|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/2549 |
22.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2549 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2025
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2023/956 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um das CO2-Grenzausgleichssystem zu vereinfachen und zu stärken; zu diesem Zweck wurden die Verfahren für die Beantragung und Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und die Bedingungen für diese Verfahren überarbeitet. |
|
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sollte geändert werden, um den mit der Verordnung (EU) 2025/2083 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde das in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegte Konsultationsverfahren für die Gewährung und den Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders fakultativ, und die für ein solches Konsultationsverfahren festgelegte Frist wird nun in Kalendertagen statt in Arbeitstagen ausgedrückt. Folglich sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486, die dieses Verfahren betreffen, dem fakultativen Charakter des Verfahrens und der Änderung in Bezug auf die Frist Rechnung tragen. |
|
(4) |
Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2025/2083 die in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegte Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärungen verlängert, um den CBAM-Anmeldern mehr Zeit zu geben, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Folglich sollte der im Falle eines Widerrufs von den CBAM-Erklärungen abgedeckte Zeitraum entsprechend angepasst werden. |
|
(5) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es der zuständigen Behörde, die einen Antrag auf Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders prüft, gestattet sein, einschlägige Informationen und Daten von anderen nationalen zuständigen Behörden digital abzurufen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist bzw. der Antragsteller seine Einwilligung zu dieser Datenverarbeitung gegeben hat. |
|
(6) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2025/2083 erfolgt der Kauf von CBAM-Zertifikaten ab 2027. Daher ist es erforderlich, für das Kalenderjahr 2026 eine Alternativmaßnahme für die Folgen eines Widerrufs und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten festzulegen. |
|
(7) |
Zudem muss in Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 ein Fehler berichtigt werden; statt auf Artikel 25 muss auf Artikel 26 jener Verordnung verwiesen werden. |
|
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
|
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Stellt der Antragsteller einen Antrag auf Anpassung der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis ga der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben, so begründet er dies in seinem Antrag auf Anpassung.“ |
|
2. |
In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Wenn ein Antrag bis zum 31. März 2026 im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register den Status ‚registriert‘ hat, so kann der Antragsteller bis zu dem Tag, an dem eine Entscheidung über den Antrag gemäß Artikel 7 wirksam wird, vorübergehend weiterhin Waren einführen. (7) Statt die gemäß dieser Verordnung für die Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen vom Antragsteller einzuholen, kann die zuständige Behörde digitale Instrumente nutzen, um einschlägige Informationen von anderen nationalen zuständigen Behörden im Mitgliedstaat abzurufen, wenn der Antragsteller einem solchen Abruf zustimmt bzw. wenn das Abrufen dieser Informationen von anderen nationalen zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht zulässig ist.“ |
|
3. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
|
4. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Konsultationsfrist (1) Die zuständige Behörde setzt den konsultierten Parteien eine Frist für die Vorlage ihres Sachstandes gemäß Artikel 11 Absatz 3. Diese Frist darf 15 Kalendertage nicht überschreiten. (2) Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 1 festgelegte Konsultationsfrist in den folgenden Fällen verlängern:
(3) Antworten die konsultierten Parteien nicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Konsultationsfristen, so gelten die Voraussetzungen und Kriterien, die Gegenstand der Konsultation sind, als erfüllt.“ |
|
5. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
|
|
6. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
|
7. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
|
8. |
Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
|
Artikel 2
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486
Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Behörde kann den zugelassenen CBAM-Anmelder auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen und zu den Angaben Stellung zu nehmen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu stützen beabsichtigt, bevor sie eine solche Entscheidung trifft oder ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 26 einleitet.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.
(2) Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (ABl. L, 2025/486, 18.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/486/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2549/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)