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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2445 |
8.12.2025 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2025/2445 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. November 2025
über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 224,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde mehrfach und erheblich geändert (6). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen. |
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(2) |
Laut Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Unionsbürger bei. Außerdem heißt es in Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), dass diese politischen Parteien dazu beitragen, den politischen Willen der Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. |
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(3) |
In Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
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(4) |
In Artikel 11 Absatz 1 der Charta ist festgelegt, dass jeder das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Charta hat jede Person das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen. Diese Rechte sind Grundrechte eines jeden Unionsbürgers und einer jeden Unionsbürgerin. |
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(5) |
Nach Artikel 21 der Charta ist unter anderem jede Diskriminierung wegen des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung verboten. |
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(6) |
Damit Unionsbürger uneingeschränkt am demokratischen Leben der Union teilhaben können, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um dafür Sorge zu tragen, dass sie diese Rechte wahrnehmen können. |
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(7) |
Da wahrlich transnational angelegte europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen in besonderer Weise in der Lage sind, die Kluft zwischen der Politik auf nationaler Ebene und der auf Unionsebene zu überbrücken, kommt ihnen bei der Artikulierung der Meinungen der Bürger auf europäischer Ebene eine Schlüsselrolle zu. |
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(8) |
Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sollten in ihren Bemühungen unterstützt und bestärkt werden, eine enge Verbindung zwischen der europäischen Zivilgesellschaft und den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, herzustellen. |
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(9) |
In Anerkennung der Aufgabe, die den europäischen politischen Parteien im EUV zuerkannt wird, und zur Erleichterung ihrer Arbeit ist es notwendig, für europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen einen spezifischen europäischen Rechtsstatus festzulegen. |
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(10) |
Die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) ist eine Einrichtung der Union im Sinne von Artikel 263 AEUV, deren Zweck die Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ist. Die Eintragung sollte erforderlich sein, um einen europäischen Rechtsstatus zu erhalten, mit dem eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden sind. Um möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen, sollte die Behörde unabhängig sein. |
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(11) |
Es ist notwendig, die Verfahren festzulegen, die europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen zu befolgen haben, um nach der vorliegenden Verordnung europäischen Rechtsstatus zu erlangen. Ebenso müssen die Verfahren und Kriterien festgelegt werden, die bei der Entscheidung über die Gewährung eines solchen europäischen Rechtsstatus zu beachten sind. Auch für die Fälle, in denen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung diesen Rechtsstatus verliert oder aufgibt, müssen Verfahren festgelegt werden. |
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(12) |
Zur Erleichterung der Aufsicht über Rechtspersonen, für die sowohl Unionsrecht als auch nationales Recht gilt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Funktionsweise eines Registers für europäische politische Parteien und Stiftungen zu erlassen, das von der Behörde zu verwalten ist (im Folgenden „Register“), und insbesondere in Bezug auf die im Register aufbewahrten Informationen und Belege. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
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(13) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Vorschriften über das Registrierungsnummersystem und in Bezug darauf, wie Dritten auf Antrag Standardauszüge des Registers durch die Behörde bereitzustellen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden. |
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(14) |
Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen, die durch den europäischen Rechtsstatus als solche auf Unionsebene anerkannt werden wollen und öffentliche Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten wollen, sollten bestimmte Grundsätze beachten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere sollten europäische politische Parteien, die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen und ihre jeweiligen Mitglieder die Werte achten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet. Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sollten ferner sicherstellen, dass ihre Mitgliedsparteien und Mitgliedsorganisationen diese Werte achten. |
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(15) |
Zu den Partnern, mit denen europäische politische Stiftungen zusammenarbeiten können, gehören Hochschulen, nichtstaatliche Organisationen, Ausbildungseinrichtungen, Forschungspartner und Denkfabriken („Kooperationspartner“). |
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(16) |
Bei der Entscheidung über die Eintragung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte die Behörde, um festzustellen, ob die jeweilige Partei bzw. Stiftung ihre Pflichten zur Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, erfüllt und sicherstellt, dass ihre Mitglieder diese Werte achten, eine formelle Standarderklärung anhand eines mit der vorliegenden Verordnung festzulegenden Musters verwenden, die von der entsprechenden europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung zu veröffentlichen ist. |
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(17) |
Entscheidungen, die Eintragung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung wegen Missachtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, aus dem Register zu löschen, sollten nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Werte getroffen werden. Wenn die Behörde eine derartige Entscheidung trifft, sollte sie dabei die Charta uneingeschränkt achten. |
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(18) |
Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten Entscheidungen über eine Löschung einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung aus dem Register durch Bekanntgabe wirksam werden. |
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(19) |
Die Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sollte einige grundlegende Bestimmungen umfassen. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, zusätzliche Anforderungen an die Satzung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zu stellen, die ihren Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet haben, sofern diese zusätzlichen Anforderungen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen. |
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(20) |
Die Behörde sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Eintragung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen weiterhin eingehalten werden. Beschlüsse in Bezug auf die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, sollten nur gemäß einem eigens dafür eingerichteten Verfahren nach der Konsultierung des gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten getroffen werden. |
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(21) |
Die Unabhängigkeit und Transparenz des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten sollte sichergestellt werden. |
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(22) |
Die rechtswidrige Verwendung personenbezogener Daten kann Demokratien und Wahlverfahren potenziellen Risiken aussetzen. Infolgedessen muss die Integrität der europäischen demokratischen Verfahren geschützt werden, indem finanzielle Sanktionen für Situationen vorgesehen werden, in denen europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen Verstöße gegen die geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzen, um auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss zu nehmen. |
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(23) |
Zu diesem Zweck sollte ein Überprüfungsverfahren eingerichtet werden, in dessen Rahmen die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet ist, den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten zu ersuchen, zu prüfen, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung unter Ausnutzung eines Verstoßes gegen die geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen hat oder Einfluss zu nehmen versucht hat. Wird festgestellt, dass dies der Fall ist, sollte die Behörde wirksame, verhältnismäßige und abschreckende finanzielle Sanktionen verhängen. |
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(24) |
Verhängt die Behörde nach dem Überprüfungsverfahren eine Sanktion gegen eine europäische politische Partei oder Stiftung, sollte sie dem Grundsatz „ne bis in idem“ gebührend Rechnung tragen, wonach Sanktionen nicht zweimal wegen desselben Verstoßes verhängt werden dürfen. Die Behörde sollte auch sicherstellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gewahrt wird und dass der betroffenen europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die Möglichkeit gewährt wird, angehört zu werden. |
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(25) |
Da das Überprüfungsverfahren durch eine Entscheidung einer zuständigen nationalen Datenschutzbehörde ausgelöst wird, sollte die betroffene europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unter der Voraussetzung, dass alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden, die Möglichkeit haben, eine Überprüfung der finanziellen Sanktion zu beantragen, wenn die Entscheidung der nationalen Datenschutzbehörde aufgehoben wurde oder erfolgreich ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt wurde. |
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(26) |
Der europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen verliehene europäische Rechtsstatus sollte ihnen die Rechtsfähigkeit und die rechtliche Anerkennung in allen Mitgliedstaaten verschaffen. Diese Rechtsfähigkeit und rechtliche Anerkennung erlaubt es ihnen jedoch nicht, Kandidaten bei nationalen Wahlen oder Wahlen zum Europäischen Parlament zu nominieren oder sich an Kampagnen für Volksabstimmungen zu beteiligen. Dies und jedwede weitere ähnliche Befugnis verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. |
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(27) |
Die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sollten durch diese Verordnung geregelt werden. Andere Sachverhalte, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, sollten durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden. Der Rechtsstatus einer europäischen politischen Partei und einer europäischen politischen Stiftung sollte durch die vorliegende Verordnung und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz befindet (im Folgenden „Sitzmitgliedstaat“), geregelt werden. Der Sitzmitgliedstaat sollte vorab das anzuwendende Gesetz festlegen können oder den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen entsprechende Wahlmöglichkeiten einräumen können. Der Sitzmitgliedstaat sollte auch andere oder zusätzliche Anforderungen zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen vorschreiben können, darunter Vorschriften über die Eintragung und Eingliederung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in nationale Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie über deren Organisation und Satzung, einschließlich der Haftung, sofern diese Vorschriften im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen. |
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(28) |
Als wesentlichen Bestandteil des europäischen Rechtsstatus sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen über eine europäische Rechtspersönlichkeit verfügen. Der Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit sollte Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Interessen des Sitzmitgliedstaats, des Antragstellers auf europäischen Rechtsstatus (im Folgenden „Antragsteller“) und jeglicher betroffenen Dritter unterliegen. Insbesondere sollte eine vorher bestehende nationale Rechtspersönlichkeit in eine europäische Rechtspersönlichkeit umgewandelt werden, und alle individuellen Rechte und Verpflichtungen der bisherigen nationalen Rechtsperson sollten auf die neue europäische Rechtsperson übertragen werden. Außerdem sollten zwecks Erleichterung der Fortführung der Tätigkeit Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht erfüllbare Voraussetzungen bei derlei Umwandlungen anwendet. Der Sitzmitgliedstaat sollte bestimmen können, welche Arten nationaler juristischer Personen in europäische juristische Personen umgewandelt werden können, und sollte seine Zustimmung zum Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung so lange zurückhalten können, bis angemessene Garantien geschaffen werden, insbesondere, was die Rechtmäßigkeit der Satzung des Antragstellers gemäß den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder den Schutz von Gläubigern oder Inhabern anderer Rechte in Bezug auf eine zuvor bestehende nationale Rechtspersönlichkeit betrifft. |
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(29) |
Die Beendigung einer europäischen Rechtspersönlichkeit sollte Anforderungen und Verfahren zum Schutz der Interessen der Union, des Sitzmitgliedstaats, der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und von sonstigen betroffenen Dritten unterliegen. Insbesondere sollte in dem Fall, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats erwirbt, dies als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit betrachtet werden, und alle individuellen Rechte und Verpflichtungen, die die bisherige europäische Rechtsperson erworben oder übernommen hat, sollten auf die neue nationale Rechtsperson übertragen werden. Außerdem sollten zwecks Erleichterung der Fortführung der Tätigkeit Schutzvorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht erfüllbare Voraussetzungen bei derlei Umwandlungen anwendet. Wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine Rechtspersönlichkeit im Sitzmitgliedstaat erwirbt, sollte sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und unter Einhaltung der Bedingung, dass sie keinen Gewinnzweck verfolgen darf, abgewickelt werden. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sollten sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf detaillierte Regelungen für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen können, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und die Zahlung von finanziellen Sanktionen sicherzustellen. |
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(30) |
Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einschlägige nationale Rechtsvorschriften auf schwerwiegende Weise missachtet und wenn davon die Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen ist, sollte die Behörde auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, die Verfahren der vorliegenden Verordnung anzuwenden. Außerdem sollte die Behörde auf Antrag des Sitzmitgliedstaats entscheiden, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die in schwerwiegender Weise gegen einschlägige nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf andere Sachverhalte verstoßen hat, aus dem Register zu löschen. |
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(31) |
Für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten nur die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen in Betracht kommen, die als solche anerkannt sind und die den europäischen Rechtsstatus erhalten haben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anforderungen, die erfüllt werden müssen, um eine europäische politische Partei werden zu können, nicht zu hoch sind und ohne Weiteres von organisierten, seriösen transnationalen Bündnissen politischer Parteien oder natürlicher Personen oder beiden erfüllt werden können; gleichzeitig gilt es, für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union angemessene Kriterien festzulegen. Diese Kriterien sollten das europäische Engagement und die tatsächliche Unterstützung der Wähler einer europäischen politischen Partei oder ihrer Mitglieder objektiv abbilden. Am besten eignet sich hierzu das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament, an der europäische politische Parteien nach dieser Verordnung teilnehmen müssen, denn es gibt genauen Aufschluss darüber, welche Anerkennung eine europäische politische Partei bei den Wählern genießt. Die Kriterien sollten die Rolle des Europäischen Parlaments als direkte Vertretung der Unionsbürger gemäß Artikel 10 Absatz 2 EUV sowie das Ziel europäischer politischer Parteien, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und Europas repräsentative Demokratie aktiv mitzugestalten, um die Sichtweisen, Meinungen und den politischen Willen der Bürger effektiv zum Ausdruck zu bringen, verdeutlichen. Eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollte daher europäischen politischen Parteien vorbehalten sein, die mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, und europäischen politischen Stiftungen, die eine solche Finanzierung über eine mit mindestens einem ihrer Mitglieder im Europäischen Parlament vertretene europäische politische Partei beantragen. |
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(32) |
Aus Gründen der Transparenz und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken, sollte der Zugang zu Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass bestimmte Informationen bereitgestellt werden. Europäische politische Parteien sollten insbesondere sicherstellen, dass ihre Mitgliedsparteien das politische Programm auf deutlich sichtbare und benutzerfreundliche Weise veröffentlichen und das Logo der jeweiligen europäischen politischen Partei anzeigen. Das Logo sollte im oberen Bereich der Internetseite der Mitgliedspartei angebracht sein. |
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(33) |
Europäische politische Partien und europäische politische Stiftungen sollten mit gutem Beispiel vorangehen, wenn es darum geht, das Geschlechtergefälle in der Politik zu schließen. Ihre Leitungsgremien sollten daher ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sollten über interne Vorschriften zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses verfügen, mit denen Frauen motiviert werden, sich aktiv an all ihren Tätigkeiten zu beteiligen, und sie sollten ihre Mitgliedsparteien anregen, es ihnen gleichzutun. Darüber hinaus sollten europäische politische Parteien die Vertretung der Geschlechter in ihren Mitgliedsparteien transparent darlegen und Nachweise zu der Vertretung der Geschlechter in ihren Mitgliedsparteien unter ihren Kandidaten für das Europäische Parlament und ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorlegen. Die europäischen politischen Parteien werden aufgefordert, Informationen über die Inklusivität und die Vertretung von Minderheiten in ihren Mitgliedsparteien bereitzustellen. |
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(34) |
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sollten ein internes Arbeitsumfeld fördern, das von fairer Behandlung und Chancengleichheit geprägt ist. Zu diesem Zweck sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ihre internen Vorschriften um ein Protokoll ergänzen, das dazu dient, sexuelle Belästigung sowie Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, aufzudecken und kontinuierlich dagegen vorzugehen. |
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(35) |
Um die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien zu erhöhen und dem missbräuchlichen Rückgriff auf die Finanzierungsvorschriften vorzubeugen, sollte ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur für die Zwecke der Finanzierung als Mitglied einer einzigen europäischen politischen Partei angesehen werden. Diese europäische politische Partei sollte gegebenenfalls diejenige sein, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Einreichung der Finanzierungsanträge angeschlossen ist. |
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(36) |
Die Verfahren, die von den europäischen politischen Parteien und den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen bei Beantragung einer Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu befolgen sind, sollten ebenso wie die Verfahren, Kriterien und Vorschriften festgelegt werden, die bei der Entscheidung über die Gewährung einer solchen Finanzierung zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sollten die europäischen politischen Parteien und Stiftungen insbesondere den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung achten. |
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(37) |
Um die Schwierigkeiten zu beseitigen, mit denen europäische politische Parteien, insbesondere kleine Parteien, bei der Erreichung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgeschriebenen Kofinanzierungssatzes von 10 % konfrontiert sind, sollte dieser entsprechend dem Satz für europäische politische Stiftungen auf 5 % gesenkt werden. |
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(38) |
Zur Stärkung der Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Verantwortung der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sollten bestimmte Arten von Spenden und Zuwendungen aus anderen Quellen als dem Gesamthaushaltsplan der Union untersagt werden oder Beschränkungen unterliegen. Eine Begrenzung des freien Kapitalverkehrs, die mit solchen Beschränkungen einhergehen könnte, muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt und zum Erreichen dieser Ziele absolut notwendig sein. |
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(39) |
Ein Mechanismus für die Sorgfaltspflicht sollte eingeführt werden, um die Transparenz von Großspenden zu verbessern und das Risiko der Einflussnahme aus dem Ausland durch die jeweilige Quelle zu minimieren. Zu diesem Zweck sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen detaillierte Angaben zur Identität ihrer Spender verlangen. Die Behörde sollte in der Lage sein, zusätzliche Informationen von Spendern anzufordern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Spende gegen die vorliegende Verordnung verstößt. |
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(40) |
Nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden abgesehen von Zuwendungen aus dem Haushalt der Union nur zwei Kategorien von Einnahmen für europäische politische Parteien und Stiftungen anerkannt, und zwar Zuwendungen von Mitgliedern und Spenden. Eine Reihe von Quellen für Einnahmen, die aus im Rahmen ihrer politischen Tätigkeiten durchgeführten eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten stammen, etwa dem Verkauf von Veröffentlichungen oder Konferenzgebühren, fallen nicht unter diese beiden Kategorien, sodass Probleme hinsichtlich der Rechnungslegung und Transparenz entstehen. Daher sollte eine dritte Einnahmekategorie („selbst generierte Mittel“) geschaffen werden. Der Anteil der selbst generierten Mittel am Gesamthaushalt einer europäischen politischen Partei sollte auf 3 % begrenzt werden, um zu verhindern, dass er im Verhältnis zum Gesamthaushalt dieser Einrichtungen unverhältnismäßig hoch wird. Bei einer europäischen politischen Stiftung sollte dieser Anteil auf 5 % begrenzt werden. |
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(41) |
Um ihre Mitglieder und Wahlkreise in der gesamten Union zu erreichen, sollten europäische politische Parteien berechtigt sein, ihre Finanzmittel für politische Kampagnen im Rahmen der Wahl zum Europäischen Parlament verwenden zu dürfen. Für die Finanzierung und Begrenzung der Wahlausgaben von Parteien und Kandidaten bei derartigen Kampagnen sollten die Bestimmungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gelten. |
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(42) |
Zur stärkeren Sensibilisierung der Bürger für europapolitische Fragen und zur Förderung der Transparenz der politischen Zugehörigkeit können die europäischen politischen Parteien die Bürger über die Verbindungen informieren, die zwischen ihnen und den nationalen politischen Parteien, die ihnen angeschlossen sind, sowie deren Kandidaten bestehen. |
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(43) |
Europäische politische Parteien sollten andere politische Parteien und vor allem nationale Parteien oder Kandidaten weder direkt noch indirekt finanzieren. Europäische politische Stiftungen sollten weder unmittelbar noch mittelbar politische Parteien oder Kandidaten oder andere Stiftungen auf europäischer oder auf nationaler Ebene finanzieren. Das Verbot der indirekten Finanzierung sollte europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen jedoch nicht davon abhalten, ihre Mitgliedsparteien und Mitgliedsorganisationen zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen gemeinsamer europäischer politischer Tätigkeiten. Außerdem sollten europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen keine Kampagnen für Volksabstimmungen finanzieren. |
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(44) |
Gemeinsame europäische politische Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten, bei denen die Teilnahme auf die Mitglieder der europäischen politischen Partei und ihrer Mitgliedsparteien sowie auf die Mitglieder der europäischen politischen Stiftung und ihrer Mitgliedsorganisationen beschränkt ist, wie Schulungen und Workshops, sollten zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Unionsbürger beitragen. |
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(45) |
Europäische politische Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sollten die Möglichkeit haben, mit politischen Partnern in Drittländern zusammenzuarbeiten, insbesondere, um die Werte der Union zu fördern. |
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(46) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 EUV entwickelt die Union besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet. Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen spielen im Rahmen ihrer politischen Arbeit und ihrer Beziehungen zu Parteien in Drittländern eine wichtige Rolle bei der Förderung dieses Ziels. In der Satzung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung könnte die Möglichkeit einer Mitgliedschaft von politischen Parteien und Organisationen aus Drittländern vorgesehen werden. Dies sollte jedoch auf Länder beschränkt werden, die engere und besondere Beziehungen zur Union unterhalten, namentlich Mitglieder der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), ehemalige Mitgliedstaaten, Bewerberländer, Länder, die aufgrund einer Währungsvereinbarung mit der Union zur Verwendung des Euro als amtliche Währung berechtigt sind, Partnerländer, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Union geschlossen haben, sowie europäische Länder, mit denen die Union ein Assoziierungsabkommen zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone geschlossen hat. Solchen Parteien oder Organisationen könnte die Möglichkeit einer stärker formalisierten und strukturierten Zusammenarbeit mit europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Zuge einer assoziierten Mitgliedschaft eingeräumt werden. Assoziierte Mitgliedsparteien und -organisationen sollten in der Lage sein, eine aktive Rolle zu spielen und dabei zum Innenleben einer europäischen politischen Partei und einer europäischen politischen Stiftung beizutragen und sich daran zu beteiligen, beispielsweise durch das Initiativrecht oder die Mitgliedschaft in Leitungsgremien und die Teilnahme und Beteiligung an Sitzungen und anderen Tätigkeiten, einschließlich Sitzungen der Leitungsgremien und der Durchführung von gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit und entsprechenden Veranstaltungen. Assoziierte Mitgliedsorganisationen sollten außerdem das Recht haben, an Forschungsprojekten teilzunehmen. Um der Gefahr einer Einflussnahme aus dem Ausland entgegenzuwirken, sollten europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die eine assoziierte Mitgliedschaft zulassen, sicherstellen, dass ihr jeweiliges Statut einen angemessenen Schutz gegen Einflussnahme aus dem Ausland bietet. Insbesondere sollten europäische politische Parteien, die eine assoziierte Mitgliedschaft zulassen, sicherstellen, dass alle Abstimmungen die Mehrheit der Mitglieder, die ihren Sitz in der Union haben bzw. Unionsbürger sind, erhalten, um angenommen werden zu können. Die von assoziierten Mitgliedsparteien abgegebenen Stimmen sollten für eine Mehrheit nicht ausschlaggebend sein. Außerdem sollte es assoziierten Mitgliedsparteien nicht möglich sein, einzeln oder gemeinsam gegen eine Mehrheit der Stimmen von Unionsbürgern vorzugehen oder eine solche Mehrheit zu blockieren. Vertreter assoziierter Mitgliedsparteien sollten in den Leitungsorganen keine Exekutivbefugnisse durch Übertragung erhalten. |
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(47) |
Für die Zuweisung der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Union verfügbaren Mittel sollten spezifische Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden, bei denen zum einen die Zahl der Begünstigten und zum anderen der Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Mitglieder jeder begünstigten europäischen politischen Partei und damit der jeweiligen ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung zugrunde gelegt werden. In diesen Bestimmungen sollten Regeln für strenge Transparenz, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle der europäischen politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sowie für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen vorgesehen werden, unter anderem für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Werte verstößt, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet. |
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(48) |
Um sicherzustellen, dass die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung sowie die Ausgaben von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen und auf andere Sachverhalte erfüllt werden, bedarf es wirksamer Kontrollmechanismen. Zu diesem Zweck sollten die Behörde, der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten miteinander kooperieren und alle notwendigen Informationen untereinander weitergeben. Außerdem sollte die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten gefördert werden, um für eine wirksame und effiziente Kontrolle der Verpflichtungen zu sorgen, die sich aus den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ergeben. |
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(49) |
Um die mit dieser Verordnung geschaffene Rechtssicherheit zu erhöhen und für eine kohärente Durchführung zu sorgen, sollten die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eng zusammenarbeiten, auch im Rahmen eines regelmäßigen Meinungs- und Informationsaustauschs über die Auslegung und konkrete Anwendung der vorliegenden Verordnung. Darüber hinaus sollte die — unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde stattfindende — Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die ordnungsgemäße Durchführung der vorliegenden Verordnung durch die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen erleichtern und Rechtsstreitigkeiten verhindern. Auch die Verpflichtung der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung anzuhören, bevor Beschlüsse mit nachteiligen Auswirkungen auf die jeweilige europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gefasst werden, sollte dazu beitragen, die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung durch die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen zu erleichtern und gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. |
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(50) |
Es ist notwendig, ein klares, abschreckendes und angemessenes System von Sanktionen einzuführen, um sicherzustellen, dass den Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen auf wirksame, verhältnismäßige und einheitliche Weise nachgekommen wird. In diesem System sollte außerdem der Grundsatz „ne bis in idem“ gelten, wonach derselbe Verstoß nicht zweimal sanktioniert werden darf. Es ist außerdem erforderlich, die entsprechenden Aufgaben der Behörde und des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Kontrolle und Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sowie die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Behörden der Mitgliedstaaten festzulegen. |
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(51) |
Aus Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken, sollten als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen, insbesondere über Satzung, Mitgliedschaften, Jahresabschlüsse, Spender und Spenden, Zuwendungen und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sowie Informationen in Bezug auf Entscheidungen der Behörde und des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über Eintragung, Finanzierung und Sanktionen in einem benutzerfreundlichen, offenen und maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden. Die Festlegung eines Regelwerks, mit dem sichergestellt wird, dass diese Informationen öffentlich verfügbar sind, ist der wirksamste Weg zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen den politischen Kräften sowie zur Aufrechterhaltung offener, transparenter und demokratischer Gesetzgebungs- und Wahlverfahren, wodurch das Vertrauen von Bürgern und Wählern in die europäische repräsentative Demokratie gestärkt und ganz allgemein Korruption und Machtmissbrauch vorgebeugt wird. |
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(52) |
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Identität von Spendern, die natürliche Personen sind, nicht für Spenden gelten, deren Wert 1 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet. Darüber hinaus sollte diese Verpflichtung nicht für Spenden gelten, deren Wert pro Jahr 1 500 EUR übersteigt und 3 000 EUR nicht übersteigt, sofern der Spender vorab keine schriftliche Genehmigung zur Veröffentlichung erteilt hat. Diese Grenzwerte stellen einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem legitimen öffentlichen Interesse an einer transparenten Finanzierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen andererseits her, wie es in internationalen Empfehlungen zur Verhinderung von Korruption im Zusammenhang mit der Finanzierung von politischen Parteien und Stiftungen zum Ausdruck gebracht wurde. Die Offenlegung von Spenden, deren Wert 3 000 EUR pro Jahr und Spender übersteigt, sollte eine wirksame Überprüfung und Kontrolle der Beziehungen zwischen Spendern und europäischen politischen Parteien durch die Öffentlichkeit ermöglichen. Ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten Informationen über Spenden jährlich veröffentlicht werden, außer während Kampagnen für die Wahl zum Europäischen Parlament und bei Spenden in Höhe von mehr als 12 000 EUR, die umgehend offengelegt werden sollten. |
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(53) |
In der vorliegenden Verordnung werden die in der Charta verankerten Grundrechte gewahrt und die darin verankerten Grundsätze geachtet, insbesondere Artikel 7, dem zufolge jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens hat, und Artikel 8, dem zufolge jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Die vorliegende Verordnung muss unter uneingeschränkter Achtung dieser Rechte und Grundsätze durchgeführt werden. |
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(54) |
Auf die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde, das Europäische Parlament und den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten findet die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Anwendung. |
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(55) |
Auf die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Anwendung. |
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(56) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist klarzustellen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 die Behörde, das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die für die Kontrolle bestimmter Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zuständigen nationalen Behörden und andere beteiligte Dritte sind, auf die in der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird oder die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind. Ferner ist zu präzisieren, wie lange die personenbezogenen Daten höchstens aufbewahrt werden dürfen, die zum Zwecke der Gewährleistung von Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien erhoben wurden. In ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche müssen die Behörde, das Europäische Parlament, die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die zuständigen nationalen Behörden und die beteiligten Dritten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 insbesondere in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, die Bereitstellung von Informationen und die Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten nachzukommen. |
|
(57) |
Auf die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführte Datenverarbeitung findet die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung. Die zuständigen nationalen Behörden oder beteiligten Dritten sollten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften für alle von ihnen verursachten Schäden haften. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen zuständige nationale Behörden oder beteiligte Dritte, die gegen die vorliegende Verordnung verstoßen, geeignete Sanktionen verhängt werden. |
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(58) |
Technische Unterstützung für europäische politische Parteien vonseiten des Europäischen Parlaments sollte gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung erfolgen, gegen Rechnung und Entgelt geleistet werden und Gegenstand eines regelmäßig vorgelegten öffentlichen Berichts sein. |
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(59) |
Grundlegende Informationen über die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten der Öffentlichkeit auf einer eigens dafür eingerichteten Internetseite zur Verfügung gestellt werden. |
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(60) |
Die gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zur ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung beitragen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen angehört werden und die Möglichkeit erhalten, Abhilfemaßnahmen zu treffen, bevor eine Sanktion gegen sie verhängt wird. |
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(61) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nationale Bestimmungen gelten, die einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung förderlich sind. |
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(62) |
Den europäischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sollte genügend Zeit zur Einführung von Bestimmungen eingeräumt werden, mit denen eine reibungslose und wirksame Anwendung dieser Verordnung sichergestellt wird. Es sollte daher ein Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der Anwendung einiger ihrer Artikel vorgesehen werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden das Statut und die Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene („europäische politische Parteien“) und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene („europäische politische Stiftungen“) geregelt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„politische Partei“ bezeichnet eine Vereinigung von Bürgern, die die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
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2. |
„assoziierte Mitgliedspartei“ bezeichnet eine Partei, die ihren Sitz in einem EFTA-Land, in einem ehemaligen Mitgliedstaat, in einem Bewerberland, in einem Land, das aufgrund einer Währungsvereinbarung mit der Union zur Verwendung des Euro als amtliche Währung berechtigt ist, in einem Partnerland, das ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Union (11) geschlossen hat, oder in einem europäischen Land hat, mit dem die Union ein Assoziierungsabkommen zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone geschlossen hat; |
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3. |
„politisches Bündnis“ bezeichnet eine strukturierte Zusammenarbeit in gleich welcher Form, zwischen Mitgliedern, ob es sich nun um politische Parteien (im Folgenden „Mitgliedsparteien aus der Union“), Unionsbürger oder gegebenenfalls um assoziierte Mitgliedsparteien handelt; Mitgliedsparteien aus der Union und assoziierte Mitgliedsparteien werden zusammen als „Mitgliedsparteien“ bezeichnet; |
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4. |
„europäische politische Partei“ bezeichnet ein politisches Bündnis, das politische Ziele verfolgt, diese Ziele in der gesamten Union verfolgen will und gemäß dieser Verordnung bei der in Artikel 8 genannten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist; |
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5. |
„assoziierte Mitgliedsorganisation“ bezeichnet eine Organisation, die ihren Sitz in einem EFTA-Land, in einem ehemaligen Mitgliedstaat, in einem Bewerberland, in einem Land, das aufgrund einer Währungsvereinbarung mit der Union zur Verwendung des Euro als amtliche Währung berechtigt ist, in einem Partnerland, das ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Union (12) geschlossen hat, oder in einem europäischen Land hat, mit dem die Union ein Assoziierungsabkommen zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone geschlossen hat; Mitgliedsorganisationen mit Sitz in der Union (im Folgenden „Mitgliedsorganisationen aus der Union“) und assoziierte Mitgliedsorganisationen werden zusammen als „Mitgliedsorganisationen“ bezeichnet; |
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6. |
„europäische politische Stiftung“ bezeichnet eine Einrichtung, die einer europäischen politischen Partei förmlich angeschlossen ist, die gemäß dieser Verordnung bei der in Artikel 8 genannten Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen eingetragen ist und die durch ihre Tätigkeit und im Rahmen der von der Union verfolgten Ziele und Grundwerte die Ziele dieser europäischen politischen Partei unterstützt und ergänzt, indem sie eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllt:
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7. |
„regionales Parlament“ oder „regionale Versammlung“ bezeichnet ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden; |
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8. |
„Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union“ bezeichnet eine gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gewährte Finanzhilfe oder ein gemäß Titel XI jener Verordnung gewährter Beitrag; |
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9. |
„Spende“ umfasst Finanztransfers und Sachgeschenke jeglicher Art, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen, einschließlich Darlehen, oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, mit Ausnahme von Zuwendungen, selbst generierten Mitteln und gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis; |
|
10. |
„Zuwendungen“ bezeichnen Bargeldzahlungen, darunter Mitgliedsbeiträge, Sachzuwendungen, die Bereitstellung von Gütern, Dienstleistungen, einschließlich Darlehen, oder Arbeiten unter Marktwert oder alle anderen Transaktionen, die für die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung sie von einem ihrer Mitglieder erhält, ob es sich nun dabei um eine Mitgliedspartei aus der Union, eine Mitgliedsorganisation aus der Union oder um Unionsbürger handelt, mit Ausnahme von gewöhnlichen politischen Tätigkeiten von Einzelnen auf ehrenamtlicher Basis; |
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11. |
„selbst generierte Mittel“ bezeichnen Einnahmen, die erwirtschaftet werden durch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete eigene wirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der politischen Tätigkeiten, die von einer europäischen politischen Partei oder der ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung entweder allein oder gemeinsam mit ihren Mitgliedern ausgeübt werden, wie z. B. Teilnahmegebühren für Konferenzen und Workshops oder der Verkauf von Veröffentlichungen; |
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12. |
„indirekte Finanzierung“ bezeichnet eine Finanzierung, durch die die Mitgliedspartei oder die Mitgliedsorganisation einen finanziellen Vorteil erhält, auch wenn kein direkter Transfer von Mitteln stattfindet; dies sind Fälle, in denen die Mitgliedspartei oder die Mitgliedsorganisation Ausgaben vermeiden kann, die sie anderenfalls für Tätigkeiten hätte tätigen müssen, die zu ihrem eigenen und alleinigen Nutzen organisiert wurden, wobei jedoch gemeinsame europäische politische Tätigkeiten ausgeschlossen sind; |
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13. |
„gemeinsame europäische politische Tätigkeiten“ bezeichnen Tätigkeiten, die von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gemeinsam mit einer oder mehreren Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen organisiert werden, wenn sie Tätigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen, die zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Unionsbürger beitragen, sofern die Beteiligung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung deutlich sichtbar ist, der Grad der Verantwortlichkeit der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung für die Tätigkeit klar ist und die finanzielle Zuwendung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung dem Gesamtumfang der Beteiligung der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung im Vergleich zur Beteiligung der betreffenden Mitgliedsparteien oder Mitgliedsorganisationen entspricht; |
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14. |
„Jahresbudget“ für den Zweck von Artikel 25 und 32 umfasst die Gesamtausgaben in einem Jahr, wie sie in den Jahresabschlüssen der betreffenden europäischen politischen Partei oder der betreffenden europäischen politischen Stiftung angegeben sind; |
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15. |
„nationale Kontaktstelle“ bezeichnet jede Person, die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eigens für den Zweck des Austauschs von Informationen gemäß der vorliegenden Verordnung bestimmt wird; |
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16. |
„Sitz“ bezeichnet, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, den Ort, an dem die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung ihre Hauptverwaltung hat; |
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17. |
„konkurrierende Verstöße“ bezeichnen zwei oder mehr Verstöße, die als Bestandteil derselben rechtswidrigen Handlung begangen werden; |
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18. |
„wiederholter Verstoß“ bezeichnet einen Verstoß, der innerhalb von fünf Jahren nach der Verhängung einer aufgrund derselben Art von Verstoß gegen seinen Verursacher verhängten Sanktion begangen worden ist; |
KAPITEL II
STATUT DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN
Artikel 3
Voraussetzungen für die Eintragung
(1) Ein politisches Bündnis kann die Eintragung als europäische politische Partei beantragen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
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a) |
Es hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in seiner Satzung angegeben; |
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b) |
mindestens eine der folgenden Feststellungen trifft zu:
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c) |
seine Mitgliedsparteien sind nicht Mitglieder einer anderen europäischen politischen Partei; |
|
d) |
insbesondere sein Programm und seine Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und es gibt eine entsprechende formelle Standarderklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I dieser Verordnung ab; |
|
e) |
es stellt sicher, dass seine Mitgliedsparteien, insbesondere in ihren Programmen und Tätigkeiten, die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV niedergelegt sind, wahren, und es gibt eine entsprechende formelle Standarderklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I dieser Verordnung ab; |
|
f) |
es stellt sicher, dass seine Mitgliedsparteien oder seine einzelnen Mitglieder keinen restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV unterliegen; |
|
g) |
es oder seine Mitglieder haben an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen oder öffentlich ihre Absicht bekundet, an der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen zu wollen; |
|
h) |
es verfolgt keine Gewinnzwecke. |
(2) Eine Einrichtung kann die Eintragung als europäische politische Stiftung beantragen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
|
a) |
sie ist einer europäischen politischen Partei angeschlossen, die im Einklang mit dieser Verordnung eingetragen ist; |
|
b) |
sie hat ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, wie in ihrer Satzung angegeben; |
|
c) |
insbesondere ihr Programm und ihre Tätigkeiten stehen im Einklang mit den Werten, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, und sie gibt eine entsprechende formelle Standarderklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I dieser Verordnung ab; |
|
d) |
sie stellt sicher, dass ihre Mitgliedsorganisationen die in Artikel 2 EUV niedergelegten Werte wahren und gibt eine entsprechende formelle Standarderklärung unter Verwendung des Musters in Anhang I dieser Verordnung ab; |
|
e) |
sie stellt sicher, dass ihre Mitgliedsorganisationen oder ihre einzelnen Mitglieder keinen restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV unterliegen; |
|
f) |
ihre Ziele ergänzen die Ziele der europäischen politischen Partei, der sie förmlich angeschlossen ist; |
|
g) |
ihrem Leitungsorgan gehören Mitglieder aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten an; |
|
h) |
sie verfolgt keine Gewinnzwecke. |
(3) Eine europäische politische Partei darf nur eine förmlich angeschlossene europäische politische Stiftung haben. Jede europäische politische Partei und die ihr angeschlossene europäische politische Stiftung gewährleisten die Trennung zwischen ihren jeweiligen laufenden Geschäften, Leitungsstrukturen und ihrer jeweiligen Rechnungslegung.
Artikel 4
Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Parteien
(1) Die Satzung einer europäischen politischen Partei entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:
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a) |
ihren Namen und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sind; |
|
b) |
die Anschrift ihres Sitzes; |
|
c) |
ein politisches Programm, das ihren Zweck und ihre Ziele darlegt; |
|
d) |
eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt; |
|
e) |
gegebenenfalls den Namen der ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung; |
|
f) |
ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen; |
|
g) |
das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Partei; |
|
h) |
ihre internen Vorschriften über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter. |
(2) Die Satzung einer europäischen politischen Partei enthält Bestimmungen zur internen Organisation als Partei, die mindestens Folgendes regeln:
|
a) |
die ausführlichen Modalitäten der Aufnahme, des Austritts und des Ausschlusses ihrer Mitglieder, wobei die Liste ihrer Mitgliedsparteien im Anhang der Satzung beigefügt wird; |
|
b) |
die mit jeder Art der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten und die einschlägigen Stimmrechte; |
|
c) |
die Befugnisse, Zuständigkeiten und Zusammensetzung der Leitungsorgane mit Angaben über die Kriterien für die Auswahl von Kandidaten und die ausführlichen Modalitäten für ihre Ernennung und Entlassung; |
|
d) |
ihre internen Beschlussfassungsprozesse, insbesondere Wahlverfahren und Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit; |
|
e) |
ihr Transparenzkonzept, insbesondere in Bezug auf Buchführung, Konten und Spenden, Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten; |
|
f) |
das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung. |
(3) Mit der Satzung einer europäischen politischen Partei wird Folgendes sichergestellt:
|
a) |
alle Abstimmungen werden von einer Mehrheit der Mitglieder unterstützt, die ihren Sitz in der Union haben oder Unionsbürger sind, damit sie als angenommen gelten; |
|
b) |
die von assoziierten Mitgliedsparteien abgegebenen Stimmen sind für eine Mehrheit nicht ausschlaggebend; |
|
c) |
darüber hinaus können assoziierte Mitgliedsparteien weder einzeln noch gemeinsam eine Vorgehensweise gegen eine Mehrheit der stimmberechtigten Unionsbürger oder der Mitglieder der betreffenden europäischen politischen Partei vorgeben oder diese blockieren; |
|
d) |
Vertreter assoziierter Mitgliedsparteien können in den Leitungsorganen keine Exekutivbefugnisse durch Übertragung erhalten. |
(4) Der Sitzmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.
Artikel 5
Transparenzpflichten in Bezug auf die Verwendung von Logos, die Veröffentlichung politischer Programme und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis
(1) Jede europäische politische Partei stellt sicher, dass ihre Mitgliedsparteien auf ihrer Internetseite das politische Programm der europäischen politischen Partei veröffentlichen und auf ihrer Internetseite das Logo der europäischen politischen Partei sichtbar anzeigen. Das Logo der europäischen politischen Partei wird im oberen Bereich der Startseite der Mitgliedspartei deutlich sichtbar angezeigt.
(2) Jede europäische politische Partei veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter unter den Kandidaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, die nach dem 28. Dezember 2025 stattfinden, zusammen mit aktualisierten Informationen über die Vertretung der Geschlechter unter ihren Mitgliedern des Europäischen Parlaments.
Jede europäische politische Partei stellt sicher, dass ihre Mitgliedsparteien aus der Union auf ihren Internetseiten Informationen über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter unter ihren jeweiligen Kandidaten bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und die Vertretung der Geschlechter unter ihren jeweiligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments veröffentlichen.
Artikel 6
Entscheidungsstrukturen europäischer politischer Stiftungen
(1) Die Satzung einer europäischen politischen Stiftung entspricht den geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, und umfasst Bestimmungen, die mindestens Folgendes abdecken:
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a) |
ihren Namen und ihr Logo, die deutlich von denen anderer bestehender europäischer politischer Parteien oder europäischer politischer Stiftungen zu unterscheiden sind; |
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b) |
die Anschrift ihres Sitzes; |
|
c) |
eine Beschreibung ihres Zwecks und ihrer Ziele, die mit den in Artikel 2 Nummer 6 aufgeführten Aufgaben vereinbar sind; |
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d) |
eine Erklärung im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h, dass sie keine Gewinnzwecke verfolgt; |
|
e) |
den Namen der europäischen politischen Partei, der sie unmittelbar angeschlossen ist, und eine Beschreibung ihrer förmlichen Beziehung; |
|
f) |
eine Liste ihrer Organe mit Angabe ihrer jeweiligen Befugnisse, Zuständigkeiten und ihrer Zusammensetzung einschließlich der ausführlichen Modalitäten für die Ernennung und Entlassung der Mitglieder und Leiter solcher Organe; |
|
g) |
ihre administrative und finanzielle Organisation und Verfahren, insbesondere ihre Organe und Ämter mit administrativen, finanziellen und rechtlichen Vertretungsbefugnissen und die Bestimmungen über die Erstellung, Genehmigung und Überprüfung von Jahresabschlüssen; |
|
h) |
das interne Verfahren zur Änderung ihrer Satzung; |
|
i) |
das interne Verfahren für den Fall ihrer freiwilligen Auflösung als europäische politische Stiftung; |
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j) |
ihre internen Vorschriften über die ausgewogene Vertretung der Geschlechter; |
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k) |
die Vorschriften zur Regelung der Rechte und Pflichten assoziierter Mitgliedsorganisationen in den Leitungsstrukturen und den Entscheidungsprozessen der europäischen politischen Stiftung, die geeignete Schutzvorkehrungen vor Einflussnahme aus dem Ausland sicherstellen und verhindern, dass assoziierte Mitgliedsorganisationen eine Vorgehensweise vorschreiben oder eine Mehrheit der Mitglieder aus der Union blockieren. |
(2) Der Sitzmitgliedstaat kann zusätzliche Anforderungen an die Satzung festlegen, sofern diese zusätzlichen Anforderungen nicht gegen diese Verordnung verstoßen.
Artikel 7
Anforderungen an die Vorschriften zur Förderung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses
(1) Die Leitungsorgane europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen weisen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf.
(2) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen verabschieden interne Mechanismen zur Förderung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und motivieren Frauen dazu, an all ihren Tätigkeiten aktiv teilzunehmen.
(3) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen verfügen über ein geltendes Protokoll, um sexuelle Belästigung und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, aufzudecken und kontinuierlich dagegen vorzugehen.
Artikel 8
Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
(1) Eine Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („Behörde“) wird zum Zweck der Eintragung, Kontrolle und Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Einklang mit dieser Verordnung eingerichtet.
(2) Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie ist unabhängig und führt ihre Aufgaben in vollständigem Einklang mit dieser Verordnung aus.
Die Behörde entscheidet über die Eintragung und Löschung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen in das bzw. aus dem Register gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen. Außerdem überprüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und k einhalten.
Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Behörde in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.
Die Behörde wird durch ihren Direktor vertreten, der alle Entscheidungen im Namen der Behörde trifft.
(3) Der Direktor der Behörde wird nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Auswahlausschusses, der sich aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (im Folgenden gemeinsam „Anstellungsbehörde“) zusammensetzt, von den drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt.
Der Direktor wird auf der Grundlage seiner persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Der Direktor darf kein Mitglied des Europäischen Parlaments, gewählter Mandatsträger oder gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung sein. Der ausgewählte Direktor darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Direktor der Behörde und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, unterliegen.
Eine freie Stelle infolge von Rücktritt, Ruhestand, Entlassung oder Tod wird gemäß demselben Verfahren besetzt.
Im Falle einer normalen Neubesetzung oder eines freiwilligen Rücktritts bleibt der Direktor im Amt, bis ein Nachfolger das Amt angetreten hat.
Erfüllt der Direktor der Behörde nicht mehr die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben, kann er durch einvernehmliche Entscheidung von mindestens zwei der drei in Unterabsatz 1 genannten Organe und auf der Grundlage eines Berichts, der vom in Unterabsatz 1 genannten Auswahlausschuss auf eigene Initiative oder auf Aufforderung eines der drei Organe erstellt wurde, entlassen werden.
Der Direktor der Behörde ist bei der Wahrnehmung seiner Pflichten unabhängig. Wenn der Direktor im Namen der Behörde handelt, so darf er Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Der Direktor der Behörde enthält sich jeder Handlung, die mit dem Wesen seiner Pflichten unvereinbar ist.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission führen in Bezug auf den Direktor die der Anstellungsbehörde gemäß dem durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (14) festgelegten Statut der Beamten (und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union) übertragenen Befugnisse gemeinsam aus. Unbeschadet der Entscheidungen über die Ernennung und Entlassung können die drei Organe eines von ihnen mit der Ausführung von einigen oder allen der sonstigen, der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse betrauen.
Die Anstellungsbehörde kann den Direktor mit anderen Aufgaben betrauen, sofern diese Aufgaben mit der Arbeitsbelastung, die sich aus seinen Aufgaben als Direktor der Behörde ergeben, vereinbar sind, und sie zu keinem Interessenkonflikt führen oder die volle Unabhängigkeit des Direktors gefährden können.
(4) Die Behörde befindet sich in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments, das die Behörde mit den erforderlichen Büroräumen und unterstützenden Verwaltungseinrichtungen ausstattet.
(5) Der Direktor der Behörde wird von Mitarbeitern unterstützt, in Bezug auf die er die Befugnisse ausübt, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union übertragen wurden, und in Bezug auf die er die Befugnisse ausübt, die der Behörde, die zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gemäß der Verordnung des Rates (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 („Befugnisse der Anstellungsbehörde“) übertragen wurden. Die Behörde kann in allen Bereichen ihrer Arbeit abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht bei der Behörde beschäftigtes Personal einsetzen.
Für das Personal der Behörde gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Vorschriften zur Durchführung des genannten Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Die Auswahl der Mitarbeiter darf nicht zu einem potenziellen Interessenkonflikt zwischen ihren Pflichten für die Behörde und anderen Amtspflichten führen, und die Mitarbeiter enthalten sich jeglicher Handlungen, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar sind.
(6) Die Behörde trifft Vereinbarungen mit dem Europäischen Parlament und gegebenenfalls mit anderen Organen über administrative Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, insbesondere Vereinbarungen über die Mitarbeiter, die Dienstleistungen und die Unterstützung, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 8 zur Verfügung gestellt wurde bzw. wurden.
(7) Die Mittel für die Ausgaben der Behörde werden unter einem separaten Titel im Einzelplan für das Europäische Parlament des Gesamthaushaltsplans der Union zur Verfügung gestellt. Die Mittel müssen ausreichend sein, um den vollständigen und unabhängigen Betrieb der Behörde zu gewährleisten. Der Direktor legt dem Europäischen Parlament einen Haushaltsplanentwurf der Behörde vor; dieser wird veröffentlicht. Das Europäische Parlament delegiert die Pflichten des Anweisungsbefugten in Bezug auf diese Mittel an den Direktor der Behörde.
(8) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (15).
Die für die Arbeit der Behörde und des Registers erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
(9) Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments tauschen alle für die Ausführung ihrer jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Informationen untereinander aus.
(10) Der Direktor legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor. Die Behörde veröffentlicht diese Berichte auf ihrer Internetseite.
(11) Der Gerichtshof der Europäischen Union überprüft die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Behörde im Einklang mit Artikel 263 AEUV und ist für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf von der Behörde zu leistenden Schadensersatz gemäß den Artikeln 268 und 340 AEUV zuständig. Trifft die Behörde keinen Beschluss, wenn ein Beschluss gemäß dieser Verordnung vorgeschrieben ist, kann vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Untätigkeitsklage gemäß Artikel 265 AEUV erhoben werden.
Artikel 9
Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
(1) Die Behörde richtet ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen ein und verwaltet dieses. Informationen aus diesem Register werden gemäß Artikel 39 online zugänglich gemacht.
(2) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Registers zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen und Folgendes festzulegen:
|
a) |
die von der Behörde verwahrten Informationen und Belege, für die das Register der vorgesehene Aufbewahrungsort ist, darunter die Satzung einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, weitere Unterlagen, die als Teil eines Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 vorgelegt wurden, von den Sitzmitgliedstaaten erhaltene Unterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 2 sowie Informationen über die Identität der Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind; |
|
b) |
das unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannte Material des Registers, für welches das Register dafür zuständig ist, die von der Behörde gemäß ihren Zuständigkeiten nach dieser Verordnung festgestellte Rechtmäßigkeit zu bescheinigen. |
Die Behörde ist nicht dafür zuständig zu überprüfen, ob eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eine Verpflichtung oder Anforderung einhält, die der betreffenden Partei oder Stiftung von dem Sitzmitgliedstaat gemäß den Artikeln 4 und 6 und Artikel 19 Absatz 2 zusätzlich zu den Verpflichtungen und Anforderungen gemäß dieser Verordnung auferlegt wurde.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte und legt dabei das für das Register anzuwendende Registrierungsnummersystem und Standardauszüge aus dem Register fest, die Dritten auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, darunter der Inhalt von Schreiben und Unterlagen. Diese Auszüge dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten, mit Ausnahme von Daten über die Identität von Personen, die Mitglieder von Organen sind oder Ämter innehaben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g mit administrativen, finanziellen oder rechtlichen Vertretungsbefugnissen ausgestattet sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10
Antrag auf Eintragung
(1) Ein Antrag auf Eintragung wird an die Behörde gestellt. Ein Antrag auf Eintragung als europäische politische Stiftung wird nur durch die europäische politische Partei gestellt, der der Antragsteller formell angeschlossen ist.
(2) Dem Antrag wird Folgendes beigefügt:
|
a) |
Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, darunter eine formelle Standarderklärung in der Form, wie sie in Anhang I festgelegt ist; |
|
b) |
die Satzung der Partei oder der Stiftung, die die gemäß den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Bestimmungen enthält, darunter die einschlägigen Anhänge und gegebenenfalls die Erklärung des Sitzmitgliedstaats gemäß Artikel 20 Absatz 2. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 und im Rahmen des Geltungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
|
a) |
Ergänzung dieser Verordnung und hierfür Bestimmung zusätzlicher Informationen oder Belege in Bezug auf Absatz 2, die erforderlich sind, damit die Behörde ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung in Bezug auf den Betrieb des Registers in vollem Maße erfüllen kann; |
|
b) |
Änderung dieser Verordnung und hierfür Ergänzung der formellen Standarderklärungen in Anhang I, was die Angaben anbelangt, die vom Antragsteller zu machen sind, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ausreichende Informationen in Bezug auf den Unterzeichner, sein Mandat und die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, welche er zum Zweck der Erklärung vertreten darf, vorliegen. |
(4) Die als Teil des Antrags an die Behörde übermittelte Dokumentation wird umgehend auf der in Artikel 39 genannten Internetseite veröffentlicht.
Artikel 11
Prüfung des Antrags und Entscheidung der Behörde
(1) Der Antrag wird von der Behörde geprüft, um festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 erfüllt und ob die Satzung die gemäß den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Bestimmungen enthält.
(2) Die Behörde entscheidet, den Antragsteller einzutragen, es sei denn, sie stellt fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 nicht erfüllt oder dass die Satzung die gemäß den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Bestimmungen nicht enthält.
Die Behörde veröffentlicht ihre Entscheidung über die Eintragung des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Eintragung oder im Falle, dass die in Artikel 20 Absatz 4 festgelegten Verfahren anzuwenden sind, innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung.
Ist der Antrag unvollständig, fordert die Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, die zusätzlichen erforderlichen Informationen einzureichen. Die in Unterabsatz 2 festgelegte Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn bei der Behörde der vollständige Antrag eingegangen ist.
(3) Die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte formelle Standarderklärung wird von der Behörde als ausreichend betrachtet, um festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e bzw. Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt.
(4) Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der Satzung der betreffenden Partei oder Stiftung veröffentlicht. Eine Entscheidung der Behörde, einen Antragsteller nicht einzutragen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der genauen Angabe der Gründe für die Ablehnung veröffentlicht.
(5) Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 Absatz 2 eingereicht wurden, sind der Behörde innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Die Behörde aktualisiert die Eintragung unter Berücksichtigung solcher Änderungen. Die in Artikel 20 Absätze 2 und 4 festgelegten Verfahren gelten entsprechend.
(6) Falls eine neue Mitgliedspartei beigetreten ist, wird die aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 ihrer Satzung als Anhang beigefügt ist, der Behörde bis zum 30. September jeden Jahres zusammen mit der formellen Standarderklärung nach dem Muster in Anhang I übermittelt. Änderungen, die dazu führen können, dass eine europäische politische Partei nicht mehr die Eintragungsvoraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, sind der Behörde innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Änderung zu übermitteln.
Artikel 12
Überprüfung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen und -anforderungen und Prüfung der Gründe für die Löschung aus dem Register
(1) Unbeschadet des in Artikel 13 festgelegten Verfahrens prüft die Behörde regelmäßig, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und k weiterhin erfüllen.
(2) Ist die Behörde der Auffassung, dass einer der Gründe für eine Löschung aus dem Register gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder gemäß Artikel 21 Absatz 2 auf eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung anwendbar sein könnte, teilt sie dies der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung unverzüglich mit. Bei der Unterrichtung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung fordert die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen Stellung zu nehmen.
(3) Bei Nichteinhaltung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, f, g oder h, Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben e, f, g oder h oder der Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1, Buchstaben a bis e, g und k, gibt die Behörde der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist Abhilfe zu schaffen. Die Behörde kann diese Frist auf begründeten Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung verlängern, sofern und soweit die Behörde eine solche Verlängerung der Frist im Hinblick auf die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geplanten Abhilfemaßnahmen als erforderlich und angemessen erachtet.
(4) Nach Ablauf der in den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist oder nach Eingang von Stellungnahmen oder Informationen zu Abhilfemaßnahmen vonseiten der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung vor Ablauf dieser Frist bewertet die Behörde unverzüglich und unter Berücksichtigung solcher Stellungnahmen oder Informationen, ob einer der Gründe für eine Löschung aus dem Register gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 21 Absatz 2 auf die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung anwendbar ist.
Artikel 13
Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in Bezug auf die Werte, auf die sich die Union gründet
(1) Das Europäische Parlament kann aus eigener Initiative oder auf den — gemäß den einschlägigen Bestimmungen seiner Geschäftsordnung unterbreiteten — begründeten Antrag einer Gruppe von Bürgern hin oder der Rat oder die Kommission können die Behörde auffordern zu prüfen, ob eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt. In solchen Fällen und in den Fällen, auf die in Artikel 14 Absatz 2 Bezug genommen wird, unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung unverzüglich, fordert sie auf, Stellung zu nehmen, und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Behörde kann, auf begründeten Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, die in Absatz 1 genannte Frist verlängern, sofern und soweit die Behörde eine solche Verlängerung der Frist im Hinblick auf die von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geplanten Abhilfemaßnahmen als erforderlich und angemessen erachtet.
(3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Frist oder nach Eingang etwaiger Stellungnahmen und Informationen zu Abhilfemaßnahmen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung innerhalb dieser Frist übermittelt die Behörde dem in Artikel 16 genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten die Stellungnahme der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und gegebenenfalls eine Beschreibung der von dieser Partei oder Stiftung ergriffenen Abhilfemaßnahmen und ersucht diesen Ausschuss um eine Stellungnahme zu diesem Thema. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen der Behörde ab.
(4) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass eine bestimmte europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt, unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission darüber, damit jedes dieser Organe die Behörde auffordern kann, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Prüfung vorzunehmen. Unbeschadet von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ihre Absicht, zu der Prüfung aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Informationen.
(5) Das in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Verfahren darf im Zeitraum von zwei Monaten unmittelbar vor der Abhaltung einer Wahl zum Europäischen Parlament nicht eingeleitet werden.
(6) Die Behörde beschließt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des in Artikel 16 genannten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten, ob die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register gelöscht wird. Der Beschluss der Behörde wird hinreichend begründet.
(7) Ein Beschluss der Behörde, die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d aus dem Register zu löschen, darf nur im Falle eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Voraussetzungen getroffen werden. Bei dem Beschluss ist das Verfahren gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels anzuwenden.
(8) Ein Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d aus dem Register zu löschen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Beschluss tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Beschlusses weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Behörde mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Im Falle eines Einwands des Rates und des Europäischen Parlaments bleibt die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung eingetragen.
(9) Das Europäische Parlament und der Rat dürfen gegen einen Beschluss der Behörde zur Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register nur aus Gründen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d Einwände erheben.
(10) Wurden gegen einen Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, Einwände erhoben, so unterrichtet die Behörde die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung entsprechend.
(11) Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß ihren jeweiligen Regeln der Entscheidungsfindung, wie sie im Einklang mit den Verträgen festgelegt wurden, ihren Standpunkt fest. Einwände gegen einen Beschluss der Behörde, eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, sind ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
Artikel 14
Überprüfung der Verpflichtungen nach nationalem Recht
(1) Hat eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so kann der Sitzmitgliedstaat der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung ein Gesuch an die Behörde auf Löschung aus dem Register stellen. Dieses Gesuch ist hinreichend zu begründen. In dem Gesuch sind insbesondere die rechtswidrigen Handlungen und die spezifischen nationalen Anforderungen, die nicht erfüllt wurden, genau und ausführlich aufzuführen.
Bezieht sich der Gegenstand des Gesuchs des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, leitet die Behörde das Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ein.
In allen anderen Fällen und wenn der Mitgliedstaat in dem Gesuch gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestätigt, dass auf nationaler Ebene ein wirksamer Rechtsbehelf gegen ein solches Gesuch besteht und dass alle nationalen Rechtsbehelfe betreffend ein solches Gesuch ausgeschöpft wurden, prüft die Behörde nach Anhörung des Vertreters der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, ob der Grund für die Löschung aus dem Register gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d auf die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zutrifft.
(2) Hat eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt und bezieht sich die Angelegenheit ausschließlich oder vornehmlich auf Sachverhalte, bei denen die Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, betroffen sind, kann der betreffende Mitgliedstaat ein Gesuch an die Behörde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 stellen. Die Behörde verfährt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels handelt die Behörde in allen Fällen unverzüglich. Die Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat und die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung über die Maßnahmen, die auf das begründete Gesuch auf Löschung aus dem Register hin ergriffen werden.
Artikel 15
Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
(1) Keine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung darf bewusst auf das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament Einfluss nehmen oder Einfluss zu nehmen versuchen, indem sie einen Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzt.
(2) Wird die Behörde über eine Entscheidung einer nationalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/679 informiert, mit der festgestellt wird, dass eine natürliche oder juristische Person gegen geltende Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen hat, und folgt aus dieser Entscheidung oder ist aus anderen Gründen vernünftigerweise davon auszugehen, dass der Verstoß mit politischen Tätigkeiten einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung im Rahmen einer Wahl zum Europäischen Parlament zusammenhängt, befasst die Behörde den in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten mit dieser Angelegenheit. Die Behörde kann erforderlichenfalls mit der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
(3) Der in Absatz 2 genannte Ausschuss nimmt zu der Frage Stellung, ob die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie diesen Verstoß ausnutzte. Die Behörde ersucht um die Stellungnahme unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem sie über die Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde informiert wurde. Die Behörde setzt eine kurze und angemessene Frist, innerhalb deren der Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss. Der Ausschuss muss diese Frist einhalten.
(4) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Behörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix, ob sie gegen die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung finanzielle Sanktionen verhängt. Die Entscheidung der Behörde ist hinreichend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Ausschusses, und ist unverzüglich zu veröffentlichen.
(5) Das in den Artikeln 12, 13 und 14 festgelegte Verfahren bleibt von dem im vorliegenden Artikel festgelegten Verfahren unberührt. Das Verbot der Aufforderung zur Prüfung gemäß Artikel 13 Absätze 1 bis 4 während des Zeitraums von zwei Monaten unmittelbar vor einer Wahl zum Europäischen Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 5 gilt nicht für das in diesem Artikel festgelegte Verfahren.
Artikel 16
Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten
(1) Der mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichtete Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf der Grundlage ihrer persönlichen und beruflichen Eignung ausgewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission noch gewählte Mandatsträger, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder gegenwärtige oder ehemalige Angestellte einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung sein.
Die Mitglieder des Ausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten unabhängig. Sie dürfen Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen; sie enthalten sich jeder Handlung, die mit dem Wesen ihrer Pflichten unvereinbar ist.
Die Neubenennung eines Ausschusses erfolgt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Wahl zum Europäischen Parlament. Das Mandat der Mitglieder kann nicht verlängert werden.
(2) Der Ausschuss gibt sich interne Verfahrensregeln. Der Vorsitz des Ausschusses wird von den Mitgliedern aus ihren Reihen gemäß seinen internen Verfahrensregeln gewählt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament. Das Sekretariat des Ausschusses ist ausschließlich dem Ausschuss unterstellt.
(3) Auf Ersuchen der Behörde nimmt der Ausschuss Stellung zu
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a) |
möglichen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstößen einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung gegen die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d Bezug genommen wird; |
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b) |
der Frage, ob eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung bewusst auf das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament Einfluss genommen oder Einfluss zu nehmen versucht hat, indem sie einen Verstoß gegen die geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ausnutzte. |
In den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Fällen kann der Ausschuss alle relevanten Unterlagen oder Belege von der Behörde, dem Europäischen Parlament, der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung, anderen politischen Parteien, politischen Stiftungen oder anderen Interessenträgern anfordern und verlangen, deren Vertreter anzuhören. In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Fall arbeitet die in Artikel 15 genannte nationale Aufsichtsbehörde gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mit dem Ausschuss zusammen.
Bei seinen Stellungnahmen berücksichtigt der Ausschuss in vollem Maße das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit und die Notwendigkeit, einen Parteienpluralismus in Europa zu gewährleisten.
Die Stellungnahmen des Ausschusses werden unverzüglich veröffentlicht.
KAPITEL III
RECHTSSTATUS EUROPÄISCHER POLITISCHER PARTEIEN UND EUROPÄISCHER POLITISCHER STIFTUNGEN
Artikel 17
Rechtspersönlichkeit
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen haben europäische Rechtspersönlichkeit.
Artikel 18
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen genießen in allen Mitgliedstaaten rechtliche Anerkennung und rechtliche Handlungsfähigkeit.
Artikel 19
Anwendbares Recht
(1) Für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ist diese Verordnung maßgebend.
(2) In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht von dieser Verordnung erfassten Aspekte den in ihrem Sitzmitgliedstaat geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischen Stiftungen in anderen Mitgliedstaaten unterliegen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten.
(3) In Bezug auf Angelegenheiten, die in dieser Verordnung oder in den gemäß Absatz 2 anwendbaren Bestimmungen nicht oder nur teilweise geregelt sind, unterliegen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen in Bezug auf die nicht erfassten Aspekte den Bestimmungen ihrer jeweiligen Satzung.
Artikel 20
Erwerb einer europäischen Rechtspersönlichkeit
(1) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung erwirbt europäische Rechtspersönlichkeit am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Behörde über die Eintragung gemäß Artikel 11 im Amtsblatt der Europäischen Union.
(2) Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller eines Antrags auf Eintragung als europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung seinen Sitz hat, dies vorschreibt, wird dem gemäß Artikel 10 eingereichten Antrag eine Erklärung dieses Mitgliedstaats beigefügt, mit der bescheinigt wird, dass der Antragsteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen Antrag erfüllt hat und dass seine Satzung im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Recht steht.
(3) Besitzt der Antragsteller nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats Rechtspersönlichkeit, so wird der Erwerb der europäischen Rechtspersönlichkeit von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der nationalen Rechtspersönlichkeit in eine diese ablösende europäische Rechtspersönlichkeit betrachtet. Die europäische Rechtspersönlichkeit behält die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren nationalen Rechtsperson, die nicht mehr als solche fortbesteht. Der betreffende Mitgliedstaat wendet auf diese Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an. Der Antragsteller behält seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat, bis eine Entscheidung gemäß Artikel 11 veröffentlicht wurde.
(4) Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, dies vorschreibt, legt die Behörde das Datum der in Absatz 1 genannten Veröffentlichung erst nach Anhörung dieses Mitgliedstaats fest.
Artikel 21
Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit
(1) Eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung verliert ihre europäische Rechtspersönlichkeit mit ihrer Löschung aus dem Register durch Beschluss der Behörde,
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a) |
wenn die Behörde im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 12 feststellt, dass
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b) |
wenn die Behörde im Laufe des Verfahrens gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung feststellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d oder e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c oder d der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Achtung der Werte, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, von der betreffenden europäischen politischen Partei oder ihren Mitgliedsparteien oder von der betreffenden europäischen politischen Stiftung oder ihren Mitgliedsorganisationen offensichtlich und schwerwiegend verletzt worden sind; |
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c) |
wenn dies auf Gesuch der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung geschieht; oder |
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d) |
wenn dies auf das Gesuch eines Mitgliedstaats geschieht, das die in Artikel 14 Absätze 1 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
(2) Beschließt die Behörde, eine europäische politische Partei aus dem Register zu löschen, löscht sie auch eine ihr angeschlossene europäische politische Stiftung aus dem Register.
(3) Der Beschluss der Behörde über die Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register ist an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu richten und ihr zu übermitteln. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Erwirbt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird dieser Erwerb von diesem Mitgliedstaat als eine Umwandlung der europäischen Rechtspersönlichkeit in eine nationale Rechtspersönlichkeit betrachtet, welche die zuvor bestehenden Rechte und Verpflichtungen der früheren europäischen Rechtsperson behält. Der betreffende Mitgliedstaat wendet auf diese Umwandlung keine prohibitiven Bedingungen an.
(5) Erwirbt eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung keine Rechtspersönlichkeit gemäß den Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats, so wird sie gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats abgewickelt. Der betreffende Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die betreffende Partei oder Stiftung vor der Abwicklung nationale Rechtspersönlichkeit gemäß Absatz 4 erwirbt.
(6) In allen in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Fällen stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit gemäß Artikel 3 in vollem Maße eingehalten wird. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments können sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf die detaillierten Regelungen für die Beendigung der europäischen Rechtspersönlichkeit verständigen, insbesondere, um die Wiedereinziehung von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und die Zahlung finanzieller Sanktionen, die gemäß Artikel 32 verhängt wurden, sicherzustellen.
KAPITEL IV
FINANZIERUNG
Artikel 22
Finanzierungsbedingungen
(1) Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und sich in keiner der Ausschlusssituationen gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 befindet, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen.
(2) Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und sich in keiner der Ausschlusssituationen gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 befindet, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen.
(3) Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie zur Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist.
Zu diesem Zweck wird die direkte Mitgliedschaft eines Mitglieds des Europäischen Parlaments in einer europäischen politischen Partei in Fällen akzeptiert, in denen das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht Mitglied einer nationalen oder regionalen Partei ist, die einer europäischen politischen Partei angeschlossen ist.
(4) Finanzielle Zuwendungen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union dürfen 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 95 % der zuschussfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Zuwendungen aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 eingezogen.
(5) In den Grenzen der Artikel 26 und 27 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen finanziellen Zuwendung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.
Artikel 23
Antrag auf Finanzierung
(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu erhalten, muss eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung, die die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt, nach einer Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
(2) Die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung muss zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung ihre Pflichten aus Artikel 28 erfüllen. Sie muss ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahrs oder der Maßnahme, für das bzw. die die Zuwendung oder die Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gewährt wird, im Register eingetragen bleiben und darf nicht Gegenstand einer Sanktion gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii bis ix sein.
(3) Eine europäische politische Stiftung muss ihrem Antrag ihr Jahresarbeitsprogramm oder ihren Aktionsplan beifügen.
(4) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments beschließt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(5) Eine europäische politische Stiftung kann nur über die europäische politische Partei, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen.
Artikel 24
Vergabekriterien und Aufteilung der Finanzmittel
(1) Die verfügbaren Mittel für diejenigen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, die Zuwendungen oder Finanzhilfen gemäß Artikel 23 erhalten, werden jährlich nach folgendem Verteilungsschlüssel verteilt:
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a) |
10 % werden unter den begünstigten europäischen politischen Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt; |
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b) |
90 % werden im Verhältnis zum Anteil der begünstigten europäischen politischen Parteien an den gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aufgeteilt. |
Derselbe Verteilungsschlüssel wird für die Finanzierung der europäischen politischen Stiftungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer europäischen politischen Partei verwendet.
(2) Die Aufteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfolgt anhand der Zahl der gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am Stichtag für die Antragstellung unter Berücksichtigung des Artikels 22 Absatz 3 Mitglied der antragstellenden europäischen politischen Partei sind.
Ändert sich die Zahl nach diesem Datum, hat dies keine Auswirkungen auf den jeweiligen Finanzierungsanteil der europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen. Dies gilt unbeschadet der Vorschrift in Artikel 22 Absatz 1, wonach eine europäische politische Partei im Europäischen Parlament mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.
Artikel 25
Spenden, Zuwendungen und selbst generierte Mittel
(1) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen können Spenden von natürlichen oder juristischen Personen bis zu einem Wert von 18 000 EUR pro Jahr und Spender annehmen.
(2) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen legen zusammen mit ihren Jahresabschlüssen gemäß Artikel 28 eine Aufstellung aller Spender mit ihren Spenden und mit Angabe der Art und des Werts jeder Spende vor. Dieser Absatz gilt auch für Zuwendungen von Mitgliedsparteien aus der Union und Mitgliedsorganisationen aus der Union, für Zuwendungen von Einzelmitgliedern europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in Höhe von mehr als 1 500 EUR und für selbst generierte Mittel europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen.
Bei Spenden und Zuwendungen von natürlichen Personen mit einem Wert von mehr als 1 500 EUR pro Jahr und Spender und nicht mehr als 3 000 EUR gibt die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung an, ob die betreffenden natürlichen Personen die Veröffentlichung gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e vorab schriftlich genehmigt haben.
(3) Spenden, die europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen innerhalb von sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament erhalten, werden der Behörde wöchentlich schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
(4) Einzelspenden im Wert von mehr als 12 000 EUR, die von europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen angenommen wurden, werden der Behörde umgehend schriftlich nach Maßgabe des Absatzes 2 gemeldet.
(5) Bei allen Spenden, deren Wert 3 000 EUR pro Jahr und Spender übersteigt, verlangen die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen, dass die Spender die erforderlichen Informationen vorlegen, damit sie ordnungsgemäß identifiziert werden können. Die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen übermitteln die erhaltenen Informationen auf Verlangen der Behörde.
Die Behörde legt ein Formular fest, das für die Identifizierung der Spender gemäß Unterabsatz 1 zu verwenden ist.
(6) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen dürfen Folgendes nicht annehmen:
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a) |
anonyme Spenden oder Zuwendungen; |
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b) |
Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments; |
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c) |
Spenden von einer öffentlichen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder von einem Unternehmen, über das eine öffentliche Behörde aufgrund seiner Eigentumsverhältnisse, seiner finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder |
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d) |
Spenden privater Einrichtungen mit Sitz in einem Drittstaat oder von Einzelpersonen aus einem Drittstaat, die nicht an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen dürfen. |
(7) Eine Spende, die nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, muss innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei einer europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung an den Spender oder an eine in seinem Namen handelnde Person zurückgegeben werden. Wenn die Rückgabe der Spende nicht möglich ist, muss sie der Behörde und dem Europäischen Parlament gemeldet werden.
Wird eine Spende nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemeldet, so setzt der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments die Forderung fest und ordnet die Einziehung gemäß den Artikeln 98, 99 und 100 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 an. Die eingezogenen Beträge werden als allgemeine Einnahmen im Einzelplan „Europäisches Parlament“ des Gesamthaushaltsplans der Union ausgewiesen.
(8) Die Behörde nimmt Überprüfungen vor, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass eine Spende unter Verstoß gegen diese Verordnung angenommen wurde. Zu diesem Zweck kann sie zusätzliche Informationen von der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung und ihren Spendern anfordern und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
(9) Zuwendungen an eine europäische politische Partei von ihren Mitgliedern, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitgliederparteien aus der Union oder Unionsbürger handelt, sind zulässig. Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei nicht übersteigen.
(10) Zuwendungen an eine europäische politische Stiftung von ihren Mitgliedern, unabhängig davon, ob es sich dabei um Mitgliedsorganisationen aus der Union oder Unionsbürger handelt, und von der europäischen politischen Partei, der sie angeschlossen ist, sind zulässig. Der Wert dieser Zuwendungen darf 40 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen, und sie dürfen nicht aus Finanzmitteln stammen, die eine europäische politische Partei nach Maßgabe dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten hat.
Die Beweislast trägt die betreffende europäische politische Partei, die die Herkunft der Finanzmittel, die zur Finanzierung ihrer angeschlossenen europäischen politischen Stiftung verwendet wurden, in ihren Büchern eindeutig auszuweisen hat.
(11) Unbeschadet der Absätze 9 und 10 dürfen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen Zuwendungen von Bürgern, die ihre Mitglieder sind, bis zu einem Wert von 18 000 EUR pro Jahr und Mitglied annehmen, wenn diese Zuwendungen von dem betreffenden Mitglied in eigenem Namen geleistet werden.
Der Grenzwert gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das betreffende Mitglied außerdem ein Mitglied des Europäischen Parlaments, eines nationalen Parlaments oder eines regionalen Parlaments bzw. einer regionalen Versammlung ist.
(12) Alle Zuwendungen, die gemäß dieser Verordnung nicht zulässig sind, werden gemäß Absatz 7 zurückgegeben.
(13) Der Wert der selbst generierten Mittel einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung darf 3 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Partei und 5 % des Jahresbudgets dieser europäischen politischen Stiftung nicht übersteigen.
Artikel 26
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament
(1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes können die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, zur Finanzierung ihres Wahlkampfs im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, an denen sie oder ihre Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g teilnehmen müssen, einschließlich gemeinsamer europäischer politischer Tätigkeiten, verwendet werden.
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (16) wird die Finanzierung und die mögliche Beschränkung von Wahlausgaben für alle politischen Parteien, Kandidaten und Dritte für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zusätzlich zu ihrer Teilnahme an den Wahlen, in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.
(2) Ausgaben in Verbindung mit den in Absatz 1 genannten Wahlkämpfen sind von den europäischen politischen Parteien in ihren Jahresabschlüssen eindeutig als solche auszuweisen.
Artikel 27
Finanzierungsverbot
(1) Ungeachtet des Artikels 26 Absatz 1 dürfen die Finanzmittel, die europäische politische Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, nicht der direkten oder indirekten Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht nationaler Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
(2) Die Finanzmittel, die europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nur zur Finanzierung ihrer in Artikel 2 Nummer 6 aufgeführten Aufgaben und zur Finanzierung von unmittelbar mit ihren Satzungszielen gemäß Artikel 6 verbundenen Ausgaben verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur direkten oder indirekten Finanzierung von Wahlen, politischen Parteien, Kandidaten oder anderen Stiftungen verwendet werden.
Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot hindert europäische politische Stiftungen nicht daran, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß den nationalen Vorschriften Kandidaten werden, oder bis zum Zeitpunkt ihrer Nominierung in der nationalen Partei, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, einen Kapazitätsaufbau zur Unterstützung der Formung künftiger politischer Führungskräfte in der Union durchzuführen oder Schulungen für Personen anzubieten.
(3) Die Finanzmittel, die europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Volksabstimmungen verwendet werden.
KAPITEL V
KONTROLLE UND SANKTIONEN
Artikel 28
Rechnungslegung, Berichts- und Rechnungsprüfungspflichten
(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahrs legen die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments folgende Unterlagen in einem offenen, maschinenlesbaren Format vor:
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a) |
ihre Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, aus denen die Einnahmen, Ausgaben sowie die Aktiva und Passiva zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahrs nach den geltenden Rechtvorschriften des Sitzmitgliedstaats hervorgehen; |
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b) |
einen externen Prüfbericht über die Jahresabschlüsse, der sowohl die Zuverlässigkeit dieser Abschlüsse als auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben bescheinigt und von einer unabhängigen Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen erstellt worden ist; |
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c) |
eine Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Zuwendungen gemäß Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4. |
Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahrs übermitteln die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen der Behörde und der zuständigen nationalen Kontaktstelle des Sitzmitgliedstaats außerdem eine Kopie aller gemäß Unterabsatz 1 vorzulegenden Unterlagen. Die Kopie wird in einem offenen, maschinenlesbaren Format vorgelegt.
(2) Realisieren europäische politische Parteien gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder europäische politische Stiftungen gemeinsam mit nationalen politischen Stiftungen oder mit anderen Organisationen Ausgaben, so sind den Jahresabschlüssen gemäß Absatz 1 Belege für die Ausgaben beizufügen, die von den europäischen politischen Parteien oder von den europäischen politischen Stiftungen unmittelbar oder über solche Dritte getätigt worden sind.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen werden vom Europäischen Parlament ausgewählt, beauftragt und bezahlt. Sie werden ordnungsgemäß ermächtigt, eine Rechnungsprüfung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, vorzunehmen.
(4) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von den unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen zum Zweck ihrer Rechnungsprüfung angeforderten Informationen zur Verfügung.
(5) Die unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen unterrichten die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle mutmaßlichen illegalen Aktivitäten und Fälle von Betrug oder Korruption, die die finanziellen Interessen der Union schädigen können. Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichten die betreffenden nationalen Kontaktstellen darüber.
Artikel 29
Allgemeine Regeln zur Kontrolle
(1) Die Kontrolle, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, erfolgt durch die Behörde, den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und die zuständigen Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit.
(2) Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und k, Artikel 11 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 25, 26 und 27.
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfüllen. Bei der Durchführung dieser Kontrollen ergreift das Europäische Parlament die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prävention und der Bekämpfung von Betrug, der sich auf die finanziellen Interessen der Union auswirkt.
(3) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Kontrolle durch die Behörde und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß den in Artikel 19 genannten geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhalten.
(4) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments, dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von Mitgliedstaaten angeforderten Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Kontrollen, für die sie gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, erforderlich sind.
Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen auf Anfrage und für den Zweck der Kontrolle der Einhaltung von Artikel 25 der Behörde Informationen über die Zuwendungen von Einzelmitgliedern und über deren Identität zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Behörde gegebenenfalls vorschreiben, dass europäische politische Parteien unterzeichnete Bestätigungen von Mitgliedern, die gewählte Mandatsträger sind, zum Zweck der Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorlegen.
Artikel 30
Ausführung und Kontrolle in Bezug auf Unionsmittel
(1) Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des Jahresbudgets festgelegt und nach Maßgabe dieser Verordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ausgeführt.
Die Bedingungen für die Vergabe von Zuwendungen und Finanzhilfen werden vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments in der Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und die Verwendung dieser Finanzmittel werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kontrolliert.
Darüber hinaus erfolgt die Kontrolle auf der Grundlage der jährlichen Prüfbescheinigung eines externen, unabhängigen Rechnungsprüfers gemäß Artikel 28 Absatz 1.
(3) Der Rechnungshof übt seine Rechnungsprüfungsbefugnisse gemäß Artikel 287 AEUV aus.
(4) Die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, die Finanzmittel auf der Grundlage dieser Verordnung erhalten, übermitteln dem Rechnungshof auf seine Anfrage hin alle Unterlagen und Informationen, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.
(5) In den Entscheidungen über eine Zuwendung oder in den Finanzhilfevereinbarungen wird ausdrücklich bestimmt, dass das Europäische Parlament und der Rechnungshof bei europäischen politischen Parteien oder europäischen politischen Stiftungen, die eine Zuwendung beziehungsweise eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erhalten haben, Prüfungen anhand der Rechnungsunterlagen und vor Ort durchführen.
(6) Der Rechnungshof und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments oder eine andere vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments bevollmächtigte externe Einrichtung können die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vornehmen, um die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und die ordnungsgemäße Anwendung der Entscheidungen über eine Zuwendung oder der Finanzhilfevereinbarungen sowie bei europäischen politischen Stiftungen die ordnungsgemäße Umsetzung ihres Arbeitsprogramms oder ihrer Maßnahme nachzuprüfen. Die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung legt alle zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Unterlagen oder Informationen vor.
(7) Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (18) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Zuwendungen oder Finanzhilfen nach dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls eine Einziehung anordnen.
Artikel 31
Technische Unterstützung
Jede Art von technischer Unterstützung, die europäische politische Parteien vom Europäischen Parlament erhalten, erfolgt nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Vereinigungen eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.
Artikel 32
Sanktionen
(1) Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:
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a) |
nicht quantifizierbare Verstöße:
|
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b) |
quantifizierbare Verstöße:
|
(2) Wenn festgestellt wurde, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii und viii des vorliegenden Artikels aufgeführten Verstöße begangen hat, kann der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments sie von weiterer finanzieller Unterstützung der Union für bis zu fünf Jahre ausschließen, beziehungsweise für bis zu zehn Jahre in Fällen eines wiederholten Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 235 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(3) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:
|
a) |
bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung wie folgt:
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b) |
bei quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Betrags der erhaltenen oder nicht angegebenen irregulären Summen, oder bei Summen, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet werden, gemäß der folgenden Einteilung mit einer Höchstgrenze von 10 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:
|
Bei der Anwendung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Prozentsätze werden jede Spende, jede Zuwendung oder jede Summe, die für nach Artikel 27 verbotene Finanzierungen verwendet wird, separat betrachtet.
(4) Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung einen Verstoß begangen hat, der die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, und rechtfertigt dasselbe Verhalten die Löschung dieser europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung aus dem Register, so nimmt die Behörde nur die Löschung der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung aus dem Register vor.
(5) Die Behörde zieht die entsprechenden Beträge von der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ein, gegen die finanzielle Sanktionen verhängt worden sind.
(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen unterliegen einer Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag begrenzt, an dem der betreffende Verstoß begangen wurde, oder im Falle von fortlaufenden oder wiederholten Verstößen ab dem Tag, an dem die Verstöße beendet wurden.
(7) Wurde eine Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 15 aufgehoben oder erfolgreich ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung eingelegt, so überprüft die Behörde, sofern alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden, auf Antrag der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung die gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix dieses Artikels verhängten Sanktionen.
Artikel 33
Verantwortung natürlicher Personen
Wenn die Behörde in den Fällen des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii oder viii eine finanzielle Sanktion verhängt, kann sie für die Zwecke der Einziehung nach Artikel 36 Absatz 2 in den folgenden Fällen festlegen, dass eine natürliche Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung ist, oder die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis für die europäische politische Partei oder die europäische politische Stiftung verfügt, für den Verstoß mitverantwortlich ist:
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a) |
in Fällen des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, wenn das in dieser Bestimmung genannte Urteil besagt, dass die natürliche Person für die betreffenden rechtswidrigen Handlungen mitverantwortlich ist; |
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b) |
in Fällen des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii, wenn die natürliche Person für das betreffende Verhalten oder die betreffenden Unstimmigkeiten mitverantwortlich ist. |
Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten
(1) Die Behörde, der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments und die Mitgliedstaaten tauschen über die nationalen Kontaktstellen Informationen aus und unterrichten einander regelmäßig über Angelegenheiten in Zusammenhang mit Finanzierungsbestimmungen sowie entsprechenden Kontrollen und Sanktionen.
Sie einigen sich ferner über praktische Vorkehrungen hinsichtlich dieses Informationsaustausches, einschließlich der Regeln bezüglich der Veröffentlichung von vertraulichen Informationen oder Beweismitteln und der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten.
(2) Die Behörde und der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments tauschen regelmäßig Meinungen und Informationen über die Auslegung und Durchführung dieser Verordnung aus.
(3) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments unterrichtet die Behörde über alle Erkenntnisse, die die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 32 Absätze 1 bis 3 nach sich ziehen könnten, damit die Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen kann. Die Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten über die Verhängung von Sanktionen.
(4) Die Behörde unterrichtet den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über alle Entscheidungen, die sie in Bezug auf Sanktionen getroffen hat, damit der Anweisungsbefugte die entsprechenden Konsequenzen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 daraus ziehen kann.
Artikel 35
Abhilfemaßnahmen und Grundsätze einer guten Verwaltung
(1) Um den in Artikel 41 genannten Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments vor der abschließenden Entscheidung der Behörde über eine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis vi genannten Sanktionen der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.
(2) Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 32 getroffen.
Artikel 36
Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft
(1) Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments kündigt einen Finanzierungsbeschluss auf, der an eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung gerichtet ist, mit Wirkung für die Zukunft aus folgenden Gründen:
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a) |
ein Beschluss, die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung aus dem Register zu löschen, sofern der Beschluss nicht auf den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Gründen für die Löschung aus dem Register beruht; oder |
|
b) |
ein Sanktionsbeschluss gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vii und viii. |
Andere Gründe für die Aufhebung eines Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft können in der Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden.
(2) Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft tritt an dem Tag in Kraft, der in dem Beschluss angegeben wird, oder, falls dort kein Datum angegeben ist, an dem Tag, an dem dieser Beschluss der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung übermittelt wird.
(3) Die Aufhebung des Finanzierungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft hat folgende Wirkungen:
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a) |
Die Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung wird an dem in Absatz 2 genannten Tag beendet. |
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b) |
Die Zahlungen des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments sind auf die erstattungsfähigen Ausgaben, die von der europäischen politischen Partei bzw. die zuschussfähigen Kosten, die von der europäischen politischen Stiftung bis zu dem in Absatz 2 genannten Datum tatsächlich getätigt wurden, begrenzt. |
|
c) |
Ausgaben oder Kosten, die der europäischen politischen Partei bzw. europäischen politischen Stiftung ab dem in Absatz 2 genannten Datum entstehen, werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben bzw. nicht zuschussfähige Kosten eingestuft. |
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d) |
Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht jegliche zu Unrecht ausgezahlten Unionsmittel ein, einschließlich
|
|
e) |
der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments zieht jegliche Beträge ein, die unrechtmäßig von einer natürlichen Person gezahlt wurden, gegenüber der eine Entscheidung gemäß Artikel 33 getroffen wurde, wobei gegebenenfalls die außergewöhnlichen Umstände, die diese natürliche Person betreffen, zu berücksichtigen sind. |
Artikel 37
Rückwirkender Widerruf eines Finanzierungsbeschlusses
(1) Auf der Grundlage eines von der Behörde gefassten Beschlusses zur Löschung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung aus dem Register, der sich auf den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Grund für die Löschung stützt, widerruft der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments Finanzierungsbeschlüsse, die an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gerichtet sind, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses.
(2) Der rückwirkende Widerruf eines Finanzierungsbeschlusses hat folgende Wirkungen:
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a) |
die Zuwendungs oder Finanzhilfevereinbarung wird mit dem Tag der Mitteilung der Beendigung an die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung beendet, |
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b) |
alle von der europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung getätigten Ausgaben oder Kosten werden als nicht erstattungsfähige Ausgaben oder nicht zuschussfähige Kosten eingestuft und |
|
c) |
alle im Rahmen der Zuwendungs- oder Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge sowie alle nicht ausgegebene Unionsmittel aus den Vorjahren werden als zu Unrecht geleistete Zahlungen betrachtet und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 eingezogen. |
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Bereitstellung von Informationen an Bürger
Vorbehaltlich der Artikel 26 und 27 und ihrer eigenen Satzung und internen Prozesse können die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Unionsbürger über die Verbindungen zwischen nationalen politischen Parteien und Kandidaten und den betreffenden europäischen politischen Parteien zu informieren.
Artikel 39
Transparenz
(1) Das Europäische Parlament oder die Behörde veröffentlichen entsprechend der Aufteilung ihrer Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung auf der hierzu eingerichteten Internetseite folgende Angaben in einem offenen, maschinenlesbaren Format:
|
a) |
die Namen und Satzungen aller eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen sowie die Unterlagen, die als Teil ihrer Anträge auf Eintragung gemäß Artikel 10 eingereicht wurden, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde und danach alle der Behörde gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 mitgeteilten Änderungen; |
|
b) |
eine Liste der abgelehnten Anträge mit den Unterlagen, die als deren Teil mit dem Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 10 eingereicht wurden, und den Ablehnungsgründen, spätestens vier Wochen nach der Entscheidung der Behörde; |
|
c) |
einen jährlichen Bericht mit einer Übersicht der jeder europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung gezahlten Beträge für jedes Haushaltsjahr, in dem Zuwendungen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gewährt wurden; |
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d) |
die Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte nach Artikel 28 Absatz 1 sowie für europäische politische Stiftungen die Schlussberichte über die Umsetzung der Arbeitsprogramme oder Maßnahmen; |
|
e) |
die Namen der Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben der europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 mit Ausnahme der Spenden von natürlichen Personen, deren Wert 1 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreitet; diese sind als „geringfügige Spenden“ zu melden. Spenden von natürlichen Personen mit einem jährlichen Wert von mehr als 1 500 EUR und nicht mehr als 3 000 EUR werden ohne vorab vom Spender erteilte schriftliche Genehmigung der Veröffentlichung nicht veröffentlicht; wurde vorab keine Genehmigung erteilt, sind diese Spenden als „geringfügige Spenden“ aufzuführen; der Gesamtbetrag der geringfügigen Spenden und die Zahl der Spender pro Kalenderjahr sind ebenfalls zu veröffentlichen; |
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f) |
die Zuwendungen gemäß Artikel 25 Absätze 9 und 10, die von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 gemeldet werden; |
|
g) |
die in Artikel 25 Absatz 13 genannten und von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 selbst generierten Mittel; |
|
h) |
in den sechs Monaten vor den Wahlen zum Europäischen Parlament die nach Artikel 25 Absatz 3 eingegangenen wöchentlichen Berichte; |
|
i) |
die Einzelheiten der und Gründe für die von der Behörde gemäß Artikel 32 getroffenen endgültigen Entscheidungen einschließlich, soweit einschlägig, jegliche Stellungnahmen des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß den Artikeln 12 und 16 unter gebührender Beachtung der Verordnung (EU) 2018/1725; |
|
j) |
die Einzelheiten der und Gründe für die vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 32 getroffenen endgültigen Entscheidungen; |
|
k) |
eine Beschreibung der den europäischen politischen Parteien geleisteten technischen Unterstützung; |
|
l) |
den Bewertungsbericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und über die finanzierten Tätigkeiten gemäß Artikel 45; |
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m) |
eine aktuelle Liste der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Mitglieder einer europäischen politischen Partei sind. |
(2) Die Behörde veröffentlicht die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Parteisatzung beigefügte und gemäß Artikel 11 Absatz 6 aktualisierte Liste der Mitgliedsparteien einer europäischen politischen Partei sowie die Gesamtzahl der Einzelmitglieder.
(3) Personenbezogene Daten werden von der Veröffentlichung auf der in Absatz 1 genannten Internetseite ausgenommen, es sei denn, diese personenbezogenen Daten werden gemäß Absatz 1 Buchstabe a, e oder i veröffentlicht.
(4) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen potenziellen Mitgliedern und Spendern in einer öffentlich zugänglichen Datenschutzerklärung die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen bereit und weisen darauf hin, dass ihre personenbezogenen Daten für Rechnungsprüfungs- und Kontrollzwecke vom Europäischen Parlament, von der Behörde, vom OLAF, vom Rechnungshof, von den Mitgliedstaaten oder von diesen bevollmächtigten externen Einrichtungen oder Sachverständigen verarbeitet werden, und unterrichten sie darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Internetseite unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen veröffentlicht werden. Der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments nimmt diese Informationen nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Aufforderungen zur Beantragung von Zuwendungen oder zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung auf.
Artikel 40
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Behörde, das Europäische Parlament und der in Artikel 16 genannte Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten befolgen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 jener Verordnung.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung befolgen europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Kontrolle über Aspekte der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen gemäß Artikel 29 und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen gemäß Artikel 28 Absatz 1 die Verordnung (EU) 2016/679 und die auf dieser Grundlage erlassenen nationalen Regelungen. Sie gelten für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 jener Verordnung.
(3) Die Behörde, das Europäische Parlament und der durch in Artikel 16 genannte Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten stellen sicher, dass die von ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und der Mitgliedschaft europäischer politischer Parteien verwendet werden. Sie löschen alle zu diesem Zweck gesammelten personenbezogenen Daten spätestens 24 Monate nach Veröffentlichung der relevanten Angaben gemäß Artikel 39.
(4) Die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen verwenden die personenbezogenen Daten, die sie erhalten, nur zur Kontrolle der Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen. Nach der Übermittlung gemäß Artikel 34 löschen sie diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
(5) Personenbezogene Daten können über die in Absatz 3 festgelegte Frist hinaus oder über die Frist nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften gemäß Absatz 4 hinaus aufbewahrt werden, wenn solch eine Aufbewahrung für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Finanzierung einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung oder der Mitgliedschaft in einer europäischen politischen Partei notwendig ist. Diese personenbezogenen Daten werden spätestens eine Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren durch eine endgültige Entscheidung oder nach Erledigung der Rechnungsprüfung, des Rechtsbehelfs, des Rechtsstreits oder der Forderung gelöscht.
(6) Die Verantwortlichen gemäß den Absätzen 1 und 2 führen die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch, die für den Schutz der personenbezogenen Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung oder die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung solche Daten in einem Netz übertragen werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sind.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Datenverarbeitung und stellt sicher, dass die Behörde, das Europäische Parlament und der in Artikel 16 genannte Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung achten und schützen. Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten infolge der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Europäische Parlament oder den genannten Ausschuss verletzt wurde.
(8) Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, die Mitgliedstaaten und die zur Rechnungsprüfung auf der Grundlage dieser Verordnung befugten unabhängigen Einrichtungen oder Sachverständigen haften nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften für jeden Schaden, den sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung verursachen. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 sicher, dass Verstöße gegen diese Verordnung mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.
Artikel 41
Anspruch auf rechtliches Gehör
Bevor die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments eine Entscheidung trifft, die sich negativ auf die Rechte einer europäischen politischen Partei, einer europäischen politischen Stiftung, eines in Artikel 10 genannten Antragstellers oder einer in Artikel 33 genannten natürlichen Person auswirken kann, hört er die Vertreter der betroffenen europäischen politischen Partei, der betroffenen europäischen politischen Stiftung, des betroffenen Antragstellers oder die betroffene natürliche Person an. Die Behörde oder das Europäische Parlament geben ordnungsgemäß die Gründe für ihre Entscheidung an.
Artikel 42
Rechtsbehelf
Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen können nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des AEUV Gegenstand von Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sein.
Artikel 43
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Dezember 2025 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 44
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 45
Bewertung
Das Europäische Parlament veröffentlicht nach Anhörung der Behörde innerhalb eines Jahres nach den Wahlen zum Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In dem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.
Spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung des Berichts des Europäischen Parlaments legt die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt wird. Der Bericht der Kommission trägt insbesondere den Auswirkungen dieser Verordnung auf die Situation kleiner europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie auf die Vorschriften für die Finanzierung europäischer politischer Stiftungen Rechnung.
Artikel 46
Wirksame Anwendung
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 47
Übergangsbestimmung
(1) Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt.
(2) Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 veröffentlicht das Europäische Parlament in Bezug auf die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2024 den dort genannten Bericht bis zum 29. Juni 2026.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt für die Finanzierung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung, die im Haushaltsjahr 2027 oder später beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. C 275 vom 18.7.2022, S. 66.
(2) ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 102.
(3) ABl. C 182 vom 4.5.2022, S. 14.
(4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2025.
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1141/oj).
(6) Siehe Anhang II.
(7) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(11) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(12) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
(13) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(14) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
(15) Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj).
(16) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(2)/oj.
(17) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(18) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
ANHANG I
Von jedem Antragsteller auszufüllende formelle Standarderklärung
Der von der … [Name der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung] uneingeschränkt bevollmächtigte Unterzeichner bescheinigt hiermit, dass
… [Name der europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung] und ihre Mitgliedsparteien und -organisationen sich verpflichten, die Bedingungen für die Eintragung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 zu erfüllen, d. h. insbesondere in ihren Programmen und in ihren Aktivitäten die Werte, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet zu achten, und zwar die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.
Autorisierter Unterzeichnender:
|
Titel (Frau, Herr, …), Nachname und Vorname: |
|
|
Funktion in der Organisation, die eine Eintragung als eine europäische politische Partei/europäische politische Stiftung beantragt: |
|
|
Ort/Datum: |
|
|
Unterschrift: |
|
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
|
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
|
Verordnung (EU, Euratom) 2018/673 des Europäischen Parlaments und des Rates |
|
|
Verordnung (EU, Euratom) 2019/493 des Europäischen Parlaments und des Rates |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
|
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 2, einleitender Teil |
Artikel 2, einleitender Teil |
|
Artikel 2, Nummer 1 |
Artikel 2, Nummer 1 |
|
— |
Artikel 2, Nummer 2 |
|
Artikel 2, Nummer 2 |
Artikel 2, Nummer 3 |
|
Artikel 2, Nummer 3 |
Artikel 2, Nummer 4 |
|
— |
Artikel 2, Nummer 5 |
|
Artikel 2, Nummern 4 bis 8 |
Artikel 2, Nummern 6 bis 10 |
|
— |
Artikel 2, Nummer 11 |
|
— |
Artikel 2, Nummer 12 |
|
— |
Artikel 2, Nummer 13 |
|
Artikel 2, Nummern 9 bis 13 |
Artikel 2, Nummern 14 bis 18 |
|
Artikel 3 Absatz 1, einleitender Teil |
Artikel 3 Absatz 1, einleitender Teil |
|
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe b |
|
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe ba |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe c |
|
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe d |
|
— |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstaben e und f |
|
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe g |
|
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe h |
|
Artikel 3 Absatz 2, einleitender Teil |
Artikel 3 Absatz 2, einleitender Teil |
|
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe b |
|
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe c |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe c |
|
— |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe d |
|
— |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe e |
|
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe d |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe f |
|
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe g |
|
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe f |
Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe h |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
|
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 4 Absatz 3 |
|
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 Absatz 1, Buchstaben a bis i |
Artikel 6 Absatz 1, Buchstaben a bis i |
|
— |
Artikel 6 Absatz 1, Buchstaben j und k |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 7 |
|
Artikel 6 |
Artikel 8 |
|
Artikel 7 |
Artikel 9 |
|
Artikel 8 |
Artikel 10 |
|
Artikel 9 |
Artikel 11 |
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 12 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 13 Absätze 2 bis 6 |
|
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 7 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 8 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 9 |
|
— |
Artikel 13 Absatz 10 |
|
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 11 |
|
Artikel 10 Absatz 5 |
— |
|
Artikel 10 Absatz 6 |
— |
|
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 14 |
|
Artikel 10a |
Artikel 15 |
|
Artikel 11 |
Artikel 16 |
|
Artikel 12 |
Artikel 17 |
|
Artikel 13 |
Artikel 18 |
|
Artikel 14 |
Artikel 19 |
|
Artikel 15 |
Artikel 20 |
|
Artikel 16, Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 21 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 21 Absatz 2 |
|
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 3 |
|
Artikel 16 Absatz 4 |
— |
|
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 21 Absatz 4 |
|
Artikel 16 Absatz 6 |
Artikel 21 Absatz 5 |
|
Artikel 16 Absatz 7 |
Artikel 21 Absatz 6 |
|
Artikel 17 |
Artikel 22 |
|
Artikel 18 |
Artikel 23 |
|
Artikel 19 |
Artikel 24 |
|
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
|
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 2 |
|
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 |
|
Artikel 20 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 25 Absatz 5 |
|
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 25 Absatz 6 |
|
Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 25 Absatz 7 |
|
— |
Artikel 25 Absatz 8 |
|
Artikel 20, Absatz 7 |
Artikel 25, Absätze 9 bis 12 |
|
Artikel 20 Absatz 8 |
Artikel 25 Absatz 10 |
|
Artikel 20 Absatz 9 |
Artikel 25 Absatz 11 |
|
Artikel 20 Absatz 10 |
Artikel 25 Absatz 12 |
|
— |
Artikel 25 Absatz 13 |
|
Artikel 21 |
Artikel 26 |
|
Artikel 22 |
Artikel 27 |
|
Artikel 23 |
Artikel 28 |
|
Artikel 24 |
Artikel 29 |
|
Artikel 25 |
Artikel 30 |
|
Artikel 26 |
Artikel 31 |
|
Artikel 27 Absatz 1 |
— |
|
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 32 Absatz 1 |
|
Artikel 27 Absatz 3 |
Artikel 32 Absatz 2 |
|
Artikel 27 Absatz 4 |
Artikel 32 Absatz 3 |
|
Artikel 27 Absatz 5 |
Artikel 32 Absatz 4 |
|
— |
Artikel 32 Absatz 5 |
|
Artikel 27 Absatz 6 |
Artikel 32 Absatz 6 |
|
Artikel 27 Absatz 7 |
Artikel 32 Absatz 7 |
|
Artikel 27a |
Artikel 33 |
|
Artikel 28 Absätze 1 und 2 |
Artikel 34 Absatz 1 |
|
— |
Artikel 34 Absatz 2 |
|
Artikel 28 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 3 |
|
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 34 Absatz 4 |
|
Artikel 29 |
Artikel 35 |
|
Artikel 30 |
— |
|
— |
Artikel 36 |
|
— |
Artikel 37 |
|
Artikel 31 |
Artikel 38 |
|
Artikel 32 Absatz 1, einleitender Teil |
Artikel 39 Absatz 1, einleitender Teil |
|
Artikel 32 Absatz 1, Buchstaben a bis f |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstaben a bis f |
|
— |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstaben g und h |
|
Artikel 32 Absatz 1, Buchstabe g |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstabe i |
|
Artikel 32 Absatz 1, Buchstabe h |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstabe j |
|
Artikel 32 Absatz 1, Buchstabe i |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstabe k |
|
Artikel 32 Absatz 1, Buchstabe j |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstabe l |
|
Artikel 32 Absatz 1, Buchstabe k |
Artikel 39 Absatz 1, Buchstabe m |
|
Artikel 32 Absatz 2 |
Artikel 39 Absatz 2 |
|
Artikel 32 Absatz 3 |
Artikel 39 Absatz 3 |
|
Artikel 32 Absatz 4 |
Artikel 39 Absatz 4 |
|
Artikel 33 |
Artikel 40 |
|
Artikel 34 |
Artikel 41 |
|
Artikel 35 |
Artikel 42 |
|
Artikel 36 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 1 |
|
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 43 Absatz 2 |
|
Artikel 36 Absatz 3 |
Artikel 43 Absatz 3 |
|
— |
Artikel 43 Absatz 4 |
|
Artikel 36 Absatz 4 |
Artikel 43 Absatz 5 |
|
Artikel 36 Absatz 5 |
Artikel 43 Absatz 6 |
|
Artikel 37 |
Artikel 44 |
|
Artikel 38 |
Artikel 45 |
|
Artikel 39 |
Artikel 46 |
|
Artikel 40a |
Artikel 47 |
|
Artikel 40 |
Artikel 48 |
|
Artikel 41 |
Artikel 49 |
|
Anhang |
Anhang I |
|
— |
Anhang II |
|
— |
Anhang III |
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ISSN 1977-0642 (electronic edition)