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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2602

18.12.2025

BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES HANDELSAUSSCHUSSES

vom 25. Oktober 2025

zur Änderung des Artikels 19.3 Absätze 3 und 5 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland betreffend die Änderung der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und die Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit [2025/2602]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) (1)‚ insbesondere auf Artikel 19.3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der 110. Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2022 wurde die Entschließung I zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) angenommen.

(2)

Nach Artikel 19.3 Absatz 4 des Abkommens kann der Handelsausschuss spätestens auf seiner ersten Sitzung beschließen, Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens zu ändern, um im Einklang mit der Entschließung I der 110. Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 der Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Rechnung zu tragen.

(3)

Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens sollte daher geändert werden, indem ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld in die Liste der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aufgenommen wird. Außerdem sollte der Verweis auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens aktualisiert werden, um ihn mit der jüngsten Änderung dieser Erklärung in Einklang zu bringen.

(4)

Nach der Änderung von Artikel 19.3 Absatz 3 des Abkommens wird die Angabe in der Fußnote zu Artikel 19.3 Absatz 5 des Abkommens, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Übereinkommen der IAO ratifiziert haben, hinfällig. Es ist daher angezeigt, diese Fußnote zu streichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 19.3 Absätze 3 und 5 des Abkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Änderungen im Anhang dieses Beschlusses treten am ersten Tag des sechsten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Queenstown am fünfundzwanzigsten Oktober zweitausendfünfundzwanzig.

Für den Handelsausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

Todd MCCLAY


(1)   ABl. L, 2024/866, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/866/oj.


ANHANG

Artikel 19.3 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden „Abkommen“) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„In Übereinstimmung mit der Verfassung der IAO und der am 18. Juni 1998 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemaßnahmen in der auf der 110. Tagung im Jahr 2022 geänderten Fassung achtet, fördert und verwirklicht jede Vertragspartei die Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit, die Gegenstand der grundlegenden Übereinkommen der IAO sind, nämlich:“.

b)

Unter Buchstabe c wird nach den Worten „effektive Abschaffung der Kinderarbeit“ das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

c)

Unter Buchstabe d wird nach den Worten „Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf“ der Punkt gestrichen und Folgendes angefügt:

„und“.

d)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.“

2.

In Absatz 5 wird Fußnote 1 („Die Vertragsparteien stellen fest, dass alle Mitgliedstaaten die grundlegenden Übereinkommen der IAO ratifiziert haben.“) gestrichen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2602/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)