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(42)

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 teilte die Kommission den beiden russischen ausführenden Hersteller mit, dass diese als Parteien, die nicht zur Zusammenarbeit bereit sind, betrachtet werden, und unterrichtete sie über ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die verfügbaren Informationen zu nutzen, um ihre Feststellungen in der Untersuchung zu treffen. Die Kommission unterrichtete auch die russischen Behörden über ihre Absicht, nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen heranzuziehen.

(43)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 erhoben die beiden russischen ausführenden Hersteller Einwände gegen die beabsichtigte Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung. Die beiden russischen ausführenden Hersteller übermittelten jedoch nicht die ausstehenden Fragebogenantworten, sondern stellten vielmehr die Rechtmäßigkeit der Einleitung der laufenden Überprüfung infrage. Sie behaupteten insbesondere, dass die Kommission keine Kopie des Antrags von Fertilizers Europe auf Auslaufüberprüfung vorgelegt habe, obwohl sie am 8. Oktober 2024, dem Tag der Einleitung dieser Überprüfung, dazu verpflichtet gewesen sei. Auf dieser Grundlage zogen die beiden russischen ausführenden Hersteller den Schluss, dass die Kommission ihre Mitarbeit an der Auslaufüberprüfung behindert habe. Auf diesen Aspekt wird in Erwägungsgrund 23 eingegangen.

1.9.   Überprüfung

(44)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller und deren Verbände:

AB Achema, Jonava, Litauen

Grupa Azoty Zakłady Azotowe Puławy S. A., Puławy, Polen

SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH, Lutherstadt Wittenberg, Deutschland

Fertilizers Europe, Brüssel, Belgien

 

Ausführende Hersteller in Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika:

Methanol Holdings (Trinidad) Limited, Point Lisas, Trinidad und Tobago

CF Industries Holdings, Inc., Northbrook, Vereinigten Staaten von Amerika

 

Verbundener Einführer:

Helm AG, Hamburg, Deutschland

a)   Weiteres Verfahren

(45)

Am 20. November 2025 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(46)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(47)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung (im Folgenden „HAN“), die derzeit in den KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(48)

HAN ist ein flüssiger Stickstoffdünger, der für einige Feldkulturen typischerweise verwendet wird.

(49)

Der Stickstoffgehalt ist das wichtigste Merkmal der überprüften Ware. Er kann je nach Wassergehalt der Lösung zwischen 28 % und 32 % HAN schwanken. In der Regel haben eingeführte HAN-Lösungen einen Stickstoff-Gehalt von 32 %, da das stärker konzentrierte Produkt günstiger zu befördern ist. Unabhängig von ihrem Stickstoffgehalt wird jedoch davon ausgegangen, dass alle Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften haben und somit eine einzige Ware darstellen.

2.2.   Betroffene Ware

(50)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 3102 80 00 eingereiht wird.

2.3.   Gleichartige Ware

(51)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf deren Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware,

die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die übrige Welt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(52)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Russland

3.1.1.   Vorbemerkungen

(53)

Die Einfuhren von HAN aus Russland wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fortgesetzt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018). Auf die Einfuhren von HAN aus Russland entfielen laut Eurostat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 12,4 % des Unionsmarktes, verglichen mit einem Marktanteil von 13,4 % im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung. Relativ gesehen ging das Volumen der russischen HAN-Ausfuhren in die EU um 47 % zurück, und in absoluten Zahlen belief sich dieser Rückgang auf 289 952 Tonnen.

3.1.2.   Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung

(54)

Wie in Erwägungsgrund 42 festgestellt, arbeitete keiner der russischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit. Die russischen Behörden wurden deshalb von der Kommission über deren Absicht unterrichtet, angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zu Russland Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. EuroChem antwortete am 19. Dezember 2024 auf die Informationen der Kommission und bekräftigte seine Absicht, angesichts der angeblichen Fehler in der Einleitungsphase, wie in Abschnitt 1.5 dargelegt, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten. Bei der Kommission gingen diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(55)

Folglich stützten sich die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Antrag von den Antragstellern bereitgestellten Informationen sowie auf von Eurostat abgerufenen Einfuhrstatistiken.

3.1.3.   Normalwert

(56)

Wie in Erwägungsgrund 55 erläutert, stützte sich die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck verwendete die Kommission die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Daten. Diese Daten beruhten auf Marktinformationen, die dem Antragsteller zur Verfügung standen. Der geschätzte Normalwert bestand aus einem Inlandspreis ab Werk von 165 EUR/Tonne im Jahr 2023.

3.1.4.   Ausfuhrpreis

(57)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland stützte sich die Kommission zur Ermittlung des Ausfuhrpreises auf die verfügbaren Informationen.

(58)

Der Ausfuhrpreis wurde auf der Grundlage von Marktinformationen ermittelt, die im Antrag bereitgestellt wurden. Daraus ergab sich für das Jahr 2023 ein Ausfuhrpreis ab Werk von 135 EUR/Tonne.

3.1.5.   Vergleich

(59)

Wie in den Erwägungsgründen weiter oben erwähnt, verwendete die Kommission für den Vergleich nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Daten zum Normalwert und zum Ausfuhrpreis, die auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden.

3.1.6.   Dumpingspannen

(60)

Dieser Vergleich ergab, dass die Preise der Ausfuhren in die Union, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Werts, 16,7 % unter dem ermittelten Normalwert lagen. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass ein rechnerisch ermittelter Normalwert auf der Grundlage der berichtigten Erdgaspreise (15) zu einer noch größeren Differenz zwischen den Ausfuhrpreisen und dem ermittelten Normalwert führen würde, nämlich 44 %.

(61)

Da im Falle Russlands bei jedem plausiblen Szenario Dumping festgestellt wurde, betrachtete die Kommission die Behauptungen von EuroChem, die darauf abzielten, die Anwendung einer Methode mit rechnerischer Ermittlung des Normalwerts auszuschließen (siehe Erwägungsgrund 21), als gegenstandslos.

(62)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.   Trinidad und Tobago

3.2.1.   Vorbemerkungen

(63)

Der einzige der Kommission bekannte HAN-Hersteller in Trinidad und Tobago im Bezugszeitraum war MHTL.

(64)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieben die HAN-Einfuhren aus Trinidad und Tobago in absoluten Zahlen nahezu auf demselben Niveau wie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Basierend auf Eurostat-Zahlen entfielen auf die Einfuhren von HAN aus Trinidad und Tobago im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 9,8 % des Unionsmarktes, verglichen mit einem Marktanteil von 8,1 % im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung. Der relative Anstieg des Marktanteils ist darauf zurückzuführen, dass der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich niedriger war als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung.

3.2.2.   Normalwert

(65)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe von MHTL gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war.

(66)

Da es auf dem Inlandsmarkt keine Verkäufe gleichartiger Ware gab und keine Inlandspreise ermittelt werden konnten (da kein Inlandsverbrauch vorlag), wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absatz 3 sowie Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(67)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

die tatsächlichen VVG-Kosten, die MHTL im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei der Herstellung und dem Verkauf derselben allgemeinen Warenkategorie auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr entstanden sind; und

b)

der tatsächliche Gewinn, den MHTL im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus der Herstellung und dem Verkauf derselben allgemeinen Warenkategorie auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr erzielte.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(68)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung tätigte MHTL Ausfuhren in die Union nur über verbundene Unternehmen, die als Einführer auftraten. Alle Verkäufe in die Union erfolgten über einen verbundenen Einführer in Deutschland. Dieser verbundene Einführer verkaufte die betroffene Ware an unabhängige Abnehmer in Deutschland oder an verbundene Unternehmen in Frankreich und Spanien, die die betroffene Ware wiederum an unabhängige Abnehmer auf ihrem jeweiligen nationalen Markt verkauften.

(69)

Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich VVG-Kosten und Verdünnungs- und Vermischungskosten sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen.

(70)

Was die für diesen Fall spezifischen Verdünnungs- und Vermischungskosten angeht, so führte MHTL im Untersuchungszeitraum nur HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 % aus. Die verbundenen Einführer verkauften jedoch an die unabhängigen Abnehmer HAN mit einem Stickstoffgehalt von 32 % oder weniger. In den Fällen, in denen die betroffene Ware mit Wasser verdünnt oder mit Schwefel vermischt wurde, um einen niedrigeren Stickstoffgehalt zu erzielen, wurden bei den in Erwägungsgrund 69 genannten Berichtigungen daher auch die zusätzlichen Kosten für die Verdünnung und Vermischung berücksichtigt, die dem verbundenen Einführer entstanden sind.

3.2.4.   Vergleich

(71)

Die Kommission verglich für jeden Warentyp den gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf der Stufe ab Werk, wie oben dargelegt.

(72)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Fracht- und Versicherungskosten, Zölle, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten und Lagerkosten sowie für zusätzliche Kosten für Verdünnung und Mischung vorgenommen, die dem verbundenen Einführer entstanden.

3.2.5.   Dumpingspannen

(73)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für MHTL, den mitarbeitenden ausführenden Hersteller, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(74)

Nach der in Erwägungsgrund 70 beschriebenen Methode belief sich die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, für MHTL auf 35,1 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

(75)

Nach der Unterrichtung behauptete DAKOFO (16), dass die HAN-Einfuhren mit Ursprung in Trinidad und Tobago in die Union nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würden. Bei der Ermittlung des Preises für Ausfuhren in die Union stützte sich DAKOFO auf die Preisnotierungen für HAN-Einfuhren am Terminal in Fredericia, welcher der größte Terminal für HAN-Lieferungen im Ostseeraum sei. In Bezug auf den Normalwert vertrat DAKOFO die Ansicht, dass es auf dem Inlandsmarkt von Trinidad und Tobago keine HAN-Verkäufe gebe. Daher verwendete DAKOFO einen rechnerisch ermittelten Normalwert, der auf veröffentlichten CIF-Notierungen von New Orleans (NOLA) beruhte.

(76)

Die Kommission wies das Vorbringen von DAKOFO zurück. Wie in den Erwägungsgründen 65 bis 74 bis dargelegt, stützte die Kommission ihre Dumpingberechnung auf die überprüften Daten des einzigen mitarbeitenden – und nach den vorliegenden Informationen auch einzigen existierenden – HAN-Herstellers in Trinidad und Tobago. Diese Daten wurden von der Kommission vor Ort überprüft. Die dabei durchgeführte Berechnung ergab das Vorliegen von Dumping und bestätigte somit die Schlussfolgerung der Kommission, dass das Dumping im Falle von Trinidad und Tobago anhält.

3.3.   Vereinigte Staaten von Amerika

3.3.1.   Vorbemerkungen

(77)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin UAN aus den USA eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Basierend auf Eurostat-Zahlen entfielen auf die Einfuhren von HAN aus den USA im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 20,6 % des Unionsmarktes, verglichen mit einem Marktanteil von 16,2 % im Zeitraum der Ausgangsuntersuchung.

3.3.2.   Normalwert

(78)

Die Kommission prüfte zunächst, ob nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung die gesamten Inlandsverkäufe von CFI, dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.

(79)

Anschließend ermittelte die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(80)

Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe des einzigen Warentyps, den der mitarbeitende ausführende Hersteller zur Ausfuhr in die Union verkaufte, repräsentativ waren.

(81)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(82)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(83)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnittspreis aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(84)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(85)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass [95-100] % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

3.3.3.   Ausfuhrpreis

(86)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab. Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

3.3.4.   Vergleich

(87)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

(88)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Preisnachlässe, Rabatte und unterschiedliche Mengen sowie Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten und Kreditkosten vorgenommen.

3.3.5.   Dumpingspannen

(89)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(90)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug für den mitarbeitenden Hersteller 52,2 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

(91)

Nach der Unterrichtung behauptete DAKOFO, dass die HAN-Einfuhren mit Ursprung in den USA in die Union nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würden. Bei der Ermittlung des Preises für Ausfuhren in die Union stützte sich der Verband wie bei Trinidad und Tobago auf die Preisnotierungen für HAN-Einfuhren am Terminal in Fredericia (siehe Erwägungsgrund 75). In Bezug auf den Normalwert legte DAKOFO veröffentlichte CIF-Notierungen von New Orleans (NOLA) zugrunde, da diese Notierungen die in den USA zu zahlenden Inlandspreise abbilden würden.

(92)

Die Kommission wies das Vorbringen von DAKOFO zurück. Wie in den Erwägungsgründen 78 bis 90 bis dargelegt, stützte die Kommission ihre Dumpingberechnung auf die überprüften Daten des einzigen mitarbeitenden HAN-Herstellers in den USA. Diese Daten wurden von der Kommission vor Ort überprüft. Die dabei durchgeführte Berechnung ergab das Vorliegen von Dumping und bestätigte somit die Schlussfolgerung der Kommission, dass das Dumping im Falle der USA anhält.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

4.1.   Russland

(93)

Nach der Feststellung, dass in Bezug auf Russland Anzeichen für das Vorliegen von Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung vorlagen, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

4.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland

(94)

Die Untersuchung ergab, dass die Gesamtproduktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland im Bezugszeitraum erheblich waren. Den Angaben des Antragstellers zufolge lag die aggregierte Produktionskapazität aller ihm bekannten russischen Hersteller bei über 3 500 000 Tonnen pro Jahr, und die Kapazitätsreserven betrugen in jedem Jahr des Bezugszeitraums im Durchschnitt etwa 30 %.

4.1.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(95)

Die Kommission prüfte, ob die russischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe auf dem Unionsmarkt zu Dumpingpreisen erhöhen würden.

(96)

Das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen schränkte die Attraktivität des Unionsmarktes nicht ein. Im gesamten Bezugszeitraum erreichten die jährlichen Einfuhrmengen mehr als 300 000 Tonnen pro Jahr, was fast der Hälfte der im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten Einfuhrmenge und mehr als der Hälfte des Jahresdurchschnitts im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 2015 bis 30. Juni 2018) entspricht. Dabei ist auch festzuhalten, dass diese Verkäufe in die Union trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu gedumpten Preisen erfolgten. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ist daher mit einem Anstieg der gedumpten Einfuhren zu rechnen.

4.1.3.   Schlussfolgerungen

(97)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen hinderten die russischen Hersteller nicht daran, weiterhin erhebliche Mengen an HAN zu gedumpten Preisen in die Union zu verkaufen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen würden diese Hersteller wahrscheinlich noch größere Mengen zu gedumpten Preisen in die Union verkaufen, da sie über die entsprechenden Kapazitätsreserven verfügen (siehe Erwägungsgrund 94).

4.2.   Trinidad und Tobago

(98)

Nach der Feststellung, dass Anzeichen für das Vorliegen von Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung vorlagen (siehe Erwägungsgrund 74), untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Trinidad und Tobago und die Attraktivität des Unionsmarktes.

4.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Trinidad und Tobago

(99)

Die Untersuchung ergab, dass die Gesamtproduktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Trinidad und Tobago im Bezugszeitraum erheblich waren. Im Durchschnitt beliefen sich die jährlichen Kapazitätsreserven im Bezugszeitraum auf über 400 000 Tonnen und erreichten im Jahr 2023 mehr als 700 000 Tonnen.

4.2.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(100)

Das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen schränkte die Attraktivität des Unionsmarktes im Bezugszeitraum nicht ein. Die jährlichen Einfuhrmengen aus Trinidad und Tobago beliefen sich im Bezugszeitraum auf mehr als 400 000 Tonnen pro Jahr, was mehr ist als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und nahe am Jahresdurchschnitt im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 2015 bis 30. Juni 2018) liegt. Dabei ist auch festzuhalten, dass diese Verkäufe in die Union trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu gedumpten Preisen erfolgten. Daher dürften die gedumpten Einfuhren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiter zunehmen.

4.2.3.   Schlussfolgerungen

(101)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen hinderten MHTL nicht daran, weiterhin erhebliche Mengen an HAN zu gedumpten Preisen in die Union zu verkaufen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde MHTL wahrscheinlich noch größere Mengen zu gedumpten Preisen in die Union verkaufen, da MHTL über die entsprechenden Kapazitätsreserven verfügt.

4.3.   Vereinigte Staaten von Amerika

(102)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt worden war, analysierte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den USA sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

4.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in den USA

(103)

Sowohl im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung als auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war CFI der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller in den USA. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass es in den USA weitere HAN-Hersteller gibt. Diese Hersteller arbeiteten weder an dieser Auslaufüberprüfung noch an der Ausgangsuntersuchung mit. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass ihre Produktionskapazität für Ausfuhren in die Union verfügbar ist. Die Kommission ging daher nach einem konservativen Ansatz davon aus, dass nur die Kapazitätsreserven von CFI für die Ausfuhr in die Union verfügbar sind. Diese Kapazitätsreserven beliefen sich im gesamten Bezugszeitraum auf mehr als 200 000 Tonnen pro Jahr. Die Gesamtkapazität von CFI betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung [6 000 000 bis 6 500 000] Tonnen pro Jahr.

4.3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(104)

Das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen schränkte die Attraktivität des Unionsmarktes für die ausführenden Hersteller von HAN in den USA im Bezugszeitraum nicht ein. Mit Ausnahme des Jahres 2021 beliefen sich die jährlichen Ausfuhren aus den USA in die Union auf über 550 000 Tonnen pro Jahr, was erheblich ist und nur etwa 150 000 Tonnen weniger als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Dabei ist auch festzuhalten, dass diese Verkäufe in die Union trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu gedumpten Preisen erfolgten. Daher dürften die gedumpten Einfuhren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen weiter zunehmen.

4.3.3.   Schlussfolgerungen

(105)

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen hinderten CFI nicht daran, weiterhin erhebliche Mengen an HAN zu gedumpten Preisen in die Union zu verkaufen. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen würde CFI wahrscheinlich mindestens dieselbe Menge wie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen in die Union verkaufen oder seine in die Union verkauften Mengen sogar erhöhen, da CFI über die entsprechenden Kapazitätsreserven verfügt (siehe Erwägungsgrund 103). Obwohl HAN auf dem Inlandsmarkt zu höheren Preisen verkauft werden kann als auf dem Unionsmarkt, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der HAN-Markt in den USA weiter wachsen wird, sodass es unwahrscheinlich ist, dass er Kapazitätsreserven absorbiert. Darüber hinaus ist CFI bestrebt, seine Produktionskapazität bestmöglich zu nutzen und die ansonsten ungenutzten Kapazitätsreserven auf Ausfuhrmärkten, einschließlich des Unionsmarktes, zu verkaufen.

(106)

Nach der Unterrichtung behauptete CFI, die Kommission habe es versäumt, die in Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung geforderte vorausschauende Bewertung vorzunehmen. Zudem sei der Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch außergewöhnliche, nicht repräsentative Umstände gekennzeichnet gewesen, darunter Lieferengpässe, wodurch nur geringfügige Ausführer in den Unionsmarkt gelangt seien. Darüber hinaus habe die Kommission nicht geprüft, ob für CFI künftig ein Anreiz bestehe, zu denselben Preisen zu verkaufen, und ob sich die Gaspreise, mit deren Rückgang CFI nach 2024 rechne, auf die Preisbeziehungen auswirken würden, ob die Erholung der Unionshersteller die künftige Nachfrage nach in den USA hergestelltem HAN beeinflussen würde und ob die Entwicklung der Inlandsnachfrage in den USA die Verfügbarkeit von Ausfuhren begrenzen würde. Als letzten Punkt brachte CFI vor, dass die US-amerikanischen Ausfuhren durch vorübergehende Engpässe in der Union und nicht durch strukturelle Anreize zum Dumping bedingt seien.

(107)

In Bezug auf die allgemeine Behauptung einer fehlenden vorausschauenden Bewertung verwies die Kommission CIF auf die in den Erwägungsgründen 102 bis 105 vorgenommene Bewertung.

(108)

Was den angeblich nicht repräsentativen Charakter des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anbelangt, wies die Kommission darauf hin, dass die Einfuhrmengen aus den USA, die einen Anteil von mehr als 20 % am gesamten Unionsmarkt ausmachten (siehe Tabelle 2), keinesfalls als geringfügig angesehen werden können. Die Kommission ging davon aus, dass CFI nicht „geringfügige Ausführer“, sondern „geringfügige Ausfuhren“ meinte.

(109)

Entgegen dem Vorbringen von CFI hat die Kommission bewertet, ob für CFI ein klarer Anreiz bestehen würde, weiterhin HAN zu gedumpten Preisen in die Union zu verkaufen (siehe Erwägungsgrund 105). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Bruttoinlandpreise von CFI nicht nur im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sondern auch in den Jahren 2022 und 2023 die von CFI bei Verkäufen in die Union in Rechnung gestellten Bruttoausfuhrpreise überstiegen, was ein klarer Hinweis auf anhaltende Dumpingpraktiken im gesamten Bezugszeitraum ist. Die Untersuchung ergab, dass CFI eine starke Position auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt innehatte, auf dem es während des gesamten Bezugszeitraums mindestens 95 % seiner Produktion verkaufte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum CFI seine Inlandspreise (auf das Niveau der Ausfuhrpreise) senken und damit auf seine Hauptgewinnquelle verzichten sollte. Angesichts der wettbewerbsintensiveren Struktur des Unionsmarktes ist es unwahrscheinlich, dass CFI auf dem Unionsmarkt HAN zu Preisen verkauft, die auf dem hohen Niveau des US-amerikanischen Inlandsmarktes liegen.

(110)

Die Kommission stellte ferner klar, dass keine Notwendigkeit bestand, die Auswirkungen der Gaspreise auf die künftigen Preisbeziehungen zu bewerten. Wie in den Erwägungsgründen 102 und 118 dargelegt, wurde es im vorliegenden Fall nicht als erforderlich erachtet, die Preisbeziehungen zu analysieren, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings zu beurteilen. Aus denselben Gründen wurde es nicht als notwendig angesehen, zu untersuchen, ob sich die Erholung der Unionshersteller auf die künftige Nachfrage nach in den USA hergestelltem HAN auswirken würde. Dessen ungeachtet ist zu erwarten, dass die Nachfrage nach in den USA hergestelltem HAN anhalten wird, solange HAN mit Ursprung in den USA zu Preisen angeboten wird, die die Preise der Unionshersteller unterbieten.

(111)

In Bezug auf die Frage, ob die Entwicklung der US-amerikanischen Inlandsnachfrage die Verfügbarkeit von Ausfuhren einschränken könnte, verwies die Kommission auf ihre Feststellung, dass der US-Inlandsmarkt wahrscheinlich nicht weiter wachsen wird (siehe Erwägungsgrund 105). In jedem Fall legte CFI keine Analyse vor, die auf das Gegenteil hindeuten würde, d. h. darauf, dass der US-amerikanische Inlandsmarkt in Zukunft wahrscheinlich wachsen wird.

(112)

In Bezug auf das Vorbringen von CFI, dass es keine strukturellen Anreize für Dumping gebe, wird auf Erwägungsgrund 109 verwiesen, in dem die Kommission dargelegt hat, warum die starke Stellung von CFI auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt, die dem Unternehmen die Erzielung erheblicher Gewinne ermöglichte, in Verbindung mit einem wesentlich wettbewerbsintensiveren Ausfuhrmarkt in der Union tatsächlich zu strukturellem Dumping geführt hat, das wahrscheinlich anhalten wird.

(113)

Darüber hinaus machte CFI geltend, die Kommission habe weder analysiert, ob die Kapazitätsreserven von CFI im Umfang von mindestens 200 000 Tonnen pro Jahr tatsächlich benötigt würden, um seine Inlands- und Drittlandskunden zu bedienen, noch die Opportunitätskosten einer Umleitung gewisser Mengen in die Union untersucht. Bei den beiden Schlussfolgerungen, dass der Unionsmarkt weiterhin attraktiv sei, weil die Ausfuhrmengen von CFI im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 550 000 Tonnen überstiegen, und dass das Dumping bei einem Verzicht auf Maßnahmen wahrscheinlich anhalten werde, handele es sich um einen Zirkelschluss.

(114)

Die Kommission stimmte diesen Vorbringen nicht zu. Ungeachtet der Bewertung in Erwägungsgrund 103 stellte die Kommission fest, dass es, selbst wenn die bewerteten Kapazitätsreserven nicht oder nur zu einem kleinen Teil in die Union ausgeführt werden, auch in Zukunft wahrscheinlich bleibt, dass mindestens mehr als 550 000 Tonnen HAN pro Jahr (17) – was die geringste Ausfuhrmenge von CFI in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum des Bezugszeitraums war – in die Union ausgeführt werden. Diese Ausfuhrmenge ist im Vergleich zum Unionsverbrauch erheblich (20 % Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, siehe Tabelle 2). Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung, dass diese Einfuhren in die Union zu gedumpten Preisen erfolgten. Angesichts der Tatsache, dass die Dumpingpraktiken während der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen anhielten, ist es wahrscheinlich, dass sie im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen fortgesetzt werden. Diese Argumentation stellt keinen Zirkelschluss dar, sondern leitet basierend auf aktuellen Ereignissen eine Folge oder Wahrscheinlichkeit ab.

(115)

CFI brachte ferner vor, dass der Anstieg der US-amerikanischen Ausfuhren in den Jahren 2022 und 2023 eine Reaktion auf eine außergewöhnliche Kombination aus hohen Unionspreisen, einer begrenzten Unionsproduktion und einer geringeren Verfügbarkeit bei anderen Lieferanten gewesen sei. Als die Unionshersteller ihre Produktion wieder aufgenommen hätten und die Unionspreise auf ein normales Niveau zurückgekehrt seien, hätten die US-amerikanischen Ausfuhren bereits zu sinken begonnen. Dies würden die Eurostat-Daten in Tabelle 2 bestätigen, wonach die Einfuhrmengen aus den USA in die Union von 853 263 Tonnen im Jahr 2022 auf 536 569 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückgegangen seien.

(116)

Die Kommission stimmte diesem Vorbringen nicht zu. Erstens stellte die Kommission fest, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Einfuhrmenge mehr als 20 % des Marktanteils des Unionsverbrauchs ausmachte (siehe Tabelle 2). Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass diese Einfuhren zu gedumpten Preisen erfolgten. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die HAN-Ausfuhren aus den USA in die Union in den Jahren 2016, 2017 und im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, der sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 erstreckte, auch ohne das Vorliegen außergewöhnlicher externer Faktoren (darunter der rasche Anstieg der Gaspreise und die anschließenden Störungen in der Lieferkette, die nach Auffassung von CFI der Hauptgrund für die gestiegenen Ausfuhrmengen aus den USA waren) jährlich mehr als 540 000 Tonnen erreichten (siehe Tabelle 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 der Kommission (18)). Dies zeigt, dass die HAN-Ausfuhrmengen in die Union in allen von der Kommission seit 2016 untersuchten Zeiträumen auf einem erheblichen Niveau lagen.

(117)

Schließlich machte CFI geltend, die Kommission habe in Erwägungsgrund 96 des Unterrichtungsdokuments die Absicht geäußert, „die Beziehung zwischen den Preisen in der Union und den USA“ und „die Beziehung zwischen den Preisen der Ausfuhren in die Union und in Drittländer und den Preisen in den USA“ zu analysieren. Das Unterrichtungsdokument enthalte jedoch keine entsprechende Analyse.

(118)

Die Kommission stellte klar, dass die Analyse der festgestellten Preisbeziehungen nicht erforderlich war, um zu dem Schluss zu gelangen, dass das Dumping bei einem Verzicht auf Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde. Die Analyse der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in den USA sowie der Attraktivität des Unionsmarktes reichte für diese Schlussfolgerung aus (siehe Erwägungsgründe 102 bis 105).

(119)

Aus den vorstehenden Gründen bestätigte die Kommission die Schlussfolgerung, dass das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würde.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(120)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von etwa 20 (Gruppen von) Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(121)

Die gesamte Unionsproduktion betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2 299 135 Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, was die von Fertilizers Europe erhobenen Daten und die dem Antragsteller vorliegenden Marktinformationen einschließt. Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen. Den überprüften Daten zufolge entfielen auf sie fast 70 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

5.2.   Unionsverbrauch

(122)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern.

(123)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2021

2022

2023

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

3 380 170

3 420 870

2 922 614

2 608 677

Index

100

101

86

77

Quelle: Fertilizers Europe und Eurostat.

(124)

Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 23 % zurück. Dieser Rückgang des Unionsverbrauchs lässt sich durch eine Reihe von Gründen erklären: einen vorübergehenden Rückgang der HAN-Produktion in der Union, als die Gas- und Energiepreise im Jahr 2022 sprunghaft stiegen, einen sehr deutlichen Anstieg der Einfuhrmengen im selben Jahr und bewährte Verfahren für den Einsatz von Nährstoffen in der Landwirtschaft, die die Verwendung von Mineraldüngern begrenzen (19).

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(125)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(126)

Diese Vorschrift legt fest, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union angemessen ist.

(127)

In der Einleitungsphase brachte MHTL vor, dass die Einfuhren aus Trinidad und Tobago aufgrund veränderter Umstände im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung gesondert bewertet werden sollten. Insbesondere wäre eine gesonderte Bewertung der Einfuhren aus TT aufgrund der Tatsache gerechtfertigt gewesen, dass in dem Antrag im Fall von TT kein Dumping festgestellt worden sei, die Ausführer aus TT zuverlässige und politisch stabile Partner für die Union seien und sich von den Ausführern aus Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika unterscheiden würden und dass die Einfuhren aus TT (mit höheren Preisen als die Einfuhren anderen Ursprungs und mengenmäßig deutlich weniger als die Einfuhren aus Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika zusammen) keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten verursacht haben können. Die Kommission wies diese Vorbringen zurück. Die Entscheidung darüber, ob die Einfuhren kumulativ beurteilt werden sollten oder nicht, muss sich auf die Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung stützen, die in diesem Fall erfüllt wurden, wie in den Erwägungsgründen 129 bis 132 ausführlicher erläutert wird. Auch kein anderer von MHTL angesprochener Aspekt konnte infrage stellen, dass die Untersuchung der Einfuhren aus Trinidad und Tobago zusammen mit den Einfuhren aus den USA und Russland angemessen war (20).

(128)

Der ausführende Hersteller CFI beantragte, die russischen Einfuhren getrennt von den Einfuhren aus Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika zu bewerten. CFI verwies dabei auf die Antidumping-Fälle zu Hartplatten (21) und Walzdraht (22) (die andere Länder als Russland betrafen) und auf i) die besonderen Kostenstrukturen bei russischen Herstellern aufgrund der regulierten Gaspreise im Inland; ii) geopolitische Faktoren (konkret den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die daraus resultierenden westlichen Sanktionen gegen Russland); iii) eine spezielle Preisgestaltung, da Russland seine Erdgaslieferungen in nachgelagerte Stickstofferzeugnisse umleite; sowie iv) den Umstand, dass aus dem Antrag nur für Russland eine erhebliche Preisunterbietung hervorgehe. Die Kommission stellte fest, dass sich die Sachlage in den von CIF angeführten Fällen von dieser Untersuchung unterscheidet, sodass die dort vorgebrachten Argumente nicht auf diese Untersuchung übertragen werden konnten. Im Antidumping-Fall zu Hartplatten beispielsweise, bei dem die Einfuhren aus Brasilien gesondert bewertet wurden, betrafen diese einen Warentyp mit einer sehr speziellen Verwendung. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies bei den HAN-Einfuhren in dieser Überprüfung mit Sicherheit nicht der Fall ist. Im Antidumping-Fall zu Walzdraht wurden die türkischen Einfuhren insbesondere deshalb nicht kumuliert, weil ihre Preise sehr hoch waren und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den türkischen und den anderen Wirtschaftsbeteiligten nicht als vergleichbar angesehen wurden; die Einfuhren aus der Republik Moldau ihrerseits wurden gesondert bewertet, da sie die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten und die Schadensspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle lag. In der vorliegenden Untersuchung weist kein betroffenes Land ungewöhnlich hohe Preise auf, und die Preisunterbietung ist angesichts des preisempfindlichen Charakters einer Ware wie HAN erheblich. Nach der Unterrichtung brachte CFI vor, dass die Kommission keine inhaltliche Analyse nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung (d. h. eine inhaltliche Analyse der Wettbewerbsbedingungen zwischen Waren unterschiedlichen Ursprungs) durchgeführt habe und dass sich Art und Quelle eines etwaigen Dumpings zwischen den USA, Russland und TT unterscheiden würden, da das Dumping im Falle von Russland auf strukturelle, staatlich verursachte Kostenverzerrungen zurückzuführen sei. Die Kommission stimmte dem nicht zu und stellte fest, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Union in Erwägungsgrund 131 ausführlich gewürdigt werden und dass die Art des Dumpings im Rahmen einer solchen Analyse nicht relevant ist.

(129)

Die ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren aus jedem der drei betroffenen Länder lagen weit über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

(130)

Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrugen 12,4 % bei den Einfuhren aus Russland, 9,8 % bei den Einfuhren aus Trinidad und Tobago und 20,6 % bei den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Wenngleich die Einfuhrmengen aus Trinidad und Tobago im Bezugszeitraum zurückgingen, machen sie weiterhin einen beträchtlichen Marktanteil in der Union aus (9,8 %).

(131)

Die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union andererseits waren ähnlich. Genauer gesagt standen die eingeführten Waren sowohl untereinander als auch mit der in der Union hergestellten gleichartigen Ware im Wettbewerb. Dies liegt daran, dass die eingeführten und die in der Union hergestellten Waren über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft werden. Häufig werden HAN unterschiedlichen Ursprungs in Lagertanks gemischt. Bei der überprüften Ware handelt es sich um ein austauschbares homogenes Grunderzeugnis, und der Wettbewerb erfolgte weitgehend auf der Grundlage des Preises. Im Bezugszeitraum erreichten die Preise der Verkäufe der Unionshersteller und der betroffenen Länder in die Union (konsolidiert und einzeln) 2022 ihren Höchststand und gingen danach erheblich zurück. Während die Preise der Einfuhren aus TT im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2021 im Wesentlichen unverändert blieben, sanken die russischen Einfuhrpreise um 39 %. Die US-Preise gingen ebenfalls zurück, allerdings in geringerem Maße. Die Preise der Einfuhren aus allen betroffenen Ländern fielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ein Niveau unterhalb der Unionsverkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.

(132)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen betrachtete die Kommission alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung als erfüllt, und die Einfuhren aus Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

5.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(133)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt.

(134)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2021

2022

2023

UZÜ

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in Tonnen)

533 210

1 954 098

1 326 333

1 116 079

Index

100

366

249

209

Marktanteil

15,8  %

57,1  %

45,4  %

42,8  %

Index

100

362

288

271

Menge der Einfuhren aus der Russischen Föderation (in Tonnen)

144 663

427 636

300 523

323 539

Index

100

296

208

224

Marktanteil

4,3  %

12,5  %

10,3  %

12,4  %

Index

100

292

240

290

Menge der Einfuhren aus Trinidad und Tobago (in Tonnen)

388 547

673 200

261 201

255 972

Index

100

173

67

66

Marktanteil

11,5  %

19,7  %

8,9  %

9,8  %

Index

100

171

78

85

Menge der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika (in Tonnen)

0

853 263

764 610

536 569

Index  (*1) (Basis 2022)

100 -

90 -

63

Marktanteil

24,9  %

26,2  %

20,6  %

Index (Basis 2022)

100

105

82

Quelle:

Eurostat (Einfuhrmenge), abgeglichen mit den Fragebogenantworten zu den USA.

(135)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um 109 %. Der Marktanteil der betroffenen Einfuhren stieg sogar noch stärker an; er nahm um 171 % zu, nämlich von 15,8 % im Jahr 2021 auf 42,8 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Da der Unionsverbrauch im selben Zeitraum um 23 % sank, ging der starke Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder eindeutig zulasten anderer Marktteilnehmer, konkret des Wirtschaftszweigs der Union.

5.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(136)

Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt.

(137)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2021

2022

2023

UZÜ

Russische Föderation

277

497

179

169

Index

100

179

65

61

Trinidad und Tobago

244

609

383

241

Index

100

249

157

99

Vereinigte Staaten von Amerika

559

320

210

Index  (*2)

Betroffene Länder

253

563

300

205

Index

100

222

119

81

Quelle:

Eurostat, abgeglichen mit den Fragebogenantworten zu den USA.

(138)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken im Bezugszeitraum um 19 %. Die Einfuhrpreise stiegen 2022 aufgrund der vorherrschenden Marktbedingungen, insbesondere der höheren Weltmarktpreise für Gas, die in der EU eine größere Belastung darstellten. Zu Beginn des Untersuchungszeitraums der Überprüfung waren sie jedoch bei den Einfuhren mit Ursprung in jedem der drei betroffenen Länder auf ein Niveau gesunken, das unter dem des Jahres 2021 lag. Während die Preise der Einfuhren aus TT im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2021 fast unverändert blieben, sanken die russischen Einfuhrpreise um 39 %. Die US-Preise gingen ebenfalls zurück, allerdings in geringerem Maße als bei den Einfuhren aus Russland.

(139)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission

1.

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk, und

2.

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in den USA und TT bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) einschließlich des Antidumpingzolls und mit angemessener Berichtigung zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten. Bei den Einfuhren aus Russland wurden die Preise aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller auf der Grundlage von Eurostat-Einfuhrstatistiken ermittelt.

(140)

Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde der Verkaufspreis der Unionshersteller auf die Stufe ab Werk berichtigt, mit Ausnahme derjenigen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, bei denen Seefrachtkosten für die Lieferung an Häfen wie Rouen (Frankreich) und Gent (Belgien) anfielen. Es wurde als angemessen erachtet, die Preise für die Lieferung an den jeweiligen Hafen heranzuziehen, anstatt Preise ab Werk für Verkäufe zu berechnen, die etwa 5 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen.

(141)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dies ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 3,5 % und 18 %, was angesichts des preisempfindlichen Charakters der HAN-Ware als erheblich angesehen wurde.

(142)

Außerdem wurde durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in erheblichem Maße eine Preiserhöhung verhindert. Tatsächlich lagen die Preise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union, sodass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht auf ein gewinnbringendes Niveau anheben konnte.

(143)

Nach der Unterrichtung forderte MHTL die Kommission auf, eine Schadensspanne zu ermitteln, bei der alle prognostizierten künftigen Kosten des Wirtschaftszweigs der Union, die sich aus der Einhaltung des EU-Emissionshandelssystems (EHS) ergeben, unberücksichtigt bleiben. Die Kommission bestätigte, dass diese Kosten bei der Berechnung einer Preisunterbietungsspanne nicht berücksichtigt werden und dass in dieser Untersuchung die Zielpreisunterbietung nicht berechnet wurde.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(144)

Die Einfuhren von HAN aus anderen Drittländern als Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika stammten hauptsächlich aus Belarus, der Ukraine, Serbien und Ägypten.

(145)

Die (aggregierte) Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von HAN aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2021

2022

2023

UZÜ

Belarus

Menge (in Tonnen)

158 783

27 666

19 297

38 512

 

Index

100

17

12

24

 

Marktanteil

4,7  %

0,8  %

0,7  %

1,5  %

 

Index

100

17

14

31

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

203

380

217

174

 

Index

100

187

107

86

Ukraine

Menge (in Tonnen)

92 143

34 187

16 653

11 062

 

Index

100

37

18

12

 

Marktanteil

2,7  %

1,0  %

0,6  %

0,4  %

 

Index

100

37

21

16

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

278

618

350

280

 

Index

100

222

126

101

Serbien

Menge (in Tonnen)

7 942

42 896

10 217

0

 

Index

100

540

129

0

 

Marktanteil

0,2  %

1,3  %

0,3  %

0,0  %

 

Index

100

534

149

0

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

305

646

732

n. z.

 

Index

100

212

240

n. z.

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

423

8 226

4 188

9 843

 

Index

100

1 945

990

2 327

 

Marktanteil

< 0,1  %

0,2  %

0,1  %

0,4  %

 

Index

100

1 922

1 145

3 015

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

498

611

488

338

 

Index

100

123

98

68

Quelle:

Eurostat.

(146)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern sanken im Bezugszeitraum um 77 %. Der Rückgang der Einfuhren aus Belarus und der Ukraine ist mit den geopolitischen Entwicklungen zu erklären (z. B. dem Angriffskrieg gegen die Ukraine und den gegen Belarus verhängten EU-Sanktionen). Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern nur 2,3 % und lag damit unter den 4,1 %, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurden.

5.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(147)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(148)

Wie in Erwägungsgrund 32 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(149)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den vom Antragsteller übermittelten Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Die Daten waren auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bezogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(150)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(151)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(152)

Nach der Unterrichtung brachte MHTL vor, dass die Schadensbeurteilung aufgrund des irreführenden Charakters des Ausgangspunkts (2021) verzerrt sei. Es müsse eine Einordnung in den Kontext der COVID-19-Pandemie und der Umstände danach erfolgen und anerkannt werden, dass der Ausgangspunkt für die bei der Schadensbeurteilung festgestellten Rückgänge das außergewöhnliche Jahr 2021 gewesen sei. Die Kommission widersprach der Auffassung von MHTL, dass die Schadensbewertung verzerrt sei. In der Union wurde die landwirtschaftliche Lebensmittelkette, einschließlich des Düngemittelsektors, während der COVID-19-Pandemie als unverzichtbar angesehen, und die Lieferung und der Vertrieb von HAN wurden fortgesetzt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Düngemittelindustrie von der Pandemie nicht besonders betroffen war (23) und dass der Ausgangspunkt des Bezugszeitraums für die Schadensbeurteilung als solcher kein verzerrtes Schadensbild lieferte.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(153)

Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2021

2022

2023

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

3 649 010

2 107 001

2 142 146

2 299 135

Index

100

58

59

63

Produktionskapazität (in Tonnen)

8 829 000

8 279 000

8 279 000

8 279 000

Index

100

94

94

94

Kapazitätsauslastung

41  %

25  %

26  %

28  %

Index

100

62

63

67

Quelle:

überprüfte Fragebogenantwort von Fertilizers Europe.

(154)

In der Union wird HAN in der Regel an integrierten Chemiestandorten hergestellt, an denen verschiedene Waren produziert werden. In diesem Zusammenhang ging die HAN-Produktion im Bezugszeitraum um 37 % zurück, und zwar von 3 649 010 Tonnen auf 2 299 135 Tonnen, was rund 1,4 Mio. Tonnen weniger ist als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Die beispiellose Gas- und Energiekrise im Bezugszeitraum führte zu vorübergehenden Produktionsunterbrechungen der Unionshersteller.

(155)

Die Produktionskapazität ging zwischen 2021 und 2022 zurück und blieb dann bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung stabil.

(156)

Angesichts der relativ stabilen Kapazitäten und der rückläufigen Produktion ging die Kapazitätsauslastung von 41 % im Jahr 2021 auf 28 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, was weit unter der Kapazitätsauslastung im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (50 %) liegt und mittel- bis langfristig definitiv nicht tragbar ist.

5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(157)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2021

2022

2023

UZÜ

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

2 587 669

1 353 756

1 545 874

1 433 181

Index

100

52

60

55

Marktanteil

76,6  %

39,6  %

52,9  %

54,9  %

Index

100

52

69

72

Quelle:

überprüfte Fragebogenantwort von Fertilizers Europe.

(158)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging in der Union im Bezugszeitraum um 45 % zurück. Dies steht in scharfem Kontrast zu den zunehmenden Einfuhren aus den betroffenen Ländern vor dem Hintergrund eines rückläufigen Unionsverbrauchs.

(159)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 28 %. Diese Entwicklung war eine Folge der schlechten Marktbedingungen, insbesondere der niedrigen Preise für eingeführtes HAN. Der Wirtschaftszweig der Union verlor seinen Marktanteil an die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Marktanteil sich im Bezugszeitraum praktisch verdreifachte.

5.5.2.3.   Wachstum

(160)

Die vorstehenden Zahlen in Bezug auf Produktion, geringe Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht wachsen konnte, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil zunahmen.

5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(161)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2021

2022

2023

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 272

2 018

2 141

1 845

Index

100

89

94

81

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

1 606

1 044

1 000

1 246

Index

100

65

62

78

Quelle:

überprüfte Fragebogenantwort von Fertilizers Europe.

(162)

Angesichts der sich verschlechternden Marktbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union sank die Zahl der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 19 %. Aufgrund vorübergehender Betriebsschließungen und eines noch stärkeren Produktionsrückgangs sank die Produktivität im Bezugszeitraum dennoch um 22 %. Nach Möglichkeit bemühte sich der Wirtschaftszweig der Union, HAN-Arbeitsplätze in andere Teile seines Chemiestandorts zu verlagern, anstatt wertvolle Beschäftigte zu entlassen.

5.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(163)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.

(164)

Durch die anhaltende unlautere Preisbildung der Ausführer aus den betroffenen Ländern war es für den Wirtschaftszweig der Union unmöglich, sich von den früheren, in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpingpraktiken zu erholen.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und preisbeeinflussende Faktoren

(165)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union

 

2021

2022

2023

UZÜ

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis ab Werk in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

242

636

307

264

Index

100

263

127

109

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

241

571

332

276

Index

100

237

138

115

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(166)

Die Verkaufspreise wurden durch die Dynamik von Angebot und Nachfrage beeinflusst, einschließlich der vorübergehenden Drosselung der Produktion einiger Unionshersteller, was vor dem Hintergrund einer geringeren Verfügbarkeit von HAN auf dem Unionsmarkt zu einem Anstieg der Verkaufspreise in der Union führte. Nachdem die Preise im zweiten Quartal 2022 ihren Höchststand erreicht hatten, was vor allem auf die Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die Gas- und Energiepreise zurückzuführen war, sanken die Verkaufspreise für HAN bis Mitte 2023 und stabilisierten sich anschließend.

(167)

Die Verkaufspreise stiegen im Bezugszeitraum um 9 % und die Herstellstückkosten um 15 %. Die steigenden Herstellkosten waren hauptsächlich eine Folge der schwankenden Gaspreise, auf die der Großteil der Herstellkosten von HAN entfällt. Die Unionshersteller waren jedoch aufgrund des unlauteren Wettbewerbs durch Niedrigpreiseinfuhren von HAN aus den betroffenen Ländern nicht in der Lage, die Herstellkosten von HAN im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch ihre Verkaufspreise zu decken. Infolgedessen machten die Unionshersteller mit den HAN-Verkäufen auf dem Unionsmarkt schließlich Verluste.

5.5.3.2.   Arbeitskosten

(168)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2021

2022

2023

UZÜ

Durchschnittliche jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR je Vollzeitbeschäftigten)

31 139

35 622

32 901

33 197

Index

100

114

106

107

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(169)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 7 %, was insbesondere auf die Erfüllung der Verpflichtungen zur Lohnindexierung zurückzuführen war. Die Arbeitskosten je Beschäftigten waren im Jahr 2022 höher, als die Rentabilität ihren Höchststand erreichte.

5.5.3.3.   Lagerbestände

(170)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2021

2022

2023

UZÜ

Schlussbestände (in Tonnen)

87 010

112 808

119 370

82 706

Index

100

130

137

95

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

4,3  %

9,4  %

9,4  %

5,3  %

Index

100

219

219

123

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(171)

Die Schlussbestände gingen im Bezugszeitraum um 5 % zurück, und die Bestände als Prozentsatz der Produktion nahmen leicht zu. Dieser Faktor wurde in der Ausgangsuntersuchung nicht als aussagekräftiger Indikator für die Schädigung angesehen, da die Bestände als Prozentsatz der Produktion während des gesamten Zeitraums niedrig waren und die Schlussbestände saisonalen Schwankungen unterliegen. Nach Auffassung der Kommission ist dies auch in der vorliegenden Untersuchung der Fall. Die in der vorliegenden Untersuchung festgestellten Lagerbestände waren höher als in der Ausgangsuntersuchung.

5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(172)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2021

2022

2023

UZÜ

Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,4  %

12,6  %

-25,7  %

-7,7  %

Index

100

134

- 273

-82

Cashflow (in EUR)

28 973 972

58 982 610

9 101 778

-9 326 573

Index

100

204

31

-32

Investitionen (in EUR)

6 402 797

4 911 678

2 801 373

4 311 506

Index

100

77

44

67

Kapitalrendite

54  %

144  %

-90  %

-36  %

Index

100

267

- 167

-67

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller der Stichprobe.

(173)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität ging von 9,4 % im Jahr 2021 auf -7,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, was auf die in den Erwägungsgründen 166 und 167 beschriebene Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise und Herstellkosten, die geringere Kapazitätsauslastung und die geringere Produktion zur Absorption von Fixkosten zurückzuführen war. 2022 war ein ungewöhnliches Jahr, in dem nicht nur die Rohstoff- und Energiepreise hoch waren, sondern infolge unterbrochener Lieferketten auch die HAN-Preise. Aufgrund geänderter Produktionspläne, der steigenden Produktionskosten und der durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern gedrückten Verkaufspreise musste der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste hinnehmen. Diese Tatsachen können nicht durch die verbesserten Spannen im Stickstoffsektor entkräftet werden, auf die MHTL in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung hinwies und die auf Marktinformationen beruhen, die für einen Teil des Jahres 2025 zu Europa (einschließlich Norwegen) herausgegeben wurden (24), d. h. auf Daten für einen über HAN hinausgehenden Sektor, ein über die Union hinausgehendes geografisches Gebiet und einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(174)

Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich im gesamten Bezugszeitraum negativ und folgte eng dem Trend der Rentabilität.

(175)

Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ, was die zuvor beschriebenen Trends für die Rentabilität und den Cashflow widerspiegelt.

(176)

Der Wirtschaftszweig der Union tätigte im Bezugszeitraum nur begrenzte Investitionen, obwohl bei einer integrierten Chemieanlage kontinuierliche Investitionen für das langfristige Überleben von grundlegender Bedeutung sind. Der Rückgang des Investitionsniveaus wurde durch eine geringere Fähigkeit zur Kapitalaufnahme, was sich in der Verschlechterung des Cashflows zeigt, und die schlechten Marktbedingungen verursacht. Bei den im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung geringeren Investitionen lag der Schwerpunkt auf der Senkung des Energieverbrauchs, Rationalisierung und Effizienzsteigerung.

5.6.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(177)

Im Bezugszeitraum erlitt der Wirtschaftszweig der Union Rückgänge bei den Verkaufspreisen (-9 %), die zusammen mit den höheren Kosten (+15 %) dazu geführt haben, dass aus einem Gewinnniveau von 9,4 % im Jahr 2021 Verluste im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum wurden. Diese Trends führten zu starken Rückgängen bei Cashflow, Kapitalrendite und Investitionen. Erhebliche negative Auswirkungen waren auch bei Volumenindikatoren wie der Produktion (Rückgang um 37 %), der Verkaufsmenge (Rückgang um 45 %) und dem Marktanteil (Rückgang von 76,6 % im Jahr 2021 auf 54,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) zu verzeichnen. Auch die Kapazitätsauslastung ging auf ein besorgniserregendes Niveau zurück, das zur Deckung der entsprechenden Kosten nicht ausreicht. Diese Entwicklungen versetzten den Wirtschaftszweig der Union in eine Lage, in der er geschädigt wird. Keiner der untersuchten Indikatoren zeigte eine Erholung oder eine positive Entwicklung.

(178)

Nach der Unterrichtung widersprach MHTL der Auffassung, dass die untersuchten Schadensindikatoren keine Erholung oder positive Entwicklung zeigten. Die Kommission wies das Vorbringen von MHTL zurück, da es auf ausgewählten Entwicklungen in ausgewählten Jahren und einer falschen Darstellung der Fakten beruhte. So machte MHTL beispielsweise geltend, dass die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den höchsten Stand seit Beginn des Bezugszeitraums gestiegen seien, was völlig unzutreffend ist (siehe Tabelle 5). MHTL sprach auch von einer „merklichen Verbesserung der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union“ im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (von 25 % auf 28 % seit 2022), ließ dabei aber das Jahr 2021 und die Tatsache außen vor, dass Tabelle 5 eindeutig einen Rückgang der Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum (–33 %) zeigt. MTHL wertete den in Tabelle 6 dargestellten geringeren Rückgang der Verkaufsmengen in absoluten Zahlen zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung (– 112 693) im Vergleich zum stärkeren Rückgang der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum (– 210 254 Tonnen, siehe Tabelle 2) als positive Entwicklung, was jedoch eine Fehlinterpretation darstellt, da sich der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum fast verdreifachte, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 28 % zurückging.

(179)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

(180)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Nach der Unterrichtung brachte CFI vor, dass die Kommission dies nicht getan habe und sie die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren hätte untersuchen müssen, die die anfängliche Verschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hätten, bevor die Einfuhren aus den USA wieder aufgenommen worden seien. Die Kommission wies das Vorbringen von CFI als unbegründet zurück und stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Diese Faktoren sind: Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, HAN-Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, steigende Herstellkosten und sinkender Unionsverbrauch.

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(181)

Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt, denn seine Unionsverkäufe gingen um 45 % zurück. Da der Verbrauch um 23 % zurückging, sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 76,6 % auf 54,9 %.

(182)

Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union kann auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückgeführt werden, deren Marktanteil sich von 15,8 % auf 42,8 % erhöhte. Nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine stiegen die Energiepreise erheblich an, was zu einem raschen Anstieg der Herstellkosten führte. Gleichzeitig nahmen die Einfuhrmengen exponentiell zu.

(183)

Die geltenden Zölle waren feste Zölle, die zu einer Zeit festgelegt wurden, als die HAN-Preise im Vergleich zu den Preisen im Bezugszeitraum niedrig waren. Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union lag 2017/2018, dem Zeitraum, der für die Berechnung des spezifischen Zollbetrags in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegt wurde, bei 127 EUR/Tonne, während er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aufgrund der stark gestiegenen Kosten mehr als doppelt so hoch war. Infolgedessen verminderte sich die Wirksamkeit des spezifischen Zolls erheblich, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern hatten bereits im Jahr 2022, als die HAN-Preise sprunghaft stiegen und die festgesetzten Antidumpingzölle nur noch einen sehr geringen Anteil des HAN-Endpreises ausmachten, verheerende Mengeneffekte. Nachdem der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022 seine Mengen deutlich verringert und erhebliche Marktanteile verloren hatte, war er ab 2023 aufgrund des unfairen Wettbewerbs durch die gedumpten Einfuhren nicht mehr in der Lage, die Kostensteigerungen auf seine Verkaufspreise umzulegen, sodass er im Jahr 2023 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Verluste erlitt.

(184)

Es liegt daher auf der Hand, dass der starke Anstieg der Einfuhren zu sinkenden Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und eine Preiserhöhung verhinderten, eine wesentliche Rolle bei der raschen Verschlechterung der Wirtschaftsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union gespielt hat. Zwei warenspezifische Faktoren haben diese Auswirkungen noch verschärft. Erstens handelt es sich bei HAN um ein Grunderzeugnis, das fast ausschließlich auf der Grundlage des Preises an die Abnehmer verkauft wird. Daher kann ein nur geringer Preisunterschied schon beträchtliche Folgen haben. Zweitens ist HAN, anders als die meisten Düngemittel, ein flüssiges Produkt, das spezielle Lagertanks erfordert. Daher müssen Unionshersteller, wenn ihre HAN-Lagerkapazität ausgeschöpft ist, HAN in die Vertriebskette abgeben, indem sie Lagerbestände zu den vorherrschenden Marktpreisen verkaufen, selbst wenn diese niedrig sind.

(185)

CFI gab an, dass seine Lieferungen in die EU nicht nachfrage-, sondern angebotsorientiert seien, aber ob CFI nach Kunden sucht oder die Kunden nach einem Lieferanten, ist für die vorliegende Analyse unerheblich. Ferner wies CFI darauf hin, dass bestenfalls eine schwache Korrelation zwischen den Einfuhren aus den USA und dem Leistungsrückgang der Unionshersteller bestehe, dass verschiedene unabhängige Marktentwicklungen fälschlicherweise den Auswirkungen der Einfuhren zugeschrieben worden seien und dass die Kommission zu dem gleichen Schluss kommen sollte wie im Antidumping-Fall zu Sojaprotein (25), in dem der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als aufgehoben angesehen worden sei. Nach der Unterrichtung machte CFI geltend, dass die Entwicklung der Schädigung nicht mit den Einfuhren aus den USA zusammenpasse. Die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union sei bereits 2021 zurückgegangen, d. h. bevor wieder Einfuhren aus den USA in die Union gelangten. Die Kommission folgte dem Vorbringen nicht und wies CFI darauf hin, dass die Schadensursache in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde und dass sich die Schadensanalyse in der laufenden Auslaufüberprüfung hauptsächlich auf die Frage konzentriert, ob sich der Wirtschaftszweig der Union von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung erholt hat und ob diese Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde. Außerdem wurde in der vorliegenden Untersuchung im Gegensatz zum Antidumping-Fall zu Sojaprotein ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, einschließlich der Einfuhren aus den USA, und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt. Wie in Erwägungsgrund 182 erwähnt, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern von 15,8 % im Jahr 2021 auf 42,8 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA erhöhte sich von 0 % im Jahr 2021 auf 20,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Darüber hinaus lagen die ermittelten Dumpingspannen für die drei betroffenen Länder weit über der Geringfügigkeitsschwelle.

6.2.   Einfuhren aus Drittländern

(186)

Die Einfuhren aus Drittländern waren teurer als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Einfuhren aus Drittländern gingen mengenmäßig ebenfalls stark zurück; ihr Marktanteil lag im Jahr 2021 bei 7,6 % und betrug im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur noch 2,3 %. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese Einfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

(187)

Während der Untersuchung wies der mitarbeitende Einführer Union Invivo darauf hin, dass die geringeren Einfuhrströme aus Belarus infolge der von der EU verhängten Sanktionen vor dem Hintergrund einer geringeren HAN-Produktion der Unionshersteller zu einer Neuordnung bei den Einfuhrströmen aus anderen Ursprungsländern geführt hätten. Die Kommission bestätigte, dass die HAN-Einfuhren aus Belarus aus geopolitischen Gründen und infolge der verhängten EU-Sanktionen tatsächlich erheblich zurückgegangen sind. Sie stellte jedoch auch fest, dass auf Einfuhren aus Belarus im Jahr 2021 ein Marktanteil von 4,7 % entfiel, während der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im gleichen Jahr mit 15,8 % mehr als dreimal so hoch war. Darüber hinaus gingen die Einfuhren aus Belarus seit 2021, d. h. vor den Sanktionen, um 120 271 Tonnen zurück, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum um 582 869 Tonnen, d. h. um fast das Fünffache dieser Menge, zunahmen. Der Rückgang der Einfuhren aus Belarus erklärt daher nicht die starke Präsenz und den starken Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum.

6.3.   Rückläufige Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(188)

Während der Untersuchung führten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Schädigung der Unionshersteller auf die rückläufigen Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union zurück.

(189)

Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

 

2021

2022

2023

UZÜ

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

572 947

422 193

292 937

425 426

Index

100

74

51

74

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

276

627

306

224

Index

100

227

111

81

Quelle:

überprüfte Fragebogenantworten von Fertilizers Europe und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern.

(190)

Die Ausfuhren machten im Bezugszeitraum durchschnittlich 16 % der HAN-Produktion des Wirtschaftszweigs der Union aus. Darüber hinaus war der Rückgang der Ausfuhrverkäufe im Vergleich zum Rückgang der Unionsverkäufe – selbst relativ gesehen – begrenzt, und die Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union schwankten und lagen manchmal über seinen Preisen auf dem Unionsmarkt. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung der Unionshersteller nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

6.4.   Selbstverschuldete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(191)

CFI brachte vor, dass die Schädigung der Unionshersteller letztlich selbst verschuldet sei, da einige Unionshersteller HAN aus den betroffenen Ländern beziehen würden. Die Untersuchung ergab, dass der in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, auf den sich CIF bezog, angesichts der schwierigen Marktlage ausnahmsweise geringe Mengen an HAN gekauft hatte, um bestimmte Bestellungen zu erfüllen. Diese Geschäftsvorgänge hatten keine nennenswerten Auswirkungen auf die Schadenslage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt, sodass kein wirklicher oder wesentlicher ursächlicher Zusammenhang bestand. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

6.5.   Steigende Herstellkosten

(192)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, der Verband AFCOME (26) und Union Invivo brachten vor, die Schädigung sei dadurch verursacht worden, dass (einige) Unionshersteller einen hohen Gas-/Energiepreis zahlten und/oder zu stark von russischem Gas (das als Waffe eingesetzt werde) abhängig seien und/oder ineffiziente Kostenstrukturen, die ihre Reaktionsfähigkeit gegenüber externen Schocks einschränkten, und/oder niedrige Auslastungsraten aufgrund vorübergehender Stilllegungen von Ammoniakanlagen aufwiesen. Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass einige dieser Umstände beispiellos und außergewöhnlich seien und ihr erneutes Eintreten zunehmend unwahrscheinlich sei, obwohl CFI in der Phase der Unterrichtung geltend gemacht hatte, dass die Lieferschwierigkeiten der Union eher strukturell bedingt seien. MHTL erklärte, dass die Umstände, unter denen die negativen Ergebnisse der Unionshersteller zustande gekommen seien, außergewöhnlichen Charakter hätten und dass die verfügbaren Daten (im Antrag) stark darauf hindeuteten, dass sich der Wirtschaftszweig der Union gut davon erhole und sich seine Lage weiter stabilisiere. Nach der Unterrichtung betonten AFCOME, INOXA (27) und Union Invivo, dass die betroffenen Länder Gas zu niedrigeren Preisen beschaffen könnten als die Unionshersteller, während CFI eine Analyse zu der These forderte, dass die Leistungsprobleme des Düngemittelsektors in der Union einen umfassenderen Einbruch in allen erdgasintensiven Wirtschaftszweigen der EU, einschließlich Stahl, Zement, Glas und Papier, widerspiegelten.

(193)

Die Vorbringen werden zurückgewiesen, da es den Unionsherstellern von HAN unter gleichen Wettbewerbsbedingungen unabhängig von der Lage anderer erdgasintensiver Wirtschaftszweige in jedem Fall hätte möglich sein sollen, ihre Verkaufspreise auf ein nachhaltiges/rentables Niveau anzuheben, was den Ergebnissen dieser Untersuchung zufolge nicht der Fall war. Anzumerken ist auch, dass die Entwicklung der Gas-/Energiepreise und -kosten im Bezugszeitraum die schrumpfenden Gewinne in diesem Fall nicht erklären konnte, da der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2022, als die Gas-/Energiepreise und -kosten ihren Höchststand erreichten, rentabel war. Ein Preisunterschied zwischen Gas in der Union und in den betroffenen Ländern rechtfertigt die festgestellten Dumpingpraktiken nicht.

(194)

Nach der Unterrichtung beanstandete MHTL die vorstehende Bewertung der Kommission. Aus den genannten Fakten folge nicht automatisch unter allen Umständen, dass ein Verkäufer seinen Verkaufspreis beliebig erhöhen könne, um seine eigenen Kosten zu decken, da auch andere Zwänge die Fähigkeit des Verkäufers zur Preiserhöhung beeinflussen würden, wie z. B. die Angebotsnachfrage und die Aussicht, Kunden an Wettbewerber zu verlieren. Die Kommission wies die Vorbringen von MHTL zurück, bei denen außer Acht gelassen wurde, dass die Unionshersteller ab dem Sinken der Gaspreise (im zweiten Teil des Bezugszeitraums) unter gleichen Wettbewerbsbedingungen in der Lage hätten sein müssen, Kostensteigerungen weiterzugeben, anstatt Verluste zu machen.

6.6.   Rückgang des Unionsverbrauchs

(195)

Aus Tabelle 1 geht hervor, dass der Verbrauch auf dem Unionsmarkt insgesamt um 23 % zurückging. Der Nachfragerückgang ist eine gängige Entwicklung bei Stickstoffdüngern, deren Verbrauch in jüngster Zeit aufgrund schwieriger klimatischer Bedingungen, sich ändernder umweltrechtlicher Rahmenbedingungen und geopolitischer Faktoren konstant zurückgegangen ist. Insbesondere bei HAN ist jedoch unklar, ob sich der rückläufige Trend in Zukunft fortsetzen wird. Im Hinblick auf künftige Trends wies CFI darauf hin, dass die HAN-Nachfrage zwischen 2020 und 2024 zwar geschwankt habe, aber sowohl weltweit als auch in der Union ein Anstieg prognostiziert werde (jedoch ohne Zahlen zu nennen).

(196)

Nach der Unterrichtung bat CFI um eine Analyse, ob der Rückgang der HAN-Verkaufsmenge der Unionshersteller in der Union auf einen Rückgang der Nachfrage zurückzuführen war und ob der Rückgang des Unionsverbrauchs die Kapazitätsauslastung, die Absorption der Fixkosten und die Rentabilität der Unionshersteller verringerte. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf die Abschnitte 5.2, 5.5.2.1, 5.5.2.2 und 5.5.3.4, in denen die Entwicklung des Unionsverbrauchs, der Kapazitätsauslastung in der Union, der Verkäufe der Unionshersteller in der Union und ihrer Rentabilität analysiert wurden.

(197)

Die Kommission stellte fest, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz des allgemeinen Rückgangs des HAN-Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum stetig zunahmen, was zulasten anderer Einfuhren und der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ging. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Nachfrage zwar zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, die gedumpten Einfuhren aber dennoch die Hauptursache für diese Schädigung waren. Anders ausgedrückt waren die Auswirkungen des Rückgangs des Unionsverbrauchs nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als nicht wirklich vorhanden oder nicht wesentlich zu beurteilen.

6.7.   Schlussfolgerungen

(198)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, wobei der Rückgang des Verbrauchs ebenfalls dazu beigetragen haben könnte. In Bezug auf andere Faktoren wurde der Schluss gezogen, dass diese nicht zu der festgestellten Schädigung beigetragen haben.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(199)

In Erwägungsgrund 179 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(200)

In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

(201)

Die Kommission stellte fest, dass die Analyse der genannten Elemente die Feststellung eines Anhaltens der Schädigung eindeutig stützt. Unabhängig davon deuten dieselben Elemente in Verbindung mit dem Umstand, dass im Bezugszeitraum trotz der Einführung von Antidumpingzöllen Einfuhren aus den betroffenen Ländern stattfanden, eindeutig darauf hin, dass die Schädigung ohne die Verlängerung der Maßnahme erneut auftreten würde.

7.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern

(202)

Wie in den Erwägungsgründen 94, 99 und 103 dargelegt, verfügen die drei betroffenen Ländern über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten. Alle Ausführer in den betroffenen Ländern sind in der Lage, ihre Ausfuhren in die Union rasch zu steigern, wie der erhebliche Anstieg der Einfuhren aus allen drei betroffenen Ländern zwischen 2021 und 2022 zeigt. Die Summe ihrer Kapazitätsreserven wurde auf etwa zwei Millionen Tonnen veranschlagt, was zwei Dritteln des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht. Anzumerken ist auch, dass die beiden betroffenen Länder mit dem größten Teil der Kapazitätsreserven (Russland und Trinidad und Tobago) nur einen kleinen bzw. gar keinen Inlandsmarkt aufweisen.

7.2.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(203)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in der Union wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern unterboten. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 18 % bei den Einfuhren aus Russland, 12 % bei den Einfuhren aus Trinidad und Tobago und 3,5 % bei den Einfuhren aus den USA. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen dürften die Preisunterbietung und die Verhinderung von Preiserhöhungen anhalten, was die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärfen würde. Im Falle der USA würden die Preisunterbietung und die Verhinderung von Preiserhöhungen zunehmen, wenn die in Erwägungsgrund 209 genannten Umstände eintreten würden.

(204)

Wie im nachfolgenden Abschnitt dargelegt, führten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller HAN in einige wenige Drittländer aus, wobei die jeweiligen Preise von den vorherrschenden Marktbedingungen abhingen. Ohne Antidumpingmaßnahmen in der Union werden die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union niedriger sein und an Attraktivität gewinnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass CFI der einzige mitarbeitende ausführende Hersteller war, der einen bedeutenden Inlandsmarkt zu bedienen hatte.

(205)

Angesichts der verzerrten, staatlich festgelegten Gaspreise in Russland mit einer bewussten Doppelpreispolitik wird russisches Gas zu künstlich niedrigen Preisen an die einheimische HAN-Industrie verkauft, während die Preise für Ausfuhrgas in die Union sehr hoch sind. Die Auswirkungen der Doppelpreispolitik bei Gas wurden durch die beispiellose Gaskrise in der Union noch verschärft. Folglich ist damit zu rechnen, dass die russischen HAN-Ausfuhren weiterhin zu niedrigen Preisen erfolgen werden, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten.

7.3.   Attraktivität des Unionsmarktes

(206)

Wie in Abschnitt 4 dargelegt, ist der Unionsmarkt in Bezug auf seine Größe und seine Preise attraktiv. HAN wird nur in Westmitteleuropa, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Argentinien und Australien verwendet und weltweit werden nur vier bis fünf Millionen Tonnen jährlich gehandelt (28). Die Union ist weltweit der zweitgrößte HAN-Markt. CFI wies darauf hin, dass die HAN-Nachfrage zwischen 2020 und 2024 zwar geschwankt habe, aber sowohl weltweit als auch in der Union ein Anstieg prognostiziert werde. Der Unionsmarkt ist preislich nach wie vor attraktiv, da Landwirte als Verwender von Düngemitteln Zugang zu wertvollen Finanzierungsquellen, einer Infrastruktur für Präzisionsdüngungstechniken und anderen Ressourcen haben. Die geltenden Maßnahmen hinderten die betroffenen Länder nicht daran, ihren Marktanteil von 37,7 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 42,8 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dieser Untersuchung zu erhöhen.

(207)

Im Allgemeinen verfügen die Ausführer über gut ausgebaute Vertriebskanäle für Düngemittel in der Union, was die Ausfuhren logistisch erleichtert. Ihre Kapazität zur raschen Versendung erheblicher Mengen in die Union war 2022 besonders ausgeprägt: in diesem Jahr waren die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern in die Union etwa 1,5-mal höher als im Jahr 2021. Russland führte Ende 2021 Quoten für die Ausfuhr von Mineraldünger ein, deren Umsetzung und Verlängerung sich jedoch kaum auf die Ausfuhrmengen ausgewirkt hat (29).

(208)

Außerdem kann der Verbrauch von HAN, für den eine spezielle Infrastruktur erforderlich ist, die in der Union bereits vorhanden ist, nicht ohne Weiteres auf neuen Märkten geschaffen werden.

(209)

Darüber hinaus wird die Attraktivität des Unionsmarktes zunehmen, wenn die Zölle auf HAN aus den USA von derzeit 6,5 % auf null gesenkt werden (30). Aufgrund des jüngsten Richtungswechsels der US-Handelspolitik (31) könnten zusätzliche HAN-Mengen aus den USA zu erwarten sein, da die Zölle, die die USA auf bestimmte Einfuhren, darunter HAN, erheben wollten, letztendlich aufgehoben wurden. Dies wird wahrscheinlich zu einer Wiederbelebung des Wettbewerbs auf dem US-Inlandsmarkt für HAN führen, dann zu einer Sättigung dieses Marktes und in der Folge zu einer Umlenkung von HAN aus den USA auf den Premium-Markt der Union.

7.4.   Schlussfolgerungen

(210)

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schädigenden Preisen führen und somit die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung weiter verstärken würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

(211)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller betrachteten den Anstieg der Produktion oder des Marktanteils der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2023 als Zeichen einer Erholung des Wirtschaftszweigs der Union. Nach der Unterrichtung wies MHTL darauf hin, dass sich die Geschäftsbedingungen für den Wirtschaftszweig der Union infolge sinkender Erdgaspreise nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbessert hätten, was jeglicher Feststellung, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich anhalten werde, widerspreche. Diese Erwägungen können die Schlussfolgerung aus dem vorstehenden Erwägungsgrund angesichts der Analyse in den Abschnitten 5.5.2 und 5.5.3 nicht entkräften.

(212)

Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wäre ein erneutes Auftreten einer bedeutenden Schädigung in jedem Fall wahrscheinlich. Insbesondere würde es ohne eine Verlängerung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu schädigenden Preisen kommen. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen stellte CFI beide Aussagen in Bezug auf die US-Einfuhren infrage und begründete dies mit einer angeblich fehlerhaften Dumpinganalyse. Auf die entsprechenden Behauptungen von CFI wurde in Abschnitt 4.3.3 eingegangen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Anstieg der schädigenden gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern durch die erheblichen Kapazitätsreserven in den Ausfuhrländern zu einem wesentlichen Risikofaktor wird. Die verfügbaren Daten zu den Ausfuhrpreisen deuten ferner darauf hin, dass die HAN-Preise in der Union weiterhin attraktiv sein werden, da kein anderes Bestimmungsland die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der Union verkaufte Menge absorbieren kann. Wie in Erwägungsgrund 206 erwähnt, gibt es nur sehr wenige Länder mit HAN-Verbrauch.

8.   UNIONSINTERESSE

(213)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, insbesondere die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter.

8.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(214)

In der gesamten Union sind etwa 20 HAN-Hersteller bekannt. Unionshersteller, auf die fast 70 % der Produktionsmenge der Union entfallen, arbeiteten bei der Untersuchung mit. Keiner legte Widerspruch gegen die Untersuchung ein.

(215)

Vor dem Hintergrund eines schwierigen Marktes für Düngemittel, was das Angebot und die schwankenden Preise anbelangt, wurden die erwarteten Auswirkungen der geltenden Maßnahmen durch die hohen HAN-Preise abgeschwächt und führten daher nicht zu einer wesentlichen Erholung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Aufhebung der Maßnahmen dürfte sich aufgrund des wahrscheinlichen Anstiegs der schädigenden Einfuhren aus den betroffenen Ländern negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken, da dies zu niedrigeren Verkaufsmengen und Preisen führt, wodurch die finanziellen Verluste noch größer werden und die Investitionsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union weiter geschwächt wird. Die Verlängerung der Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Tätigkeit fortzusetzen, regelmäßige Lieferungen der überprüften Ware anzubieten, Arbeitsplätze zu erhalten, in die Umweltverträglichkeit zu investieren und die Rentabilität auf ein nachhaltiges Niveau zu verbessern.

(216)

Interessenvertreter der deutschen Landwirte erklärten, dass das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) (32) Antidumpingzölle überflüssig machen würde. Die Kommission wies das Vorbringen zurück, da das CBAM auf andere Aspekte als Dumping (nämlich die Bekämpfung der Verlagerung von CO2-Emissionen) abzielt. Außerdem deutet nichts darauf hin, dass das CBAM die HAN-Einfuhren stoppen wird, selbst wenn die abschreckende Wirkung eintritt, die laut AGPB (33) und Union Invivo vernünftigerweise zu erwarten sei.

8.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(217)

Zwei unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen und erklärten sich zur weiteren Mitarbeit an der Untersuchung bereit. Beide sprachen sich aus geopolitischen Gründen für eine Verlängerung der Maßnahmen gegenüber den HAN-Einfuhren aus Russland aus.

(218)

Bei einem der beiden mitarbeitenden Einführer, einer im Namen ihrer Mitglieder handelnden Vereinigung von Genossenschaften, die im Jahr 2023 über 20 % des Unionsmarktes für die überprüfte Ware bediente, entfiel ein geringer Teil der Tätigkeiten auf HAN. Der andere Einführer, der stärker auf HAN angewiesen ist, passte seine Verkaufspreise in Abhängigkeit von der Entwicklung des HAN-Markts an. Die beiden mitarbeitenden Einführer boten ein breites Spektrum an Dienstleistungen und/oder Waren an und hatten mehrere Bezugsquellen.

(219)

Mögliche negative Folgen, die sich für die Einführer in der Union aus einer Verlängerung der Maßnahmen ergeben, können nicht schwerer wiegen als die positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Union. Mit der Verlängerung der Maßnahmen sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, von denen alle Beteiligten profitieren können. Außerdem bieten Einführer im Allgemeinen ein breites Spektrum an Düngemitteln und/oder Dienstleistungen an und haben mehrere Bezugsquellen. Die meisten Parteien, einschließlich beider mitarbeitenden Einführer, gaben an, dass es letztlich die Endverwender von HAN, d. h. die Landwirte, seien, die von Preiserhöhungen – wenn es überhaupt dazu kommt – infolge der Maßnahmen betroffen seien.

8.3.   Interesse der Verwender

(220)

Keine der Parteien, die die Interessen der Verwender vertreten, beantwortete den Fragebogen.

(221)

Es meldeten sich Vereinigungen, die einschlägige landwirtschaftliche Genossenschaften und/oder Landwirte in der Union (Copa-Cogeca) sowie in Belgien (Wallonien), Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Österreich, Polen und Portugal vertreten. Keiner erhob Einwände dagegen, die Maßnahmen gegenüber HAN-Einfuhren aus Russland aus geopolitischen Gründen zu verlängern. Sie beanstandeten jedoch die Verlängerung der Maßnahmen gegenüber HAN-Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern mit der Begründung, dass die Maßnahmen den Landwirten schaden würden. Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller vertraten eine ähnliche Auffassung und übermittelten entsprechende Unterlagen. Einige französische Gewerkschaften/Vereinigungen von Genossenschaften, die als Plattformen für den Einkauf von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln im Namen von Landwirten fungieren, äußerten sich zu den negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf französische Landwirte und behaupteten, dass Landwirte die fehlenden Gasvorkommen auf dem Gebiet der EU durch die Zahlung von Antidumpingzöllen auf HAN finanzieren würden.

(222)

Interessenvereinigungen von Landwirten brachten vor, es gebe für Landwirte (und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte) nur begrenzt bzw. gar keine Substitutionsgüter, da die Produktion von Stickstoffdüngern in der Union nicht ausreichend sei. Einige der von den Parteien vorgelegten Datenbelege, insbesondere zur HAN-Produktion in der Union, waren jedoch unvollständig.

(223)

Einige Stellungnahmen bezogen sich auf die große Bedeutung der HAN-Kosten in einem landwirtschaftlichen Betrieb (obwohl die Quantifizierung von Partei zu Partei erheblich variierte (34)) und/oder es wurde darauf hingewiesen, dass die Landwirte seit Jahren unter verschiedenen Schwierigkeiten (z. B. schlechte Ernte, niedrige Verkaufspreise, schlechte Wetterbedingungen oder starke Konkurrenz auf dem Markt) litten und Arbeitsplätze auf dem Spiel stünden. Nach Auffassung dieser Parteien würde die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen einige Landwirte zwingen, die Produktion einzustellen, und/oder zur weiteren Verschlechterung der Lage eines Sektors auf einem unbeständigen Markt führen, da die Landwirte Kosten nicht weitergeben könnten und in einem globalisierten Markt wettbewerbsfähig bleiben müssten. Nach der Unterrichtung machte AGPB geltend, dass es in der Union Tausende spezialisierte Getreidebetriebe mit Tausenden von Arbeitsplätzen, auch in vor- und nachgelagerten Bereichen, gebe. Keine Partei benannte jedoch die Zahl der möglicherweise betroffenen Arbeitsplätze oder belegte anhand konkreter Nachweise, ob, wie und wie viele diese Arbeitsplätze gefährdet sein könnten.

(224)

Die Kommission erkennt zwar an, dass die Auswirkungen der Maßnahmen je nach Art des landwirtschaftlichen Betriebs oder der landwirtschaftlichen Methoden unterschiedlich sein können, verweist jedoch auf die Feststellung in der Ausgangsuntersuchung, dass HAN weniger als 1 % der gesamten landwirtschaftlichen Kosten in der Union ausmacht. Dieser Prozentsatz blieb in dieser Untersuchung unbestritten. In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung machte AGPB geltend, dass der Prozentsatz einen erheblichen Betrag darstelle.

(225)

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein etwaiger Preisanstieg infolge der Maßnahmen nennenswerte Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Union insgesamt oder auf die Ausfuhren der Anbaupflanze, für die in der Union das meiste HAN eingesetzt wird, nämlich Weizen, hat. Vielmehr stiegen die Weizenausfuhren der Union von 32,3 Mio. Tonnen im Zeitraum 2021/2022 auf 35,1 Mio. Tonnen im Zeitraum 2022/2023 und weiter auf 38,9 Mio. Tonnen im Zeitraum 2023/2024 (35). In diesem Zusammenhang erklärte AGPB in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung, die Kommission habe außer Acht gelassen, dass die Weizenausfuhren der Union im Jahr 2024 aus mehreren unterschiedlichen Gründen, insbesondere wegen des Anstiegs der Düngemittelpreise, zurückgegangen seien und dass viele spezialisierte Getreidebetriebe in den Jahren 2024 und 2025 negative Einkünfte gehabt hätten. Die Kommission stellte fest, dass AGPB mit dem letztgenannten Punkt seiner eigenen Aussage widerspricht, dass kein Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Weizenausfuhren in den Jahren 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 und den Düngemittelpreisen bestehe (da Düngemittel 18 Monate vor der Ernte eingekauft würden). Schließlich verwies die Kommission auf ihre Feststellung in der Ausgangsuntersuchung, dass kein Zusammenhang zwischen den Kostenschwankungen bei den landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und den Einkünften der Landwirte besteht.

(226)

Da HAN als Düngemittel in sehr verschiedenen Gegebenheiten eingesetzt wird und seine Verwendung bei den einzelnen Anbaupflanzen, von Region zu Region usw. sehr unterschiedlich ist, konzentrierte die Kommission ihre Analyse wie in der Ausgangsuntersuchung auf die möglichen Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf landwirtschaftliche Betriebe in Frankreich (Hauptweizenanbauland in der Union), die auf Weichweizen (Anbaupflanze, für die das meiste HAN verwendet wird) spezialisiert sind und HAN als einzige Quelle für die Stickstoffdüngung verwenden. Es sei daran erinnert, dass Frankreich weltweit das zweitgrößte Verbrauchsland der überprüften Ware ist, auf das im Jahr 2023 52 % des europäischen Verbrauchs der überprüften Ware entfielen (36).

(227)

Im Jahr 2023 machten Düngemittel in den spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben in Frankreich 22,7 % der gesamten Vorleistungen aus (37). In den spezialisierten landwirtschaftlichen Betrieben in Frankreich, deren Haupterzeugnis (d. h. über 30 % der Produktion) Weizen ist, wurden 27,3 % der Gesamtherstellkosten für Düngemittel aufgewendet. Bei diesen Betrieben machte HAN etwa 19,1 % der gesamten Produktionskosten aus, wovon 1,53 % auf die geltenden Antidumpingzölle entfielen (38). Copa-Cogeca beanstandete diesen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Anteil von 1,53 %, legte jedoch keine alternative Berechnung vor.

(228)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass ungeachtet zahlreicher anderer Faktoren, die sich auf die wirtschaftliche Lage der Landwirte auswirken, die Kosteneffekte der derzeitigen Antidumpingmaßnahmen für HAN auf die Landwirte im „Worst-Case-Szenario“ begrenzt blieben, wobei auch berücksichtigt wurde, dass viele landwirtschaftliche Betriebe in der Union mehrere Kulturpflanzen anbauen. In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung widersprach AGPB dieser Schlussfolgerung mit der Begründung, dass die betrachteten landwirtschaftlichen Betriebe definitionsgemäß auf Getreide und Ölsaaten (d. h. nicht auf andere Kulturen) spezialisiert seien. Nach Auffassung der Kommission schließt eine solche Spezialisierung andere Einnahmen nicht aus (39). Insgesamt kann nicht infrage gestellt werden, dass es die im vorstehenden Erwägungsgrund erläuterten Kosten in Höhe von 1,53 % rechtfertigen, die Auswirkungen der derzeitigen HAN-Antidumpingmaßnahmen für Landwirte im „Worst-Case-Szenario“ als „begrenzt“ einzustufen.

8.4.   Andere Faktoren

(229)

Verbände, die die Interessen von Landwirten, mitarbeitenden Einführern in der Union und CFI vertreten, stimmten der Verlängerung der Maßnahmen gegenüber Russland mit der Begründung zu, dass die Union die Abhängigkeit von Russland bei kritischen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln verringern wolle und dass Russland Gas in stickstoffhaltige Düngemittel umwandle, um die EU-Sanktionen zu umgehen (40). Die Kommission verwies auf das breite Spektrum an Maßnahmen, die seit 2022 aus geopolitischen Gründen gegen Russland ergriffen wurden. Seit Juli 2025 gelten zusätzliche Abgaben auf stickstoffhaltige chemische Düngemittel, einschließlich HAN, aus Russland und Belarus (41).

(230)

Verbände, die die Interessen von Landwirten, mitarbeitenden unabhängigen Einführern und mitarbeitenden ausführenden Herstellern vertreten, lehnten die Verlängerung der Maßnahmen gegenüber anderen Ländern als Russland mit der Begründung ab, dass die Einfuhren der überprüften Ware erforderlich seien, dass einige Lieferanten außerhalb der Union nicht mehr zur Verfügung stünden, dass die Produktion in der Union die dortige Nachfrage nicht decken könne, dass zahlreiche Unionshersteller nur ihre lokalen Märkte beliefern würden, dass es zu Störungen in der HAN-Lieferkette gekommen sei und/oder dass die Unionshersteller andere Mehrwertprodukte als die überprüfte Ware bevorzugten. MHTL machte geltend, dass MHTL im Wesentlichen die Produktionsstätte eines Schweizer Unternehmens sei und in erheblichem Umfang in Lagerkapazitäten in verschiedenen Mitgliedstaaten investiere, und beantragte, als verlässliche Lieferquelle mit Sitz in einem befreundeten und politisch stabilen Partnerland der Union – im Gegensatz zu den zunehmend instabilen politischen Beziehungen zu Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika – und als Ergänzung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen zu werden.

(231)

Nach der Unterrichtung erklärte Copa-Cogeca, dass die Erschwinglichkeit von Nährstoffen im Jahr 2025 unter Druck stehe. AFCOME wies auf einen Rückgang des HAN-Angebots Mitte 2025 hin. AGPB äußerte ähnliche Bedenken und fügte hinzu, dass neue Rechtsvorschriften in den USA Düngemitteleinfuhren in überseeische Länder (zum Nachteil der Union) attraktiver machen könnten. Einige Parteien, darunter INOXA, machten geltend, die Unionshersteller seien strukturell nicht in der Lage, die Nachfrage zu decken, insbesondere in Frankreich.

(232)

Die Kommission wies die in den beiden vorstehenden Erwägungsgründen zusammengefassten Argumente zurück. Einige Vorbringen waren zu allgemein gehalten, d. h. sie betrafen die Düngung im Allgemeinen, aber nicht unbedingt HAN. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es insgesamt genügend Bezugsquellen gibt, darunter mehrere Unionshersteller und auch Einfuhren. Die geltenden Maßnahmen hinderten die betroffenen Länder nicht daran, ihren Marktanteil von 37,7 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 42,8 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dieser Untersuchung zu erhöhen. Dumpingpraktiken können nicht durch die Tatsache gerechtfertigt werden, dass i) die Produktion in der Union vorübergehend eingeschränkt war und es einige Störungen in der Lieferkette gab und/oder ii) dass einige Unionshersteller im Vergleich zu anderen Unionsherstellern oder zu Nicht-Unionsherstellern vorübergehend weniger kosteneffizient waren und/oder iii) dass nicht alle Unionshersteller den Mitgliedstaat mit dem höchsten HAN-Verbrauch in der Union beliefern. Die Untersuchung zeigte die Vorteile, die sich für die Union ergeben, wenn auf einem schwierigen und sich ständig verändernden Weltmarkt mehrere Bezugsquellen, einschließlich HAN-Hersteller in der Union, erhalten bleiben, anstatt die Abhängigkeit von Drittländern mit unfairen Handelspraktiken und/oder einem höheren CO2-Fußabdruck zu erhöhen. Sie zeigte auch, dass die Unionshersteller (von denen einige in der Lage sind, strategische Entscheidungen bezüglich der Aufteilung der Kapazitäten auf verschiedene Formen von Stickstoffdüngern zu treffen) über die Kapazität/Möglichkeit verfügen, ihre Produktion von HAN zu steigern, wenn gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt sind, und die Erfordernisse der Landwirte und ihrer Verbände, die im Verlauf der Untersuchung eine Diversifizierung der HAN-Lieferquellen gefordert hatten, zu erfüllen. Nach der Unterrichtung brachte MHTL vor, diese letzte Aussage stehe im Widerspruch zu anderen Initiativen der Kommission, insbesondere zu der Begründung für die schrittweise Anhebung der anwendbaren Zollsätze in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates (42). Die Kommission stellte jedoch fest, dass alle ihre verschiedenen Initiativen kohärent sind und dass in dem von MHTL zitierten Erwägungsgrund 9 eindeutig die Auffassung vertreten wird, dass die schrittweise Erhöhung der Zölle die Produktion in der Union steigern würde.

(233)

Nach der Unterrichtung forderte MHTL die Kommission auf, bei ihrem auswärtigen Handeln sorgfältig auf Kohärenz zu achten und die Maßnahmen in Bezug auf Trinidad und Tobago aufzuheben. CFI forderte die Aufhebung der gegenüber den USA bestehenden Maßnahmen. Die Kommission wies die Vorbringen als unbegründet zurück, da die Parteien sie nicht konkret und angemessen belegten. Sie stützten diese Vorbringen im Wesentlichen auf ihre anderen Argumente zu den Kumulierungsvoraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung. Wie in Abschnitt 5.3.1 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union ähnlich waren. Daher gibt es keinen Grund, Ausfuhren aus einem der betroffenen Länder von diesem Verfahren und den zugrunde liegenden Maßnahmen auszunehmen.

(234)

Union Invivo machte geltend, dass die überprüfte Ware zu einer teuren Form von Stickstoffdünger geworden sei und dass sich die Verlängerung der Maßnahmen negativ auf die Akteure der Vertriebskette für Stickstofflösungen auswirken werde. Der Schaden, soweit vorhanden, konnte nicht beziffert werden. Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Kein Vertreter von Lagereinrichtungen an Häfen, Vertriebshändlern, landwirtschaftlichen Betrieben oder Bereitstellern von Tankwagen zum Ausbringen von Düngemittel übermittelte diesbezügliche Antworten im Fragebogen oder andere überprüfbare Daten.

(235)

MHTL behauptete, die Einführung der ursprünglichen Maßnahmen wirke sich erheblich auf die nachgelagerten Wirtschaftszweige in der Union aus, treibe die Kosten in die Höhe und bedrohe die Existenzfähigkeit dieser Wirtschaftszweige. Die Kommission wies den Einwand als unbegründet zurück.

(236)

AFCOME forderte die Union auf, mit Blick auf eine Diversifizierung der Versorgung fertiges HAN und nicht nur Gas zur Herstellung von HAN einzuführen. Union Invivo brachte vor, dass die Einfuhr von aus komprimiertem Erdgas (CNG (43)) hergestelltem HAN geringere Umweltauswirkungen habe als die Herstellung von HAN in der Union aus eingeführtem Flüssigerdgas (LNG (44)), da bei der LNG-basierten HAN-Herstellung 16 % mehr Treibhausgasemissionen anfallen würden als im Fall von CNG, und forderte gleichzeitig eine Diversifizierung der Versorgung der Union sowohl bei Gas als auch bei aus Gas synthetisierten Endprodukten. Die Kommission räumt ein, dass die Rohstoffe die Umweltauswirkungen von HAN beeinflussen, wies das Vorbringen jedoch insofern zurück, als es im Interesse der Union liegt, in der Union mehrere Quellen für die Gasversorgung und die HAN-Produktion, darunter auch HAN-Hersteller in der Union, zu erhalten.

(237)

Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Ernährungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln auf dem Spiel stünden, wobei die Verbraucher am stärksten unter steigenden Lebensmittelpreisen und den Auswirkungen einer anhaltenden Lebenshaltungskostenkrise zu leiden hätten. In diesem Zusammenhang brachte MHTL vor, dass die USA mit der Entscheidung im August 2022, keine Antidumping- und Ausgleichszölle auf HAN-Einfuhren in die Vereinigten Staaten von Amerika aus Trinidad und Tobago zu erheben, vernünftig gehandelt hätten (45). Die Kommission wies diese Argumente zurück. Die Vorbringen waren hinsichtlich des Ausmaßes der Auswirkungen der bestehenden Maßnahmen auf die Ernährungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln sowie auf die Verbraucher unbegründet. Aus dem Dossier geht nicht hervor, dass die geltenden Maßnahmen die Lebensmittelsicherheit und die Erschwinglichkeit in den letzten fünf Jahren beeinträchtigt haben. Was den Verzicht auf die Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen in den USA im Jahr 2022 betrifft, so unterscheiden sich die Bedingungen und Umstände von denen in dieser Untersuchung. Die Kommission erinnerte daran, dass mit der Verlängerung Maßnahmen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden sollen, von denen alle Beteiligten profitieren können.

(238)

Nach der Unterrichtung forderte CFI Entlastungen für die Landwirte zu entlasten, indem die Inputkosten gesenkt werden, die Verfügbarkeit des Angebots verbessert und die strategische Abhängigkeit von russischen Herstellern verringert wird. Parteien wie Interore und Copa-Cogeca zeigten sich besorgt über die kumulativen Auswirkungen verschiedener Initiativen, insbesondere des CO2-Grenzausgleichssystems, auf den Agrarsektor. INOXA zufolge machen alle Abgaben (Antidumpingzölle, CBAM und Zölle zusammengenommen) mehr als 30 % des Endpreises von Stickstoffdüngern für die Landwirte aus und würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Erträge und die Getreidequalität beeinträchtigen. INOXA und CFI brachten vor, eine Verlängerung der Maßnahmen würde den strategischen Zielen der Union (im Einzelnen die Gemeinsame Agrarpolitik, die Strategie „vom Erzeuger zum Verbraucher“, die Ziele zur strategischen Öffnung und/oder der Aufbau strategischer Vorräte) zuwiderlaufen. Obwohl die Kommission die von INOXA vorgelegten unbelegten Zahlen nicht anerkannte, räumte sie ein, dass sich alle von INOXA genannten Abgaben auf die Kosten des Agrarsektors auswirken. Die Kommission wies die Vorbringen zu Erträgen und Getreidequalität als unbegründet zurück, verwies darauf, dass die genannten Abgaben unterschiedlichen Zielen dienen und kam zu dem Schluss, dass Antidumpingzölle insoweit erforderlich sind, als handelspolitische Schutzmaßnahmen, eine widerstandsfähige Düngemittelproduktion in der Union und die Sanktionierung des ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu den Prioritäten der Union gehören.

8.5.   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(239)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von HAN mit Ursprung in den betroffenen Ländern sprechen.

(240)

AFCOME und Union Invivo stellten die Gültigkeit der Schlussfolgerung mit der Begründung infrage, dass sich die Umsetzung des CBAM (und für AFCOME auch die Überarbeitung des EHS) auch auf Landwirte auswirken werde. Die Kommission betrachtete die Vorbringen als verfrüht und unbegründet und wies sie daher zurück.

(241)

Ungeachtet der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 239 nimmt die Kommission die Bedeutung des Agrarsektors in der Union und die vielfältigen Herausforderungen, mit denen er konfrontiert ist, zur Kenntnis. Sollte der HAN-Preis auf ein Niveau steigen, das wesentlich höher ist als 2024, und sollten die Auswirkungen der derzeitigen Maßnahmen auf die Kostenstruktur der Landwirte nicht mehr tragbar sein, wird die Kommission die Möglichkeit einer Aussetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung prüfen.

(242)

Nach der Unterrichtung machte AGPB geltend, dass eine mögliche Aussetzung der Maßnahmen unwirksam sei, da vorübergehende Maßnahmen keine Anpassung an den Markt zulassen würden. Die Kommission erinnerte daran, dass bei allen (vorübergehenden oder längerfristigen) Maßnahmen alle auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen sind.

(243)

Nach der Unterrichtung fochten Verbände, die die Interessen der Landwirte vertreten, die Schlussfolgerung mit der Begründung an, dass die HAN-Preise im Jahr 2025 gestiegen seien und/oder die Differenz zwischen den Getreidepreisen und den HAN-Preisen Schwankungen unterliege. Die Kommission stellte fest, dass die vorgelegten Datensätze (die teilweise fehlten, keine Quellenangabe aufwiesen, nur für einen Teil des Jahres 2025 vorlagen usw.) die Schlussfolgerungen einer umfassenden Untersuchung mit Feststellungen zu Dumping und Schädigung für die in Erwägungsgrund 7 genannten Zeiträume, in der schädigende Dumpingpraktiken und deren wahrscheinliches Anhalten im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen festgestellt wurden, nicht infrage stellen konnten.

9.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(244)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber HAN aus den betroffenen Ländern aufrechterhalten werden.

(245)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze für Russland besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Unternehmensspezifische Antidumpingzölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland“ gilt.

(246)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(247)

Sollten sich die Ausfuhren eines der russischen Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(248)

Die in dieser Verordnung für die russischen Unternehmen angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Russland, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(249)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (46). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(250)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.

(251)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(252)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit in den KN-Code 3102 80 00 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Fester Zollbetrag (in EUR pro Tonne)

TARIC-Zusatzcode

Russland

PJSC Acron

42,47

C500

Russland

Joint Stock Company „Azot“

27,77

C501

Russland

Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot“

27,77

C504

Russland

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland

42,47

C999

Trinidad und Tobago

Methanol Holdings (Trinidad) Limited

22,24

C502

Trinidad und Tobago

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Trinidad und Tobago

22,24

C999

Vereinigte Staaten von Amerika

CF Industries Holdings, Inc.

29,48

C503

Vereinigte Staaten von Amerika

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

29,48

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten russischen Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [Russland] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2026

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1688/oj).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2070 der Kommission vom 26. Oktober 2022 über die Nichtaussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 208, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2070/oj).

(4)   ABl. C, C/2024/907, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/907/oj.

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C, C/2024/5996, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5996/oj).

(6)  Panelbericht, EU – Cost Adjustment Methodologies II (Russia), WT/DS494/R, Rn. 8.1 und Abschnitt 7 „Findings“.

(7)  Panelbericht, EC – Fasteners (China), WT/DS397/R, Rn. 7.515.

(8)  Panelbericht, EU – Cost Adjustment Methodologies II (Russia), WT/DS494/R.

(9)  t24.010155.

(10)  t24.010183.

(11)  t24.010186.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2025, Fertilizers Europe/Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“, C-554/23 P und C-568/23 P, ECLI:EU:C:2025:291.

(13)  Siehe analog das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98.

(14)   https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2751.

(15)  In diesem Szenario bestand der Normalwert aus einem Wert der Produktionskosten pro Stück ab dem Werk Novgorod, berichtigt um einen Erdgaspreis, den russische Gaslieferanten europäischen Abnehmern für das in Waidhaus in die Union gelangende Erdgas berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtnormalwerts legten die Antragsteller eine Gewinnspanne von 10 % zugrunde. Auf dieser Grundlage belief sich der Normalwert im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 199 EUR/Tonne.

(16)  Dansk Korn & Foder, ein Branchenverband des Getreide- und Futtermittelhandels in Dänemark, https://dakofo.dk/.

(17)  In den von CFI vorgelegten überprüften Daten waren für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Ausfuhren in die Union von mehr als 550 000 Tonnen angegeben. Dies ist mehr als die von Eurostat gemeldete Einfuhrmenge (siehe Tabelle 2).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 der Kommission vom 10. April 2019 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 100 vom 11.4.2019, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/576/oj).

(19)   https://agriculture.ec.europa.eu/cap-my-country/sustainability/environmental-sustainability/low-input-farming/nutrients_de.

(20)  Siehe auch Panelbericht, EU – Footwear (EU – Schuhe – WT/DS405/R), Rn. 7.403.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 194/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Hartplatten mit Ursprung in Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Russland und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/194/oj), Erwägungsgründe 39 bis 41.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 703/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Republik Moldau und der Türkei (ABl. L 203 vom 5.8.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/703/oj), Erwägungsgründe 58 bis 64.

(*1)  Kein aussagekräftiger Index möglich, da keine Einfuhren im Jahr 2021.

(*2)  Kein aussagekräftiger Index möglich, da keine Einfuhren im Jahr 2021.

(23)  Die Düngemittelindustrie war von der COVID-19-Pandemie nicht wesentlich betroffen, wie aus einer Forschungsarbeit hervorgeht, die unter https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0301420721000362 abrufbar ist (Influence of COVID-19 pandemic on fertilisers companies: The role of competitive advantages, Resources Policy, Band 71, 2021, 102019, ISSN 0301-4207).

(24)  t25.011233.

(25)  Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaproteinkonzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/343/oj).

(26)  Association Française de Commercialisation et de Mélanges d’Engrais.

(27)  Anbieter von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln in Nordwestfrankreich, http://www.inoxa.fr/.

(28)  t24.010911 (Union Invivo), Folie 9.

(29)  Presseartikel „Fertilizer market anticipates little impact from updated Russian export quotas“ (Düngemittelmarkt antizipiert geringe Auswirkungen aktualisierter russischer Ausfuhrquoten) vom 25. Oktober 2024, abrufbar unter https://www.spglobal.com/commodity-insights/en/news-research/latest-news/fertilizers/102524-fertilizer-market-anticipates-little-impact-from-updated-russian-export-quotas.

(30)  Anhang 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Einfuhrzölle auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (COM(2025) 471 final). Brüssel, den 28. August 2025. Verfügbar unter https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=COM(2025)471&lang=de.

(31)  Anhang I der geänderten Executive Order 12257, abrufbar unter https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/11/modifying-the-scope-of-the-reciprocal-tariff-with-respect-to-certain-agricultural-products/.

(32)  Carbon Border Adjustment Mechanism. Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).

(33)  Association Générale des Producteurs de Blé et autres céréales, https://agpb.fr/missions/.

(34)  Siehe Beispiele in t24.011415.

(35)  Siehe Tabelle 3 in Agreste, „Synthèses conjoncturelles“ Nr. 432 vom Dezember 2024, abrufbar unter https://agreste.agriculture.gouv.fr/agreste-web/disaron/SynGcu24432/detail/.

(36)  t24.010911 (Union Invivo).

(37)  Quelle: AgriData Portal, landwirtschaftliche Betriebswirtschaft: https://agridata.ec.europa.eu/extensions/FADNPublicDatabase/FADNPublicDatabase.html. Es ist anzumerken, dass AGPB in der Stellungnahme t25.011255 angab, der Anteil der Düngemittelkosten an den Gesamtinputs habe im Jahr 2023 bei spezialisierten Getreidebetrieben (OTEX 15) bei 20 % gelegen.

(38)  Bei HAN-Preisen von rund 300 EUR/Tonne erhöhten sich die Düngemittelkosten der HAN einführenden Weizenproduzenten in Frankreich durch die Antidumpingzölle, die bei HAN aus Trinidad und Tobago und den USA zwischen 22,24 und 29,48 EUR/Tonne lagen, um 8 %. Somit wurde der Gesamteffekt auf die Kosten der Landwirte, die HAN einsetzen, im höchsten Fall auf 1,53 % (8 % x 19,1 %) veranschlagt.

(39)  Résultats économiques des exploitations agricoles – France; Chiffres clés 2023, 18.12.2024 (aktualisiert am 21.1.2025), abrufbar unter https://agreste.agriculture.gouv.fr/agreste-web/disaron/Chd2418/detail/.

(40)  In seiner Stellungnahme t24.010183 zitierte der US-amerikanische ausführende Hersteller CFI insbesondere die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ensuring availability and affordability of fertilisers“ (Gewährleistung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Düngemitteln), COM(2022) 590 final vom 9.11.2022, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022DC0590.

(41)  Weitere Informationen sind abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/de/news/eu-increases-tariff-duties-russian-and-belarusian-imports-agricultural-products-and-fertilizers#:~:text=The%20EU%20has%20imposed%20new%20tariffs%20applicable%20on,were%20not%20yet%20subject%20to%20extra%20customs%20duties.

(42)  Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werden (ABl. L, 2025/1227, 20.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1227/oj).

(43)  Compressed natural gas.

(44)  Liquified natural gas.

(45)  Investigation Nos. 701-TA-668-669 and 731-TA-1565-1566 (Final), Publication 5338, August 2022.

(46)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

(47)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/65/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)