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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2642 |
23.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2642 DES RATES
vom 19. Dezember 2025
zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools für 2026
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten sicherzustellen, sollte der Jährliche Solidaritätspool für 2026 die Mitgliedstaaten, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 der Kommission (2) als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden, wirksam unterstützen. |
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(2) |
Der Jährliche Solidaritätspool für 2026 sollte die Migrationslage im Jahr 2026 in ausgewogener und wirksamer Weise angehen und den prognostizierten jährlichen Solidaritätsbedarf widerspiegeln. Die Bewertung dieses Bedarfs für 2026 und die Referenzzahlen für die Berechnung des gerechten Anteils jedes einzelnen Mitgliedstaats stützen sich auf die quantitativen und qualitativen Kriterien und die Analyse, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. November 2025 mit dem Titel „Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht (2025)“ (im Folgenden „Jährlicher Bericht“) für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 und den Ausblick auf 2026 enthalten sind sowie auf die durchschnittliche Anerkennungsquote auf Unionsebene und auf die durchschnittliche Rückkehrquote auf Unionsebene. All diese Informationen verwendete die Kommission bei der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2323. |
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(3) |
Der Jährliche Bericht für den Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 enthält eine Bewertung der Asyl-, Aufnahme- und Migrationssituation auf allen Migrationsrouten im vergangenen Zwölfmonatszeitraum, nämlich vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024, sowie ein strategisches Lagebild und einen Ausblick auf das kommende Jahr. |
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(4) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 stellte die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 fest, dass die Mitgliedstaaten Griechenland, Spanien, Italien und Zypern Migrationsdruck ausgesetzt sind. Der Migrationsdruck in Spanien und Italien wurde infolge der hohen Zahl von Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze festgestellt. Diese vier Mitgliedstaaten sollten der Kommission und dem Rat mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Jährlichen Solidaritätspool für 2026 in Anspruch zu nehmen, und hierbei Informationen über Art und Umfang der Solidaritätsmaßnahmen übermitteln, die zur Bewältigung der Lage erforderlich sind. Danach sollten diese vier Mitgliedstaaten Zugang zu den durch den Jährlichen Solidaritätspool für 2026 geschaffenen Solidaritätsmaßnahmen haben und nicht verpflichtet sein, ihre zugesagten Solidaritätsbeiträge zu leisten. |
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(5) |
Neben der Gesamtlage in den vier als unter Migrationsdruck stehend eingestuften Mitgliedstaaten werden bei der Ermittlung des Solidaritätsbedarfs der unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten der im Jährlichen Bericht enthaltene Ausblick auf künftige Entwicklungen und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die als unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten berücksichtigt. |
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(6) |
Ferner trägt die Ermittlung des Solidaritätsbedarfs der durch die Asylagentur der Europäischen Union und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) geleisteten Unterstützung sowie der finanziellen Unterstützung, die die unter Migrationsdruck stehenden Mitgliedstaaten im Berichtszeitraum erhalten haben, Rechnung. Dies sind die wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingerichteten Ständigen EU-Instrumentariums zur Migrationsunterstützung. |
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(7) |
Um den Solidaritätsbedarf ausgewogen und wirksam zu ermitteln, muss auch das bestehende Ausmaß an unerlaubten Migrationsbewegungen berücksichtigt werden, das zwar abnimmt, aber in der Union dennoch weiterhin eine Herausforderung darstellt. |
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(8) |
Außerdem trägt die Ermittlung des Solidaritätsbedarfs der Gesamtlage in der Union Rechnung, einschließlich der Tatsache, dass für 12 Mitgliedstaaten – nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen und Finnland – die Gefahr von Migrationsdruck besteht und dass sich sechs Mitgliedstaaten – nämlich Bulgarien, Tschechien, Estland, Kroatien, Österreich und Polen – in einer ausgeprägten Migrationslage befinden. |
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(9) |
Ferner wird bei der Ermittlung des Solidaritätsbedarfs die in Artikel 63 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegte Verpflichtung bezüglich des zu erreichenden Mindestmaßes an Solidarität berücksichtigt. |
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(10) |
Der für 2026 zu ermittelnde Solidaritätsbedarf auf Unionsebene für den Jährlichen Solidaritätspool liegt bei 21 000 bei den Übernahmen und bei 420 Mio. EUR bei den Finanzbeiträgen, was widerspiegelt, dass der erste jährliche Migrationsmanagementzyklus der Union und die entsprechenden Solidaritätszusagen ab 12. Juni 2026 umgesetzt werden und dass die irregulären Einreisen in die begünstigten Mitgliedstaaten über das Jahr hinweg ungleichmäßig verteilt sind und im Allgemeinen in der zweiten Hälfte des Jahres höhere Zahlen irregulärer Einreisen zu verzeichnen sind. |
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(11) |
Da in Spanien und Italien der Anteil der Einreisen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze an allen irregulären Einreisen in die als unter Migrationsdruck stehend eingestuften Mitgliedstaaten bei 42 % liegt, sollte der Richtwert für den prozentualen Anteil des Jährlichen Solidaritätspools für 2026, der Spanien und Italien zur Verfügung gestellt werden soll, diesen Anteil widerspiegeln. |
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(12) |
Nach der Verordnung (EU) 2024/1351 muss der Jährliche Solidaritätspool für 2026 die Beiträge umfassen, die die Mitgliedstaaten in einer Sitzung des Hochrangigen EU-Solidaritätsforums zugesagt haben. Das Hochrangige EU-Solidaritätsforum wurde am 13. November 2025 einberufen und ist am 18. November und 27. November 2025 zu Sitzungen zusammengetreten, in denen die Mitgliedstaaten ihre Zusagen für Solidaritätsbeiträge gegeben haben. |
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(13) |
Die in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen drei Arten von Solidaritätsmaßnahmen – nämlich Übernahmen, Finanzbeiträge und alternative Solidaritätsmaßnahmen – gelten als gleichwertig. Es obliegt daher den einzelnen Mitgliedstaaten, zu entscheiden, welche Art von Solidaritätsmaßnahme sie zusagen wollen; dies umfasst die Nutzung der Möglichkeit, eine Kombination verschiedener Arten von Solidaritätsmaßnahmen oder ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen zuzusagen. Zusagen der Mitgliedstaaten für Finanzbeiträge können bei der Durchführung des Jährlichen Solidaritätspools für 2026 als erstem jährlichen Solidaritätspool in andere Formen solidarischer Unterstützung umgewandelt werden. |
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(14) |
Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 und in der Übergangsphase bis zum vollständigen Funktionieren der neuen Zuständigkeitsvorschriften wurde in der Union eine hohe Anzahl unerlaubter Migrationsbewegungen verzeichnet. Daher muss diese bestehende Situation in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, damit die effiziente Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools für 2026 als erster jährlicher Solidaritätspool unterstützt wird. In dieser ersten Übergangsphase, die den Berichtszeiträumen entspricht, in denen nicht die Migrationssituation, die vorherrscht, wenn die wesentlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 im vollem Umfang anzuwenden sind, berücksichtigt wurde, besteht erhebliches Potenzial dafür, Gesamtsolidarität und eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten zu erreichen, indem Antragstellern auf internationalen Schutz, die sich im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 von begünstigten Mitgliedstaten in beitragende Mitgliedstaaten begeben haben und dort internationalen Schutz beantragt haben, gebührend Rechnung getragen wird und sie berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte es allen beitragenden Mitgliedstaaten möglich sein, auch durch andere Formen der solidarischen Unterstützung, einschließlich solcher, die für beitragende Mitgliedstaaten in diesem Berichtszeitraum zur Verantwortlichkeit führen, zur Solidarität beizutragen. Solche anderen Formen der solidarischen Unterstützung sollten bilateral zwischen den beitragenden und den begünstigten Mitgliedstaaten vereinbart werden und sollten bei der Durchführung dieses Beschlusses berücksichtigt werden, damit sie den obligatorischen gerechten Anteil der beitragenden Mitgliedstaaten widerspiegeln, wobei zu gewährleisten ist, dass auf der Grundlage einschlägiger Fälle alle Mitgliedstaaten andere Formen der solidarischen Unterstützung gerecht und wirksam durchführen können, und der EU-Solidaritätskoordinator die Interaktion und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert, damit eine ausgewogene und wirksame Durchführung erreicht wird. |
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(15) |
Der Jährliche Solidaritätspool für 2026 sollte als erster jährlicher Solidaritätspool widerspiegeln, dass er auf Zusagen beruht, die die Mitgliedstaaten zu einer Zeit gemacht haben, in der die wesentlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 noch nicht anwendbar waren, und dass der erste jährliche Migrationsmanagementzyklus der Union und die Solidaritätszusagen ab dem 12. Juni 2026 durchgeführt werden. Damit in diesem Zusammenhang ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Solidarität und Verantwortlichkeit sichergestellt wird, insbesondere hinsichtlich der Situation in denjenigen Mitgliedstaaten, die sich nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sollte ausnahmsweise anerkannt werden, dass die Beiträge dieser Mitgliedstaaten entsprechend angepasst werden können. |
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(16) |
Mit diesem Beschluss sollte darauf abgezielt werden, einen Beitrag zum Erreichen eines Gesamtkonzepts für das Migrationsmanagement auf Unionsebene zu leisten, indem ein wesentlicher ersten Schritt bei der Umsetzung des Migrations- und Asylpakets sichergestellt wird, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1351, und durch Förderung eines kohärenten Gesamtvorgehens in unmittelbar zusammenhängenden vorrangigen Bereichen, insbesondere solche hinsichtlich der Einrichtung eines gemeinsames europäisches Rückkehrsystem und der Erstellung einer Unionsliste der sicheren Herkunftsländer. In dieser Hinsicht sollte dieser Beschluss dazu beitragen, den allgemeinen Druck auf die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern, und das Funktionieren des Migrations- und Asylpakets unterstützen. |
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(17) |
Nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 27. Juni 2024 seinen Wunsch mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2024/1351 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein. Mit dem Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission (3) wurde die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 bestätigt. Daher beteiligt sich Irland an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses. |
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(18) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der Jährliche Solidaritätspool für 2026 wird wie im Anhang wiedergegeben eingerichtet.
(2) Die Referenzzahl für Übernahmen im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools für 2026 beträgt 21 000.
(3) Die Referenzzahl für Finanzbeiträge im Rahmen des Jährlichen Solidaritätspools für 2026 beträgt 420 000 000 EUR.
(4) Die Solidaritätsbeiträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1351 zugesagt wurden, sind im Anhang wiedergegeben.
(5) Die Solidaritätsbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten werden als aggregierte Zahlen entsprechend den Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 angegeben.
(6) Ein Richtwert von 42 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Referenzzahlen wird den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die aufgrund einer großen Zahl von Einreisen infolge sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze als unter Migrationsdruck stehend eingestuft wurden.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 12. Juni 2026.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 der Kommission vom 11. November 2025 nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/2323, 14.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2323/oj).
(3) Beschluss (EU) 2024/2088 der Kommission vom 31. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 (ABl. L, 2024/2088, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2088/oj).
ANHANG
1. Als unter Migrationsdruck stehend eingestufte Mitgliedstaaten gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323
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Mitgliedstaat |
Gerechter Anteil |
Übernahmen oder andere Formen solidarischer Unterstützung |
Finanzbeiträge (in EUR) |
Alternative Solidaritätsmaßnahmen (Wert in EUR) |
|
Griechenland |
1,8585 % |
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|
7 800 000 |
|
Spanien |
10,0106 % |
|
42 040 000 |
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|
Italien |
12,8565 % |
|
|
54 000 000 |
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Zypern |
0,2048 % |
43 |
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2. Mitgliedstaaten in einer ausgeprägten Migrationslage gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323
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Mitgliedstaat |
Gerechter Anteil |
Übernahmen oder andere Formen solidarischer Unterstützung |
Finanzbeiträge (in EUR) |
Alternative Solidaritätsmaßnahmen (Wert in EUR) |
|
Bulgarien |
1,0180 % |
214 |
|
|
|
Tschechien |
2,1358 % |
0 (*1) |
||
|
Estland |
0,2677 % |
|
280 000 (*1) |
280 000 (*1) |
|
Kroatien |
0,6858 % |
0 (*1) |
||
|
Österreich |
2,4076 % |
0 (*1) |
||
|
Polen |
6,6160 % |
0 (*1) |
||
3. Andere Mitgliedstaaten
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Mitgliedstaat |
Gerechter Anteil |
Übernahmen oder andere Formen solidarischer Unterstützung (*2) |
Finanzbeiträge (in EUR) (*2) |
Alternative Solidaritätsmaßnahmen (*2) (Wert in EUR) |
|
Belgien |
3,0767 % |
|
12 920 000 |
|
|
Deutschland |
21,6890 % |
4 555 |
|
|
|
Irland |
2,2049 % |
|
9 260 000 |
|
|
Frankreich |
16,0021 % |
3 361 |
|
|
|
Lettland |
0,3234 % |
|
|
1 360 000 |
|
Litauen |
0,5474 % |
58 |
1 140 000 |
|
|
Luxemburg |
0,3212 % |
15 |
1 040 000 |
|
|
Ungarn |
1,6604 % |
keine Zusage |
||
|
Malta |
0,1295 % |
14 |
260 000 |
|
|
Niederlande |
5,2154 % |
|
21 900 000 |
|
|
Portugal |
2,0108 % |
|
8 440 000 |
|
|
Rumänien |
3,1480 % |
661 |
|
|
|
Slowenien |
0,4306 % |
|
1 800 000 |
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|
Slowakei |
0,9856 % |
keine Zusage |
||
|
Finnland |
1,4160 % |
|
5 940 000 |
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|
Schweden |
2,7807 % |
|
11 680 000 |
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(*1) Diese Zahl spiegelt die aggregierte Berechnung des Beitrags des Mitgliedstaats entsprechend seinem gerechten Anteil wider, angepasst im Lichte seiner ausgeprägten Migrationslage zum Zweck der Einrichtung des ersten Jährlichen Solidaritätspools.
(*2) Für die Zwecke der Einrichtung des ersten Jährlichen Solidaritätspools kann dies andere Formen der solidarischen Unterstützung, einschließlich der in Erwägungsgrund 14 genannten Formen, bedeuten, die vom beitragenden und vom begünstigten Mitgliedstaat bilateral vereinbart wurden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2642/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)