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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2437

10.12.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2437 DES RATES

vom 20. November 2025

über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP20) zu vertretenden Standpunkt (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“) (1), dem die Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates (2) beigetreten ist, trat am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel XI Absatz 3 des CITES kann die Konferenz der Vertragsparteien unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des CITES annehmen.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien soll auf ihrer 20. Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2025 (im Folgenden „CITES CoP20“) Beschlüsse über 51 Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES sowie über zahlreiche weitere Fragen der Umsetzung und Auslegung des CITES annehmen.

(4)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der CITES CoP20 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge des CITES für die Union bindend sein werden und einige der anderen Beschlüsse wie Änderungen von Resolutionen, die in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen werden, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union maßgeblich beeinflussen können, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (3) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (4).

(5)

Der vorgeschlagene, auf der CITES CoP20 zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt der Union stützt sich auf die Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des CITES und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES CoP20“) zu vertreten ist, ist in den Anhängen dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Soweit sich neue wissenschaftliche oder technische Informationen, die nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sowie vor oder während der CITES CoP20 vorgelegt werden, auf den Standpunkt gemäß Artikel 1 auswirken könnten oder auf dieser Tagung überarbeitete oder neue Vorschläge zu Fragen unterbreitet werden, zu denen die Union noch keinen Standpunkt festgelegt hat, wird durch Koordinierung an Ort und Stelle ein Standpunkt zu den betreffenden Vorschlägen entwickelt, bevor die CITES CoP20 zur Abstimmung darüber schreitet. In derartigen Fällen muss der Standpunkt der Union mit den Grundsätzen gemäß den Anhängen des vorliegenden Beschlusses vereinbar sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2015/451/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/451/oj).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/865/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/792/oj).


ANHANG 1

Standpunkt der Union zu den zentralen Themen für die Beratungen auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP20) (Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025)

A.   Allgemeine Erwägungen

1.

Die Union betrachtet das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) als ein zentrales internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

2.

Die Union sollte auf der 20. Tagung der Konferenz der CITES-Vertragsparteien (im Folgenden „CITES CoP20“) einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen, insbesondere mit den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vereinbart wurde, der CITES-Strategieplanung und der Resolution 79/313 der VN-Generalversammlung zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im Einklang steht. Der Standpunkt der Union sollte auch dazu dienen, die auf Unionsebene mit der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, dem überarbeiteten Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (1), dem Unionskonzept zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung und dem europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele zu verwirklichen.

3.

Die Prioritäten der Union auf der CITES CoP20 sollten folgende sein:

Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes und

stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

4.

Die Union sollte auf der CITES CoP20 gewährleisten, dass der Status und die Rechte der Union als Vertragspartei des CITES im Einklang mit ihren Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang gewahrt bleiben.

5.

Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Mechanismen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben.

6.

Die Zahl der Listungen und die Komplexität der CITES-Verfahren zu ihrer Durchführung haben erheblich zugenommen. Die Union sollte sicherstellen, dass der Schwerpunkt der Beschlüsse der CITES CoP20 auf den zentralen Themen des CITES liegt. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung, der Durchsetzung und der Überwachung gefunden werden.

7.

Zahlreiche auf der CITES CoP20 gefasste Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss des CITES als wichtigstes der Konferenz nachgeordnetes Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die CITES CoP20 sollte daher auch für die Herangehensweise der Union an die 79. und die 80. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CITES CoP20 die Richtung weisen.

B.   Spezifische Themen

8.

51 Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge wurden zur Prüfung auf der CITES CoP20 eingereicht. Acht dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen.

9.

Der Standpunkt der Union zu allen Vorschlägen zur Änderung der CITES-Anhänge sollte sich am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel auf den Zustand dieser Arten ausgewirkt hat bzw. auswirken kann. Zu diesem Zweck sollte den relevantesten belastbaren wissenschaftlichen Nachweisen gemäß der Resolution Conf. 9.24 zu den Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II des CITES Rechnung getragen werden.

10.

Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Sie sind unter anderem das wichtigste Mittel, um die Beiträge derjenigen vorzubringen, die in großer Nähe zu frei lebenden Tieren und Pflanzen leben und deren Wissen, deren verantwortungsvoller Umgang und deren Handeln im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt für die wirksame Durchführung von CITES und die Verwirklichung seiner Ziele wichtig sind.

11.

Die Union ist der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die der Tierausschuss, der Pflanzenausschuss und der Ständige Ausschuss von CITES vorgelegt haben, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC (2) sowie — im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten — durch die achte spezielle Expertengruppe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) sollte ebenfalls berücksichtigt werden.

12.

Im Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates (3) spricht sich die Union dafür aus, Folgendes aufzunehmen:

Pelophylax epeiroticus, Pelophylax shqipericus, Pelophylax ridibundus und Pelophylax lessonae (Wasserfrösche) in Anhang II des CITES (Anhang II) (mit Frist von 18 Monaten Verzögerung des Inkrafttretens);

Anguilla spp. (Aale) in Anhang II (mit Frist von 18 Monaten Verzögerung des Inkrafttretens);

Centrophoridae (Schlinghai) in Anhang II;

Holothuria lessoni (Goldene Seewalze) in Anhang II;

Actinopyga echinites, Actinopyga lecanora, Actinopyga mauritiana, Actinopyga miliaris, Actinopyga palauensis und Actinopyga varians (Seegurken) in Anhang II; und

Commiphora wightii (Indische Myrrhe) in Anhang II.

Die Union hat außerdem beschlossen, den Vorschlag Panamas, den Eintrag zu Carcharhinus longimanus (Weißspitzen-Hochseehai) von Anhang II in Anhang I des CITES zu übertragen, sowie den Vorschlag Brasiliens, Galeorhinus galeus (Hundshai) und Mustelus spp. (Glatthai) in die Liste in Anhang II aufzunehmen, mitzutragen und sich dafür einzusetzen.

13.

In Bezug auf Anguilla spp. (Aale) sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, die Annahme möglichst strenger Maßnahmen zum Schutz von Anguilla anguilla (Europäischer Aal) und anderer Arten der Gattung Anguilla vor einem weiteren Rückgang aufgrund des nicht nachhaltigen Handels und des illegalen Handels zu unterstützen, wobei Komplementaritäten und Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen und Beschlüssen, die von der Konferenz der Vertragsparteien geprüft werden, zu berücksichtigen sind.

14.

Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel sollte dem umfassenden Ansatz der Union zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels Rechnung tragen, indem dessen Ursachen bekämpft, der rechtliche und politische Rahmen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gestärkt, bestehende Vorschriften wirksam durchgesetzt und globale Partnerschaften zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels gefördert werden, wie im überarbeiteten EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels umrissen.

15.

Die Union sollte auch Initiativen fördern, mit denen die Kapazitäten der zuständigen Behörden gestärkt und Informationen und bewährte Verfahren ausgetauscht werden, damit eine bessere Durchführung des CITES erreicht und die Zusammenarbeit zwischen Herkunfts-, Transit- und Zielländern verbessert wird.

16.

Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere Vorschläge in Bezug auf den internationalen kommerziellen Handel mit Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn eingebracht haben. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung dieses Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der CoP20 keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Märkte für Elefantenelfenbein und Nashorn-Horn betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des CITES unterstützen.

17.

Die Union stellt fest, dass die Ausweitung des CITES, um die Anhänge zu ändern und weitere Arten aufzunehmen oder deren Status in den Listen der Anhänge zu ändern, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten im Rahmen des CITES erheblich erhöht hat, wodurch das CITES-Sekretariat, die Ausschüsse und die Vertragsparteien zunehmend gefordert sind. Gleichzeitig hat die Finanzierung mit dieser gestiegenen Arbeitsbelastung nicht Schritt gehalten. Die Union sollte diesen Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CITES CoP20 und bei den Gesprächen über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats angemessen Rechnung tragen.

(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (COM(2022) 581).

(2)  Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Artenhandels spezialisiert und geben vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab.

(3)  Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2025/1314, 30.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1314/oj).


ANHANG 2

Standpunkt der Union zu bestimmten Vorschlägen, die für die Tagung der 20. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vorgelegt wurden

(Samarkand, Usbekistan, 24. November bis 5. Dezember 2025)

„+“

Zustimmung

„—“

keine Zustimmung

„0“

Standpunkt noch nicht festgelegt mangels ausreichender Informationen zur Festlegung eines Standpunkts

„(+)“

Zustimmung, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag geändert wird

„(-)“

keine Zustimmung, wird erneut überprüft, sofern weitere Informationen vorgelegt werden und/oder der Vorschlag erheblich geändert wird

1.   ARBEITSUNTERLAGEN

Nr.

Tagesordnungspunkt

Antragsteller  (1)

Bemerkungen

Standpunkt

Eröffnungsfeier

 

Kein Dokument

 

Begrüßungsreden

 

Kein Dokument

 

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen

1.

Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes der Tagung und des Vorsitzes der Ausschüsse I und II

 

Kein Dokument

 

2.

Annahme der Tagesordnung

CoP20 Dok. 2

Sek.

 

 

3.

Annahme des Arbeitsprogramms

 

 

 

4.

Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien

 

Zustimmung zu den Änderungen der Regel 25.6 und dem Beschlussentwurf zur Fortsetzung der Erörterungen des schrittweisen Ansatzes.

+

5.

Vollmachtprüfungsausschuss

 

 

 

 

5.1

Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses

 

Kein Dokument

 

 

5.2

Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses

 

Kein Dokument

 

6.

Zulassung von Beobachtern

 

 

 

7.

Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

 

7.1

Verwaltung des Sekretariats

Sek.

 

 

 

7.2

Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen

UNEP

 

 

 

7.3

Finanzberichte für den Zeitraum 2023-2025

 

 

 

 

7.4

Haushalt und Arbeitsprogramm 2026-2028

 

 

 

 

7.5

Modalitäten der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

 

8.

Mandat des Unterausschusses Finanzen und Haushalt

CoP20 Dok. 8

SC

 

 

9.

Neue operative Fragen in den Ausschüssen

CoP20 Dok. 9

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 18.2 und der Streichung der Beschlüsse 19.1 bis 19.3. Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 18.2 und der Streichung der Beschlüsse 19.1 bis 19.3. Weitere Änderungen am Vorschlag, die erhebliche Auswirkungen auf die Ressourcen des Sekretariats haben würden, sollten nicht unterstützt werden.

(+)

10.

Zugang zu Finanzmitteln

 

 

 

11.

Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten

CoP20 Dok. 11

Sek. in Absprache mit SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 17.3 (Rev. CoP19) und der Streichung der Beschlüsse 18.12 und 19.10.

+

Strategische Fragen

12.

Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse

 

 

 

 

12.1

Ständiger Ausschuss

 

 

 

 

 

12.1.1

Bericht des Vorsitzes

CoP20 Dok. 12.1.1

SC

Kein Beschluss erforderlich

 

 

 

12.1.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

 

12.2

Tierausschuss

 

 

 

 

 

12.2.1

Bericht des Vorsitzes

CoP20 Dok. 12.2.1

AC

Kenntnisnahme des Berichts und Zustimmung zu den Empfehlungen.

+

 

 

12.2.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

 

12.3

Pflanzenausschuss

 

 

 

 

 

12.3.1

Bericht des Vorsitzes

CoP20 Dok. 12.3.1

PC

Kein Beschluss erforderlich

 

 

 

12.3.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder

 

Kein Dokument

 

13.

CITES-Strategieplanung

CoP20 Dok. 13

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.4 und 18.3 sowie der Streichung der Beschlüsse 19.11 bis 19.13.

Antrag auf Verlängerung des Beschlusses 19.14, um einen aussagekräftigeren zusätzlichen Indikator zu ermitteln. Kohärente Verweise auf das BBNJ-Übereinkommen hinzufügen.

(+)

14.

Verbesserung der Arbeit und Effizienz des Übereinkommens durch die ständigen Ausschüsse

CoP20 Dok. 14

SC, AC, PC

Zustimmung zur Einrichtung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe, die die Schwerpunkte für die Arbeit der Ausschüsse setzt.

+

15.

Rolle von CITES bei der Verringerung des Risikos des künftigen Auftretens von Zoonosen im Zusammenhang mit dem internationalen Artenhandel

 

 

 

 

15.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 15.1

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und gleichzeitig Vorschlag einiger Anpassungen des Beschlusses 20.BB, um die Arbeit des AC zu erleichtern.

(+)

 

15.2

„Eine Gesundheit“ und CITES: Verringerung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Handel mit CITES-gelisteten Arten

CoP20 Dok. 15.2

Senegal

Keine Zustimmung zu dem Entschließungsentwurf, der über das CITES-Mandat hinausgeht.

16.

Zusammenarbeit

 

 

 

 

16.1

Zusammenarbeit mit multilateralen Umweltübereinkommen und anderen internationalen Organisationen

CoP20 Dok. 16.1

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.4 und den Beschlussentwürfen. Es wird jedoch ein neuer Erwägungsgrund vorgeschlagen, in dem auf das BBNJ-Übereinkommen Bezug genommen wird.

(+)

 

16.2

Zusammenarbeit bei der globalen Pflanzenschutzstrategie

CoP20 Dok. 16.2

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.5 und der Streichung der Beschlüsse 19.22 und 19.23.

+

 

16.3

Gemeinsame Initiative zum Schutz von afrikanischen Großraubtieren von CITES und CMS

CoP20 Dok. 16.3

AC in Absprache mit SC

Zustimmung zu den Änderungen der überarbeiteten Beschlüsse und zur Annahme der Beschlussentwürfe.

+

 

16.4

Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität

CoP20 Dok. 16.4

Sek.

Zustimmung zur Annahme des Beschlussentwurfs 20.AA und zur Streichung der Beschlüsse 19.26 und 19.27.

+

 

16.5

Zusammenarbeit mit der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen

CoP20 Dok. 16.5

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.28 und 19.29.

+

17.

Bericht über den weltweiten Artenhandel

CoP20 Dok. 17

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, wobei aus Gründen der Klarheit einige geringfügige Änderungen vorgeschlagen werden. Darüber hinaus Vorschlag für einen neuen Beschluss, mit dem die Vertragsparteien aufgefordert werden, Rückmeldungen zum Schema des zusammenfassenden Berichts zu geben. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.30 und 19.31.

(+)

18.

CITES und Wälder

CoP20 Dok. 18

Sek. in Absprache mit SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, sofern sie geändert werden, um künftige Maßnahmen von der Überprüfung des Berichts durch den Pflanzenausschuss abhängig zu machen.

(+)

19.

Sprachenstrategie für das Übereinkommen

CoP20 Dok. 19

SC

Zustimmung zum vorgeschlagenen weiteren Vorgehen und zu den Änderungen der Beschlüsse 19.38 und 19.39.

+

Kapazitätsaufbau

20.

Kapazitätsaufbaurahmen

CoP20 Dok. 20

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Beschlüsse.

+

21.

Unterstützungsprogramm zur Einhaltung des Übereinkommens

CoP20 Dok. 21

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.44 bis 19.46.

+

22.

Landesweite Überprüfung des signifikanten Handels

CoP20 Dok. 22

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.47 und 19.48.

+

23.

CITES-Programm für Baumarten

CoP20 Dok. 23

Sek.

Zustimmung zum Beschluss und zur Streichung der Beschlüsse 19.49 und 19.50.

+

CITES und der Mensch

24.

Weltartenschutztag der Vereinten Nationen

CoP20 Dok. 24

Sek.

Kein Beschluss erforderlich

 

25.

CITES-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter

CoP20 Dok. 25

SC

Die Anerkennung geschlechtsspezifischer Rollen bei der Erhaltung der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt ist für die EU wichtig. Zustimmung zur wirksamen Behandlung von Gleichstellungsfragen. Offen für die Prüfung anderer Alternativen zur Stärkung der Umsetzung der Entschließung Conf. 19.3 zum Thema „Geschlechterfragen und internationaler Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen“.

(+)

26.

CITES Global Youth Network

CoP20 Dok. 26

China, Costa Rica, Ghana, Kuwait, Philippinen, Singapur, Südafrika, Sudan, Sambia, Simbabwe

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 17.5.

+

27.

Einbindung indigener Völker und lokaler Gemeinschaften

CoP20 Dok. 27

SC

Begrüßung der unverbindlichen Leitlinien als gute Grundlage für weitere Diskussionen unter Hervorhebung der Tatsache, dass ein solches Engagement am besten auf nationaler Ebene angegangen werden kann. Zustimmung zu den Empfehlungen b bis d.

Kein Standpunkt zu Empfehlung a.

0

28.

Entwurf einer Entschließung zur Einsetzung eines beratenden Unterausschusses des Ständigen Ausschusses für Menschen, die in unmittelbarer Nähe von in den CITES-Anhängen gelisteter Fauna und Flora leben (PLFF), eines damit verbundenen freiwilligen Fonds und entsprechender Verfahren

CoP20 Dok. 28

Simbabwe

Keine Zustimmung zur Einrichtung des vorgeschlagenen Unterausschusses.

29.

Existenzgrundlagen

 

 

 

 

29.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 29.1

SC

Zustimmung zu den Streichungen in der Entschließung Conf. 16.6; keine Zustimmung zu der Bezugnahme auf die sechs Strategien; an Bedingungen geknüpfte Zustimmung zu ausgewählten Elementen bestimmter Beschlussentwürfe mit Änderungen zur Angleichung an das CITES-Mandat; Zustimmung zur Streichung der einschlägigen durchgeführten Beschlüsse.

(-)

 

29.2

Dokument von Sambia

CoP20 Dok. 29.2

Sambia

Keine Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.6 und zur Verbreitung der Leitlinien.

30.

Einbeziehung von Menschenrechten, Existenzgrundlagen und Ernährungssicherheit in die Umsetzung des CITES

CoP20 Dok. 30

Simbabwe

Keine Zustimmung zu dem Entschließungsentwurf, der über das CITES-Mandat hinausgeht.

31.

Nachfrageverringerung zur Bekämpfung des illegalen Handels

CoP20 Dok. 31

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.55 bis 19.57.

+

Bestehende Entschließungen und Beschlüsse

32.

Überprüfung von Entschließungen

CoP20 Dok. 32

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließungen und dem Beschlussentwurf.

+

33.

Überprüfung der Beschlüsse

CoP20 Dok. 33

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließungen, zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse und zur Beibehaltung der Beschlüsse 19.71 bis 19.73 über madagassische Palisander und Ebenholzgewächse und Beschluss 17.256 über Afrikanische Graupapageien.

(+)

Einhaltung

34.

Nationale Gesetze zur Durchführung des Übereinkommens

CoP20 Dok. 34

Sek.

Zustimmung zur Empfehlung a zur Annahme der in Anhang 1 enthaltenen Beschlussentwürfe und zur Empfehlung c zur Streichung der Beschlüsse 19.58 bis 19.62. Keine Zustimmung zur Empfehlung 38 b zur Veröffentlichung von Leitlinien und Vorschlag einer Überprüfung der Leitlinien durch den Ständigen Ausschuss.

(+)

35.

Fragen der Einhaltung

 

 

 

 

35.1

Durchführung von Artikel XIII und Entschließung Conf. 14.3 (Rev. CoP19) über CITES-Einhaltungsverfahren

CoP20 Dok. 35.1

Sek.

Allgemeine Zustimmung zu den Empfehlungen, da die erste Bewertung positiv ausfällt, aber weitere Analysen erforderlich sind.

(+)

 

35.2

Überprüfung des Prozesses der Nationalen Aktionspläne für Elfenbein

CoP20 Dok. 35.2

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 10.10 und dem Beschlussentwurf. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.68 bis 19.70.

+

 

35.3

Macdonalds Umberfische (Totoaba macdonaldi)

CoP20 Dok. 35.3

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse. Vorschlag, eine Empfehlung zur Durchführung einer jährlichen visuellen Erfassung von Vaquita hinzuzufügen.

(+)

36.

Überprüfung der Bestimmungen der Entschließung Conf. 17.7 (Rev. CoP19) über die Überprüfung des Handels mit Tieren, die als in Gefangenschaft gezüchtet gemeldet wurden

CoP20 Dok. 36

SC

Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Beschluss und den Änderungen der Entschließung Conf. 17.7. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.63 bis 19.65.

+

37.

Besitz von Exemplaren der in Anhang I gelisteten Arten

CoP20 Dok. 37

SC

Keine Zustimmung zu den Empfehlungen a und b, da sie im Widerspruch zu Artikel VIII des Übereinkommens stehen.

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 8.4 und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

(-)

Illegaler Handel und Durchsetzung

38.

Überprüfung der Entschließung Conf. 11.3 (Rev. CoP19) zu Einhaltung und Durchsetzung

CoP20 Dok. 38

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 11.13 und zur Streichung des durchgeführten Beschlusses.

+

39.

Durchsetzungsfragen

CoP20 Dok. 39

Sek.

Allgemeine Zustimmung zu den Empfehlungen.

(+)

40.

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in West- und Zentralafrika

CoP20 Dok. 40

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in der vom Sekretariat geänderten Fassung und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

41.

CITES-Taskforce für Großkatzen

CoP20 Dok. 41

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der Beschlüsse 19.92 und 19.93.

+

42.

Umsetzung der vorrangigen Empfehlungen aus der Überprüfung des ETIS-Programms

CoP20 Dok. 42

SC

Allgemeine Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse 19.94 bis 19.96 und zur Annahme des ursprünglichen Beschlussentwurfs (nicht in der vom Sekretariat geänderten Fassung). Allerdings könnten einige Anpassungen erforderlich sein, um einen kohärenten Ansatz für alle ETIS-bezogenen Dokumente zu gewährleisten und gleichzeitig die Anmerkungen des Sekretariats zu berücksichtigen.

(+)

43.

ETIS-Einstufung der Vertragsparteien

CoP20 Dok. 43

SC

Allgemeine Zustimmung zur Annahme der in Schritt 1 Buchstabe a der Leitlinien für das NIAP-Verfahren anzuwendenden Kriterien. Es könnte jedoch erforderlich sein, die Kriterien weiter zu verfeinern und Klarstellungen vorzunehmen, insbesondere um den verbindlichen Charakter der Kriterien sicherzustellen. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass Kontextinformationen auch als Teil des Einstufungsverfahrens verwendet werden, da diese derzeit nicht in den Empfehlungen enthalten sind. Die Ausschlusskriterien in Absatz 13 Buchstabe a sind veraltet und sollten wie folgt aktualisiert werden: „Bei ETIS-Analysen sollten Ausschlusskriterien angewandt werden, die sich an den neuesten aktualisierten ETIS-Daten orientieren, die von der TAG MIKE-ETIS überprüft wurden.“

(+)

44.

Beschlagnahmen von Elfenbein und inländische Elfenbeinmärkte

CoP20 Dok. 44

SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.99 bis 19.101.

+

45.

Illegaler Handel mit Geparden (Acinonyx jubatus)

CoP20 Dok. 45

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

46.

Meeresschildkröten (Cheloniidae spp. und Dermochelyidae spp.)

CoP20 Dok. 46

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 19.5.

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

47.

Landschildkröten und (Süß-)Wasserschildkröten (Testudines spp.)

 

 

 

 

47.1

Bericht des Ständigen Ausschusses und des Sekretariats

CoP20 Dok. 47.1

 

Allgemeine Zustimmung zur Annahme der Änderung der Entschließung Conf. 11.9 (Rev. CoP18) und Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.123 bis 19.127.

Allgemeine Zustimmung zur überarbeiteten und konsolidierten Fassung der Beschlussentwürfe, die vom Sekretariat in Dokument 47.2 unter „Anmerkungen des Sekretariats“ erstellt wurden.

(+)

 

47.2

Handel mit Landschildkröten und (Süß-)Wasserschildkröten aus Madagaskar

CoP20 Dok. 47.2

EU

Zustimmung zur überarbeiteten und konsolidierten Fassung der Beschlussentwürfe, die vom Sekretariat unter „Anmerkungen des Sekretariats“ erstellt wurden.

+

Regulierung des Handels

48.

Vorschlag zur Änderung der Entschließung Conf. 12.3 (Rev. CoP19)

CoP20 Dok. 48

 

Keine Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 12.3. Die Änderungen würden zu zusätzlichen aufwendigen Verfahren führen und die Rechte der Vertragsparteien auf Einführung strengerer innerstaatlicher Maßnahmen beeinträchtigen.

49.

Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs

CoP20 Dok. 49

Sek. auf Antrag des SC

Keine Zustimmung zur Empfehlung 24 c, da die Leitlinien in ihrer derzeitigen Fassung nicht unterstützt werden können. Insbesondere bedarf der Begriff „Grundstock“, sofern er von den Vertragsparteien für notwendig erachtet wird, einer angemessenen Definition durch eine Änderung der betreffenden Entschließung(en), bevor er in die Leitlinien aufgenommen wird.

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zu den Änderungen der Anhänge 1 und 3 der Entschließung Conf. 18.7, wie in Empfehlung 24 a und b vorgeschlagen.

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse, wie in Empfehlung 24 d vorgeschlagen.

(-)

50.

Nichtabträglichkeitsprüfungen

CoP20 Dok. 50

AC, PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

51.

Nichtabträglichkeitsprüfungen für Exemplare von in Anhang II gelisteten Arten, die aus Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden

CoP20 Dok. 51

SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse. Zustimmung zum Beschlussentwurf 20.BB in Dokument 52 ist jedoch nicht möglich.

(+)

52.

Einbringung aus dem Meer

CoP20 Dok. 52

SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe mit Ausnahme von 20.BB (Änderungen der Entschließung Conf. 14.6). Ablehnung einer Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Entschließung im Hinblick auf den Beschlussentwurf 20.BB.

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

(+)

53.

Material zur Identifizierung von Exemplaren CITES-gelisteter Arten

CoP20 Dok. 53

AC, PC

Zustimmung zu den Beschlüssen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

54.

Identifizierung von Nutzholz und anderen Holzerzeugnissen

CoP20 Dok. 54

SC

Zustimmung zur Überarbeitung der Beschlüsse 19.146 bis 19.148 und zum neuen Beschlussentwurf 20.AA.

+

55.

Codes zur Angabe des Zwecks der Transaktion

CoP20 Dok. 55

SC

Zustimmung zum Mandat, aber nicht zur vorgeschlagenen Definition des Codes „P“.

(-)

56.

Elektronische Systeme und Informationstechnologien, Authentifizierung und Kontrolle von Genehmigungen

 

 

 

 

56.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 56.1

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

Die Beschlüsse müssen jedoch mit den in Dok. 56.2 vorgeschlagenen Änderungen koordiniert werden.

Zustimmung zum Vorschlag des CITES-Sekretariats, Absatz 3 Buchstabe d der Resolution Conf. 12.3 (Rev. CoP19) über Genehmigungen und Bescheinigungen durch Hinzufügung eines Verweises auf die Leitlinien für die Verwendung zweidimensionaler (2D) Strichcodes auf CITES-Genehmigungen/Bescheinigungen.

(+)

 

56.2

Ein Hub-Modell für den Austausch von CITES-Genehmigungen

CoP20 Dok. 56.2

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Schweiz

Zustimmung zu den Änderungen der Beschlüsse, einschließlich der vom CITES-Sekretariat vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen. Gewährleistung, dass bei der Bewertung der Durchführbarkeit und der Optionen anhand eines Hub-Modells bestehende regionale Hubs oder solche Hubs berücksichtigt werden, die vor der Inbetriebnahme des globalen CITES-Hubs bestehen.

+

57.

Überprüfung der Entschließung Conf. 8.13 (Rev. CoP17) über die Verwendung von kodierten Mikrochip-Implantaten zur Kennzeichnung lebender Tiere im Handel

CoP20 Dok. 57

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, einschließlich des Zusatzes „vorbehaltlich externer Ressourcen“, wie vom Sekretariat vorgeschlagen.

+

58.

Risikobewertung und -analyse für Grenzkontrollen bei CITES-gelisteten Arten

CoP20 Dok. 58

SC

Zustimmung zur Annahme der Leitlinien; falls nicht angenommen, Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse 19.153 bis 19.155, um den Abschluss zu ermöglichen.

+

59.

Lager und Bestände

CoP20 Dok. 59

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließungen.

Keine Zustimmung zum Entwurf der Definition des Begriffs „stockpiles“ (Bestände), es sei denn, der Verweis auf „legally stored“ (legal gelagerte Bestände) wird gestrichen und die Formulierung „… von Museen oder wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten“ wird hinzugefügt. Zustimmung nur zu einem Teil der vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderung der Definition. Die Spezifikation der besonderen Verpflichtungen in Bezug auf staatliche Bestände ist akzeptabel. Der Zusatz „und, sofern in einer Entschließung oder einem Beschluss festgelegt, in Privatbesitz befindliche“ [Bestände] sollte nicht angenommen werden.

(+)

60.

Beförderung lebender Exemplare

CoP20 Dok. 60

SC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse 19.158 und 19.159. Nach wie vor kein Standpunkt zum Beschlussentwurf 20.AA.

0

61.

Schnelle Beförderung von Proben für Diagnosezwecke von Wildtieren, Wildpflanzen und Musikinstrumenten

CoP20 Dok. 61

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, aber Sicherstellung, dass deren Umsetzung von der Verfügbarkeit von Ressourcen abhängt. Zustimmung zur Streichung des Beschlusses 19.160.

(+)

62.

Mittels Biotechnologie hergestellte Exemplare

CoP20 Dok. 62

SC

Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse 19.161 bis 19.163.

+

63.

Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte“

CoP20 Dok. 63

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse 19.164 bis 19.166.

+

64.

Verwendung beschlagnahmter Exemplare

 

 

 

 

64.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 64.1

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 17.8 und zur Beibehaltung der Beschlüsse und Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

 

64.2

Überprüfung der Entschließung Conf. 17.8 (Rev. CoP19)

CoP20 Dok. 64.2

Kenia

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Der Vorschlag erfordert sowohl in Bezug auf die Terminologie als auch in Bezug auf die Verbringung von Tieren zu Forschungseinrichtungen eine sorgfältige Analyse und Diskussion, was auf der CoP 20 kaum möglich sein dürfte.

(-)

 

64.3

Freiwilliges Register der Einrichtungen für die Unterbringung beschlagnahmter lebender Exemplare

CoP20 Dok. 64.3

Nigeria und Vereinigte Staaten von Amerika

Keine Zustimmung zum Vorschlag, da dieser negative Auswirkungen auf die Erhaltung von Arten und auf die Durchsetzung hat.

65.

Kennzeichnungssystem für den Handel mit Kaviar

CoP20 Dok. 65

SC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

66.

Handel mit Steinkorallen

 

 

 

 

66.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 66.1

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 11.10 und der Entschließung Conf. 9.6.

In Bezug auf den Beschluss 19.178, der an den SC gerichtet ist, Vorschlag der Beteiligung des AC.

Vorschlag der Aufnahme einer zusätzlichen Meldeeinheit, um nicht nur die Anzahl, sondern auch die Größe der einzelnen lebenden Korallen zu erfassen, sollte bei der CoP 20 in Betracht gezogen werden.

(+)

 

66.2

Handel mit sich ungeschlechtlich vermehrenden Steinkorallen

CoP20 Dok. 66.2

Australien

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 11.10 (Rev. CoP15), einschließlich neuer Definitionen für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete sich ungeschlechtlich vermehrende Korallen.

+

Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für den Handel

67.

Überprüfung der CITES-Bestimmungen über den Handel mit Exemplaren von nicht wild lebenden Tieren und Pflanzen

 

 

 

 

67.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 67.1

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

 

67.2

Überlegungen und Empfehlungen zum Ranching aquatischer Arten

CoP20 Dok. 67.2

Mexiko, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen. Der Umfang der Arbeiten zu diesem Thema sollte jedoch über aquatische Arten hinaus ausgeweitet werden.

(+)

68.

Überprüfung der Entschließung Conf. 12.10 (Rev. CoP15) über die Registrierung von Unternehmen, die in Anhang I gelistete Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten

CoP20 Dok. 68

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 12.10, wobei einige Änderungen vorgeschlagen werden, um Klarheit zu schaffen und die Ergebnisse der Diskussionen im SC und AC besser widerzuspiegeln. Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

(+)

69.

Leitlinien zum Begriff „künstlich vermehrt“

CoP20 Dok. 69

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlüsse und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

70.

Verwendung von Pflanzengesundheitszeugnissen als Bescheinigung der künstlichen Vermehrung

CoP20 Dok. 70

Vorsitz des SC in Absprache mit dem Vorsitz des PC und Sek.

Keine Zustimmung, da die Informationen aktualisiert werden und eine weitere Prüfung der Angelegenheit nicht gerechtfertigt wäre.

Erhaltung von und Handel mit Arten

71.

Bewertung von in Anhang I gelisteten Arten

CoP20 Dok. 71

AC, PC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

72.

Ermittlung von Informationen über vom Aussterben bedrohte Arten, die vom internationalen Handel beeinträchtigt werden

CoP20 Dok. 72

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

73.

Handel mit endemischen Arten

CoP20 Dok. 73

Brasilien und Ecuador

Keine Zustimmung zu den Beschlussentwürfen 20.AA, 20.BB und 20.CC, wie von den Antragstellern vorgeschlagen. Sollte die Studie von den Vertragsparteien generell unterstützt werden, könnten die Beschlussentwürfe 20.BB und 20.CC in der Neufassung des Sekretariats (umnummeriert in 20.AA bzw. 20.BB) unterstützt werden, sofern sie weiter geändert werden. Die Änderungen sollten sich insbesondere darauf konzentrieren, den Gegenstand der Studie auf die tatsächlichen Auswirkungen des Handels auf endemische Arten zu beschränken und sicherzustellen, dass in der Studie sowohl die Nachfrage- als auch die Angebotsseite, einschließlich der in den Herkunftsländern bestehenden Verfahren, untersucht werden.

Darüber hinaus sollten Überschneidungen mit anderen Prozessen, insbesondere bei den Nachweisen des rechtmäßigen Erwerbs (wie in Dokument 49), vermieden werden.

(-)

Fauna

74.

Westafrikanische Geier (Accipitridae spp.)

CoP20 Dok. 74

SC

Zustimmung zu den überarbeiteten Beschlüssen.

+

75.

Erhaltung von Amphibien (Amphibia spp.)

CoP20 Dok. 75

AC in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zu den Beschlüssen, möglicherweise unter Ausschluss des Beschlusses 20.BB Buchstabe b (Ausarbeitung einer Tabelle mit Umrechnungsfaktoren) als nicht unbedingt erforderlich.

(+)

76.

Elefanten (Elephantidae spp.)

 

 

 

 

76.1

Umsetzung der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP19) über den Elefantenhandel

CoP20 Dok. 76.1

SC

Allgemeine Zustimmung zum Großteil der Empfehlungen in dem Dokument. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass eine kohärente Finanzierung des ETIS sichergestellt wird, indem die Empfehlung 19.36 nicht gestrichen wird und indem MIKE und ETIS — wie in der Entschließung 10.10 vorgesehen — in die finanzielle und operative Nachhaltigkeit einbezogen werden.

(+)

 

76.2

Umsetzung von Aspekten der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP19) über die Schließung inländischer Elfenbeinmärkte

CoP20 Dok. 76.2

Burkina Faso, Äthiopien, Niger und Senegal

Keine Zustimmung zu den Empfehlungen. Geeignete Verfahren zur Ermittlung der Vertragsparteien, die von illegalem Elfenbeinhandel betroffen sind, sind bereits vorhanden.

Darüber hinaus ist der vorgeschlagene überarbeitete Beschlussentwurf 18.118 unnötig, da die ETIS-Daten online verfügbar sind und die Parteien bereits Zugang zu den Aggregaten haben.

Zudem scheinen die an die Vertragsparteien gerichteten Beschlüsse nur die Vertragsparteien zu berücksichtigen, die auf die entsprechende Mitteilung geantwortet haben. Standpunkt ist in Bezug auf die Arbeitsunterlagen 44 und 76.1 zu betrachten.

 

76.3

Elfenbeinlager und -bestände

Cop20 Dok. 76.3

Burkina Faso, Äthiopien, Kenia, Niger, Nigeria und Senegal

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 10.10 zur Gewährleistung der Kohärenz mit den unter Punkt 76.1 der Tagesordnung anzunehmenden Beschlüssen.

Streichung der Beschlüsse 18.184 bis 18.185 und 19.156, da die Arbeitsbelastung des Sekretariats in Betracht gezogen werden muss und die bestehenden Verfahren AITR, Leitlinien zum jährlichen Bericht über illegalen Handel und ETIS berücksichtigt werden müssen.

(-)

 

76.4

Bericht über die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (MIKE)

CoP20 Dok. 76.4

Sek.

Kein Beschluss erforderlich

 

 

76.5

Bericht über das Informationssystem für den Handel mit Elefanten (ETIS)

CoP20 Dok. 76.5

 

Zustimmung zu den Empfehlungen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die ETIS-Netzwerkanalyse fortgesetzt wird. Streichung von 20.AA, da der Austausch zwischen dem jährlichen Bericht über illegalen Handel und ETIS bereits behandelt wird.

(+)

 

76.6

Ergebnisse des Dialogs für Arealstaaten des afrikanischen Elefanten

CoP20 Dok. 76.6

SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.167 und 19.168 und Begrüßung der Ergebnisse des Dialogs.

Zustimmung zu den Beschlüssen, die von den meisten Arealstaaten vereinbart wurden. Sicherstellung, dass die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 44, 76.6 und 76.7 aufeinander abgestimmt sind.

(+)

 

76.7

Nachhaltige Finanzierung der Erhaltung und Bewirtschaftung afrikanischer Elefanten

CoP20 Dok. 76.7

Simbabwe

Zustimmung zu dem Vorschlag, sofern ihn die Mehrheit der Arealstaaten unterstützt. Sicherstellung, dass der Standpunkt mit demjenigen zu Tagesordnungspunkt 76.6 in Einklang steht.

(+)

77.

Asiatische Großkatzen (Felidae spp.)

 

 

 

 

77.1

Umsetzung der Entschließung Conf. 12.5 (Rev. CoP19) über die Erhaltung von und den Handel mit Tigern und anderen in Anhang I gelisteten asiatischen Großkatzenarten

CoP20 Dok. 77.1

Sek.

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse, die entweder durchgeführt wurden oder die in das Ergebnisdokument der CITES-Taskforce für Großkatzen und in die Entschließung Conf. 12.5 (Rev. CoP19) aufgenommen werden.

+

 

77.2

Asiatische Großkatzen in Gefangenschaft

CoP20 Dok. 77 2

SC

Allgemeine Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse. Ablehnung des Vorschlags des CITES-Sekretariats, den Beschluss 14.69 zu streichen.

Vorschlag zur Änderung des Beschlusses 20.AA, um kleinere Zuchtunternehmen nicht von vornherein auszuschließen; zur Hinzufügung von „Programmen“, um Aktivitäten zur Erhaltungszucht in 20.AA Buchstabe a genauer zu spezifizieren, und zur Aufnahme einer Bezugnahme auf die „Beseitigung von Tierkörpern“ am Ende von Absatz 20.AA Buchstabe f. Vorschlag, eine Bezugnahme auf den neu vorgeschlagenen Beschluss über den illegalen Handel mit Großkatzen (20.AA in Dok. CoP20 Dok. 41) aufzunehmen, um das Ergebnisdokument der CITES-Taskforce für Großkatzen vollständig umzusetzen.

(+)

78.

Menschenaffen (Hominidae spp.)

 

 

 

 

78.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 78.1

SC

Kein Beschluss erforderlich

 

 

78.2

Erhaltung von und Handel mit lebenden Menschenaffen

CoP20 Dok. 78.2

Uganda

Zustimmung zu den Beschlüssen.

+

79.

Schuppentiere (Manis spp.)

 

 

 

 

79.1

Umsetzung der Entschließung Conf. 17.10 (Rev. CoP19) über die Erhaltung von und den Handel mit Schuppentieren

CoP20 Dok. 79.1

 

Zustimmung zu den Empfehlungen a und c, jedoch in der Erwägung, die Formulierung in Beschlussentwürfen in Empfehlung b zu stärken, und im Hinblick auf die Notwendigkeit, zeitgebundene und messbare Empfehlungen für bestimmte Vertragsparteien auszuarbeiten, z. B. in einer während der CoP tagenden Arbeitsgruppe.

(+)

 

79.2

Bericht über die Beschlüsse 18.238, 18.239 und 19.200 bis 19.204

CoP20 Dok. 79.2

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC und Sek.

Zustimmung zur Annahme der Beschlüsse und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

80.

Afrikanische Löwen (Panthera leo)

CoP20 Dok. 80

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den überarbeiteten Beschlüssen; jedoch Vorschlag zur Änderung einschlägiger Beschlüsse, um das Problem veralteter Populationsdaten oder Datenlücken in diesem Bereich anzugehen.

(+)

81.

Jaguare (Panthera onca)

CoP20 Dok. 81

 

Zustimmung zu dem Dokument mit geringfügigen Änderungen.

(+)

82.

Leitlinien zu Nichtabträglichkeitsprüfungen für den Handel mit Jagdtrophäen von Leoparden (Panthera pardus)

CoP20 Dok. 82

AC

Zustimmung zu den überarbeiteten Beschlüssen; eine weitergehende Begutachtung ist jedoch erforderlich. Vorschlag zusätzlicher Formulierungen zur Unterstützung des Informationsaustauschs mit Einfuhrländern.

(+)

83.

Handel mit Singvögeln und deren Erhaltung (Passeriformes spp.)

CoP20 Dok. 83

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse. Vorschlag für neue Beschlüsse, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse des Workshops weiterverfolgt werden.

(+)

84.

Nashörner (Rhinocerotidae spp.)

CoP20 Dok. 84

 

Zustimmung zu den Empfehlungen zur Beibehaltung des Beschlusses 18.116. Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe zu Nashörnern. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 19.115 bis 19.122.

+

85.

Saiga-Antilope (Saiga spp.)

 

 

 

 

85.1

Bericht des Sekretariats

CoP20 Dok. 85.1

Sek.

Zustimmung zu den Beschlüssen. Vorschlag zur Aufnahme eines Ersuchens an Arealstaaten und einführende Vertragsparteien, Informationen über die Zahl und das Volumen der Bestände und die Herkunft der in Beständen befindlichen Saiga-Exemplare vorzulegen.

Je nach Annahme des Vorschlags 3 für Listungsänderungen, Vorschlag für zusätzliche Beschlüsse, um eine Bewertung der Auswirkungen des Handels auf die Saiga-Populationen und die bestehenden Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen.

(+)

 

85.2

Dokumente von Kasachstan und der Russischen Föderation

CoP20 Dok. 85.2

Kasachstan und Russische Föderation

Zustimmung zum Dokument. Das Sekretariat jedoch um Klarstellung ersuchen, ob der Vorschlag zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung für das Sekretariat führen würde.

(+)

Aquatische Arten

86.

In den CITES-Anhängen gelistete aquatische Arten

CoP20 Dok. 86

SC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

87.

Aale (Anguilla spp.)

CoP20 Dok. 87

SC

Zustimmung zum Wortlaut der Entschließung, wobei jedoch Möglichkeiten angestrebt werden, diese weiter zu stärken, insbesondere in Bezug auf die Durchsetzungsmaßnahmen. Jedoch keine Zustimmung zu Beschluss 20.DD b „Erkundung von Möglichkeiten zur Erleichterung der Unterscheidung zwischen Europäischen Aalen aus Aquakultur und wild lebenden Europäischen Aalen in den CITES-Handelsdaten“.

(+)

88.

Haie und Rochen (Elasmobranchii spp.)

 

 

 

 

88.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 88.1

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen und den Änderungen der Entschließung Conf. 18.7.

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

 

88.2

Beschlussentwürfe über den Handel mit sowie die Erhaltung und Bewirtschaftung von Tiefsee-Knorpelfischen

CoP20 Dok. 89.2

EU, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Dokument von der EU vorgelegt

+

89.

Seepferdchen (Hippocampus spp.)

CoP20 Dok. 89

SC in Absprache mit dem Vorsitz des AC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse. Eine weitere Bewertung ist jedoch erforderlich, sobald die Kostenaufstellung vorliegt.

(+)

90.

Erhaltung von und Handel mit Seegurken (Holothuridae und Stichopodidae)

CoP20 Dok. 90

Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen.

+

91.

Riesen-Fechterschnecke (Strombus gigas)

CoP20 Dok. 91

AC in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse.

+

92.

Meeres-Zierfische

CoP20 Dok. 92

AC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

Flora

93.

Adlerholz produzierende Gattungen (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.)

CoP20 Dok. 93

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 16.10 und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

94.

Weihrauchbäume (Boswellia spp.)

CoP20 Dok. 94

PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

Keine Zustimmung zu den zusammengefassten Änderungen des Sekretariats zu den Beschlussentwürfen 20.WW und 20.XX, um diesen Beschlussentwurf auf eine Tagung von ausschließlich Arealstaaten mit Boswellia spp. zu lenken.

Bei den Beschlussentwürfen, die ohne die Änderungen des Sekretariats vorliegen, handelt es sich um den komplexen und detaillierten Konsens infolge der Beratungen innerhalb der Boswellia-Arbeitsgruppe und der Plenarversammlung des Pflanzenausschusses, was die Sitzung nicht auf die Arealstaaten beschränkte.

(+)

95.

Palisanderholzarten [Leguminosae (Fabaceae)]

CoP20 Dok. 95

PC in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

96.

Produkte, die Exemplare von in Anhang II gelisteten Orchideen enthalten (Orchidaceae spp.)

CoP20 Dok. 96

SC

Vorschlag zur Streichung der Beschlussentwürfe 20.BB a und b, 20.CC a und 20.DD a. Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

(+)

97.

Brasilholz (Paubrasilia echinata)

CoP20 Dok. 97

Sek. in Absprache mit dem Vorsitz des SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlüsse und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse. Der Wortlaut muss möglicherweise je nach dem CoP-Beschluss über Listungsvorschlag 46 angepasst werden.

(+)

98.

Afrikanische Baumarten

CoP20 Dok. 98

PC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

99.

Neotropische Baumarten

CoP20 Dok. 99

PC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

100.

Handel mit Arten von Arzneipflanzen und aromatischen Pflanzen

CoP20 Dok. 100

SC

Zustimmung zu den Beschlüssen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

Pilze

101.

Klärung der Umsetzung des Beschlusses der CoP12, dass das Übereinkommen auf Pilze Anwendung findet (Berichtigung der Querverweise in den Beschlussentwürfen)

CoP20 Dok. 101 (Rev. 1)

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung zur Annahme der Beschlüsse.

+

Anhänge des Übereinkommens

102.

Erwägung des Kriteriums der Verwechslungsgefahr („Look alike“-Kriterium) nach Anhang 2B Buchstabe A der Entschließung Conf. 9.24 (Rev. CoP17) über Kriterien für die Änderung der Anhänge I und II

CoP10 Dok. 102

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Keine Zustimmung zu den im Dokument vorgeschlagenen Beschlüssen. Nur wenn eine klare Mehrheit der Vertragsparteien den Vorschlag unterstützt: Vorschlag, dass das Thema vom AC und vom PC erörtert wird, anstatt ein Verfahren zur Ausarbeitung einer Leitlinie einzuleiten.

Anmerkungen

103.

Anmerkungen

CoP20 Dok. 103

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 10.13, des Abschnitts über die Auslegung der Anhänge. Zustimmung zu den Beschlüssen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

104.

Anmerkung #15

CoP20 Dok. 104

A3: Bericht über die Auswirkungen der CITES-Ausnahmen für Dalbergia und Guibourtia

Sek. in Absprache mit dem stellvertretenden Vorsitz des SC

Keine Zustimmung zu den Empfehlungen a und b. Zustimmung zu den Empfehlungen c und d.

Die Anmerkung wird aktiv umgesetzt, erweist sich als wirksam und die Ausnahmen haben einen geringen Einfluss auf die Erhaltung.

105.

Auswirkungen der Übertragung einer Art von einem Anhang in einen anderen Anhang

 

 

 

 

105.1.

Bericht des Sekretariats auf Antrag des Ständigen Ausschusses

CoP20 Dok. 105.1

Sek. auf Antrag des SC

Zustimmung zur Empfehlung unter 11. a mit einer Ergänzung des „ENTWURFS DER LEITLINIEN“ in Anhang 2 Absatz 15 Buchstabe b i betreffend die Dokumente, die als Ausfuhrnachweis dienen können.

Zustimmung zu Beschluss 20.AA in Anhang I mit einigen Änderungen.

Zustimmung zur Streichung des Beschlusses 18.151 (Rev. CoP19).

(+)

 

105.2.

Erleichterung des legalen Handels und der nachhaltigen Nutzung in Übergangszeiträumen

CoP20 Dok. 105.2

Vereinigte Staaten von Amerika

Keine Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung 12.3, da Genehmigungen aus der Zeit vor dem Übereinkommen nicht erteilt werden können, bevor eine Art in die Liste aufgenommen wurde, und rückwirkende Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht erteilt werden können, bevor eine Art in die Liste aufgenommen wurde.

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung 13.6, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Konzept des „übermäßigen Erwerbs“ nicht definiert ist und dass diese Beschränkung möglicherweise nicht mit den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang steht.

(-)

106.

Informationssystem für den Handel mit Exemplaren CITES-gelisteter Baumarten

CoP20 Dok. 106

SC

Zustimmung zur Streichung der einschlägigen durchgeführten Beschlüsse.

+

107.

Informeller Überprüfungsmechanismus für bestehende und vorgeschlagene Anmerkungen

CoP20 Dok. 107

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

108.

Orchideenexemplare, für die eine Ausnahme gemäß Anmerkung #4g gilt

CoP20 Dok. 108

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen, wobei auf einer eindeutigen Kennzeichnung zu bestehen ist.

+

109.

Anmerkung zu Kap-Aloe (Aloe ferox)

CoP20 Dok. 109

PC

Zustimmung zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

+

Nomenklaturfragen

110.

Standardnomenklatur

CoP20 Dok. 110

AC, PC

Allgemeine Zustimmung, wobei für „Zwiebelgattungen“ und zur Angleichung an andere Beschlüsse der CoP einige Anpassungen erforderlich sind.

(+)

111.

Nomenklatur der Listungen in Anhang III

CoP20 Dok. 111

SC

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließungen und zur Streichung der Beschlüsse.

Aufnahme eines ausdrücklichen Ersuchens an das Sekretariat, die von den Änderungen betroffenen Vertragsparteien zu unterrichten.

(+)

112.

Listungen höherer Taxa in den Anhängen

CoP20 Dok. 112

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Entschließung Conf. 12.11 und zur Streichung der einschlägigen durchgeführten Beschlüsse.

+

113.

Taxonomie und Nomenklatur afrikanischer Elefanten (Loxodonta spp.)

CoP20 Dok. 113

Sek. auf Antrag des SC

Zustimmung zu den Beschlüssen in Empfehlung b und zur Änderung der Entschließung Conf. 10.10 und zur Streichung der durchgeführten Beschlüsse.

In Bezug auf Empfehlung a sind weitere Informationen erforderlich; die Ansichten der Arealstaaten sollten eingeholt werden.

(+)

Vorschläge zur Änderung der Anhänge

114.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

 

 

 

 

114.1

Bewertung der Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II durch das Sekretariat

 

 

 

 

114.2

Bemerkungen der Vertragsparteien

 

 

 

 

114.3

Bemerkungen von Pflichtgutachtern

 

 

 

2.   VORSCHLÄGE FÜR LISTUNGSÄNDERUNGEN

Nr.

Taxon/Einzelheiten

Vorschlag

Antragsteller

Bemerkungen

Standpunkt

FAUNA — SÄUGETIERE

1.

Damaliscus pygargus pygargus

(Buntbock)

II — 0

Streichung aus Anhang II

Südafrika

Zustimmung zum Vorschlag, Damaliscus pygargus pygargus aus den CITES-Anhängen zu streichen, da die Art die Kriterien für Anhang II nicht mehr erfüllt. Allerdings Kenntnisnahme der anhaltenden nationalen Bedrohungen für die Arten durch Hybridisierung, Verlust von Lebensräumen und deren Fragmentierung und Ermutigung Südafrikas, die einschlägigen Maßnahmen, einschließlich der Entwicklung eines Managementplans zur Metapopulation, weiter zu verstärken.

+

2.

Gazella dorcas

(Dorkas-Gazelle)

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Benin, Burkina Faso, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sudan, Tunesien

Zustimmung zum Vorschlag, wenn der Vorschlag auch von Arealstaaten unterstützt wird, die keine Antragsteller sind.

(+)

3.

Saiga tatarica

(Saiga, Saiga-Antilope, Steppensaiga)

Änderung der Anmerkung durch Hinzufügung des Wortlauts „mit Ausnahme von Exemplaren der Population von Saiga tatarica in Kasachstan“.

Kasachstan

Anerkennung des Erhaltungserfolgs und des erheblichen Wachstums der kasachischen Population und grundsätzliche Zustimmung, dass ein gut regulierter Handel der Population wahrscheinlich nicht schadet. Weitere Schutzmaßnahmen sind jedoch erforderlich, um sicherzustellen, dass der Handel mit Hörnern nachhaltig und gut gesteuert wird und nicht zur Verschleierung von Exemplaren führt, die illegal aus anderen Populationen bezogen wurden. Der Vorschlag kann daher nur unterstützt werden, wenn er sich auf einen einmaligen Verkauf von Hörnern beschränkt, die bereits gelagert und ordnungsgemäß mit Ursprung in Kasachstan gekennzeichnet sind, sofern das Sekretariat in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss zuvor überprüft hat, dass in Kasachstan ausreichende Kontrollmechanismen vorhanden sind, mit der Option, den Handel im Falle von Verstößen oder nachgewiesenen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel mit Wildpopulationen einzustellen. Die Einfuhrländer sollten auch angemessene Kontrollmechanismen einrichten. Aufnahme von Berichtspflichten durch zusätzliche Beschlüsse in WD 85.1 zur Bewertung der Auswirkungen des Handels auf die wild lebenden Populationen, einschließlich der Auswirkungen auf kleinere Populationen in anderen Arealstaaten, auch von Saiga borealis, und der Frage, ob die Kontrollmechanismen in Kasachstan und den wichtigsten Verbraucherländern robust genug sind, um Verschleierungen und Schlupflöcher beim illegalen Handel zu verhindern.

(-)

4.

Giraffa camelopardalis

(Giraffe)

Streichung der Populationen von Angola, Botsuana, Eswatini, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika und Simbabwe aus Anhang II

Namibia, Südafrika, Vereinigte Republik Tansania, Simbabwe

Die Populationen in den für den Vorschlag relevanten Arealstaaten weisen einen positiven Trend auf und gelten nicht als vom Handel bedroht. Es sind jedoch weitere Informationen und Analysen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorschlags auf die Durchsetzung der Aufnahme anderer Populationen in die Liste. Darüber hinaus müssen die jüngsten Änderungen der Taxonomie der Gattung berücksichtigt werden.

0

5.

Okapia johnstoni

(Okapi)

0 — I

Aufnahme in Anhang I

Demokratische Republik Kongo

Biologische Kriterien sind erfüllt. Es sollten weitere Informationen über den Umfang des internationalen Handels vom Antragsteller eingeholt werden.

(+)

6.

Hyaena hyaena

(Streifenhyäne)

0 — I

Aufnahme in Anhang I

Israel, Tadschikistan

Aus dem Vorschlag geht nicht hervor, dass diese Art die Kriterien des Anhangs I erfüllt.

7.

Arctocephalus townsendi

(Guadalupe-Seebär)

I — II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Mexiko, Vereinigte Staaten von Amerika

Aus dem Vorschlag geht hervor, dass diese Art nicht mehr die Kriterien des Anhangs I erfüllt.

+

8.

Monachus tropicalis

(Karibische Mönchsrobbe, Westindische Mönchsrobbe)

I — 0

Streichung aus Anhang I

Mexiko, Vereinigte Staaten von Amerika

Aus dem Vorschlag geht hervor, dass diese Art nicht mehr die CITES-Listungskriterien erfüllt. Die Art ist ausgestorben.

+

9.

Ceratotherium simum simum

(Südliches Breitmaulnashorn, südliches weißes Nashorn)

Änderung der Anmerkung zu der in Anhang II gelisteten Population von Ceratotherium simum simum in Namibia zu dem ausschließlichen Zweck der Genehmigung des internationalen Handels

a)

mit lebenden Tieren nur zur In-situ-Erhaltung,

b)

mit Jagdtrophäen und

c)

mit Beständen von Nashornhorn mit Ursprung in dem Staat, die sich im Eigentum der Regierung und privater Landbesitzer befinden (ausgenommen beschlagnahmtes Nashornhorn und beschlagnahmte Nashornhörner unbekannten Ursprungs) unter folgenden Voraussetzungen:

i)

nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen,

ii)

nur Hörner mit RHODIS-Zertifikaten,

iii)

nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen und

iv)

erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten Lagerbestände durch das Sekretariat.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Namibia

Keine Zustimmung zu dem Vorschlag, es sei denn, der Anwendungsbereich wird erheblich eingeschränkt, insbesondere durch den Ausschluss des Handels mit Nashornhorn, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Handel mit lebenden Tieren werden hinzugefügt. Zustimmung ist abhängig von der Wiedereinführung der Formulierung „mit lebenden Tieren nur zur In-situ-Erhaltung und nur innerhalb des natürlichen und historischen Areals der Ceratotherium simum in Afrika“.

(-)

10.

Diceros bicornis

(Spitzmaulnashorn, Schwarzes Nashorn)

Übertragung der Population von Diceros bicornis bicornis in Namibia von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung:

Ausschließlich zur Genehmigung des Handels mit registriertem Nashornhorn, ganz oder Teile davon, unter folgenden Voraussetzungen:

i)

nur aus registriertem staatseigenen Lagerbestand mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Nashornhorn und von Nashornhorn unbekannter Herkunft),

ii)

nur Hörner mit RHODIS-Zertifikaten,

iii)

nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen,

iv)

erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten Lagerbestände durch das Sekretariat und

v)

der Gewinn aus diesem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Nashörner und für Gemeinschaftsentwicklungsprogramme in den Nashorngebieten oder den Nachbargebieten verwendet.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Namibia

Keine Zustimmung zu dem Vorschlag, da er zur Öffnung des internationalen Handels mit Nashornhorn führen würde.

11.

Choloepus didactylus

Choloepus hoffmanni

(Eigentliches Zweifingerfaultier, Hoffmann-Zweifingerfaultier)

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Costa Rica, Panama

Die Listungskriterien scheinen nicht erfüllt zu sein. Ersuchen um zusätzliche Informationen über nationale Schutzmaßnahmen und das Ausmaß des internationalen Handels mit Choloepus hoffmanni sowie seine Auswirkungen auf wild lebende Populationen. Sofern zusätzliche Informationen die Aufnahme von Choloepus hoffmanni in Anhang II stützen, sollte Choloepus didactylus gemäß Anhang 2b der Entschließung Conf. 9.24 (Rev. CoP17) aufgenommen werden.

0

12.

Cercocebus chrysogaster

(Goldbauchmangabe)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Demokratische Republik Kongo

Aus dem Vorschlag geht hervor, dass diese Art die Kriterien des Anhangs I erfüllt.

+

13.

Loxodonta africana

(Afrikanischer Elefant, Afrikanischer Savannenelefant)

Ermöglichung des Handels Namibias mit registrierten Beständen von Rohelfenbein (ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) namibischen Ursprungs, die sich im Eigentum der Regierung der Republik Namibia befinden, zu kommerziellen Zwecken mit Handelspartnern, bei denen das CITES-Sekretariat überprüft hat, dass sie über ausreichende innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass aus Namibia eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 über die heimische Herstellung und den Handel angewandt werden.

Außerdem soll Namibia in die Lage versetzt werden, den vollen Status einer Listung in Anlage II für seine Elefanten gemäß Artikel IV des Übereinkommens zu erreichen, wodurch der regulierte und legale Handel mit namibischen Elefantenerzeugnissen, einschließlich Elfenbein, ermöglicht wird.

Namibia

Keine Zustimmung zu dem Vorschlag, da er zur Öffnung des internationalen Handels mit Elfenbein führen würde.

14.

Loxodonta africana

(Afrikanischer Elefant, Afrikanischer Savannenelefant)

Änderung der Anmerkung A10 zu den Elefantenpopulationen in Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe, um die Bedingungen für den Handel mit lebenden afrikanischen Elefanten zu harmonisieren (gestrichener Text ist durchgestrichen und hinzugefügter Text unterstrichen):

Ausschließlich zur Genehmigung:

a)

des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken,

b)

des Handels mit lebenden Tieren, die nach geeigneten und annehmbaren Bestimmungsorten verbracht werden, in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP18) für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika;

c)

des Handels mit Häuten,

d)

des Handels mit Haar,

e)

des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe;

f)

des Handels für nichtkommerzielle Zwecke mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe;

g)

des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen:

i)

nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft);

ii)

nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP18) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden;

iii)

erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat,

iv)

Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000  kg (Botsuana), 10 000  kg (Namibia) und 30 000  kg (Südafrika);

v)

unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden;

vi)

der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und -entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet und

vii)

die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und

h)

der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang II aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Beschlüssen 16.55 und 14.78 (Rev. CoP16) behandelt.

Auf Vorschlag des Sekretariats kann d Der Ständige Ausschuss kann den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

Botsuana, Kamerun, Côte d’Ivoire, Namibia, Simbabwe

Der Vorschlag ist eines der Ergebnisse des CITES-Dialogs für Arealstaaten des afrikanischen Elefanten, der vom 23. bis 26. September 2024 in Botsuana stattfand. Zustimmung zu dem Vorschlag, sofern er von der Mehrheit der Arealstaaten in Afrika unterstützt wird.

(+)

FAUNA — VÖGEL

15.

Bycanistes spp.

Ceratogymna spp.

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Kamerun, Kongo, Gabun, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo

Diese Arten erfüllen die Kriterien des Anhangs II.

+

16.

Ceratogymna spp.

(Weißrückengeier)

Gyps rueppelli

(Sperbergeier)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Benin, Burkina Faso, Burundi, Kamerun, Tschad, Kongo, Gambia, Guinea, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo

Diese Arten erfüllen die Kriterien des Anhangs I.

+

17.

Gyps rueppelli

(Wanderfalke)

I — II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika

Obwohl die Population einen steigenden Trend aufweist und zum großen Teil wahrscheinlich weiterhin mit in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren gehandelt wird, könnte eine Herabstufung in Anhang II zu einer erhöhten Nachfrage nach in freier Wildbahn gefangenen Vögeln führen und somit die Wildpopulationen bedrohen. Dem Vorschlag könnte möglicherweise zugestimmt werden, wenn er mit einer Ausfuhrquote von Null für in freier Wildbahn gefangene Exemplare einhergeht.

(-)

18.

Sporophila angolensis

Sporophila atrirostris

Sporophila crassirostris

Sporophila funerea

Sporophila maximiliani

Sporophila nuttingi

(Pfäffchen)

Aufnahme von Sporophila maximiliani in Anhang I und von Sporophila angolensis, Sporophila atrirostris, Sporophila crassirostris, Sporophila funerea und Sporophila nuttingi in Anhang II.

Brasilien

Die Arten erfüllen die Kriterien für die Aufnahme in den Anhängen I und II, wie vorgeschlagen.

+

FAUNA — KRIECHTIERE, REPTILIEN

19.

Caribicus warreni

(Haiti-Gallwespenschleiche, Warrens Doppelzungenschleiche)

0 — I

Aufnahme in Anhang I

Dominikanische Republik

Vorschlag für eine Aufnahme in Anhang II mit einer Quote von Null und Ersuchen an die Dominikanischen Republik, Caribicus anelpistus und Caribicus darlingtoni in Anhang III aufzunehmen.

(+)

20.

Phyllurus amnicola

(Mount-Elliot-Blattschwanzgecko, Mount-Elliot-Breitschwanzgecko)

III — II

Aufnahme in Anhang II

Australien

Zustimmung zum Vorschlag, da die Listungskriterien erfüllt zu sein scheinen. Der internationale Handel beruht hauptsächlich auf in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren.

+

21.

Phyllurus caudiannulatus

(Phyllurus caudiannulatus)

III — II

Aufnahme in Anhang II

Australien

Der Handel mit dieser Art wird als äußerst selten angesehen.

0

22.

Amblyrhynchus spp.

(Meerechse, Galapagos-Meerechse)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Ecuador

Keine Zustimmung, da die Listungskriterien scheinbar nicht erfüllt sind.

0

23.

Conolophus spp.

(Drusenköpfe, Galapagos-Landleguane)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Ecuador

Zustimmung zum Vorschlag auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes und des Hinweises, dass internationale Nachfrage nach der Art besteht.

(+)

24.

Bitis harenna

(Äthiopische Viper)

Bitis parviocula

(Äthiopische Puffotter)

0 — I

Aufnahme in Anhang I

Äthiopien

Zustimmung, da die biologischen Kriterien für beide Arten erfüllt zu sein scheinen. Bitis parviocula ist bekanntermaßen im Handel, allerdings gibt es keine gesicherten Beweise für den Handel mit Bitis harenna.

(+)

25.

Crotalus spp.

Sistrurus spp.

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Bolivien (plurinationaler Staat), Mexiko

Keine Zustimmung zum dem Vorschlag, da unklar ist, ob die Listungskriterien für Crotalus ravus und Crotalus lepidus erfüllt sind. Die Aufnahme in Anhang III könnte der erste angemessene Schritt sein, um Muster im Handel von Klapperschlangen zu verstehen.

26.

Kinixys homeana

(Stutz-Gelenkschildkröte, Homes-Gelenkschildkröte)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Kamerun, Guinea, Nigeria, Togo

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen.

+

FAUNA — LURCHE, AMPHIBIEN

27.

Pelophylax epeiroticus

Pelophylax lessonae

Pelophylax ridibundus

Pelophylax shqipericus

0 — II

Aufnahme in Anhang II (Die Aufnahme in Anhang II würde sich um 18 Monate, d. h. bis zum 5. Juni 2027, verzögern.)

Europäische Union, Israel, Nordmazedonien

EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

FAUNA — PLATTENKIEMER (Haie)

28.

Carcharhinus longimanus

(Weißspitzen-Hochseehai, Hochsee-Weißflossenhai)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Argentinien, Bahamas, Brasilien, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Union, Fidschi, Gabun, Honduras, Libanon, Oman, Panama, Samoa, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Sudan, Togo, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

29.

Galeorhinus galeus

Galeorhinus galeus (Hundshai)

Mustelus spp.

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Ecuador, Europäische Union, Panama, Senegal

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

30.

Mobulidae spp.

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Bahamas, Belize, Brasilien, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Jamaika, Malediven, Panama, Samoa, Senegal, Seychellen, Sudan, Togo

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen.

+

31.

Rhincodon typus

(Walhai)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Belize, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Malediven, Panama, Philippinen, Samoa, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Togo

Zustimmung, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen und die Listung mit dem Schutz des Übereinkommens zur Erhaltung wandernder wild lebenden Tierarten in Einklang stehen würde.

+

32.

Glaucostegus spp.

Hinzufügung der folgenden Anmerkung: „Jährliche Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden“

Bangladesch, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Malediven, Mali, Niger, Nigeria, Panama, Sierra Leone, Sudan, Togo

Die Einrichtung einer Ausfuhrquote von Null ist angesichts des Rückgangs der Art gerechtfertigt.

+

33.

Rhinidae spp.

(Rhinidae)

Hinzufügung der folgenden Anmerkung: „Jährliche Ausfuhrquote von Null auf Exemplare, die für den Handel zu kommerziellen Zwecken aus der freien Wildbahn entnommen wurden“

Bangladesch, Benin, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Zentralafrikanische Republik, Komoren, Kongo, Gabun, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Malediven, Mali, Niger, Nigeria, Panama, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo

Die Einrichtung einer Ausfuhrquote von Null ist angesichts des Rückgangs der Art gerechtfertigt.

+

34.

Centrophoridae spp.

Aufnahme in Anhang II

Brasilien, Komoren, Dominikanische Republik, Ecuador, Europäische Union, Libanon, Nigeria, Panama, Senegal, Arabische Republik Syrien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

FAUNA — ACTINOPTERI

35.

Anguilla spp.

0 — II

Aufnahme in Anhang II (Die Aufnahme würde sich um 18 Monate, d. h. bis zum 5. Juni 2027, verzögern.)

Europäische Union, Honduras, Panama

EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

FAUNA — SEEGURKEN, SEEWALZEN

36.

Actinopyga echinites

Actinopyga lecanora

Actinopyga mauritiana

Actinopyga miliaris

Actinopyga palauensis

Actinopyga varians

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union

EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

37.

Holothuria lessoni

(Goldene Seewalze)

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union

EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

FAUNA — ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER

38.

Acanthoscurria chacoana

Acanthoscurria insubtilis

Acanthoscurria musculosa

Acanthoscurria theraphosoides

Avicularia hirschii

Avicularia rufa

Avicularia avicularia

Catumiri argentinense

Cyriocosmus berate

Cyriocosmus perezmilesi

Grammostola rosea

Hapalotremus albipes

Holothele longipes

Pamphobeteus antinous

Umbyquyra acuminatum

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Argentinien, Bolivien (plurinationaler Staat), Panama

Die Arten scheinen die Listungskriterien nicht zu erfüllen. Die Aufnahme einiger Arten in Anhang III durch die Arealstaaten könnte die erforderlichen Informationen über den Handel mit wild lebenden Exemplaren und seine Auswirkungen liefern.

(-)

FAUNA — MOLLUSKEN, WEICHTIERE

39.

Haliotis midae

(Seeohr)

Aufnahme der Populationen in Südafrika in Anhang II mit der Anmerkung „Nur getrocknete Exemplare“

Südafrika

Die Listungskriterien scheinen erfüllt zu sein.

Der Vorschlag scheint jedoch nicht mit dem Wortlaut des Übereinkommens in Einklang zu stehen.

FLORA

40.

Panax quinquefolius

(Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz)

Änderung der Anmerkung #3 zur Ausnahme von fertigen Produkten, verpackt und für den Einzelhandel bereit, aus dünn geschnittenen Wurzeln künstlich vermehrter Pflanzen von Panax quinquefolius.

Vereinigte Staaten von Amerika

Keine Zustimmung zum Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung. Die Änderung könnte zu einem erhöhten Risiko der Verschleierung des Handels mit wild wachsenden Arten führen. Die vorgeschlagene Ausnahme kann nur durchgesetzt/durchgeführt werden, wenn klare Kennzeichnungsvorschriften, aus denen die Quelle der künstlichen Vermehrung hervorgeht, oder andere Unterlagen über den Ursprung des Anbaus vorgelegt werden.

Folglich könnte die EU die Anmerkung des Sekretariats in seiner Bewertung in Dokument 114.1 der CoP 20 unterstützen.

(-)

41.

Jubaea chilensis

(Honigpalme)

0 — I

Aufnahme in Anhang I

Chile

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen.

+

42.

Beaucarnea glassiana

Beaucarnea hookeri

(Elefantenfuß)

Aufnahme in Anhang II im Zuge der Listung der Gattung Beaucarnea spp.

Mexiko, Schweiz

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang II erfüllt zu sein scheinen.

+

43.

Commiphora wightii

(Indische Myrrhe, Guggul)

0 — II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union

EU-Vorschlag (Standpunkt mit dem Beschluss (EU) 2025/1314 des Rates vom 23. Juni 2025 festgelegt)

 

44.

Euphorbia bupleurifolia

(Euphorbia bupleurifolia)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Südafrika

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen.

+

45.

Afzelia bipindensis

(Doussié rouge)

Streichung der Populationen in Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun aus Anhang II

Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun

Die Art erfüllt weiterhin die Listungskriterien für Anhang II.

46.

Paubrasilia echinata

(Brasilholz, Pernambukholz)

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Brasilien

Anerkennung, dass die Erhaltungsbemühungen für Paubrasilia verstärkt werden müssen, bei gleichzeitiger Anerkennung der Bedeutung von Paubrasilia für Musikinstrumente.

Betreffend Bedenken hinsichtlich nicht registrierter Bestände könnte die EU möglicherweise vorschlagen, dass die Vertragsparteien dem CITES-Sekretariat vor SC81 (Ende 2026) oder der CoP21 aktualisierte Informationen über nationale Bestände übermitteln müssen.

Es ist unwahrscheinlich, dass die ursprünglich vorgeschlagene Aufnahme in Anhang I die festgestellten Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel angehen würde.

Eventuell Unterstützung einer Lösung im Rahmen von Anhang II, bei gleichzeitiger Verstärkung der Kontrollen und Bereitstellung einer Lösung für reisende Musiker. Vor der Annahme eines Vorschlags sind weitere Arbeiten, einschließlich weiterer Gespräche mit dem Antragsteller, erforderlich.

0

47.

Pterocarpus soyauxii

(Afrikanisches Padouk, Afrikanisches Korallenholz)

Streichung der Populationen in Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Kongo, der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea und Gabun aus Anhang II

Burundi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorialguinea, Gabun

Die Art erfüllt weiterhin die Listungskriterien für Anhang II.

48.

Aloe bergeriana

Aloe jeppeae

Aloe subspicata

Aloe welwitschii

Änderung der Listung von Aloe spp. in Anhang II, um auch die vier Arten aufzunehmen, die zuvor zur nicht gelisteten Gattung Chortolirion gezählt wurden, aber nun im Aloe-Abschnitt unter Chortolirion aufgenommen wurden, nämlich Aloe bergeriana, Aloe jeppeae, Aloe subspicata und Aloe welwitschia.

Südafrika, Schweiz, Simbabwe

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang II erfüllt zu sein scheinen.

+

49.

Podocarpus parlatorei

(Pinoholzbaum)

I — II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Argentinien

Keine Zustimmung, es sei denn, die Daten zur Population in Bolivien werden vorgelegt.

(-)

50.

Avonia quinaria

II — I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Südafrika

Zustimmung, da die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I erfüllt zu sein scheinen.

+

51.

Aloe ferox

Euphorbia antisyphilitica

Anmerkung #4 wie folgt ändern:

f)

fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit, von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica , verpackt und für den Einzelhandel bereit;

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Zustimmung, da durch die geringfügige Änderung der Wortlaut der Anmerkung vereinfacht und präzisiert wird, ohne den Anwendungsbereich oder die Bedeutung zu ändern.

+


(1)  Sek. = CITES-Sekretariat

SC = Ständiger Ausschuss

AC = Tierausschuss

PC = Pflanzenausschuss


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2437/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)