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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2619

22.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2619 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2025

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Zollbehörden übermittelten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Verpflichtungen für Zollbehörden festgelegt, der Kommission spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren zu übermitteln.

(2)

Die von den Zollbehörden erhobenen Informationen sind in dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 eingerichteten CBAM-Register zu speichern und für den Abgleich der von den zugelassenen CBAM-Anmeldern, den Einführern und den indirekten Zollvertretern gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übermittelten Informationen zu verwenden, einschließlich Informationen in Bezug auf die Einhaltung des Umfangs der Informationen nach Artikel 2 der genannten Verordnung und die entsprechenden Zollverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Verordnung, wie im Fall der aktiven Veredelung gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(3)

Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/956 ist es erforderlich, jene von den Zollbehörden an die Kommission zu übermittelnden Informationen festzulegen, die von den zugelassenen CBAM-Anmeldern, den Einführern und den indirekten Zollvertretern bei der Abgabe der Zollanmeldung für die Überprüfung von CBAM-relevanten Informationen für die Einfuhren der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren anzugeben sind. Diese Informationen sollten die CBAM-Kontonummer oder weitere für CBAM relevante Informationen umfassen, die in Zollanmeldungen, Wiederausfuhranmeldungen, der Abrechnung, der Erklärung zum Erhalt oder jeglichen anderen den Zollbehörden vorgelegten einschlägigen Dokumenten enthalten sind.

(4)

Um die Datengenauigkeit und eine zeitnahe Überprüfung zugelassener CBAM-Anmelder zu gewährleisten, sollten Verfahren hinsichtlich der Kommunikationsmittel und des Abgleichs von Informationen zwischen zugelassenen CBAM-Anmeldern, Zollbehörden, zuständigen Behörden und der Kommission festgelegt werden, die die bestehenden Zollsysteme und das CBAM-Register verwenden. Wenn in den bestehenden Zollsystemen keine automatisierte Übermittlung vorgesehen ist, sollten alternative Kommunikationsmittel verwendet werden. Diese Verordnung sollte bereits etablierte Verfahren der Zollbehörden berücksichtigen, denen es deshalb gestattet sein sollte, Informationen, sofern diese verfügbar und den Zollbehörden zugänglich sind, in dem Format auszutauschen, das ihnen zur Verfügung steht. Verfügen die Zollbehörden nicht über Informationen, so sollten sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(5)

Zur Gewährleistung detaillierter Informationen über die Einfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren sollten die Zollbehörden der Kommission die Daten in den für CBAM relevanten Zollanmeldungen übermitteln und dazu den gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus nutzen.

(6)

Bei den erforderlichen Zollinformationen und -daten sollten alle einschlägigen Zollverfahrenscodes im Zusammenhang mit dem CBAM, die in der Zollanmeldung eingereicht wurden, berücksichtigt werden, einschließlich Informationen über die aktive Veredelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 und die passive Veredelung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(7)

Zu Kontrollzwecken und zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Aufgaben sollten die zuständigen Behörden oder die Kommission die Zollbehörden ersuchen können, die von den zugelassenen CBAM-Anmeldern, den Einführern, den indirekten Zollvertretern oder den Zollbehörden bereitgestellten Informationen zu bestätigen.

(8)

Die zuständigen Behörden oder die Kommission können von den Zollbehörden jegliche weiteren sachdienlichen Unterlagen oder Daten anfordern, die den Zollbehörden für die Zwecke einer bestimmten Konformitätsuntersuchung übermittelt werden.

(9)

Mit dieser Verordnung sollte die Häufigkeit der Auskunftsersuchen begrenzt werden, wenn ein solches Ersuchen auf einer Risikobewertung beruht oder von der Kommission begründet wird.

(10)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Zu diesem Zweck gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie gegebenenfalls die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(11)

Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf Zollinformationen zu Waren, die ab dem 1. Januar 2026 eingeführt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab diesem Tag gelten.

(12)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 20. November 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Abrechnung“ das Dokument gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (5);

2.

„CBAM-Kontonummer“ die Nummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 zugewiesen wird;

3.

„Zollanmeldung“ die Handlung gemäß Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

4.

„Erklärung zum Erhalt“ das Dokument gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission (6);

5.

„alternative Kommunikationsmittel“ andere Kommunikationsmittel als jene Systeme, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission (7) mit dem CBAM-Register interoperabel sind.

Artikel 2

Von den Zollbehörden zu übermittelnde Informationen

Die Zollbehörden übermitteln gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (8) regelmäßig, mindestens jedoch einmal wöchentlich, die folgenden Informationen zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten zur Einfuhr angemeldeten Waren an das CBAM-Register:

a)

die EORI-Nummer;

b)

ist keine EORI-Nummer vorhanden, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebene Form der Identifizierung des Einführers;

c)

die CBAM-Kontonummer des Einführers oder des indirekten Zollvertreters, es sei denn, der Einführer oder der indirekte Zollvertreter

1.

hat als Begründung für die Nichtangabe einer CBAM-Kontonummer die Ausnahme nach Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 geltend gemacht, oder

2.

hat als Begründung für die Nichtangabe einer CBAM-Kontonummer angegeben, dass die Entscheidung über einen Antrag auf die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956 anhängig ist;

d)

den achtstelligen KN-Code der angemeldeten und in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren;

e)

die Warenmenge;

f)

das Ursprungsland;

g)

das Datum der Zollanmeldung;

h)

das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet wurden.

Artikel 3

Kommunikationsmittel

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Zollbehörden die in Artikel 2 aufgeführten Datenelemente mittels des nach Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus an das CBAM-Register.

(2)   Wenn für die Kommission gemäß Artikel 103 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission (9) Zugang zu den in der vorliegenden Verordnung genannten Informations- und Datenelementen besteht, so gelten die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informations- und Datenelemente als der Kommission für die Zwecke der vorliegenden Verordnung übermittelt und bestätigt.

(3)   Erfolgt die Übermittlung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Informationen nicht in automatisierter Form, oder sind diese Informationen nicht über den Überwachungsmechanismus verfügbar, so übermitteln die Zollbehörden die Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörden oder der Kommission mittels alternativer Kommunikationsmittel.

(4)   Die zuständigen Behörden oder die Kommission können die Zollbehörden um Validierung der gemäß dieser Verordnung an das CBAM-Register übermittelten Informationen ersuchen. In dem Antrag sind dessen Grundlage darzulegen und die sachdienlichen und erforderlichen Angaben zu machen.

Artikel 4

Frist für die Übermittlung von Informationen auf Ersuchen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung übermitteln die Zollbehörden die von der Kommission oder den zuständigen Behörden angeforderten Informationen bis Ende des auf den Eingang eines solchen Ersuchens folgenden Monats an das CBAM-Register oder mittels alternativer Kommunikationsmittel.

Die Zollbehörden können eine Verlängerung der im vorherigen Unterabsatz festgelegten Frist beantragen, wenn der Antrag komplexe Informationen enthält. Diese Verlängerung beträgt höchstens drei Monate ab dem Datum des Antrags der Zollbehörden auf Verlängerung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Zollbehörden die Informationen, sofern verfügbar, binnen 30 Arbeitstagen ab dem Datum der Anfrage, wenn die Informationen für die Zwecke der Überwachung des in Artikel 2a der Verordnung (EU) 2023/956 genannten massenbasierten Schwellenwert angefordert werden.

Artikel 5

Umfang der Informationen und Kommunikationsmittel bezüglich der aktiven Veredelung

(1)   Für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren, die in die aktive Veredelung und anschließend als dieselben Waren oder als aus solchen Waren hergestellte Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sowie für Veredelungserzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung übermitteln die Zollbehörden, wenn die Informationen verfügbar sind und sie darauf Zugriff haben, der Kommission auf Ersuchen folgende Unterlagen oder Daten daraus:

a)

die Zollanmeldungen für die in die aktive Veredelung überführten oder zuvor überführten Waren gemäß Artikel 2, sofern diese Waren oder die daraus hergestellten Veredelungserzeugnisse anschließend in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

b)

die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

c)

die Abrechnung gemäß Anhang 71-06 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 durch alternative Kommunikationsmittel, sofern die Vereinfachung gemäß Artikel 170 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Waren gilt.

(2)   Wenn der zugelassene CBAM-Anmelder mit der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/956 Informationen aus der Abrechnung vorlegt, kann die zuständige Behörde oder die Kommission die Zollbehörden in den folgenden Fällen ersuchen, die vorgelegte Abrechnung zu überprüfen:

a)

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen nicht richtig sein könnten, oder

b)

auf der Grundlage einer Risikobewertung.

(3)   Das Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 1 muss auf einer Risikobewertung basieren, begründet sein und sachdienliche und notwendige Informationen oder aber Angaben dazu enthalten, ob Hinweise vorliegen, die ein solches Ersuchen rechtfertigen. Diese Begründung wird an die Zollbehörden weitergeleitet. Das Ersuchen erfolgt vierteljährlich.

Artikel 6

Umfang der Informationen und Kommunikationsmittel bezüglich der EORI

(1)   Gibt bei der Anmeldung zur Einfuhr von in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Waren der zugelassene CBAM-Anmelder, der Einführer oder der indirekte Zollvertreter in der Zollanmeldung, in der Abrechnung oder in einem sonstigen einschlägigen Dokument gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 seine EORI-Nummer an, so übermitteln die Zollbehörden die in Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Informationen an das CBAM-Register.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Zollbehörden bei Ersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 7 die angeforderten Informationen an das CBAM-Register.

(3)   Hat der Einführer keine EORI-Nummer, so teilen die Zollbehörden der Kommission mittels des CBAM-Registers die jeweilige andere Kennnummer, den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, die Kontaktdaten des Einführers mit, wenn der Einführer in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren in das Zollgebiet der Union einführt.

(4)   Hat die Kommission über das EORI-System gemäß Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 Zugang zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informations- und Datenelementen, so gelten diese Informations- und Datenelemente als der Kommission unter anderem für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 gemäß Artikel 18 und Artikel 21 Absatz 3 übermittelt.

Artikel 7

Umfang der Informationen und Kommunikationsmittel in Bezug auf Waren oder Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel und in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden

(1)   Im Fall von Waren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956, für die die Erklärung zum Erhalt gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 abgegeben wird, übermitteln die Zollbehörden die in Anhang I oder Anhang II der letztgenannten Verordnung aufgeführten Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder der Kommission mittels alternativer Kommunikationsmittel in den folgenden Fällen:

a)

Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Informationen nicht richtig sein könnten;

b)

die Kommission ist der Auffassung, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung zum Erhalt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 nicht nachgekommen ist, oder

c)

auf der Grundlage einer Risikobewertung.

(2)   Im Fall von Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956, für die die Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 abgegeben wird, übermitteln die Zollbehörden diese Wiederausfuhranmeldung auf Ersuchen der Kommission mittels alternativer Kommunikationsmittel.

Artikel 8

Ersuchen um zusätzliche Informationen

Unbeschadet der Artikel 2 und 3 und nur in den Fällen, in denen die über den Überwachungsmechanismus verfügbaren Daten unzureichend sind, übermitteln die Zollbehörden auf ein klar definiertes und ordnungsgemäß begründetes Ersuchen der zuständigen Behörden oder der Kommission im Falle einer CBAM-Konformitätsuntersuchung andere ihnen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren vorgelegte sachdienliche Zolldokumente.

Artikel 9

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die in dieser Verordnung genannten und im CBAM-Register erfassten personenbezogenen Daten werden für die in Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 genannten Zwecke verarbeitet.

(2)   Für den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden, den zuständigen Behörden und der Kommission werden keine besonderen Datenkategorien nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Sie wird spätestens 2027 überarbeitet.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Kommission vom 31. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden (ABl. L, 2025/2210, 3.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2210/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/3210 der Kommission vom 18. Dezember 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das CBAM-Register (ABl. L, 2024/3210, 30.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3210/oj).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/512 der Kommission vom 13. März 2025 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/512, 20.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/512/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2619/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)