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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90597 |
16.7.2025 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 104 vom 12. April 2013 )
Seite 2, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b:
Anstatt:
|
„b) |
in Bezug auf Sonderbestimmungen wie die Rückverfolgbarkeit von Achsen gemäß Abschnitt 4.2.3.6.4 und der Instandhaltungsplan gemäß Abschnitt 4.5.3.“ |
muss es heißen:
|
„b) |
in Bezug auf Sonderbestimmungen wie die Rückverfolgbarkeit von Radsatzwellen gemäß Abschnitt 4.2.3.6.4 und der Instandhaltungsplan gemäß Abschnitt 4.5.3.“ |
Seite 3, Artikel 11 Absatz 2:
Anstatt:
„Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie — falls der Auftraggeber nicht die Anwendung dieser Verordnung beantragt — für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.“
muss es heißen:
„Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie — falls der Antragsteller nicht die Anwendung dieser Verordnung beantragt — für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.“
Seite 4, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4.2.3.2:
Anstatt:
„Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit“
muss es heißen:
„Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken“.
Seite 4, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4.2.3.5.1:
Anstatt:
„Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung“
muss es heißen:
„Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen“.
Seite 4, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4.2.3.6.5:
Anstatt:
„Achsbuchsen/Lager“
muss es heißen:
„Radsatzlager“.
Seite 5, Anhang Inhaltverzeichnis Abschnitt 4.2.4.3.3:
Anstatt:
„Wärmekapazität“
muss es heißen:
„Thermische Belastbarkeit“.
Seite 5, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 4.2.6.2.1:
Anstatt:
„Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Erdung)“
muss es heißen:
„Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Schutzerdung)“.
Seite 6, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 5.3.4:
Anstatt:
„Achswellen“
muss es heißen:
„Radsatzwellen“.
Seite 6, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 6.1.2.4:
Anstatt:
„Achswellen“
muss es heißen:
„Radsatzwellen“.
Seite 6, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 6.2.2.2:
Anstatt:
„Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung“
muss es heißen:
„Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen“.
Seite 6, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 6.2.2.4:
Anstatt:
„Achsbuchsen/Lager“
muss es heißen:
„Radsatzlager“.
Seite 6, Anhang Inhaltverzeichnis Abschnitt 6.2.2.6:
Anstatt:
„Wärmekapazität“
muss es heißen:
„Thermische Belastbarkeit“.
Seite 7, Anhang Inhaltsverzeichnis Abschnitt 7.3.2.3:
Anstatt:
„Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung (4.2.3.5.1)“
muss es heißen:
„Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen (4.2.3.5.1)“.
Seite 9, Anhang Abschnitt 3 Tabelle 1 Spalte 2 Reihe 4.2.3.2:
Anstatt:
„Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit“
muss es heißen:
„Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken“.
Seite 9, Anhang Abschnitt 3 Tabelle 1 Spalte 2 Reihe 4.2.3.5.1:
Anstatt:
„Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung“
muss es heißen:
„Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen“.
Seite 10, Anhang Abschnitt 3 Tabelle 1 Spalte 2 Reihe 4.2.3.6.5:
Anstatt:
„Achsbuchsen/Lager“
muss es heißen:
„Radsatzlager“.
Seite 10, Anhang Abschnitt 3 Tabelle 1 Spalte 2 Reihe 4.2.4.3.3:
Anstatt:
„Bremse: Wärmekapazität“
muss es heißen:
„Bremse: Thermische Belastbarkeit“.
Seite 11, Anhang Abschnitt 4.2.1 letzter Absatz Satz 2:
Anstatt:
„Kein Verweis erfolgt, wenn für einen bestimmten Eckwert keine Zuordnung von Anforderungen und Bewertungsverfahren möglich ist.“
muss es heißen:
„Kein Verweis erfolgt, wenn für einen bestimmten Eckwert keine Unterscheidung von Anforderungen und Bewertungsverfahren möglich ist.“
Seite 12, Anhang Abschnitt 4.2.2.1.2 Absatz 2 Satz 2:
Anstatt:
„Die Verbindung zwischen zwei Elementen mit demselben Laufwerk wird in Abschnitt 4.2.2.2 behandelt.“
muss es heißen:
„Die Verbindung zwischen zwei Elementen mit einem gemeinsamen Laufwerk wird in Abschnitt 4.2.2.2 behandelt.“
Seite 12, Anhang Abschnitt 4.2.3.1 Absatz 1:
Anstatt:
„Dieser Abschnitt behandelt die Regeln zur Dimensionierung der Fahrzeuge, damit diese auf einem oder mehreren Netzen ohne Behinderungen betrieben werden können.“
muss es heißen:
„Dieser Abschnitt behandelt die Regeln zur Berechnung der Größe der Fahrzeuge, damit diese auf einem oder mehreren Netzen ohne Risiko von Berührungen betrieben werden können.“
Seite 12, Anhang Abschnitt 4.2.3.2 Überschrift und Absatz 1:
Anstatt:
„Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit
Zur Prüfung der Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit müssen die Eigenschaften der von der Einheit übertragenen Vertikallasten bestimmt werden.“
muss es heißen:
„Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken
Die vertikalen Belastungseigenschaften der Einheit müssen zur Prüfung der Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken bestimmt werden.“
Seite 13, Anhang Abschnitt 4.2.3.4 Tabelle 2 Überschrift:
Anstatt:
„ Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in bestimmten Streckennetzen “
muss es heißen:
„ Zielbereich und Sperrbereich für Einheiten in bestimmten Streckennetzen “.
Seite 13, Anhang Abschnitt 4.2.3.5.1 Überschrift und Absatz 1:
Anstatt:
„ Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung
Die Einheit ist so zu konstruieren, dass auf Strecken mit Gleisverwindung ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere der Übergang zwischen überhöhtem und ebenem Gleis sowie Querhöhenabweichungen zu berücksichtigen.“
muss es heißen:
„ Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen
Die Einheit ist so zu konstruieren, dass in Gleisverwindungen ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere der Übergang zwischen überhöhtem und ebenem Gleis sowie Abweichungen in der gegenseitigen Höhenlage der beiden Schienen zu berücksichtigen.“
Seite 13, Anhang Abschnitt 4.2.3.5.2 Absatz 1:
Anstatt:
„Die Einheit ist so zu konstruieren, dass bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein sicherer Fahrbetrieb gewährleistet ist.“
muss es heißen:
„Die Einheit ist so zu konstruieren, dass ein sicherer Fahrbetrieb bis zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit gewährleistet ist.“
Seite 13, Anhang Abschnitt 4.2.3.6.2 Absatz 1:
Anstatt:
„Die Radsätze müssen zwischen den einzelnen Komponenten Kräfte und Momente entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs übertragen können.“
muss es heißen:
„Die gefügten Radsätze müssen zwischen den einzelnen Komponenten Kräfte und Momente entsprechend den Erfordernissen des Einsatzbereichs übertragen können.“
Seite 16, Anhang Abschnitt 4.2.3.6.3 Abbildung 2:
Anstatt:
„
muss es heißen:
„
Seite 16, Anhang Abschnitt 4.2.3.6.4 Absatz 3:
Anstatt:
„Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Achsen sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht ‚ Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance ‘, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).“
muss es heißen:
„Hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit der Radsatzwellen sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht ‚ Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance ‘, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).“
Seite 16, Anhang Abschnitt 4.2.3.6.5 Überschrift:
Anstatt:
„ Achsbuchsen/Lager “
muss es heißen:
„ Radsatzlager “.
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.3.6.7 Absatz 2:
Anstatt:
„Zur korrekten Positionierung der Bremsanlage müssen die Einheiten mit einem Verriegelungsmechanismus ausgerüstet sein, wobei die in nominaler Betriebsbereitschaft auftretenden dynamischen Effekte zu berücksichtigen sind.“
muss es heißen:
„Zur korrekten Positionierung der Bremsanlage in der jeweiligen Konfiguration müssen die Einheiten mit einem Verriegelungsmechanismus ausgerüstet sein, wobei die in nominaler Betriebsbereitschaft auftretenden dynamischen Effekte zu berücksichtigen sind.“
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.1 Absatz 2 einleitender Satzteil und erster Gedankenstrich:
Anstatt:
„Die wichtigsten Faktoren, die den Bremsvorgang beeinflussen, sind:
|
— |
Bremsleistung,“ |
muss es heißen:
„Die wichtigsten Faktoren, die die Bremsleistung und den Bremsvorgang beeinflussen, sind:
|
— |
Bremskraft,“. |
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.2 Absatz 1 Satz 2:
Anstatt:
„bei der das Risiko eines vollständigen Verlustes der Bremskraft der Einheit untersucht wird.“
muss es heißen:
„bei der das Risiko eines vollständigen Verlustes des Bremsvermögens der Einheit untersucht wird.“
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.2 Absatz 1 Satz 3 zweiter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
die Bremskraft von mehr als einer Einheit (Einzelfehler) beeinträchtigt ist.“ |
muss es heißen:
|
„— |
das Bremsvermögen von mehr als einer Einheit (Einzelfehler) beeinträchtigt ist.“ |
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.1 Satz 1:
Anstatt:
„Die Bremsanlage der Einheit muss nach einem entsprechenden Bremsbefehl Funktionen wie das Anziehen und Lösen der Bremsen erbringen.“
muss es heißen:
„Die Bremsanlage der Einheit muss entsprechend einem übermittelten Signal Funktionen wie das Anlegen und Lösen der Bremsen erbringen.“
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.1 Satz 2 erster Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
durchgehend sein (der Befehl zum Anziehen oder Lösen der Bremse wird von einer zentralen Steuereinheit über eine Steuerleitung an den ganzen Zug übertragen),“ |
muss es heißen:
|
„— |
durchgehend sein (der Befehl zum Anlegen oder Lösen der Bremse wird von einer zentralen Steuereinheit über eine Steuerleitung an den ganzen Zug übertragen),“. |
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.1 Satz 2 dritter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
absperrbar sein, so dass sie gelöst und isoliert werden können.“ |
muss es heißen:
|
„— |
absperrbar sein, sodass sie gelöst und ausgeschaltet werden kann.“ |
Seite 17, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.2.1 Absatz 1:
Anstatt:
„Mit Bremsleistung wird die Verzögerungskraft eines Zuges oder einer Einheit bezeichnet. Sie ergibt sich aus der zur Verzögerung des Zuges oder der Einheit innerhalb bestimmter Grenzwerte verfügbaren Bremskraft und allen an der Umwandlung und Abführung von Energie beteiligten Faktoren, einschließlich des Zugwiderstands.“
muss es heißen:
„Die Bremsleistung eines Zuges oder einer Einheit ist die Fähigkeit zu verzögern. Sie ist das Ergebnis der verfügbaren Bremskraft zur Verzögerung des Zuges oder der Einheit innerhalb festgelegter Grenzwerte und aller an der Umwandlung und Ableitung von Energie beteiligten Faktoren, einschließlich des Fahrwiderstands.“
Seite 18, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.3 Überschrift:
Anstatt:
„ Wärmekapazität “
muss es heißen:
„ Thermische Belastbarkeit “.
Seite 18, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.3 Absatz 4:
Anstatt:
„Als Referenzfall zur Bestimmung der Wärmekapazität ist von einer Geschwindigkeit von 70 km/h bei einem konstanten Gefälle von 21 ‰ über eine Entfernung von 40 km auszugehen, woraus sich eine Bremsleistung von 45 kW pro Rad (Nenndurchmesser 920 mm, Radsatzlast 22,5 t) über einen Zeitraum von 34 Minuten ergibt.“
muss es heißen:
„Als Referenzfall zur Bestimmung der thermischen Belastbarkeit kann eine Geschwindigkeit von 70 km/h bei einem konstanten Gefälle von 21 ‰ über eine Entfernung von 40 km angenommen werden, woraus sich eine Bremsleistung von 45 kW pro Rad (Nenndurchmesser 920 mm, Radsatzlast 22,5 t) über einen Zeitraum von 34 Minuten ergibt.“
Seite 18, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.4 Absatz 1 Satz 1:
Anstatt:
„Die Gleitschutzeinrichtung dient dazu, den verfügbaren Kraftschluss durch eine gesteuerte Reduzierung, Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Bremskraft bestmöglich auszunutzen, um ein Blockieren und unkontrolliertes Gleiten der Radsätze zu verhindern.“
muss es heißen:
„Die Gleitschutzeinrichtung dient dazu, den verfügbaren Kraftschluss durch eine Reduzierung, Aufrechterhaltung oder Erhöhung der Bremskraft bestmöglich auszunutzen, um ein Blockieren und unkontrolliertes Gleiten der Radsätze zu verhindern.“
Seite 18, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.4 Absatz 2:
Anstatt:
„Elektronisch gesteuerte Gleitschutzeinrichtungen dienen dazu, Probleme aufgrund von Funktionsstörungen der Einrichtung durch eine entsprechende Systemauslegung und technische Konfiguration zu verringern.“
muss es heißen:
„Wird eine elektronisch gesteuerte Gleitschutzeinrichtung verwendet, müssen negative Auswirkungen aufgrund von Funktionsstörungen der Einrichtung durch eine entsprechende Systemauslegung und technische Konfiguration verringert werden.“
Seite 18, Anhang Abschnitt 4.2.4.3.4 Absatz 3 Satz 3:
Anstatt:
„Bei der Konstruktion der Gleitschutzeinrichtung müssen Beeinträchtigungen der Fahrzeugkomponenten (Bremsanlage, Radlaufflächen, Achsbuchsen usw.) ausgeschlossen werden.“
muss es heißen:
„Bei der Konstruktion der Gleitschutzeinrichtung müssen Beeinträchtigungen der Fahrzeugkomponenten (Bremsanlage, Radlaufflächen, Radsatzlager usw.) ausgeschlossen werden.“
Seite 20, Anhang Abschnitt 4.2.6.1.2.2 Absatz 1 erster Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
Der Werkstoff ist von allen potenziellen Brandquellen der Einheit durch eine Brandschutzwand getrennt und die Sicherheit durch eine entsprechende Risikobewertung gewährleistet, oder“ |
muss es heißen:
|
„— |
Der Werkstoff ist von allen potenziellen Brandquellen der Einheit durch eine Brandschutzsperre getrennt und die Sicherheit durch eine entsprechende Risikobewertung gewährleistet, oder“. |
Seite 20, Anhang Abschnitt 4.2.6.2.1 Überschrift:
Anstatt:
„ Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Erdung) “
muss es heißen:
„ Schutzmaßnahmen gegen indirekten Kontakt (Schutzerdung) “.
Seite 20, Anhang Abschnitt 4.3.1 Tabelle 5 Spalte 1 Reihe 3:
Anstatt:
„4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit“
muss es heißen:
„4.2.3.2. Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken“.
Seite 21, Anhang Abschnitt 4.3.2 Tabelle 6 Spalte 1 Reihe 4:
Anstatt:
„4.2.3.2. Kompatibilität mit der Streckenbelastbarkeit“
muss es heißen:
„4.2.3.2. Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken“.
Seite 22, Anhang Abschnitt 4.5.1 dritter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
Systemzeichnungen (Elektro-, Pneumatik-, Hydraulik- und Steuerkreis-Schaltpläne),“ |
muss es heißen:
|
„— |
Systemzeichnungen (Elektro-, Pneumatik-, Hydraulik- und Steuerkreispläne),“. |
Seite 24, Anhang Abschnitt 4.8 sechster Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
Masse pro Radsatz (unbeladen und voll beladen),“ |
muss es heißen:
|
„— |
Masse pro Radsatz (leer und voll beladen),“. |
Seite 24, Anhang Abschnitt 4.8 neunter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
vorgesehene Höchstgeschwindigkeit,“ |
muss es heißen:
|
„— |
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,“. |
Seite 24, Anhang Abschnitt 4.8 vierzehnter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
Art der Bremssteuerung (Beispiel: pneumatische Hauptbremsleitung, elektrische Bremse vom Typ XXX, …),“ |
muss es heißen:
|
„— |
Art des Signals zur Steuerung der Bremse (Beispiel: pneumatische Hauptbremsleitung, elektrische Bremse vom Typ XXX usw.),“. |
Seite 25, Anhang Abschnitt 5.3.1 Absatz 1 achter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
Mindestkoeffizient der Verwindungssteifigkeit des Wagenkastens,“ |
muss es heißen:
|
„— |
Mindestwert des Verwindekoeffizienten des Wagenkastens,“. |
Seite 26, Anhang Abschnitt 5.3.4 Überschrift und Absatz 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„ Achswellen
Die Achswellen sind für einen Anwendungsbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:“
muss es heißen:
„ Radsatzwellen
Die Radsatzwellen sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:“.
Seite 26, Anhang Abschnitt 5.3.4 Absatz 2 Satz 1:
Anstatt:
„Die Achswellen müssen die geometrischen und mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.4 erfüllen.“
muss es heißen:
„Die Radsatzwellen müssen die mechanischen Anforderungen in Abschnitt 4.2.3.6.4 erfüllen.“
Seite 28, Anhang Abschnitt 6.1.2.4 Überschrift:
Anstatt:
„Achswellen“
muss es heißen:
„Radsatzwellen“.
Seite 29, Anhang Abschnitt 6.2.2 Absatz 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„Für die EG-Prüfung des Teilsystems wählt der Auftraggeber eine(s) der folgenden Module bzw. Modulkombinationen:“
muss es heißen:
„Für die EG-Prüfung des Teilsystems wählt der Antragsteller eine(s) der folgenden Module bzw. Modulkombinationen:“.
Seite 29, Anhang Abschnitt 6.2.2.1 Absatz 2:
Anstatt:
„Bei der Herstellung der Gelenke ist ein anerkanntes Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die mechanischen Eigenschaften der Struktur nicht durch Defekte beeinträchtigt werden.“
muss es heißen:
„Hinsichtlich der Verbindungen ist bei der Herstellung ein anerkanntes Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die vorgesehenen mechanischen Eigenschaften der Struktur nicht durch Defekte beeinträchtigt werden.“
Seite 30, Anhang Abschnitt 6.2.2.4 Überschrift:
Anstatt:
„Achsbuchsen/Lager“
muss es heißen:
„Radsatzlager“.
Seite 30, Anhang Abschnitt 6.2.2.6 Überschrift und Satz 1:
Anstatt:
„Wärmekapazität
Anhang von Berechnungen, Simulationen oder Versuchen ist nachzuweisen, dass die Temperatur von Bremsklötzen, Bremsbelägen oder Bremsscheiben ihre jeweilige Wärmekapazität nicht überschreitet.“
muss es heißen:
„Thermische Belastbarkeit
Anhand von Berechnungen, Simulationen oder Versuchen ist nachzuweisen, dass die Temperatur von Bremsklötzen, Bremsbelägen oder Bremsscheiben ihre jeweilige thermische Belastbarkeit nicht überschreitet.“
Seite 30, Anhang Abschnitt 6.2.2.6 Satz 2 Buchstabe a:
Anstatt:
|
„a) |
bei Zwangsbremsung: die kritische Kombination aus Geschwindigkeit und Nutzlast auf einem geraden und ebenen Gleis, bei geringem Wind und trockener Schiene;“ |
muss es heißen:
|
„a) |
bei Notbremsung: die kritische Kombination aus Geschwindigkeit und Zuladung auf einem geraden und ebenen Gleis, bei geringem Wind und trockener Schiene;“. |
Seite 30, Anhang Abschnitt 6.2.2.6 Satz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich:
Anstatt:
|
„— |
der Bereich bis zum Erreichen der maximalen Bremsleistung, |
|
— |
der Bereich bis zum Erreichen der maximalen Geschwindigkeit,“ |
muss es heißen:
|
„— |
der Bereich bis zur maximalen Bremskraft, |
|
— |
der Bereich bis zur maximalen Geschwindigkeit,“. |
Seite 30, Anhang Abschnitt 6.2.2.7:
Anstatt:
„6.2.2.7. Umgebungsbedingungen
Stähle gelten als konform mit den in Abschnitt 4.2.5 genannten Temperaturbreichen, wenn die Werkstoffeigenschaften bis zu einer Temperatur von – 20 °C bestimmt wurden.“
muss es heißen:
„6.2.2.7. Umgebungsbedingungen
Stähle gelten als konform mit allen in Abschnitt 4.2.5 genannten Temperaturbereichen, wenn die Werkstoffeigenschaften bis zu einer Temperatur von – 20 °C nachgewiesen wurden.“
Seite 35, Anhang Abschnitt 7.3.2.3 Überschrift:
Anstatt:
„Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung (4.2.3.5.1)“
muss es heißen:
„Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen (4.2.3.5.1)“.
Seite 42, Anhang Anlage C einleitender Absatz Satz 2:
Anstatt:
„Entscheidet sich der Auftraggeber für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.“
muss es heißen:
„Entscheidet sich der Antragsteller für diese Option, so muss die Erfüllung von einer benannten Stelle im Rahmen des EG-Prüfverfahrens bewertet werden.“
Seite 44, Anhang Anlage C Nummer 4 Abbildung C.2:
Anstatt:
„
muss es heißen:
„
Seite 44, Anhang Anlage C Nummer 5 Absatz 4:
Anstatt:
„Bei Verwendung der zusätzlichen Kennzeichnung ist diese gemäß Abbildung C.3 auf der Einheit anzubringen.“
muss es heißen:
„Bei Verwendung der zusätzlichen Anschrift ist diese gemäß Abbildung C.3 auf der Einheit anzubringen.“
Seite 44, Anhang Anlage C Nummer 5 Abbildung C.3 Überschrift:
Anstatt:
„ Zusätzliche Kennzeichnungen ‚GE‘ und ‚CW‘ “
muss es heißen:
„ Zusätzliche Anschriften ‚GE‘ und ‚CW‘ “.
Seite 45, Anhang Anlage C Nummer 5 Absatz 5 Satz 1:
Anstatt:
„Die Schriftart muss dieselbe sein wie für die TEN-Kennzeichnung.“
muss es heißen:
„Die Schriftart muss dieselbe sein wie für die TEN-Anschrift.“
Seite 45, Anhang Anlage C Nummer 5 Absatz 6:
Anstatt:
„Die Kennzeichnung muss sich rechts von dem Bereich mit der europäischen Fahrzeugnummer und der TEN-Kennzeichnung befinden.“
muss es heißen:
„Die Anschrift muss sich rechts von dem Bereich mit der europäischen Fahrzeugnummer und der TEN-Anschrift befinden.“
Seite 45, Anhang Anlage C Nummer 9 Satz 2:
Anstatt:
„Das Bremssystem der Einheit muss mit dem UIC-Bremssystem kompatibel sein und folgende Anforderungen erfüllen:“
muss es heißen:
„Das Bremssystem der Einheit ist mit dem UIC-Bremssystem kompatibel, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:“.
Seite 45, Anhang Anlage C Nummer 9 Satz 2 Buchstabe h Satz 2:
Anstatt:
„Je 31 m Längeneinheit muss mindestens ein Steuerventil vorhanden sein.“
muss es heißen:
„Je 31 m Länge einer Einheit muss mindestens ein Steuerventil vorhanden sein.“
Seite 45, Anhang Anlage C Nummer 9 Satz 2 Buchstabe i Ziffern ii und iii:
Anstatt:
|
„ii) |
Die Öffnung des Kupplungskopfes der selbsttätigen Druckluftbremse muss vom Fahrzeugende her gesehen nach links zeigen. |
|
iii) |
Die Öffnung des Kupplungskopfes des Hauptluftbehälters muss vom Fahrzeugende her gesehen nach rechts zeigen.“ |
muss es heißen:
|
„ii) |
Die Öffnung des Kupplungskopfes der selbsttätigen Druckluftbremse muss nach links zeigen, wenn man auf das Fahrzeugende schaut. |
|
iii) |
Die Öffnung des Kupplungskopfes des Hauptluftbehälters muss nach rechts zeigen, wenn man auf das Ende der Einheit schaut.“ |
Seite 47, Anhang Anlage C Nummer 10 Überschrift und Absatz 1 einleitender Satz:
Anstatt:
„ Betätigung der Feststellbremshebel
Bei Einheiten, die mit einer Feststellbremse ausgerüstet sind, muss sich deren Bedienhebel oder Bedienrad an einer der folgenden Stellen befinden:“
muss es heißen:
„ Einbauort der Bedienungseinrichtung von Feststellbremsen
Bei Einheiten, die mit einer Feststellbremse ausgerüstet sind, muss sich deren Kurbel oder Handrad an einer der folgenden Stellen befinden:“.
Seite 47, Anhang Anlage C Nummer 10 Absatz 2:
Anstatt:
„Die Bedienung vom Boden aus muss per Rad erfolgen.“
muss es heißen:
„Die Bedienung vom Boden aus muss per Handrad erfolgen.“
Seite 47, Anhang Anlage C Nummer 14 Überschrift und Absatz 1:
Anstatt:
„ Spezifische Wärmekapazität der Bremse
Das Bremssystem muss einer Wärmebelastung standhalten, die dem in Abschnitt 4.2.4.3.3 beschriebenen Referenzfall gleichwertig ist.“
muss es heißen:
„ Spezifische thermische Belastbarkeit der Bremse
Das Bremssystem muss einer Wärmebelastung standhalten, die dem in Abschnitt 4.2.4.3.3 vorgeschlagenen Referenzfall entspricht.“
Seite 54, Anhang Anlage F Tabelle F.1 Spalte 1 Reihe 10:
Anstatt:
„Komptabilität mit der Streckenbelastbarkeit“
muss es heißen:
„Kompatibilität mit der Tragfähigkeit der Strecken“.
Seite 54, Anhang Anlage F Tabelle F.1 Spalte 1 Reihe 13:
Anstatt:
„Sicherheit gegen Entgleisen auf Strecken mit Gleisverwindung“
muss es heißen:
„Sicherheit gegen Entgleisen in Gleisverwindungen“.
Seite 54, Anhang Anlage F Tabelle F.1 Spalte 1 Reihe 19:
Anstatt:
„Achsbuchsen/Lager“
muss es heißen:
„Radsatzlager“.
Seite 55, Anhang Anlage F Tabelle F.1 Spalte 1 Reihe 4:
Anstatt:
„Wärmekapazität“
muss es heißen:
„Thermische Belastbarkeit“.
Seite 55, Anhang Anlage F Tabelle F.1 Fußnote 1:
Anstatt:
|
„(1) |
Baumusterprüfung, sofern und wie vom Auftraggeber festgelegt.“ |
muss es heißen:
|
„(1) |
Baumusterprüfung, sofern und wie vom Antragsteller festgelegt.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/321/corrigendum/2025-07-16/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)