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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2606

19.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2606 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2025

zur Festlegung des Formats für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (1), insbesondere Artikel 10 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen. Diese Berichte müssen Informationen über i) die Anzahl und die Klassen der Fahrzeuge, die unter die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie fallen, ii) die zur Umsetzung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen und iii) künftige Umsetzungsmaßnahmen enthalten. Sie müssen zudem jegliche sonstigen hilfreichen Informationen enthalten, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet. Der erste Bericht dieser Art muss bis zum 18. April 2026 vorgelegt werden und Informationen bezüglich des ersten Bezugszeitraums vom 2. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025 enthalten.

(2)

Nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2009/33/EG erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Berichte, die die Mitgliedstaaten vorlegen müssen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/33/EG unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten, indem sie die einschlägigen Daten aus den Vergabebekanntmachungen, die in der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) veröffentlicht werden, extrahiert und die einschlägigen Informationen über die öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie sammelt und veröffentlicht.

(4)

Das frühere Bekanntmachungssystem im Rahmen der Datenbank Tenders Electronic Daily (TED) wurde im Februar 2024 durch ein neues System zur Eingabe der öffentlichen Auftragsvergabe über eForms (elektronische Formulare) ersetzt. Das neue System ermöglicht eine spezielle Eingabe und automatische Extraktion von Daten, die für die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG relevant sind. Die Kommission hat alle Informationen aus den einschlägigen Bekanntmachungen im Rahmen des früheren Bekanntmachungssystems aus der Datenbank Tenders Electronic Daily extrahiert. Diese Informationen hat die Kommission über den Ausschuss für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe mit den Mitgliedstaaten geteilt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Vorlage für die Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG festgelegt, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorlegen müssen.

Die Vorlage ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/33/oj.


ANHANG

VORLAGE FÜR DEN BERICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2009/33/EG

1.   Institutioneller Aufbau und Durchführung

In diesem Abschnitt ist ein Überblick über die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen öffentlichen Stellen bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie 2009/33/EG zu geben und zu erläutern, wie die Lasten im Mitgliedstaat verteilt wurden.

1.1.   Für die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie zuständige Behörden

In diesem Abschnitt sind die wichtigsten Behörden aufzuführen, die für die Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene zuständig sind (z. B. das Verkehrsministerium oder Wirtschaftsministerium). Falls Zuständigkeiten zwischen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene geteilt werden, kann dies hier entsprechend erläutert werden.

1.2.   Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe und Lastenteilung im Mitgliedstaat

In diesem Abschnitt ist darzulegen, wie die Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe gemäß Artikel 5 und Anhang I der Richtlinie 2009/33/EG im Mitgliedstaat umgesetzt werden. Insbesondere ist von den Mitgliedstaaten anzugeben, wie die Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe umgesetzt wurden: i) mit der gleichen Zielvorgabe für alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie oder ii) mit unterschiedlichen Zielvorgaben für verschiedene öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber. Im letzteren Fall ist kurz zu erläutern, wie die verschiedenen Ziele festgelegt wurden.

1.3.   Nationale Ausnahmen

In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob der Mitgliedstaat von den nationalen Ausnahmen für eine der Fahrzeugklassen Gebrauch macht, auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2009/33/EG verwiesen wird.

2.   Quantitative Daten aus der Datenbank Tender Electronic Daily (TED) und den eForms

In diesem Abschnitt sind Daten über die Anzahl und Klassen der Fahrzeuge, die unter die Aufträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie 2009/33/EG fallen — gesammelt und veröffentlicht von der Kommission durch Extraktion der einschlägigen Daten aus den in der TED veröffentlichten Vergabebekanntmachungen — von den Mitgliedstaaten darzulegen, wenn sie diese Daten für den Bericht verwenden. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich ausschließlich auf nationale Überwachungs- und Berichterstattungssysteme stützt, ohne Daten aus der TED-Datenbank einzubeziehen, kann dieser Abschnitt leer gelassen werden.

Hinsichtlich des ersten Bezugszeitraums extrahiert und veröffentlicht die Kommission Daten getrennt, einerseits für die bis zum 31. Dezember 2023 in die TED-Datenbank eingegebenen Bekanntmachungen unter Verwendung des früheren Berichtformats, andererseits für die ab dem 1. Januar 2024 unter Verwendung der derzeitigen eForms eingegebenen Bekanntmachungen. Diese Daten sind getrennt in Tabelle 1a bzw. in Tabelle 1b einzutragen. In Tabelle 1b (zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingegebene Bekanntmachungen), können entweder Daten, die von der Kommission extrahiert wurden, oder Daten, die von den Mitgliedstaaten direkt aus der Datenbank extrahiert wurden, eingegeben werden. Die in dieser Tabelle enthaltenen Daten sollten jedoch aus der TED-Datenbank und den eForms stammen, nicht aus separaten nationalen Überwachungs- und Berichterstattungssystemen. Tabelle 1 muss die Gesamtzahlen für den gesamten Zeitraum enthalten, die sich aus der Addition der Zahlen in den entsprechenden Feldern der Tabellen 1a und 1b ergeben.

Für spätere Bezugszeiträume ist nur Tabelle 1 zu verwenden. Die Kommission sammelt die Daten für den gesamten Zeitraum im selben Format (eForms), und diese Daten müssen direkt in Tabelle 1 aufgenommen werden.

In der jeweils dritten Spalte der Tabellen 1, 1a und 1b ist anzugeben — sofern diese Informationen verfügbar sind (1) —, welcher Anteil der in der jeweiligen Tabelle enthaltenen Bekanntmachungen vollständige Angaben enthält, die für die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen der Richtlinie 2009/33/EG erforderlich sind, d. h. der Fahrzeugtyp und die Fahrzeugklasse und ob es sich um saubere Fahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie handelt.

Tabelle 1

Aggregierte Daten aus der TED-Datenbank und den eForms für den gesamten Bezugszeitraum

Fahrzeugtyp

Anzahl der Bekanntmachungen

Anteil der Bekanntmachungen mit vollständigen Angaben (falls verfügbar)

Gesamtanzahl der Fahrzeuge

Anzahl der sauberen Fahrzeuge

Anteil der sauberen Fahrzeuge

(nur für Busse) Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge

(nur für Busse) Anteil der emissionsfreien Fahrzeuge

Leichte Nutzfahrzeuge

 

 

 

 

 

entf.

entf.

Lkw

 

 

 

 

 

entf.

entf.

Busse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Informationen

In diesem Textfeld können Kommentare oder sonstige Informationen bereitgestellt werden, die hinsichtlich der von der Kommission extrahierten und veröffentlichten Daten als relevant erachtet werden.


Tabelle 1a

Aus der TED-Datenbank extrahierte Daten (Zeitraum 2. August 2021 bis 31. Dezember 2023)

Fahrzeugtyp

Anzahl der Bekanntmachungen

Anteil der Bekanntmachungen mit vollständigen Angaben (falls verfügbar)

Gesamtanzahl der Fahrzeuge

Anzahl der sauberen Fahrzeuge

Anteil der sauberen Fahrzeuge

(nur für Busse) Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge

(nur für Busse) Anteil der emissionsfreien Fahrzeuge

Leichte Nutzfahrzeuge

 

 

 

 

 

entf.

entf.

Lkw

 

 

 

 

 

entf.

entf.

Busse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Informationen

In diesem Textfeld können Kommentare oder sonstige Informationen bereitgestellt werden, die hinsichtlich der von der Kommission extrahierten und veröffentlichten Daten als relevant erachtet werden.


Tabelle 1b

Aus den eForms extrahierte Daten (Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025)

Fahrzeugtyp

Anzahl der Bekanntmachungen

Anteil der Bekanntmachungen mit vollständigen Angaben (falls verfügbar)

Gesamtanzahl der Fahrzeuge

Anzahl der sauberen Fahrzeuge

Anteil der sauberen Fahrzeuge

(nur für Busse) Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge

(nur für Busse) Anteil der emissionsfreien Fahrzeuge

Leichte Nutzfahrzeuge

 

 

 

 

 

entf.

entf.

Lkw

 

 

 

 

 

entf.

entf.

Busse

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Informationen

In diesem Textfeld können Kommentare oder sonstige Informationen bereitgestellt werden, die hinsichtlich der von der Kommission extrahierten und veröffentlichten Daten als relevant erachtet werden.

3.   Quantitative Daten aus nationalen Quellen

Mitgliedstaaten mit eigens eingerichteten nationalen Überwachungs- und Berichterstattungssystemen, die sich nicht direkt auf die TED-Datenbank stützen, müssen in diesem Abschnitt die im Rahmen solcher Systeme erhobenen quantitativen Daten bereitstellen. Diese Daten können die aus der TED-Datenbank und den eForms extrahierten Daten gemäß Abschnitt 2 entweder ersetzen oder ergänzen.

Zudem können in diesem Abschnitt sonstige quantitative Daten bereitgestellt werden, die der Mitgliedstaat erhebt, um festgestellte Lücken in den aus der TED-Datenbank extrahierten und in Abschnitt 2 dargelegten Daten zu schließen. Greift ein Mitgliedstaat auf sowohl aus der TED-Datenbank und/oder den eForms extrahierte Daten wie auch aus nationalen Quellen erhobene Daten zurück, sind diese Daten zu aggregieren und in Tabelle 2 darzulegen, auch die bereits in Abschnitt 2 und Tabelle 1 dargelegten Daten sowie die vom Mitgliedstaat erhobenen sonstigen Daten. In Tabelle 2 sollte des Weiteren der Zusammenhang zwischen den in Abschnitt 2 und den in diesem Abschnitt dargelegten Daten erläutert werden.

Zusätzlich zu der Anzahl der Fahrzeuge und der Anzahl und des Anteils sauberer Fahrzeuge und emissionsfreier Busse können die Mitgliedstaaten Informationen zum Gesamtumfang der betreffenden Beschaffungen bereitstellen. Dafür ist die zweite Spalte vorgesehen, in die die Anzahl der betreffenden Aufträge, deren gesamter Geldwert oder eine andere Messgröße, die eine Einschätzung des betreffenden Gesamtvolumens erlaubt, eingetragen werden kann.

Mitgliedstaaten, die kein spezielles Überwachungs- und Berichterstattungssystem eingerichtet haben und nicht über zusätzliche Quellen für quantitative Daten verfügen, die sie weiterzugeben beabsichtigen, können diesen Abschnitt leer lassen.

Tabelle 2

Überwachung auf nationaler Ebene — aggregierte Daten für den gesamten Bezugszeitraum

Fahrzeugtyp

Anzahl der Aufträge, Höhe des Geldwerts oder andere Messgröße für den Beschaffungsumfang (falls verfügbar)

Gesamtanzahl der Fahrzeuge

Anzahl der sauberen Fahrzeuge (2)

Anteil der sauberen Fahrzeuge

(nur für Busse) Anzahl der emissionsfreien Fahrzeuge

(nur für Busse) Anteil der emissionsfreien Fahrzeuge

Leichte Nutzfahrzeuge

 

 

 

 

entf.

entf.

Lkw

 

 

 

 

entf.

entf.

Busse

 

 

 

 

 

 

Beschreibung der Datenerhebung

In diesem Textfeld ist ein kurzer Überblick über das vom Mitgliedstaat eingerichtete Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu geben, insbesondere auch über dessen Anwendungsbereich, den erfassten Zeitraum, etwaige Abweichungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/33/EG und die Vollständigkeit der Berichterstattung in Bezug auf den Anteil der Bekanntmachungen mit vollständigen Angaben zu Anzahl und Typ der beschafften Fahrzeuge.

Falls die in dieser Tabelle erfassten Daten auf den Daten in Abschnitt 2 aufbauen und diese einbeziehen (beispielsweise wenn es sich um Daten handelt, mit denen festgestellte Lücken geschlossen werden sollen), ist hier der Zusammenhang dieser beiden Datensätze zu erläutern.

Sonstige Informationen

In diesem Textfeld können Kommentare oder sonstige Informationen bereitgestellt werden, die hinsichtlich der von der Kommission extrahierten und veröffentlichten Daten als relevant erachtet werden.

4.   Qualitative Informationen über die Umsetzung der Richtlinie

In diesem Abschnitt sind Informationen zu den zur Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG getroffenen Maßnahmen, zu künftigen Umsetzungsmaßnahmen sowie jegliche sonstige hilfreiche Informationen, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, bereitzustellen. Sofern erforderlich sind in diesen Abschnitt auch einschlägige regionale oder lokale Informationen bereitzustellen, dies gilt insbesondere für die Mitgliedstaaten, in denen die Zuständigkeiten für die Umsetzung der Richtlinie auf verschiedene Verwaltungsebenen aufgeteilt sind.

4.1.   Sonstige Informationen über quantitative Daten

In diesem Abschnitt können die Mitgliedstaaten alle sonstigen Informationen bereitstellen, die sie als relevant erachten, um die quantitativen Daten in den Abschnitten 2 und 3 einzubeziehen und zu ergänzen. Insbesondere können die Mitgliedstaaten sonstige Informationen im Zusammenhang mit Bekanntmachungen, Aufträgen oder Vergabeverfahren bereitstellen, für die in den vorstehenden Abschnitten keine quantitativen Daten zur Verfügung gestellt wurden.

4.2.   Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie während des aktuellen Bezugszeitraums

In diesem Abschnitt können die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen darlegen, die sie zusätzlich zur Umsetzung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen haben. Diese können z. B. Koordinierungstätigkeiten, die Veröffentlichung von Leitlinien, Schulungen, finanzielle Förderregelungen oder andere Maßnahmen umfassen, die ergriffen wurden, um die Erreichung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe während des Bezugszeitraums, auf den sich dieser Bericht bezieht, sicherzustellen.

4.3.   Festgestellte Hindernisse

Die Mitgliedstaaten können in diesem Abschnitt alle Hindernisse angeben, auf die sie bei der Umsetzung der Richtlinie und der Erreichung der Ziele gestoßen sind. Des Weiteren können sie in diesem Abschnitt alle Maßnahmen darlegen, die zur Beseitigung dieser Hindernisse ergriffen wurden.

4.4.   Künftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie

In diesem Abschnitt können Mitgliedstaaten i) Informationen über die erwartete Entwicklung des Anteils sauberer Fahrzeuge im nächsten Bezugszeitraum in Bezug auf den Zeitplan und die geografische Verteilung innerhalb des Mitgliedstaats bereitstellen und ii) alle Maßnahmen oder Aktionen darlegen, die geplant sind, um die Erreichung der Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe während des nächsten Bezugszeitraums sicherzustellen.

4.5.   Sonstige Informationen

In diesem Abschnitt können jegliche sonstige Informationen bereitgestellt werden, die als relevant erachtet werden.


(1)  Diese Informationen wurden möglicherweise in den Bekanntmachungen dadurch angegeben, ob es sich bei den beschafften Fahrzeugen um saubere Fahrzeuge handelt oder dadurch, dass ausreichende Angaben zu den betroffenen Fahrzeugen enthalten sind, die eine entsprechende Beurteilung erlauben.

(2)  Gesamtanzahl sauberer Fahrzeuge (einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2606/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)