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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2487

4.12.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2487 DER KOMMISSION

vom 2. Dezember 2025

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Das geänderte Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) ist ein plurilaterales Instrument, und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (im Folgenden „Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Nach Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG werden die in der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte an die in Artikel 15 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Schwellenwerte angepasst, nachdem letztere erforderlichenfalls überarbeitet wurden, damit sie den im Übereinkommen festgelegten Schwellenwerten entsprechen. Die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission (5) überarbeitet.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte alle zwei Jahre mit Wirkung vom 1. Januar. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für die Jahre 2026 und 2027 ab dem 1. Januar 2026 gelten.

(4)

Die für die Berechnung der Schwellenwerte erforderlichen Daten lagen bis zum 1. September 2025 nicht vor. Gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG werden die neu festgesetzten Schwellenwerte in Euro und ihr Gegenwert in anderen nationalen Währungen der Mitgliedstaaten von der Kommission zu Beginn des Monats November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen greift die Kommission auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66b der genannten Richtlinie zurück.

(5)

Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird der Betrag „443 000 EUR“ durch den Betrag „432 000 EUR“ ersetzt;

2.

unter Buchstabe b wird der Betrag „5 538 000 EUR“ durch den Betrag „5 404 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/115(1)/oj).

(3)   ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2014/115/oj.

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027 (ABl. L, 2025/2150, 23.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2150/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2487/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)