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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2607 |
22.12.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2607 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2025
zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
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(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind je nach Produktgruppe spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen. |
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(3) |
Mit dem Beschluss 2014/312/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Diese Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2025. |
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(4) |
Für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte sowie für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte (vormals als „Innen- und Außenfarben und -lacke“ bezeichnet) sind zwei getrennte Gruppen von Kriterien erforderlich, um bewährte Verfahren auf dem Markt besser widerzuspiegeln und den politischen Entwicklungen, potenziellen künftigen Möglichkeiten für eine verstärkte Umsetzung und der Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bedarf es einer dritten Gruppe mit neuen Kriterien für wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben — eine zusätzliche Produktgruppe mit einem potenziell wachsenden Markt. |
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(5) |
Im Einklang mit diesen Feststellungen und nach Anhörung des Ausschusses für das EU-Umweltzeichen ist es angezeigt, die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ in die beiden Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ und „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ aufzuspalten. Zudem sollte der Anwendungsbereich des Beschlusses auf die neue Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ ausgeweitet werden. |
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(6) |
Die das EU-Umweltzeichen betreffende Eignungsprüfung (3) vom 30. Juni 2017, mit der die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. |
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(7) |
In dem am 11. März 2020 angenommenen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (4) wird betont, dass Langlebigkeit, Energie- und Ressourceneffizienz sowie der CO2- und der ökologische Fußabdruck systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden müssen. |
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(8) |
Die überarbeiteten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten darauf abzielen, Produkte zu fördern, die während ihres gesamten Lebenszyklus begrenzte Umweltauswirkungen haben und die unter Einsatz materialeffizienter und energieeffizienter Verfahren hergestellt werden. Mit den Kriterien sollten insbesondere Produkte gefördert werden, die geringe Auswirkungen im Hinblick auf Emissionen in Wasser und Luft während der Herstellung und Emissionen flüchtiger Verbindungen während der Anwendung haben und die nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. Durch die Kriterien sollten auch die effiziente Nutzung des Produkts gefördert und Empfehlungen für den Umgang mit nicht verwendeten Produkten abgegeben werden, um so den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu unterstützen. |
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(9) |
Die neuen Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2032 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen. |
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(10) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2014/312/EU aufgehoben werden. |
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(11) |
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Innen- und Außenfarben und -lacke auf der Grundlage der im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen, im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es für einen bestimmten Zeitraum nach dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU oder auf die neuen Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU vergeben wurden, sollten für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Annahme dieses Beschlusses gültig bleiben. |
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(12) |
Wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben sollten bei großflächigen Anwendungen nicht als geeigneter Ersatz für herkömmliche Farben betrachtet werden — weder auf Wand- noch auf Deckenoberflächen. Dies liegt daran, dass ihre übliche Deckkraft 2,0 m2 pro Liter nicht übersteigt, im Gegensatz zu herkömmlichen Farben, die in der Regel eine Deckkraft von mindestens 8,0 m2 pro Liter erreichen. |
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(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ umfasst Innen- und Außenfarben und -lacke, Holzbeizen und Grundierungen, deren Hauptzweck darin besteht, Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen dekorativ zu gestalten, und die in den Anwendungsbereich der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen.
Zu den Dekorationsfarbprodukten zählen Grundfarben und verschiedene Farbtöne, die durch Abtönen erreicht werden und entweder vom Hersteller vordefiniert sind oder auf den spezifischen Wunsch gewerblicher und nicht gewerblicher Verbraucher mithilfe von Abtönsystemen angepasst werden.
Dekorationsfarben oder -lacke, die nicht unter die Richtlinie 2004/42/EG fallen, als Pulver oder Granulat bereitgestellt werden und mit Wasser verdünnt und gemischt werden müssen, bevor sie zu Dekorationszwecken eingesetzt werden, fallen ebenfalls in diese Produktgruppe, wenn sie zur Verwendung gemäß einer der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG vermarktet werden.
(2) Die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ umfasst nicht:
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a) |
Spezialbeschichtungen gemäß den Unterkategorien 1.1 Buchstaben i und j des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG; |
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b) |
Multicolorlacke gemäß der Unterkategorie 1.1 Buchstabe k des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG; |
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c) |
Lacke für Dekorationseffekte gemäß der Unterkategorie 1.1 Buchstabe l des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG; |
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d) |
Antifouling-Anstriche; |
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e) |
Holzschutzmittel; |
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f) |
alle anderen Beschichtungssysteme, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)); |
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g) |
Beschichtungen und Beschichtungssysteme, die für industrielle Anwendungen ausgelegt sind, wie Pulverbeschichtungen, die auf einen Untergrund aufgetragen werden, und UV-härtende Beschichtungen; |
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h) |
Beschichtungen, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind; |
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i) |
Holzöle und Holzwachse; |
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j) |
Füllstoffe, Gips, Fugenmörtel, Dichtungsmittel und Klebstoffe; |
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k) |
Zementfarben; |
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l) |
Aerosol-Sprühfarben; |
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m) |
Straßenmarkierungsfarben. |
Artikel 2
(1) Die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ umfasst bestimmte Einkomponenten- und Mehrkomponenten-Speziallacke, deren Hauptzweck darin besteht, Gebäuden, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörigen Strukturen besondere Leistungsmerkmale zu verleihen, und die in den Anwendungsbereich der Unterkategorien 1.1 Buchstaben i bis j des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
Diese Produktgruppe umfasst Bodenbeschichtungen, Korrosionsschutzbeschichtungen, wasserdichte Beschichtungen, Heizkörperfarben und zugehörige Grundierungen für die Aufbringung durch Verbraucher und gewerbliche Nutzer an Gebäuden, Gebäudedekorationen, Einbauten oder zugehörigen Strukturen.
(2) Die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ umfasst nicht:
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a) |
Antifouling-Anstriche; |
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b) |
Holzschutzmittel; |
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c) |
alle anderen Beschichtungssysteme, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); |
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d) |
Beschichtungen und Beschichtungssysteme, die für industrielle Anwendungen ausgelegt sind, wie Pulverbeschichtungen, die auf einen Untergrund aufgetragen werden, und UV-härtende Beschichtungssysteme; |
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e) |
Beschichtungen, die in erster Linie für Fahrzeuge gedacht sind; |
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f) |
Holzöle und Holzwachse; |
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g) |
Füllstoffe, Gips, Fugenmörtel, Dichtungsmittel und Klebstoffe; |
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h) |
Zementfarben; |
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i) |
Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung; |
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j) |
Graffitischutz-Beschichtungen; |
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k) |
Straßenmarkierungsfarben. |
Artikel 3
(1) Die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ umfasst integrierte gebrauchsfertige Metallpackungen, die darauf ausgelegt sind, von Verbrauchern und gewerblichen Nutzern zur Dekoration oder zur Gewährleistung besonderer Leistungsmerkmale an Gebäuden, Gebäudedekorationen oder Einbauten sowie zugehörigen Strukturen eingesetzt zu werden.
Die Metallpackungen sind mit einem Ventil und einer wasserbasierten Farbformulierung ausgestattet, die unter Druck steht und beim Betätigen des Ventils kontrolliert abgegeben wird.
(2) Die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ umfasst nicht:
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a) |
Aerosol-Sprühfarben mit organischer, lösemittelbasierter Farbformulierung; |
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b) |
Aerosol-Sprühfarben, die nach den Einstufungsvorschriften für Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als extrem entzündbares Aerosol (H222) oder entzündbares Aerosol (H223) eingestuft werden; |
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c) |
Aerosol-Sprühfarben, die als Systeme mit antimikrobieller, antibakterieller, antiviraler, desinfizierender oder sonstiger primärer biozider Wirkung zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder im Zusammenhang mit Hygienestandards in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie, im Gesundheitswesen oder in anderen Sektoren vermarktet werden, die über den Schutz der Topf- und der Trockenfilm-Konservierung hinausgehen (d. h. über Biozidprodukte der Produktarten 6 und 7 gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); |
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d) |
wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben, die als Ersatz für herkömmliche Farben bei großflächigen Anwendungen sowohl auf Wand- als auch auf Deckenoberflächen gekennzeichnet sind; |
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e) |
wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben zur Straßenmarkierung. |
Artikel 4
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Aerosol-Sprühfarben“ Aerosolpackungen, bei denen es sich um nicht nachfüllbare Behältnisse aus Metall handelt, die ein unter Druck komprimiertes, verflüssigtes oder gelöstes Gas und eine Farbformulierung enthalten und mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln, als Paste oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen; |
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2. |
„Alkylphenole und Alkylphenolethoxylate“ organische Verbindungen, die durch die Alkylierung von Phenolen und die Ethoxylierung von Alkylphenolen hergestellt werden, einschließlich aller in Anhang XIV Eintrag 43 bzw. Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgeführten Verbindungen; |
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3. |
„algenresistent“ Beschichtungsprodukte zur Vermeidung oder Verringerung von Beschädigungen der Beschichtung aufgrund von Algenwachstum; |
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4. |
„Antifouling-Anstrich“ Anstrichstoffe, die auf den unter Wasser liegenden Teil des Schiffskörpers oder auf andere Unterwasserstrukturen angebracht werden, um das Wachstum von Organismen zu verhindern; |
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5. |
„pilzresistent“ Beschichtungsprodukte zur Vermeidung oder Verringerung von Schimmelbildung oder Beschädigungen der Beschichtung aufgrund von Pilzwachstum; |
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6. |
„antimikrobiell“ oder „antibakteriell“ die Eigenschaft eines Beschichtungsprodukts, das Wachstum und die Verbreitung von Mikroorganismen oder Bakterien auf seiner Oberfläche unter Bedingungen, die der Kolonisierung durch Mikroben förderlich sind, zu hemmen oder zu verhindern, wobei sowohl Schutzmittel als auch Desinfektionsmittel im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingeschlossen sind; |
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7. |
„Korrosionsschutzbeschichtungen“ Beschichtungsprodukte zur Vermeidung der Korrosion von Metalluntergründen in Gegenwart von Sauerstoff und Feuchtigkeit durch Aufbringen einer Schutzbeschichtung; |
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8. |
„bindende Grundierungen“ Grundierungen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe h der Richtlinie 2004/42/EG; |
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9. |
„Zementfarben“ Farben in Pulverform, deren Formulierung erhebliche Mengen an Portlandzement oder anderem Zement enthält und die vor dem Auftragen sorgfältig mit Wasser vermischt werden müssen; |
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10. |
„Außenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat“ Anstriche im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/42/EG; |
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11. |
„Vernetzungsmittel“ Stoffe, die die Bildung kovalenter oder nicht kovalenter (supramolekularer) Bindungen zwischen getrennten Polymerketten oder zwischen nicht benachbarten Teilen derselben Polymerkette erleichtern und so die Eigenschaften der Beschichtung verändern (z. B. Trocknung, mechanische Belastbarkeit, chemische Beständigkeit, Haftfestigkeit); |
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12. |
„stumpfmatte Farben“ Farben, die bei einem Einfallswinkel von 85° einen Reflexionswert von < 5 aufweisen; |
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13. |
„Dekorationszwecke“ eine Behandlung, deren Hauptzweck darin besteht, das Aussehen eines Untergrunds zu verändern oder wiederherzustellen; |
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14. |
„Trockenfilm-Konservierungsmittel“ Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Produktart 7 nach Anhang V der genannten Verordnung, die zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen vor mikrobieller Schädigung oder Algenwachstum zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen eingesetzt werden; |
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15. |
„Elastomerfarben“ Farben, die durch Überbrückung und Versiegelung von Rissen im Untergrund für einen hochwertigen dekorativen und schützenden Schlussanstrich für Mauerwerk sorgen und die sich dank ihrer Elastizität und dicker aufgebrachter Filme bei thermisch bedingten Gebäudebewegungen ausdehnen und zusammenziehen können, was die Lebensdauer der Mauerwerksbaustoffe verlängert; |
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16. |
„Produktfamilie“ eine Gruppe von Beschichtungsprodukten, die vom selben Hersteller mit derselben Grundformulierung und Produkt-Unterkategorie hergestellt werden, sich aber nur in Bezug auf die Farbschattierung und/oder das Verpackungsformat unterscheiden; |
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17. |
„Füllstoffe“ Beschichtungsstoffe mit einem hohen Anteil an Füllmittel, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Unregelmäßigkeiten auf dem zu streichenden Untergrund auszugleichen und das Erscheinungsbild der Oberfläche zu verbessern; |
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18. |
„filmbildende synthetische Polymermikropartikel“ synthetische Polymermikropartikel, die der Farb- oder Lackformulierung zugesetzt werden, oder ihre Inhaltsstoffe, deren physikalische Eigenschaften während des Auftragens und Aushärtens der Farb- oder Lackformulierung dauerhaft zu einem Film verändert werden; |
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19. |
„Endprodukte“ Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, in der Form, in der sie an Kunden verkauft werden; |
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20. |
„Fußbodenbeschichtungsstoffe und -farben“ Beschichtungsstoffe und Farben, die speziell für das Aufbringen auf Fußbodenbeläge zum Schutz oder zum Färben des Fußbodenbelags formuliert sind; |
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21. |
„glänzende Farben“ Farben, die bei einem Einfallswinkel von 60° einen Reflexionswert von ≥ 60 aufweisen; |
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22. |
„Verunreinigungen“ nicht vorgesehene Bestandteile (Rückstände, Schadstoffe, Kontaminanten, Nebenprodukte usw.), die im Produkt mit dem EU-Umweltzeichen in Konzentrationen von weniger als 100 ppm (0,0100 % Massenanteil, 100 mg/kg) verbleiben oder die im gelieferten Inhaltsstoff bzw. Rohstoff in Konzentrationen von weniger als 1 000 ppm (0,100 % Massenanteil, 1 000 mg/kg) verbleiben. Alle nicht vorgesehenen Bestandteile, die oberhalb dieser jeweiligen Grenzwerte für das Produkt mit dem EU-Umweltzeichen oder den gelieferten Inhaltsstoff oder Rohstoff vorhanden sind, gelten hingegen als zugesetzte Stoffe; |
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23. |
„Topf-Konservierungsmittel“ Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Produktart 6 nach Anhang V der genannten Verordnung, die insbesondere zur Konservierung hergestellter Produkte während der Lagerung per Eindämmung der mikrobiellen Schädigung zum Schutz ihrer Haltbarkeit sowie zur Konservierung von Abtönfarben, die in Mischmaschinen verwendet werden, eingesetzt werden; |
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24. |
„zugesetzte Stoffe“ Bestandteile (als reine Stoffe oder als Teil eines Gemischs und unabhängig von der Menge), die dem Endprodukt oder seinen Inhaltsstoffen absichtlich zugesetzt werden, um bestimmte Eigenschaften des Endprodukts oder seiner Inhaltsstoffe zu erzielen bzw. zu beeinflussen; Stoffe, die bekanntermaßen von zugesetzten Stoffen freigesetzt werden (z. B. Formaldehyd aus Konservierungsmitteln und Arylamin aus Azofarbstoffen und Azopigmenten), gelten ebenfalls als zugesetzte Stoffe; nicht vorgesehene Bestandteile, die im Endprodukt oder seinen Inhaltsstoffen in Konzentrationen vorhanden sind, die die zulässigen Konzentrationen für Verunreinigungen überschreiten, gelten als zugesetzte Stoffe; |
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25. |
„Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (innen und außen)“ Farben im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/42/EG; |
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26. |
„Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (innen und außen)“ Lacke und Holzbeizen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/42/EG; |
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27. |
„Dekorationsfarben oder -lacke, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss“ Farben oder Lacke, die in Pulverform geliefert werden, keine Zementbindemittel verwenden und vor der Verwendung gemäß einer der Unterkategorien 1.1 Buchstaben a bis h des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG lediglich mit Wasser vermischt werden müssen; |
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28. |
„Lasuren (Holzbeizen)“ Beschichtungsstoffe, die kleine Mengen eines geeigneten Pigments und/oder Füllmittels enthalten und auf dem Untergrund einen transparenten oder halbtransparenten Film zur Dekoration und/oder zum Schutz des Untergrunds bilden; |
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29. |
„helle Beschichtungen“ Beschichtungen mit einem Tristimulus-Y- und -Y10-Wert von mehr als 25, gemessen mit einem Spektralfotometer auf einem schwarz-weißen Untergrund; |
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30. |
„Beschichtungsstoffe für Mauerwerk“ Beschichtungsstoffe, die einen dekorativen, schützenden Film bilden und auf Beton, für Anstriche geeignetes Backsteinmauerwerk, Blocksteinmauerwerk, Verputz, Kalziumsilikatplatten oder Faserzement aufgetragen werden; |
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31. |
„matte oder glänzende Innenanstriche für Wände und Decken“ Beschichtungen, die zum Auftragen auf Wände und Decken in Innenräumen ausgelegt sind und ein stumpfmattes, mattes, seidenmattes, seidenglänzendes, halbglänzendes oder glänzendes Endergebnis liefern; |
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32. |
„matte Farben“ Farben, die bei einem Einfallswinkel von 85° einen Reflexionswert von < 10 bzw. ≥ 5 aufweisen; |
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33. |
„Farben mit mittlerem Glanz“ (auch als halbglänzend, seidenglänzend, seidenmatt bezeichnet) Farben, die bei einem Einfallswinkel von 60° bzw. 85° einen Reflexionswert von < 60 bzw. ≥ 10 aufweisen; |
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34. |
„hauchdünne Holzbeizen“ Holzbeizen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/42/EG; |
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35. |
„Gemische“ Gemische im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; |
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36. |
„Mehrkomponenten-Speziallacke“ Spezialbeschichtungen für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor dem Auftragen eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird; |
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37. |
„Neutralisationsmittel“ einen chemischen Stoff oder ein Material, der bzw. das Beschichtungsformulierungen zugesetzt wird und als Brønsted-Base, Brünste-Säure, Lewis-Base oder Lewis-Säure agiert, den pH-Wert der Beschichtungsformulierung stabilisiert und unerwünschte Reaktionen oder Abbaureaktionen während der Herstellung, Lagerung und Anwendung verhindert, die sich nachteilig auf die Eigenschaften des Beschichtungsprodukts und des daraus resultierenden Trockenfilms auswirken würden; |
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38. |
„Einkomponenten-Speziallacke“ Spezialbeschichtungen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/42/EG; |
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39. |
„deckend“ einen Film mit einem Kontrastverhältnis von ≥ 98 % bei 120 μm Nassschichtdicke; |
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40. |
„zinnorganische Verbindungen“ alle metallorganischen Verbindungen mit mindestens einer Sn-C-Kovalenzbindung; |
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41. |
„Farbe“ einen pigmenthaltigen Beschichtungsstoff, der in flüssiger Form, als Paste oder in Pulverform bereitgestellt wird und der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen deckenden Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet und zu einer festen Haft- und Schutzschicht trocknet; |
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42. |
„PFAS“ jeden Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) -Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I-Atom); ausgenommen sind Stoffe, die nur die folgenden Strukturelemente enthalten: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR‘ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR“, -SR“ oder -NR“R“’ ist, und wobei R/R’/R“/R“’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist; |
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43. |
„Phthalate“ Ester der Phthalsäure/Orthophthalsäure/1,2-Benzoldicarbonsäure; |
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44. |
„Gips“ vorgemischte Stoffe, die für Gipsarbeiten auf Innen- und Außenwänden und Decken bestimmt sind, einschließlich Gipsputz, lösemittelfreie pastöse Putze, Mauermörtel und Strukturfarben für Wände für Gipsarbeiten in Innenräumen mit einer Dicke von > 400 μm und/oder einer Mindestabdeckung von < 2 m2/l; |
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45. |
„Pulverbeschichtung“ einen schützenden oder dekorativen Beschichtungsstoff, der durch Auftragen eines Beschichtungspulvers auf einen Untergrund und durch Verschmelzen einen zusammenhängenden Film bildet; |
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46. |
„Grundierungen“ Grundierungen im Sinne von Anhang I Unterkategorie 1.1 Buchstabe g der Richtlinie 2004/42/EG; |
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47. |
„Straßenmarkierungsfarben“ Farben, die zum Aufbringen horizontaler Verkehrszeichen dienen und eine funktionelle Komponente zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit erfordern; |
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48. |
„Produkt-Unterkategorie“ einen definierten Verwendungszweck, für den ein Beschichtungsprodukt formuliert wurde und der den Unterkategorien gemäß Nummer 1.1 des Anhangs I der Richtlinie 2004/42/EG entspricht. Aus Gründen der Klarheit sind Aerosol-Sprühfarben stets als eine von herkömmlichen Farben getrennte Unterkategorie zu betrachten, selbst wenn der endgültige Verwendungszweck derselbe ist; |
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49. |
„Stoffe“ Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; |
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50. |
„transparent“ oder „halbtransparent“ einen Film mit einem Kontrastverhältnis von < 98 % bei 120 μm Nassschichtdicke; |
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51. |
„Abtönsystem“ ein Verfahren für die Zubereitung von Farbanstrichstoffen, bei dem eine „Grundfarbe“ mit einer Abtönfarbe gemischt wird; |
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52. |
„TiO2-Nanoform“ eine Form von TiO2, die die Anforderungen an Nanoformen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gemäß der genannten Verordnung registriert werden muss; |
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53. |
„Gebäudedekorationen und -verkleidungen“ Gebäudekomponenten mit einer funktionellen und ästhetischen Rolle. Gebäudedekorationen sind Oberflächenanstriche für Kanten oder Öffnungen wie Türen und Fenster, die zum Kaschieren von Fugen, zum Schutz von Oberflächen und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes eingesetzt werden. Bei Gebäudeverkleidungen wird an einem Gebäude ein Material über ein anderes angebracht, um das darunterliegende Material zu schützen, die Isolierung der Gebäudehülle zu verbessern und/oder das Gebäude visuell attraktiver zu gestalten; |
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54. |
„Tristimulus-Werte“ die Anteile der Grundfarben in einem trichromatischen System, die der Farbe des betrachteten Stimulus entsprechen. In den CIE-Normvalenzsystemen (z. B. CIE 1931 und CIE 1964) werden die Tristimuluswerte beispielsweise durch die Parameter R, G, B; X, Y, Z; R10, G10, B10 oder X10, Y10, Z10 dargestellt; |
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55. |
„Voranstrich“ eine vorbereitende Schicht, die vor der Farb- oder Lack-Deckschicht aufgetragen wird und die Haftfestigkeit verbessern, die Oberfläche ausgleichen, poröse Stellen versiegeln, bei dunkleren Farbtönen die Farbwahrnehmung verbessern und/oder den Untergrund zusätzlich schützen soll; |
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56. |
„UV-härtendes Farbsystem“ das Aushärten von Beschichtungsmaterialien durch künstliche ultraviolette Bestrahlung; |
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57. |
„Lack“ einen klaren Beschichtungsstoff, der beim Aufbringen auf einen Untergrund einen festen transparenten Film mit schützender, dekorativer oder besonderer funktionaler Wirkung bildet und zu einer festen Haft- und Schutzschicht trocknet; |
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58. |
„Wasserdichte Beschichtungen“ Beschichtungsprodukte und -systeme (einschließlich Grundierungen und Voranstriche), die in flüssiger Form zur Abdichtung auf Dachflächen (einschließlich begrünte Dächer), Innen- oder Außenbodenflächen eines Gebäudes und Gebäudekomponenten, die mit dem Boden in Berührung kommen, aufgebracht werden; |
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59. |
„Wachse“ eine Gruppe organischer Verbindungen, die in der Regel bei Raumtemperatur fest sind und bei Erhitzung verformbar oder flüssig werden; |
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60. |
„Holzöle“ Öle, die zur Pflege und zum Schutz von Holz (z. B. Abperleffekt) eingesetzt werden und keine Reinigungswirkung haben; |
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61. |
„Holzschutzmittel“ Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die in Produktart 8 gemäß Anhang V der genannten Verordnung zum Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzerstörende oder die Holzqualität beeinträchtigende Organismen, Insekten einbegriffen, verwendet werden. |
Artikel 5
(1) Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang I dieses Beschlusses erfüllen.
(2) Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang II dieses Beschlusses erfüllen.
(3) Wenn ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ erhalten soll, muss es der Definition für diese Produktgruppe gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gemäß Anhang III dieses Beschlusses erfüllen.
Artikel 6
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppen „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“, „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ sowie „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2032.
Artikel 7
(1) Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte“ den Produktgruppenschlüssel „044“.
(2) Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte“ den Produktgruppenschlüssel „056“.
(3) Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben“ den Produktgruppenschlüssel „057“.
Artikel 8
Der Beschluss 2014/312/EU wird aufgehoben.
Artikel 9
(1) Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, werden nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft.
(2) Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU gestützt werden. Die Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
(3) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU bewertet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.
Artikel 10
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2025
Für die Kommission
Jessika ROSWALL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/66/oj.
(2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/312/oj).
(3) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final) (ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 94).
(5) Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/42/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
ANHANG I
EU-Umweltzeichen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten Farben, Lacke und verwandten Produkte auf dem Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt alle Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind.
Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.
Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.
Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen:
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a) |
Eine Liste aller einzelnen Farb- und Lackprodukte, die ein Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens umfasst, zusammengefasst in Produktfamilien, unter Angabe aller relevanten Produktmerkmale, die sich darauf auswirken können, welche spezifischen Anforderungen aus den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gelten. Produkte einer Produktfamilie haben alle dieselbe Grundformulierung und gehören derselben Produktunterkategorie an, können sich aber in Bezug auf die Farbtöne und/oder das Verpackungsformat unterscheiden. |
|
b) |
Eine Beschreibung der Formulierung des Produkts/der Produkte mit Angabe der prozentualen Zusammensetzung der verwendeten Inhaltsstoffe und der spezifischen Funktion jedes einzelnen Inhaltsstoffs (die Informationen über die Zusammensetzung können Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle oder in einigen Fällen direkt zwischen dem Lieferanten und der zuständigen Stelle sein). Funktionen der Inhaltsstoffe können Folgende sein: Beschleuniger, Zusatzstoff, Absperrmittel, Antischaummittel, Antiabsetzmittel, Antihautmittel, Bindemittel, Koaleszenzmittel, Farbstoff, Farbpigment, Vernetzungsmittel, Härter, Verdünnungsmittel, Dispergiermittel, Trockenmittel, Füllstoff, Trockenfilm-Konservierungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Mattierungsmittel, Neutralisationsmittel, optischer Aufheller, Weichmacher, Polymerdispersion, Konservierungsmittelstabilisator, Harz, Verzögerer, Rheologiemodifikator, Silikonharz, Lösungsmittel, oberflächenaktive Substanz, UV-Stabilisator, Wasser, Hydrophobiermittel oder, falls keine dieser Funktionen zutrifft, „andere“. |
|
c) |
Sicherheitsdatenblätter für die in Farb- und Lackformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. |
|
d) |
Etwaige sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Produktion von Inhaltsstoffen und Materialien, die zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen erforderlich sind, sind von den Lieferanten oder Herstellern dieser Inhaltsstoffe oder Materialien vorzulegen. |
|
e) |
Eine Beschreibung des/der verwendeten Verpackungsformats/Verpackungsformate, der enthaltenen Menge des Produkts und des Verpackungsmaterials/der Verpackungsmaterialien für die jeweiligen Farb- und Lackprodukte, für die die Erteilung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, um die Anzahl der Produkte innerhalb einer bestimmten Produktfamilie leichter bestimmen zu können. |
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f) |
In mehreren Kriterien ist ausdrücklich festgelegt, dass von der Konformität einer gesamten Produktfamilie ausgegangen werden kann, wenn die Konformität des ungünstigsten Produkts nachgewiesen werden kann, um die für die Beurteilungs- und Überprüfungsverfahren erforderliche Menge an Prüfungen und Unterlagen zu verringern. Werden Daten für ein ungünstigstes Produkt übermittelt, sind diesen Daten Erläuterungen beizufügen, warum dieses bestimmte Produkt in Bezug auf die geprüfte Eigenschaft das ungünstigste der Produktfamilie ist. |
Kriterium 1: Titandioxidproduktion
Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid-Pigment (TiO2-Pigment) 3,0 % des Endprodukts, müssen die Emissionen in Luft und Wasser, die bei der Herstellung von Titandioxid-Pigment entstehen, die nachstehend aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Herstellungsverfahren erfüllen:
Tabelle 1
Anforderungen an die Titandioxidproduktion
|
Parameter und Analysemethoden |
Sulfatverfahren |
Chloridverfahren |
|
Staubemissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 0,40 kg/t TiO2-Pigment |
≤ 0,66 kg/t TiO2-Pigment |
|
SO2-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 4,5 kg/t TiO2-Pigment |
Entfällt |
|
HCl-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
Entfällt |
≤ 0,70 kg/t TiO2-Pigment |
|
SO4 2--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 300 kg SO4 2-/t TiO2-Pigment |
Entfällt |
|
Cl--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
Entfällt |
≤ 103 kg Cl-/t TiO (2)-Pigment2 ≤ 179 kg Cl-/t TiO2-Pigment (3) ≤ 329 kg Cl-/t TiO2-Pigment (4) |
|
Staubarme Arbeitsumgebung |
Zu prüfen |
Zu prüfen |
Emissionen aus der/den in Nummer 1 genannten relevanten Punktquelle(n) in Luft müssen gemessen werden, wo Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig an einer stationären Probenahmestelle, die einem oder mehreren Abgasminderungssystemen nachgeordnet ist, überwacht werden können.
Sulfat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser.
Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s).
Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein:
|
— |
Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden. |
|
— |
Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben. |
|
— |
Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten. |
|
— |
Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt. |
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben.
Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist:
|
— |
Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren). |
|
— |
Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren. |
|
— |
Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2. |
|
— |
In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein. |
|
— |
Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung. |
Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind.
Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt der Beantragung des EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden.
Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren.
Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen.
Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren.
Kriterium 2: Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung
Um die Effizienz bei der Verwendung von Dekorationsfarben und -lacken und verwandten Produkten nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen wie in Tabelle 2 angegeben und im Folgenden erläutert pro Produktart durchzuführen.
Tabelle 2
Leistungsanforderungen für verschiedene Arten von Dekorationsfarben und -lacken und verwandten Produkten
|
Kriterien |
Kategorien von Dekorationsfarben und -lacken (mit Unterkategorien gemäß Richtlinie 2004/42/EG) |
Dekorationsfarben oder -lacke, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, für die Verwendung für Gebäude, Gebäudedekoration, Einbauten oder zugehörige Strukturen |
|||||||
|
Innenwand- und Deckenfarbe (a, b) |
Außenfarbe für Wände aus Mineralsubstrat (c) |
Farben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (d) |
Lacke und Holzbeizen (e, f) |
Grundierungen (g) |
Bindende Grundierungen (h) |
||||
|
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Nur deckend |
Nur deckend |
Farben: Ja Lacke: Nein |
||
|
WSR und WPC |
Nur WPC |
Nur WPC |
Weder noch |
Nur deckend (nur WPC) |
Nur deckend (nur WPC) |
Farben: WPC (und WSR, wenn als Unterkategorie a oder b vermarktet) Lacke: Weder noch |
||
|
Nein |
Nein |
Nein |
Ja, außer hauchdünne Holzbeizen |
Nein |
Nein |
Farben: Nein Lacke: Nur, wenn als Unterkategorie e oder f vermarktet |
||
|
Nein |
Nein |
Nur deckende Voranstriche |
Nein |
Deckend und nur für Mauerwerk |
Deckend und nur für Mauerwerk |
Nein |
||
|
Nein |
Ja |
Nur im Außenbereich |
Nur im Außenbereich |
Nein |
Nein |
(Nur, wenn für die Verwendung im Außenbereich vermarktet) |
||
|
Nein |
Wenn angegeben |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
||
|
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
||
|
Wenn angegeben |
Wenn angegeben |
Wenn angegeben |
Nein |
Nein |
Nein |
Wenn angegeben |
||
|
Nein |
Wenn angegeben |
Wenn angegeben |
Nein |
Nein |
Nein |
Wenn angegeben |
||
|
Nein |
Wenn angegeben |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Wenn angegeben |
||
|
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Für Außenmauerwerk |
Für Außenmauerwerk |
Nur, wenn als Unterkategorie c vermarktet |
||
2(a) Ergiebigkeit
|
Anmerkung 1: |
Diese Anforderung gilt nicht für Lacke, Lasuren, transparente Haftgrundierungen oder jede andere transparente oder halbtransparente Beschichtung. |
|
Anmerkung 2: |
Dieses Kriterium gilt bei Abtönsystemen nur für die Grundfarbe, die den höchsten TiO2-Gehalt in g/l Grundfarbe aufweist. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. |
|
Anmerkung 3: |
Diese Anforderung gilt für alle weißen Farben. Für die Produktfamilien der Farben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe. |
Die Ergiebigkeit wird unter Gewährleistung einer Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, berechnet. Es gelten die folgenden Mindestwerte für die Ergiebigkeit:
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— |
Weiße und helle Innenfarben einschließlich Deck- und Zwischenanstriche (Unterkategorien a und b) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. |
|
— |
Weiße und helle Außenfarben einschließlich Deck- und Zwischenanstriche (Unterkategorie c) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. Produkte, die sowohl für die Verwendung im Innen- als auch im Außenbereich vermarktet werden, müssen die höhere Anforderung an die Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter erfüllen. |
|
— |
Deckende Grundierungen und Voranstriche (Unterkategorien g und h) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts oder, wenn es sich um deckende Grundierungen mit besonderen Absperr-, Versiegelungs-, Füll-, Bindevermittlungs- oder Haftvermittlungseigenschaften handelt, von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. |
|
— |
Deckende Elastomerfarben (Unterkategorie c, aber laut Herstellerangabe mit Rissüberbrückungseigenschaften) müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 4 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. |
Für Farben, die Teil eines Abtönsystems sind, muss der Antragsteller den Endverbraucher auf der Produktverpackung und in der Verkaufsstelle darauf hinweisen, welcher Farbton oder welche Grundierung bzw. welcher Voranstrich (wenn möglich mit EU-Umweltzeichen) als Grundlage vor dem Auftragen des dunkleren Farbtons verwendet werden sollte.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, untermauert. Es ist deutlich anzugeben, wie ergiebig welche Produktfamilien sind, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind.
Die Grundfarbe mit dem höchsten TiO2-Gehalt ist durch Vorlage von Sicherheitsdatenblättern oder einer geeigneten Erklärung, die alle Grundfarben innerhalb einer bestimmten Produktfamilie abdeckt, zu ermitteln. Für Grundfarben, aus denen abgetönte Produkte hergestellt werden, die nicht nach den vorstehend genannten Anforderungen bewertet wurden, weist der Antragsteller nach, wie er den Endverbraucher darüber informiert, welche passende Grundierung und/oder welcher Grauton (bzw. andere geeignete Farbton) für den Voranstrich vor dem Auftragen des Produkts zu verwenden ist.
2(b) Nassabriebbeständigkeit und Weißpigmentgehalt
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farbprodukte; der Weißpigmentgehalt ist bei denselben Produkten zu berechnen, bei denen die Ergiebigkeit gemäß Kriterium 2(a) gemessen wird. Für die Zwecke dieses Kriteriums bezeichnet der Begriff „Weißpigment“ nur Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8. |
Alle Innenwand- und Deckenfarbprodukte, die als nassabriebbeständig bezeichnet werden, müssen die Anforderungen für Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Verfahren und den Klassifizierungssystemen erfüllen und die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Obergrenzen für den Weißpigmentgehalt einhalten. Alle anderen relevanten Produkte ohne Angabe zur Nassabriebbeständigkeit müssen die entsprechenden Grenzwerte für den Weißpigmentgehalt gemäß Tabelle 3 einhalten.
Tabelle 3
Anforderungen an Nassabriebbeständigkeit und Weißpigmentgehalt bei Farbprodukten
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Angabe zur Nassabriebbeständigkeit? (Produktunterkategorie) |
Nassabriebbeständigkeit |
Weißpigmentgehalt |
|
Ja (a, b oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als a oder b vermarktet werden) |
Klasse 1 |
≤ 40 g/m2 (*1) |
|
Ja (a, b oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als a oder b vermarktet werden) |
Klasse 2 |
≤ 36 g/m2 (*1) |
|
Nein (a, b oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als a oder b vermarktet werden) |
Entfällt |
≤ 25 g/m2 (*1) |
|
Entfällt (alle anderen relevanten Unterkategorien: c, d, g oder h oder Farben, denen nur Wasser hinzugefügt werden muss, die als c, d, g oder h vermarktet werden) |
Entfällt |
≤ 38 g/m2 (*1) |
|
Entfällt (Lacke und Holzbeizen: e oder f) |
Entfällt |
Entfällt |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Bei relevanten Produkten muss der Antragsteller den Gesamtgehalt an Weißpigment mit einem Brechungsindex von > 1,8 im Endprodukt, Formulierungen von relevanten Grundfarben oder Formulierungen von relevanten hellen Grundfarben angeben, für das bzw. die der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird. Diese Informationen sind mit der chemischen Bezeichnung und CAS-Nummer des Weißpigments, dem angegebenen Brechungsindex, der Konzentration des Weißpigments in g/l und der Dichte des Farbprodukts in g/l anzugeben. Die Ergiebigkeit des Farbprodukts in l/m2 für einen Trockenfilm mit einem Deckvermögen von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen (gemäß Kriterium 2(a)) ist ebenfalls zu nennen. Durch Multiplikation der Weißpigmentkonzentration (in g/l) mit der Ergiebigkeit (in l/m2) ergibt sich ein Weißpigmentgehalt in g/m2, der mit den Grenzwerten in der vorstehenden Tabelle verglichen werden kann.
Außer in Fällen, in denen der Weißpigmentgehalt < 25,0 g/m2 beträgt und keine Angaben zur Nassabriebbeständigkeit gemacht werden, muss der Antragsteller auch Ergebnisse der Prüfung der Nassabriebbeständigkeit gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Produkte die geltenden Anforderungen an die Beständigkeit der Klasse 1 oder Klasse 2 erfüllen, die in anderen einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt sind.
2(c) Wasserbeständigkeit
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Anmerkung: |
In Lack- oder Holzbeizbeschichtungssystemen mit einer Grundierung kann entweder das gesamte Beschichtungssystem oder nur der Deckanstrich geprüft werden. |
Gehärtete Beschichtungen müssen eine Wasserbeständigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen, sodass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden bei transparenten und halbtransparenten Beschichtungen keine Glanzveränderungen festgestellt werden.
Exponierte Muster, die keine Glanzveränderungen aufweisen, werden bei der visuellen Beurteilung mit 0 bewertet, wenn die Anzahl der Defekte, die Größe der Defekte und die Intensität der Veränderungen gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen wird.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderung vorlegen.
Für jedes Lack- oder Holzbeizprodukt, das der Lizenzantrag umfasst, muss die Erklärung des Antragstellers durch Kopien des Prüfberichts / der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die lizensierten Produkte oder Produktfamilien, einschließlich gemeldeter Ergebnisse für Glanzveränderungen gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, untermauert werden.
Wird die Ausnahmeregelung für hauchdünne Holzbeizen angewandt, muss der Antragsteller die Ausnahme begründen, indem er Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen vorlegt, die zeigen, dass die Dicke der Beschichtung weniger als 5 μm beträgt.
2(d) Haftvermögen
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt für deckende Grundierungen und bindende Grundierungen für Beschichtungsstoffe für Mauerwerk und Voranstriche für Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Die Prüfung des Haftvermögens kann an jeder deckenden Grundierung oder an jedem deckenden Voranstrich oder an der Grundierung / dem Voranstrich und dem Deckanstrich zusammen durchgeführt werden, sofern die Kombination deckend ist. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Pigmenthaltige Grundierungen für Mauerwerk für die Verwendung im Freien müssen den Abreißversuch gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Grundierungsbeschichtung, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen.
Grundierungen für Mauerwerk für den Innenbereich sowie Metall- und Holzvoranstriche müssen in der Haftfestigkeitsprüfung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für deckende Grundierungen für Mauerwerk, bindende Grundierungen, Holzvoranstriche oder Metallvoranstriche, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor.
2(e) Witterungsbeständigkeit
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt für Außenfarben und -lacke. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Alle Außenfarben und -lacke werden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Sie werden den wechselnden Prüfbedingungen während 1 000 Stunden ausgesetzt: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60 °C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50 °C.
Alternativ können Außenholzschlussanstriche und -lacke 1 000 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zyklisch UV(A)-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden.
Nachdem sie der Witterung ausgesetzt wurden, müssen die Filme die in Tabelle 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Tabelle 4
Übersicht der Anforderungen an bewitterte Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
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Eigenschaft |
Anforderung (nach Bewitterung) |
Anwendungsbereich (erfasste / nicht erfasste Produkte) |
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Farbveränderung |
Farbveränderung, ΔΕ ≤ 4 |
Gilt nicht für Lacke oder transparente oder halbtransparente Grundfarben |
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Glanzverlust |
≤ 50 % Verlust im Vergleich zum Anfangswert |
Gilt nicht für Farben mit mittlerem Glanz oder matte Deckanstriche, die bei einem Einfallswinkel von 60 ° einen Anfangsglanzwert von weniger als 60 % haben. |
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Kreidung |
Wert von ≤ 2 |
Gilt nur für Deckanstriche von Beschichtungssystemen, die auf Außenmauerwerk-, Holz- und Metalluntergrund verwendet werden |
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Abblätterung |
Abblätterungsgrad: ≤ 2 Größe der abgeblätterten Stellen: ≤ 2 |
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|
Rissbildung |
Rissgrad: ≤ 2 Rissgröße: ≤ 3 |
|
|
Blasenbildung |
Blasengrad: ≤ 3 Blasengröße: ≤ 3 |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Außendekorationsfarben und -lacke, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte vor, in denen das verwendete Verfahren zur Prüfung der Witterungsbeständigkeit (im Einklang mit einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) erläutert und Ergebnisse von Veränderungen der Eigenschaften nach der Witterung beschrieben werden.
2(f) Wasserdampfdurchlässigkeit
|
Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk, die in Werbematerial als „atmungsaktiv“ oder „wasserdampfdurchlässig“ bezeichnet werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Einschlägige Farbprodukte müssen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen auf Wasserdampfdurchlässigkeit geprüft werden und mindestens eine mittlere (Klasse V2) oder hohe (Klasse V1) Wasserdampfdurchlässigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk, die der Lizenzantrag umfasst und für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor, in denen die Ergebnisse nach dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Klassifizierungssystem anzugeben sind.
2(g) Wasserdurchlässigkeit
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Die Farbprodukte müssen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen auf Wasserdurchlässigkeit geprüft werden und gegebenenfalls die folgenden Anforderungen erfüllen:
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— |
Für Farben für Außenmauerwerk, die laut Herstellerangaben wasserabstoßende oder hydrophobe oder ähnliche Eigenschaften haben: eine geringe Wasserdurchlässigkeit (Klasse W3) gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
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— |
Für alle anderen Farben für Außenmauerwerk: eine mittlere Wasserdurchlässigkeit (Klasse W2) gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor, in denen die Ergebnisse nach dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Klassifizierungssystem anzugeben sind.
2(h) Pilzresistenz
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, die in Werbeaussagen als pilzresistent bezeichnet werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Gemäß den Effizienzanforderungen für Produktart 7 (PT7) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Rates müssen gegebenenfalls die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
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— |
Für Farben für Außenmauerwerk: eine Einstufung in Klasse 1 oder niedriger (Klasse 0) für Pilzresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
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— |
Für Holzfarben: eine Einstufung in Klasse 0 für Pilzresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor.
2(i) Algenresistenz
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, die in Werbeaussagen als algenresistent bezeichnet werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Gemäß den Effizienzanforderungen für Produktart 7 (PT7) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 müssen gegebenenfalls die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
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— |
Für Farben für Außenmauerwerk: eine Einstufung in Klasse 1 oder niedriger (Klasse 0) für Algenresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
|
— |
Für Holzfarben: eine Einstufung in Klasse 0 für Algenresistenz nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk oder für Holzfarben, für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor.
2(j) Rissüberbrückung
|
Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farben für Außenmauerwerk, denen in Werbeaussagen Elastomereigenschaften (wie Rissüberbrückung) zugeschrieben werden. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Die Beschichtung muss bezüglich der Rissüberbrückungsleistung die Anforderungen gemäß Klasse A1 oder besser bei 23 °C (d. h. A2, A3 usw.) nach einschlägigen europäischen oder internationalen Normen erfüllen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk, für die einschlägige Werbeaussagen getätigt werden, legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor.
2(k) Alkaliresistenz
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Beschichtungsstoffe für Mauerwerk einschließlich Grundierungen. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Die Beschichtung darf keine sichtbaren Schäden aufweisen, nachdem sie gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen 24 Stunden lang mit einer 10%igen NaOH-Lösung betropft wurde. Die Bewertung erfolgt nach einer Trocknungs- und Erholungszeit von 24 Stunden. Sind keine Schäden sichtbar, wird nach einer visuellen Beurteilung sowohl der Größe als auch der Anzahl der Schäden durch Blasen auf der Oberfläche der geprüften Beschichtung gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen die Wertung 1 oder besser (d. h. 0 oder 1) gemäß denselben internationalen Normen gegeben.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Farben für Außenmauerwerk oder Grundierungen legt der Antragsteller Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor, in denen die Ergebnisse nach dem Klassifizierungssystem gemäß anderen einschlägigen europäischen oder internationalen Normen anzugeben sind.
Kriterium 3: Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC)
Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) darf die in Tabelle 5 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.
Der VOC- und der SVOC-Gehalt wird für das gebrauchsfertige Produkt bestimmt und schließt alle empfohlenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner ein.
Tabelle 5
VOC- und SVOC-Höchstgehalt
|
VOC- und SVOC-Höchstgehalt |
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Produktbeschreibung (mit den Unterkategoriebezeichnungen aus Richtlinie 2004/42/EG) |
VOC (7)-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt) |
SVOC (8)-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt) |
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10 |
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30 |
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20 |
35 |
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60 |
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60 |
30 |
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|
60 |
50 |
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40 |
|||
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10 |
|||
|
10 |
|||
Der VOC-Gehalt ist entweder durch Berechnung auf der Grundlage der Inhalts- und Rohstoffe oder nach den Methoden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder — bei Produkten mit einem VOC-Gehalt von weniger als 1,0 g/l — nach den Methoden anderer einschlägiger europäischer oder internationaler Normen zu bestimmen. Der SVOC-Gehalt ist nach den Methoden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu bestimmen. Sollten die Produkte sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verwendet werden, gelten die strengsten SVOC-Höchstwerte für Innenfarben und -lacke.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch Berechnungen des VOC- und des SVOC-Gehalts, basierend auf den im gebrauchsfertigen Produkt verwendeten Inhalts- und Rohstoffen, untermauert wird. Alternativ sind der VOC- und SVOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in Form eines oder mehrerer repräsentativer Prüfberichte/Prüfberichte mitzuteilen, gegebenenfalls unter Verwendung der Methoden der einschlägigen internationalen Norm, und die Ergebnisse müssen die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte belegen.
Kriterium 4: Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische
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Anmerkung: |
Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe. |
4.1. Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC)
Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen.
Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table.
Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen.
Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder Lackprodukts nicht mit einem Massenanteil von mehr als 0,0100 % oder in einem einzelnen Inhaltsstoff nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die einen Massenanteil von 0,100 % übersteigen. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % für eine SVHC-Verunreinigung (z. B. aufgrund von Lösungsmittelverdampfung) oder im Falle chemischer Veränderung ist angemessen zu begründen.
4.2. Allgemeine Beschränkungen auf der Grundlage von Einstufungen in spezifische Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
a) Formulierung des Endprodukts
Die Formulierung des Endprodukts darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und insbesondere in Bezug auf die in Tabelle 6 aufgeführten Gefahrenhinweise nicht als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, akut toxisch, eine Aspirationsgefahr, spezifisch zielorgantoxisch, ein Inhalations- oder Hautallergen, gewässergefährdend, die Ozonschicht schädigend, ein endokriner Disruptor, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder persistent, mobil und toxisch (PMT) eingestuft werden. Die einzige zulässige Ausnahme zu dieser Regel stellen die Einstufungen H412 und H413 dar, und zwar nur sofern diese Einstufung aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln im Falle von Außenfarben oder -lacken vorgenommen wurde.
b) Zugesetzte Stoffe
Sofern in Tabelle 7 nichts anderes bestimmt ist, darf die Formulierung des Endprodukts keine zugesetzten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die einem Massenanteil von 0,010 % der Formulierung des Endprodukts entsprechen oder diesen übersteigen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer der in Tabelle 6 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft oder einem damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis zugeordnet sind.
Tabelle 6
Beschränkende Gefahrenklassen, -kategorien und -codes sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
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Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) |
|
|
Kategorie 1A und 1B |
Kategorie 2 |
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H340: Kann genetische Defekte verursachen |
H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
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H350: Kann Krebs erzeugen |
H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen |
|
H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
|
|
H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
|
H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
|
H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
|
H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
|
H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
|
H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
|
|
Akute Toxizität |
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Kategorie 1 und 2 |
Kategorie 3 |
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H300: Lebensgefahr bei Verschlucken |
H301: Giftig bei Verschlucken |
|
H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt |
H311: Giftig bei Hautkontakt |
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H330: Lebensgefahr bei Einatmen |
H331: Giftig bei Einatmen |
|
|
EUH070: Giftig bei Berührung mit den Augen |
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Aspirationsgefahr |
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|
Kategorie 1 |
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H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
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Spezifische Zielorgan-Toxizität |
|
|
Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
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H370: Schädigt die Organe |
H371: Kann die Organe schädigen |
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H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
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Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung |
|
|
Kategorie 1, 1A und 1B |
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|
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
|
|
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
|
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Gewässergefährdend |
|
|
Kategorie 1 und 2 |
Kategorie 3 und 4 |
|
H400: Sehr giftig für Wasserorganismen |
H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
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H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
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H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
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Die Ozonschicht schädigend |
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H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre |
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Endokrine Disruptoren (ED) mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt |
|
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
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EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen |
EUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen |
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EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen |
EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen |
|
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) |
|
|
PBT |
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) |
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EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen |
EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen |
|
Persistent, mobil und toxisch (PMT) |
|
|
PMT |
Sehr persistent und sehr mobil (vPvM) |
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EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen |
EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen |
Für die Verwendung von Stoffen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.
Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden.
Tabelle 7
Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 6 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind
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Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer |
Ausgenommene Gefahrencodes |
Bedingungen für die Ausnahme |
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Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren |
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Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien:
Mit Ausnahme von Abtönfarben sind alle Verweise auf Konzentrationen, Grenzwerte und Gehalte von Konservierungsmitteln im Abschnitt „Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren“ als Bezugnahmen auf die konservierenden Wirkstoffe zu verstehen, die in der Formulierung des Endprodukts enthalten sind. Konservierungsmittel, die in der Formulierung des Endprodukts nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % enthalten sein können, da das Endprodukt bei spezifischen Konzentrationsgrenzwerten von weniger als 0,010 % einer CLP-Gefahrenbeschränkung unterliegen würde, werden in der nachstehenden Ausnahmetabelle nicht aufgeführt, da sie nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % verwendet werden können und daher keine Ausnahme erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass sie in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen überhaupt nicht als zugesetzte Stoffe verwendet werden dürfen. Sofern in Unterkriterium 4.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen diese Konservierungsmittel verwendet werden, solange der Gehalt unterhalb aller spezifischen Konzentrationsgrenzwerte liegt, die eine Einstufung mit einer CLP-Beschränkung der Formulierung des Endprodukts auslösen würden. |
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Topf-Konservierungsmittel (PT6) in Abtönfarben oder Endprodukten: |
H301, H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Die Summe aller PT6-Topf-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Werden Konservierungsmittel, bei denen es sich um Formaldehyddepotstoffe handelt, verwendet, so sind die einschlägigen Grenzwerte für freies Formaldehyd in der Formulierung des Endprodukts gemäß Unterkriterium 4.3 Buchstabe l einzuhalten. Für die nachstehend aufgeführten ausgenommenen Stoffe gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (in Prozent Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts):
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Trockenfilm-Konservierungsmittel (PT7): |
H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412 und H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Produkte zur Verwendung in Innen- und Außenbereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit. Die Summe aller PT7-Trockenfilm-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Im Falle von eingekapselten Trockenfilm-Konservierungsmitteln mit langsamer Freisetzung sollte die spezifische Einstufung des Endprodukts oder der analog eingestuften Formulierungen die absolute Konzentration der gefährlichen Bestandteile (d. h. ohne Kapseln) berücksichtigen. Das Endprodukt oder analog eingestufte Formulierungen können nicht in eine der in Tabelle 6 aufgeführten Gefahren eingestuft werden. Alle Trockenfilm-Konservierungsmittel, die als H400 oder H410 eingestuft sind, dürfen nicht bioakkumulierbar sein, was anhand eines Oktanol-Wasser-Koeffizienten (log Kow) von ≤ 3,2 oder eines Biokonzentrationsfaktors (BCF) von ≤ 100 nachgewiesen wird. |
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Konservierungsmittelstabilisator: Zinkoxid (CAS-Nr. 1314-13-2) |
H400, H410 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Zur Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator mit einem Massenanteil von bis zu 0,040 % in der Formulierung des Endprodukts zugelassen, wenn es zur Stabilisierung von Topf- oder Trockenfilm-Konservierungsmitteln eingesetzt wird, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) erfordern. |
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Trockenmittel und Antihautmittel |
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Antihautmittel |
H317, H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Antihautmitteln darf 0,40 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten. |
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Trockenmittel (Sikkative) |
H301, H317, H373, H400†, H410†, H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Trockenmitteln darf 0,10 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten. † Die Ausnahmeregelung für H400 und H410 gilt nur für Trockenmittelverbindungen auf Kobaltbasis und diese Verbindungen dürfen nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts verwendet werden. |
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Pigmente und Pigmentzusatzstoffe |
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Trimethylolpropan (CAS-Nr. 77-99-6) |
H361fd |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur bei Verwendung als Zusatzstoff in gelieferten Pigmenten und nur bis zu 0,50 % Massenanteil im gelieferten Pigment. |
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Bindemittel und Polymerdispersionen |
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Bindemittel und Vernetzungsmittel: Adipinsäuredihydrazid (CAS-Nr. 1071-93-8) |
H317, H411 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig mit einem Massenanteil von bis zu 1,0 % im Bindemittel oder im Inhaltsstoff zur Polymerdispersion und sofern es als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel fungiert. |
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Nicht umgesetzte Monomere (in Bindemitteln) |
H301, H304, H311, H317, H331, H334, H372, H400. H410, H411, H412 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Diese Ausnahmeregelung greift, wenn die Gesamtkonzentration der nicht umgesetzten Monomere einen Massenanteil von 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreitet. |
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Andere, verschiedene |
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Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) |
H301, H311, H331, H370 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur als Rückstand eines Reaktionsprodukts anderer Stoffe in der Produktformulierung zugelassen. Die zulässige Restkonzentration steigt in Abhängigkeit vom Bindemittelgehalt wie folgt:
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Mineralische Rohstoffe, einschließlich Füllstoffe, Anti-Sagging-Mittel und Mattierungsmittel |
H372, H373 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für mineralische Rohstoffe und Leukophyllite, die von Natur aus kristallines Siliciumdioxid enthalten. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in der Formulierung des Endprodukts für H372-Materialien oder von bis zu 10 % für H373-Materialien. Wird das Material in Trockenpulverform geliefert, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Trockenpulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche und persönliche Schutzausrüstung). |
||||||||||||
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Neutralisationsmittel |
H301, H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in Lackformulierungen und von bis zu 0,50 % in allen anderen Erzeugnissen. |
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Optische Aufheller |
H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,10 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Silikonharz |
H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. |
||||||||||||
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Lösungsmittel |
H304 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. |
||||||||||||
|
Oberflächenaktive Substanzen |
H411, H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in transparenten, halbtransparenten, weißen oder hellen Produktformulierungen und von bis zu 3,0 % in allen anderen Farben. |
||||||||||||
|
UV-Stabilisatoren |
H317, H411, H412, H413 |
(*2) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Außenprodukte und nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,60 % in der Formulierung des Endprodukts. |
||||||||||||
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums 4.2 vor, einschließlich der Einhaltung aller entsprechenden Ausnahmebedingungen, die durch Erklärungen der Lieferanten und sonstige relevante Unterlagen belegt wird.
Eine Liste aller zugesetzten Stoffe mit einer oder mehreren der CLP-Gefahrenbeschränkungen, deren Konzentrationen in der Formulierung des Endprodukts mit einem Massenanteil von mehr als 0,010 % berechnet wurde, ist zusammen mit deren CAS-Nummern, dem CLP-Einstufungsstatus (d. h. harmonisierte Einstufung, gemeinsamer Eintrag oder nur Selbsteintragungen) und der relevanten Funktion des zugesetzten Stoffes (z. B. Topf-Konservierungsmittel, Trockenmittel, Pigmente, Neutralisationsmittel, oberflächenaktive Substanzen, UV-Stabilisatoren usw.) vorzulegen. Die Berechnungen für die Konzentrationen von zugesetzten Stoffen in der Formulierung des Endprodukts stützen sich auf Folgendes:
|
— |
eine Liste aller Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet wurden; |
|
— |
die Überprüfung der Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe auf zugesetzte Stoffe und bekannte Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen; |
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— |
die Konzentrationen der geprüften zugesetzten Stoffe und bekannten Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen, in den Inhaltsstoffen, Chemikalien oder Rohstoffen, die in der gelieferten Form verwendet werden; |
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— |
das Gewicht der einzelnen zugesetzten Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, um das Gewicht der Formulierung des Endprodukts festzustellen. |
Bekannte Verunreinigungen werden nur dann als zugesetzte Stoffe angesehen, wenn die Überprüfung ergibt, dass ihr Gehalt in der Formulierung des Endprodukts einen Massenteil von 0,010 % übersteigt oder ihr Gehalt in einem Inhaltsstoff einen Massenanteil von 0,100 % übersteigt. Bekannte Verunreinigungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass alle geprüften zugesetzten Stoffe standardmäßig zu 100 % im Endprodukt enthalten sind. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % bei der Verarbeitung (z. B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung eines geprüften zugesetzten Stoffes ist zu begründen. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus zugesetzten Stoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als zugesetzte Stoffe und nicht als Verunreinigungen.
Für alle geprüften zugesetzten Stoffe, die in der Formulierung des Endprodukts in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verbleiben, aber vom Unterkriterium 4.2 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers für diese Stoffe.
Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte (z. B. individuell angemischte Farbtöne aus einem Abtönsystem), die dieselben Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe enthalten, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, kann eine Berechnung anhand der ungünstigsten Eigenschaften für jeden geprüften zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden.
In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen.
4.3. Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe
Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts oder als den Inhaltsstoffen, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet werden, zugesetzte Stoffe enthalten sein:
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a) |
als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Konservierungsmittel oder Trockenmittel; |
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b) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Stoffe mit endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit endokrinschädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufgeführt sind, Stoffe mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Ausnahme von DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2), wenn es als Topf-Konservierungsmittel verwendet wird; |
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c) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, aufgeführt sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind; |
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d) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder als sehr persistent und sehr mobil (vPvM) eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften aufgeführt sind; |
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e) |
Alkylphenole, Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate gemäß Anhang XIV Eintrag 43 oder Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; |
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f) |
perfluorierte und polyfluorierte Verbindungen (PFAS) im Sinne des Artikels 4 Nummer 42; |
|
g) |
Phthalate; |
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h) |
zinnorganische Verbindungen; |
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i) |
Duftstoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt ist und die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind; |
|
j) |
Bisphenole, die von der ECHA in ihrem Bericht über die Bewertung des regulatorischen Bedarfs aus dem Jahr 2021 hinsichtlich Bisphenolen für ein weiteres regulatorisches Risikomanagement in der EU ermittelt wurden, bei denen es sich um bekanntermaßen oder potenziell endokrine Disruptoren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit handelt oder die als reproduktionstoxisch identifiziert werden können; |
|
k) |
verwendete Pigmente dürfen nicht auf Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon oder Kobalt basieren. Die folgenden Verunreinigungen aus den verwendeten Pigmenten dürfen in der Formulierung des Endprodukts einen Massenanteil von mehr als 0,010 % (je Metall) nicht überschreiten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon und Kobalt. Die einzigen Ausnahmen für die Verwendung von Pigmenten und hinsichtlich des Grenzwerts von 0,010 % für Verunreinigungen sind:
|
|
l) |
freies Formaldehyd darf der Formulierung des Endprodukts nicht absichtlich hinzugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Für jede Produktfamilie sind die ungünstigsten Proben für die Prüfung auszuwählen, basierend darauf, welches Produkt voraussichtlich den höchsten Formaldehydgehalt aufweisen wird. Unter den nachstehenden Bedingungen sind die folgenden Gesamtgrenzwerte für freies Formaldehyd zugelassen:
|
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m) |
synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert. |
Beurteilung und Prüfung:
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a) bis j) |
Der Antragsteller muss erklären, dass die in diesem Unterkriterium genannten relevanten Stoffe, insbesondere CMR-Konservierungsmittel, CMR-Trockenmittel, endokrine Disruptoren (außer DBNPA), PBT- und vPVB-Stoffe, PMT- und vPvM-Stoffe, Alkylphenole und APEO, PFAS, Phthalate, zinnorganische Verbindungen, Duftstoffe und Bisphenole, nicht als zugesetzte Stoffe in ihrer Formulierung verwendet werden, was durch Erklärungen ihrer Lieferanten über die Nichtverwendung derselben Gruppen gefährlicher Stoffe in den den gelieferten Inhaltsstoffen zugesetzten Stoffen, die in Formulierungen verwendet werden und unter das Antragsverfahren für die Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz fallen, belegt wird; |
|
k) |
hinsichtlich der Beschränkungen für Schwermetalle bei Pigmenten legt der Antragsteller oder Pigmentlieferant eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass weder das Pigment selbst noch jegliche zugesetzte Stoffe, die in das Pigmentprodukt aufgenommen werden können, auf den aufgeführten Schwermetallen basieren. Der Antragsteller oder der Pigmentlieferant legt ferner einen Prüfbericht vor, in dem der Gehalt an Schwermetallverunreinigungen repräsentativer Proben des gelieferten Pigmentes angegeben ist. Der Antragsteller muss dann sowohl diese Ergebnisse als auch den Prozentsatz der im Endprodukt verwendeten Pigmente heranziehen, um die Konzentration von Schwermetallen aus den Pigmenten, die im Endprodukt verbleiben, zu berechnen. Bei ausgenommenen Pigmenten muss der Pigmentlieferant angeben, für welche(s) Pigment(e) die Ausnahme gilt (d. h. Kobalt-Aluminium-Spinell (blau), Kobaltchromit-Spinellpigmente (blaugrün) oder Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter); |
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l) |
der Antragsteller muss angeben, welches seiner Produkte in jeder Produktformulierungsfamilie den höchsten theoretischen Gehalt an freiem Formaldehyd aufweisen sollte. Diese Angabe stützt sich auf die Wahl des Farbformulierers, Formaldehyddepotstoffe als Topf-Konservierungsmittel zu verwenden, und auf Erklärungen der Lieferanten über die Mengen an Formaldehyddepotstoffen, die zur Konservierung von gelieferten Inhaltsstoffen (insbesondere Bindemitteln) verwendet werden. Die Zugabe dieser Stoffe (und aller anderen Inhaltsstoffe, die Formaldehyd freisetzen) zu den ungünstigsten Formulierungen darf nicht dazu führen, dass der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt den entsprechenden Konzentrationsgrenzwert, gemessen anhand der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, überschreitet; |
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m) |
der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden. |
Kriterium 5: Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)
|
Anmerkung: |
nur anwendbar auf Dekorationsfarben und -lacke für den Innenbereich und verwandte Produkte. |
Die VOC-Emissionen dürfen die in der nachstehenden Tabelle 8 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 8
VOC-Emissionsgrenzen
|
Parameter |
3-Tage-Testergebnis |
28-Tage-Testergebnis |
|
TVOC (*3) |
≤ 3 000 μg/m3 |
≤ 300 μg/m3 |
|
R-Wert (*4) |
Entfällt |
≤ 1,0 |
|
Formaldehyd |
Entfällt |
≤ 10 μg/m3 |
|
Alle anderen karzinogenen VOC der Kategorie 1A oder 1B, die nicht unter die EU-LCI-Werte fallen (*5) |
≤ 10 μg/m3 je Stoff |
≤ 1 μg/m3 je Stoff |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine Kopie des Prüfberichts gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die ungünstigste Produktformulierung in jeder der relevanten Produktfamilien vor, für die ein Antrag auf Erteilung einer EU-Umweltzeichenlizenz gestellt wird. Bei jeder Änderung der Formulierungen, die zu einem höheren ungünstigsten VOC-Gehalt führen würde, muss ein aktualisierter VOC-Emissionsprüfbericht vorgelegt werden. Gegebenenfalls ist eine klare Erläuterung der Unterschiede zwischen den Produktfamilien (z. B. Bindemittelchemie, Produktkategorie usw.) zusammen mit einer Begründung der Wahl des ungünstigsten Produkts innerhalb jeder Produktfamilie vorzulegen.
In Fällen, in denen ein Beschichtungssystem aus mehreren Schichten besteht, sollte das vollständige System vor der Emissionsprüfung nach Herstelleranweisungen auf das Prüfsubstrat aufgetragen werden.
Für die Berechnung des R-Werts sollten die jüngsten zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren vereinbarten EU-LCI-Werte („Lowest Concentration of Interest“, niedrigste interessierende Konzentration) herangezogen werden. Diese Werte können auf der Website der Europäischen Kommission1 eingesehen werden.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Konzentrationen in der Kammerluft die Grenzwerte für den Zeitraum von 28 Tagen vor Ablauf der 28-Tage-Frist, aber nach einem Zeitraum von mindestens 3 Tagen nicht überschreitet, können diese Ergebnisse als Konformitätsnachweis akzeptiert und die Prüfung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden.
|
1 |
Siehe: https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/construction/eu-lci-subgroup/eu-lci-values_en. |
Kriterium 6: Verbraucherhinweise
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6(a) |
Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen:
|
|
6(b) |
Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen oder über einen Weblink oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Hinweise oder Muster der Hinweise für den Verbraucher und/oder einen Link oder QR-Code auf eine Website des Herstellers, auf der diese Hinweise enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die empfohlen wurde. |
Kriterium 7: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Etikett mit einem Textfeld enthält je nach Relevanz drei der folgenden Hinweise:
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— |
Reduzierter Gehalt an gefährlichen Stoffen; |
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— |
Reduzierter Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC): x g/l; |
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— |
Reduzierte Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft (für Innenprodukte); |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit im Innenbereich (für Innenprodukte) oder |
|
— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit im Außenbereich (für Außenprodukte) oder |
|
— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (bei Produkten, die für die Verwendung im Innen- und Außenbereich geeignet sind). |
Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Etiketts mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ (Leitlinien für die Nutzung des Umweltzeichens) auf der folgenden Website nachgelesen werden:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.
(1) Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren.
(2) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %.
(3) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %.
(4) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %.
(*1) m2 bezieht sich auf 1 m2 Trockenfilm mit einem Deckvermögen von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen.
(5) Der SVOC-Höchstgehalt gilt für weiße Innenfarben und -lacke.
(6) Der SVOC-Höchstgehalt gilt für abgetönte Innenfarben/Außenfarben und -lacke.
(7) „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
(8) „Schwerflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt von über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
(*2) Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass die Formulierung des Endprodukts einer der in Tabelle 6 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln.
(*3) Die TVOC sind gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu messen, einschließlich der Quantifizierung von Nichtzielverbindungen.
(*4) R-Wert gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Die Ergebnisse für den kumulativen R-Wert sind auf eine Dezimalstelle zu runden, bevor die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Grenzwerts von 1,0 festgestellt wird.
(*5) Gilt nicht für Formaldehyd, bei dem es sich um eine VVOC handelt und für das ein spezifischer individueller Grenzwert gilt. Gilt nicht für andere karzinogene VVOC oder VOC mit einem EU-LCI-Wert, da diese bereits unter den R-Grenzwert fallen.
ANHANG II
EU-Umweltzeichen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte
Die Kriterien für die Erteilung des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten Spezialbeschichtungen und verwandten Produkte auf dem Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt alle Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind.
Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.
Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.
Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen:
|
a) |
Eine Liste aller einzelnen Farb- und Lackprodukte, die ein Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens umfasst, zusammengefasst in Produktfamilien, unter Angabe aller relevanten Produktmerkmale, die sich darauf auswirken können, welche spezifischen Anforderungen aus den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gelten. Produkte einer Produktfamilie haben alle dieselbe Grundformulierung und gehören derselben Produktunterkategorie an, können sich aber in Bezug auf die Farbtöne und/oder das Verpackungsformat unterscheiden. |
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b) |
Eine Beschreibung der Formulierung des Produkts/der Produkte mit Angabe der prozentualen Zusammensetzung der verwendeten Inhaltsstoffe und der spezifischen Funktion jedes einzelnen Inhaltsstoffs (die Informationen über die Zusammensetzung können Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle oder in einigen Fällen direkt zwischen dem Lieferanten und der zuständigen Stelle sein). Funktionen der Inhaltsstoffe können Folgende sein: Beschleuniger, Zusatzstoff, Absperrmittel, Antischaummittel, Antiabsetzmittel, Antihautmittel, Bindemittel, Koaleszenzmittel, Farbstoff, Farbpigment, Vernetzungsmittel, Härter, Verdünnungsmittel, Dispergiermittel, Trockenmittel, Füllstoff, Trockenfilm-Konservierungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Mattierungsmittel, Neutralisationsmittel, optischer Aufheller, Weichmacher, Polymerdispersion, Konservierungsmittelstabilisator, Harz, Verzögerer, Rheologiemodifikator, Silikonharz, Lösungsmittel, oberflächenaktive Substanz, UV-Stabilisator, Wasser, Hydrophobiermittel oder, falls keine dieser Funktionen zutrifft, „andere“. |
|
c) |
Sicherheitsdatenblätter für die in Farb- und Lackformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. |
|
d) |
Etwaige sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Produktion von Inhaltsstoffen und Materialien, die zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen erforderlich sind, sind von den Lieferanten oder Herstellern dieser Inhaltsstoffe oder Materialien vorzulegen. |
|
e) |
Eine Beschreibung des/der verwendeten Verpackungsformats/Verpackungsformate, der enthaltenen Menge des Produkts und des Verpackungsmaterials/der Verpackungsmaterialien für die jeweiligen Farb- und Lackprodukte, für die die Erteilung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, um die Anzahl der Produkte innerhalb einer bestimmten Produktfamilie leichter bestimmen zu können. |
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f) |
In mehreren Kriterien ist ausdrücklich festgelegt, dass von der Konformität einer gesamten Produktfamilie ausgegangen werden kann, wenn die Konformität des ungünstigsten Produkts nachgewiesen werden kann, um die für die Beurteilungs- und Überprüfungsverfahren erforderliche Menge an Prüfungen und Unterlagen zu verringern. Werden Daten für ein ungünstigstes Produkt übermittelt, sind diesen Daten Erläuterungen beizufügen, warum dieses bestimmte Produkt in Bezug auf die geprüfte Eigenschaft das ungünstigste der Produktfamilie ist. |
Kriterium 1: Titandioxidproduktion
Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid-Pigment (TiO2-Pigment) 3,0 % des Endprodukts, müssen die Emissionen in Luft und Wasser, die bei der Herstellung von Titandioxid-Pigment entstehen, die nachstehend aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Herstellungsverfahren erfüllen:
Tabelle 1
Anforderungen an die Titandioxidproduktion
|
Parameter und Analysemethoden |
Sulfatverfahren |
Chloridverfahren |
|
Staubemissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 0,40 kg/t TiO2-Pigment |
≤ 0,66 kg/t TiO2-Pigment |
|
SO2-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 4,5 kg/t TiO2-Pigment |
Entfällt |
|
HCl-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
Entfällt |
≤ 0,70 kg/t TiO2-Pigment |
|
SO4 2--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 300 kg SO4 2-/t TiO2-Pigment |
Entfällt |
|
Cl--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
Entfällt |
≤ 103 kg Cl-/t TiO (2)-Pigment2 ≤ 179 kg Cl-/t TiO2-Pigment (3) ≤ 329 kg Cl-/t TiO2-Pigment (4) |
|
Staubarme Arbeitsumgebung |
Zu prüfen |
Zu prüfen |
Emissionen aus der/den in Nummer 1 genannten relevanten Punktquelle(n) in Luft müssen gemessen werden, wo Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig an einer stationären Probenahmestelle, die einem oder mehreren Abgasminderungssystemen nachgeordnet ist, überwacht werden können.
Sulfat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser.
Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s).
Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein:
|
— |
Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden. |
|
— |
Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben. |
|
— |
Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten. |
|
— |
Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt. |
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben.
Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist:
|
— |
Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren). |
|
— |
Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren. |
|
— |
Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2. |
|
— |
In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein. |
|
— |
Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung. |
Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind.
Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt der Beantragung des EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden.
Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren.
Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen.
Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren.
Kriterium 2: Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung
Um die Effizienz bei der Verwendung von Spezialbeschichtungen und verwandten Produkten nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen wie in Tabelle 2 angegeben und im Folgenden erläutert pro Produktart durchzuführen.
Tabelle 2
Leistungsanforderungen für verschiedene Arten von Spezialbeschichtungen und verwandten Produkten
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Kriterien |
Kategorien von Spezialbeschichtungen (mit Unterkategorien gemäß Richtlinie 2004/42/EG) |
|||||||
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Bodenfarben (i, j) |
Bodenlacke (i, j) |
Korrosionsschutzprodukte (i, j) |
Grundierungen (in i- und j-Systemen) |
Bindende Grundierungen (in i- und j-Systemen) |
Wasserdichte Beschichtungen (i, j) |
|||
|
Ja |
Nein |
Wenn deckend |
Wenn deckend |
Wenn deckend |
Wenn deckend, nur angeben |
||
|
Ja |
Nein |
Wenn deckend |
Nein |
Nein |
Wenn deckend, nur angeben |
||
|
Ja |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Ja + ETA |
||
|
Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung |
Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung |
Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung |
Wenn deckend |
Wenn deckend |
Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung |
||
|
Ja |
Ja |
Wenn für Metallböden |
Nein |
Nein |
Wenn für stark beanspruchte Böden |
||
|
Wenn im Außenbereich |
Wenn im Außenbereich |
Wenn im Außenbereich |
Nein |
Nein |
Wenn im Außenbereich |
||
|
Wenn angegeben |
Nein |
Ja |
Wenn angegeben |
Wenn angegeben |
Wenn angegeben |
||
|
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
Nein |
Wenn im Außenbereich |
||
2(a) Ergiebigkeit
|
Anmerkung 1: |
Diese Anforderung gilt nicht für transparente oder halbtransparente Beschichtungen. |
|
Anmerkung 2: |
Dieses Kriterium gilt bei Abtönsystemen nur für die Grundfarbe, die den höchsten TiO2-Gehalt aufweist. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. |
|
Anmerkung 3: |
Diese Anforderung gilt für alle weißen Farben. Für die Produktfamilien der Farben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe. |
Die Ergiebigkeit wird unter Gewährleistung einer Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, berechnet. Es gelten die folgenden Mindestwerte für die Ergiebigkeit:
|
— |
Spezialbeschichtungen für den Innenbereich müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts haben. |
|
— |
Spezialbeschichtungen für den Außenbereich müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. |
|
— |
Spezialbeschichtungen, die sowohl für die Verwendung im Innen- als auch im Außenbereich vermarktet werden, müssen die höhere Anforderung an die Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter erfüllen. |
|
— |
Alle in Spezialbeschichtungssystemen verwendeten deckenden Grundierungen müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. Eine geringere Ergiebigkeit von 6 m2 pro Liter gilt für deckende Grundierungen mit besonderen Absperr-, Versiegelungs-, Füll-, Bindevermittlungs- oder Haftvermittlungseigenschaften. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, untermauert. Es ist deutlich anzugeben, wie ergiebig welche Produktfamilien sind, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind.
2(b) Weißpigmentgehalt
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Farbprodukte; der Weißpigmentgehalt ist bei denselben Produkten zu berechnen, bei denen die Ergiebigkeit gemäß Kriterium 2(a) gemessen wird. Für die Zwecke dieses Kriteriums bezeichnet der Begriff „Weißpigment“ nur Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8. |
Der Weißpigmentgehalt darf folgende Werte nicht übersteigen:
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— |
36 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die ausschließlich für die Verwendung im Innenbereich vermarktet werden. |
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— |
38 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die ausschließlich für die Verwendung im Außenbereich vermarktet werden. |
|
— |
36 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die sowohl für die Verwendung im Innenbereich als auch im Außenbereich vermarktet werden. Alle Farbprodukte mit EU-Umweltzeichen, die als nassabriebbeständig bezeichnet werden, müssen die Anforderungen für Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Verfahren und den Klassifizierungssystemen erfüllen und die Obergrenzen für den Weißpigmentgehalt einhalten. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Bei relevanten Produkten muss der Antragsteller den Gesamtgehalt an Weißpigment mit einem Brechungsindex von > 1,8 im Endprodukt, Formulierungen von relevanten Grundfarben oder Formulierungen von relevanten weißen Grundfarben angeben, für das bzw. die der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird. Diese Informationen sind mit der chemischen Bezeichnung und CAS-Nummer des Weißpigments, dem angegebenen Brechungsindex, der Konzentration des Weißpigments in g/l und der Dichte des Farbprodukts in g/l anzugeben.
2(c) Wasserbeständigkeit
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Anmerkung: |
Diese Anforderung gilt für alle Spezialbeschichtungen. In Beschichtungssystemen mit einer Grundierung oder einem Voranstrich kann entweder das gesamte Beschichtungssystem oder nur der Deckanstrich geprüft werden. |
Alle Spezialbeschichtungen müssen eine Wasserbeständigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen, sodass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden bei transparenten und halbtransparenten Beschichtungen keine Glanzveränderungen und bei deckenden Beschichtungen keine Farbveränderungen festgestellt werden.
Exponierte Muster, die keine Glanz- oder Farbveränderungen aufweisen, werden bei der visuellen Beurteilung mit 0 bewertet, wenn die Anzahl der Defekte, die Größe der Defekte und die Intensität der Veränderungen gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen wird.
Für wasserdichte Beschichtungen ist zusätzlich die Einhaltung aller Bestimmungen einschlägiger europäischer Bewertungsdokumente (EAD) nachzuweisen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderung vorlegen.
Für jedes Produkt, das der Lizenzantrag umfasst, muss die Erklärung des Antragstellers durch Kopien des Prüfberichts / der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die lizensierten Produkte oder Produktfamilien, einschließlich gemeldeter Ergebnisse für Glanzveränderungen gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, untermauert werden.
Für wasserdichte Beschichtungen muss der Antragsteller zusätzlich eine Bescheinigung der europäischen technischen Zulassung (ETA) vorlegen, die von einer zugelassenen Technischen Bewertungsstelle ausgestellt wurde (z. B. eine Bescheinigung gemäß EAD, wenn es sich bei einem Produkt um ein flüssig aufgebrachtes Dachabdichtungssystem handelt). Gibt es kein einschlägiges EAD, muss der Antragsteller dies erklären und eine technische Beschreibung des Produkts, einschließlich der Einhaltung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendungszwecke des Produkts und seiner korrekten Verwendung vorlegen.
2(d) Haftvermögen
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt für deckende Grundierungen und Voranstriche für Spezialbeschichtungen. Die Prüfung des Haftvermögens kann an jeder deckenden Grundierung oder an jedem deckenden Voranstrich oder an der Grundierung / dem Voranstrich und dem Deckanstrich zusammen durchgeführt werden, sofern die Kombination deckend ist. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Grundierungen für Außenmauerwerk müssen den Abreißversuch gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Grundierungsbeschichtung, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen.
Grundierungen und Voranstriche für Böden müssen in der Haftfestigkeitsprüfung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für deckende Grundierungen für Mauerwerk, bindende Grundierungen, oder Voranstriche, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor.
2(e) Abrieb
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Bodenbeschichtungen. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Werden Bodenbeschichtungen 1 000 Zyklen mit einer Last von 1 000 g und einem CS10-Reibrad gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen ausgesetzt, beträgt der Gewichtsverlust ≤ 70 mg.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für Produkte zur Bodenbeschichtung, für die sein Lizenzantrag gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen vorlegen. Die Erklärung wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert.
2(f) Witterungsbeständigkeit
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt für Spezialbeschichtungen für den Außenbereich. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. |
Alle Spezialbeschichtungen für den Außenbereich werden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Sie werden den wechselnden Prüfbedingungen während 1 000 Stunden ausgesetzt: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60 °C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50 °C.
Alternativ können Spezialbeschichtungen für den Außenbereich für Holzuntergrund 1 000 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zyklisch UV(A)-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden.
Nachdem sie der Witterung ausgesetzt wurden, müssen die Filme die in Tabelle 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Tabelle 3
Übersicht der Anforderungen an bewitterte Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
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Eigenschaft |
Anforderung (nach Bewitterung) |
Anwendungsbereich (erfasste / nicht erfasste Produkte) |
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Farbveränderung |
Farbveränderung, ΔΕ ≤ 4 |
Gilt weder für Grundierungen oder Zwischenanstriche von Spezialbeschichtungssystemen noch für transparente oder halbtransparente Spezialbeschichtungssysteme |
|
Glanzverlust |
≤ 30 % Verlust im Vergleich zum Anfangswert |
Gilt nicht für Spezialbeschichtungen, die bei einem Einfallswinkel von 60 ° einen Anfangsglanzwert von weniger als 60 % haben. |
|
Kreidung |
Wert von ≤ 2 |
Gilt nur für Deckanstriche oder das gesamte Spezialbeschichtungssystem auf Außenmauerwerk-, Holz- und Metalluntergrund |
|
Abblätterung |
Abblätterungsgrad: ≤ 2 Größe der abgeblätterten Stellen: ≤ 2 |
|
|
Rissbildung |
Rissgrad: ≤ 2 Rissgröße: ≤ 3 |
|
|
Blasenbildung |
Blasengrad: ≤ 3 Blasengröße: ≤ 3 |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Spezialbeschichtungen für den Außenbereich, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte vor, in denen das verwendete Verfahren zur Prüfung der Witterungsbeständigkeit (im Einklang mit einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) erläutert und Ergebnisse von Veränderungen der Eigenschaften nach der Witterung beschrieben werden.
2(g) Korrosionsbeständigkeit
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Anmerkung: |
Dieses Kriterium gilt nur für Korrosionsschutzspezialbeschichtungen und verwandte Produkte. |
Korrosionsschutzgrundierungen oder -beschichtungssysteme sind simulierten Korrosionsbelastungen auf bzw. in den metallischen Untergründen und Anwendungsumgebungen (zum Beispiel C2, C3, C4 oder C5 gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) auszusetzen, für die ihre Verwendung empfohlen wird. Die bei der Prüfung erzeugten Korrosionsbelastungen müssen der Kategorie „hoch“ entsprechen, die sich wie folgt darstellt:
Tabelle 4
Anforderungen an die Prüfung der Korrosionsbeständigkeit von Korrosionsschutzgrundierungen und -spezialbeschichtungssystemen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
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Korrosivitätskategorie |
Prüfprogramm 1 |
Prüfprogramm 2 |
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|
Kondenswasser, in Stunden |
Neutraler Salzsprühnebel, in Stunden |
Anhang B (zyklische Alterungsprüfung, in Stunden) |
|
|
C2 (hoch) |
120 |
- |
- |
|
C3 (hoch) |
240 |
480 |
- |
|
C4 (hoch) |
480 |
720 |
- |
|
C5 (hoch) |
720 |
1 440 |
1 680 |
Nach der Exposition sind die beschichteten Oberflächen zu prüfen und die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist festzustellen:
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— |
Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasengröße gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
|
— |
Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasenmenge gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
|
— |
Eine Bewertung mit Ri2 oder besser (d. h. Ri0 oder Ri1) für den Rostgrad gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Jede Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert.
2(h) Ökotoxizität
Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Korrosionsschutzbeschichtungssysteme oder wasserdichte Beschichtungssysteme, die zur Verwendung in Außenbereichen in Verkehr gebracht werden. Bei einer Produktfamilie muss nur das ungünstigste Produkt geprüft werden. Das ungünstigste Produkt sollte auf der Grundlage der geschätzten Gesamtmenge von Inhaltsstoffen ausgewählt werden, die als H400 und H410/H411/H412 eingestuft werden.
Die Ökotoxizität wird durch Prüfung der Ökotoxizität des Eluats gemessen, das beim Kontakt von Wasser mit den zwei Glasplatten, die mit dem gesamten Beschichtungssystem beschichtet sind, einschließlich Grundierungsbeschichtungen, Voranstrichen, Zwischenanstrichen und Deckanstrichen, entsteht. Das Prüfverfahren umfasst folgende Schritte:
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— |
Zwei Glasplatten mit aufgerauten Oberflächen werden vorbereitet und die Beschichtung wird nach Herstelleranweisung aufgebracht. Die Größe der beschichteten Oberfläche jeder Platte muss zwischen 250 und 500 cm2 betragen. Die Grundierungsschicht darf nicht auf einer größeren Fläche als der Deckanstrich aufgetragen sein. |
|
— |
Parallel dazu wird ein Blindversuch vorbereitet, bei dem die aufgerauten Glasplatten nicht beschichtet, sondern behandelt sind und derselben Prüfung wie das Beschichtungsverfahren unterzogen werden. |
|
— |
Die Beschichtung wird 72 Stunden lang bei einer Temperatur von 19 bis 25 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 % vorbehandelt. |
|
— |
Die Beschichtung der Glasplatten (und Bindkontrollmuster) wird nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen 24 Stunden lang eluiert (wenn die Grundierung nicht an der Oberfläche haftet oder sich die Beschichtung während der Auslaugprüfung von der Oberfläche löst, sollten sich der Hersteller und die Prüfstelle auf eine andere umweltverträgliche Oberfläche statt auf Glasplatten mit rauer Oberfläche einigen). |
|
— |
Das Verhältnis des Wasservolumens zur beschichteten Oberfläche des Prüfmusters muss zwischen 25 und 30 l/m2 betragen. Es ist ein geeignetes Gefäß zu verwenden, in dem der Wasserspiegel stets mindestens 20 mm über der Oberfläche des Prüfmusters liegen kann. |
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— |
Vor Beginn des Ökotoxizitätstests werden der pH-Wert, die Leitfähigkeit und — fakultativ — der gelöste organische Kohlenstoff gemessen; diese Werte sind in der nachstehenden Tabelle 5 zusammen mit den Anforderungen für das Bestehen der Prüfung festgelegt. Tabelle 5 Ökotoxizitätsprüfung und -anforderungen
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Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Jede Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert.
Kriterium 3: Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC)
Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (SVOC) darf die in Tabelle 6 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.
Der VOC- und der SVOC-Gehalt wird für das gebrauchsfertige Produkt bestimmt und schließt alle empfohlenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe und/oder Verdünner ein.
Tabelle 6
VOC- und SVOC-Höchstgehalt
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VOC- und SVOC-Höchstgehalt |
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Produktbeschreibung (mit den Unterkategoriebezeichnungen aus Richtlinie 2004/42/EG) |
VOC-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt) |
SVOC-Höchstgehalt (g/l gebrauchsfertiges Produkt) |
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i) Einkomponenten-Speziallackprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich wasserdichten Beschichtungen, jedoch ausgenommen Korrosionsschutzbeschichtungen |
65 |
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|
j) Mehrkomponenten-Reaktionslackprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich wasserdichten Beschichtungen, jedoch ausgenommen Korrosionsschutzbeschichtungen |
65 |
45 |
|
(Teil von i) oder j)) Korrosionsschutzbeschichtungsprodukte und -grundierungen |
65 |
50 |
Der VOC-Gehalt wird entweder mittels einer Berechnung auf der Grundlage der Inhaltsstoffe und Rohstoffe oder nach den Methoden, die in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt sind, ermittelt. Der SVOC-Gehalt ist nach den Methoden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu bestimmen. Sollten die Produkte sowohl im Innen- als auch im Außenbereich verwendet werden, gelten die strengsten SVOC-Höchstwerte für Innenfarben und -lacke.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die durch Berechnungen des VOC- und des SVOC-Gehalts, basierend auf den im gebrauchsfertigen Produkt verwendeten Inhalts- und Rohstoffen, untermauert wird. Alternativ sind der VOC- und SVOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in Form eines oder mehrerer repräsentativer Prüfberichts/Prüfberichte mitzuteilen, gegebenenfalls unter Verwendung der Methoden der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, und die Ergebnisse müssen die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte belegen.
Kriterium 4: Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische
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Anmerkung: |
Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe. |
4.1. Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC)
Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen.
Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table.
Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen.
Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder Lackprodukts nicht mit einem Massenanteil von mehr als 0,0100 % oder in einem einzelnen Inhaltsstoff nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die einen Massenanteil von 0,100 % übersteigen. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % für eine SVHC-Verunreinigung (z. B. aufgrund von Lösungsmittelverdampfung) oder im Falle chemischer Veränderung ist angemessen zu begründen.
4.2. Allgemeine Beschränkungen auf der Grundlage von Einstufungen in spezifische Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
a) Formulierung des Endprodukts
Die Formulierung des Endprodukts darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und insbesondere in Bezug auf die in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweise nicht als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, akut toxisch, eine Aspirationsgefahr, spezifisch zielorgantoxisch, ein Inhalations- oder Hautallergen, gewässergefährdend, die Ozonschicht schädigend, ein endokriner Disruptor, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder persistent, mobil und toxisch (PMT) eingestuft werden. Die einzige zulässige Ausnahme zu dieser Regel stellen die Einstufungen H412 und H413 dar, und zwar nur sofern diese Einstufung aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln im Falle von Außenfarben oder -lacken vorgenommen wurde.
b) Zugesetzte Stoffe
Sofern in Tabelle 8 nichts anderes bestimmt ist, darf die Formulierung des Endprodukts keine zugesetzten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die einem Massenanteil von 0,010 % der Formulierung des Endprodukts entsprechen oder diesen übersteigen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft oder einem damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis zugeordnet sind.
Tabelle 7
Beschränkende Gefahrenklassen, -kategorien und -codes sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
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Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) |
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Kategorie 1A und 1B |
Kategorie 2 |
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H340: Kann genetische Defekte verursachen |
H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
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H350: Kann Krebs erzeugen |
H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen |
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H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
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H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
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H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
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H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
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H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
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H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
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H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
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Akute Toxizität |
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Kategorie 1 und 2 |
Kategorie 3 |
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H300: Lebensgefahr bei Verschlucken |
H301: Giftig bei Verschlucken |
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H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt |
H311: Giftig bei Hautkontakt |
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H330: Lebensgefahr bei Einatmen |
H331: Giftig bei Einatmen |
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EUH070: Giftig bei Berührung mit den Augen |
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Aspirationsgefahr |
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Kategorie 1 |
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H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
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Spezifische Zielorgan-Toxizität |
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
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H370: Schädigt die Organe |
H371: Kann die Organe schädigen |
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H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
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Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung |
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Kategorie 1, 1A und 1B |
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H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
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H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
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Gewässergefährdend |
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Kategorie 1 und 2 |
Kategorie 3 und 4 |
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H400: Sehr giftig für Wasserorganismen |
H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
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H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
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H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
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Die Ozonschicht schädigend |
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H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre |
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Endokrine Disruptoren (ED) mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt |
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
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EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen |
EUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen |
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EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen |
EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen |
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Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) |
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PBT |
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) |
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EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen |
EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen |
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Persistent, mobil und toxisch (PMT) |
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PMT |
Sehr persistent und sehr mobil (vPvM) |
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EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen |
EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen |
Für die Verwendung von Stoffen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.
Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden.
Tabelle 8
Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 7 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind
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Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer |
Ausgenommene Gefahrencodes |
Bedingungen für die Ausnahme |
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Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren |
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Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien:
Mit Ausnahme von Abtönfarben sind alle Verweise auf Konzentrationen, Grenzwerte und Gehalte von Konservierungsmitteln im Abschnitt „Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren“ als Bezugnahmen auf die konservierenden Wirkstoffe zu verstehen, die in der Formulierung des Endprodukts enthalten sind. Konservierungsmittel, die in der Formulierung des Endprodukts nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % enthalten sein können, da das Endprodukt bei spezifischen Konzentrationsgrenzwerten von weniger als 0,010 % einer CLP-Gefahrenbeschränkung unterliegen würde, werden in der nachstehenden Ausnahmetabelle nicht aufgeführt, da sie nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % verwendet werden können und daher keine Ausnahme erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass sie in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen überhaupt nicht als zugesetzte Stoffe verwendet werden dürfen. Sofern in Unterkriterium 4.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen diese Konservierungsmittel verwendet werden, solange der Gehalt unterhalb aller spezifischen Konzentrationsgrenzwerte liegt, die eine Einstufung mit einer CLP-Beschränkung der Formulierung des Endprodukts auslösen würden. |
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Topf-Konservierungsmittel (PT6) in Abtönfarben oder Endprodukten: |
H301, H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Die Summe aller PT6-Topf-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Werden Konservierungsmittel, bei denen es sich um Formaldehyddepotstoffe handelt, verwendet, so sind die einschlägigen Grenzwerte für freies Formaldehyd in der Formulierung des Endprodukts gemäß Unterkriterium 4.3 Buchstabe l einzuhalten. Für die nachstehend aufgeführten ausgenommenen Stoffe gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (in Prozent Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts):
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Trockenfilm-Konservierungsmittel (PT7): |
H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412 und H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Produkte zur Verwendung in Innen- und Außenbereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit. Die Summe aller PT7-Trockenfilm-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, zuzüglich solcher, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % verwendet werden) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Im Falle von eingekapselten Trockenfilm-Konservierungsmitteln mit langsamer Freisetzung sollte die spezifische Einstufung des Endprodukts oder der analog eingestuften Formulierungen die absolute Konzentration der gefährlichen Bestandteile (d. h. ohne Kapseln) berücksichtigen. Das Endprodukt oder analog eingestufte Formulierungen können nicht in eine der in Tabelle 7 aufgeführten Gefahren eingestuft werden. Alle Trockenfilm-Konservierungsmittel, die als H400 oder H410 eingestuft sind, dürfen nicht bioakkumulierbar sein, was anhand eines Oktanol-Wasser-Koeffizienten (log Kow) von ≤ 3,2 oder eines Biokonzentrationsfaktors (BCF) von ≤ 100 nachgewiesen wird. |
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Konservierungsmittelstabilisator: Zinkoxid (CAS-Nr. 1314-13-2) |
H400, H410 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Zur Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator mit einem Massenanteil von bis zu 0,040 % in der Formulierung des Endprodukts zugelassen, wenn es zur Stabilisierung von Topf- oder Trockenfilm-Konservierungsmitteln eingesetzt wird, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) erfordern. |
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Trockenmittel und Antihautmittel |
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Antihautmittel |
H317, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Antihautmitteln darf 0,40 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten. |
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Trockenmittel (Sikkative) |
H301, H317, H373, H400, H410, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Trockenmitteln darf 0,10 % Massenanteil in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreiten. Die Ausnahmeregelung für H400 und H410 gilt nur für Trockenmittelverbindungen auf Kobaltbasis und diese Verbindungen dürfen nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts verwendet werden. |
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Pigmente und Pigmentzusatzstoffe |
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Trimethylolpropan (CAS-Nr. 77-99-6) |
H361fd |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur bei Verwendung als Zusatzstoff in gelieferten Pigmenten und nur bis zu 0,50 % Massenanteil im gelieferten Pigment. |
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Bindemittel und Polymerdispersionen |
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Bindemittel und Vernetzungsmittel: Adipinsäuredihydrazid (CAS-Nr. 1071-93-8) |
H317, H411 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig mit einem Massenanteil von bis zu 1,0 % im Bindemittel oder im Inhaltsstoff zur Polymerdispersion und sofern es als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel fungiert. |
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Nicht umgesetzte Monomere (in Bindemitteln) |
H301, H304, H311, H317, H331, H334, H372, H400. H410, H411, H412 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Diese Ausnahmeregelung greift, wenn die Gesamtkonzentration der nicht umgesetzten Monomere einen Massenanteil von 0,050 % in der Formulierung des Endprodukts nicht überschreitet. |
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Andere, verschiedene |
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Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) |
H301, H311, H331, H370 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur als Rückstand eines Reaktionsprodukts anderer Stoffe in der Produktformulierung zugelassen. Die zulässige Restkonzentration steigt in Abhängigkeit vom Bindemittelgehalt wie folgt:
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Mineralische Rohstoffe, einschließlich Füllstoffe, Anti-Sagging-Mittel und Mattierungsmittel |
H372, H373 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für mineralische Rohstoffe und Leukophyllite, die von Natur aus kristallines Siliciumdioxid enthalten. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in der Formulierung des Endprodukts für H372-Materialien oder von bis zu 10 % für H373-Materialien. Wird das Material in Trockenpulverform geliefert, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Trockenpulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche und persönliche Schutzausrüstung). |
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Neutralisationsmittel |
H301, H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in Lackformulierungen und von bis zu 0,50 % in allen anderen Erzeugnissen. |
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Optische Aufheller |
H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,10 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Silikonharz |
H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Lösungsmittel |
H304 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Oberflächenaktive Substanzen |
H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in transparenten, halbtransparenten, weißen oder hellen Produktformulierungen und von bis zu 3,0 % in allen anderen Farben. |
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UV-Stabilisatoren |
H317, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Außenprodukte und nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,60 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums 4.2 vor, einschließlich der Einhaltung aller entsprechenden Ausnahmebedingungen, die durch Erklärungen der Lieferanten und sonstige relevante Unterlagen belegt wird.
Eine Liste aller zugesetzten Stoffe mit einer oder mehreren der CLP-Gefahrenbeschränkungen, deren Konzentrationen in der Formulierung des Endprodukts mit einem Massenanteil von mehr als 0,010 % berechnet wurde, ist zusammen mit deren CAS-Nummern, dem CLP-Einstufungsstatus (d. h. harmonisierte Einstufung, gemeinsamer Eintrag oder nur Selbsteintragungen) und der relevanten Funktion des zugesetzten Stoffes (z. B. Topf-Konservierungsmittel, Trockenmittel, Pigmente, Neutralisationsmittel, oberflächenaktive Substanzen, UV-Stabilisatoren usw.) vorzulegen. Die Berechnungen für die Konzentrationen von zugesetzten Stoffen in der Formulierung des Endprodukts stützen sich auf Folgendes:
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— |
eine Liste aller Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet wurden; |
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— |
die Überprüfung der Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe auf zugesetzte Stoffe und bekannte Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen; |
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— |
die Konzentrationen der geprüften zugesetzten Stoffe und bekannten Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen, in den Inhaltsstoffen, Chemikalien oder Rohstoffen, die in der gelieferten Form verwendet werden; |
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— |
das Gewicht der einzelnen zugesetzten Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, um das Gewicht der Formulierung des Endprodukts festzustellen. |
Bekannte Verunreinigungen werden nur dann als zugesetzte Stoffe angesehen, wenn die Überprüfung ergibt, dass ihr Gehalt in der Formulierung des Endprodukts einen Massenteil von 0,010 % übersteigt oder ihr Gehalt in einem Inhaltsstoff einen Massenanteil von 0,100 % übersteigt. Bekannte Verunreinigungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass alle geprüften zugesetzten Stoffe standardmäßig zu 100 % im Endprodukt enthalten sind. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % bei der Verarbeitung (z. B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung eines geprüften zugesetzten Stoffes ist zu begründen. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus zugesetzten Stoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als zugesetzte Stoffe und nicht als Verunreinigungen.
Für alle geprüften zugesetzten Stoffe, die in der Formulierung des Endprodukts in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verbleiben, aber vom Unterkriterium 4.2 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers für diese Stoffe.
Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte (z. B. individuell angemischte Farbtöne aus einem Abtönsystem), die dieselben Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe enthalten, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, kann eine Berechnung anhand der ungünstigsten Eigenschaften für jeden geprüften zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden.
In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen.
4.3. Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe
Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts oder als den Inhaltsstoffen, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet werden, zugesetzte Stoffe enthalten sein:
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a) |
als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Konservierungsmittel oder Trockenmittel; |
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b) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Stoffe mit endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit endokrinschädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufgeführt sind, Stoffe mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Ausnahme von DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2), wenn es als Topf-Konservierungsmittel verwendet wird; |
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c) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, aufgeführt sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind; |
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d) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder als sehr persistent und sehr mobil (vPvM) eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften aufgeführt sind; |
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e) |
Alkylphenole, Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate gemäß Anhang XIV Eintrag 43 oder Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; |
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f) |
perfluorierte und polyfluorierte Verbindungen (PFAS) im Sinne des Artikels 4 Nummer 42; |
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g) |
Phthalate; |
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h) |
zinnorganische Verbindungen; |
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i) |
Duftstoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt ist und die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind; |
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j) |
Bisphenole, die von der ECHA in ihrem Bericht über die Bewertung des regulatorischen Bedarfs aus dem Jahr 2021 hinsichtlich Bisphenolen für ein weiteres regulatorisches Risikomanagement in der EU ermittelt wurden, bei denen es sich um bekanntermaßen oder potenziell endokrine Disruptoren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit handelt oder die als reproduktionstoxisch identifiziert werden können; |
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k) |
verwendete Pigmente dürfen nicht auf Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon oder Kobalt basieren. Die folgenden Verunreinigungen aus den verwendeten Pigmenten dürfen in der Formulierung des Endprodukts einen Massenanteil von mehr als 0,010 % (je Metall) nicht überschreiten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon und Kobalt. Die einzigen Ausnahmen für die Verwendung von Pigmenten und hinsichtlich des Grenzwerts von 0,010 % für Verunreinigungen sind:
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|
l) |
freies Formaldehyd darf der Formulierung des Endprodukts nicht absichtlich hinzugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Für jede Produktfamilie sind die ungünstigsten Proben für die Prüfung auszuwählen, basierend darauf, welches Produkt voraussichtlich den höchsten Formaldehydgehalt aufweisen wird. Unter den nachstehenden Bedingungen sind die folgenden Gesamtgrenzwerte für freies Formaldehyd zugelassen:
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m) |
synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert. |
Beurteilung und Prüfung:
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a) bis j) |
Der Antragsteller muss erklären, dass die in diesem Unterkriterium genannten relevanten Stoffe, insbesondere CMR-Konservierungsmittel, CMR-Trockenmittel, endokrine Disruptoren (außer DBNPA), PBT- und vPVB-Stoffe, PMT- und vPvM-Stoffe, Alkylphenole und APEO, PFAS, Phthalate, zinnorganische Verbindungen, Duftstoffe und Bisphenole, nicht als zugesetzte Stoffe in ihrer Formulierung verwendet werden, was durch Erklärungen ihrer Lieferanten über die Nichtverwendung derselben Gruppen gefährlicher Stoffe in den den gelieferten Inhaltsstoffen zugesetzten Stoffen, die in Formulierungen verwendet werden und unter das Antragsverfahren für die Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz fallen, belegt wird; |
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k) |
hinsichtlich der Beschränkungen für Schwermetalle bei Pigmenten legt der Antragsteller oder Pigmentlieferant eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass weder das Pigment selbst noch jegliche zugesetzte Stoffe, die in das Pigmentprodukt aufgenommen werden können, auf den aufgeführten Schwermetallen basieren. Der Antragsteller oder der Pigmentlieferant legt ferner einen Prüfbericht vor, in dem der Gehalt an Schwermetallverunreinigungen repräsentativer Proben des gelieferten Pigmentes angegeben ist. Der Antragsteller muss dann sowohl diese Ergebnisse als auch den Prozentsatz der im Endprodukt verwendeten Pigmente heranziehen, um die Konzentration von Schwermetallen aus den Pigmenten, die im Endprodukt verbleiben, zu berechnen. Bei ausgenommenen Pigmenten muss der Pigmentlieferant angeben, für welche(s) Pigment(e) die Ausnahme gilt (d. h. Kobalt-Aluminium-Spinell (blau), Kobaltchromit-Spinellpigmente (blaugrün) oder Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter); |
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l) |
der Antragsteller muss angeben, welches seiner Produkte in jeder Produktformulierungsfamilie den höchsten theoretischen Gehalt an freiem Formaldehyd aufweisen sollte. Diese Angabe stützt sich auf die Wahl des Farbformulierers, Formaldehyddepotstoffe als Topf-Konservierungsmittel zu verwenden, und auf Erklärungen der Lieferanten über die Mengen an Formaldehyddepotstoffen, die zur Konservierung von gelieferten Inhaltsstoffen (insbesondere Bindemitteln) verwendet werden. Die Zugabe dieser Stoffe (und aller anderen Inhaltsstoffe, die Formaldehyd freisetzen) zu den ungünstigsten Formulierungen darf nicht dazu führen, dass der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt den entsprechenden Konzentrationsgrenzwert, gemessen anhand der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, überschreitet; |
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m) |
der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über deren Verwendung in ihrer Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden. |
Kriterium 5: Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)
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Anmerkung: |
Gilt nur für Spezialbeschichtungen für den Innenbereich und verwandte Produkte. |
Die VOC-Emissionen dürfen die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 9
VOC-Emissionsgrenzen
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Parameter |
3-Tage-Testergebnis |
28-Tage-Testergebnis |
|
TVOC (*2) |
≤ 3 000 μg/m3 |
≤ 300 μg/m3 |
|
R-Wert (*3) |
Entfällt |
≤ 1,0 |
|
Formaldehyd |
Entfällt |
≤ 10 μg/m3 |
|
Alle anderen karzinogenen VOC der Kategorie 1A oder 1B, die nicht unter die EU-LCI-Werte fallen (*4) |
≤ 10 μg/m3 je Stoff |
≤ 1 μg/m3 je Stoff |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine Kopie des Prüfberichts gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die ungünstigste Produktformulierung in jeder der relevanten Produktfamilien vor, für die ein Antrag auf Erteilung einer EU-Umweltzeichenlizenz gestellt wird. Bei jeder Änderung der Formulierungen, die zu einem höheren ungünstigsten VOC-Gehalt führen würde, muss ein aktualisierter VOC-Emissionsprüfbericht vorgelegt werden. Gegebenenfalls ist eine klare Erläuterung der Unterschiede zwischen den Produktfamilien (z. B. Bindemittelchemie, Produktkategorie usw.) zusammen mit einer Begründung der Wahl des ungünstigsten Produkts innerhalb jeder Produktfamilie vorzulegen.
In Fällen, in denen ein Beschichtungssystem aus mehreren Schichten besteht, sollte das vollständige System vor der Emissionsprüfung nach Herstelleranweisungen auf das Prüfsubstrat aufgetragen werden.
Für die Berechnung des R-Werts sollten die jüngsten zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren vereinbarten EU-LCI-Werte („Lowest Concentration of Interest“, niedrigste interessierende Konzentration) herangezogen werden. Diese Werte können auf der Website der Europäischen Kommission1 eingesehen werden.
Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Konzentrationen in der Kammerluft die Grenzwerte für den Zeitraum von 28 Tagen vor Ablauf der 28-Tage-Frist, aber nach einem Zeitraum von mindestens 3 Tagen nicht überschreitet, können diese Ergebnisse als Konformitätsnachweis akzeptiert und die Prüfung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden.
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1 |
Siehe https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/construction/eu-lci-subgroup/eu-lci-values_en. |
Kriterium 6: Verbraucherhinweise
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6(a) |
Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen:
|
|
6(b) |
Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen oder über einen Weblink oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen:
|
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Hinweise oder Muster der Hinweise für den Verbraucher und/oder einen Link oder QR-Code auf eine Website des Herstellers, auf der diese Hinweise enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die empfohlen wurde.
Kriterium 7: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Etikett mit einem Textfeld enthält je nach Relevanz drei der folgenden Hinweise:
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— |
Reduzierter Gehalt an gefährlichen Stoffen; |
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— |
Reduzierter Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC): x g/l; |
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— |
Reduzierte Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft (für Innenprodukte); |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit im Innenbereich (für Innenprodukte) oder |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit im Außenbereich (für Außenprodukte) oder |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (bei Produkten, die für die Verwendung im Innen- und Außenbereich geeignet sind). |
Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Etiketts mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ (Leitlinien für die Nutzung des Umweltzeichens) auf der folgenden Website nachgelesen werden:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.
(1) Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren.
(2) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %.
(3) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %.
(4) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %.
(5) Der SVOC-Höchstgehalt gilt für weiße Innenfarben und -lacke.
(6) Der SVOC-Höchstgehalt gilt für abgetönte Innenfarben/Außenfarben und -lacke.
(7) „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
(8) „schwerflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt von über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
(*1) Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass die Formulierung des Endprodukts einer der in Tabelle 7 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln.
(*2) Die TVOC sind gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu messen, einschließlich der Quantifizierung von Nichtzielverbindungen.
(*3) R-Wert gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Die Ergebnisse für den kumulativen R-Wert sind auf eine Dezimalstelle zu runden, bevor die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Grenzwerts von 1,0 festgestellt wird.
(*4) Gilt nicht für Formaldehyd, bei dem es sich um eine VVOC handelt und für das ein spezifischer individueller Grenzwert gilt. Gilt nicht für andere karzinogene VVOC oder VOC mit einem EU-LCI-Wert, da diese bereits unter den R-Grenzwert fallen.
ANHANG III
EU-Umweltzeichen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten wasserbasierten Aerosol-Sprühfarben auf dem Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht.
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt alle Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind.
Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt.
Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat.
Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen.
Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt.
Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen:
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a) |
Eine Liste aller einzelnen Farb- und Lackprodukte, die ein Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens umfasst, zusammengefasst in Produktfamilien, unter Angabe aller relevanten Produktmerkmale, die sich darauf auswirken können, welche spezifischen Anforderungen aus den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gelten. Produkte einer Produktfamilie haben alle dieselbe Grundformulierung und gehören derselben Produktunterkategorie an, können sich aber in Bezug auf die Farbtöne und/oder das Verpackungsformat unterscheiden. |
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b) |
Eine Beschreibung der Formulierung des Produkts/der Produkte mit Angabe der prozentualen Zusammensetzung der verwendeten Inhaltsstoffe und der spezifischen Funktion jedes einzelnen Inhaltsstoffs (die Informationen über die Zusammensetzung können Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle oder in einigen Fällen direkt zwischen dem Lieferanten und der zuständigen Stelle sein). Funktionen der Inhaltsstoffe können Folgende sein: Beschleuniger, Zusatzstoff, Absperrmittel, Antischaummittel, Antiabsetzmittel, Antihautmittel, Bindemittel, Koaleszenzmittel, Farbstoff, Farbpigment, Vernetzungsmittel, Härter, Verdünnungsmittel, Dispergiermittel, Trockenmittel, Füllstoff, Trockenfilm-Konservierungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Mattierungsmittel, Neutralisationsmittel, optischer Aufheller, Weichmacher, Polymerdispersion, Konservierungsmittelstabilisator, Harz, Verzögerer, Rheologiemodifikator, Silikonharz, Lösungsmittel, oberflächenaktive Substanz, UV-Stabilisator, Wasser, Hydrophobiermittel oder, falls keine dieser Funktionen zutrifft, „andere“. |
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c) |
Sicherheitsdatenblätter für die in Farb- und Lackformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. |
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d) |
Etwaige sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Produktion von Inhaltsstoffen und Materialien, die zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen erforderlich sind, sind von den Lieferanten oder Herstellern dieser Inhaltsstoffe oder Materialien vorzulegen. |
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e) |
Eine Beschreibung des/der verwendeten Verpackungsformats/Verpackungsformate, der enthaltenen Menge des Produkts und des Verpackungsmaterials/der Verpackungsmaterialien für die jeweiligen Farb- und Lackprodukte, für die die Erteilung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, um die Anzahl der Produkte innerhalb einer bestimmten Produktfamilie leichter bestimmen zu können. |
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f) |
In mehreren Kriterien ist ausdrücklich festgelegt, dass von der Konformität einer gesamten Produktfamilie ausgegangen werden kann, wenn die Konformität des ungünstigsten Produkts nachgewiesen werden kann, um die für die Beurteilungs- und Überprüfungsverfahren erforderliche Menge an Prüfungen und Unterlagen zu verringern. Werden Daten für ein ungünstigstes Produkt übermittelt, sind diesen Daten Erläuterungen beizufügen, warum dieses bestimmte Produkt in Bezug auf die geprüfte Eigenschaft das ungünstigste der Produktfamilie ist. |
Kriterium 1: Titandioxidproduktion
Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid-Pigment (TiO2-Pigment) 3,0 % des Endprodukts, müssen die Emissionen in Luft und Wasser, die bei der Herstellung von Titandioxid-Pigment entstehen, die nachstehend aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Herstellungsverfahren erfüllen:
Tabelle 1
Anforderungen an die Titandioxidproduktion
|
Parameter und Analysemethoden |
Sulfatverfahren |
Chloridverfahren |
|
Staubemissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 0,40 kg/t TiO2-Pigment |
≤ 0,66 kg/t TiO2-Pigment |
|
SO2-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 4,5 kg/t TiO2-Pigment |
Entfällt |
|
HCl-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
Entfällt |
≤ 0,70 kg/t TiO2-Pigment |
|
SO4 2--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
≤ 300 kg SO4 2-/t TiO2-Pigment |
Entfällt |
|
Cl--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) |
Entfällt |
≤ 103 kg Cl-/t TiO (2)-Pigment2 ≤ 179 kg Cl-/t TiO2-Pigment (3) ≤ 329 kg Cl-/t TiO2-Pigment (4) |
|
Staubarme Arbeitsumgebung |
Zu prüfen |
Zu prüfen |
Emissionen aus der/den in Nummer 1 genannten relevanten Punktquelle(n) in Luft müssen gemessen werden, wo Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig an einer stationären Probenahmestelle, die einem oder mehreren Abgasminderungssystemen nachgeordnet ist, überwacht werden können.
Sulfat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser.
Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s).
Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein:
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Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden. |
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Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben. |
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Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten. |
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Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt. |
Beurteilung und Prüfung
Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben.
Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist:
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Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren). |
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Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren. |
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Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2. |
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In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein. |
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Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung. |
Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind.
Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden.
Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren.
Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen.
Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren.
Kriterium 2: Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung
Um die Effizienz bei der Verwendung von Aerosol-Sprühfarben nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen durchzuführen und Anforderungen zu erfüllen:
2(a) Ergiebigkeit
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Anmerkung 1: |
Diese Anforderung gilt nicht für Aerosolprodukte, die zum Auftragen von transparenten oder halbtransparenten Beschichtungen bestimmt sind. |
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Anmerkung 2: |
Werden Abtönsysteme eingesetzt, um verschiedene Aerosolfarbtöne herzustellen, so ist nur die Grundfarbe mit dem höchsten TiO2-Gehalt zu prüfen. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. |
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Anmerkung 3: |
Diese Anforderung gilt für weiße Aerosol-Sprühfarben. Für die Familien von Aerosol-Sprühfarben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe. |
Aerosol-Sprühfarben müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 2,0 m2 pro Liter aufweisen, wobei eine Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gewährleistet sein muss. Die Volumeneinheit bei der Berechnung der Ergiebigkeit bezieht sich auf das angegebene Volumen der gebrauchsfertigen Sprühdosen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß der Methode einschlägiger europäischer oder internationaler Normen untermauert. In Fällen, in denen ein Ergebnis mehrere Produkte betrifft, ist deutlich anzugeben, welche Ergebnisse sich auf welche Produkte, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind, beziehen.
2(b) Sprüheffizienz
Aerosol-Sprühfarben müssen eine Sprüheffizienz von mindestens 97 % aufweisen, die als der Anteil des Produkts in der gebrauchsfertigen Sprühdose gemessen wird, der aus der Dose freigegeben wird.
Die Prüfmethode besteht aus einer Berechnung des Gesamtgehalts des Produkts in der gebrauchsfertigen Sprühdose, der noch nicht gebraucht wurde. Vor der Prüfung ist die gebrauchsfertige Sprühdose zu wiegen. Während der Prüfung ist der Inhalt der Dose ohne Unterbrechung und mit konstanter Geschwindigkeit auf eine Fläche, die durchgehend gewogen wird, zu entleeren, um die Entleerungsrate zu überwachen. Nach der Prüfung wird die Sprühdose erneut gewogen, um die Gesamtmenge des entnommenen Produkts zu bestimmen. Die Sprüheffizienzrate ist wie folgt zu berechnen:
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt einen Prüfbericht vor, in dem er die Berechnung der Sprüheffizienzrate darlegt. Der Bericht enthält das Anfangsgewicht der Aerosolsprühdose, eine Darstellung der Entleerungsrate im Verlauf der Zeit und das Gewicht der Sprühdose am Ende der Prüfung. Das Gesamtgewicht des entnommenen Produkts gilt als Differenz zwischen dem Anfangsgewicht und dem Endgewicht der Dose.
2(c) Haftvermögen
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Anmerkung 1: |
Diese Anforderung gilt nicht für Aerosolprodukte, die zum Auftragen von transparenten oder halbtransparenten Beschichtungen bestimmt sind. |
Aerosol-Sprühfarbe muss bei der Prüfung des Haftvermögens gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß der Methode einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, soweit anwendbar, untermauert.
2(d) Korrosionsbeständigkeit
Auf gestrahlte Stahlplatten mit einer Trockenfilmdicke von mindestens 60 μm aufgebrachte Aerosol-Sprühfarbe muss eine ausreichende Korrosionsbeständigkeit gewährleisten, nachdem sie einem Salzsprühtest von 240 Stunden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen unterzogen wurde.
Nach der Exposition muss die Beschichtung die folgenden Kriterien erfüllen:
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Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasengröße gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
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— |
Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasenmenge gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
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— |
Eine Bewertung mit Ri2 oder besser (d. h. Ri0 oder Ri1) für den Rostgrad gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
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Eine Enthaftung von höchstens 4 mm gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
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Eine Bewertung von höchstens 2 für das Haftvermögen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für Salzsprühtests, für Rost, für Blasenbildung, für Enthaftung und für das Haftvermögen untermauert wird.
2(e) Witterungsbeständigkeit
Auf gestrahlte Stahlplatten mit einer Trockenfilmdicke von mindestens 60 μm aufgebrachte Aerosol-Sprühfarbe muss eine ausreichende Witterungsbeständigkeit gewährleisten, nachdem sie 500 Stunden lang Bewitterungszyklen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen ausgesetzt wurde.
Nach der Exposition muss die Beschichtung die folgenden Kriterien gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen erfüllen:
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Farbveränderung von ΔΕ ≤ 4; |
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Glanzverlust von ≤ 30 %; |
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Abblätterung von ≤ 2 (Abblätterungsgrad) und ≤ 2 (Größe der abgeblätterten Stellen); |
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Blasenbildung von ≤ 3 (Blasengrad) und ≤ 3 (Blasengröße); |
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Rissgrad ≤ 2, bezogen auf die Rissgröße. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die von Prüfergebnissen von beschichteten Untergründen vor und nach der Bewitterung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert wird: für Farbabweichungen; für Glanzabweichungen; für die Abblätterung; für den Rissgrad und die Blasenbildung.
Kriterium 3: Gehalt an flüchtigen und schwerflüchtigen organischen Verbindungen (VOC, SVOC)
Der VOC-Gehalt in Aerosol-Sprühfarben darf die in Tabelle 2 aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten. Der VOC-Gehalt wird für jeden Bestandteil getrennt bestimmt und anschließend addiert.
Der VOC-Gehalt des flüssigen Farbbestandteils wird zunächst entweder mittels einer Berechnung auf der Grundlage der Inhaltsstoffe und der Rohstoffe oder nach den Methoden, die in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt sind, ermittelt. Anschließend wird der VOC-Gehalt des Farbbestandteils (in g/l Flüssigfarbe) in Einheiten des gebrauchsfertigen Produkts, angegeben in g/l, umgewandelt, indem das Ergebnis mit dem Volumenverhältnis der Aerosol-Sprühfarbe multipliziert wird, wobei dieses wie folgt definiert ist:
Sofern nicht anderweitig ausgewiesen, ist davon auszugehen, dass das Treibmittel, unabhängig davon, ob es sich um einen einzelnen Stoff oder ein Gemisch handelt, zu 100 % aus VOC besteht. Die Menge des VOC-Treibmittels im gebrauchsfertigen Produkt ist auf der Grundlage des deklarierten Treibmittelgehalts (anzugeben in Gramm Treibmittel pro Liter Volumen der Aerosoldose) zu berechnen. Die pro Liter Aerosol zugesetzte Treibmittelmasse ist vom Hersteller zu berechnen.
Tabelle 2
VOC-Höchstgehalt
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VOC-Höchstgehalt (5) |
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Flüssiger Farbbestandteil |
Treibmittel |
Endprodukt |
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VOC-Höchstgehalt (ausgedrückt in g/l Aerosol) |
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60 g/l |
290 g/l |
350 g/l |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller muss eine Konformitätserklärung vorlegen, die durch Berechnungen des VOC-Gehalts untermauert wird.
Für den flüssigen Farbbestandteil ist die Konformitätserklärung durch Berechnungen des VOC-Gehalts auf der Grundlage der im flüssigen Farbbestandteil verwendeten Inhaltsstoffe und Rohstoffe zu untermauern. Alternativ ist der VOC-Gehalt des flüssigen Farbbestandteils mittels eines repräsentativen Prüfberichts oder mehrerer Berichte unter Verwendung der in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen angegebenen Methoden mitzuteilen, und die Ergebnisse müssen, sobald sie um das Volumenverhältnis der wasserbasierten Aerosol-Sprühfarbe korrigiert wurden, die Einhaltung des Grenzwerts bezeugen.
Für den Treibmittelbestandteil muss der Antragsteller den/die verwendeten Treibmittel und Einzelheiten hinsichtlich der Berechnung angeben.
Kriterium 4: Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische
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Anmerkung: |
Diese Unterkriterien gelten für die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe. |
4.1. Beschränkungen für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC)
Die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe dürfen keine zugesetzten Stoffe enthalten, die die Kriterien gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, nach dem in Artikel 59 der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren ermittelt und in die Liste der für eine Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen wurden.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass die Formulierung des Endprodukts und alle darin enthaltenen gelieferten Inhaltsstoffe keine zugesetzten SVHC enthalten. Der Erklärung des Antragstellers sind Sicherheitsdatenblätter für alle gelieferten Inhaltsstoffe, die zur Herstellung des Endprodukts verwendet werden, und Erklärungen der Chemikalienlieferanten beizufügen.
Die Liste der als SVHC eingestuften Stoffe, die in der Liste der für eine Aufnahme infrage kommenden Stoffe gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, ist unter folgender Adresse abrufbar:
https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table.
Bei der Einreichung des Antrags auf Erteilung des EU-Umweltzeichens ist auf die Liste Bezug zu nehmen.
Bei jeglichen bekannten Verunreinigungen, die als SVHC in Inhaltsstoffen eingestuft wurden, werden die Konzentration der Verunreinigung und ein angenommener Retentionsfaktor von 100 % zur Schätzung der im Endprodukt verbleibenden SVHC-Verunreinigung herangezogen. Verunreinigungen, bei denen es sich um SVHC handelt, dürfen in der Formulierung des Farb- oder Lackprodukts nicht mit einem Massenanteil von mehr als 0,0100 % oder in einem einzelnen Inhaltsstoff nicht in Konzentrationen vorhanden sein, die einen Massenanteil von 0,100 % übersteigen. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % für eine SVHC-Verunreinigung (z. B. aufgrund von Lösungsmittelverdampfung) oder im Falle chemischer Veränderung ist angemessen zu begründen.
4.2. Allgemeine Beschränkungen auf der Grundlage von Einstufungen in spezifische Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
a) Formulierung des Endprodukts
Die Formulierung des Endprodukts darf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und insbesondere in Bezug auf die in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenhinweise nicht als karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch, akut toxisch, eine Aspirationsgefahr, spezifisch zielorgantoxisch, ein Inhalations- oder Hautallergen, gewässergefährdend, die Ozonschicht schädigend, ein endokriner Disruptor, persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder persistent, mobil und toxisch (PMT) eingestuft werden. Die einzige zulässige Ausnahme zu dieser Regel stellen die Einstufungen H412 und H413 dar, und zwar nur sofern diese Einstufung aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln im Falle von Außenfarben oder -lacken vorgenommen wurde.
b) Zugesetzte Stoffe
Sofern in Tabelle 4 nichts anderes bestimmt ist, darf die Formulierung des Endprodukts keine zugesetzten Stoffe in Konzentrationen enthalten, die einem Massenanteil von 0,010 % der Formulierung des Endprodukts entsprechen oder diesen übersteigen, und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einer der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien eingestuft oder einem damit zusammenhängenden Gefahrenhinweis zugeordnet sind.
Tabelle 3
Beschränkende Gefahrenklassen und -kategorien sowie damit zusammenhängende Gefahrenhinweise
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Karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) |
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Kategorie 1A und 1B |
Kategorie 2 |
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H340: Kann genetische Defekte verursachen |
H341: Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
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H350: Kann Krebs erzeugen |
H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen |
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H350i: Kann bei Einatmen Krebs erzeugen |
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H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
H361: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen |
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H360F: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H361f: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
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H360D: Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
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H360FD: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
H361fd: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
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H360Fd: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H362: Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
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H360Df: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
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Akute Toxizität |
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Kategorie 1 und 2 |
Kategorie 3 |
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H300: Lebensgefahr bei Verschlucken |
H301: Giftig bei Verschlucken |
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H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt |
H311: Giftig bei Hautkontakt |
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H330: Lebensgefahr bei Einatmen |
H331: Giftig bei Einatmen |
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EUH070: Giftig bei Berührung mit den Augen |
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Aspirationsgefahr |
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Kategorie 1 |
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H304: Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein |
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Spezifische Zielorgan-Toxizität |
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
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H370: Schädigt die Organe |
H371: Kann die Organe schädigen |
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H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373: Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
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Sensibilisierung der Atemwege und Hautsensibilisierung |
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Kategorie 1, 1A und 1B |
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H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
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H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
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Gewässergefährdend |
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Kategorie 1 und 2 |
Kategorie 3 und 4 |
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H400: Sehr giftig für Wasserorganismen |
H412: Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
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H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
H413: Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung |
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H411: Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung |
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Die Ozonschicht schädigend |
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H420: Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre |
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Endokrine Disruptoren (ED) mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt |
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Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
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EUH380: Kann beim Menschen endokrine Störungen verursachen |
EUH381: Steht in dem Verdacht, beim Menschen endokrine Störungen zu verursachen |
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EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen |
EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen |
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Persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) |
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PBT |
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) |
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EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen |
EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen |
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Persistent, mobil und toxisch (PMT) |
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PMT |
Sehr persistent und sehr mobil (vPvM) |
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EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen |
EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen |
Für die Verwendung von Stoffen, die beim Herstellungsprozess chemisch so verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht.
Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden.
Tabelle 4
Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 3 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind
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Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer |
Ausgenommene Gefahrencodes |
Bedingungen für die Ausnahme |
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Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren |
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Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien:
Mit Ausnahme von Abtönfarben sind alle Verweise auf Konzentrationen, Grenzwerte und Gehalte von Konservierungsmitteln im Abschnitt „Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren“ als Bezugnahmen auf die konservierenden Wirkstoffe zu verstehen, die in der Formulierung des Endprodukts enthalten sind. Konservierungsmittel, die in der Formulierung des Endprodukts nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % enthalten sein können, da das Endprodukt bei spezifischen Konzentrationsgrenzwerten von weniger als 0,010 % einer CLP-Gefahrenbeschränkung unterliegen würde, werden in der nachstehenden Ausnahmetabelle nicht aufgeführt, da sie nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % verwendet werden können und daher keine Ausnahme erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass sie in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen überhaupt nicht als zugesetzte Stoffe verwendet werden dürfen. Sofern in Unterkriterium 4.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen diese Konservierungsmittel verwendet werden, solange der Gehalt unterhalb aller spezifischen Konzentrationsgrenzwerte liegt, die eine Einstufung mit einer CLP-Beschränkung der Formulierung des Endprodukts auslösen würden. |
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Topf-Konservierungsmittel (PT6) in Abtönfarben oder Endprodukten: |
H301, H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Die Summe aller PT6-Topf-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % gilt, und solche, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % zulässig sind) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Werden Konservierungsmittel, bei denen es sich um Formaldehyddepotstoffe handelt, verwendet, so sind die einschlägigen Grenzwerte für freies Formaldehyd im Endprodukt gemäß Unterkriterium 4.3 Buchstabe l einzuhalten. Für die nachstehend aufgeführten ausgenommenen Stoffe gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (in Prozent Massenanteil im Endprodukt):
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Trockenfilm-Konservierungsmittel (PT7): |
H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412 und H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Produkte zur Verwendung in Innen- und Außenbereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit. Die Summe aller PT7-Trockenfilm-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, und solche, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % zulässig sind) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Im Falle von eingekapselten Trockenfilm-Konservierungsmitteln mit langsamer Freisetzung sollte die spezifische Einstufung des Endprodukts oder der analog eingestuften Formulierungen die absolute Konzentration der gefährlichen Bestandteile (d. h. ohne Kapseln) berücksichtigen. Das Endprodukt oder analog eingestufte Formulierungen können nicht in eine der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahren eingestuft werden. Alle Trockenfilm-Konservierungsmittel, die als H400 oder H410 eingestuft sind, dürfen nicht bioakkumulierbar sein, was anhand eines Oktanol-Wasser-Koeffizienten (log Kow) von ≤ 3,2 oder eines Biokonzentrationsfaktors (BCF) von ≤ 100 nachgewiesen wird. |
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Konservierungsmittelstabilisator: Zinkoxid (CAS-Nr. 1314-13-2) |
H400, H410 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Zur Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator mit einem Massenanteil von bis zu 0,040 % im Endprodukt zugelassen, wenn es zur Stabilisierung von Topf- oder Trockenfilm-Konservierungsmitteln eingesetzt wird, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) erfordern. |
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Trockenmittel und Antihautmittel |
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Antihautmittel |
H317, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Antihautmitteln darf 0,40 % Massenanteil im Endprodukt nicht überschreiten. |
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Trockenmittel (Sikkative) |
H301, H317, H373, H400†, H410†, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Trockenmitteln darf 0,10 % Massenanteil im Endprodukt nicht überschreiten. † Die Ausnahmeregelung für H400, H410 und H411 gilt nur für Trockenmittelverbindungen auf Kobaltbasis oder Neodecansäuren und diese Verbindungen dürfen nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,050 % im Endprodukt verwendet werden. |
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Pigmente und Korrosionsschutz-Zusatzstoffe |
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Korrosionsschutz-Pigmente/-Zusatzstoffe |
H400, H410 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,050 % im Endprodukt und nur für Trizinkbis(orthophosphat) (CAS-Nr. 7779-90-0). |
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Trimethylolpropan |
H361fd |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur bei Verwendung als Zusatzstoff in gelieferten Pigmenten und nur bis zu 0,50 % Massenanteil im gelieferten Pigment. |
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Bindemittel und Polymerdispersionen |
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Bindemittel und Vernetzungsmittel: Adipinsäuredihydrazid (CAS-Nr. 1071-93-8) |
H317, H411 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig mit einem Massenanteil von bis zu 1,0 % im Bindemittel oder im Inhaltsstoff zur Polymerdispersion und sofern es als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel fungiert. |
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Nicht umgesetzte Monomere (in Bindemitteln) |
H301, H304, H311, H317, H331, H334, H372, H400. H410, H411, H412 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Diese Ausnahmeregelung greift, wenn die Gesamtkonzentration der nicht umgesetzten Monomere einen Massenanteil von 0,050 % im Endprodukt nicht überschreitet. |
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Andere, verschiedene |
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Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) |
H301, H311, H331, H370 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur als Rückstand eines Reaktionsprodukts anderer Stoffe in der Produktformulierung zugelassen. Die zulässige Restkonzentration steigt in Abhängigkeit vom Bindemittelgehalt wie folgt:
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Mineralische Rohstoffe, einschließlich Füllstoffe, Anti-Sagging-Mittel und Mattierungsmittel |
H372, H373 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für mineralische Rohstoffe und Leukophyllite, die von Natur aus kristallines Siliciumdioxid enthalten. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in der Formulierung des Endprodukts für H372-Materialien oder von bis zu 10 % für H373-Materialien. Wird das Material in Trockenpulverform geliefert, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Trockenpulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche und persönliche Schutzausrüstung). |
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Neutralisationsmittel |
H301, H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in Lackformulierungen und von 0,50 % in allen anderen Erzeugnissen. |
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Optische Aufheller |
H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,10 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Silikonharz |
H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Lösungsmittel |
H304 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Oberflächenaktive Substanzen |
H304, H400, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in transparenten, halbtransparenten, weißen oder hellen Produktformulierungen und von bis zu 3,0 % in allen anderen Farben. |
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UV-Stabilisatoren |
H317, H411, H412, H413 |
(*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Außenprodukte und nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,60 % in der Formulierung des Endprodukts. |
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Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums 4.2 vor, einschließlich der Einhaltung aller entsprechenden Ausnahmebedingungen, die durch Erklärungen der Lieferanten und sonstige relevante Unterlagen belegt wird.
Eine Liste aller zugesetzten Stoffe mit einer oder mehreren der CLP-Gefahrenbeschränkungen, deren Konzentrationen in der Formulierung des Endprodukts mit einem Massenanteil von mehr als 0,010 % berechnet wurde, ist zusammen mit deren CAS-Nummern, dem CLP-Einstufungsstatus (d. h. harmonisierte Einstufung, gemeinsamer Eintrag oder nur Selbsteintragungen) und der relevanten Funktion des zugesetzten Stoffes (z. B. Topf-Konservierungsmittel, Trockenmittel, Pigmente, Neutralisationsmittel, oberflächenaktive Substanzen, UV-Stabilisatoren usw.) vorzulegen. Die Berechnungen für die Konzentrationen von zugesetzten Stoffen in der Formulierung des Endprodukts stützen sich auf Folgendes:
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eine Liste aller Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet wurden; |
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die Überprüfung der Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe auf zugesetzte Stoffe und bekannte Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen; |
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die Konzentrationen der geprüften zugesetzten Stoffe und bekannten Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen, in den Inhaltsstoffen, Chemikalien oder Rohstoffen, die in der gelieferten Form verwendet werden; |
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das Gewicht der einzelnen zugesetzten Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, um das Gewicht der Formulierung des Endprodukts festzustellen. |
Bekannte Verunreinigungen werden nur dann als zugesetzte Stoffe angesehen, wenn die Überprüfung ergibt, dass ihr Gehalt in der Formulierung des Endprodukts einen Massenteil von 0,010 % übersteigt oder ihr Gehalt in einem Inhaltsstoff einen Massenanteil von 0,100 % übersteigt. Bekannte Verunreinigungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass alle geprüften zugesetzten Stoffe standardmäßig zu 100 % im Endprodukt enthalten sind. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % bei der Verarbeitung (z. B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung eines geprüften zugesetzten Stoffes ist zu begründen. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus zugesetzten Stoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als zugesetzte Stoffe und nicht als Verunreinigungen.
Für alle geprüften zugesetzten Stoffe, die in der Formulierung des Endprodukts in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verbleiben, aber vom Unterkriterium 4.2 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers für diese Stoffe.
Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte (z. B. individuell angemischte Farbtöne aus einem Abtönsystem), die dieselben Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe enthalten, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, kann eine Berechnung anhand der ungünstigsten Eigenschaften für jeden geprüften zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden.
In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen.
4.3. Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe
Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts oder als den Inhaltsstoffen, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet werden, zugesetzte Stoffe enthalten sein:
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a) |
als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Konservierungsmittel oder Trockenmittel; |
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b) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Stoffe mit endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit endokrinschädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufgeführt sind, Stoffe mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Ausnahme von DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2), wenn es als Topf-Konservierungsmittel verwendet wird; |
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c) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, aufgeführt sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind; |
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d) |
Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder als sehr persistent und sehr mobil (vPvM) eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften aufgeführt sind; |
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e) |
Alkylphenole, Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate gemäß Anhang XIV Eintrag 43 oder Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; |
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f) |
perfluorierte und polyfluorierte Verbindungen (PFAS) im Sinne des Artikels 4 Nummer 42; |
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g) |
Phthalate; |
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h) |
zinnorganische Verbindungen; |
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i) |
Duftstoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt ist und die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind; |
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j) |
Bisphenole, die von der ECHA in ihrem Bericht über die Bewertung des regulatorischen Bedarfs aus dem Jahr 2021 hinsichtlich Bisphenolen für ein weiteres regulatorisches Risikomanagement in der EU ermittelt wurden, bei denen es sich um bekanntermaßen oder potenziell endokrine Disruptoren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit handelt oder die als reproduktionstoxisch identifiziert werden können; |
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k) |
verwendete Pigmente dürfen nicht auf Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon oder Kobalt basieren. Die folgenden Verunreinigungen aus den verwendeten Pigmenten dürfen in der Formulierung des Endprodukts einen Massenanteil von mehr als 0,010 % (je Metall) nicht überschreiten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon und Kobalt. Die einzigen Ausnahmen für die Verwendung von Pigmenten und hinsichtlich des Grenzwerts von 0,010 % für Verunreinigungen sind:
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l) |
freies Formaldehyd darf der Formulierung des Endprodukts nicht absichtlich hinzugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Für jede Produktfamilie sind die ungünstigsten Proben für die Prüfung auszuwählen, basierend darauf, welches Produkt voraussichtlich den höchsten Formaldehydgehalt aufweisen wird. Unter den nachstehenden Bedingungen sind die folgenden Gesamtgrenzwerte für freies Formaldehyd zugelassen:
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m) |
synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert; |
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n) |
eine TiO2-Nanoform im Sinne von Artikel 4 Nummer 52 darf, unabhängig vom Zweck, nicht als Bestandteil von Aerosolprodukten verwendet werden. |
Beurteilung und Prüfung:
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a) bis j) |
Der Antragsteller muss erklären, dass die in diesem Unterkriterium genannten relevanten Stoffe, insbesondere CMR-Konservierungsmittel, CMR-Trockenmittel, endokrine Disruptoren (außer DBNPA), PBT- und vPVB-Stoffe, PMT- und vPvM-Stoffe, Alkylphenole und APEO, PFAS, Phthalate, zinnorganische Verbindungen, Duftstoffe und Bisphenole, nicht als zugesetzte Stoffe in ihrer Formulierung verwendet werden, was durch Erklärungen ihrer Lieferanten über die Nichtverwendung derselben Gruppen gefährlicher Stoffe in den den gelieferten Inhaltsstoffen zugesetzten Stoffen, die in Formulierungen verwendet werden und unter das Antragsverfahren für die Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz fallen, belegt wird; |
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k) |
hinsichtlich der Beschränkungen für Schwermetalle bei Pigmenten legt der Antragsteller oder Pigmentlieferant eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass weder das Pigment selbst noch jegliche zugesetzte Stoffe, die in das Pigmentprodukt aufgenommen werden können, auf den aufgeführten Schwermetallen basieren. Der Antragsteller oder der Pigmentlieferant legt ferner einen Prüfbericht vor, in dem der Gehalt an Schwermetallverunreinigungen repräsentativer Proben des gelieferten Pigmentes angegeben ist. Der Antragsteller muss dann sowohl diese Ergebnisse als auch den Prozentsatz der im Endprodukt verwendeten Pigmente heranziehen, um die Konzentration von Schwermetallen aus den Pigmenten, die im Endprodukt verbleiben, zu berechnen. Bei ausgenommenen Pigmenten muss der Pigmentlieferant angeben, für welche(s) Pigment(e) die Ausnahme gilt (d. h. Kobalt-Aluminium-Spinell (blau), Kobaltchromit-Spinellpigmente (blaugrün) oder Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter); |
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l) |
der Antragsteller muss angeben, welches seiner Produkte in jeder Produktformulierungsfamilie den höchsten theoretischen Gehalt an freiem Formaldehyd aufweisen sollte. Diese Angabe stützt sich auf die Wahl des Farbformulierers, Formaldehyddepotstoffe als Topf-Konservierungsmittel zu verwenden, und auf Erklärungen der Lieferanten über die Mengen an Formaldehyddepotstoffen, die zur Konservierung von gelieferten Inhaltsstoffen (insbesondere Bindemitteln) verwendet werden. Die Zugabe dieser Stoffe (und aller anderen Inhaltsstoffe, die Formaldehyd freisetzen) zu den ungünstigsten Formulierungen darf nicht dazu führen, dass der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt den entsprechenden Konzentrationsgrenzwert, gemessen anhand der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, überschreitet; |
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m) |
der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden. |
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n) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Nichtverwendung von TiO2-Nanoform-Pigmenten vorlegen, die durch Erklärungen seines bzw. seiner Pigmentlieferanten untermauert wird. |
Kriterium 5: Verbraucherhinweise
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5(a) |
Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen:
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5(b) |
Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen oder über einen Weblink oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Hinweise oder Muster der Hinweise für den Verbraucher und/oder einen Link oder QR-Code auf eine Website des Herstellers, auf der diese Hinweise enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die empfohlen wurde. |
Kriterium 6: Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Etikett mit einem Textfeld enthält je nach Relevanz drei der folgenden Hinweise:
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Reduzierter Gehalt an gefährlichen Stoffen; |
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— |
Reduzierter Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC): x g/l; |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit im Innenbereich (für Innenprodukte) oder |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit im Außenbereich (für Außenprodukte) oder |
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— |
Hohe Gebrauchstauglichkeit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (bei Produkten, die für die Verwendung im Innen- und Außenbereich geeignet sind). |
Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Etiketts mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ (Leitlinien für die Nutzung des Umweltzeichens) auf der folgenden Website nachgelesen werden:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.
(1) Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren.
(2) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %.
(3) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %.
(4) Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %.
(5) „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
(*1) Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass das Endprodukt einer der in Tabelle 3 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2607/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)