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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2415

28.11.2025

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2415 DER KOMMISSION

vom 25. November 2025

betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8176)

(Nur der rumänische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 der Kommission (4) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien. Insbesondere muss gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen, und die in den Schutz- und Überwachungszonen erforderlichen Maßnahmen müssen mindestens bis zu den im genannten Anhang angegebenen Zeitpunkten angewandt werden.

(4)

Nach weiteren Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den Kreisen Teleorman und Olt in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1954 der Kommission (5) geändert.

(5)

Mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 wurden alle im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 festgelegten Maßnahmen von der zuständigen Behörde Rumäniens aufgehoben, da der letzte Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem genannten Mitgliedstaat vor diesem Datum der Kommission am 5. September 2025 gemeldet worden war. Die Anwendung der letzten der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 festgelegten Maßnahmen endete mit Wirkung vom 24. Oktober 2025, und es gab bis zu dem genannten Zeitpunkt keine neuen Ausbrüche.

(6)

Am 17. November 2025 hat Rumänien der Kommission zwei neue Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in schaf- und ziegenhaltenden Betrieben in den Kreisen Dolj und Teleorman gemeldet. Als Reaktion auf diese neuen Ausbrüche hat Rumänien eine Sperrzone einschließlich Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in der die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(7)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Lage und die Dauer dieser Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden. Die Liste der Gebiete, in denen in Rumänien eine Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.

(8)

Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen basieren auf den Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung der Seuche, und entsprechen den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) (6) berücksichtigt.

(9)

Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 aufgehoben werden, da die in dem genannten Beschluss festgelegten Sofortmaßnahmen durch die im vorliegenden Beschluss festgelegten Sofortmaßnahmen ersetzt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien trägt dafür Sorge, dass

a)

gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst;

b)

die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;

c)

die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses genannten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 25. November 2025

Für die Kommission

Olivér VÁRHELYI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 der Kommission vom 27. August 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1406 (ABl. L, 2025/1767, 29.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1767/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1954 der Kommission vom 22. September 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2025/1954, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1954/oj).

(6)   https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.


ANHANG

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind

Gültig bis

Kreis Dolj

RO-CAPRIPOX-2025-00024

Schutzzone:

Those parts of Dolj county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 43.880631, Long. 23.706794 (2025/24).

9.12.2025

Überwachungszone:

Those parts of Dolj county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 43.880631, Long. 23.706794 (2025/24), excluding the areas contained in the protection zone.

18.12.2025

Überwachungszone:

Those parts of Dolj county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 43.880631, Long. 23.706794 (2025/24).

10.12.2025-18.12.2025

Kreis Teleorman

RO-CAPRIPOX-2025-00025

Schutzzone:

Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 43.810743, Long. 25.373924 (2025/25).

13.12.2025

Überwachungszone:

Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 43.810743, Long. 25.373924 (2025/25), excluding the areas contained in the protection zone.

22.12.2025

Überwachungszone:

Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 43.810743, Long. 25.373924 (2025/25).

14.12.2025-22.12.2025


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2415/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)