|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/2520 |
16.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2520 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2025
zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission (2) werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) eingeführt. Es handelt sich um einen hochgradig zerstörerischen Schädling für Pflanzenarten der Gattung Prunus im Gebiet der Union. |
|
(2) |
In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten. |
|
(3) |
Der spezifizierte Schädling ist in der Liste in Anhang II Teil B der genannten Verordnung aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt. Er ist auch im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission (4) als prioritärer Schädling aufgeführt. |
|
(4) |
Wirtspflanzen, bei denen in der Vergangenheit im Gebiet der Union ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“), tragen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Ausbreitung des Schädlings bei. Sie sollten in den abgegrenzten Gebieten jährlichen Erhebungen und bestimmten Tilgungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen unterzogen werden. |
|
(5) |
Basierend auf den Nachweisen des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sollte die Liste der spezifizierten Pflanzen dahin gehend erweitert werden, dass sie alle Arten der Gattung Prunus umfasst und Prunus laurocerasus nicht mehr ausgenommen wird. |
|
(6) |
Zur Gewährleistung der Früherkennung und Tilgung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union, in dem ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen durchführen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, sollten sie sich auf alle spezifizierten Pflanzen erstrecken. Diese Erhebungen sollten auf den wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) beruhen, die in den Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge (5) enthalten sind. |
|
(7) |
Im Falle eines Nachweises des spezifizierten Schädlings besteht die Möglichkeit, spezifizierte Pflanzen zu seiner Anlockung und somit zur Abgrenzung seines Auftretens einzusetzen. |
|
(8) |
Darüber hinaus muss jeder Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 für jeden prioritären Schädling, der in sein Hoheitsgebiet eindringen und sich dort ansiedeln kann, einen Notfallplan erstellen und diesen fortlaufend aktualisieren. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Erstellung eines umfassenden Notfallplans für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union zu erlassen. |
|
(9) |
Zur Verhinderung einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union und unter Berücksichtigung seines Ausbreitungsvermögens, sollte die Breite einer Pufferzone mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgehen. |
|
(10) |
Um die sofortige Anwendung von Tilgungsmaßnahmen sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, müssen Vorschriften für die jährlichen Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten auf den Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge beruhen, um den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. |
|
(11) |
Um die Verhältnismäßigkeit der Reaktion auf das Pflanzengesundheitsrisiko zu wahren, müssen Vorschriften für eine Verringerung der Größe der abgegrenzten Gebiete, für Ausnahmen von der Pflicht ihrer Einrichtung und für ihre Aufhebung festgelegt werden. Zudem sollten besondere Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften und Ausnahmen gelten, um zu gewährleisten, dass sich der spezifizierte Schädling nicht auf das übrige Gebiet der Union ausbreitet. |
|
(12) |
In Fällen eines isolierten Auftretens des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nicht verpflichtend sein, wenn der spezifizierte Schädling von den betreffenden Pflanzen entfernt werden kann und wenn Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen bereits vor ihrem Einführen in das Gebiet befallen waren bzw. dass das Auftreten nicht zu einer Ansiedlung führen dürfte. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet die Abwesenheit des spezifizierten Schädlings bestätigen. In ganz bestimmten Fällen, in denen das Vorkommen und die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings eindeutig ausgeschlossen werden können und das jeweilige Risiko als vernachlässigbar erachtet wird, ist eine solche Überwachung jedoch nicht gerechtfertigt und sollte daher nicht vorgeschrieben werden. |
|
(13) |
In einigen Gebieten innerhalb der Union ist die Tilgung des spezifizierten Schädlings nicht mehr möglich. Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, statt der Tilgung des Schädlings Maßnahmen zu seiner Eindämmung in diesen Gebieten zu ergreifen. |
|
(14) |
Die Maßnahmen in den zur Eindämmung abgegrenzten Gebieten sollten weniger streng sein als die Tilgungsmaßnahmen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch ein sorgfältiges Erhebungskonzept und Vorsichtsmaßnahmen vor allem in den jeweiligen Pufferzonen sicherstellen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union zu verhindern. |
|
(15) |
Da die Maßnahmen in den zur Eindämmung abgegrenzten Gebieten weniger streng sind als die Maßnahmen in den zur Tilgung abgegrenzten Gebieten, sollte die Breite der Pufferzone auf mindestens 4 km ausgeweitet werden, damit gewährleistet ist, dass sich der spezifizierte Schädling nicht über die Grenzen dieser abgegrenzten Gebiete hinaus ausbreitet. |
|
(16) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes zur Eindämmung abgegrenzte Gebiet in Kenntnis setzen, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit die Kommission einen Überblick über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union erhält und in der Lage ist, das betreffende Gebiet in eine Liste der zur Eindämmung abgegrenzten Gebiete aufzunehmen. |
|
(17) |
Um die sofortige Entfernung der befallenen Pflanzen sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen in den Pufferzonen jährlich zur am besten geeigneten Jahreszeit und mit ausreichender Intensität stattfinden, unter Berücksichtigung einer möglichen weiteren Überwachung der spezifizierten Pflanzen in den Befallszonen durch die zuständigen Behörden zwecks Eindämmung. |
|
(18) |
Um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings über die Grenzen eines abgegrenzten Gebiets hinaus zu verhindern, sollten die Erhebungen, die rund um die Erzeugungsorte in einem abgegrenzten Gebiet durchgeführt werden, intensiver als im restlichen abgegrenzten Gebiet ausfallen. |
|
(19) |
Die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 betreffend das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb desselben sind in den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Die Anforderungen in Bezug auf Erhebungen, Tilgung und Eindämmung des spezifizierten Schädlings sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/2031 aktualisiert und durch die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. |
|
(20) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 sollte daher aufgehoben werden. |
|
(21) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Erhebungen auf der Grundlage der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Aromia bungii (6) und die Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen (7) sollten ab dem 1. Januar 2027 gelten, damit die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, solche Erhebungen zu planen und zu konzipieren und ausreichende Ressourcen dafür bereitzustellen. |
|
(22) |
Da die Berichterstattung über Erhebungen in abgegrenzten Gebieten auf einheitliche Weise erfolgen sollte, damit Kohärenz und Harmonisierung gewährleistet sind, sollte eine spezieller Meldebogen vorgesehen werden. |
|
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
|
1. |
„spezifizierter Schädling“Aromia bungii (Faldermann); |
|
2. |
„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen — ausgenommen Saatgut — von Prunus spp. mit einen Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; |
|
3. |
„Sentinelpflanzen“ speziell für die Früherkennung des spezifizierten Schädlings angepflanzte spezifizierte Pflanzen, die für Erhebungszwecke eingesetzt werden; |
|
4. |
„spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsmaterial aus Holz“ Holz und Verpackungsmaterial aus Holz von Prunus spp.; |
|
5. |
„zur Eindämmung abgegrenztes Gebiet“ ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann. |
KAPITEL II
JÄHRLICHE ERHEBUNGEN ÜBER DEN SPEZIFIZIERTEN SCHÄDLING IM GEBIET DER UNION UND NOTFALLPLÄNE
Artikel 3
Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb abgegrenzter Gebiete
(1) Die zuständigen Behörden führen jährlich risikobasierte Erhebungen über die spezifizierten Pflanzen in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, um ein Auftreten dieses Schädlings zu ermitteln.
(2) Das Konzept und der Stichprobenplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau.
Sie werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt.
(3) Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:
|
a) |
auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos, |
|
b) |
im Freiland, in Natur- und Stadtgebieten sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren, Sägewerken für Laubholz, Orten, an denen Waren gelagert oder gehandelt werden, die mit Verpackungsmaterialien aus Holz in Verbindung stehen, und an anderen einschlägigen Standorten, soweit erforderlich, |
|
c) |
zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Auftretens und der Biologie der spezifizierten Pflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Aromia bungii. |
(4) Die Erhebungen umfassen
|
a) |
die visuelle Untersuchung der spezifizierten Pflanzen und |
|
b) |
gegebenenfalls das Einfangen, die Entnahme von Proben und die Testung. |
Zur Ergänzung der visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls speziell ausgebildete Spürhunde eingesetzt werden.
Artikel 4
Notfallpläne
Jeder Mitgliedstaat sieht in seinem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Notfallplan Folgendes vor:
|
a) |
die Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 9, |
|
b) |
die bereitzustellenden erforderlichen Ressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings, |
|
c) |
die Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, zur Bekanntgabe der Entfernungsanordnung sowie für den Zugang zu Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises des spezifizierten Schädlings Maßnahmen ergriffen werden müssen. |
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Notfallpläne gegebenenfalls jährlich.
KAPITEL III
ABGEGRENZTE GEBIETE
Artikel 5
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.
(2) Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich im Rahmen einer Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen das Ausmaß des Befalls.
(3) Stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung gemäß Artikel 3 während mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren fest, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, so kann sie beschließen, das System auf Eindämmung umzustellen. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen zur Eindämmung abgegrenzten Gebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigt, damit das betreffende Gebiet in die Liste der zur Eindämmung abgegrenzten Gebiete in Anhang I aufgenommen werden kann.
(4) Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus:
|
a) |
einer Zone, die alle befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist, innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen umfasst (im Folgenden „Befallszone“), |
|
b) |
einer Pufferzone
|
(5) Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets gründet auf Folgendem:
|
a) |
den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie des spezifizierten Schädlings, dem Ausmaß des Befalls, der besonderen Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet und dem Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings, |
|
b) |
einer Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Erhebungskonzept und Stichprobenplan, mit dem es möglich ist, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu ermitteln, |
|
c) |
den Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen. |
(6) Für die Durchführung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der spezifizierten Pflanzen zu dem Schluss kommt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings möglich ist.
Im Falle eines zur Eindämmung abgegrenzten Gebiets kann die Breite der Pufferzone auf nicht weniger als 2 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde diesen Abstand für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der spezifizierten Pflanzen, für angemessen hält.
Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.
Artikel 6
Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Abweichend von Artikel 5 kann die zuständige Behörde beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn Folgendes erwiesen ist:
|
a) |
der spezifizierte Schädling wurde mit den Pflanzen, dem Holz oder dem Verpackungsmaterial aus Holz, auf denen/dem er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt, diese Pflanzen, dieses Holz oder dieses Verpackungsmaterial aus Holz waren vor ihrem Einführen in das betreffende Gebiet befallen und der spezifizierte Schädling hat sich nicht vermehrt bzw. es handelt sich um ein isoliertes Auftreten, das nicht zu einer Ansiedlung führen dürfte, und |
|
b) |
basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und den ergriffenen Tilgungsmaßnahmen ist es weder zu einer Ansiedlung des spezifizierten Schädlings gekommen noch ist die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie möglich. |
(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, so muss sie
|
a) |
unverzüglich Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, |
|
b) |
über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, zumindest während der ersten Flugzeit des spezifizierten Schädlings regelmäßig und intensiv in Einklang mit Artikel 3 überwachen, |
|
c) |
den Befall bis zum Ursprung zurückverfolgen und die spezifizierten Pflanzen, das spezifizierte Holz oder das spezifizierte Verpackungsmaterial aus Holz um den Fundort herum auf Anzeichen eines Befalls untersuchen, auch durch gezielte destruktive Probenahme, um das Vorhandensein von Larven zu auszuschließen, |
|
d) |
die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und |
|
e) |
jede andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden „ISPM“) Nr. 9 (8) und unter Anwendung eines integrierten Ansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (9) beitragen kann. |
Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen das Auftreten oder Vorkommen von Adulten des spezifizierten Schädlings in der spezifizierten Pflanze, dem spezifizierten Holz oder dem spezifizierten Verpackungsmaterial aus Holz eindeutig ausgeschlossen werden kann und die Gründe für diese Schlussfolgerung der Kommission schriftlich mitgeteilt wurden.
Artikel 7
Aufhebung des abgegrenzten Gebiets
Ein abgegrenztes Gebiet kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der in Artikel 8 vorgesehenen Erhebungen in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wird.
Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.
Artikel 8
Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten und Kontrolle von Sentinelpflanzen
(1) Die zuständigen Behörden führen in den abgegrenzten Gebieten intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 an den spezifizierten Pflanzen durch, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der in der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Aromia bungii genannten Informationen und im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 festzustellen.
(2) Die Erhebungen werden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführt, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings festzustellen.
Zur Ergänzung der visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls Sentinelpflanzen eingesetzt werden.
Zusätzlich führt die zuständige amtliche Stelle, falls erforderlich, eine gezielte destruktive Probenahme durch.
(3) Das Erhebungskonzept muss die allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen berücksichtigen, und das für Erhebungen zum Nachweis verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan müssen geeignet sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
(4) Werden Sentinelpflanzen verwendet, so werden diese Pflanzen während der Flugsaison mindestens einmal monatlich untersucht. Sie sind spätestens vor dem Durchlaufen eines vollständigen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings in dem betreffenden Gebiet des Mitgliedstaats zu vernichten und zu untersuchen.
(5) Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Meldebogen gemäß Anhang II übermittelt.
KAPITEL IV
TILGUNGS- UND EINDÄMMUNGSMAẞNAHMEN
Artikel 9
Tilgungsmaßnahmen
(1) Zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen die zuständigen Behörden in den Befallszonen die folgenden Maßnahmen:
|
a) |
unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; |
|
b) |
Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; |
|
c) |
Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung von gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; |
|
d) |
Entfernung, Untersuchung und sichere Beseitigung von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz, das mit dem Befall in Verbindung steht, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu treffen sind; |
|
e) |
Verbot der Verbringung von potenziell befallenen Pflanzen sowie von potenziell befallenem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; |
|
f) |
Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, des Verpackungsmaterials aus Holz und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; |
|
g) |
gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten; |
|
h) |
Verbot der Anwesenheit neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem Gebiet gemäß Buchstabe b, mit folgenden Ausnahmen:
|
|
i) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, spezifizierten Holzes und spezifizierten Verpackungsmaterials aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; |
|
j) |
spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; |
|
k) |
jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß ISPM Nr. 9 (10)beitragen kann und bei der ein Systemansatz nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (11) zur Anwendung kommt. |
Ist es in Fällen gemäß Buchstabe a nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu entfernen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken. Wurde der Befall der Pflanzen außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt, so werden die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit durchgeführt.
(2) Die jährlichen amtlichen Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nr. 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und das verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan sind geeignet, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.
(3) Wird spezifiziertes Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz oder Verpackungsmaterial aus Holz unter amtlicher Kontrolle und unter abgeschlossenen Bedingungen in einer Weise, die sicherstellt, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 33 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten.
Die zuständige Behörde führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an spezifizierten Pflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.
(4) Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl von einzelnen Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, so werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen, und es werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.
Artikel 10
Eindämmungsmaßnahmen
(1) In der in Anhang I aufgeführten Befallszone der zur Eindämmung abgegrenzten Gebiete ergreifen die zuständigen Behörden die folgenden Maßnahmen:
|
a) |
Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; |
|
b) |
Entfernung, Untersuchung und Entsorgung der gemäß Buchstabe a gefällten Pflanzen und ihrer Wurzeln, wobei alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings nach der Fällung zu verhindern; |
|
c) |
Verbot der Verbringung von potenziell befallenen Pflanzen sowie von potenziell befallenem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; |
|
d) |
gegebenenfalls Ersetzung spezifizierter Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen; |
|
e) |
Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen in der Befallszone im Freien, mit Ausnahme der in Anhang VIII Nummer 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorte und Sentinelpflanzen; |
|
f) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen, spezifizierten Holzes und spezifizierten Verpackungsmaterials aus Holz aus dem gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebiet heraus; |
|
g) |
spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Fällung und Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, ihren Eigentumsverhältnissen oder der für sie zuständigen Person; |
|
h) |
jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings beitragen kann. |
Ist es im Fall gemäß Buchstabe a nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu entfernen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken. Die Fällungstätigkeiten werden unverzüglich aufgenommen, sofern jedoch der Befall der Pflanzen außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, werden die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit durchgeführt;
Die jährlichen amtlichen Erhebungen in einem Umkreis von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nummer 17.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und das verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan sind geeignet, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.
(2) Wird spezifiziertes Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz oder Verpackungsmaterial aus Holz unter amtlicher Kontrolle und unter abgeschlossenen Bedingungen in einer Weise, die sicherstellt, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, in die nächstgelegene Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 33 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten.
Die zuständige Behörde führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an spezifizierten Pflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.
(3) Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht vor, in dem Folgendes angeführt wird:
|
a) |
die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse der in den Artikeln 3 bis 10 vorgesehenen Maßnahmen; |
|
b) |
die Zahl der gemäß Artikel 8 Absatz 2 entnommenen Proben, |
|
c) |
die Gründe für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 und die infolgedessen getroffenen Maßnahmen. |
Artikel 12
Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503
|
|
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 wird aufgehoben. |
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 3 gelten ab dem 1. Januar 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Dezember 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (ABl. L 254 vom 10.10.2018, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1503/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1702/oj).
(5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge, 8. September 2020, DOI:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.), de la Peña E, Schrader G und Vos S, 2021. Pest survey card on Aromia bungii. Begleitende Veröffentlichung der EFSA 2021:EN-6914. Online abrufbar unter: https://efsa.europa.eu/plants/planthealth/monitoring/surveillance/aromia-bungii. Stand: 26. Januar 2021.
(7) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge, 8. September 2020, DOI:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.
(8) Guidelines for pest eradication programmes – Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(9) The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management – Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
(10) Guidelines for pest eradication programmes – Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.
(11) The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management – Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.
ANHANG I
Zur Eindämmung abgegrenzte Gebiete
1. Italien
|
Europhyt-Nummer / Name des abgegrenzten Gebiets |
Teil des abgegrenzten Gebiets (Befalls-/Pufferzone) |
Gebiet |
Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
|
274/Campania |
Befallszone |
Campania |
Gesamtes Gebiet folgender Gemeinden: Afragola, Arzano, Bacoli, Brusciano, Calvizzano, Cardito, Casalnuovo di Napoli, Casavatore, Casoria, Castello di Cisterna, Cercola, Crispano, Frattamaggiore, Frattaminore, Grumo Nevano, Isola di Ischia , Marano, Mariglianella, Massa di Somma, Melito di Napoli, Monte di Procida, Mugnano di Napoli, Napoli, Ottaviano, Pollena Trocchia, Pomigliano D'Arco, Pozzuoli, Procida, San Giorgio a Cremano, San Giuseppe Vesuviano. Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Acerra, Angri, Aversa, Boscoreale, Boscortrecase, Caivano, Castel Volturno, Cesa, Ercolano, Giugliano in Campania, Marigliano, Mondragone, Nola, Orta di Atella, Palma Campania, Poggiomarino, Pompei, Portici, Qualiano, Quarto, San Gennaro Vesuviano, San Marzano Sul Sarno. |
|
Pufferzone |
Campania |
Gesamtes Gebiet folgender Gemeinden: Lusciano, Parete, Torre Annunziata. Ein Teil des Gebiets folgender Gemeinden: Acerra, Angri, Aversa, Boscoreale, Boscotrecase, Caivano, Camposano, Cancello ed Arnone, Carbonara di Nola, Carinaro, Casaluce, Casola di Napoli, Castellammare di Stabia, Castel Volturno, Cicciano, Cimitile, Corbara, Domicella, Ercolano, Gragnano, Gricignano di Aversa, Lettere, Liveri, Maddaloni, Marcianise, Marigliano, Mondragone, Nocera Inferiore, Nola, Orta di Atella, Pagani, Palma Campania, Poggiomarino, Pompei, Portici, Qualiano, Quarto, San Felice a Cancello, San Gennaro Vesuviano, San Marcellino, San Marzano Sul Sarno, San Paolo Belsito, San Valentino Torio, San Vitaliano, Santa Maria la Carità, Sant'Antonio Abate, Sant'Arpino, Sant'Egidio del Monte Albino, Sarno, Saviano, Scafati, Scisciano, Striano, Succivo, Teverola, Torre del Greco, Trecase, Trentola Ducenta, Villa Literno, Villaricca. |
2. Deutschland
|
Europhyt-Nummer / Name des abgegrenzten Gebiets |
Teil des abgegrenzten Gebiets (Befalls-/Pufferzone) |
Gebiet |
Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
|
825/Rosenheim/Kolbermoor |
Befallszone |
Südbayern |
Teile der Städte Kolbermoor und Rosenheim |
|
|
Pufferzone |
Südbayern |
Teile der Städte Bad Aibling, Kolbermoor und Rosenheim Teile der Kommunen Bad Feilnbach, Großkarolinenfeld, Neubeuern, Raubling Rohrdorf, Schechen und Stephanskirchen |
ANHANG II
Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Erhebungen
TEIL A
1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Name |
Datum der Einrichtung |
Beschreibung |
Nummer |
|
Nummer |
Datum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
i |
ii |
iii |
iv |
i |
ii |
iii |
iv |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, so ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
1. |
Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald. |
|
2. |
Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz), |
|
3. |
Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie). |
In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Informationen in die entsprechenden Spalten ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet / nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
|
|
In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung zur Feststellung in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an. |
TEIL B
1. Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Name |
Datum der Einrichtung |
Beschreibung |
Nummer |
Wirtsarten |
Fläche (in ha oder einer passenderen Einheit) |
Inspektionseinheiten |
Beschreibung |
Maßeinheiten |
Visuelle Untersuchungen |
Fang |
Tests |
Andere Methoden |
Risikofaktor |
Risikoniveau |
Anzahl der Orte |
Relative Risiken |
Anteil der Wirtspopulation |
Positiv |
Negativ |
Unklar |
Nummer |
Datum |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:
|
— |
Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten |
|
— |
Nachweismethode und Sensitivität der Methode |
|
— |
Risikofaktor(en) mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation |
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
1. |
Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald. |
|
2. |
Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz), |
|
3. |
Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie). |
In Spalte 7: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.
In Spalte 9: Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. Eine „epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um Regionen nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Regionen), urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.
In Spalte 10: Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.
In Spalte 11: Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. „Stichprobeneffektivität“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies die Wirksamkeit der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt. Bei Böden ist dies die Wirksamkeit der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.
In Spalte 12: „Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).
In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
In Spalte B: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“.
In Spalte 18: Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).
In Spalte 21: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet / nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 22: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
In Spalte 23: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
In Spalte 24: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2520/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)