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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/51

15.1.2026

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/51 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission in Bezug auf die Struktur von Meldungen im Zusammenhang mit Daten von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern, zugehörige Statistiken und Berichterstattung auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (2) sind das Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten sowie die Überwachung und Kontrolle dieser Beförderungen mithilfe des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden „EDV-gestütztes System“) geregelt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind. Der Austausch der in diesen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Informationen erfolgt automatisch über ein von der Europäischen Kommission verwaltetes Zentralverzeichnis, das ebenfalls Teil des EDV-gestützten Systems ist. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (4) sind die technischen Einzelheiten und die Vorschriften und Verfahren für das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse festgelegt.

(3)

Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 wurde das EDV-gestützte System ausgedehnt auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die aus der Union ausgeführt werden, sowie auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden („Beförderungen versteuerter Waren“), und das Zentralverzeichnis der Zulassungen wurde entsprechend um Wirtschaftsbeteiligte ergänzt, die Beförderungen versteuerter Waren vornehmen. Dies hat dazu geführt, dass bestimmte Datenelemente des EDV-gestützten Systems hinfällig geworden sind oder angepasst werden mussten. Das EDV-gestützte System ist daher zu überarbeiten, um die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 sollte deswegen entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, sich auf die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 vorzubereiten, und um den Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung an das Datum anzupassen, an dem die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/50 der Kommission (5) genannte Version des EDV-gestützten Systems in Betrieb genommen wird, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 12. Februar 2026 gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/263/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/612/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2026/50 der Kommission vom 12. November 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 in Bezug auf die Daten in den Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauscht werden (ABl. L, 2026/50, 15.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/50/oj).


ANHANG

„ANHANG I

ELEKTRONISCHE MELDUNGEN, DIE BEI DER PFLEGE DES VERZEICHNISSES DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN VERWENDET WERDEN

ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Datenelementen und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:

a)

Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat);

b)

Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c)

Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d)

Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

i)

‚R‘ (Required), d. h. erforderlich, ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben ‚O‘ (Optional) oder ‚C‘ (Conditional), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit ‚R‘ (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beschlossen haben, dass die Daten in dieser Gruppe bzw. Untergruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

ii)

‚O‘ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

iii)

‚C‘ (Conditional) ist, d. h., dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

iv)

‚D‘ (Dependent) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann;

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten (‚C‘), sowie ggf. Erläuterungen zu den Daten, die optional (‚O‘) und abhängig von einer Bedingung (‚D‘) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

f)

Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldung;

g)

Spalte G enthält

i)

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen ‚x‘, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);

ii)

für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben — die Merkmale zur Erkennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

— a

alphabetisch

— n

numerisch

— an

alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

iii)

für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe ‚Datum‘, ‚Uhrzeit‘, oder ‚DatumUhrzeit‘, was bedeutet, dass Datum, Uhrzeit oder Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet:

a)

e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument;

b)

v-e-VD: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument;

c)

ARC: administrativer Referenzcode;

d)

SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012);

e)

KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur.

3.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

a)

‚Datum Zulassungsbeginn‘ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat ermächtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 herzustellen, zu lagern, zu versenden oder zu empfangen;

b)

‚Datum Zulassungsende‘ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat nicht länger ermächtigt ist;

c)

‚Datum Gültigkeitsbeginn‘ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten vom zuständigen Mitgliedstaat zu einem Ort erklärt wurden, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 hergestellt, versandt oder empfangen werden dürfen;

d)

‚Datum Gültigkeitsende‘ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr als solcher Ort gelten.

Tabelle 1

Allgemeine Anfrage

(gemäß Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

(vorbehalten)

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD/v-e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

8

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

9

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von v-e-VD

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

‚C_COD_DAT‘

=

Gemeinsame Codeliste

‚C_PAR_DAT‘

=

Gemeinsame Systemparameter

‚ALL‘

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

2

ANFRAGE e-VD-/v-e-VD-LISTE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚6‘, ‚8‘ oder ‚9‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code der Ware

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (gemäß e-VD/v-e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

R

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

Wenn <Art des Primärkriteriums> ‚46‘ (Beförderungsart), ist ein bestehender <Code Beförderungsart> in der Liste <BEFÖRDERUNGSARTEN> zu verwenden.

an..255

3

STATISTIKANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive/Inaktive und gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4

STATISTIKZEITRAUM

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚7‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

SYNCHRONISIERUNG DER REFERENZEN

 

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘ oder ‚5‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Zeitraum ab Datum

R

Das Datum in diesem Feld muss vor dem Datum in Feld 5b liegen oder diesem entsprechen.

Falls um eine Extraktion ersucht wird, werden die Felder ‚Zeitraum ab Datum‘ und/oder ‚Zeitraum bis Datum‘ verwendet, um Ereignisse abzufragen, die für den angegebenen Zeitraum gültig sind.

Wird dagegen ein Abruf beantragt, werden die Felder ‚Zeitraum ab Datum‘ und/oder ‚Zeitraum bis Datum‘ verwendet, um in dem angegebenen Zeitraum geänderte und veröffentlichte Ereignisse abzufragen.

(Siehe Feld 5c)

Datum

 

b

Zeitraum bis Datum

R

Falls um eine Extraktion ersucht wird, werden die Felder ‚Zeitraum ab Datum‘ und/oder ‚Zeitraum bis Datum‘ verwendet, um Ereignisse abzufragen, die für den angegebenen Zeitraum gültig sind.

Wird dagegen ein Abruf beantragt, werden die Felder ‚Zeitraum ab Datum‘ und/oder ‚Zeitraum bis Datum‘ verwendet, um in dem angegebenen Zeitraum geänderte und veröffentlichte Ereignisse abzufragen.

(Siehe Feld 5c)

Datum

 

c

Extraktion

O

Mögliche Kennziffern:

0: zum Abruf (oder fehlt, um eine Rückwärtskompatibilität zu ermöglichen);

1: zur Extraktion;

2: bei nicht für ungültig erklärten Aufzeichnungen.

n1

 

d

Code Mitgliedstaat

O

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

6

REFERENZANFRAGE

C

‚R‘ bei <Anfrageart> ‚2‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen ‚Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung‘

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

6.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Vorgangsarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprachencodes

7

=

Nationale Verwaltungen

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechungen

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Codes

17

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

21

=

Annullierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Den Vorgang meldende Personen

26

=

Ablehnungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29

=

Gründe für das Ersuchen

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

Art des Dokuments

37

=

(vorbehalten)

38

=

(vorbehalten)

39

=

Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

40

=

Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

41

=

Nationale Verwaltung – Grad Plato

n..2


Tabelle 2

Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

(gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 3)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Wirtschaftsbeteiligte aktualisieren (Benachrichtigung über Änderung CD/RD)

— 2

=

Weitergabe von Aktualisierungen über Wirtschaftsbeteiligte

— 3

=

Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

— 4

=

Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

n1

2

ZULASSUNG

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II. Die <Verbrauchsteuernummer> in der Liste <ZULASSUNG> muss einmalig sein).

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Datum Zulassungsbeginn

R

 

 

Datum

 

d

Datum Zulassungsende

O

 

 

Datum

 

e

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

2

=

Registrierter Empfänger

3

=

Registrierter Versender

4

=

Zertifizierter Versender

5

=

Zertifizierter Empfänger

Die Kennziffer des Datenelements <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> kann nach Erstellung der ZULASSUNG nicht mehr geändert werden.

n1

 

f

Schlüsselnummer Verbrauchssteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

g

Globale Verbrauchsteuerkennung

O

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II)

an22

2.1

MAẞNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

— C

=

Erstellen

— U

=

Aktualisieren

— I

=

Stornieren

— D

=

Streichen

Für den Vorgang D (Streichen) ist das <Aktivierungsdatum> (siehe <Aktivierungsdatum> in Feld 4.1b) das aktuelle Datum der Anfrage zur Streichung.

a1

 

b

Aktivierungsdatum

R

 

 

Datum

 

c

Kennung der Maßnahme

R

 

Die Kennung der Maßnahme dient der Identifizierung des Ereignisses, das der Informationsaustauschmeldung zugrunde liegt.

Obwohl der Inhalt der Kennung der Maßnahme vom Autor der Änderung frei wählbar ist,

muss die Kennung im Rahmen der Transaktion einmalig sein.

Dieses technische Attribut dient zur Identifizierung des Ereignisses innerhalb der Transaktion (Meldung),

um eine eindeutige Definition von Fehlern zu ermöglichen.

an..20

 

d

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

 

e

Datum und Uhrzeit der Änderung

C

‚R‘ bei Meldungsart ‚2‘, ‚3‘ und ‚4‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

DatumUhrzeit

2.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

2.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Ländercode

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

2.3

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER (ROLLE)

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Direktlieferung gestattet

— 2

=

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 frei bleiben

Folgende Kombinationen von <Wirtschaftsbeteiligter (Art) / Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)> sind möglich:

n1

Wb (ART) / Wb (ROLLE)

ZUGEL. LAGERINH.

REG. EMPF.

REG. VERS.

Direktlieferung gestattet

X

X

 

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 leer bleiben

X

 

X

2.4

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

a1

2.5

VERBRAUCHSSTEUERPFLICHTIGE WARE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Der Verbrauchsteuer-Produktcode S600 gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG nur für v-e-VD.

an..4

2.6

(BENUTZTES) STEUERLAGER

C

‚R‘, wenn <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> ‚Zugelassener Lagerinhaber‘ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) in Feld 2e)

 

99x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die ‚Schlüsselnummer Steuerlager‘ ist eine von <STEUERLAGER. Schlüsselnummer Steuerlager>, sodass es mindestens eine aktive Version gibt, deren Gültigkeitsperiode sich für mindestens einen Tag mit der Gültigkeitsperiode der <ZULASSUNG> nach dem Aktivierungsdatum der letzteren überschneidet.

an13

3

STEUERLAGER

O

 

 

999999x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

Die ‚Schlüsselnummer Steuerlager‘ ist dieselbe wie eine von <(BENUTZTES) STEUERLAGER. Schlüsselnummer Steuerlager> in einer oder mehreren Datengruppe(n) <ZULASSUNG> von ‚Zugelassener Lagerinhaber‘, auch entsprechend Vorschrift 204.

an13

 

b

Datum Gültigkeitsbeginn

R

 

 

Datum

 

c

Datum Gültigkeitsende

O

 

 

Datum

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchssteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

3.1

MAẞNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennziffern:

— C

=

Erstellen

— U

=

Aktualisieren

— I

=

Stornieren

— D

=

Streichen

Für den Vorgang D (Streichen) ist das <Aktivierungsdatum> (siehe <Aktivierungsdatum> in Feld 4.1b) das aktuelle Datum der Anfrage zur Streichung.

a1

 

b

Aktivierungsdatum

R

 

 

Datum

 

c

Kennung der Maßnahme

R

 

Die Kennung der Maßnahme dient der Identifizierung des Ereignisses, das der Informationsaustauschmeldung zugrunde liegt.

Obwohl der Inhalt der Kennung der Maßnahme vom Autor der Änderung frei wählbar ist,

muss die Kennung im Rahmen der Transaktion einmalig sein.

Dieses technische Attribut dient zur Identifizierung des Ereignisses innerhalb der Transaktion (Meldung),

um eine eindeutige Definition von Fehlern zu ermöglichen.

an..20

 

d

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

 

e

Datum und Uhrzeit der Änderung

C

‚R‘ bei Meldungsart ‚2‘, ‚3‘ und ‚4‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

 

DatumUhrzeit

3.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

3.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Ländercode

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

3.3

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE WARE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

Die <Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein

a1

3.4

VERBRAUCHSSTEUERPFLICHTIGE WARE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE WARE> muss vorhanden sein

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE WARE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

4

EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

O

 

 

9999x

 

a

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an13

 

a1

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall

— 2

=

Zertifizierter Versender im Einzelfall

— 3

=

Zertifizierter Empfänger im Einzelfall

n1

 

b

Bezugsnummer Ausstellende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 4 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an8

 

c

Ablaufdatum

R

 

 

Datum

 

d

Kennzeichen wiederverwendbare Einzelfallermächtigung

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 0

=

nein oder falsch

— 1

=

ja oder richtig

n1

 

e

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

f

Beginn Ermächtigung

R

 

 

Datum

 

g

Kennzeichen kleine Weinerzeuger

O

 

Mögliche Kennziffern:

— 0

=

nein oder falsch

— 1

=

ja oder richtig

n1

4.1

MAẞNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennziffern:

— C

=

Erstellen

— U

=

Aktualisieren

— I

=

Stornieren

— D

=

Streichen

Für den Vorgang D (Streichen) ist das <Aktivierungsdatum> (siehe <Aktivierungsdatum> in Feld 4.1b) das aktuelle Datum der Anfrage zur Streichung.

a1

 

b

Aktivierungsdatum

R

 

 

Datum

 

c

Kennung der Maßnahme

R

 

Die Kennung der Maßnahme dient der Identifizierung des Ereignisses, das der Informationsaustauschmeldung zugrunde liegt.

Obwohl der Inhalt der Kennung der Maßnahme vom Autor der Änderung frei wählbar ist,

muss die Kennung im Rahmen der Transaktion einmalig sein.

Dieses technische Attribut dient zur Identifizierung des Ereignisses innerhalb der Transaktion (Meldung),

um eine eindeutige Definition von Fehlern zu ermöglichen.

an..20

 

d

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

 

e

Datum und Uhrzeit der Änderung

C

‚R‘ bei Meldungsart ‚2‘, ‚3‘ und ‚4‘

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

 

DatumUhrzeit

4.2

MIT EINZELFALLERMÄCHTIGUNG VERKNÜPFTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER

D

‚O‘, wenn die Ermächtigungen des zertifizierten Empfängers im Einzelfall mit einer Ermächtigung des zertifizierten Versenders im Einzelfall verknüpft werden sollen

‚R‘ in anderen Fällen

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

‚R‘, wenn <Einzelfallermächtigung – Kennzeichen kleine Weinerzeuger> nicht vorhanden oder falsch

‚O‘ in anderen Fällen

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

Der <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> von <WIRTSCHAFTSBETEILIGTER> muss sein:

‚Zugelassener Lagerinhaber‘ ODER ‚Registrierter Versender‘ für Ermächtigungen des Typs <Registrierter Empfänger im Einzelfall> ODER

‚Zertifizierter Versender‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Empfänger im Einzelfall> ODER

‚Zertifizierter Empfänger‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Versender im Einzelfall>

Darüber hinaus muss der Mitgliedstaat der <ZULASSUNG> ein anderer sein als der Mitgliedstaat, für den die <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> registriert ist.

ODER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>

Der <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> von <WIRTSCHAFTSBETEILIGTER> muss sein:

‚Zertifizierter Versender im Einzelfall‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Empfänger im Einzelfall> ODER

‚Zertifizierter Empfänger im Einzelfall‘ für Ermächtigungen des Typs <Zertifizierter Versender im Einzelfall>

Darüber hinaus muss der Mitgliedstaat der verknüpften <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> ein anderer sein als der Mitgliedstaat, für den die <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> registriert ist.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4.3

EINZELHEITEN EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

R

 

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> innerhalb derselben <ZULASSUNG>, desselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Der Verbrauchsteuer-Produktcode S600 gilt gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG nur für v-e-VD. Wenn <Einzelfallermächtigung – Kleine Weinerzeuger> angegeben und richtig,

muss der <Verbrauchsteuer-Produktcode> sein:

‚W200‘ ODER

‚W300‘

an..4

 

b

Menge

R

 

 

n..15,3

4.4

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

4.4.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Ländercode

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

e

Stadt

R

 

 

an..50


Tabelle 3

Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

Einreichung von Meldungen zu Vorgängen betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

R

 

Für Einzelheiten siehe Tabelle 2

 

2

FUNKTIONSFEHLER

R

 

 

9999x

 

a

Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt

Grund

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 0

=

Sonstiges

— 8

=

Zulassung bereits vorhanden (Erstellung)

— 9

=

Steuerlager bereits vorhanden (Erstellung)

— 10

=

Einzelfallermächtigung bereits vorhanden (Erstellung)

— 11

=

Zulassung nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

— 12

=

Steuerlager nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

— 13

=

Einzelfallermächtigung nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

— 26

=

Duplikat festgestellt

— 27

=

Unstimmigkeit zwischen Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerstelle

— 41

=

Steuerlager darf nur von Lagerinhaber benutzt werden

— 42

=

Ungültige Steuerlagernummer

— 43

=

Fehlender zugelassener Lagerinhaber mit Angabe Steuerlager

— 44

=

Verbrauchsteuernummer fehlt

— 45

=

Ungültiger Wert für Verbrauchsteuer-Produktcode

— 46

=

Das Land der Einzelfallermächtigung ist dasselbe wie das des angegebenen Versenders/Empfängers

— 112

=

Falscher Wert (Code)

— 115

=

In dieser Position nicht unterstützt

n..3

 

b

Fehlergrund

R

 

 

an..350

 

c

Fehlerort

O

 

 

an..350

 

d

Kennung der Maßnahme

R

 

 

an..20

 

e

Ursprünglicher Wert des Attributs

O

 

 

an..350


Tabelle 4

SEED-Statistiken

(gemäß Artikel 7 Absatz 2)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

STATISTIK_ZEITRAUM

R

 

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 2 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Erstes Halbjahr

— 2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Erstes Quartal

— 2

=

Zweites Quartal

— 3

=

Drittes Quartal

— 4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Januar

— 2

=

Februar

— 3

=

März

— 4

=

April

— 5

=

Mai

— 6

=

Juni

— 7

=

Juli

— 8

=

August

— 9

=

September

— 10

=

Oktober

— 11

=

November

— 12

=

Dezember

n..2

3

STATISTIK NACH MITGLIEDSTAAT

O

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

a2

 

b

Anzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Anzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

d

Anzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

e

Anzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

f

Anzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

 

h

Anzahl gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

3.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER ART

O

 

 

9x

 

a

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Zugelassener Lagerinhaber

— 2

=

Registrierter Empfänger

— 3

=

Registrierter Versender

— 4

=

Zertifizierter Versender

— 5

=

Zertifizierter Empfänger

n1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.2

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN VORGÄNGE

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE WAREN VORGÄNGE

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an..4

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4

STATISTIK ALLE MITGLIEDSTAATEN

O

 

 

 

 

a

Gesamtzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

b

Gesamtzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Gesamtzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

d

Gesamtzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

e

Gesamtzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

 

f

Gesamtzahl gestrichene Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

4.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER ART ALLE MITGLIEDSTAATEN

O

 

 

9x

 

a

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

— 1

=

Zugelassener Lagerinhaber

— 2

=

Registrierter Empfänger

— 3

=

Registrierter Versender

— 4

=

Zertifizierter Versender

— 5

=

Zertifizierter Empfänger

n1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.2

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN VORGÄNGE ALLE MITGLIEDSTAATEN

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE WAREN VORGÄNGE ALLE MITGLIEDSTAATEN

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636)

an..4

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/51/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)