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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2485 |
10.12.2025 |
Protokoll zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden die „Mitgliedstaaten“),
sowie
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits
und
DAS KÖNIGREICH MAROKKO
andererseits,
in Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des am 12. Dezember 2006 von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Marokko unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens (im Folgenden „Abkommen“) in seiner durch das Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) geänderten Fassung, das am 18. Juni 2012 anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union unterzeichnet wurde.
Artikel 2
(1) In Anhang II („Bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“) des Abkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung wird folgende Bestimmung angefügt.
Nach dem zweiten Spiegelstrich betreffend Bulgarien:
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„— |
Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Kroatien und der Regierung des Königreichs Marokko, unterzeichnet am 7. Juli 1999 in Rabat,“ |
(2) In Anhang III Absatz 1 („Verfahren für Betriebsgenehmigungen und technische Genehmigungen: zuständige Behörden“) des Abkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung werden folgende Bestimmungen angefügt.
Nach dem Abschnitt betreffend Bulgarien:
„Kroatien:
Kroatische Zivilluftfahrtbehörde (CCAA)“.
Artikel 3
Die diesem Protokoll beigefügte kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Wird dieses Protokoll jedoch von den Vertragsparteien erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt, so tritt das Protokoll gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens einen Monat nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Genehmigungsformalitäten notifiziert haben.
(2) Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und wird ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Dieses Protokoll wurde in Brüssel am 21. November 2025 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2485/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)