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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90894

10.11.2025

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1760, 5. Juli 2024 )

1.

Der Ausdruck „Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels“ wird in der Richtlinie durchgehend durch den Ausdruck „Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels“ in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2.

Seite 4, Erwägungsgrund 17 Satz 2:

Anstatt:

„Stehen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Widerspruch zu Bestimmungen eines anderen Rechtsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Rechtsakts der Union maßgebend sein und auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.“

muss es heißen:

„Stehen die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie im Widerspruch zu Bestimmungen eines anderen Rechtsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so sollten die Bestimmungen des anderen Rechtsakts der Union, insoweit der Widerspruch besteht, maßgebend sein und auf die genannten spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.“

3.

Seite 4, Erwägungsgrund 19 Satz 4:

Anstatt:

„Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie ‚Mittelverpflichtungen‘ sein.“

muss es heißen:

„Daher sollten die wichtigsten Verpflichtungen in dieser Richtlinie ‚Handlungspflichten‘ sein.“

4.

Seite 6, Erwägungsgrund 27 Satz 9:

Anstatt:

„Bei der Berechnung dieser Werte gemäß der vorliegenden Richtlinie sollten die Zahl der Beschäftigten und der Umsatz der Tochterunternehmen eines Unternehmens einbezogen werden, bei denen es sich um andere Geschäftsstellen als den Hauptfirmensitz handelt, die rechtlich von diesem abhängig sind und daher gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften als Teil des Unternehmens betrachtet werden.“

muss es heißen:

„Bei der Berechnung dieser Werte gemäß der vorliegenden Richtlinie sollten die Zahl der Beschäftigten und der Umsatz der Zweigstellen eines Unternehmens einbezogen werden, bei denen es sich um andere Geschäftsstellen als den Hauptfirmensitz handelt, die rechtlich von diesem abhängig sind und daher gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften als Teil des Unternehmens betrachtet werden.“

5.

Seite 9, Erwägungsgrund 38:

Anstatt:

„(38)

Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik und ihrer Risikomanagementsysteme machen, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und bewerten, erforderlichenfalls priorisieren, vermeiden, abschwächen und beheben sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit tatsächlichen negativen Auswirkungen bereitstellen, Interessenträger sinnvoll einbeziehen, ein Melde- und Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen überwachen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung des Ausmaßes der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.“

muss es heißen:

„(38)

Um eine angemessene Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltschutz hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten der Unternehmen zu erfüllen, sollten die unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik und ihrer Risikomanagementsysteme machen, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln und bewerten, erforderlichenfalls priorisieren, verhindern, abschwächen und abstellen sowie das Ausmaß potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt minimieren, Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit tatsächlichen negativen Auswirkungen bereitstellen, Interessenträger sinnvoll einbeziehen, ein Melde- und Beschwerdeverfahren einrichten und aufrechterhalten, die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen überwachen und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren. Zur Schaffung von Klarheit für die Unternehmen sollten insbesondere die Schritte zur Verhinderung und Minderung potenzieller negativer Auswirkungen und zur Abstellung oder, wenn dies nicht möglich ist, Minimierung des Ausmaßes der tatsächlichen negativen Auswirkungen in dieser Richtlinie klar voneinander unterschieden werden.“

6.

Seite 10, Erwägungsgrund 41 Satz 7:

Anstatt:

„Bei der Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen sollten Unternehmen auf der Grundlage einer allgemeinen Bewertung mögliche relevante Risikofaktoren berücksichtigen, darunter Risikofaktoren auf Unternehmensebene — etwa ob es sich bei dem Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt, das nicht unter die vorliegende Richtlinie fällt —, Risikofaktoren der Geschäftstätigkeiten, geografische und kontextbezogene Risikofaktoren — wie das Niveau der Strafverfolgung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen —, Risikofaktoren der Produkte und Dienstleistungen sowie branchenspezifische Risikofaktoren.“

muss es heißen:

„Bei der Ermittlung und Bewertung der negativen Auswirkungen sollten Unternehmen auf der Grundlage einer allgemeinen Bewertung mögliche relevante Risikofaktoren berücksichtigen, darunter Risikofaktoren auf Unternehmensebene — etwa ob es sich bei dem Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt, das nicht unter die vorliegende Richtlinie fällt —, Risikofaktoren der Geschäftstätigkeiten, geografische und kontextbezogene Risikofaktoren — wie das Niveau der Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen —, Risikofaktoren der Produkte und Dienstleistungen sowie branchenspezifische Risikofaktoren.“

7.

Seite 11, Erwägungsgrund 46 Satz 1:

Anstatt:

„Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, gegebenenfalls die folgenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.“

muss es heißen:

„Die Unternehmen sollten verpflichtet werden, erforderlichenfalls die folgenden angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Vermeidungs- und Abschwächungspflichten gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.“

8.

Seite 14, Erwägungsgrund 54 Satz 1:

Anstatt:

„Um den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß gegebenenfalls zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.“

muss es heißen:

„Um den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten, die tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt abzustellen oder je nach den Umständen deren Ausmaß zu minimieren, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, erforderlichenfalls die folgenden geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.“

9.

Seite 16, Erwägungsgrund 58 Satz 2:

Anstatt:

„Der Begriff ‚Abhilfe‘ bezeichnet die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne die eingetretenen tatsächlichen negativen Auswirkungen befinden würden, und die in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, unter anderem durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten.“

muss es heißen:

„Der Begriff ‚Abhilfe‘ bezeichnet die vollständige oder weitestmögliche Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne die eingetretenen tatsächlichen negativen Auswirkungen befinden würden, und die in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, unter anderem durch eine finanzielle oder nichtfinanzielle Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten.“

10.

Seite 21, Erwägungsgrund 76 Satz 6:

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Recht entscheiden, ob die Sanktionen direkt von den Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit anderen Behörden verhängt werden sollten oder ob dies bei den zuständigen Justizbehörden beantragt werden sollte.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Recht entscheiden, ob die Sanktionen direkt von den Aufsichtsbehörden oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden verhängt werden sollten oder ob dies bei den zuständigen Justizbehörden beantragt werden sollte.“

11.

Seite 22, Erwägungsgrund 82:

Anstatt:

„(82)

Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sicherzustellen, werden mit dieser Richtlinie bestimmte praktische und verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zur Justiz, die sich für Opfer negativer Auswirkungen stellen, angegangen, darunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweismitteln, begrenzte Verjährungsfristen, das Fehlen angemessener Verbandsklageverfahren und die übermäßig hohen Kosten von zivilrechtlichen Verfahren.“

muss es heißen:

„(82)

Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sicherzustellen, werden mit dieser Richtlinie bestimmte praktische und verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zur Justiz, die sich für Opfer negativer Auswirkungen stellen, angegangen, darunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweismitteln, begrenzte Verjährungsfristen, das Fehlen angemessener Verbandsklageverfahren und die übermäßig hohen Kosten von zivilrechtlichen Verfahren wegen Haftung.“

12.

Seite 25, Artikel 1 Absatz 3 Satz 2:

Anstatt:

„Steht eine Bestimmung dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so ist die Bestimmung dieses anderen Gesetzgebungsakts der Union maßgebend und finden auf diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung.“

muss es heißen:

„Steht eine Bestimmung dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so ist die Bestimmung dieses anderen Gesetzgebungsakts der Union, insoweit der Widerspruch besteht, maßgebend und finden auf diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung.“

13.

Seite 26, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c:

Anstatt:

„c)

das Unternehmen ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen …“

muss es heißen:

„c)

das Unternehmen hat in der Union Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren mit unabhängigen Drittunternehmen geschlossen oder ist die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die solche Vereinbarungen geschlossen hat, sofern diese Vereinbarungen …“.

14.

Seite 26, Artikel 2 Absatz 4 Satz 2

Anstatt:

„Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden — sofern sie die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen — werden bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiter wären.“

muss es heißen:

„Leiharbeitnehmer und andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden — sofern sie die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen — bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten so behandelt, als ob es sich um Arbeitnehmer handeln würde, die während desselben Zeitraums direkt vom Unternehmen beschäftigt werden.“

15.

Seite 27, Fußnote 33:

Anstatt:

„(33)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“

muss es heißen:

„(33)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“

16.

Seite 29, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii Einleitungssatz:

Anstatt:

„ii)

einer Verletzung eines Menschenrechts, das nicht in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt, aber in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie verankert ist, sofern …;“

muss es heißen:

„ii)

einer Verletzung eines Menschenrechts, das nicht in Teil I Abschnitt 1 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführt, aber in den in Teil I Abschnitt 2 des Anhangs dieser Richtlinie aufgeführten Menschenrechtsinstrumenten verankert ist, sofern …;“.

17.

Seite 29, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer i:

Anstatt:

„i)

Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Entwicklung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und“

muss es heißen:

„i)

Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen, einschließlich der Gestaltung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Beförderung, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teilen von Produkten und der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung, und“.

18.

Seite 29, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h:

Anstatt:

„h)

‚Überprüfung durch unabhängige Dritte‘ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Aktivitätskette durch einen objektiven und von dem Unternehmen völlig unabhängigen Sachverständigen, der frei von Interessenkonflikten und externer Einflussnahme ist, je nach Art der negativen Auswirkungen Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung rechenschaftspflichtig ist;“

muss es heißen:

„h)

‚Überprüfung durch unabhängige Dritte‘ die Überprüfung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Menschenrechts- und Umweltanforderungen seitens eines Unternehmens oder Teilen seiner Aktivitätskette durch einen objektiven und von dem Unternehmen völlig unabhängigen Sachverständigen, der frei von Interessenkonflikten und externer Einflussnahme ist, je nach Art der negativen Auswirkungen Erfahrung und Kompetenz in Umwelt- oder Menschenrechtsfragen besitzt und hinsichtlich der Qualität und Zuverlässigkeit der Überprüfung verantwortlich ist;“.

19.

Seite 30, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n:

Anstatt:

„n)

‚Interessenträger‘ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter, Verbraucher sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, einschließlich der Beschäftigten, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter der Geschäftspartner des Unternehmens, nationaler Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Zwecke den Schutz der Umwelt umfassen, und der rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen;“

muss es heißen:

„n)

‚Interessenträger‘ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten seiner Tochterunternehmen, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter, Verbraucher sowie andere Einzelpersonen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten, einschließlich der Beschäftigten der Geschäftspartner des Unternehmens und ihrer Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter, nationaler Menschenrechts- und Umweltorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, deren Zwecke den Schutz der Umwelt umfassen, und der rechtmäßigen Vertreter dieser Personen, Gruppen, Gemeinschaften oder Einrichtungen;“.

20.

Seite 30, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t:

Anstatt:

„t)

‚Abhilfe‘ die Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, und die bzw. der in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten;“

muss es heißen:

„t)

‚Abhilfe‘ die vollständige oder weitestmögliche Wiederherstellung der Situation oder des Zustands, in der/dem sich die betroffene Person/die betroffenen Personen, die Gemeinschaften oder die Umwelt ohne eingetretene tatsächliche negative Auswirkungen befunden hätten, und die bzw. der in einem angemessenen Verhältnis zur Beteiligung des Unternehmens an den negativen Auswirkungen stehen muss, einschließlich einer finanziellen oder nichtfinanziellen Entschädigung, die das Unternehmen einer oder mehreren von den tatsächlichen negativen Auswirkungen betroffenen Personen bereitstellt, und soweit zutreffend die Erstattung jeglicher den Behörden durch die notwendigen Abhilfemaßnahmen entstandenen Kosten;“.

21.

Seite 30, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe v:

Anstatt:

„v)

‚Schweregrad negativer Auswirkungen‘ das Ausmaß, die Tragweite oder den irreversiblen Charakter negativer Auswirkungen unter Berücksichtigung der Schwere negativer Auswirkungen, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkungen und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht.“

muss es heißen:

„v)

‚Schweregrad negativer Auswirkungen‘ das Ausmaß, die Tragweite oder den irreversiblen Charakter negativer Auswirkungen unter Berücksichtigung der Schwere negativer Auswirkungen, einschließlich der Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein können, des Ausmaßes, in dem die Umwelt geschädigt oder anderweitig beeinträchtigt wird oder werden kann, der Unumkehrbarkeit der Auswirkungen und der Grenzen der Möglichkeiten, die betroffenen Personen oder die Umwelt innerhalb eines angemessenen Zeitraums in eine Situation oder einen Zustand zu versetzen, die bzw. der der Situation oder dem Zustand vor der Auswirkung entspricht.“

22.

Seite 32, Artikel 6 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, die in den Artikeln 7 bis 11 und Artikel 22 genannten Verpflichtungen im Namen von Unternehmen, …“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, die in den Artikeln 7 bis 16 und Artikel 22 genannten Verpflichtungen im Namen von Unternehmen, …“.

23.

Seite 33, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner in den Gebieten vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.“

muss es heißen:

„b)

auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erfassung eine eingehende Bewertung ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner in den Bereichen vorzunehmen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten oder am schwerwiegendsten eingestuft wurden.“

24.

Seite 33, Artikel 9 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen den gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen Priorität einräumen, wenn es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig in vollem Umfang zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen zur Erfüllung der in Artikel 10 oder 11 festgelegten Verpflichtungen die gemäß Artikel 8 ermittelten negativen Auswirkungen priorisieren, wenn es nicht möglich ist, alle ermittelten negativen Auswirkungen gleichzeitig und in vollem Umfang zu verhindern, zu mindern, abzustellen oder zu minimieren.“

25.

Seite 34, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e:

Anstatt:

„e)

Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde;“

muss es heißen:

„e)

Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung oder Unterstützung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Präventionsaktionsplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde;“.

26.

Seite 35, Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1:

Anstatt:

„(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 4 genannten vertraglichen Zusicherungen oder der Vertrag müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden.“

muss es heißen:

„(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 4 genannten vertraglichen Zusicherungen müssen von geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung flankiert werden.“

27.

Seite 35, Artikel 10 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel mit einem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen mehr einzugehen bzw. bestehende Beziehungen nicht mehr auszubauen, und hat — wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht — als letztes Mittel folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Es nimmt unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden und so der Druck seitens des Unternehmens genutzt oder erhöht wird, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden; der Aktionsplan enthält für die Annahme und Umsetzung aller darin enthaltenen Maßnahmen einen spezifischen und angemessenen Zeitplan, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann; …“

muss es heißen:

„(6)   Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten potenziellen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 2, 4 und 5 festgelegte Maßnahmen nicht verhindert oder angemessen gemindert werden konnten, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel mit einem Geschäftspartner, in Verbindung mit dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen mehr einzugehen bzw. bestehende Beziehungen nicht mehr auszubauen, und hat — wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht — als letztes Mittel folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Es nimmt unverzüglich einen verstärkten Präventionsaktionsplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden und so der Druck seitens des Unternehmens genutzt oder erhöht wird, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden; der Aktionsplan enthält für die Annahme und Umsetzung aller darin enthaltenen Maßnahmen einen spezifischen und angemessenen Zeitplan, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann; …“.

28.

Seite 36, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f:

Anstatt:

„f)

Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung und Mitwirkung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Korrekturmaßnahmenplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde;“

muss es heißen:

„f)

Leistung gezielter und angemessener Unterstützung für ein KMU, das ein Geschäftspartner des Unternehmens ist, indem unter anderem der Zugang zu Kapazitätsaufbau, Schulungen oder die Modernisierung von Managementsystemen bereitgestellt bzw. ermöglicht werden, sofern dies angesichts der Ressourcen, des Wissens und der Beschränkungen des KMU erforderlich ist, und indem gezielte und angemessene finanzielle Unterstützung geleistet wird, beispielsweise durch direkte Finanzierung, zinsgünstige Darlehen, Garantien für die fortgesetzte Beschaffung oder Unterstützung bei der Sicherstellung von Finanzierung, sofern durch die Einhaltung des Verhaltenskodexes oder des Korrekturmaßnahmenplans die Tragfähigkeit des KMU gefährdet würde;“.

29.

Seite 37, Artikel 11 Absatz 7:

Anstatt:

„(7)   Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten tatsächlichen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht abgestellt oder in ihrem Ausmaß minimiert werden konnten, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel mit dem Geschäftspartner, von dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen mehr einzugehen bzw. bestehende Beziehungen nicht mehr auszubauen, und — wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht — als letztes Mittel folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Es nimmt unverzüglich einen verstärkten Korrekturmaßnahmenplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, etwa indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden und so der Druck seitens des Unternehmens genutzt oder erhöht wird, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen kurzfristig erfolgreich sein werden; der Aktionsplan enthält für die Annahme und Umsetzung aller darin enthaltenen Maßnahmen einen spezifischen und angemessenen Zeitplan, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann; …“

muss es heißen:

„(7)   Im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten tatsächlichen negativen Auswirkungen, die durch in den Absätzen 3, 5 und 6 festgelegte Maßnahmen nicht abgestellt oder in ihrem Ausmaß minimiert werden konnten, ist das Unternehmen verpflichtet, als letztes Mittel mit dem Geschäftspartner, in Verbindung mit dem bzw. von dessen Aktivitätskette die Auswirkungen ausgehen, keine neuen Beziehungen mehr einzugehen bzw. bestehende Beziehungen nicht mehr auszubauen, und — wenn das für ihre Beziehungen maßgebende Recht dies vorsieht — als letztes Mittel folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Es nimmt unverzüglich einen verstärkten Korrekturmaßnahmenplan für die spezifischen negativen Auswirkungen an und setzt ihn um, etwa indem die Geschäftsbeziehungen in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten vorübergehend ausgesetzt werden und so der Druck seitens des Unternehmens genutzt oder erhöht wird, sofern berechtigterweise davon auszugehen ist, dass diese Bemühungen erfolgreich sein werden; der Aktionsplan enthält für die Annahme und Umsetzung aller darin enthaltenen Maßnahmen einen spezifischen und angemessenen Zeitplan, innerhalb dessen das Unternehmen auch alternative Geschäftspartner suchen kann; …“.

30.

Seite 38, Artikel 13 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Bei der Konsultation von Interessenträgern ermitteln die Unternehmen Hindernisse für ihre Einbeziehung, beseitigen diese und stellen sicher, dass die Teilnehmer nicht Opfer von Repressalien oder Revanche sind, unter anderem durch Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität.“

muss es heißen:

„(5)   Bei der Konsultation von Interessenträgern ermitteln die Unternehmen Hindernisse für ihre Einbeziehung, gehen diese an und stellen sicher, dass die Teilnehmer nicht Opfer von Repressalien oder Revanche sind, unter anderem durch Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität.“

31.

Seite 41, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv:

Anstatt:

„iv)

den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859;“

muss es heißen:

„iv)

die Branche bzw. die Branchen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859;“.

32.

Seite 41, Artikel 19 Absatz 1

Anstatt:

„(1)   Die Kommission gibt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsagentur und erforderlichenfalls mit internationalen Organisationen und anderen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien — einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien …“

muss es heißen:

„(1)   Die Kommission gibt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Arbeitsbehörde und erforderlichenfalls mit internationalen Organisationen und anderen Gremien, die über Fachwissen im Bereich der Sorgfaltspflicht verfügen, Leitlinien — einschließlich allgemeiner Leitlinien und Leitlinien …“.

33.

Seite 43, Artikel 20 Absatz 5 Satz 1:

Anstatt:

„Unternehmen können unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 Überprüfungen durch unabhängige Dritte von Unternehmen in ihrer Aktivitätskette in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen.“

muss es heißen:

„Unternehmen können unbeschadet der Artikel 25, 26 und 29 Überprüfungen durch unabhängige Dritte über und von Unternehmen in ihrer Aktivitätskette in Anspruch nehmen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, soweit diese Überprüfung geeignet ist, um die Erfüllung der einschlägigen Verpflichtungen zu unterstützen.“

34.

Seite 43, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgesehen, in Einklang zu bringen, und darin ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie erforderlichenfalls die Beteiligung des Unternehmens an Tätigkeiten in Verbindung mit Kohle, Öl und Gas angeben.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie nach besten Kräften mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC, wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, sowie mit dem Ziel, Klimaneutralität zu erreichen, wie in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgesehen, in Einklang bringen, und darin ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 sowie erforderlichenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Tätigkeiten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas angeben.“

35.

Seite 44, Artikel 24 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.“

muss es heißen:

„(2)   Für das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Unternehmen ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.“

36.

Seite 48, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2:

Anstatt:

„Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtsverfahren sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.“

muss es heißen:

„Das europäische Netz der Aufsichtsbehörden erleichtert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Konvergenz der Regulierungs-, Untersuchungs-, Sanktions- und Aufsichtspraktiken sowie den Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden.“

37.

Seite 49, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1:

Anstatt:

„nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen behindern die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen und sind in jedem Fall nicht weniger streng als die allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung;“

muss es heißen:

„nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen behindern die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen und sind in jedem Fall nicht strenger als die allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung;“.

38.

Seite 50, Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(5)   Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.“

muss es heißen:

„(5)   Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens aus dieser Bestimmung berührt nicht die zivilrechtliche Haftung seiner Tochterunternehmen oder direkter und indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.“

39.

Seite 50, Artikel 29 Absatz 6:

Anstatt:

„(6)   Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie schränkt die Haftung der Unternehmen gemäß den nationalen Rechtssystemen oder denen der Union nicht ein und lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, in denen für Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, eine Haftung oder eine strengere Haftung als in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist.“

muss es heißen:

„(6)   Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie schränkt die Haftung der Unternehmen gemäß den nationalen Rechtssystemen oder denen der Union nicht ein und lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, in denen eine Haftung für Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, oder in denen eine strengere Haftung als in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/corrigendum/2025-11-10/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)