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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90595

16.7.2025

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume

( Amtsblatt der Europäischen Union L 73 vom 10. März 2020 )

Seite 9, Anhang I Nummer 5 zur Einfügung eines Abschnitts 6.1.2.4a in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 1 einleitender Wortlaut und erster Gedankenstrich:

Anstatt:

„‚Wenn die in den Abschnitten 6.1.2.2, 6.1.2.3 und 6.1.2.4 genannten europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind, ist die Zugrundelegung anderer Normen zulässig, um den Konformitätsnachweis bezüglich des mechanischen Verhaltens der Radsatz-Baugruppe, der mechanischen Eigenschaften der Räder sowie der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle zu erbringen; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Radsätze, Räder und Achsen anwendbar sind und folgende Parameter betreffen:

eine Radsatz-Baugruppe,“

muss es heißen:

„‚Wenn die in den Abschnitten 6.1.2.2, 6.1.2.3 und 6.1.2.4 genannten europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind, ist die Zugrundelegung anderer Normen zulässig, um den Konformitätsnachweis bezüglich des mechanischen Verhaltens des gefügten Radsatzes, der mechanischen Eigenschaften der Räder sowie der mechanischen Festigkeit und der Ermüdungseigenschaften der Radsatzwelle zu erbringen; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Radsätze, Räder und Achsen anwendbar sind und folgende Parameter betreffen:

das Fügen des Radsatzes,“.

Seite 9, Anhang I Nummer 5 zur Einfügung eines Abschnitts 6.1.2.4a in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, Absatz 1 vierter Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

Grenzwerte für die zulässige Belastung,“

muss es heißen:

„—

Grenzwerte für die höchstzulässige Beanspruchung,“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/387/corrigendum/2025-07-16/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)