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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2439

3.12.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2439 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) legt bestimmte Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen fest. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert, mit der unter anderem spezifische Vorschriften für das Format der Kennzeichnungsetiketten, Fristen für die Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufung, Informationsanforderungen für Werbung und Fernabsatzangebote sowie Kennzeichnungsvorschriften für Tankstellen eingeführt wurden. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurde auch der Geltungsbeginn dieser Vorschriften verschoben.

(2)

Der Bericht 2024 mit dem Titel „Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ (im Folgenden „Draghi-Bericht“) hob hervor, dass die Anzahl und Komplexität der Vorschriften den Handlungsspielraum der Unternehmen der Union einschränken und sie daran hindern könnten, wettbewerbsfähig zu bleiben. Eine detaillierte Analyse der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergab auch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten im Zusammenhang mit den mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Anforderungen. Auf der Grundlage dieser Befunde hat die Kommission vorgeschlagen bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte zu vereinfachen (5). Wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der Binnenmarkt: unser europäischer Heimatmarkt in einer unsicheren Welt, eine Strategie für einen einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ dargelegt, zielt dieser Vorschlag unter anderem darauf ab, ein besseres Gleichgewicht herzustellen zwischen einerseits der Notwendigkeit, dass die Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett für die Verbraucher klar verständlich sein müssen, und andererseits der Notwendigkeit, Markthemmnisse und den Verwaltungsaufwand für die Industrie zu verringern. In Anbetracht dieses Vorschlags ist es erforderlich, die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Formatierung von Kennzeichnungsetiketten, Werbung, Fernabsatzangebote und Neukennzeichnung zeitlich weiter aufzuschieben. Eine solche weitere Verschiebung würde es den Wirtschaftsakteuren ermöglichen, sich auf Änderungen der Formatierungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie auf neue Informationsanforderungen für Werbung und Fernabsatzangebote vorzubereiten, die im Vorschlag der Kommission vorgesehen sind.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 wurden besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Kraftstoffen eingeführt, die an Tankstellen geliefert werden. Bestimmte Anforderungen, darunter die Angabe des Lieferanten, der Nennmenge und des eindeutigen Rezepturidentifikators, erschienen jedoch für die Unternehmen umständlich und kostspielig, ohne dass sie mit einem Vorteil für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbunden wäre. Daher zielt die Kommission darauf ab, diese Anforderungen zu ändern und geeigneter zu machen, indem unnötige und aufwendige Kennzeichnungsvorschriften gestrichen werden. In Anbetracht dieser voraussichtlichen Änderungen ist es angebracht, das Datum des Geltungsbeginns dieser Anforderungen weiter zu verschieben.

(4)

Die Verordnung (EU) 2024/2865 enthält Übergangsbestimmungen, die es den Unternehmen ermöglichen, die mit der genannten Verordnung eingeführten neuen Vorschriften freiwillig vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung anzuwenden. Um die Kohärenz mit dem längeren Aufschub zu gewährleisten und Rechtsklarheit für die Wirtschaftsakteure zu schaffen, ist es erforderlich, die Zeitpunkte für die Anwendung dieser Übergangsbestimmungen in Bezug auf verbindliche Formatierungsanforderungen, Neukennzeichnung, Werbung, Fernabsatzangebote und Kennzeichnung an Tankstellen zu ändern und sie an die verlängerten Fristen für die spätere Anwendbarkeit anzupassen.

(5)

Um ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen, sollte der Geltungsbeginn anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/2865 unverändert bleiben.

(6)

Die Verordnung (EU) 2024/2865 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2024/2865

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b, Artikel 1 Nummern 4 bis 7, Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 13, Artikel 1 Nummer 15 Buchstaben a und b, Artikel 1 Nummern 17, 18, 22 und 23, Anhang I Nummern 4, 8, 10 und 11 und Anhang II Nummer 1 gelten ab dem 1. Juli 2026.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Artikel 1 Nummern 1 und 9, Artikel 1 Nummer 24 Buchstaben b und d und Anhang IV gelten ab dem 1. Januar 2027.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Artikel 1 Nummern 14, 15 Buchstabe c, 26 und 27, Anhang I Nummern 2 und 3 und Anhang II Nummer 2 gelten ab dem 1. Januar 2028.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Artikel 5, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I Abschnitt 1.2.1, Abschnitt 1.5.1.2 und Abschnitt 1.5.2.4.1 und Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am 9. Dezember 2024 dürfen Stoffe und Gemische bis zum 30. Juni 2026 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch Artikel 1 Nummern 4 bis 7, Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 13, Artikel 1 Nummer 15 Buchstaben a und b, Artikel 1 Nummern 18 und 22, Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und Anhang I Nummern 4, 8 und 10 und Anhang II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 45 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Anhang VIII Teil A Abschnitt 1, Anhang VIII Teil A Abschnitt 2.1, Anhang VIII Teil A Abschnitt 2.4 Unterabsatz 1, Anhang VIII Teil B Abschnitt 1, Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.1 Unterabsatz 3, Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.6, Anhang VIII Teil B Abschnitt 3.7 Tabelle 3 Zeile 1, Anhang VIII Teil B Abschnitt 4.1 Absatz 1, Anhang VIII Teil C Abschnitte 1.2 und 1.4 Absatz 1 und Anhang VIII Teil D Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am 9. Dezember 2024 dürfen Stoffe und Gemische bis zum 31. Dezember 2026 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch Artikel 1 Nummern 1 und 9, Artikel 1 Nummer 24 Buchstaben b und d der vorliegenden Verordnung und Anhang IV der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.“

f)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Abweichend von Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I Abschnitt 1.2.1 und Anhang II Teil 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie anwendbar am 9. Dezember 2024 dürfen Stoffe und Gemische bis zum 31. Dezember 2027 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch Artikel 1 Nummern 14, 15 Buchstabe c und 26 der vorliegenden Verordnung und Anhang I Nummern 2 und 3 und Anhang II Nummer 2 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BJERRE


(1)  Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2025.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L, 2024/2865, 20.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2865/oj).

(5)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte, COM(2025) 531.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2439/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)