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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2549

22.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2549 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2025

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 17 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2023/956 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um das CO2-Grenzausgleichssystem zu vereinfachen und zu stärken; zu diesem Zweck wurden die Verfahren für die Beantragung und Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und die Bedingungen für diese Verfahren überarbeitet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sollte geändert werden, um den mit der Verordnung (EU) 2025/2083 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 wurde das in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegte Konsultationsverfahren für die Gewährung und den Widerruf des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders fakultativ, und die für ein solches Konsultationsverfahren festgelegte Frist wird nun in Kalendertagen statt in Arbeitstagen ausgedrückt. Folglich sollten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486, die dieses Verfahren betreffen, dem fakultativen Charakter des Verfahrens und der Änderung in Bezug auf die Frist Rechnung tragen.

(4)

Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) 2025/2083 die in der Verordnung (EU) 2023/956 festgelegte Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärungen verlängert, um den CBAM-Anmeldern mehr Zeit zu geben, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Folglich sollte der im Falle eines Widerrufs von den CBAM-Erklärungen abgedeckte Zeitraum entsprechend angepasst werden.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte es der zuständigen Behörde, die einen Antrag auf Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders prüft, gestattet sein, einschlägige Informationen und Daten von anderen nationalen zuständigen Behörden digital abzurufen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist bzw. der Antragsteller seine Einwilligung zu dieser Datenverarbeitung gegeben hat.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) 2025/2083 erfolgt der Kauf von CBAM-Zertifikaten ab 2027. Daher ist es erforderlich, für das Kalenderjahr 2026 eine Alternativmaßnahme für die Folgen eines Widerrufs und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten festzulegen.

(7)

Zudem muss in Artikel 22 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 ein Fehler berichtigt werden; statt auf Artikel 25 muss auf Artikel 26 jener Verordnung verwiesen werden.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Stellt der Antragsteller einen Antrag auf Anpassung der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben d bis ga der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben, so begründet er dies in seinem Antrag auf Anpassung.“

2.

In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6)   Wenn ein Antrag bis zum 31. März 2026 im Einklang mit Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956 im CBAM-Register den Status ‚registriert‘ hat, so kann der Antragsteller bis zu dem Tag, an dem eine Entscheidung über den Antrag gemäß Artikel 7 wirksam wird, vorübergehend weiterhin Waren einführen.

(7)   Statt die gemäß dieser Verordnung für die Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen vom Antragsteller einzuholen, kann die zuständige Behörde digitale Instrumente nutzen, um einschlägige Informationen von anderen nationalen zuständigen Behörden im Mitgliedstaat abzurufen, wenn der Antragsteller einem solchen Abruf zustimmt bzw. wenn das Abrufen dieser Informationen von anderen nationalen zuständigen Behörden gemäß dem nationalen Recht zulässig ist.“

3.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde kann in elektronischer Form über das CBAM-Register das Konsultationsverfahren einleiten, an dem die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten konsultierten Parteien beteiligt werden (im Folgenden ‚Konsultationsverfahren‘). Das Konsultationsverfahren wird vor Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen.“

b)

Der einleitende Teil des Absatzes 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Im Konsultationsverfahren können die Parteien von der zuständigen Behörde dazu konsultiert werden, ob“.

4.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Konsultationsfrist

(1)   Die zuständige Behörde setzt den konsultierten Parteien eine Frist für die Vorlage ihres Sachstandes gemäß Artikel 11 Absatz 3. Diese Frist darf 15 Kalendertage nicht überschreiten.

(2)   Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 1 festgelegte Konsultationsfrist in den folgenden Fällen verlängern:

a)

Der Antragsteller beantragt Anpassungen gemäß Artikel 2, die von der zuständigen Behörde akzeptiert wurden und die für die Zwecke der Konsultation relevant sind;

b)

die konsultierte Partei benötigt aufgrund der Art der durchzuführenden Untersuchungen mehr Zeit und stellt ein entsprechendes Ersuchen;

c)

die Verlängerung gemäß Buchstabe b beträgt höchstens 15 Kalendertage.

(3)   Antworten die konsultierten Parteien nicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Konsultationsfristen, so gelten die Voraussetzungen und Kriterien, die Gegenstand der Konsultation sind, als erfüllt.“

5.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Bei einem Widerrufsdatum gemäß Absatz 1 bis zum 30. September des betreffenden Jahres enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die vor dem Widerrufsdatum eingeführt wurden und nicht anderweitig Gegenstand einer CBAM-Erklärung sind.

(3)   Liegt das Widerrufsdatum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem 30. September des betreffenden Jahres, so enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden Jahres und dem Widerrufsdatum eingeführt wurden.“

b)

Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10)   Wird innerhalb des Kalenderjahres 2026 ein Widerruf gemäß Artikel 24 dieser Verordnung wirksam, so ist die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bis zum 15. Februar 2027 abzugeben.“

6.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Bei einer Mitteilung der Widerrufsentscheidung bis zum 30. September des betreffenden Jahres enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die vor dem Datum der Mitteilung der Widerrufsentscheidung eingeführt wurden und nicht anderweitig Gegenstand einer CBAM-Erklärung sind.

(3)   Wurde die Widerrufsentscheidung nach dem 30. September des betreffenden Jahres mitgeteilt, so enthält die CBAM-Erklärung die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Angaben sowie gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Angaben, und zwar in Bezug auf Waren, die zwischen dem 1. Januar des betreffenden Jahres und dem Datum der Mitteilung der Widerrufsentscheidung eingeführt wurden.“

b)

Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8)   Wird innerhalb des Kalenderjahres 2026 ein Widerruf gemäß Artikel 24 dieser Verordnung wirksam, so ist die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels bis zum 15. Februar 2027 abzugeben.“

7.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständige Behörde kann das Konsultationsverfahren mit den konsultierten Parteien in elektronischer Form über das CBAM-Register einleiten und angeben, dass sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu widerrufen beabsichtigt. Wenn die zuständige Behörde ein Konsultationsverfahren einleitet, so fordert sie für ihre Entscheidung zusätzliche Angaben zu den in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Kriterien an.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständige Behörde legt eine Frist für das Konsultationsverfahren fest, die 15 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem diese zuständige Behörde mitteilt, welche Voraussetzungen und Kriterien die konsultierten Parteien zu prüfen haben, nicht überschreitet.“

8.

Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

die Frist, innerhalb der der zugelassene CBAM-Anmelder Stellung nehmen kann; diese Frist beträgt höchstens 15 Kalendertage;

c)

falls zutreffend, die Frist, innerhalb der der zugelassene CBAM-Anmelder zu dem sofortigen Widerruf gemäß Artikel 25 Stellung nehmen kann; diese Frist beträgt höchstens 5 Kalendertage.“

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486

Artikel 22 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständige Behörde kann den zugelassenen CBAM-Anmelder auffordern, zusätzliche Angaben vorzulegen und zu den Angaben Stellung zu nehmen, auf die die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Widerruf der Zulassung zu stützen beabsichtigt, bevor sie eine solche Entscheidung trifft oder ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 26 einleitet.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L, 2025/2083, 17.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2083/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 der Kommission vom 17. März 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (ABl. L, 2025/486, 18.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/486/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2549/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)