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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2493 |
5.12.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/2493 DES RATES
vom 1. Dezember 2025
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2170 des Rates (1) hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union an den Verhandlungen über ein Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, das das Übereinkommen des Europarates von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht aufhebt und ersetzt, teilzunehmen. |
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(2) |
Das Übereinkommen des Europarates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 14. Mai 2025 vom Ministerkomitee des Europarates angenommen und soll am 3. Dezember 2025 zur Unterzeichnung aufgelegt werden. |
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(3) |
Das Übereinkommen steht im Einklang mit den Zielen der Union, ein hohes Maß an Schutz der Umwelt zu gewährleisten und die Qualität der Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verbessern sowie Umweltkriminalität, auch durch das Strafrecht, zu bekämpfen. Weiter zielen die Maßnahmen der Union bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität auch auf den Schutz der Grundrechte von Personen ab, die von einer solchen Straftat betroffen sind. |
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(4) |
Das Übereinkommen enthält Bestimmungen betreffend Zweck und Anwendungsbereich, Legaldefinitionen und Terminologie, Straftaten, Verantwortlichkeit juristischer Personen, Sanktionen und andere Maßnahmen, erschwerende und mildernde Umstände, Verfahrensrechte und Zusammenarbeit sowie Präventionsmaßnahmen und Beteiligung der Zivilgesellschaft in Bezug auf Umweltkriminalität. |
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(5) |
Am 11. April 2024 haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage von Artikel 83 Absatz 2 AEUV die Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen, die sich weitgehend mit dem Übereinkommen deckt. |
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(6) |
Die Kommission hat im Namen der Union an den Verhandlungen teilgenommen und hat sichergestellt, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Vorschriften der Union vereinbar ist. |
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(7) |
Um die vollständige Vereinbarkeit des Übereinkommens mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 sowie die einheitliche und wirksame Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten, sollte die Union insbesondere von der in Artikel 56 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Tragweite des Begriffs „rechtswidrig“ sowie bestimmte Begriffe, die zur Definition von Straftaten gemäß dem Übereinkommen verwendet werden, mittels eines Vorbehalts festlegen. |
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(8) |
Gemäß Artikel 53 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen teilen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren. |
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(9) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUVbeigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(10) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(11) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 22. September 2025 eine Stellungnahme (4) abgegeben. |
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(12) |
Daher sollte das Übereinkommen unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens (5) genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. DYBVAD BEK
(1) Beschluss (EU) 2023/2170 des Rates vom 28. September 2023 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarates teilzunehmen, das das Übereinkommen von 1998 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (SEV-Nr. 172) aufhebt und ersetzt (ABl. L, 2023/2170, 16.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2170/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1203/oj.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(4) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(5) Der Wortlaut des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2493/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)