European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2570

19.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2570 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2025

zur Festlegung der Charta der Aufgaben des Internen Auditdienstes der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf Artikel 118 Absatz 10 und Artikel 117 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Interne Auditdienst der Kommission wurde am 11. April 2000 eingerichtet (2). Der Interne Auditdienst unterliegt der Leitung des Internen Prüfers, bei dem es sich um einen Generaldirektor handelt.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 besteht das Mandat des Internen Prüfers darin, die Kommission in Fragen der Risikokontrolle im Zusammenhang mit allen ihren Tätigkeitsfeldern und Dienststellen zu beraten.

(3)

Die Unabhängigkeit des Internen Prüfers wird durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 gewährleistet und durch die vom Institut für Interne Revision (Institute of Internal Auditors ™) festgelegten globalen Standards für die Interne Revision (Global Internal Audit Standards ©) (3) bekräftigt; demnach kann ein interner Prüfer seine Aufgaben dann am wirksamsten wahrnehmen, wenn er unabhängig handelt und gegenüber der höchsten Verwaltungsebene einer Organisation unmittelbar rechenschaftspflichtig ist.

(4)

Damit der Interne Auditdienst seine Aufgabe erfüllen und ein effizientes Prüfverfahren gewährleisten kann, sollten die Kommission, die Exekutivagenturen und die Europäischen Ämter uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ermöglichen.

(5)

Der Aufgabenbereich des Internen Prüfers sowie die Ziele und Verfahren für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion sollten mit den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und den globalen Standards für die Interne Revision im Einklang stehen. Die globalen Standards für die Interne Revision sind gemäß Artikel 117 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 einzuhalten.

(6)

Nach Artikel 118 Absatz 10 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollte die Kommission ihrem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner internen Prüfungsfunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, wobei es in der Verantwortung des Internen Prüfers liegt, dafür zu sorgen, dass diese Ressourcen angemessen und wirksam eingesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte der Interne Auditdienst einen Ressourcenmanagementplan in sein Arbeitsprogramm aufnehmen.

(7)

Um den Zweck der internen Prüfungen nicht zu untergraben und sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung besteht, sollten die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

(8)

Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 der Kommission (4) hat die Kommission gemäß ihrem Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken die unabhängige Funktion des Risikovorstands eingerichtet, der als zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene fungiert und die als erste Verteidigungslinie fungierenden für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen ergänzt. Als dritte Verteidigungslinie sollte der Interne Auditdienst fungieren, der seine Aufgaben gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wahrnehmen sollte.

(9)

Gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 richtet die Kommission einen Begleitausschuss für die interne Prüfung ein; seine Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit des Internen Auditdienstes zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von den Dienststellen der Kommission, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter berücksichtigt und weiterverfolgt werden. Der Begleitausschuss für die interne Prüfung wurde durch die Mitteilung SEK(2000) 1808/3 eingesetzt. Damit er seine Aufgaben erfüllen kann, sollte der Begleitausschuss unter anderem über Folgendes informiert werden: Vorfälle, bei denen die Unabhängigkeit des Internen Auditdienstes möglicherweise beeinträchtigt wurde, sowie die Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die zur Abstellung einer derartigen Beeinträchtigung ergriffen wurden, Auswirkungen von Ressourcenbeschränkungen auf den Prüfplan und im Falle einer tatsächlichen oder dem Anschein nach bestehenden Beeinträchtigung der Objektivität Einzelheiten zu dieser Beeinträchtigung.

(10)

Wenn der Interne Prüfer der Kommission die interne Prüfungsfunktion gemäß der spezifischen Rechtsgrundlage anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union oder sonstigen Stellen überträgt, sollte er diesen gegenüber rechenschaftspflichtig sein.

(11)

Der Interne Auditdienst und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) arbeiten zusammen, um zu einem besseren Schutz der Europäischen Union vor Betrug und rechtswidrigen Handlungen beizutragen. Die Grundsätze dieser Zusammenarbeit sind in der Mitteilung an die Kommission C(2018) 7705 (5) dargelegt.

(12)

Das gemäß dem Beschluss P(2024) 6 der Präsidentin der Europäischen Kommission (6) für den Internen Auditdienst zuständige Mitglied der Kommission nimmt gegenüber dem Internen Auditdienst die im Beschluss P(2024) 5 (7) der Präsidentin der Europäischen Kommission vorgesehenen Aufgaben wahr. Bei den praktischen Arbeitsvereinbarungen zwischen dem Mitglied der Kommission, seinem Kabinett und dem Internen Auditdienst wird der Rolle des Begleitausschusses für die interne Prüfung und der Unabhängigkeit des Internen Prüfers Rechnung getragen.

(13)

Die personellen und finanziellen Ressourcen werden dem Internen Auditdienst jährlich von der Kommission zugewiesen. Über Einstellungsverfahren, Leistungsbewertung und Ausgaben des Internen Prüfers wird gemäß den für Generaldirektoren geltenden einschlägigen Rechtsakten der Kommission (8) entschieden.

(14)

Die globalen Standards für die interne Revision dienen als Richtschnur für die weltweite berufliche Praxis der internen Revision sowie als Grundlage für die Bewertung und Verbesserung der Qualität der internen Prüfungsfunktion. Gemäß den globalen Standards für die Interne Revision müssen interne Prüfer im öffentlichen Sektor spezifische Gesetze und Vorschriften sowie Verwaltungs-, Organisations- und Finanzierungsstrukturen berücksichtigen, die nur im öffentlichen Sektor oder im staatlichen Kontext relevant sind; ferner kann die Art dieser Gegebenheiten Einfluss darauf haben, wie interne Prüfer des öffentlichen Sektors die Standards anwenden, um die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

(15)

Im Einklang mit den globalen Standards für die Interne Revision sollte der Zweck der internen Prüfung darin bestehen, die Fähigkeit der betreffenden Organisation zur Schaffung, zum Schutz und zur Erhaltung von Werten zu stärken.

(16)

Ferner ist in den globalen Standards für die Interne Revision dargelegt, dass der interne Prüfer im öffentlichen Sektor die Organisation bei der erfolgreichen Verwirklichung ihrer Ziele unterstützt, die Verwaltungs-, Risikomanagement- und Kontrollprozesse verbessert, das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Organisation gegenüber ihren Interessenträgern stärkt und ihre Fähigkeit verbessert, dem öffentlichen Interesse zu dienen.

(17)

Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und den globalen Standards für die Interne Revision sowie im Sinne der Unparteilichkeit der Prüfungen sollten interne Prüfer frei von unzulässiger Einflussnahme sein und sich dazu verpflichten, objektive Bewertungen vorzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

AUFGABEN DES INTERNEN AUDITDIENSTES

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die Tätigkeit des Internen Auditdienstes innerhalb der Kommission, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter.

(2)   Der Interne Auditdienst stellt der Kommission unabhängige, an Risikokriterien ausgerichtete und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen sowie Erkenntnisse und Prognosen zur Verfügung.

(3)   Der Interne Auditdienst

a)

führt eine unabhängige Bewertung der Wirksamkeit der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Kontrollprozesse für Abläufe, Tätigkeiten und Finanzvorgänge (im Folgenden „Bestätigungsleistungen“) durch und

b)

stellt Beratung, Erkenntnisse und Prognosen (im Folgenden „Nicht-Bestätigungsleistungen“) bereit.

Artikel 2

Bestätigungsleistungen

(1)   Der Zweck der vom Internen Auditdienst erbrachten Bestätigungsleistungen besteht darin, zu bestätigen oder zu überprüfen, dass

a)

Risiken in angemessener Weise fortlaufend ermittelt, bewertet und gesteuert werden;

b)

die wesentlichen finanz-, management- und organisationsrelevanten Informationen richtig, zuverlässig und zeitnah verfügbar sind;

c)

die Grundsätze und Verfahren der Kommission sowie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden;

d)

die Ziele der Kommission wirksam und effizient erreicht werden;

e)

die Entwicklung und Pflege leistungsfähiger Kontrollprozesse kommissionsweit gefördert wird.

(2)   Die erbrachten Bestätigungsleistungen versetzen den Internen Auditdienst in die Lage,

a)

in jedem Prüfbericht unabhängige Schlussfolgerungen bzw. Stellungnahmen abzugeben;

b)

Empfehlungen im Hinblick darauf auszusprechen, die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung zu steigern und die Leistungen sowie die Rechenschaftspflicht innerhalb der Kommission und ihrer Dienststellen, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter zu verbessern.

Artikel 3

Nicht-Bestätigungsleistungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 kann der Interne Auditdienst in den Bereichen, in denen er über Fachwissen verfügt, Beratung, Erkenntnisse oder Prognosen bereitstellen.

(2)   Die Beratung kann in Form eines Beratungsauftrags oder gegebenenfalls in anderer Form erfolgen.

(3)   Beratung, Erkenntnisse oder Prognosen können auf Ersuchen der zuständigen Generaldirektoren, Dienststellenleiter und Direktoren von Exekutivagenturen (im Folgenden „höhere Führungsebene“) oder auf eigene Initiative des Internen Auditdienstes bereitgestellt werden.

(4)   Art und Umfang der vonseiten der höheren Führungsebene angeforderten Dienstleistungen werden mit der höheren Führungsebene vereinbart.

(5)   Erbringt der Interne Auditdienst auf eigene Initiative eine Dienstleistung, so werden Art und Umfang der Dienstleistung mit der zuständigen höheren Führungsebene erörtert.

KAPITEL 2

RECHENSCHAFTSPFLICHT UND UNABHÄNGIGKEIT

Artikel 4

Organisation und Rechenschaftspflicht

(1)   Der Interne Auditdienst unterliegt der Leitung des Internen Prüfers, der gegenüber der Kommission rechenschaftspflichtig ist.

(2)   Der Interne Auditdienst erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung Bericht und trägt dabei der Rolle, dem Zweck und den Zuständigkeiten des Begleitausschusses für die interne Prüfung nach Maßgabe der Mitteilung an die Kommission C(2020) 1165 (9) und Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Rechnung.

Artikel 5

Unabhängigkeit und Objektivität

(1)   Keine übergeordnete Stelle darf auf die Tätigkeit des Internen Auditdienstes Einfluss nehmen oder diesen auffordern, Prüfberichte inhaltlich zu ändern.

(2)   Der Interne Prüfer und das Personal des Internen Auditdienstes

a)

wahren in Bezug auf die von ihnen geprüften Tätigkeiten und Abläufe ihre Unabhängigkeit und Objektivität;

b)

gewährleisten die Objektivität ihres Urteils;

c)

vermeiden Interessenkonflikte und handeln im Falle ihres Auftretens im Einklang mit Artikel 11a der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) (10).

(3)   Ist die Objektivität des Internen Prüfers und des Personals des Internen Auditdienstes tatsächlich oder dem Anschein nach beeinträchtigt, so unterrichtet der Interne Prüfer den Begleitausschuss für die interne Prüfung über die Einzelheiten dieser Beeinträchtigung.

(4)   Soweit es der Interne Prüfer für angebracht hält, kann er den Kommissionspräsidenten bzw. die Kommissionspräsidentin unmittelbar befassen.

Artikel 6

Interinstitutionelle Vereinbarungen und Vertraulichkeit

Der Interne Auditdienst wahrt im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (11) und den globalen Standards für die Interne Revision die Vertraulichkeit der von ihm verarbeiteten Informationen.

KAPITEL 3

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES INTERNEN PRÜFERS

Artikel 7

Aufgaben

Der Interne Prüfer ist gemäß diesem Beschluss und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für die Organisation und Verwaltung der Tätigkeit des Internen Auditdienstes verantwortlich. Insbesondere obliegt es dem Internen Prüfer,

a)

gemäß Artikel 10 eine Strategie für die interne Prüfung zu entwickeln und umzusetzen, mit der die strategischen Ziele der Kommission unterstützt werden;

b)

die Prüfmethodik und -verfahren des Internen Auditdienstes zu entwickeln und festzulegen;

c)

die Kommunikation mit den Generaldirektoren, Dienststellenleitern und Direktoren von Exekutivagenturen, den geprüften Dienststellen sowie einschlägigen Interessenträgern sicherzustellen;

d)

eine angemessene Ressourcenausstattung des Internen Auditdienstes sowie den wirkungsvollen Einsatz dieser Ressourcen im Hinblick auf die Erfordernisse des jährlichen Arbeitsprogramms zu gewährleisten;

e)

die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten, die der Interne Auditdienst im Rahmen seiner Arbeit zusammenträgt.

Artikel 8

Aufsicht und horizontale Berichterstattung

(1)   Der Interne Prüfer

a)

erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung über wichtige Fragen im Zusammenhang mit den geprüften Tätigkeiten der Kommission, der Exekutivagenturen und der Europäischen Ämter, auch mit Blick auf mögliche Verbesserungen dieser Tätigkeiten, Bericht;

b)

erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung über bedeutende Risiken, Fragen im Zusammenhang mit Kontrollen und Corporate-Governance sowie über sonstige Themen Bericht, zu denen die Kommission Informationen benötigt oder anfordert;

c)

unterrichtet den Generaldirektor, den Dienststellenleiter oder den Direktor der Exekutivagentur sowie den Begleitausschuss für die interne Prüfung förmlich auf schriftlichem Weg, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass der Generaldirektor, der Dienststellenleiter oder der Direktor der Exekutivagentur ein unverhältnismäßig hohes Risiko in Kauf genommen hat.

(2)   Der Interne Prüfer erstattet dem Begleitausschuss für die interne Prüfung mindestens einmal jährlich Bericht über

a)

die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Internen Auditdienstes;

b)

die organisatorische Unabhängigkeit des Internen Auditdienstes, gegebenenfalls auch über Vorfälle, bei denen die Unabhängigkeit möglicherweise beeinträchtigt wurde, sowie die Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, die zur Abstellung dieser Beeinträchtigung ergriffen wurden;

c)

Aktualisierungen der Strategie für die interne Prüfung;

d)

seinen jährlichen Prüfplan und seine Leistung in Bezug auf diesen Prüfplan;

e)

die Auswirkungen etwaiger Ressourcenbeschränkungen auf den Prüfplan und dessen Durchführung, unter anderem auf die Fähigkeit des Internen Auditdienstes, hohe Risiken abzudecken und eine Gesamtschlussfolgerung zum Finanzmanagement der Kommission abzugeben;

f)

ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Unfähigkeit, die Anforderungen dieses Beschlusses zu erfüllen und einzuhalten;

g)

tatsächliche oder dem Anschein nach bestehende Beeinträchtigungen der Objektivität und die Einzelheiten zu diesen Beeinträchtigungen;

h)

die Ergebnisse etwaiger interner oder externer Qualitätsbewertungen.

(3)   Der Interne Prüfer

a)

unterbreitet der Kommission nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die als Reaktion auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen gibt;

b)

gibt alljährlich auf der Grundlage der Arbeiten des Internen Auditdienstes eine Gesamtschlussfolgerung zum Finanzmanagement der Kommission ab.

(4)   Im Falle mutmaßlicher betrügerischer Handlungen unterrichtet der Interne Prüfer gemäß Artikel 22a des Statuts je nach Fall unverzüglich entweder den betreffenden Generaldirektor, den Dienststellenleiter, den Direktor der Exekutivagentur, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen oder direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Einklang mit dem Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) und dem Beschluss K(2002) 845 der Kommission (13) und gegebenenfalls den Begleitausschuss für die interne Prüfung.

Artikel 9

Befugnisse

(1)   Der Interne Prüfer und das in seinem Namen handelnde Personal des Internen Auditdienstes haben Anspruch darauf bzw. sind befugt,

a)

soweit es für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich ist, ungehinderten und erleichterten Zugang zu sämtlichen Funktionen, Informationssystemen, Daten, Aufzeichnungen, Vermögensgegenständen und Bediensteten innerhalb der Kommission zu erhalten;

b)

die notwendige Unterstützung durch das Personal der Kommission in sämtlichen Generaldirektionen, Dienststellen und Exekutivagenturen zu erhalten;

c)

die Ressourcen zuzuweisen, die Themen zu wählen, den Arbeitsumfang festzulegen und die Verfahren anzuwenden, die zur Erreichung der Prüfungsziele notwendig sind;

d)

frühzeitig von der Entwicklung neuer Systeme und Änderung bestehender Systeme, die die internen Kontrollsysteme der Kommission erheblich beeinträchtigen könnten, unterrichtet zu werden.

(2)   Der Interne Prüfer und das Personal des Internen Auditdienstes sind nicht befugt,

a)

operative Aufgaben für die Kommission wahrzunehmen oder Managementaufgaben für andere Funktionen als die interne Prüfungsfunktion zu übernehmen;

b)

Finanztransaktionen zu veranlassen oder zu genehmigen, außer im Rahmen der Zuweisung für die Funktionsfähigkeit des Internen Auditdienstes;

c)

Kommissionsbediensteten, die nicht beim Internen Auditdienst beschäftigt sind, Weisungen in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit zu erteilen, es sei denn, die betreffenden Bediensteten wurden den Prüfungsteams ordnungsgemäß zugewiesen oder ordnungsgemäß beauftragt, den Internen Auditdienst in anderer Form zu unterstützen.

KAPITEL 4

ERBRINGUNG DER DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH DER INTERNEN PRÜFUNG

Artikel 10

Strategie für die interne Prüfung

(1)   In der Strategie für die interne Prüfung werden die Vision und die strategischen Ziele für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion dargelegt.

(2)   Der Interne Prüfer entwickelt und ergreift Initiativen zur Unterstützung der Strategie für die interne Prüfung, die sich auf sämtliche Prüfungstätigkeiten des Internen Auditdienstes erstrecken, und überwacht fortlaufend deren Wirksamkeit.

(3)   Die Initiativen zur Unterstützung umfassen

a)

ein Programm zur Qualitätssicherung und -verbesserung;

b)

eine Personalstrategie;

c)

eine Strategie für digitale Prüfungen und die digitale Transformation.

(4)   Der Interne Prüfer erstellt einen Leitfaden in Form eines Dokuments über die gegenseitigen Erwartungen („Mutual Expectations Paper“), in dem das Verhältnis zwischen Prüfer und geprüfter Stelle beschrieben, die jeweiligen Zuständigkeiten geklärt und die gegenseitigen Erwartungen abgestimmt werden, damit die Prüfungen effizient und wirksam sind.

Artikel 11

Arbeitsprogramm

(1)   Der Interne Prüfer verabschiedet alljährlich ein Arbeitsprogramm, das den Prüfplan und den Ressourcenmanagementplan enthält.

(2)   Der Interne Prüfer

a)

führt mindestens einmal jährlich eine Risikobewertung durch, bei der alle Risiken berücksichtigt werden, die vom Management und gegebenenfalls im Zuge der unabhängigen Bewertung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken durch den Risikovorstand ermittelt werden;

b)

erstellt einen Prüfplan, der auf die Prioritäten der Strategie für die interne Prüfung abgestimmt ist, die für die nächsten zwei Jahre geplanten Aufträge enthält und in Abstimmung mit den Generaldirektionen und Dienststellen entwickelt wird, um einen optimalen Prüfungsumfang zu gewährleisten, und der gegebenenfalls auch etwaige besondere Aufgaben oder Projekte umfasst, die vom Begleitausschuss für die interne Prüfung, von Generaldirektoren, von Dienststellenleitern und von Direktoren der Exekutivagenturen angefordert werden;

c)

legt den Prüfplan dem Begleitausschuss für die interne Prüfung zur Prüfung vor;

d)

nimmt den Prüfplan an und unterbreitet ihn der Kommission;

e)

nimmt erforderlichenfalls Aktualisierungen am Prüfplan vor, um neuen und/oder aufkommenden Risiken, die sich auf die Organisation auswirken könnten, oder etwaigen Aufforderungen der Kommission zur Durchführung von Prüfungen nach Unterrichtung des Begleitausschusses für die interne Prüfung Rechnung zu tragen;

f)

koordiniert gegebenenfalls die Prüfungsplanung mit dem Europäischen Rechnungshof.

(3)   Der Interne Prüfer

a)

trägt dafür Sorge, dass das Arbeitsprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird;

b)

stellt sicher, dass die Prüfungen im Einklang mit dem Dokument über die gegenseitigen Erwartungen durchgeführt werden;

c)

sorgt dafür, dass die Feststellungen umgehend validiert werden und Empfehlungen mit der geprüften Stelle erörtert werden, wobei der Standpunkt der geprüften Stelle, insbesondere im Falle von Meinungsverschiedenheiten, im Abschlussbericht berücksichtigt wird;

d)

sorgt für einen kontinuierlichen Dialog mit der geprüften Stelle, damit die Stichhaltigkeit der Feststellungen sowie die Qualität und die Umsetzbarkeit der Empfehlungen sichergestellt sind;

e)

teilt den Generaldirektoren, den Dienststellenleitern, den Direktoren der Exekutivagenturen und dem Begleitausschuss für die interne Prüfung wirksam und zeitnah die Ergebnisse der Bestätigungs- und Nicht-Bestätigungsaufträge mit;

f)

richtet ein Follow-up-Verfahren zur Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen ein, mit dem der Begleitausschuss für die interne Prüfung entsprechend informiert wird und mit dem insbesondere überfällige Empfehlungen und die damit verbundenen Risiken verfolgt werden.

Artikel 12

Internationale Standards für die Interne Revision

(1)   Der Interne Prüfer trägt vorbehaltlich des Absatzes 3 dafür Sorge, dass die vom Institut für Interne Revision herausgegebenen globalen Standards für die Interne Revision und — in Bezug auf seine Bestätigungsleistungen — die thematischen Anforderungen („Topical Requirements“) eingehalten werden.

(2)   Der Interne Prüfer stellt sicher, dass mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Qualitätsbewertung durchgeführt wird.

(3)   Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, haben Vorrang vor den globalen Standards für die Interne Revision und den thematischen Anforderungen.

Artikel 13

Zugang zu Dokumenten

Zugang zu Dokumenten, die im Zusammenhang mit internen Prüfungen stehen, wird nur dann gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährung des Zugangs besteht, das die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geschützten Interessen überwiegt.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj.

(2)  SEK(2000) 560 vom 11. April 2000 „Reform der Finanzverwaltung und Kontrolle in der Kommission“.

(3)  Global Internal Audit Standards (vollständig), veröffentlicht vom Institute of Internal Auditors.

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands bei der Überwachung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken (ABl. L, 2025/369, 25.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/369/oj).

(5)  Communication to the Commission on revision of administrative arrangements on co-operation and a timely exchange of information between the European Commission and the European Anti-Fraud Office (C(2018) 7705 final).

(6)  Beschluss P(2024) 6 der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2024 über die Organisation der Zuständigkeiten der Mitglieder der Kommission.

(7)  Anhang I „Grundsätze der Arbeitsbeziehungen zwischen den Kommissionsmitgliedern, ihren Kabinetten und den Dienststellen der Kommission“ des Beschlusses P(2024) 5 der Präsidentin der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2024 über die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(8)  SEK(2004) 1352/2 vom 26. Oktober 2004 „Synoptic document on the policy concerning the civils servant of higher framing“; Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates; Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614; Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission P(2024) 5 vom 1. Dezember 2024 über die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(9)  Mitteilung an die Kommission „Aktualisierung der Charta des Auditbegleitausschusses der Europäischen Kommission“ (C(2020) 1165).

(10)  Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2024-01-01).

(11)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).

(12)  Beschluss 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft (ABl. L 149 vom 16.6.1999, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/396/oj).

(13)  Beschluss K(2002) 845 der Kommission vom 5. März 2002 über die Meldung schwerwiegender Missstände.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2570/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)