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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2567 |
15.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2567 DES RATES
vom 15. Dezember 2025
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1a,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 25. November 2022 die Verordnung (EU) 2022/2309 angenommen. |
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(2) |
Der Rat hat am 28. Juli 2023 den Beschluss (GASP) 2023/1574 (2) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2022/2319 geändert und somit ein spezieller Rahmen geschaffen wurde, um gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis gefährden, und für Handlungen, die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti untergraben, verantwortlich sind, sowie gegen mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen. |
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(3) |
Angesichts der sich verschlechternden politischen, wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Haiti, einschließlich der Auswirkungen eskalierender Bandengewalt, der unablässigen schweren Menschenrechtsverletzungen durch Banden und der anhaltenden Straflosigkeit für die Täter, sollten drei Personen und eine Organisation in die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2022/2309 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) 2022/2309 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang Ia der Verordnung (EU) 2022/2309 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2309/oj.
(2) Beschluss (GASP) 2023/1574 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 192 vom 31.7.2023, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1574/oj).
ANHANG
Anhang Ia der Verordnung (EU) 2022/2309 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter „A. Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:
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2. |
Der Abschnitt „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ wird angefügt. |
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3. |
Unter „B. Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ werden die folgenden Einträge angefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2567/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)