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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2414 |
3.12.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/2414 DER KOMMISSION
vom 2. Dezember 2025
zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung (IMPACTS-EDIC)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 ist der Kommission die Befugnis übertragen worden, Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen (EDIC) zu gründen. |
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(2) |
Am 4. Dezember 2024 stellten Griechenland, Kroatien, Ungarn und Polen bei der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/2481 einen Antrag auf Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung (IMPACTS-EDIC). Am 21. Oktober 2025 traten die Niederlande und die Ukraine IMPACTS-EDIC als Gründungsmitglieder bei. |
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(3) |
Als Aufnahmemitgliedstaat hat Griechenland eine Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2022/2481 vorgelegt, in dem es das IMPACTS-EDIC als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) und im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (3) anerkannte. |
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(4) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481 geprüft. Sie befindet, dass der Antrag alle gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/2481 erforderlichen Angaben enthält. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele des Politikprogramms für die digitale Dekade — insbesondere des Beitrags des vorgeschlagenen EDIC zur Entwicklung eines umfassenden und nachhaltigen Ökosystems interoperabler Digitalinfrastrukturen — sowie praktischer Erwägungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Mehrländerprojekts — insbesondere der technischen, finanziellen und administrativen Kapazitäten des vorgeschlagenen EDIC — kam die Kommission zu dem Schluss, dass das EDIC alle in den Artikeln 13 bis 21 des Beschlusses (EU) 2022/2481 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt. |
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(5) |
Gemäß der Satzung besteht die Aufgabe des IMPACTS-EDIC darin, Mehrländerprojekte im Bereich der vernetzten öffentlichen Verwaltung und der einschlägigen gemeinsamen europäischen Dateninfrastrukturen und -dienste gemäß dem Anhang des Beschlusses (EU) 2022/2481 durchzuführen. Das IMPACTS-EDIC unterstützt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Agenturen und Einrichtungen, indem auf die Erreichung gemeinsamer Ziele hingearbeitet wird, die die Entwicklung und Einführung neuer Lösungen für bessere öffentliche Dienste erleichtern werden. Darüber hinaus unterstützt es geeignete Maßnahmen zur Erprobung der Interoperabilität zwischen den bestehenden nationalen Systemen. |
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(6) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2022/2481 wurde der nach Artikel 23 Absatz 1 des genannten Beschlusses eingesetzte Ausschuss um Stellungnahme zur Gründung des IMPACTS-EDIC gebeten und hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. |
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(7) |
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen, d. h. die Arbeitsaufnahme des IMPACTS-EDIC, die für die geordnete Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen dringend erforderlich ist, rasch angewandt werden können, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung des IMPACTS-EDIC
(1) Das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung (IMPACTS-EDIC) wird gegründet.
(2) Das IMPACTS-EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
(3) Die zwischen den Mitgliedern des IMPACTS-EDIC vereinbarten wesentlichen Elemente der Satzung des IMPACTS-EDIC sind im Anhang dieses Beschlusses dargelegt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 2. Dezember 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
ANHANG
WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES IMPACTS-EDIC
1.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2022/2481:Artikel 2
Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
(…)
2. Der Name des in Absatz 1 genannten EDIC lautet „EDIC für innovative, umfassende, vernetzte Dienste für die Transformation der öffentlichen Verwaltung“ (IMPACTS-EDIC).
3. Das IMPACTS-EDIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Athen, Griechenland.
2.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2022/2481:Artikel 30
Dauer
Das IMPACTS-EDIC besteht bis zu seiner Auflösung gemäß Artikel 31.
Artikel 31
Auflösung des IMPACTS-EDIC
1. Die Auflösung des IMPACTS-EDIC wird von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 11 Absatz 12 Buchstabe c beschlossen.
2. Das IMPACTS-EDIC teilt der Kommission seinen Beschluss über die Auflösung des IMPACTS-EDIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.
3. Vermögenswerte, die nach Begleichung der Schulden des IMPACTS-EDIC verbleiben, werden entweder auf eine andere juristische Person übertragen, soweit diese die Tätigkeiten des IMPACTS-EDIC fortführt, oder unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem kumulierten Jahresbeitrag zum IMPACTS-EDIC gemäß Artikel 10 aufgeteilt, soweit die Mitglieder gemäß Artikel 21 haften.
4. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das IMPACTS-EDIC die Kommission hiervon.
5. Die Existenz des IMPACTS-EDIC endet an dem Tag, an dem die Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses (EU) 2022/2481:Artikel 21
Haftung und Versicherung
1. Das IMPACTS-EDIC haftet für seine Schulden.
2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC, die in Anhang III aufgeführt sind, beschränkt.
3. Die Union haftet nicht für die Schulden des IMPACTS-EDIC.
4. Das IMPACTS-EDIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.
4.
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i des Beschlusses (EU) 2022/2481:Artikel 20
Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen
1. Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates und gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom IMPACTS-EDIC und von den Mitgliedern des IMPACTS-EDIC getätigt werden und die für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das IMPACTS-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IMPACTS-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden. Die Bedingungen für die Anerkennung als Einrichtung, die die Vorteile einer internationalen Einrichtung genießt, für die Anwendung von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sind von IMPACTS-EDIC entsprechend zu erfüllen.
2. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.
3. Die Verbrauchsteuerbefreiungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom IMPACTS-EDIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das IMPACTS-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IMPACTS-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und einen Wert von 300 EUR übersteigen.
4. Das Verfahren auf nationaler Ebene, das für die Eintragung des IMPACTS-EDIC als Einrichtung, die die Vorteile einer internationalen Einrichtung genießt, erforderlich ist, wird am Tag der Gründung des IMPACTS-EDIC eingeleitet.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2414/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)