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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2634 |
23.12.2025 |
BESCHLUSS Nr. 2/2025 DES DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-CTC
vom 19. September 2025
über eine Einladung an die Republik Moldau, diesem Übereinkommen beizutreten [2025/2634]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-CTC —
gestützt auf das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Republik Moldau hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (im Folgenden „Übereinkommen“) beizutreten. |
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(2) |
Der Austausch von Waren mit der Republik Moldau würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen diesem Land und der Europäischen Union, Georgien, Island, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich erleichtert. |
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(3) |
Um diese Erleichterung zu erreichen, ist es angebracht, die Republik Moldau einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Republik Moldau wird eingeladen, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr gemäß Artikel 11a dieses Übereinkommens ab dem 1. November 2025 beizutreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Bern am 19. September 2025
Für den Gemischten Ausschuss EU-CTC
Der Präsident
Marco BENZ
(1) ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/1987/267/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2634/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)