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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2506

9.12.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/2506 DES RATES

vom 8. Dezember 2025

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte von Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden.

(2)

In den nördlichen Regionen der vier Küstenstaaten im Golf von Guinea — nämlich Ghana, Côte d’Ivoire, Benin und Togo — verschlechtert sich die Sicherheitslage aufgrund der Krise in der zentralen Sahelzone.

(3)

Angesichts des sich verschlechternden Sicherheitsumfelds ist die Stärkung der Streitkräfte ein wichtiges Element, um Stabilisierungsanstrengungen in Côte d’Ivoire zu ermöglichen und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass die Situation eine integrierte Reaktion erfordert, bleibt die langfristige Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Côte d’Ivoire eine der wichtigsten Prioritäten der Union.

(4)

Am 3. August 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1599 (2) angenommen, mit dem die Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea, nämlich Ghana und Benin, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (im Folgenden „Initiative“) eingerichtet wurde. Am 25. September 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2066 (3) angenommen, um die Initiative auch in Côte d’Ivoire und Togo einzurichten. Am 11. Dezember 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2786 (4) über die Einleitung der Initiative angenommen. Das strategische Ziel der Initiative besteht darin, die westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea, in denen die Initiative eingerichtet ist, bei der Entwicklung angemessener Fähigkeiten innerhalb ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte zu unterstützen, um den von terroristischen bewaffneten Gruppen ausgeübten Druck einzudämmen und darauf zu reagieren.

(5)

Am 29. April 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1248 (5) zur Eirichtung einer Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der EFF zur Unterstützung der Streitkräfte von Côte d’Ivoire angenommen.

(6)

Im Juni 2025 ist der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein an die Union gerichtetes Ersuchen von Côte d’Ivoire zugegangen, die Streitkräfte von Côte d’Ivoire weiterhin bei der Beschaffung wesentlicher Ausrüstung und Dienstleistungen zu unterstützen, um deren operative Fähigkeiten zur Sicherung der Landgrenzen und zur Bekämpfung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, die das Land und die gesamte Region Westafrika destabilisieren, zu stärken.

(7)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (6), und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(8)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Côte d’Ivoire (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Die Ziele der Unterstützungsmaßnahme sind die Folgenden:

a)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Union und Côte d’Ivoire im Bereich Sicherheit und Verteidigung;

b)

Beitrag zur Stärkung der allgemeinen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität von Côte d’Ivoire und ihre Zivilbevölkerung vor internen und externen Bedrohungen zu schützen.

(3)   Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a)

Ausrüstung für Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung;

b)

individuelle Militärfallschirme.

Mit der Unterstützungsmaßnahme werden bei Bedarf auch die zugehörige Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich technischer Ausbildung im Zusammenhang mit der bereitgestellten Ausrüstung, finanziert.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire;

b)

ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben sowie mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International (DCI Group) durchgeführt.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;

b)

Berichterstattung, wobei der Begünstigte so lange jährlich über die Maßnahmen, die mit der bzw. den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung und Dienstleistungen durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

(3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STOKLUND


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (ABl. L 196 vom 4.8.2023, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1599/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/2066 des Rates vom 25. September 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1599 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 141, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2066/oj).

(4)  Beschluss (GASP) 2023/2786 des Rates vom 11. Dezember 2023 über die Einleitung einer Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (ABl. L, 2023/2786, 12.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2786/oj).

(5)  Beschluss (GASP) 2024/1248 des Rates vom 29. April 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte von Côte d’Ivoire (ABl. L, 2024/1248, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1248/oj).

(6)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2506/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)