European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2611

22.12.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2611 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 hinsichtlich der Verstärkung der Unterstützung durch Europol und zur Ausweitung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) wurde mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtet.

(2)

Die Mission von Europol besteht darin, die Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken, als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen zu fungieren und eine flexible operative Unterstützung zu leisten, indem sie im Hinblick auf Innovation und Forschung im Bereich der Strafverfolgung eine Führungsrolle einnimmt und indem sie Lösungen für die Polizeiarbeit auf europäischer Ebene bietet. Durch das Wahrnehmen ihrer zentralen Zuständigkeiten — der Analyse und dem Austausch von Informationen sowie der Bereitstellung von operativer und technischer Unterstützung — schafft Europol einen echten Mehrwert für die Sicherheit der Union.

(3)

Schleuserkriminalität bezeichnet eine kriminelle Handlung, die im Streben nach Profit das menschliche Leben und die Würde des Menschen missachtet und dabei die Grundrechte der betroffenen Menschen verletzt und die Ziele der Union im Bereich der Migrationssteuerung untergräbt. In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Bekämpfung von Schleusern und die Bereitschaft bekräftigt, mehr zu unternehmen, um irreguläre Ausreisen und den Verlust von Menschenleben zu verhindern, etwa durch die Verstärkung der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern. Menschenhandel ist eine schwere Straftat, die häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität begangen wird, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundrechte darstellt und nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ausdrücklich verboten ist. Die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und die Unterstützung seiner Opfer, unabhängig von ihrem Herkunftsland, ist für die Union und die Mitgliedstaaten weiterhin ein vorrangiges Ziel. Es gilt, in diesem Sinne, die Schlagkräftigkeit der Strafverfolgungsbehörden beim Vorgehen gegen Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu verbessern und dafür die Gesamtkapazitäten von Europol und insbesondere des spezialisierten Zentrums der Union für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels aufzustocken.

(4)

Zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von grenzüberschreitender schwerer organisierter Kriminalität und Terrorismus ist ein koordiniertes und konzertiertes Vorgehen erforderlich. Die Rolle von Europol bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen und derartigen Ermittlungen hat sich mit der Entwicklung innovativer Konzepte für das Vorgehen gegen kriminelle Akteure, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen, erheblich gewandelt. Eine solche Unterstützung und Zusammenarbeit gestalten sich zunehmend komplex und erfordern spezifische Fachkompetenzen und Ressourcen, in welche sowohl die Mitgliedstaaten als auch Europol investieren müssen. Angesichts der Nutzung operativer Einsatzgruppen können die Mitgliedstaaten mit Unterstützung von Europol gemeinsame, koordinierte und vorrangige Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen — hierzu gehört der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen, die Aufdeckung von Zusammenhängen und die Durchführung von Analysen und Ermittlungen, insbesondere in Bezug auf kriminelle Netze und Gruppen sowie auf einzelne kriminelle Akteure, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellen. Bei der Unterstützung dieser flexiblen, operativen und vorübergehenden Form der Zusammenarbeit sollte Europol die teilnehmenden Mitgliedstaaten in analytischer, operativer, technischer, forensischer und finanzieller Hinsicht unterstützen können. Die operativen Einsatzgruppen sollten, so weit wie möglich, in die Europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats, EMPACT) eingebunden werden.

(5)

Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen, die im Rahmen operativer Einsatzgruppen durchgeführt werden, können mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten einhergehen, welche als ergänzende Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zwecks Erhebung von Beweismitteln begünstigt werden können. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 kann Europol den betroffenen Mitgliedstaaten die Bildung einer solchen gemeinsamen Ermittlungsgruppe vorschlagen.

(6)

Ein Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung wurde 2016 vom Verwaltungsrat von Europol (im Folgenden „Verwaltungsrat“) gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 als ein spezialisiertes Zentrum der Union eingerichtet. Angesichts der Zunahme der kriminellen Handlungen von Schleusern und Menschenhändlern, die Unterstützung bei irregulären Einreisen in die Union und bei der irregulären Sekundärmigration innerhalb der Union leisten, der raschen Anpassungsfähigkeit der organisierten kriminellen Gruppen sowie des Aufkommens neuer Vorgehensweisen und ausgefeilter Methoden ist es dringend erforderlich, dass dieses Zentrum erheblich aufgewertet wird, indem es als ständige Struktur innerhalb von Europol eingerichtet wird. Es sollte „Europäisches Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität“ heißen.

(7)

Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels strategisch, operativ und technisch unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität außerdem Unterstützung bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel und anderer schutzbedürftiger Personen leisten, wobei es die erforderliche Zusammenarbeit mit dem in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels sicherstellen sollte.

(8)

Damit die Arbeit des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die größtmögliche Wirkung entfalten kann und um sicherzustellen, dass die Koordinierung und der Austausch von Information zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels auf Unionsebene rechtzeitig und systematisch erfolgen, sollten dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität Vertreter der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsprechend ihrer jeweiligen Mandaten angehören. Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte ferner die Kommission und die Hauptakteure der EMPACT-Plattform sowie andere einschlägige Einrichtungen oder Agenturen der Union wie etwa die Asylagentur der Europäischen Union ersuchen können, es bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen, sofern die erforderlichen Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde, Einrichtung oder Agentur fallen. Außerdem sollte das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität die Möglichkeit haben, mit in Drittstaaten eingesetzten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen und — soweit unbedingt erforderlich und verhältnismäßig — mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den einschlägigen Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zusammenzuarbeiten, sofern dies mit dem Mandat der jeweiligen Einrichtung und von Europol im Einklang steht.

(9)

Damit das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität wirksam und effizient arbeiten kann, sollte der Verwaltungsrat im Einklang mit dieser Verordnung die Arbeitsweise des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, auch in Bezug auf seine Aufgaben und seine Zusammensetzung, festlegen.

(10)

Die Rolle und die Aufgaben des Verwaltungsrats, insbesondere bezüglich Entscheidungen — unter Berücksichtigung sowohl wirtschaftlicher als auch finanzieller Erfordernisse — über die Einrichtung der internen Strukturen von Europol wie etwa anderer Fachzentren der Union auf Vorschlag des Exekutivdirektors, bleiben von der Einrichtung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität unberührt.

(11)

Die EMPACT-Plattform bringt viele verschiedene zuständige Behörden im Rahmen eines partnerschaftlichen Ansatzes zusammen und dient sowohl als Rahmen für ein koordiniertes Vorgehen gegen die organisierte und schwere internationale Kriminalität als auch als Basis für die gezielte und rasche Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und -strategien der Union. Zur Stärkung der Reaktionsmaßnahmen der Union im Hinblick auf die Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität, einschließlich Schleuserkriminalität und Menschenhandel, sollten Europol und alle einschlägigen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung ihre Verbindungen innerhalb der EMPACT-Plattform ausbauen und ihre operative Unterstützung der im Rahmen dieser Plattform entwickelten Tätigkeiten verstärken. Zu diesem Zweck sollte Europol ihre strategische, operative und finanzielle Unterstützung für operative Tätigkeiten im Rahmen der EMPACT-Plattform verstärken können, unter anderem durch die Einbeziehung der Hauptakteure der EMPACT-Plattform in Fällen, in denen dies von Belang ist. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung operativer Tätigkeiten im Rahmen der EMPACT-Plattform beteiligt sind, sollten Europol alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen.

(12)

Europol sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht personenbezogene Daten über operative Einsatzgruppen zur Verfügung stellen. Solche Daten umfassen, zum Beispiel die relevanten Kriminalitätsbereiche, Arbeitsweisen der beteiligten kriminellen Akteure und die zuständigen Behörden, die an den operativen Einsatzgruppen teilnehmen. Europol sollte auch den Kommunikationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten, die operative Einsatzgruppen leiten, und jenen, die operative Tätigkeiten der EMPACT-Plattform leiten, erleichtern.

(13)

Die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels sollte von Europol nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen der Union, einschließlich der Grundsätze der Zweckbindung und der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, durchgeführt werden.

(14)

Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch angemessene oder geeignete Datenschutzgarantien bestehen, kann in hinreichend begründeten Fällen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Europol an Drittstaaten nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794 erfolgen.

(15)

Europol sollte als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen und als Diensteanbieter fungieren, insbesondere indem es im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ein sicheres Netz für den Datenaustausch, z. B. die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application; SIENA), zur Verfügung stellt und damit den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen erleichtert.

(16)

Im Rahmen eines wirksamen Austauschs strafrechtlicher Informationen werden auch biometrische Daten, zum Beispiel Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgetauscht. Die wirksame Nutzung biometrischer Daten ist von entscheidender Bedeutung dafür, Lücken und Schwachstellen zu beseitigen, die Terroristen und andere Straftäter auszunutzen versuchen, indem sie sich hinter falschen oder mehrfachen Identitäten verbergen. Der Rechtsrahmen von Europol ermöglicht es Europol bereits, biometrische Daten zu operativen Zwecken sowie zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten im Rahmen der Ziele von Europol zu verarbeiten, wie es in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehen ist. Wie jedoch im Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs von 2021 über die Unterstützung durch Europol bei der Bekämpfung der Migrantenschleusung hervorgehoben wird, muss Europol in die Lage versetzt werden, biometrische Daten wirksam zu nutzen. Europol sollte daher in die Lage versetzt werden, biometrische Daten wirksam und effizient zu verarbeiten, um die Mitgliedstaaten — auch bei der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels — besser unterstützen zu können.

(17)

Jegliche Verarbeitung biometrischer Daten sollte den in den Verordnungen (EU) 2016/794 und (EU) 2018/1725 festgelegten Garantien entsprechen und mit Blick auf das verfolgte Ziel zwingend erforderlich und verhältnismäßig sein. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Festlegung geeigneter Qualitätsstandards für die Verarbeitung und Speicherung biometrischer Daten gewidmet werden. Damit für ein gleichwertiges Qualitätsniveau gesorgt ist, sollten diese Qualitätsstandards den einschlägigen Mindestqualitätsstandards, die im Unionsrecht für die vergleichbare Verarbeitung biometrischer Daten festgelegt sind, einschließlich den von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Mindestqualitätsstandards im Einklang stehen.

(18)

Die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Austausch aller relevanten Informationen mit Europol sind von entscheidender Bedeutung, um für einen umfassenden und koordinierten Ansatz der Union für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels zu sorgen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, zentrale Dienste, die auf die Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels spezialisiert sind, einzurichten wobei Synergieeffekte mit den gemäß der Richtlinie 2011/36/EU benannten nationalen Koordinatoren für die Bekämpfung des Menschenhandels oder den gleichwertigen Mechanismen sicherzustellen zu sind, und vorzusehen, dass diese Dienste über ausreichende Ressourcen für die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels verfügen und mittels SIENA effizient Informationen über strafrechtliche Ermittlungen mit Europol austauschen können.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle relevanten Informationen für die Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, einschließlich der von den in Drittstaaten eingesetzten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen erhaltenen Informationen, die als in den Geltungsbereich des Rechtsrahmens von Europol fallend eingestuft wurden, Europol zeitnah und wirksam mittels SIENA übermittelt werden.

(20)

Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt und in Drittstaaten entsandt werden, sollten an SIENA angeschlossen sein und diese nutzen, um relevante Informationen über Schleuserkriminalität und Menschenhandel direkt oder indirekt über ihre zuständigen nationalen Behörden an Europol auszutauschen. Ist ein Anschluss an SIENA aus rechtlichen, organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich, sollten die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten und entsandten Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen relevante Informationen über eine zuständige nationale Behörde mittels anderer sicherer Kanäle mit Europol austauschen. Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen, die von anderen nationalen Behörden als den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt und entsandt werden, sollten relevante Informationen mit einer zuständigen nationalen Behörde austauschen, damit diese Informationen sodann an Europol übermittelt werden können.

(21)

Europol und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, bei den Ermittlungen zu Schleuserkriminalität und Menschenhandel zusammenzuarbeiten, und zwar auch in den Fällen, in denen diese Straftaten unter Zuhilfenahme des Internets wie zum Beispiel auf Plattformen der sozialen Medien begangen werden.

(22)

Zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels ist ein koordiniertes und konzertiertes Vorgehen erforderlich. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 (9) eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einsetzen, wobei auch Europol unterstützend mitwirken kann. Wenn Europol Grund zu der Annahme hat, dass die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe einen zusätzlichen Nutzen für eine Untersuchung im Zusammenhang mit Schleuserkriminalität und Menschenhandel bieten würde, kann sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten vorschlagen und Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Einsetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 zu unterstützen. In solchen Fällen sollte Europol eng mit Eurojust zusammenarbeiten.

(23)

Europol sollte in der Lage sein, zur Unterstützung und Stärkung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorübergehend Bedienstete, darunter abgeordnete nationale Sachverständige, zu entsenden, um analytische, operative, technische und forensische Unterstützung zu leisten. Solche Einsätze sollten insbesondere bei komplexen, umfangreichen und öffentlichkeitswirksamen Ermittlungen und derartigen Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen erfolgen, die eine Unterstützung durch Europol erfordern. Diese Einsätze sollten auch weitergehende Sicherheitsabgleiche mit den Datenbanken von Europol oder einzelner Staaten begünstigen, um den raschen Informationsaustausch zur Stärkung der Kontrollen an den Außengrenzen der Union (Zweitkontrollen) oder der Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zu erleichtern. Europol sollte die Mitgliedstaaten auch bei internationalen Großveranstaltungen durch solche Einsätze unterstützen.

(24)

Bei Einsätzen von Europol im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollten auf Ersuchen der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und in Verbindung und im Einvernehmen mit diesen Behörden erfolgen. Zum Zwecke von Europol-Einsätzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, sollen die betreffenden Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen unverzüglich Europol — als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen — zur Verfügung stellen, damit die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und verstärkt werden können.

(25)

Mit der Stärkung des Rechtsrahmens von Europol bietet sich die Gelegenheit, klarzustellen, dass die Ziele der Agentur ausdrücklich auch Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) umfassen sollten. Die restriktiven Maßnahmen der Union sind ein wesentliches Instrument zum Schutz der Werte, der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Integrität der Union, zur Festigung und Wahrung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts sowie des Erhalts des Weltfriedens, der Verhinderung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen. In Fällen, in denen ein solcher Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union auch eine andere in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführte Kriminalitätsform darstellt, unterstützt Europol die Mitgliedstaaten bei ihren Ermittlungen bezüglich illegal erlangter Vermögenswerte von natürlichen und juristischen Personen, gegen die Sanktionen der Union verhängt wurden oder die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen der Umgehung von der Union verhängten Handels- und Wirtschaftssanktionen waren. Da Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union eine Kriminalitätsform darstellen, die ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, und mit der die Mitgliedstaaten zunehmend konfrontiert sind, sollte Europol daher befugt sein, die von den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht unternommenen Tätigkeiten zu unterstützen und zu stärken. Durch diese Befugnis werden die Mitgliedstaaten in ihrer der Zusammenarbeit untereinander sowie in ihrer Zusammenarbeit mit Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen — unterstützt, um die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen.

(26)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(27)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(28)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde, gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, angehört und hat am 23. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Straftaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Auswirkungen der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

Diese Verordnung steht vollständig im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Charta sowie Artikel 16 AEUV.

(31)

Die Verordnung (EU) 2016/794 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2016/794

Die Verordnung (EU) 2016/794 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„w)

‚SIENA‘ die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Informationsaustausch erleichtert (Secure Information Exchange Network Application);

x)

‚Verbindungsbeamter für Zuwanderungsfragen‘ einen Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(*1)  Verordnung (EU) 2019/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 88, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1240/oj).“ "

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungs- und operativen Maßnahmen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu stärken, wobei die Maßnahmen

i)

gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden,

ii)

im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Artikels 5 sowie gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust durchgeführt werden,

iii)

im Zusammenhang mit operativen Einsatzgruppen durchgeführt werden, oder

iv)

im Zusammenhang mit Europol-Einsätzen zur operativen Unterstützung durchgeführt werden;“.

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Unterstützung von grenzüberschreitenden Informationsaustauschtätigkeiten, Operationen und Ermittlungen der Mitgliedstaaten sowie von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, auch in analytischer, operativer, technischer, forensischer und finanzieller Hinsicht;“.

iii)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Weiterentwicklung von Zentren der Union, die auf die Bekämpfung bestimmter unter die Ziele von Europol fallender Kriminalitätsformen spezialisiert sind, einschließlich des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung gemäß Artikel 9a und des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität;“.

iv)

Buchstabe s erhält folgende Fassung:

„s)

Erleichterung gemeinsamer, koordinierter und vorrangiger Maßnahmen zum Austausch kriminalpolizeilicher Informationen und derartiger Ermittlungen, etwa gegenüber unter Buchstabe r genannten Personen;“.

v)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ya)

besondere Beachtung — im Rahmen der Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen — der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels, und zwar auch, wenn diese Straftaten Handlungen im Internet umfassen;“.

vi)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„za)

Unterstützung der Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Entwicklung spezifischer Instrumente, bei der wirksamen und effizienten Verarbeitung biometrischer Daten zur Verhütung oder Bekämpfung von Straftaten, die unter die in Artikel 3 genannten Ziele von Europol fallen; die Verarbeitung biometrischer Daten entspricht den geltenden Mindestqualitätsstandards und erfolgt gemäß den Artikeln 18 und 18a und den in dieser Verordnung festgelegten Schutzgarantien, insbesondere den in Artikel 30 festgelegten Grundsätzen der strikten Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Europol erstellt strategische Analysen und Bedrohungsanalysen, um den Rat und die Kommission bei der Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu unterstützen. Europol leistet zudem Unterstützung bei der operativen Umsetzung dieser Ziele, indem sie insbesondere die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim weiteren Ausbau der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats; EMPACT) als kohärenten Rahmen für die Verhütung und Eindämmung der Bedrohungen durch kriminelle Netze unterstützt, unter anderem durch die Erleichterung und Bereitstellung administrativer, logistischer, finanzieller und operativer Unterstützung für operative und strategische Tätigkeiten unter Führung der Mitgliedstaaten, einschließlich des damit verbundenen Austauschs von Informationen.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wendet Europol keine Zwangsmaßnahmen an.

Das Europol-Personal kann den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen dieser Behörden auf deren Ersuchen und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts operative Unterstützung leisten, insbesondere durch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs und anderer Formen der Datenverarbeitung, durch analytische, operative, technische und forensische und Unterstützung und durch Anwesenheit bei der Durchführung dieser Maßnahmen. Das Europol-Personal selbst hat keine Befugnis Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Übermittlung der für die Verwirklichung der Ziele von Europol notwendigen Informationen — einschließlich der Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig angesehen wird, wie etwa Schleuserkriminalität und Menschenhandel, — an Europol;“.

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(6a)   Jeder Mitgliedstaat, der eine operative Einsatzgruppe einsetzt, sich daran beteiligt oder sie unterstützt, stellt Europol und den anderen Mitgliedstaaten, die diese operative Einsatzgruppe einsetzen, sich daran beteiligen oder sie unterstützen, über SIENA unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung und macht gegebenenfalls Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 2a, einschließlich Informationen in Bezug auf parallele Finanzermittlungen, in deren Rahmen illegal erlangte Vermögenswerte ermittelt und beschlagnahmt werden sollen, direkt zugänglich.

(6b)   Jeder Mitgliedstaat, der eine von Europol unterstützte operative Maßnahmen im Rahmen der EMPACT-Plattform durchführt oder sich daran beteiligt, nutzt, soweit möglich, SIENA, um Europol und anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6c)   Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz von Europol zur operativen Unterstützung stattfindet, stellt Europol über SIENA unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung und, soweit möglich und nach Maßgabe seines nationalen Rechts, indem er sie dem Europol-Personal und abgeordneten nationalen Sachverständigen, die in seinem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, in nationalen Datenbanken zugänglich macht.“

c)

In Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet der Ausübung der ihnen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit obliegenden Verantwortung im Einzelfall nicht verpflichtet, Informationen oder Erkenntnisse gemäß Absatz 6 Buchstabe a, Absatz 6a, Absatz 6b oder Absatz 6c zu übermitteln, wenn“.

d)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(7a)   Jeder Mitgliedstaat stellt den Anschluss seiner — von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten — Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an SIENA sicher, damit relevante Informationen direkt oder über die zuständigen nationalen Behörden gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a an Europol weitergegeben werden können. Ist es aus rechtlichen, organisatorischen oder technischen Gründen nicht möglich, den Anschluss eines Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen an SIENA herzustellen, so übermittelt der betreffende Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen der zuständigen nationalen Behörde die relevanten Informationen über andere sichere Kanäle. Diese betreffende zuständige Behörde stellt Europol die Informationen gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a bereit.

(7b)   Verbindungsbeamte für Zuwanderungsfragen, die nicht von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannt wurden, übermitteln die relevanten Informationen einer solchen zuständigen nationalen Behörde unter Verwendung sichere Kanäle. Nach der Bewertung der Informationen gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstabe a übermittelt die betreffende zuständige Behörde diese Informationen an Europol.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

(1)   Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität wird bei Europol als spezialisiertes Zentrum der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l eingerichtet.

(2)   Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(3)   Dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität gehören Europol-Personal und Vertreter von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß ihren jeweiligen Mandaten an. Europol kann weitere Teilnehmer einladen, sich an der Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu beteiligen.

(4)   Auf Vorschlag des Exekutivdirektors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen zur Arbeitsweise des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, einschließlich zu dessen Aufgaben und Zusammensetzung. Die beteiligten Einrichtungen oder Agenturen der Union beteiligen sich gemäß ihren jeweiligen Mandaten.“

5.

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Erleichterung — unter anderem durch SIENA — des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien;“.

6.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

b)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)   ABl. C, C/2024/6024, 23.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6024/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2025.

(3)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).

(4)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/36/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(6)  Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/977/oj).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-Verordnung) (ABl. L, 2024/982, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/982/oj).

(9)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2002/465/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).

(11)  Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2611/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)