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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2650

23.12.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2650 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Dezember 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.

(2)

Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern ein Informationssystem für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen (im Folgenden „Informationssystem“) entwickelt. Die Interessenträger wurden in den Entwicklungsprozess einbezogen, um sicherzustellen, dass das Informationssystem effizient ist und den Bedürfnissen der Marktteilnehmer entspricht. Das Informationssystem wurde am 4. Dezember 2024 eingeführt und ermöglicht Marktteilnehmern, Händlern, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen handelt (im Folgenden „nicht-KMU-Händler“), und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Die jüngsten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen haben jedoch zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr im Informationssystem als erwartet hindeutet.

(3)

Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des 2024 veröffentlichten mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ darauf hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften den Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union einschränkt und sie daran hindert, wettbewerbsfähig zu bleiben. Auch die Handelspartner haben Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Vorschriften geäußert. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegte Verfahren und Anforderungen vereinfacht und unnötiger Regelungsaufwand für Unternehmen unter Beibehaltung der Ziele der genannten Verordnung beseitigt werden.

(4)

Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte Akteure, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen handelt, sowie für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen.

(5)

Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems sollte die neue Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ eingeführt werden. Die Verpflichtungen dieser nachgelagerten Marktteilnehmer sollten mit denen identisch sein, die für Händler gelten. Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler sollten dazu verpflichtet sein, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern oder Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem Informationssystem erheblich verringert werden.

(6)

Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollte der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem er die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- oder Kleinerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfasst. Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern sollte nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler und nicht für andere nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in der nachgelagerten Lieferkette gelten.

(7)

Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder diese Erzeugnisse ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- oder Kleinerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um den Bedenken im Zusammenhang mit Marktteilnehmern von Kleinst- oder Kleinunternehmen, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst in diesem Land erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen. Sowohl in als auch außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger fallen.

(8)

Um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 wirksam zu erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sollten Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger dennoch verpflichtet werden, eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln. Bei Übermittlung der vereinfachten Erklärung durch einen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sollte das Informationssystem eine Identifikationsnummer vergeben. Diese Identifikationsnummer sollte den relevanten Erzeugnissen beigefügt werden, die ein Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt. Um den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gerecht zu werden und die Ziele der Verordnung zu verfolgen, sollten die in einer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen eine automatische Risikobewertung durch das Informationssystem ermöglichen, die Kontrollen durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz erleichtern und für nachgelagerte Akteure so weit wie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften möglich sichtbar sein.

(9)

Als Teil der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung eine einmalige vereinfachte Erklärung zu übermitteln und gemäß Artikel 9 Absatz 1 ebenda Informationen zu sammeln, indem es ihnen gestattet wird, die Geolokalisierung von Grundstücken durch die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs zu ersetzen, auf bzw. in denen aus die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde, sofern die Anschrift eindeutig dem geografischen Standort der betreffenden Grundstücke bzw. des betreffenden Betriebs entspricht. So haben Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger die freie Wahl, entweder die Geolokalisierung der Grundstücke oder die Anschrift der Grundstücke oder des jeweiligen Betriebs anzugeben.

(10)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterliegen in der Union niedergelassene Primärerzeuger von Rindern bereits Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten, die denen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gleichwertig sind. Die entsprechenden Daten werden in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert. Es ist daher angezeigt, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer vereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen Datenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten in dem Informationssystem bereitstellen. Diese Ausnahme sollte, sofern dieselben Bedingungen erfüllt sind, auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in anderen Sektoren gelten, in denen die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichwertige Rückverfolgbarkeits- oder Berichtspflichten vorsehen.

(11)

Wie in den Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (5) dargelegt, sollte in Fällen, in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die gelegentliche extensive oder gelegentliche Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern sollte nicht als überwiegend angesehen werden, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben.

(12)

Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Feststellung, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dies sollte auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger klargestellt werden. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger Erzeuger umfassen, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten.

(13)

Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Bestimmungen für die Überprüfung der genannten Verordnung und die Aufforderung an die Kommission, mehrere Folgenabschätzungen, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen. Da der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verschoben wurde, kann eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne Nachweise über ihre Anwendung, über ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, über ihre Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die Handelsströme bewertet werden. Aus diesen Gründen sollten die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden. Diese Folgenabschätzungen sollten Gegenstand der allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sein. Das in der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte Datum der allgemeinen Überprüfung sollte auf den 30. Juni 2030 geändert werden, damit die bei der Durchsetzung der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen in die Überprüfung einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollten bei der allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet werden.

(14)

Im Vorfeld der bis zum 30. Juni 2030 durchzuführenden allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte die Kommission im Interesse einer Vereinfachung für die Marktteilnehmer und Händler eine Überprüfung der Vereinfachung der genannten Verordnung durchführen und bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorlegen. In dem Bericht sollten der Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen der genannten Verordnung insbesondere auf Kleinst- oder Kleinunternehmen bewertet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in dem Bericht Möglichkeiten aufzeigen, wie die festgestellten Probleme im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen Befugnisübertragung – unter anderem durch technische Leitlinien, Verbesserungen des IT-Systems und delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte – bewältigt werden können, und dem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen.

(15)

Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich die in Artikel 38 Absatz 2 genannten, sollte um 12 Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, insbesondere um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen zu können.

(16)

Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und für den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden.

(17)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Anpassung von Fristen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(18)

Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass diese Verordnung vor dem derzeitigen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft tritt,

(20)

Angesichts der Dringlichkeit, gezielte Vereinfachungen vorzunehmen und das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 zu verschieben, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115

Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

‚Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer;“

b)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„15a.

‚Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben in diesem Land selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; dazu gehören auch Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten;

15b.

‚nachgelagerter Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind;

(*1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).“ "

c)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚Händler‘ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;“

d)

Nummer 19 erhält folgende Fassung:

„19.

‚im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit‘ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst;“

e)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

‚Bevollmächtigter‘ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;“

f)

Nummer 30 erhält folgende Fassung:

„30.

‚Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;“

2.

Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.“

3.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 2

VERPFLICHTUNGEN DER MARKTTEILNEHMER, NACHGELAGERTEN MARKTTEILNEHMER UND HÄNDLER“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung oder im Falle von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern der in Artikel 4a genannten vereinfachten Erklärung an die zuständigen Behörden übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 auf.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Marktteilnehmer, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.“

d)

Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.

5.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger

(1)   Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger.

(2)   Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer einmaligen vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen.

(3)   Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Diese Erzeuger können die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder wesentlichen Änderung dieser Informationen aktualisieren.

(4)   Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine einmalige vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde.

(5)   Bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.“

6.

Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 5

Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler

(1)   Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.

(2)   Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden ‚nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer‘) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden ‚nicht-KMU-Händler‘), müssen sich in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.

(3)   Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen:

a)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist;

b)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.

(4)   Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren die in Absatz 3 genannten Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

(5)   Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.

(6)   Erhalten nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr einschlägige Informationen darüber oder werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf deren Markt sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen oder aus denen sie beabsichtigen, die relevanten Erzeugnisse auszuführen. Im Falle begründeter Bedenken überprüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Sie dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.

(7)   Die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 19 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.

Artikel 6

Bevollmächtigte

(1)   Marktteilnehmer können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder eine vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln. In diesem Fall behält der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.

(2)   Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Union sowie eine Kopie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung oder die vereinfachte Erklärung bearbeitet wird, oder, falls dies nicht möglich ist, in englischer Sprache zur Verfügung.

(3)   Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren. Dieser nächste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette darf relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, ohne die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Namen dieses Marktteilnehmers oder – im Falle eines Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers – ohne eine vereinfachte Erklärung im Namen des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers über das in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln. In solchen Fällen trägt der Marktteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, weiter die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht.“

7.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen.“

8.

Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*2) aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen oder als Teil der vereinfachten Erklärung bereitgestellten Codes des Harmonisierten Systems definiert ist;

(*2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).“ "

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;“

(9)

Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung erleichtern, indem sie einschlägige Leitlinien herausgibt, den kontinuierlichen Austausch mit Sachverständigen, Interessenträgern und allen einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händlern, sicherstellt, bewährte Verfahren entwickelt und technische Rückmeldungen von der bestehenden Expertengruppe der Kommission zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt einholt und einen angemessenen Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und Zollbehörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert“

;

10.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen. Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden. Die Risikoanalyse beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind, und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt werden.“

c)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.“

d)

Die Absätze 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„(8)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.

(9)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.

(10)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Teilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.

(11)   Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen. Die quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und gegebenenfalls anhand der Menge berechnet. Marktteilnehmer gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b einschlägigen Elemente überprüft hat. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 19 Absatz 1 einschlägigen Elemente überprüft hat.“

e)

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)   Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.“

11.

Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 18

Kontrollen der Marktteilnehmer

(1)   Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen

a)

eine Prüfung ihrer Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, sowie eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird;

b)

eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes relevantes Erzeugnis, das der Marktteilnehmer in Verkehr gebracht hat, in Verkehr zu bringen beabsichtigt oder auszuführen beabsichtigt, dieser Verordnung entspricht, einschließlich gegebenenfalls durch Risikominderungsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der einschlägigen Sorgfaltserklärungen oder für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eine Prüfung der einschlägigen vereinfachten Erklärung oder der Informationen, die von den Mitgliedstaaten für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem gemäß Artikel 33 zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen aufgeworfen haben:

a)

eine Prüfung der relevanten Rohstoffe oder der relevanten Erzeugnisse vor Ort, um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwendeten Unterlagen zu überprüfen,

b)

eine Prüfung der gemäß Artikel 24 ergriffenen Korrekturmaßnahmen,

c)

alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich anatomischer Analysen, chemischer Analysen oder DNA-Analysen, die zur Bestimmung der Art oder des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis erzeugt wurde, geeignet sind,

d)

alle zur Feststellung, ob die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, geeigneten technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Werkzeugen oder aus anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen, und

e)

Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls und sofern diese zustimmen auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden dieser Drittländer.

Artikel 19

Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler

(1)   Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler umfassen die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 belegen.

(2)   Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler können zudem gegebenenfalls, insbesondere wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Fragen aufgeworfen haben, Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, umfassen.“

12.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen.“

13.

Artikel 21 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden treffen mit der Kommission Verwaltungsvereinbarungen über die Übermittlung von Informationen zu Untersuchungen und die Durchführung von Untersuchungen. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission auch alle wesentlichen dokumentierten technischen Fehler oder erheblichen Störungen mit, die sich aus dem in Artikel 33 genannten Informationssystem ergeben.

(3)   Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter anderem über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, und über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.“

14.

Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern durchgeführt wurden, und die Gesamtzahl der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, einschließlich der Art der festgestellten Verstöße,

c)

die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse, die von einer Sorgfaltserklärung im Informationssystem gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind; die Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist,“

15.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Korrekturmaßnahmen bei Verstößen

(1)   Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:

a)

Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2;

b)

Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird;

c)

sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses;

d)

Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.

(3)   Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen.

(4)   Ergreift der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“

16.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(*3)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj).“ "

b)

In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (*4) berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;

b)

die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler;

c)

die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).“ "

17.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, die einem relevanten Erzeugnis zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle bereitgestellt. Dieser Absatz gilt nicht für die Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Geht aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels hervor, dass für das relevante Erzeugnis, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 17 Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss, so setzen die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr dieses relevanten Erzeugnisses aus.“

18.

Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.“

19.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere den Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 33 zu ermöglichen. Diese elektronische Schnittstelle steht bis zum 1. Dezember 2029 zur Verfügung.

(*5)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).“ "

b)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und“

20.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Natürliche oder juristische Personen können begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen.

(2)   Die zuständigen Behörden bewerten ohne ungebührliche Verzögerung, sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler zu überprüfen.

(*6)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).“ "

21.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;“

ii)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer;

c)

Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden Marktteilnehmer;“

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung — auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sind;“

iv)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler Instrumente zum Lieferkettenmanagement.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter

a)

Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen;

b)

Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und den Händlern und gegebenenfalls deren Bevollmächtigten im Einklang mit deren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem.“

22.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Überprüfung

(1)   Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

(1a)   Bis zum 30. April 2026 nimmt die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

(2)   Bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung

a)

der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen;

b)

der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;

c)

der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für ‚Waldschädigung‘ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden;

d)

der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung;

e)

der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten;

f)

der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen;

g)

der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen und des in Artikel 2 Nummer 13 genannten Stichtags, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren;

h)

der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete;

i)

der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Rohstoffe, einschließlich Mais, und zur Änderung oder Erweiterung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I;

j)

der Rolle der Finanzinstitute bei der Unterbindung von Finanzströmen, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, und die Notwendigkeit, in Rechtsakten der Union spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute vorzusehen;

k)

der Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bei der Sicherstellung, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind und dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden;

l)

der Rolle von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern bei der Sicherstellung, dass die Erzeugung entwaldungsfrei ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden und eine Bewertung des möglichen Umgehungsrisikos.“

(23)

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 34 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Juni 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

24.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben.

(2)   Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“

25.

Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2026 Anwendung.

(3)   Für Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, unabhängig von ihrer Rechtsform, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2027, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“

26.

In Anhang I wird in der Tabelle die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ gestrichen.

27.

Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

28.

Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2025.

(3)  Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

(5)   ABl. C, C/2025/4524, 12.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/oj.

(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (ABl. L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj).


ANHANG I

Anhang II Nummer 4 wird gestrichen.


ANHANG II

„ANHANG III

Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger

Angaben, die in der vereinfachten einmaligen Erklärung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a Absatz 3 enthalten sein müssen:

1.

Name und Anschrift des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer).

2.

Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und einmalige geschätzte jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die geschätzte Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist.

3.

Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke oder Postanschrift des Betriebs oder aller Grundstücke, auf denen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben.

4.

Folgende Erklärung: ‚Mit dieser Erklärung bestätigt der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die er in Verkehr bringt oder ausführt, erfüllen wird, und dass er diese nur dann in Verkehr bringen oder ausführen wird, wenn kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a oder b der genannten Verordnung verstoßen.‘“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2650/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)