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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2521 |
16.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2521 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen zur Verhinderung des Eindringens in das Gebiet der Union und der Ausbreitung darin von Aromia bungii (Faldermann)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission (2), mit dem Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) festgelegt wurden, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission (3) ersetzt. Er enthielt auch Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union. |
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(2) |
Nach der Aufhebung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) unter anderem Anforderungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen in die Union und ihre Verbringung innerhalb derselben festgelegt. |
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(3) |
Insbesondere enthält Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII der genannten Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt. Anhang XI der genannten Verordnung beinhaltet eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird. In Anhang XIII der genannten Verordnung sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgelistet, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird. |
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(4) |
Die Anwendung der meisten Maßnahmen des Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 in Bezug auf das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb desselben hat sich als wirksam erweisen, um das Risiko durch die genannten Schädlinge auf ein annehmbares Maß zu senken. |
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(5) |
Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten die spezifizierten Pflanzen in den Anhängen VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden und die genannten Maßnahmen – erforderlichenfalls in aktualisierter Form – sollten als Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für den spezifizierten Schädling dienen können, in die Union und ihre Verbringung innerhalb derselben darin aufgenommen werden. |
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(6) |
Basierend auf den Nachweisen des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union während der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sollte die Liste der Wirtspflanzen auf alle Arten von Prunus erweitert werden und auch Prunus laurocerasus einschließen. |
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(7) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 müssen die spezifizierten Pflanzen vor ihrer Verbringung innerhalb der Union auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der unter anderem bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme durchgeführt wird. Diese gezielte destruktive Probenahme ist jeweils in einem bestimmten in dem genannten Rechtsakt festgelegten Umfang durchzuführen. |
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(8) |
Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 hat sich gezeigt, dass der festgelegte Umfang der destruktiven Probenahmen bei den spezifizierten Pflanzen unverhältnismäßig groß ist und zur Zerstörung einer unnötig hohen Zahl an Pflanzen führt, ohne dass sich das Konfidenzniveau der Probenahme entsprechend erhöht. |
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(9) |
Aus diesem Grund reicht anstelle einer Festlegung des Umfangs derartiger Probenahmen die Vorgabe aus, dass der verwendete Stichprobenplan geeignet sein muss, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln. |
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(10) |
Die in Anhang VII und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten KN-Codes sollten geändert werden, um der jüngsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6) Rechnung zu tragen. |
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(11) |
Bestimmte Holzarten sollten in die Liste in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 mit aufgenommen werden, da für ihre Verbringung innerhalb der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist, um die Erfüllung der jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung in Bezug auf Aromia bungii (Faldermann) zu bescheinigen. |
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(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1503/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 (ABl. L, 2025/2520, 16.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2520/oj).
(4) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/29/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
ANHANG
Die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang VII Nummer 101 erhält folgende Fassung:
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2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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3. |
In Anhang XI Teil A Nummer 12 erhält die Zeile „Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung“ folgende Fassung:
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4. |
In Anhang XIII werden zwischen den Nummern 4.3 und 5 folgende Nummern eingefügt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2521/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)