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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2393

5.12.2025

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS FÜRSTENTUM MONACO,

im Folgenden einzeln „VERTRAGSPARTEI“ und beide zusammen „VERTRAGSPARTEIEN“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN seit Langem enge Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen unterhalten, zunächst bei der Anwendung von Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) festgelegten Regelungen gleichwertig sind, was später zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (2) (im Folgenden „Abkommen“) führte, geändert durch das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates gleichwertig sind (3), auf der Grundlage des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs mittels der Umsetzung des Meldestandards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der OECD (im Folgenden „GLOBALER STANDARD“),

IN DER ERWÄGUNG, dass im Anschluss an die erste umfassende Überprüfung des GLOBALEN STANDARDS durch die OECD Änderungen am GLOBALEN STANDARD im August 2022 vom OECD-Ausschuss für Steuerfragen gebilligt und am 8. Juni 2023 vom OECD-Rat im Wege seiner überarbeiteten Empfehlung zu den internationalen Standards für den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen (im Folgenden „Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS“) angenommen wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass bei der umfassenden Überprüfung durch die OECD festgestellt wurde, dass Finanzinstrumente zunehmend komplexer werden und neue Arten digitaler Vermögenswerte entstehen und genutzt werden, sowie anerkannt wurde, dass eine Änderung des GLOBALEN STANDARDS notwendig ist, um eine umfassende und wirksame Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass durch die Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS der Umfang der Meldepflicht auf neue digitale Finanzprodukte wie SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN ausgeweitet wurde, die glaubwürdige Alternativen zu traditionellen FINANZKONTEN bieten, die bereits im Rahmen des GLOBALEN STANDARDS meldepflichtig sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass der neue OECD-MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE (im Folgenden „CARF“), der parallel zur Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eingeführt wurde, als ergänzender Mechanismus auf globaler Ebene dient und speziell darauf ausgelegt ist, der raschen Entwicklung und dem raschen Wachstum des Marktes für KRYPTOWERTE Rechnung zu tragen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es als unerlässlich erachtet wurde, ein effizientes Zusammenspiel zwischen diesen beiden Rahmen zu gewährleisten, insbesondere, um Fälle von Doppelmeldungen zu begrenzen, indem i) SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE und DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN vom Anwendungsbereich des CARF ausgenommen werden, da sie unter den aktualisierten GLOBALEN STANDARD fallen; ii) KRYPTOWERTE innerhalb des Anwendungsbereichs des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS für die Zwecke der Meldung von VERWAHRKONTEN, EIGEN- oder FREMDKAPITALBETEILIGUNGEN an INVESTMENTUNTERNEHMEN (außer bei der Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken, die unter den CARF fallen), indirekte Investitionen in KRYPTOWERTE über andere traditionelle Finanzprodukte oder traditionelle Finanzprodukte, die in Kryptoform ausgegeben werden, als FINANZVERMÖGEN betrachtet werden; und iii) eine optionale Bestimmung für MELDENDE FINANZINSTITUTE vorgesehen wird, wonach die Meldepflicht von Bruttoerlösen für Vermögenswerte, die nach beiden Rahmenwerken als KRYPTOWERTE eingestuft werden, aufgehoben ist, wenn diese Informationen im Rahmen des CARF gemeldet werden, während alle anderen Informationen, wie z. B. der Kontosaldo, weiterhin nach dem GLOBALEN STANDARD gemeldet werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass der CARF innerhalb der Europäischen Union mittels der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (4) umgesetzt wurde, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (5) geändert wurde, wobei diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 gelten,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Fürstentum Monaco vom Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der OECD (im Folgenden „Globales Forum“) derzeit nicht als für die Umsetzung des CARF relevanter Staat eingestuft wird, aber nach wie vor bereit ist, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um den CARF zügig umzusetzen und einzuführen, wenn das Globale Forum es als solchen Staat ansieht,

IN DER ERWÄGUNG, dass die VERTRAGSPARTEIEN, wenn das Fürstentum Monaco den CARF im Hinblick auf die Mitgliedstaaten umsetzt, zur Vermeidung von Doppelmeldungen den Anwendungsbereich des Abkommens von demjenigen des CARF (für das Fürstentum Monaco) bzw. der Richtlinie (EU) 2023/2226 (für EU-Mitgliedstaaten) abgrenzen sollten, und zwar analog zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des aktualisierten GLOBALEN STANDARDS und des CARF,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS detailliertere Meldepflichten und strengere Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt werden, um die Zuverlässigkeit und die Nutzung der ausgetauschten Informationen zu verbessern,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Aktualisierung des GLOBALEN STANDARDS eine neue Kategorie „AUSGENOMMENES KONTO“ für KAPITALEINZAHLUNGSKONTEN und eine Geringfügigkeitsschwelle für die Meldung von EINLAGENKONTEN mit SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTEN hinzugefügt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) für die Mitgliedstaaten spezifische Datenschutzvorschriften in der Europäischen Union vorsieht, die auch für den unter das Abkommen fallenden Austausch von Informationen gelten, der von den Mitgliedstaaten getätigt wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Schutz personenbezogener Daten im Fürstentum Monaco durch das Gesetz Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 über den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der in der Fürstlichen Verordnung (7) festgelegten Durchführungsbedingungen, geregelt wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls noch keinen Beschluss gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen hat, in dem festgestellt wird, dass das Fürstentum Monaco ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die VERTRAGSPARTEIEN zur Umsetzung und Einhaltung der spezifischen Datenschutzvorkehrungen verpflichten, die im Abkommen einschließlich des Anhangs III enthalten sind, sodass sichergestellt ist, dass keine der VERTRAGSPARTEIEN eine Verweigerung des Informationsaustauschs mit der anderen VERTRAGSPARTEI damit rechtfertigen kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass MELDENDE FINANZINSTITUTE, sendende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN und empfangende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN als für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß dem Abkommen verarbeitete Informationen nur so lange aufbewahren sollten, wie dies zur Erreichung der Ziele des Abkommens erforderlich ist, und dass angesichts der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und denjenigen des Fürstentums Monaco die maximale Vorhaltezeit für jede der VERTRAGSPARTEIEN unter Zugrundelegung der Verjährungsfristen festgelegt werden sollten, die im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung von Informationen auf der Grundlage des Abkommens notwendig und verhältnismäßig ist, um den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Monaco zu ermöglichen, die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei zu ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden und durchzusetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung zu beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen zu vermeiden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Der einleitende Teil zwischen dem Titel und Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„DIE EUROPÄISCHE UNION

und

DAS FÜRSTENTUM MONACO,

im Folgenden einzeln ‚VERTRAGSPARTEI‘ und beide zusammen ‚VERTRAGSPARTEIEN‘ genannt,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:“

2.

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„m)

‚MELDERAHMEN FÜR KRYPTOWERTE‘ den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über KRYPTOWERTE (einschließlich der Kommentare).“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Folgende:

i)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Angabe, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;

ii)

bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und die Angabe, ob für jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde; und

iii)

die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;

b)

die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;“

ii)

das Wort „und“ am Ende des Buchstaben f wird gestrichen;

iii)

Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„fa)

bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe e Ziffer ii müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN nicht mitgeteilt werden, wenn diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf eines solchen FINANZVERMÖGENS von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE MONACOS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS oder von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE eines MITGLIEDSTAATS mit der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Monacos im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE geteilt werden, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.“

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als MELDEPFLICHTIGES KONTO behandelt werden, und — hinsichtlich aller MELDEPFLICHTIGER KONTEN — für die zusätzlichen Informationen, die gemäß den mit diesem Änderungsprotokoll an Artikel 2 Absatz 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen.

Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 13. Oktober 2025 von einem MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, mitgeteilt werden, wenn diese vom MELDEPFLICHTIGEN FINANZINSTITUT im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b sowie Unterabschnitt A Nummer 6a gemeldet werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN tauschen die in Artikel 2 genannten Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte GEMEINSAME ÜBERTRAGUNGSSYSTEM oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Abkommen unterliegt neben den in dem vorliegenden Abkommen einschließlich Anhang III beschriebenen Vorschriften zur Vertraulichkeit und anderen Schutzbestimmungen i) in den Mitgliedstaaten der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) sowie ii) in Monaco dem Gesetz Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung (*2).

Zur korrekten Anwendung von Artikel 5 begrenzen die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 4 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Rechte und Pflichten, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Monaco trifft nach seinem innerstaatlichen Recht gleichwertige Maßnahmen.

Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes sorgen die Mitgliedstaaten und Monaco dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in ihrem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON (MONEGASSISCHE PERSON oder PERSON EINES MITGLIEDSTAATS) darüber unterrichtet, dass die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten und diese Person betreffenden Informationen im Einklang mit diesem Abkommen erhoben und weitergeleitet werden, und sorgen ferner dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser natürlichen Person alle Informationen mitteilt, auf die sie gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz Anspruch hat, mindestens jedoch Informationen über

a)

den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,

b)

die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,

c)

die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten,

d)

die Identität der für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen,

e)

die zeitliche Begrenzung der Speicherung der Daten,

f)

das Bestehen des Rechts einer Person, bei dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie die Berichtigung und Löschung dieser Daten zu beantragen,

g)

den Anspruch auf administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe,

h)

die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf administrative und/oder gerichtliche Rechtsbehelfe,

i)

das Recht, sich an die zuständige(n) Datenschutzbehörde(n) zu wenden, und die Kontaktdaten dieser Behörde(n).

Diese Informationen werden so rechtzeitig bereitgestellt, dass die Person ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Artikel 2 genannten Informationen an die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ihres Ansässigkeitsstaats (eines Mitgliedstaats oder Monacos) meldet.

Die Mitgliedstaaten und Monaco sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON (MONEGASSISCHE PERSON oder PERSON EINES MITGLIEDSTAATS) über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.

(*1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*2)  Amtsblatt des Fürstentums Monaco, Nr. 8725 vom 13.12.2024.“ "

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemäß diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieses Abkommens erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Die MELDENDEN FINANZINSTITUTE und die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN jedes Mitgliedstaats und Monacos gelten jeweils in Bezug auf die von ihnen gemäß diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten als für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche. Die für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen sind dafür zuständig, dass die in diesem Abkommen festgelegten Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) erhält, für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach den Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, des die Informationen erteilenden Staates (Monacos beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden können und wenn die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE diese Verwendung vorab genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder Monaco) einem anderen Staat (Monaco oder einem Mitgliedstaat) erteilt, können von letzterem vorbehaltlich des in diesem Artikel und Anhang III vorgesehenen Schutzes an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen und der die zur Beurteilung der Anwendung der betreffenden Schutzmaßnahmen erforderlichen Daten erhalten haben muss, vorab genehmigt wurde.

Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an Monaco weitergeleitet werden, sofern dies von der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.“

6.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit Monaco beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem i) die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens einschließlich Anhang III, der Verordnung (EU) 2016/679 und des Gesetzes Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung, je nach Zusammenhang, ii) die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE eines Mitgliedstaats oder Monacos und iii) eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von RECHTSTRÄGERN oder Konten als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN.“

7.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Kündigung

Jede VERTRAGSPARTEI kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere VERTRAGSPARTEI kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen i) in den Mitgliedstaaten der Verordnung (EU) 2016/679 und ii) in Monaco den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1.565 vom 3. Dezember 2024 zum Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der Fürstlichen Verordnung, und in beiden Fällen den im vorliegenden Abkommen festgelegten besonderen Datenschutzvorkehrungen, einschließlich denen in Anhang III.“

8.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil und die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE seines Staates (eines Mitgliedstaats oder Monacos) Folgendes melden:

(1)

die folgenden Informationen:

a)

Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Monaco), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER des Kontos ist, und die Information, ob der KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;

b)

sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) (ein Mitgliedstaat oder Monaco), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede dieser MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist und die Information, ob jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat; und

c)

die Angabe, ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos;

(2)

die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und die Angabe, ob es sich beim Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt;“

ii)

das Wort „und“ am Ende der Nummer 6 wird gestrichen;

iii)

Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer eingefügt:

„(6a)

bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist, und“

b)

Abschnitt I Unterabschnitt C erhält folgende Fassung:

„C.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder (falls anwendbar) anderen Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um in Bezug auf BESTEHENDE KONTEN die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs zu beschaffen, das auf das Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits BESTEHENDE KONTO gemäß den inländischen VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) zu aktualisieren.“

c)

In Abschnitt I wird folgender Unterabschnitt angefügt:

„F.

Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 5 Buchstabe b und sofern das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anderweitig entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines FINANZVERMÖGENS nicht gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses FINANZVERMÖGENS vom MELDENDEN FINANZINSTITUT im Rahmen des MELDERAHMENS FÜR KRYPTOWERTE gemeldet werden.“

d)

Abschnitt VI Unterabschnitt A Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS. Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und gepflegten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 stehen. Ist das MELDENDE FINANZINSTITUT rechtlich nicht verpflichtet, die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) im Einklang mit den FATF-Empfehlungen von 2012 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.“

e)

In Abschnitt VII wird nach Unterabschnitt A folgender Unterabschnitt eingefügt:

„Aa.

Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft. In Ausnahmefällen, in denen ein MELDENDES FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft für ein NEUKONTO nicht rechtzeitig erhalten kann, wendet das MELDENDE FINANZINSTITUT, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in Bezug auf den Berichtszeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für bereits BESTEHENDE KONTEN an, bis diese Selbstauskunft erlangt und validiert ist.“

f)

Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 5 bis 7 erhält folgende Fassung:

„(5)

Der Ausdruck ‚EINLAGENINSTITUT‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER, der

a)

im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

b)

SPEZIFIZIERTE ELEKTRONISCHE GELDPRODUKTE oder DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten seiner Kunden hält.

(6)

Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ bedeutet einen RECHTSTRÄGER,

a)

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

ii)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter oder

b)

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus, beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder: i) während des Dreijahreszeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii schließt der Ausdruck ‚sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, Kapital oder RELEVANTEN KRYPTOWERTEN im Auftrag Dritter‘ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die TAUSCHGESCHÄFTE für oder im Namen von Kunden bewirken. Der Ausdruck ‚INVESTMENTUNTERNEHMEN‘ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Dieser Unterabschnitt ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von ‚FINANZINSTITUT‘ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (‚Financial Action Task Force on Money Laundering‘ — FATF) vereinbar ist.

(7)

Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, RELEVANTEN KRYPTOWERTEN, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck ‚FINANZVERMÖGEN‘ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.“

g)

In Abschnitt VIII werden nach Unterabschnitt A Nummer 8 folgende Nummern eingefügt:

„(9)

Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT‘ bedeutet jedes Produkt, das

a)

eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT-WÄHRUNG ist,

b)

gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

c)

eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-WÄHRUNG lautet,

d)

von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

e)

kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischer Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT-WÄHRUNG jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

Der Ausdruck ‚SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden RECHTSTRÄGERS entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

(10)

Der Ausdruck ‚DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG‘ bedeutet jede digitale FIAT-WÄHRUNG, die von einer ZENTRALBANK oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

(11)

Der Ausdruck ‚FIAT-WÄHRUNG‘ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten ZENTRALBANK oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und DIGITALEN ZENTRALBANKWÄHRUNGEN. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (einschließlich SPEZIFIZIERTER ELEKTRONISCHER GELDPRODUKTE).

(12)

Der Ausdruck ‚KRYPTOWERT‘ bezeichnet eine digitale Darstellung eines Wertes, der auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.

(13)

Der Ausdruck ‚RELEVANTER KRYPTOWERT‘ bedeutet jegliche KRYPTOWERTE, die keine DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNG, kein SPEZIFIZIERTES ELEKTRONISCHES GELDPRODUKT oder keine KRYPTOWERTE sind, für die der MELDENDE ANBIETER VON KRYPTO-DIENSTLEISTUNGEN hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

(14)

Der Ausdruck ‚TAUSCHGESCHÄFT‘ bedeutet jeglichen

a)

Tausch zwischen RELEVANTEN KRYPTOWERTEN und FIAT-WÄHRUNGEN, und

b)

Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von RELEVANTEN KRYPTOWERTEN.“

h)

Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine ZENTRALBANK, außer

i)

bei Zahlungen, die aus einer Obligation in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHRINSTITUTS oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen, oder

ii)

bei der Führung DIGITALER ZENTRALBANKWÄHRUNGEN für KONTOINHABER, bei denen es sich nicht um FINANZINSTITUTE, STAATLICHE RECHTSTRÄGER, INTERNATIONALE ORGANISATIONEN oder ZENTRALBANKEN handelt,“

i)

Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Ausdruck ‚EINLAGENKONTO‘ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem EINLAGENINSTITUT geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch

a)

Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,

b)

ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, und

c)

ein Konto, auf dem eine oder mehrere DIGITALE ZENTRALBANKWÄHRUNGEN zugunsten eines Kunden gehalten werden.“

j)

Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein FINANZKONTO, das ab dem 31. Dezember 2016 oder – wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird – ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Inkrafttreten des letztgenannten Änderungsprotokolls von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird,“

k)

Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„(10)

Der Ausdruck ‚NEUKONTO‘ bedeutet ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das zum oder nach dem 1. Januar 2017 oder – wenn das Konto allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als FINANZKONTO behandelt wird – zum oder nach dem Inkrafttreten des letztgenannten Änderungsprotokolls eröffnet wird, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO im Sinne der erweiterten Bestimmung des Begriffs ‚BESTEHENDES KONTO‘ nach Unterabschnitt C Nummer 9 behandelt wird.“

l)

In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e Ziffer iv folgende Ziffer angefügt:

„v)

einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:

Das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll;

alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das MELDENDE FINANZINSTITUT eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält;

das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt;

jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben; und

das Konto wurde vor nicht mehr als 12 Monaten eingerichtet.“

m)

In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe e folgender Doppelbuchstabe eingefügt:

„ea)

ein EINLAGENKONTO, das sämtliche SPEZIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN GELDPRODUKTE repräsentiert, die zugunsten eines Kunden gehalten werden, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Berichtszeitraum 10 000 USD oder einen auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats oder Monacos lautenden Betrag im Gegenwert von 10 000 USD übersteigt.“

n)

Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Ausdruck ‚MELDEPFLICHTIGE PERSON‘ bedeutet eine PERSON EINES MELDEPFLICHTIGEN STAATES, jedoch nicht i) einen RECHTSTRÄGER, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, ii) einen RECHTSTRÄGER, der ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.“

o)

Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

einen anderen Staat, i) mit dem je nach Zusammenhang der betreffende Mitgliedstaat oder Monaco ein Abkommen geschlossen hat, wonach dieser andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von dem Mitgliedstaat beziehungsweise Monaco veröffentlichten Liste aufgeführt ist.“

p)

In Abschnitt VIII wird nach Unterabschnitt E Nummer 6 folgende Nummer eingefügt:

„(7)

Der Ausdruck ‚STAATLICHER VERIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein MELDEPFLICHTIGER STAAT einem MELDENDEN FINANZINSTITUT zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines KONTOINHABERS oder einer BEHERRSCHENDEN PERSON zur Verfügung stellt.“

q)

Nach Abschnitt IX wird folgender Abschnitt angefügt:

„ABSCHNITT X

ÜBERGANGSMAẞNAHMEN

Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A Nummer 1 Buchstabe b und Unterabschnitt A Nummer 6a müssen für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 13. Oktober 2025 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON eine BEHERRSCHENDE PERSON oder ein Anteilseigner des RECHTSTRÄGERS ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar sind.“

9.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„ZUSÄTZLICHE DATENSCHUTZVORKEHRUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHANDLUNG DER IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS VERARBEITETEN DATEN“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Datenminimierung

Die von den VERTRAGSPARTEIEN im Rahmen dieses Abkommens verarbeiteten personenbezogenen Daten müssen erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige und angemessene Maß beschränkt sein.

Die VERTRAGSPARTEIEN dürfen weder personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, noch genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben einer natürlichen Person austauschen.

(4)   Transparenz, Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung und Löschung von Daten

Werden personenbezogene Daten in dem Staat, der sie empfangen hat, für andere Zwecke verwendet oder von diesem gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens an einen dritten Staat (einen Mitgliedstaat oder Monaco) weitergeleitet, so muss die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE des Staates, der die personenbezogenen Daten empfangen hat und diese für andere Zwecke verwendet oder an einen dritten Staat weiterleitet, die betreffende Person davon in Kenntnis setzen. Diese Unterrichtung erfolgt so rechtzeitig, dass die betreffende natürliche Person ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor der Staat, der die personenbezogenen Daten empfangen hat, diese für andere Zwecke verwendet oder an einen dritten Staat weitergeleitet hat.

In Bezug auf alle nach diesem Abkommen verarbeiteten personenbezogenen Daten hat jede natürliche Person das Recht, Zugang zu sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Wurden personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet, kann die Person ihre Löschung veranlassen.

Um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, muss jede natürliche Person die Möglichkeit haben, Anträge auf Zugang, Berichtigung und/oder Löschung ihrer Daten zu stellen. Diese Anträge werden der anderen betreffenden ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE über die für die betreffende natürliche Person ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE zugestellt.

Die ersuchte ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE gewährt Zugang zu den jeweiligen Daten und aktualisiert und/oder berichtigt gegebenenfalls falsche oder unvollständige Daten.“

c)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Automatisierte Verarbeitung

Die ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN dürfen keine Entscheidungen treffen, die rechtliche Folgen für eine Person nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen und die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung von Daten beruhen.

(7)   Weiterleitung von Daten an Behörden von Drittländern

Eine ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE kann gelegentlich auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens erhaltene personenbezogene Daten an öffentliche Behörden in Drittländern, also in Ländern, bei denen es sich nicht um einen Mitgliedstaat oder um Monaco handelt, weiterleiten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Weiterleitung ist für die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zwecke im empfangenden Drittland erforderlich, und die personenbezogenen Daten werden von dem empfangenden Drittland ausschließlich für diese Zwecke genutzt;

b)

die personenbezogenen Daten sind sachlich relevant und in Bezug auf die Zwecke, zu denen sie übermittelt werden, verhältnismäßig;

c)

die Zuständigkeiten der Drittlandsbehörde stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 4 genannten Zwecken;

d)

das empfangende Drittland gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten im selben Umfang geschützt werden wie durch dieses Abkommen, und verpflichtet sich, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten;

e)

die ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, die die Informationen geliefert hat, hat vorab eine Zustimmung gemäß Artikel 6 Absatz 5 erteilt, und

f)

die betroffene Person wurde über die Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.

Jede andere Weiterleitung von nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen an Dritte ist untersagt.“

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Aufsicht

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die MELDENDEN FINANZINSTITUTE und ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN nach diesem Abkommen unterliegt i) in den Mitgliedstaaten der unabhängigen Aufsicht durch die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 in den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, und ii) in Monaco der Datenschutzbehörde (Autorité de protection des données personnelles).

Diese Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und Monacos haben wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Interventions- und Prüfungsvollmachten und sind ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass Beschwerden betreffend Verstöße gegen das Abkommen entgegengenommen, untersucht und beantwortet und angemessene Abhilfemaßnahmen getroffen werden.“

10.

Anhang IV Buchstabe ac wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieses Änderungsprotokoll steht unter dem Vorbehalt seiner Ratifizierung beziehungsweise seiner Genehmigung durch die VERTRAGSPARTEIEN gemäß ihren eigenen Verfahren. Die VERTRAGSPARTEIEN teilen einander den Abschluss dieser Verfahren mit. Das Änderungsprotokoll tritt am 1. Januar nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c dieses Änderungsprotokolls ab dem Tag, an dem das Fürstentum Monaco den CARF mit allen Mitgliedstaaten anwendet.

Artikel 3

Sprachen

Dieses Änderungsprotokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Änderungsprotokoll gesetzt.

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(1)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/48/oj).

(2)   ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/44(1)/oj.

(3)   ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2016/1392/oj.

(4)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).

(5)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(7)  Amtsblatt des Fürstentums Monaco, Nr. 8725 vom 13.12.2024.


ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN:

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ABKOMMEN UND ZU DEN ANHÄNGEN

Die VERTRAGSPARTEIEN kommen im Hinblick auf die Durchführung des durch das Änderungsprotokoll vom 13. Oktober 2025 geänderten Abkommens einschließlich seiner Anhänge I und II überein, die Kommentare zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN und zu dem GEMEINSAMEN MELDESTANDARD sowie die Kommentare zum Addendum zum OECD-Muster für eine Vereinbarung zwischen den ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN von 2023 und zur Aktualisierung des GEMEINSAMEN MELDESTANDARDS von 2023 als Referenz oder zur Auslegung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung heranzuziehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU ARTIKEL 5 DES ABKOMMENS

Die VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass Artikel 5 des Abkommens mit dem jüngsten OECD-Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen, der in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens verankert ist, übereinstimmt. Daher kommen die VERTRAGSPARTEIEN im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 5 überein, dass der Kommentar zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen zur Auslegung herangezogen werden sollte.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM INKRAFTTRETEN UND ZUR ANWENDUNG DES ÄNDERUNGSPROTOKOLLS

Die VERTRAGSPARTEIEN erklären, dass ihrer Erwartung nach die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Fürstentums Monaco und die rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss internationaler Übereinkünfte rechtzeitig erfüllt sein werden, damit das Änderungsprotokoll am 1. Januar 2026 in Kraft treten kann. Sie werden alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um dies zu erreichen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2393/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)