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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/29 |
15.1.2026 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 200/2025
vom 19. September 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2026/29]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission) und unter Nummer 45zzw (Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„— |
32025 R 0258: Verordnung (EU) 2025/258 der Kommission vom 7. Februar 2025 (ABl. L, 2025/258, 20.2.2025)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/258 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 20. September 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. September 2025.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Stefán Haukur JÓHANNESSON
(1) ABl. L, 2025/258, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/258/oj.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/29/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)