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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2393 |
5.12.2025 |
Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DAS FÜRSTENTUM MONACO,
im Folgenden einzeln „VERTRAGSPARTEI“ und beide zusammen „VERTRAGSPARTEIEN“ genannt —
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, zunächst bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, was später zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (2) (im Folgenden „Abkommen“) führte, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (3), auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs mittels der Umsetzung des Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD (im Folgenden „GLOBALER STANDARD“),
IN DER ERWÄGUNG, dass im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung des GLOBALEN STANDARDS durch die OECD Änderungen am GLOBALEN STANDARD im August 2022 vom OECD-Ausschuss für Steuerfragen gebilligt und am 8. Juni 2023 vom OECD-Rat im Wege seiner überarbeiteten Empfehlung zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden „Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS“) angenommen wurden,
IN DER ERWÄGUNG, dass bei der umfassenden Überprüfung durch die OECD festgestellt wurde, dass Finanzinstrumente zunehmend komplexer werden und neue Arten digitaler Vermögenswerte entstehen und genutzt werden, sowie anerkannt wurde, dass eine Änderung des GLOBALEN STANDARDS notwendig ist, um eine umfassende und wirksame Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten,
IN DER ERWÄGUNG, dass durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS der Umfang der Meldepflicht auf neue digitale Finanzprodukte wie SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN ausgeweitet wurde, die glaubwürdige Alternativen zu traditionellen FINANZKONTEN bieten, die bereits im Rahmen des GLOBALEN STANDARDS meldepflichtig sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass der neue OECD-MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE (im Folgenden „CARF“), der parallel zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eingeführt wurde, als ergänzender Mechanismus auf globaler Ebene dient und speziell darauf ausgelegt ist, der raschen Entwicklung und dem raschen Wachstum des Marktes für KRYPTOWERTE Rechnung zu tragen,
IN DER ERWÄGUNG, dass es als unerlässlich erachtet wurde, ein effizientes Zusammenspiel zwischen diesen beiden Rahmen zu gewährleisten, insbesondere, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen, indem i) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN vom Anwendungsbereich des CARF ausgenommen werden, da sie unter den aktualisierten GLOBALEN STANDARD fallen; ii) KRYPTOWERTE innerhalb des Anwendungsbereichs des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS für die Zwecke der Meldung von VERWAHRKONTEN, EIGEN- oder FREMDKAPITALBETEILIGUNGEN an INVESTMENTUNTERNEHMEN (außer bei der Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, die unter den CARF fallen), indirekte Investitionen in KRYPTOWERTE über andere traditionelle Finanzprodukte oder traditionelle Finanzprodukte, die in Kryptoform ausgegeben werden, als FINANZVERMÖGEN betrachtet werden; und iii) eine optionale Bestimmung für MELDENDE FINANZINSTITUTE vorgesehen wird, wonach die Meldepflicht von Bruttoerlösen für Vermögenswerte, die nach beiden Rahmenwerken als KRYPTOWERTE eingestuft werden, aufgehoben ist, wenn diese Informationen im Rahmen des CARF gemeldet werden, während alle anderen Informationen, wie z. B. der Kontosaldo, weiterhin nach dem GLOBALEN STANDARD gemeldet werden,
IN DER ERWÄGUNG, dass der CARF innerhalb der Europäischen Union mittels der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (4) umgesetzt wurde, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (5) geändert wurde, wobei diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 gelten,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Fürstentum Monaco vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der OECD (im Folgenden „Globales Forum“) derzeit nicht als für die Umsetzung des CARF relevanter Staat eingestuft wird, aber nach wie vor bereit ist, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den CARF zügig umzusetzen und einzuführen, wenn das Globale Forum es als solchen Staat ansieht,
IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN, wenn das Fürstentum Monaco den CARF im Hinblick auf die Mitgliedstaaten umsetzt, zur Vermeidung von Doppelmeldungen den Anwendungsbereich des Abkommens von demjenigen des CARF (für das Fürstentum Monaco) bzw. der Richtlinie (EU) 2023/2226 (für EU-Mitgliedstaaten) abgrenzen sollten, und zwar analog zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS und des CARF,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt werden, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine neue Kategorie „AUSGENOMMENES KONTO“ für KAPITALEINZAHLUNGSKONTEN und eine Geringfügigkeitsschwelle für die Meldung von EINLAGENKONTEN mit SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTEN hinzugefügt wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Mitgliedstaaten spezifische Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union vorsieht, die auch für den unter das Abkommen fallenden Austausch von Informationen gelten, der von den Mitgliedstaaten getätigt wurde,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Schutz personenbezogener Daten im Fürstentum Monaco durch das Gesetz Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 über den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der in der Fürstlichen Verordnung (7) festgelegten Durchführungsbedingungen, geregelt wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls noch keinen Beschluss gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass das Fürstentum Monaco ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet,
IN DER ERWÄGUNG, dass sich die VERTRAGSPARTEIEN zur Umsetzung und Einhaltung der spezifischen Datenschutzvorkehrungen verpflichten, die im Abkommen einschließlich des Anhangs III enthalten sind, sodass sichergestellt ist, dass keine der VERTRAGSPARTEIEN eine Verweigerung des Informationsaustauschs mit der anderen VERTRAGSPARTEI damit rechtfertigen kann,
IN DER ERWÄGUNG, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE, sendende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN und empfangende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN als für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß dem Abkommen verarbeitete Informationen nur so lange aufbewahren sollten, wie dies zur Erreichung der Ziele des Abkommens erforderlich ist, und dass angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und denjenigen des Fürstentums Monaco die maximale Vorhaltezeit für jede der VERTRAGSPARTEIEN unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden sollten, die im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens notwendig und verhältnismäßig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Abkommen wird wie folgt geändert:
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1. |
Der einleitende Teil zwischen dem Titel und Artikel 1 erhält folgende Fassung: „DIE EUROPÄISCHE UNION und DAS FÜRSTENTUM MONACO, im Folgenden einzeln ‚VERTRAGSPARTEI‘ und beide zusammen ‚VERTRAGSPARTEIEN‘ genannt, SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:“ |
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2. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
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3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Monaco beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem i) die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens einschließlich Anhang III, der Verordnung (EU) 2016/679 und des Gesetzes Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung, je nach Zusammenhang, ii) die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos und iii) eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.“ |
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7. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Kündigung Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere VERTRAGSPARTEI kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen i) in den Mitgliedstaaten der Verordnung (EU) 2016/679 und ii) in Monaco den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung, und in beiden Fällen den im vorliegenden Abkommen festgelegten besonderen Datenschutzvorkehrungen, einschließlich denen in Anhang III.“ |
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8. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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9. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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10. |
Anhang IV Buchstabe ac wird gestrichen. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Dieses Änderungsprotokoll steht unter dem Vorbehalt seiner Ratifizierung beziehungsweise seiner Genehmigung durch die VERTRAGSPARTEIEN gemäß ihren eigenen Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN teilen einander den Abschluss dieser Verfahren mit. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c dieses Änderungsprotokolls ab dem Tag, an dem das Fürstentum Monaco den CARF mit allen Mitgliedstaaten anwendet.
Artikel 3
Sprachen
Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.
(1) Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/48/oj).
(2) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/44(1)/oj.
(3) ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2016/1392/oj.
(4) Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).
(5) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).
(6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(7) Amtsblatt des Fürstentums Monaco, Nr. 8725 vom 13.12.2024.
ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN:
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen im Hinblick auf die Durchführung des durch das Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 geänderten Abkommens einschließlich seiner Anhänge I und II überein, die Kommentare zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem GEMEINSAMEN MELDESTANDARD sowie die Kommentare zum Addendum zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von 2023 und zur Aktualisierung des GEMEINSAMEN MELDESTANDARDS von 2023 als Referenz oder zur Auslegung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung heranzuziehen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS
Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass Artikel 5 des Abkommens mit dem jüngsten OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, der in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verankert ist, übereinstimmt. Daher kommen die VERTRAGSPARTEIEN im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 5 überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zur Auslegung herangezogen werden sollte.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM INKRAFTTRETEN UND ZUR ANWENDUNG DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS
Die VERTRAGSPARTEIEN erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Fürstentums Monaco und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2026 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2393/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)