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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2454

2.12.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2454 DES RATES

vom 1. Dezember 2025

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats gewährleisten.

(2)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und vor dem Hintergrund der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch (Gadus morhua), Hering (Clupea harengus) und Sprotte (Sprattus sprattus) in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung soll dieser Plan zur Erreichung der Ziele der GFP beitragen. Der Plan zielt auch darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht. Der Plan soll außerdem dazu beitragen, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig nachhaltig sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Zu diesen Zielen, die in Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 näher ausgeführt sind, gehört auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind. Außerdem soll ein angemessener Lebensunterhalt für diejenigen gewährleistet werden, die vom Fischfang abhängen, unter besonderer Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte.

(4)

Am 28. Mai 2025 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) sein jährliches Bestandsgutachten für die Ostseebestände für 2026. Der ICES erneuerte für Dorsch in der östlichen Ostsee einfach sein vorher für 2025 abgegebenes Gutachten. Laut ICES gibt es bei den meisten Fischereien in der Ostsee zumindest bis zu einem gewissen Grad eine Vermischung zwischen den Beständen. Diese Vermischung betrifft sowohl Bestände, die im Rahmen einer TAC bewirtschaftet werden, als auch Bestände, die nicht im Rahmen einer TAC bewirtschaftet werden. Der größte Grad der Vermischung erfolgt zwischen verschiedenen pelagischen Arten und zwischen verschiedenen Grundfischarten.

(5)

Für 2026 empfiehlt der ICES Nullfänge für Hering in der westlichen Ostsee, Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee und Atlantischer Lachs (Salmo salar) in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31(„Lachs im Hauptbecken“). Dorsch wird in allen Fischereien als Beifang gefangen, Hering in der westlichen Ostsee ist Beifang in der gezielten Fischerei auf Sprotte, und Lachs im Hauptbecken tritt in verschiedenen Fischereien als Beifang auf. Würden die TACs für diese Bestände auf dem vom ICES empfohlenen Niveau festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge dieser Bestände, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, daher zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Bei einer limitierenden Art handelt es sich um eine Art, für die keine Quote zur Verfügung steht, was dazu führen kann, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen. Eine Choke-Situation würde insbesondere Plattfische und pelagische Arten befischende Schiffe betreffen, was zur Folge hätte, dass diese Schiffe 2026 möglicherweise zur Einstellung ihrer Fangtätigkeiten gezwungen und diese Fischereien vorzeitig gesperrt würden. Auf der Grundlage der Daten der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse wird der Erstverkaufswert der Fänge von Scholle (Pleuronectes platessa), Sprotte und Hering, die im Rahmen der TACs getätigt werden dürfen und die voraussichtlich in dem betreffenden Fanggebiet entnommen werden, auf 25 300 000 EUR, 55 700 000 EUR bzw. 43 400 000 EUR geschätzt. Viele Fischereien, insbesondere kleine Küstenfischereien auf Arten, die nicht im Rahmen einer TAC bewirtschaftet werden, müssten 2026 ebenfalls ihre Fangtätigkeiten einstellen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, lediglich TACs für unvermeidbare Beifänge von Hering in der westlichen Ostsee, Dorsch in der östlichen und westlichen Ostsee sowie Lachs im Hauptbecken vorzusehen.

(6)

Für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee hat der ICES seit 2019 Nullfänge empfohlen. Da sich der Bestand nach wie vor in demselben kritischen Zustand befindet, erneuerte der ICES für 2026 sein vorher für 2025 abgegebenes Gutachten, in dem er seine Meinung hinsichtlich der Biomasse des Bestands und hinsichtlich der Tatsache bekräftigte, dass die Biomasse deutlich unter dem Referenzpunkt für die Bestandserhaltung (Blim) lag, unterhalb dessen die Reproduktionskapazität möglicherweise verringert sein kann. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die gezielte Fischerei auszusetzen und andere operativ damit verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die möglicherweise schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

(7)

In Bezug auf den Dorschbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES, nachdem er für mehrere Jahre ein niedriges Fangniveau empfohlen hatte, Nullfänge für 2026, da die Biomasse des Bestands 2025 voraussichtlich unter Blim liegt und sich 2027 nicht über Blim erholen dürfte. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die gezielte Fischerei auszusetzen und andere operativ damit verbundene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die sozioökonomischen Folgen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

(8)

Was Lachs im Hauptbecken betrifft, so hat der ICES sein Nullfang-Gutachten aufrechterhalten, wobei er für 2026 eine Möglichkeit sieht, die gezielte kommerzielle Fischerei und die Freizeitfischerei im Sommer in dem Gebiet nördlich von 59o 30′ N (ICES-Unterdivisionen 29 Nord bis 31) zuzulassen. Darüber hinaus hat der ICES seine Fangempfehlungen im Vergleich zu 2025 aufgrund zusätzlicher Unsicherheiten in Bezug auf die Abundanz von Lachs im Hauptbecken im wichtigsten Lachsfluss im Hauptbecken weiter reduziert. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es daher angezeigt, die Höhe der Fangmöglichkeiten und das Fanggebiet und den Zeitraum im Einklang mit dem ICES-Gutachten festzulegen und die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(9)

Damit die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei auf Lachs in der ICES-Unterdivision 32 vollständig ausgeschöpft werden können, ist es angebracht, eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs zwischen den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 und der ICES-Unterdivision 32 zu gestatten.

(10)

Um das Risiko zu mindern, dass Lachs in der Lachsfischerei fälschlicherweise als Meerforelle gemeldet wird, ist es angezeigt, den Fang von Meerforellen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien zu verbieten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % des kombinierten Fangs von Meerforelle und Lachs zu begrenzen.

(11)

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs im Hauptbecken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt lassen.

(12)

In Bezug auf Hering im Bottnischen Meerbusen schätzt der ICES, dass die Biomasse weiter zurückgegangen ist und nun zwischen Blim und dem Referenzpunkt für die Bestandserhaltung (MSY Btrigger) liegt, unterhalb dessen geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden müssen, damit der Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Der ICES weist auch auf Unsicherheiten bei der Schätzung bei den jungen Altersgruppen und des Gewichts-Alters-Verhältnisses hin. Darüber hinaus stellt der ICES wiederholt fest, dass der Anteil älterer Exemplare in der Population wahrscheinlich nicht zunimmt, wenn die Fangmöglichkeiten in der Höhe des Werts des FMSY-Punkts festgesetzt würden. Schließlich stellt der ICES fest, dass der Bestand wahrscheinlich Gefahr läuft, genetische Vielfalt einzubüßen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es daher angezeigt, die Fangmöglichkeiten entsprechend festzusetzen und als operativ damit verbundene Abhilfemaßnahme eine dreimonatige Sperrung während der Laichzeit festzulegen.

(13)

Für den Heringsbestand in der westlichen Ostsee empfiehlt der ICES im achten Jahr in Folge Nullfänge. Wie schon 2024 hat der ICES die Schätzungen der Biomasse für die Vorjahre nach unten korrigiert und schätzt, dass die Biomasse 2025 immer noch nur bei 52 % von Blim liegt, auch wenn sie seit 2021 kontinuierlich zugenommen hat. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefstand, und es wird nicht davon ausgegangen, dass die Biomasse 2027 über Blim anwächst. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstaben c und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für unvermeidbare Beifänge auf einem niedrigen Wert festgesetzt werden, um die sozioökonomischen Folgen zu vermeiden, die sich aus Null-Fangmöglichkeiten ergäben.

(14)

In Bezug auf Hering in der mittleren Ostsee schätzt der ICES, dass der Bestand in den letzten 30 Jahren größtenteils unter Blim lag. Der ICES geht davon aus, dass sich der Bestand aufgrund eines verbesserten Gewichts-Alters-Verhältnisses und starker Rekrutierung im Jahr 2022 seit 2024 auf Werte über Blim erholt hat, er aber immer noch weit unter MSY Btrigger liegt. Der ICES schätzt, dass die Rekrutierung in den Jahren 2024 und 2025 stark ausfallen könnte, betont jedoch, dass diese Schätzungen ungewiss sind. Die Rekrutierung im Jahr 2023 lag unter dem Durchschnitt. Darüber hinaus erinnert der ICES daran, dass anhaltende Falschmeldungen von Arten die Unsicherheit des Gutachtens erhöhen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es daher angezeigt, die Fangmöglichkeiten entsprechend festzusetzen und als operativ damit verbundene Abhilfemaßnahme eine dreimonatige Sperrung während der Laichzeit festzulegen.

(15)

Für Hering im Rigaischen Meerbusen und Scholle schätzt der ICES, dass die Biomasse über MSY Btrigger und der fischereiliche Druck unter FMSY liegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten die Fangmöglichkeiten daher entsprechend festgesetzt werden.

(16)

In Bezug auf Sprotte schätzt der ICES, dass die Biomasse zwar immer noch über MSY Btrigger liegt, jedoch aufgrund der bestätigten historisch niedrigen Rekrutierung zwischen 2021 und 2023 weiter zurückgegangen ist. Die Biomasse im Jahr 2025 dürfte auf dem niedrigsten Stand seit 1990 und nahe MSY Btrigger liegen. Der ICES schätzt, dass die Rekrutierung im Jahr 2024 außergewöhnlich hoch war, betont jedoch, dass die Schätzung ungewiss ist und dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse unter den Referenzgrößen für die Bestandserhaltung liegt, unterschätzt werden könnte. Darüber hinaus erinnert der ICES daran, dass anhaltende Falschmeldungen von Arten die Unsicherheit des Gutachtens erhöhen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es daher angezeigt, die Fangmöglichkeiten entsprechend festzusetzen und die bestehende dreimonatige Sperrung während der Laichzeit beizubehalten.

(17)

Die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere deren Artikel 33 und 34, über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission, überwacht und kontrolliert. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(18)

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände in Anbetracht ihrer biologischen Lage die Artikel 3 und 4 nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage von Beständen ausgeschlossen werden.

(19)

Die Biomasse von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee liegt unter Blim. Bei allen diesen Beständen sollen 2026 nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt werden. Aus diesem Grund und angesichts der relativ geringen Widerstandsfähigkeit des Ökosystems der Ostsee haben sich die Mitgliedstaaten, die über einen Quotenanteil der jeweiligen TACs verfügen, verpflichtet, die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Jahr 2026 auf diese Bestände nicht anzuwenden, damit die Fänge 2026 die jeweiligen TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände im Hauptbecken südlich von 59o 30′ N unterhalb des Grenzreferenzpunkts für die Smolt-Produktion (Rlim), und 2026 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind daher für das Jahr 2026 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen.

(20)

Die Verordnung (EU) 2025/202 (5) des Rates legt die TAC für Norwegischen Umberfisch (Trisopterus esmarkii) in der ICES-Division 3a (Skagerrak-Kattegat), den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a (Nordsee) für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026. Die Union und das Vereinigte Königreich führten am 20. Oktober 2025 bilaterale Konsultationen über die TAC für Stintdorsch in diesen Gebieten. Geführt wurden diese Konsultationen gemäß Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (6). Die Union nahm auf der Grundlage von Spezifikationen des vom Rat am 14. Oktober 2025 gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/1875 des Rates (7) gebilligten Standpunkts an diesen Konsultationen teil. Die Union und das Vereinigte Königreich einigten sich auf eine TAC auf der Grundlage des am 10. Oktober 2025 veröffentlichten ICES-Gutachtens für Stintdorsch im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 3a. Die Ergebnisse der Konsultationen wurden in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das von den Delegationsleitern der Union und des Vereinigten Königreichs am 24. Oktober 2025 unterzeichnet wurde. Die TAC für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 sollte in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden.

(21)

In der Verordnung (EU) 2025/202 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Mittelmeer für das Jahr 2025 festgelegt. Am 29. September 2025 hat die Türkei im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik für Übertragungen zugestimmt, 50 kg ihrer Quote für Weißen Thun im Mittelmeer für 2025 an die Union zu übertragen. Diese Übertragung sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(22)

Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte daher entsprechend geändert werden.

(23)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für die Ostsee ab dem 1. Januar 2026 gelten. Die Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 zu Stintdorsch im Skagerrak-Kattegat und in der Nordsee sollten jedoch rückwirkend vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 gelten, da dies der Fangsaison für Stintdorsch entspricht. Die Bestimmungen zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 sollten über Weißen Thun im Mittelmeer rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gelten, um den Berichtszeitraum für die ab dem 1. Januar 2025 geltende TAC beizubehalten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft wurden oder erhöht wurden. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei in der Ostsee, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Begriffsbestimmungen.

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

2.

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, „TAC“)

a)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

b)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

3.

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

4.

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

5.

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben;

6.

„analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

7.

„vorsorgliche TAC“ eine TAC, für die keine analytische Bewertung vorliegt, sondern entweder eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes vorliegt oder keine Bewertung vorliegt.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TACs, Aufteilung und operativ verbundene Maßnahmen

Die TACs, Quoten und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Maßnahmen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche TACs oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, auf die die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, anwendbar ist, sind in den einschlägigen TAC-Tabellen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)   In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)

unbeschadet der Schonzeiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 1 für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)   Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)   Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden;

d)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen.

(5)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeiten jederzeit von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats überwacht werden können.

Artikel 8

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Hering in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29, 30, 31 und 32

(1)   Es ist verboten, pelagische Arten in Küstengebieten bis zu vier Seemeilen von den Basislinien mit pelagischen Schleppnetzen zu befischen, wenn die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörde weniger als 20 Meter beträgt, und zwar in den folgenden Zeiträumen und in Bezug auf die folgenden Unterteilungen:

a)

in den Unterdivisionen 25 und 26 vom 16. März bis zum 15. Juni;

b)

in den Unterdivisionen 27 und 28.2 vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

in den Unterdivisionen 29-32 vom 1. Mai bis zum 31. Juli.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 9

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Sprotte in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32

(1)   Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 1. Mai bis zum 31. Juli verboten, in Gebieten jenseits von 12 Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und westlich von 24o 00' E in der Unterdivision 32 pelagische Bestände mit aktivem Fanggerät zu befischen.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen, mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät fischen.

Artikel 10

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)   Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 32 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Dorsch muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen unbeabsichtigte Beifänge von Dorsch in der Freizeitfischerei auf andere Arten in den Unterdivisionen 27 bis 32 behalten werden.

Artikel 11

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22 bis 31

(1)   Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:

a)

Es darf kein anderer Lachs als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Freizeitfischer pro Tag gefangen und behalten werden;

b)

nach dem Fang und der Zurückbehaltung des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses stellt der Freizeitfischer die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages ein;

c)

alle behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden.

(3)   Ebenso abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59o 30′ N vom 1. Mai bis zum 31. August in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien gestattet.

(4)   Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.

Artikel 12

Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den Unterdivisionen 22 bis 32 jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien nicht auf Meerforelle fischen. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)   Die Fischerei auf Meerforelle oder Lachs mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.

(3)   Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IA Teil B erhält Tabelle 122 folgende Fassung:

„Tabelle 122

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Trisopterus esmarkii

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2025

 

2026

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

299,722

 (10)  (11)  (12)

299,722

 (13)  (11)  (12)

Deutschland

0,057

 (10)  (11)  (12)

0,057

 (13)  (11)  (12)

Niederlande

0,221

 (10)  (11)  (12)

0,221

 (13)  (11)  (12)

Union

300

 (10)  (11)  (12)

300

 (13)  (11)  (12)

Vereinigtes Königreich

100

 (10)  (11)

100

 (13)  (11)

TAC

400

 (10)

400

 (13)

2.

In Anhang ID erhält Tabelle 9 folgende Fassung:

„Tabelle 9

Art:

Weißer Thun im Mittelmeer

Gebiet:

Mittelmeer

Thunnus alalunga

(ALB/MED)

Griechenland

385,31

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

99,47

 

Frankreich

14,45

 

Kroatien

6,74

 

Italien

1 128,26

 

Zypern

416,07

 

Malta

39,68

 

Union

2 089,98

 (17)

TAC

2 500,00

 (14)  (15)  (16)

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026.

Abweichend von Absatz 2

a)

gilt Artikel 14 Nummer 1 vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026;

b)

gilt Artikel 14 Nummer 2 ab 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. DYBVAD BEK


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1139/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/847/oj).

(5)  Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).

(6)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.

(7)  Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1875/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/218/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1241/oj).

(10)  Darf nur vom 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2025 befischt werden.

(11)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Stintdorsch erlaubt.

(12)  Beifangquote darf nur in 3a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a gefangen werden.

(13)  Darf nur vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 befischt werden.“

(14)  Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2025. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer während der folgenden Zeiträume weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

—

Griechenland, Kroatien, Italien und Zypern: 1. Oktober bis 30. November 2025 und 1. bis 31. März 2025;

—

Spanien, Frankreich und Malta: 1. Januar bis 31. März 2025.

(15)  Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Fischereifahrzeuge, die diese Art im Jahr 2017 befischen durften. Die Mitgliedstaaten können auf diese Kapazitätsgrenze eine Toleranz von 10 % anwenden.

(16)  Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (ALB/MED-BC). Totfänge von Weißem Thun aus der Sport- und Freizeitfischerei sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (ALB/MED-SR).

(17)  Nach Übertragung von 50 kg von der Türkei.“


ANHANG

TACs, QUOTEN UND OPERATIV VERBUNDENE MAẞNAHMEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Maßnahmen angegeben.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Tabelle 1

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

Clupea harengus

(HER/30/31.)

Finnland

32 063

 (1)

Analytische TAC

Schweden

7 045

 (1)

Union

39 108

 (1)

TAC

39 108

 (1)

Tabelle 2

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

Clupea harengus

(HER/3BC+24)

Dänemark

110

 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

435

 (2)

Finnland

0

 (2)

Polen

103

 (2)

Schweden

140

 (2)

Union

788

 (2)

TAC

788

 (2)

Tabelle 3

Art:

Hering

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

Clupea harengus

(HER/3D-R30)

Dänemark

2 122

 

Analytische TAC

Deutschland

563

 

Estland

10 837

 

Finnland

21 154

 

Lettland

2 674

 

Litauen

2 816

 

Polen

24 033

 

Schweden

32 264

 

Union

96 463

 

TAC

entfällt

 

Tabelle 4

Art:

Hering

Gebiet:

Unterdivision 28.1

Clupea harengus

(HER/03D.RG)

Estland

15 870

 

Analytische TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Lettland

18 497

 

Union

34 367

 

TAC

34 367

 

Tabelle 5

Art:

Dorsch

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

Gadus morhua

(COD/3DX32.)

Dänemark

99

 (3)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

39

 (3)

Estland

10

 (3)

Finnland

8

 (3)

Lettland

37

 (3)

Litauen

24

 (3)

Polen

113

 (3)

Schweden

100

 (3)

Union

430

 (3)

TAC

entfällt

 

Tabelle 6

Art:

Dorsch

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

Gadus morhua

(COD/3BC+24)

Dänemark

116

 (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

57

 (4)

Estland

3

 (4)

Finnland

2

 (4)

Lettland

10

 (4)

Litauen

6

 (4)

Polen

31

 (4)

Schweden

41

 (4)

Union

266

 (4)

TAC

266

 (4)

Tabelle 7

Art:

Scholle

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

Pleuronectes platessa

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

7 861

 

Analytische TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

873

 

Polen

1 646

 

Schweden

593

 

Union

10 973

 

TAC

10 973

 

Tabelle 8

Art:

Atlantischer Lachs

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

Salmo salar

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

5 292

 (5)  (6)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

589

 (5)  (6)

Estland

538

 (5)  (6)  (7)

Finnland

6 599

 (5)  (6)

Lettland

3 366

 (5)  (6)

Litauen

396

 (5)  (6)

Polen

1 605

 (5)  (6)

Schweden

7 152

 (5)  (6)

Union

25 537

 (5)  (6)

TAC

entfällt

 

Tabelle 9

Art:

Atlantischer Lachs

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

Salmo salar

(SAL/3D32.)

Estland

1 049

 (8)

Vorsorgliche TAC

Finnland

9 183

 (8)

Union

10 232

 (8)

TAC

entfällt

 

Tabelle 10

Art:

Sprotte

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

Sprattus sprattus

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

19 923

 

Analytische TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

12 622

 

Estland

23 135

 

Finnland

10 429

 

Lettland

27 942

 

Litauen

10 108

 

Polen

59 300

 

Schweden

38 516

 

Union

201 975

 

TAC

entfällt

 


(1)  Diese Quote darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2026 befischt werden.

(2)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats überwacht werden kann.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

(5)  In Stückzahl ausgedrückt.

(6)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote nördlich von 59o 30′ N in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen.

(7)  Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 (SAL/*3D32) nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden.

(8)  In Stückzahl ausgedrückt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2454/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)