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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90559 |
3.7.2025 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/2822, 18. November 2024 )
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1. |
Seite 8, Artikel 1 Nummer 14, neuer Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c: |
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Anstatt: |
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muss es heißen: |
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2. |
Seite 17, Artikel 1 Nummer 37, neuer Artikel 42 Absatz 2 |
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Anstatt: |
„(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Absatz 42a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“ |
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muss es heißen: |
„(2) Der Exekutivdirektor kann bestimmen, dass der Anmelder zum Zweck der beantragten Inanspruchnahme der Priorität weniger als die in den gemäß Artikel 42a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Unterlagen beizubringen hat, vorbehaltlich der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Anmelder und sofern dem Amt die benötigten Informationen aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.“ |
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3. |
Seite 21, Artikel 1 Nummer 51, neuer Artikel 50 Absatz 3 |
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Anstatt: |
„(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsgeschmacksmuster einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Geschmacksmusters, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, den Anmeldetag und der Eintragung des Geschmacksmusters sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.“ |
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muss es heißen: |
„(3) Das Amt veröffentlicht im Blatt für Unionsgeschmacksmuster einen Hinweis auf einen Antrag nach Absatz 1. Begleitet wird der Hinweis von Angaben, die es erlauben, die Identität des Rechtsinhabers des eingetragenen Geschmacksmusters, gegebenenfalls den Namen des Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung des Geschmacksmusters sowie das Aktenzeichen der Anmeldung festzustellen. Es werden weder eine Darstellung des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform bekannt gemacht.“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/corrigendum/2025-07-03/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)