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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2650 |
23.12.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/2650 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. Dezember 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) ,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. |
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(2) |
Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern ein Informationssystem für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen (im Folgenden „Informationssystem“) entwickelt. Die Interessenträger wurden in den Entwicklungsprozess einbezogen, um sicherzustellen, dass das Informationssystem effizient ist und den Bedürfnissen der Marktteilnehmer entspricht. Das Informationssystem wurde am 4. Dezember 2024 eingeführt und ermöglicht Marktteilnehmern, Händlern, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen handelt (im Folgenden „nicht-KMU-Händler“), und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Die jüngsten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen haben jedoch zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr im Informationssystem als erwartet hindeutet. |
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(3) |
Gleichzeitig deuten die Ergebnisse des 2024 veröffentlichten mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ darauf hin, dass die zunehmende Zahl und Komplexität der Vorschriften den Handlungsspielraum für Unternehmen in der Union einschränkt und sie daran hindert, wettbewerbsfähig zu bleiben. Auch die Handelspartner haben Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Vorschriften geäußert. Vor diesem Hintergrund sollten bestimmte in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegte Verfahren und Anforderungen vereinfacht und unnötiger Regelungsaufwand für Unternehmen unter Beibehaltung der Ziele der genannten Verordnung beseitigt werden. |
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(4) |
Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für nachgelagerte Akteure, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen handelt, sowie für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen. |
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(5) |
Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden Belastung des Informationssystems sollte die neue Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“ eingeführt werden. Die Verpflichtungen dieser nachgelagerten Marktteilnehmer sollten mit denen identisch sein, die für Händler gelten. Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler sollten dazu verpflichtet sein, sich von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu vergewissern oder Sorgfaltserklärungen zu übermitteln, wodurch die Berichtspflichten und die Zahl der erforderlichen Interaktionen mit dem Informationssystem erheblich verringert werden. |
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(6) |
Nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler haben einen erheblichen Einfluss auf die Lieferketten und spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung entwaldungsfreier Lieferketten. Daher sollte für sie weiterhin die Verpflichtung zur Registrierung im Informationssystem bestehen. Gleichzeitig sollte der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, unabhängig davon, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt oder nicht, weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit gewährleisten, indem er die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen und die den Kleinst- oder Kleinerzeugern zugewiesenen Identifikationsnummern erfasst. Die Verpflichtung zur Erfassung und Aufbewahrung der Referenznummern sollte nur für den ersten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler und nicht für andere nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in der nachgelagerten Lieferkette gelten. |
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(7) |
Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder diese Erzeugnisse ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115. Dadurch entsteht ein hoher Verwaltungsaufwand für Kleinst- oder Kleinerzeuger, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Um den Bedenken im Zusammenhang mit Marktteilnehmern von Kleinst- oder Kleinunternehmen, die ihre eigenen Erzeugnisse herstellen und in Verkehr bringen, Rechnung zu tragen und die Belastung des Informationssystems weiter zu verringern, ist es erforderlich, eine neue Unterkategorie von Marktteilnehmern einzuführen, für die die Verpflichtung zur Übermittlung einer Sorgfaltserklärung nicht gelten sollte. Diese neue Unterkategorie der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ sollte natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen umfassen, die in einem Land, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die sie selbst in diesem Land erzeugt haben, d. h. sie haben die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen relevanten Rohstoffe auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen. Sowohl in als auch außerhalb der Union niedergelassene Marktteilnehmer sollten unter die Definition des Begriffs Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger fallen. |
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(8) |
Um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 wirksam zu erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sollten Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger dennoch verpflichtet werden, eine einmalige vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln. Bei Übermittlung der vereinfachten Erklärung durch einen Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger sollte das Informationssystem eine Identifikationsnummer vergeben. Diese Identifikationsnummer sollte den relevanten Erzeugnissen beigefügt werden, die ein Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in Verkehr bringt oder ausführt. Um den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gerecht zu werden und die Ziele der Verordnung zu verfolgen, sollten die in einer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen eine automatische Risikobewertung durch das Informationssystem ermöglichen, die Kontrollen durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz erleichtern und für nachgelagerte Akteure so weit wie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften möglich sichtbar sein. |
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(9) |
Als Teil der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung eine einmalige vereinfachte Erklärung zu übermitteln und gemäß Artikel 9 Absatz 1 ebenda Informationen zu sammeln, indem es ihnen gestattet wird, die Geolokalisierung von Grundstücken durch die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs zu ersetzen, auf bzw. in denen aus die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde, sofern die Anschrift eindeutig dem geografischen Standort der betreffenden Grundstücke bzw. des betreffenden Betriebs entspricht. So haben Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger die freie Wahl, entweder die Geolokalisierung der Grundstücke oder die Anschrift der Grundstücke oder des jeweiligen Betriebs anzugeben. |
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(10) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterliegen in der Union niedergelassene Primärerzeuger von Rindern bereits Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten, die denen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gleichwertig sind. Die entsprechenden Daten werden in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert. Es ist daher angezeigt, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer vereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen Datenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten in dem Informationssystem bereitstellen. Diese Ausnahme sollte, sofern dieselben Bedingungen erfüllt sind, auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in anderen Sektoren gelten, in denen die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichwertige Rückverfolgbarkeits- oder Berichtspflichten vorsehen. |
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(11) |
Wie in den Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (5) dargelegt, sollte in Fällen, in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die gelegentliche extensive oder gelegentliche Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern sollte nicht als überwiegend angesehen werden, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben. |
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(12) |
Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Feststellung, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dies sollte auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger klargestellt werden. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger Erzeuger umfassen, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten. |
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(13) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Bestimmungen für die Überprüfung der genannten Verordnung und die Aufforderung an die Kommission, mehrere Folgenabschätzungen, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen. Da der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verschoben wurde, kann eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne Nachweise über ihre Anwendung, über ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, über ihre Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die Handelsströme bewertet werden. Aus diesen Gründen sollten die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden. Diese Folgenabschätzungen sollten Gegenstand der allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sein. Das in der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte Datum der allgemeinen Überprüfung sollte auf den 30. Juni 2030 geändert werden, damit die bei der Durchsetzung der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen in die Überprüfung einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollten bei der allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet werden. |
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(14) |
Im Vorfeld der bis zum 30. Juni 2030 durchzuführenden allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte die Kommission im Interesse einer Vereinfachung für die Marktteilnehmer und Händler eine Überprüfung der Vereinfachung der genannten Verordnung durchführen und bis zum 30. April 2026 einen Bericht vorlegen. In dem Bericht sollten der Verwaltungsaufwand und die Auswirkungen der genannten Verordnung insbesondere auf Kleinst- oder Kleinunternehmen bewertet werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in dem Bericht Möglichkeiten aufzeigen, wie die festgestellten Probleme im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgesehenen Befugnisübertragung – unter anderem durch technische Leitlinien, Verbesserungen des IT-Systems und delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte – bewältigt werden können, und dem Bericht gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügen. |
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(15) |
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich die in Artikel 38 Absatz 2 genannten, sollte um 12 Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, insbesondere um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen zu können. |
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(16) |
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit verbundenen Bestimmungen, d. h. für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und für den späteren Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 für natürliche Personen, Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen, entsprechend angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung technischer Entwicklungen der elektronischen Schnittstelle auf der Grundlage der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll an die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einzuräumen, sollte das Datum, bis zu dem die elektronische Schnittstelle einzurichten ist, entsprechend angepasst werden. |
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(17) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten und die Anpassung von Fristen bei gleichzeitiger Beibehaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(18) |
Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(19) |
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass diese Verordnung vor dem derzeitigen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft tritt, |
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(20) |
Angesichts der Dringlichkeit, gezielte Vereinfachungen vorzunehmen und das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1115 zu verschieben, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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3. |
Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN DER MARKTTEILNEHMER, NACHGELAGERTEN MARKTTEILNEHMER UND HÄNDLER“ |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (1) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger. (2) Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer einmaligen vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen. (3) Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Diese Erzeuger können die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder wesentlichen Änderung dieser Informationen aktualisieren. (4) Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine einmalige vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde. (5) Bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.“ |
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6. |
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (1) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind. (2) Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden ‚nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer‘) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden ‚nicht-KMU-Händler‘), müssen sich in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen. (3) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen:
(4) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren die in Absatz 3 genannten Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung. (5) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben. Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist. (6) Erhalten nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr einschlägige Informationen darüber oder werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf deren Markt sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen oder aus denen sie beabsichtigen, die relevanten Erzeugnisse auszuführen. Im Falle begründeter Bedenken überprüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde. Sie dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht. (7) Die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 19 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen. Artikel 6 Bevollmächtigte (1) Marktteilnehmer können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder eine vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln. In diesem Fall behält der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. (2) Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Union sowie eine Kopie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung oder die vereinfachte Erklärung bearbeitet wird, oder, falls dies nicht möglich ist, in englischer Sprache zur Verfügung. (3) Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren. Dieser nächste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette darf relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, ohne die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Namen dieses Marktteilnehmers oder – im Falle eines Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers – ohne eine vereinfachte Erklärung im Namen des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers über das in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln. In solchen Fällen trägt der Marktteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, weiter die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht.“ |
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7. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen.“ |
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8. |
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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(9) |
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission kann die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung erleichtern, indem sie einschlägige Leitlinien herausgibt, den kontinuierlichen Austausch mit Sachverständigen, Interessenträgern und allen einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händlern, sicherstellt, bewährte Verfahren entwickelt und technische Rückmeldungen von der bestehenden Expertengruppe der Kommission zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt einholt und einen angemessenen Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und Zollbehörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert“ |
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10. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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11. |
Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung: „Artikel 18 Kontrollen der Marktteilnehmer (1) Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen
(2) Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen aufgeworfen haben:
Artikel 19 Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (1) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler umfassen die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 belegen. (2) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler können zudem gegebenenfalls, insbesondere wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Fragen aufgeworfen haben, Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, umfassen.“ |
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12. |
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen.“ |
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13. |
Artikel 21 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die zuständigen Behörden treffen mit der Kommission Verwaltungsvereinbarungen über die Übermittlung von Informationen zu Untersuchungen und die Durchführung von Untersuchungen. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission auch alle wesentlichen dokumentierten technischen Fehler oder erheblichen Störungen mit, die sich aus dem in Artikel 33 genannten Informationssystem ergeben. (3) Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter anderem über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aus. Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, und über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.“ |
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14. |
Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
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15. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Korrekturmaßnahmen bei Verstößen (1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen:
(3) Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen. (4) Ergreift der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“ |
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16. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.“ |
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19. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Überprüfung (1) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. (1a) Bis zum 30. April 2026 nimmt die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. (2) Bis zum 30. Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
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(23) |
Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 34 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Juni 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
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24. |
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Aufhebung (1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden. (3) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“ |
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25. |
Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2026 Anwendung. (3) Für Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, unabhängig von ihrer Rechtsform, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2027, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“ |
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26. |
In Anhang I wird in der Tabelle die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ gestrichen. |
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27. |
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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28. |
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2025.
(3) Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj).
(4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).
(5) ABl. C, C/2025/4524, 12.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/oj.
(6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(7) Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (ABl. L, 2024/3234, 23.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3234/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj).
ANHANG I
Anhang II Nummer 4 wird gestrichen.
ANHANG II
„ANHANG III
Vereinfachte Erklärung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger
Angaben, die in der vereinfachten einmaligen Erklärung von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern gemäß Artikel 4a Absatz 3 enthalten sein müssen:
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1. |
Name und Anschrift des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers sowie bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer). |
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2. |
Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und Freitextbeschreibung der relevanten Erzeugnisse, einschließlich Handelsbezeichnung, und einmalige geschätzte jährliche Menge der relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, ausgedrückt in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls ausgedrückt in Eigenvolumen oder Stückzahl. Für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die geschätzte Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse, wobei die geschätzte prozentuale Abweichung anzuführen ist, oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben. Eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist. |
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3. |
Erzeugerland und Postanschrift oder Geolokalisierung aller Grundstücke oder Postanschrift des Betriebs oder aller Grundstücke, auf denen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger relevante Rohstoffe erzeugt. Bei relevanten Erzeugnissen, die Rind enthalten oder unter Verwendung von Rindern hergestellt wurden, und bei relevanten Erzeugnissen, die mit relevanten Erzeugnissen gefüttert wurden, bezieht sich die Postanschrift oder die Geolokalisierung auf alle Betriebe, in denen die Rinder gehalten werden. Werden die relevanten Erzeugnisse auf verschiedenen Grundstücken erzeugt, so ist die Postanschrift oder die Geolokalisierung aller Grundstücke gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d anzugeben. |
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4. |
Folgende Erklärung: ‚Mit dieser Erklärung bestätigt der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, dass er die Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die er in Verkehr bringt oder ausführt, erfüllen wird, und dass er diese nur dann in Verkehr bringen oder ausführen wird, wenn kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass die relevanten Erzeugnisse gegen Artikel 3 Buchstabe a oder b der genannten Verordnung verstoßen.‘“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2650/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)