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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/90555 |
2.7.2025 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)
( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/2847, 20. November 2024 )
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1. |
Seite 36, Artikel 13 Absatz 8: |
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Anstatt: |
„(8) Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während der erwarteten Produktlebensdauer und des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.“ |
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muss es heißen: |
„(8) Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen und während des Unterstützungszeitraums stellen die Hersteller sicher, dass Schwachstellen dieses Produkts, einschließlich seiner Komponenten, wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden.“ |
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2. |
Seite 65, Artikel 64 Absatz 10, einleitender Teil: |
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Anstatt: |
„Abweichend von den Absätzen 3 bis 9 gelten die in diesen Absätzen genannten Geldbußen nicht für“ |
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muss es heißen: |
„Abweichend von den Absätzen 2 bis 9 gelten die in diesen Absätzen genannten Geldbußen nicht für“. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2847/corrigendum/2025-07-02/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)