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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2521

16.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2521 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen zur Verhinderung des Eindringens in das Gebiet der Union und der Ausbreitung darin von Aromia bungii (Faldermann)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission (2), mit dem Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) festgelegt wurden, wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission (3) ersetzt. Er enthielt auch Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Union und deren Verbringung innerhalb der Union.

(2)

Nach der Aufhebung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) unter anderem Anforderungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen in die Union und ihre Verbringung innerhalb derselben festgelegt.

(3)

Insbesondere enthält Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Liste der aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und der entsprechenden besonderen Anforderungen an ihr Einführen in das Gebiet der Union. In Anhang VIII der genannten Verordnung sind die aus dem Gebiet der Union stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und die entsprechenden besonderen Anforderungen an ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union aufgeführt. Anhang XI der genannten Verordnung beinhaltet eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. kein solches Zeugnis benötigt wird. In Anhang XIII der genannten Verordnung sind die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgelistet, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird.

(4)

Die Anwendung der meisten Maßnahmen des Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 in Bezug auf das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb desselben hat sich als wirksam erweisen, um das Risiko durch die genannten Schädlinge auf ein annehmbares Maß zu senken.

(5)

Aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollten die spezifizierten Pflanzen in den Anhängen VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden und die genannten Maßnahmen – erforderlichenfalls in aktualisierter Form – sollten als Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die als Wirt für den spezifizierten Schädling dienen können, in die Union und ihre Verbringung innerhalb derselben darin aufgenommen werden.

(6)

Basierend auf den Nachweisen des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union während der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sollte die Liste der Wirtspflanzen auf alle Arten von Prunus erweitert werden und auch Prunus laurocerasus einschließen.

(7)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 müssen die spezifizierten Pflanzen vor ihrer Verbringung innerhalb der Union auf einer Produktionsfläche gestanden haben, auf der unter anderem bei jeder Partie spezifizierter Pflanzen eine gezielte destruktive Probenahme durchgeführt wird. Diese gezielte destruktive Probenahme ist jeweils in einem bestimmten in dem genannten Rechtsakt festgelegten Umfang durchzuführen.

(8)

Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 hat sich gezeigt, dass der festgelegte Umfang der destruktiven Probenahmen bei den spezifizierten Pflanzen unverhältnismäßig groß ist und zur Zerstörung einer unnötig hohen Zahl an Pflanzen führt, ohne dass sich das Konfidenzniveau der Probenahme entsprechend erhöht.

(9)

Aus diesem Grund reicht anstelle einer Festlegung des Umfangs derartiger Probenahmen die Vorgabe aus, dass der verwendete Stichprobenplan geeignet sein muss, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.

(10)

Die in Anhang VII und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten KN-Codes sollten geändert werden, um der jüngsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (6) Rechnung zu tragen.

(11)

Bestimmte Holzarten sollten in die Liste in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 mit aufgenommen werden, da für ihre Verbringung innerhalb der Union ein Pflanzenpass erforderlich ist, um die Erfüllung der jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung in Bezug auf Aromia bungii (Faldermann) zu bescheinigen.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1503/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 der Kommission vom 15. Dezember 2025 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 (ABl. L, 2025/2520, 16.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2520/oj).

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/29/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).


ANHANG

Die Anhänge VII, VIII, XI und XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Nummer 101 erhält folgende Fassung:

„101.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen

ex 4401 22 90

ex 4401 49 90

ex 4401 49 10

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM 4(*) als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde. Das schädlingsfreie Gebiet wird im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „Ursprungsort“ angegeben, oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist, oder

c)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist.“

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer 17.3 wird folgende Nummer 17.4 eingefügt:

„17.4

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus spp. mit einem Stammdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle, die aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammen oder an einen Erzeugungsort in einem solchen Gebiet eingeführt wurden

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen vor der Verbringung mindestens zwei Jahre – oder im Fall von Pflanzen, die jünger als zwei Jahre sind, ununterbrochen – an einem Erzeugungsort gestanden haben, der folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er wurde mindestens zweimal jährlich zu geeigneten Zeitpunkten amtlichen Inspektionen auf Anzeichen von Aromia bungii (Faldermann) unterzogen, wobei keine Anzeichen des Schädlings gefunden wurden, gegebenenfalls einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen an den Stämmen und Zweigen der Pflanzen, und

b)

die Pflanzen haben dort auf einer Produktionsfläche gestanden,

i)

die in physischer Isolation gegen die Einschleppung von Aromia bungii (Faldermann) gehalten wurde, oder

ii)

bei der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten im Umkreis von mindestens 1 km um die Fläche amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Aromia bungii (Faldermann) durchgeführt wurden und weder Aromia bungii (Faldermann) selbst noch Anzeichen dieses Schädlings wurden dort gefunden, und

iii)

1.

auf der Präventivbehandlungen angewandt wurden, oder

iii)

2.

auf der vor der Verbringung bei jeder Partie gezielte destruktive Probenahmen durchgeführt wurden, einschließlich gezielter destruktiver Probenahmen von Zweigen und Stämmen der Pflanzen.

Die Probengröße für die Inspektion gemäß Buchstabe b Ziffer ii war groß genug, um mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einem Konfidenzniveau von 99 % zu gewährleisten;

Unterlagen, die die Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b erfüllen, können mit Edelreisern veredelt werden, die nicht unter diesen Bedingungen gewachsen sind, sofern diese an der dicksten Stelle nicht mehr als 1 cm Durchmesser aufweisen.“

b)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„33.

Holz von Prunus spp., das aus gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebieten stammt bzw. nicht daraus stammt, aber in diese abgegrenzten Gebiete eingeführt wurde, ausgenommen Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in den Sendungen in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung.

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

sachgerecht für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C im gesamten Holzquerschnitt, einschließlich des Holzkerns, erhitzt wurde, was durch die Markierung „HT“ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung anzugeben ist, oder

b)

sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war, was im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 anzugeben ist.

34.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen, das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt

Amtliche Feststellung, dass das Holz:

a)

sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschließlich des Holzkerns) erhitzt worden ist, oder

b)

in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist.

35.

Verpackungsmaterial aus Holz von Prunus spp., das aus einem gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2520 eingerichteten abgegrenzten Gebiet stammt

Das Verpackungsmaterial aus Holz:

a)

wurde aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt und wurde einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen, und

b)

weist eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards auf, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.“

3.

In Anhang XI Teil A Nummer 12 erhält die Zeile „Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung“ folgende Fassung:

Prunus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst:

– Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 12 00

– Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4401 22 90

– Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zusammengepresst:

– – – Rinde und Produktionsabfälle, Reste, Ausschuss und Rückstände:

ex 4401 49 10

– – – Anderes:

ex 4401 49 90

Rohholz, nicht entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt:

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4403 12 00

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

– Anderes:

ex 4403 99 00

Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt:

– Anderes als Nadelholz:

ex 4404 20 00

Bahnschwellen aus Holz:

– Nicht imprägniert

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4406 12 00

– Anderes

– – Anderes als Nadelholz:

ex 4406 92 00

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

– – Kirschbaumholz (Prunus spp.):

4407 94 10

4407 94 91

4407 94 99

– – Anderes:

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 95

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden:

– Anderes als Nadelholz:

– – Anderes

ex 4409 29 91

ex 4409 29 99

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe:

ex 4416 00 00

Vorgefertigte Gebäude aus Holz:

ex 9406 10 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Vereinigte Staaten, Vietnam“

4.

In Anhang XIII werden zwischen den Nummern 4.3 und 5 folgende Nummern eingefügt:

„4.4.

Holz, außer in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, oder Holz, das seine Oberflächenrundung ganz oder teilweise behalten hat und nicht aus diesen abgegrenzten Gebieten stammt, jedoch in selbige eingeführt wurde, von Prunus spp., wie in Anhang VIII Nummer 33 angeführt.

4.5.

Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen, wie in Anhang VIII Nummer 34 angeführt.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2521/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)