European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90860

31.10.2025

Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/3011, 18. Dezember 2024 )

1.

Seite 22, Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1:

Anstatt:

„(1)   Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, und ist das Opfer eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und die Informationen über das Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhält, oder eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und nach nationalem Recht diese Informationen erhält, so unterrichtet die ersuchte Behörde das Opfer unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache über:

a)

die Entscheidung über die Annahme der Übertragung durch die ersuchte Behörde; und

b)

das Recht des Opfers auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für diesen Rechtsbehelf.“

muss es heißen:

„(1)   Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens anzunehmen, und ist das Opfer eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz im ersuchenden Staat hat und die Informationen über das Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2012/29/EU in der durch nationales Recht umgesetzten Fassung erhält, oder eine juristische Person, die im ersuchenden Staat niedergelassen ist und nach nationalem Recht diese Informationen erhält, so geht sie unverzüglich in einer für das Opfer verständlichen Sprache wie folgt vor:

a)

Sie informiert das Opfer über die Entscheidung über die Annahme der Übertragung durch die ersuchte Behörde;

b)

sie stellt dem Opfer eine Kopie der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens zur Verfügung; und

c)

sie unterrichtet das Opfer über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für diesen Rechtsbehelf.“

2.

Seite 29, Artikel 33 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Über diese Verordnung hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 7. Januar 2025 nur insoweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, als diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Ziele dieser Verordnung weiter zu fördern, und zu einer Vereinfachung oder weiteren Erleichterung der Verfahren für die Übertragung von Strafverfahren beitragen, und sofern das in dieser Verordnung niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.“

muss es heißen:

„(2)   Über diese Verordnung hinaus dürfen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Februar 2027 nur insoweit bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, als diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Ziele dieser Verordnung weiter zu fördern, und zu einer Vereinfachung oder weiteren Erleichterung der Verfahren für die Übertragung von Strafverfahren beitragen, und sofern das in dieser Verordnung niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.“

3.

Seite 46, Anhang III Teil B:

Anstatt:

„Beschreibung des Verhaltens und des Sachverhalts, das bzw. der der/den Straftat/en zugrunde liegt, für die ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens beabsichtigt ist, und deren rechtliche Einordnung:“

muss es heißen:

„Beschreibung des Verhaltens und des Sachverhalts, das bzw. der der/den Straftat/en zugrunde liegt, für die das Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens gestellt wurde, und deren rechtliche Einordnung:“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3011/corrigendum/2025-10-31/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)