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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/2384

27.11.2025

EMPFEHLUNG (EU) 2025/2384 DER KOMMISSION

vom 20. November 2025

zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, zu Übersichten über die Altersversorgung und zur automatischen Mitgliedschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 9300)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 10. September 2025 über Erleichterungen bei der Finanzierung von Investitionen und Reformen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Schaffung einer Kapitalmarktunion (im Folgenden „Draghi-Bericht“) (2024/2116(INI)) wird betont, dass Altersvorsorge den Schutz von Rentnerinnen und Rentnern, den Aufbau von Kapitalmärkten und die Mobilisierung von Investitionen unterstützt; in dem Bericht wird die Kommission nachdrücklich aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten einfache und transparente Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche einführen.

(2)

Die Eurogruppe im inklusiven Format forderte im März 2024 i) die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit von Produkten auf den Märkten für betriebliche Altersvorsorge für ihre Bürgerinnen und Bürger zu prüfen und über bewährte Verfahren zu informieren — auch über Möglichkeiten, wie die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an betrieblicher Altersvorsorge verbessert werden kann, ii) die Europäische Kommission auf, bewährte Verfahren zu ermitteln und vorzuschlagen, um so die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, iii) die Mitgliedstaaten auf, Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche zu entwickeln, um ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über ihr künftiges Ruhestandseinkommen zu verschaffen, und iv) die Europäische Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und den Mitgliedstaaten eine Übersicht über die Altersversorgung (Pension Dashboard) zu entwickeln.

(3)

In der Erklärung des Euro-Gipfels vom April 2024 wurden alle Mitgliedstaaten und EU-Organe aufgefordert, dafür zu sorgen, dass sämtliche in der vorgenannten Erklärung der Eurogruppe im inklusiven Format skizzierten Maßnahmen zügig umgesetzt werden.

(4)

Die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2025„Spar- und Investitionsunion — Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU“ verdeutlicht die Bereitschaft der Kommission, die Nutzung von Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, Übersichten über die Altersversorgung und die automatische Mitgliedschaft sowie einschlägige bewährte Verfahren zu fördern, um bei den Bürgerinnen und Bürgern ein stärkeres Bewusstsein für ihr zu erwartendes Ruhestandseinkommen zu schaffen, sodass sie sich besser auf ihren Renteneintritt vorbereiten können. Solche Instrumente würden einen Beitrag dazu leisten, Märkte für betriebliche Altersvorsorge in größerem Umfang und größerer Tiefe zu erschließen, was nicht nur den Menschen sondern der Unionswirtschaft insgesamt zugutekäme.

(5)

Der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs zu Zusatzrenten vom Mai 2025 empfiehlt, dass die Kommission die Transparenz von Daten zu Rentenlücken sowohl für Einzelpersonen als auch auf Länderebene verbessern sollte, indem sie ihre politischen Maßnahmen zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche und Übersichten über die individuellen Rentenansprüche vorantreibt.

(6)

Der Bericht der Hochrangigen Gruppe für Renten vom Dezember 2019 enthält eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten, einen langfristigen und umfassenden Ansatz zur Entwicklung von auf mehreren Säulen beruhenden Rentensystemen zu wählen, sowie Empfehlungen für EU-Organe, Mitgliedstaaten, Rentenversicherungsträger und Sozialpartner, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

(7)

In seinem Bericht vom Juni 2020 macht das Hochrangige Forum zur Kapitalmarktunion darauf aufmerksam, dass die Gefahr einer nicht angemessenen Höhe der Renten und Pensionen politische und haushaltsspezifische Herausforderungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringt und empfiehlt, dass die Kommission i) ein Instrument in Form einer Übersicht entwickeln sollte, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung angemessener und tragfähiger Renten und Pensionen zu messen, ii) die Entwicklung von Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche für Einzelpersonen fördern sollte, und iii) die Einführung von Systemen mit automatischer Mitgliedschaft unterstützen sollte, um in allen Mitgliedstaaten eine angemessene Rentendeckung zu gewährleisten.

(8)

Die Studie zu bewährten Verfahren im Bereich der automatischen Mitgliedschaft, die 2021 im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurde, und die fachlichen Empfehlungen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu bewährten Verfahren in Bezug auf Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche und Übersichten über die Altersversorgung sowie ihre zusätzlichen fachlichen Beiträge vom September 2025 zu den im Rahmen der Spar- und Investitionsunion durchgeführten Prüfungen lieferten weitere Erkenntnisse in den genannten Bereichen.

(9)

Der von der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz gemeinsam erstellte Bericht aus dem Jahr 2024 über die Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe und der von der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik erstellte Bericht aus dem Jahr 2024 über die Bevölkerungsalterung, in dem die altersbezogenen öffentlichen Ausgaben in den nächsten Jahrzehnten projiziert werden, verschaffen der Kommission Informationen über die derzeitige und künftige Angemessenheit der Renten- und Pensionen und die wichtigsten Herausforderungen in der gesamten EU bzw. über die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

(10)

Grundsatz 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand das Recht auf ein Ruhegehalt haben, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt, und dass Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen gleichberechtigt sind.

(11)

Die Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 (1) zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige enthält eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für die einzelnen Sozialschutzsysteme geltenden Bedingungen und Vorschriften transparent sind und dass die Einzelpersonen Zugang zu aktualisierten, umfassenden, leicht zugänglichen, nutzerfreundlichen, allgemein verständlichen Informationen über ihre jeweiligen Ansprüche und Pflichten kostenlos erhalten. Den Mitgliedstaaten wird zudem empfohlen, erforderlichenfalls die administrativen Anforderungen beim Zugang zu und der Inanspruchnahme von Sozialschutz für Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber zu vereinfachen.

(12)

Da eine geringe Finanzkompetenz sowie kognitive und verhaltensbezogene Verzerrungen die Altersvorsorge erheblich beeinträchtigen können, sind Maßnahmen zur Förderung der finanziellen Bildung und der Transparenz der Altersvorsorge erforderlich. Das Eurobarometer vom Juli 2023 zeigte, dass solche Verzerrungen bei einem erheblichen Teil der Bevölkerung bestehen. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2024 werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, weitreichende Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzkompetenz in der EU zu treffen, auch um Menschen in die Lage zu versetzen, für die Zukunft vorzusorgen und zu investieren. Als Reaktion auf diese Aufforderung veröffentlichte die Kommission am 30. September 2025 eine Strategie für Finanzkompetenz, in der Initiativen festgelegt werden, die darauf abzielen, Menschen zu fundierteren Entscheidungen im Bereich der langfristigen Planung, unter anderem der Planung der Altersvorsorge, zu befähigen.

(13)

Neben Maßnahmen zur finanziellen Bildung müssen auch wirksame Informationswerkzeuge zur Verfügung gestellt werden, damit Menschen in die Lage versetzt werden, Finanzplanung für den Ruhestand zu betreiben. Vielen Europäerinnen und Europäern fehlt es an Daten und Instrumenten zur Verfolgung ihrer Rentenansprüche, die zunehmend auf verschiedene Systeme und — immer mehr — auf verschiedene Länder verteilt sind, was es ihnen erschwert, fundierte Entscheidungen über ihre berufliche Laufbahn, ihren Ruhestand und ihren Vorsorgebedarf zu treffen. Eine Sensibilisierung für die Auswirkungen beruflicher Entscheidungen wie Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Teilzeitbeschäftigung auf das Renteneintrittsalter und die Ersparnisse würde es den Begünstigten, insbesondere Frauen, ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Ein nationales Trackingsystem mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche (im Folgenden auch „Renten-Tracking-System“), d. h. ein digitales Instrument, das einen zusammenfassenden Überblick über die erworbenen Rentenansprüche und idealerweise auch eine Prognose der Ansprüche aus allen Quellen bereitstellt, kann Transparenz und Bewusstsein stärken und das Vertrauen in die Rentensysteme steigern. So werden Einzelpersonen befähigt, die künftige Angemessenheit ihres Ruhestandseinkommens besser einzuschätzen und fundierte Entscheidungen zu treffen. Zwar verfügen die meisten Mitgliedstaaten über eigene Online-Informationsplattformen für Rentenansprüche, aber diese sind oft auf staatliche Renten begrenzt und decken Zusatzrenten nicht umfassend ab. Nur wenige Mitgliedstaaten bieten derzeit ein Renten-Tracking-System, das umfassende Informationen über alle Säulen und Anbieter/Rententräger bereitstellt.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten für alle Bürgerinnen und Bürger ein umfassendes Renten-Tracking-System zur Verfügung stellen. Dies würde die Renteninformationslücke schließen und Einzelpersonen in die Lage versetzen, die Angemessenheit ihrer derzeitigen und künftigen Renteneinkünfte einzuschätzen und bei Bedarf zu verbessern. Die fachlichen Empfehlungen der EIOPA enthalten bewährte Verfahren für die Gestaltung, Governance und Umsetzung nationaler Trackingsysteme mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche. Um wirksam zu sein, muss ein Renten-Tracking-System eine nutzerorientierte Gestaltung aufweisen, die die Bedürfnisse und kognitiven Verzerrungen durchschnittlicher Personen berücksichtigt. Dies beinhaltet die einfache und verständliche Darstellung von Informationen, die Nutzung einfacher Sprache und ein mehrstufiges Konzept, bei dem die wichtigsten Informationen auf der Einstiegsseite deutlich hervorgehoben werden. Für Nutzer, die mehr wissen möchten, sollten auch detaillierte Informationen zu künftigen Leistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem sicherstellen, dass ihre Renten-Tracking-Systeme den Anforderungen des Europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit (Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)) und der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites (Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)) entsprechen.

(15)

Die Europäische Kommission unterstützt die Entwicklung des Europäischen Aufzeichnungsdienstes für Renten- und Pensionsansprüche (European Tracking Service, ETS) — einer gesamteuropäischen Plattform, die als zentrale Stelle die verschiedenen nationalen Renten-Tracking-Systeme in der gesamten EU verbindet. Der Europäische Aufzeichnungsdienst für Renten- und Pensionsansprüche sollte es mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, einen Überblick über ihre Renten- und Pensionsansprüche zu erhalten, unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem sie erworben wurden. Eine Voraussetzung für wirksame grenzüberschreitende Renten- und Pensionsaufzeichnungsdienste besteht darin, dass nationale Renten-Tracking-Systeme technisch interoperabel eingerichtet und gestaltet bzw. angepasst werden und dass sie eine Datenweitergabe an den Europäischen Aufzeichnungsdienst für Renten- und Pensionsansprüche zulassen.

(16)

Demografische Trends, die Auswirkungen technischer Entwicklungen auf die Beschäftigung und neue Arbeitsformen bringen EU-weit zunehmende Herausforderungen an die Angemessenheit und Tragfähigkeit von Rentensystemen mit sich. Die durchschnittliche staatliche Rente in der EU als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttoeinkommens dürfte in den kommenden Jahrzehnten sinken. Dennoch bestehen in der EU erhebliche Unterschiede bei der Struktur der Rentensysteme und bei den Rentenansprüchen zwischen verschiedenen Altersgruppen, Geschlechtern, Branchen, Gehaltsstufen, Beschäftigungszeiten und Laufbahnen. Dies führt in der Bevölkerung zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Angemessenheit von Renten und Pensionen.

(17)

Angesichts des demografischen Drucks haben die meisten Mitgliedstaaten ihre Rentensysteme reformiert, was in vielen Fällen zu niedrigeren Ersatzquoten für die staatliche Alterssicherung führen kann. Trotz mehrerer Reformen, die die Tragfähigkeit verbesserten, stehen die staatlichen Rentensysteme in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor unter Druck. Gleichzeitig gewinnt die Rolle der Systeme der betrieblichen und privaten Altersvorsorge als Ergänzung zu staatlichen Rentensystemen zunehmend an Bedeutung, um ein angemessenes Ruhestandseinkommen für Rentnerinnen und Rentner bei gleichzeitiger Tragfähigkeit des Systems sicherzustellen. Zusatzrenten sind in vielen Mitgliedstaaten jedoch noch immer unterentwickelt und innerhalb der Bevölkerung unterschiedlich stark verbreitet. Dies geht auf mehrere Faktoren zurück, wie unterschiedliche Sparkapazitäten, unzureichendes Finanzwissen und finanzielle Transparenz sowie fehlendes Vertrauen in die Fähigkeit des Sektors der zusätzlichen Altersvorsorge, ein reales Nettowachstum der Ersparnisse zu erzielen. Der Zugang zu betrieblicher Altersvorsorge ist abhängig von der Art des Arbeitsvertrags, der Branche, der Größe des Arbeitgebers sowie der diesbezüglichen Stärke der Tarifverhandlungssysteme und des sozialen Dialogs. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um den Zugang zu Zusatzrenten in einem ganzheitlichen Ansatz zu ermöglichen, der den Bedürfnissen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen Rechnung trägt.

(18)

Da die Organisation der Rentensysteme in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, soll diese Empfehlung einen Leitfaden für die Einführung und, sofern relevant und notwendig, die Prüfung von Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, Übersichten über die Altersversorgung und Rahmen für die automatische Mitgliedschaft bieten. Ziel ist es, das Bewusstsein von Einzelpersonen für ihr zu erwartendes gesamtes Ruhestandseinkommen aus allen Säulen der Alterssicherung zu steigern, sie bei der besseren Vorbereitung auf ihren Ruhestand zu unterstützen und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Prüfung und Überarbeitung von Tragfähigkeit und Angemessenheit ihrer Rentensysteme zu verbessern, auch in Bezug auf verschiedene Bevölkerungsgruppen. Die Empfehlung bezieht die in Konsultationen eingeholten Meinungen und Ratschläge von Interessenträgern sowie Belege für die sozioökonomischen Auswirkungen von Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, Übersichten über die Altersversorgung und einer automatischen Mitgliedschaft ein.

(19)

In einigen Mitgliedstaaten spielen die Sozialpartner in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Autonomie und Tarifverhandlungen eine zentrale Rolle bei der Governance und Ausgestaltung von betrieblichen Altersvorsorgefonds. Dieses Modell der geteilten Verantwortung stützt sich auf den sozialen Dialog und hat sich zur Sicherung solider betrieblicher Altersvorsorge als außerordentlich wirksam erwiesen. Es hat sich gezeigt, dass es die Übernahme von Verantwortung bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern unterstützt und die langfristige Tragbarkeit, Angemessenheit, Effizienz und Transparenz von betrieblichen Altersvorsorgefonds sowie deren Ausrichtung auf die wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern fördert. In einigen Mitgliedstaaten, in denen Systeme der betrieblichen Altersvorsorge weniger entwickelt sind, sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur privaten Altersvorsorge der Beschäftigten gleich hoch. Dieser Beitrag spiegelt sich im Lohn- bzw. Gehaltspaket der Arbeitnehmer wider und trägt zur Stärkung ihrer Renteneinkünfte bei.

(20)

Die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit zum Reformbedarf bei der Altersvorsorge und zu den Auswirkungen einer derartigen Reform kann nur glaubwürdig sein, wenn sie objektiv ist und auf verlässlichen Daten beruht. Bei der Gestaltung langfristiger Rentenreformen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten politische Entscheidungen auf umfassende und ausreichend zukunftsgerichtete Informationen zu staatlichen Renten- und Zusatzrentensystemen stützen können. Zwar erfassen die meisten Mitgliedstaaten statistische Daten zu Zusatzvorsorgeeinrichtungen und deren Mitgliedern sowie umfangreiche Daten zu staatlichen Renten, aber nur wenige verfügen über Daten und Instrumente zur systematischen Überwachung der Angemessenheit und Tragfähigkeit ihrer auf mehreren Säulen beruhenden Rentensysteme insgesamt.

(21)

Ziel der Übersichten über die Altersversorgung ist es, die Mitgliedstaaten bei der Beobachtung von Veränderungen der Rentendeckung sowie der Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten in ihren gesamten, auf mehreren Säulen beruhenden Systemen zu unterstützen und zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten ihre Rentenreformen auf korrekte und vertrauenswürdige Daten stützen können. Eine solche umfassende Übersicht würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, umfassende Renten- und Sozialreformen zu konzipieren, gleichzeitig haushaltspolitische Tragfähigkeit und Angemessenheit zu garantieren und eine objektive öffentliche Debatte über Reformbedarf und die Auswirkungen von Reformen zu befördern.

(22)

Die EIOPA schlägt vor, bei der Entwicklung solcher Übersichten dieselben Indikatoren zu verwenden wie in dem alle drei Jahre erstellten Bericht zur Bevölkerungsalterung bzw. zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe und im jährlichen Debt Sustainability Monitor der Europäischen Kommission. Diese Indikatoren müssten um wichtige Informationen zu dem Beitrag ergänzt werden, den betriebliche und private Altersvorsorge zu Angemessenheit und Tragfähigkeit leisten. Abdeckung und Genauigkeit der Rentendaten könnten mit der Zeit verbessert werden, wenn die verschiedenen mit der Aufsicht über Rentenversicherungsträger betrauten nationalen Behörden relevante Daten erfassen und sicherstellen, dass sie in eine zentrale Datenplattform fließen. Die relevanten Daten würden sich auf aufgeschlüsselte Informationen zu Beiträgen und erworbenen Ansprüchen künftiger und derzeitiger Rentnerinnen und Rentner beziehen. Die Mitgliedstaaten könnten auch vom Austausch bewährter Verfahren zur Priorisierung und Erfassung von Daten profitieren.

(23)

Informationen zu Faktoren wie Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Beiträgen, Renditen und Gebühren sowie zur Geschlechterverteilung und Altersstruktur der Empfänger von Zusatzrenten würden die Genauigkeit der Projektionen steigern. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Daten zu und ihre Überwachung von Zusatzrenten zu verbessern und mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um ein Instrument zu schaffen, das einen umfassenden Überblick über die derzeitige und die künftige Angemessenheit und Tragfähigkeit von Rentensystemen bietet. Die Verwendung derselben Definitionen und Klassifizierungen wie im Bericht über die Bevölkerungsalterung bzw. über die Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe würde einen Vergleich der in den Übersichten über die Altersversorgung der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten ermöglichen. Die Arbeitsgruppen, die diese Berichte erstellen, könnten bei Bedarf weitere Definitionen, Annahmen, Methodologien, Leitlinien und Taxonomien erstellen und so einen minimalen Berichterstattungsaufwand gewährleisten. Im Einklang mit der Aufgabe, die der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten von der Eurogruppe im inklusiven Format zugewiesen wurde, würde die Zusammenstellung nationaler Rentenindikatoren in einer EU-Übersicht über die Altersversorgung den Mitgliedstaaten einen Vergleich der Leistung ihrer nationalen Rentensysteme mit der der Rentensysteme anderer Mitgliedstaaten ermöglichen; so könnten sie sich an bewährten Verfahren orientieren, die im Bereich der Angemessenheit der Renten und Pensionen und Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte zu guten Ergebnissen führen.

(24)

Ungeachtet des im Falle einer unveränderten Politik erwarteten Rückgangs der Angemessenheit der Renten und Pensionen zeigen die geringe Teilnahme an freiwilligen Zusatzrentensystemen und die relativ bescheidenen Einlagen privater Haushalte in langfristigen Spar- und Anlageprodukten — im Vergleich zu dem als Bankguthaben gehaltenen Finanzvermögen — jedoch, dass die bestehenden Anreize für viele Menschen nicht attraktiv genug sind, um sie zum Handeln zu veranlassen. Systeme mit automatischer Mitgliedschaft können dies unterstützen.

(25)

Automatische Mitgliedschaft bedeutet, dass Einzelpersonen automatisch Mitglied eines Zusatzrentensystems werden, die Teilnahme jedoch auch ablehnen können (Opt-out-Ansatz). Dies weicht von der Zustimmungsregelung ab, bei der eine aktive Entscheidung für eine Teilnahme getroffen werden muss (Opt-in-Ansatz). Die automatische Mitgliedschaft hat sich in Ländern, in denen sie durchgeführt wurde, als erfolgreich erwiesen, um die Teilnahme an Altersvorsorgeprogrammen zu steigern. Sie wird in der Regel für die betriebliche Altersvorsorge eingesetzt, kommt aber auch für andere Situationen, zum Beispiel für Selbstständige, in Betracht.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für eine automatische Mitgliedschaft schaffen. Um ein günstiges Umfeld zu schaffen, sollten sie mindestens: i) festlegen, welche Bevölkerungsgruppen für eine automatische Mitgliedschaft infrage kommen, ii) Entscheidungen über Zeitfenster für die Ablehnung einer Mitgliedschaft und für deren Wiederaufnahme treffen, iii) die zulässigen Rentensysteme festlegen, und iv) einen Standard-Rentenplan entwerfen. Die Mitgliedstaaten müssten zudem sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden über ausreichende Kapazitäten verfügen, um zu beaufsichtigen, wie die aus der automatischen Mitgliedschaft generierten Ersparnisse investiert und verwaltet werden, und um zu gewährleisten, dass die Kosten gegenüber den angebotenen Renditen verhältnismäßig bleiben.

(27)

Mechanismen einer automatischen Mitgliedschaft sollten so eingeführt werden, dass die Integrität von gut funktionierenden staatlichen Rentensystemen bzw. Zusatzrentensystemen gewahrt bleibt. Sie sollten Personen, die an bestehenden Systemen der betrieblichen Altersvorsorge teilnehmen, nicht benachteiligen, die obligatorische Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Systemen nicht schwächen, sofern eine solche obligatorische Teilnahme besteht, und die nationalen Solidaritätsmechanismen nicht untergraben. Aus in mehreren Ländern gemachten Erfahrungen geht hervor, welche Gestaltungsmerkmale die Wirksamkeit einer automatischen Mitgliedschaft beeinflussen. Um die Teilnahme zu fördern und den Erfolg einer automatischen Mitgliedschaft sicherzustellen, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, von diesen bewährten Verfahren zu lernen und sie bei Bedarf an ihre landesspezifischen Bedingungen anzupassen.

(28)

Um die Angemessenheit der Renten zu verbessern und Rentenlücken zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, Beschäftigungssektoren und Formen von Arbeitsverträgen anzugehen, sollten möglichst viele Menschen für eine automatische Mitgliedschaft infrage kommen.

(29)

Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass eine automatische Mitgliedschaft die Beteiligung an Zusatzrentenprogrammen wirksamer steigern kann, wenn bei der Umsetzung genügend Zeit zur Informationsverbreitung, für eine breit angelegte Konsultation der Sozialpartner und Interessenträger wie beispielsweise der Finanzintermediäre sowie für die Konzeption effektiver Kommunikationskampagnen zur Information der Öffentlichkeit vorhanden ist. Synergien mit Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche sowie Programmen zur finanziellen Bildung und Finanzkompetenz könnten für ein besseres Verständnis bei angehenden Mitgliedern sorgen. Um sicherzustellen, dass ein Lernprozess stattfindet, und um den Anpassungsaufwand zu verringern, könnten die Mitgliedstaaten die schrittweise Einführung einer automatischen Mitgliedschaft in Erwägung ziehen, zum Beispiel indem sie nach und nach bestimmte Kategorien von Arbeitgebern und infrage kommenden Personen einbeziehen, oder eine allmähliche Steigerung der Beitragssätze zulassen. Ein zunächst relativ niedriger Beitragssatz, der sich mit der Zeit schrittweise auf das Niveau steigert, das zur Erreichung des Ziels der Angemessenheit der Renten erforderlich ist, könnte auch die Akzeptanz begünstigen und — vor allem in der Anfangsphase — die Anzahl der Ablehnungen einer Mitgliedschaft verringern.

(30)

Arbeitgeber, die eine automatische Mitgliedschaft einführen wollen oder müssen, insbesondere relativ kleine Unternehmen, sind mitunter mit administrativen und operativen Herausforderungen konfrontiert, wenn sie die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in bestehenden Zusatzrentensystemen anstreben oder ihre eigenen Systeme der betrieblichen Altersvorsorge aufbauen möchten. Die Mitgliedstaaten sollten daher erwägen, Arbeitgebern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, administrative Unterstützung anzubieten.

(31)

Für Arbeitnehmer bedeutet die Teilnahme an einem Zusatzrentensystem unter Umständen eine Verringerung ihres derzeitigen verfügbaren Einkommens im Austausch für ein höheres Einkommen im Ruhestand. Dies kann vor allem für Niedriglohnempfänger und jüngere Arbeitnehmer belastend sein und eventuell zu mehr Ablehnungen einer Mitgliedschaft und geringeren Beteiligungsquoten bei diesen Gruppen führen. Die Mitgliedstaaten sollten gezielte Steuervergünstigungen oder Zuschüsse in Erwägung ziehen, die die Beteiligung und den Verbleib in Systemen mit automatischer Mitgliedschaft für diese Gruppen erschwinglicher machen. Damit diese Anreize wirken, müssen sie durch transparente Kommunikation und klare, einfache Verfahren befördert werden. Die Mitgliedstaaten könnten zudem generell Steuervergünstigungen in Erwägung ziehen, um eine breite Teilnahme an Zusatzrentensystemen, vor allem bei den vorgenannten Gruppen, zu fördern. Sie werden zudem nachdrücklich aufgefordert, jegliche Steuervergünstigungen in sinnvoller und kosteneffizienter Weise zu gestalten und dabei deren steuerliche Auswirkungen sowie deren Auswirkungen auf andere Instrumente wie Spar- und Anlagekonten zu berücksichtigen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, steuerliche und andere Vorteile anzubieten, um die Teilnahme an Zusatzrentenprodukten zu fördern, haben sie im Einklang mit ihren Informationspflichten nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates (4) zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates (5) detaillierte Informationen darüber zu veröffentlichen, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

(32)

Die Struktur des Arbeitsmarktes ist sowohl innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten als auch von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich. Unbefristete Vollzeitarbeitsverträge bestehen neben atypischen Verträgen und Selbstständigkeit. Das Einkommen von Menschen in den letzten beiden Beschäftigungskategorien variiert unter Umständen im Zeitverlauf und kann häufige Unterbrechungen aufweisen. Das bedeutet, dass es für sie mitunter schwierig sein mag, regelmäßige Beiträge zu einem Alterssicherungssystem zu leisten. Um sicherzustellen, dass alle Menschen die Möglichkeit erhalten, ihre gesetzlichen Renten zu ergänzen und von Mechanismen einer automatischen Mitgliedschaft zu profitieren, sollten die Mitgliedstaaten erwägen, für diese beiden Kategorien Sonderkonditionen oder maßgeschneiderte Regelungen zu gewähren, zum Beispiel mehr Flexibilität bei der Häufigkeit und der Höhe ihrer Beiträge zu Zusatzrentensystemen.

(33)

Da eventuell nicht alle Bevölkerungsgruppen es als sinnvoll oder erschwinglich erachten, sich zur Zahlung bestimmter Beiträge für Zusatzrenten zu verpflichten, könnten sie Zeitfenster für die Ablehnung einer Mitgliedschaft und für eine Wiederaufnahme derselben nutzen. So hätten sie die Möglichkeit, Systeme mit automatischer Mitgliedschaft zu verlassen und ihnen später wieder beizutreten. Die Verfügbarkeit dieser Option würde die Akzeptanz des Systems und das Vertrauen in das System steigern. Die Mitgliedstaaten könnten die Häufigkeit des Angebots dieser Zeitfenster im Hinblick darauf festlegen, das Ziel einer maximalen Beteiligung und Stabilität des Systems mit dem Ziel eines Angebots von Wahlmöglichkeiten für die Menschen in Einklang zu bringen. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eindeutige Voraussetzungen für die Teilnahme und gut konzipierte Möglichkeiten für eine Ablehnung der Mitgliedschaft und deren Wiederaufnahme festzulegen.

(34)

Einige Menschen verfügen möglicherweise nicht über ausreichende Informationen oder Finanzwissen, um Entscheidungen über langfristige Anlagen zu treffen. Ihnen fällt es unter Umständen auch schwer, zwischen unterschiedlichen Anlageprofilen zu wählen, die jeweils eine andere Kombination aus erwartetem Ertrag und Risiko bieten. Um eine Überforderung der Menschen mit zu vielen und zu komplexen Entscheidungen zu Beginn der automatischen Mitgliedschaft zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten Standardlösungen und eine begrenzte Anzahl an Optionen für Elemente wie Beitragssätze, zulässige Anlagepläne oder -produkte, Anlagestrategien und Auszahlungsmöglichkeiten anbieten und gleichzeitig sicherstellen, dass die Ziele für ein angemessenes Ruhestandseinkommen und die Angemessenheit der Renten erreicht werden, denn die Erfahrung zeigt, dass die meisten Arbeitnehmer, die automatisch Mitglied eines Rentensystems werden, dazu tendieren, Standardangebote anzunehmen und dabei zu bleiben.

(35)

Insbesondere tendieren viele Menschen, die die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlageprofilen haben, angesichts der Bedeutung der Renteneinkünfte für den Sozialschutz dazu, konservative Anlageprofile zu wählen, oft mit einer Form des Kapitalschutzes. Allerdings ist dieser Kapitalschutz, je nach seiner Gestaltung, unter Umständen teuer und begrenzt die potenzielle Wertsteigerung der Spareinlagen für die Altersvorsorge über lange Anlagezeiträume. Lebenszyklusbasierte Anlagestrategien, bei denen das Portfolio von stärker risikobehafteten zu konservativeren Anlageformen umgeschichtet wird, je mehr sich die Teilnehmenden dem Renteneintritt nähern, bieten Ertragschancen bei gleichzeitiger integrierter Risikominderung und können den Bedürfnissen der meisten Teilnehmenden gerecht werden. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, diese Anlagestrategien als Standardpläne in Erwägung zu ziehen. Teilnehmenden sollte allerdings auch die Möglichkeit geboten werden, andere Optionen zu wählen oder im Verlauf ihres Berufslebens zu anderen Anlagestrategien zu wechseln.

(36)

Um die Angemessenheit der Renten zu verbessern und die verschiedenen Zeitpunkte im Leben oder Berufsleben der Menschen, die an Zusatzrentensystemen teilnehmen oder eine solche Teilnahme wieder aufgenommen haben, zu berücksichtigen, sollten die Menschen die Möglichkeit erhalten, Mindestbeiträge durch freiwillige Zahlungen aufzustocken.

(37)

Das Angebot an Zusatzrenten- und sonstigen Altersvorsorgeprodukten ist innerhalb der EU sehr unterschiedlich und geht über Systeme der betrieblichen Altersvorsorge hinaus, die von auf EU-Ebene regulierten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) verwaltet werden. In einigen Mitgliedstaaten werden betriebliche Altersvorsorgepläne auch in Form von Versicherungsprodukten und privaten Rentenprodukten angeboten, und in einigen wenigen Mitgliedstaaten wurde das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) von einigen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen eingesetzt, um den Arbeitnehmern einen Altersversorgungsplan anzubieten. Bei all diesen Programmen werden die Beiträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jede für eine automatische Mitgliedschaft zugelassene Lösung für Sparer langfristig einen Mehrwert schafft. Den Mitgliedstaaten wird daher empfohlen, Rentenprodukte, die für eine automatische Mitgliedschaft zugelassen sind, auf der Grundlage ihres Potenzials, die gewünschten politischen Ziele zu erreichen, auszuwählen, gegebenenfalls in Konsultation mit den Sozialpartnern und interessierten Anbietern. Darüber hinaus sollten Mitgliedstaaten, die Steuervergünstigungen und/oder Zuschüsse für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewähren, für alle vergleichbaren Produkte dieselben Steuervergünstigungen und Zuschüsse gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten steuerliche und sonstige nationale Barrieren abbauen, um grenzüberschreitende Anlagen und den Betrieb von Pensionsfonds zu ermöglichen und so eine stärkere Integration des EU-Altersvorsorgemarkts zu fördern und die Binnenmarktdimension besser widerzuspiegeln.

(38)

Für eine maximale Abdeckung sollten Standardpläne allen Arbeitnehmern und Selbstständigen offenstehen — auch denjenigen, die in Wirtschaftszweigen oder -kategorien tätig sind, die nicht von Systemen der betrieblichen Altersvorsorge erfasst werden, die auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern eingerichtet wurden. Arbeitnehmer wechseln im Laufe ihres Berufslebens unter Umständen die Stelle oder die Branche, sie arbeiten in verschiedenen Ländern oder sie arbeiten unter unterschiedlichen Vertragstypen, für die möglicherweise keine Zusatzrentenpläne gelten. Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, ob diese Einzelpersonen weiterhin Beiträge zu dem Altersvorsorgeplan leisten sollten, dem sie zuvor angehörten, oder ob sie einen Standardrentenplan oder ein anderes zugelassenes Rentenprodukt ihrer Wahl abschließen sollten. Im letzteren Fall sollten die Mitgliedstaaten erwägen, ob Arbeitnehmer berechtigt sein sollten, Rentenansprüche auf den neuen Plan zu übertragen und, falls ja, zu welchen Bedingungen.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig überprüfen, wie gut der Rahmen für eine automatische Mitgliedschaft funktioniert, und sie sollten einen angemessenen Aufsichtsmechanismus für zulässige Produkte oder Instrumente und deren Anbieter einrichten. Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sollten über Fähigkeiten und Kapazitäten verfügen, um die Leistung der relevanten Sparinstrumente zu überwachen, und über die Befugnisse, um bei Bedarf einzugreifen — und zwar in einem frühen Stadium, um sicherzustellen, dass Zusatzrentensysteme das Ruhestandseinkommen wirksam verbessern und dass die Rechte der Teilnehmenden im Zeitverlauf gewahrt bleiben. Eine wirksame Aufsicht kann das Vertrauen in das System steigern und die Anzahl der Ablehnungen einer Mitgliedschaft verringern.

(40)

In manchen Ländern sind Arbeitgeber inzwischen verpflichtet, ihre Beschäftigten automatisch anzumelden. Einige Länder, in denen diese Maßnahme eingeführt wurde, haben eine öffentliche Einrichtung geschaffen, die für die Verwaltung der Spareinlagen zur Altersvorsorge zuständig ist und bei der Anlage der Altersvorsorgeeinlagen eine Rolle spielt. Diese Maßnahmen haben das Potenzial, die Teilnahme deutlich zu steigern. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob sie die erforderlichen Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung solcher Maßnahmen erfüllen.

(41)

Diese Empfehlung lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unberührt, ihre nationalen Rentensysteme zu organisieren und zu gestalten. Diese Empfehlung beschränkt die Autonomie der Sozialpartner nicht, wo diese für die Einrichtung und Verwaltung der Altersvorsorgesysteme verantwortlich zeichnen. Daher sollte diese Empfehlung nationale sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften über die Gestaltung der Renten- und Tarifverhandlungssysteme nicht berühren —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Gegenstand dieser Empfehlung ist die Verbesserung von Rentensystemen durch die Entwicklung von Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards) und die Einführung einer automatischen Mitgliedschaft in Zusatzrentensystemen. Die Empfehlung beinhaltet Maßnahmen, die die Menschen dabei unterstützen sollen, bei der Planung ihrer Altersvorsorge fundierte Entscheidungen zu treffen; ebenso sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, fundierte Entscheidungen in Bezug auf die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten zu treffen. Ferner enthält die Empfehlung Maßnahmen zur Steigerung der Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten mittels einer verstärkten Teilnahme an Zusatzrentensystemen.

(2)   Diese Empfehlung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihrer Sozialschutzsysteme, einschließlich der Rentensysteme, festzulegen, und die Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Arbeitsbeziehungen und des sozialen Dialogs.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Gesetzliche Renten sind auf Rechtsvorschriften basierende Rentensysteme, die vom Staat verwaltet werden.

2.

Zusatzrenten sind Systeme der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, die im Allgemeinen ein Ruhestandseinkommen zusätzlich zur gesetzlichen Rente bieten.

3.

Die betriebliche Altersvorsorge umfasst kollektive Rentensysteme, die an ein Arbeitsverhältnis gebunden sind und üblicherweise auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern basieren, oder die an eine berufliche Tätigkeit gebunden sind.

4.

Private Rentenpläne sind Altersvorsorgeinstrumente, die in der Regel auf einem Vertrag zwischen einer einzelnen sparenden Person und einem Finanzdienstleister beruhen, wobei das ausdrückliche Ziel verfolgt wird, im Ruhestand Einkünfte bereitzustellen.

5.

Ein Trackingsystem mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche (Renten-Tracking-System) ist ein digitales Instrument, in der Regel ein sicheres Internetportal oder eine mobile Anwendung, das Einzelpersonen für alle Rentensysteme, an denen die jeweilige Person teilnimmt oder deren Begünstigte sie ist, eine Übersicht über ihre individuellen erworbenen Rentenansprüche sowie Projektionen zu künftigen Leistungen zur Verfügung stellt.

6.

Eine Übersicht über die Altersversorgung (Pension Dashboard) bietet den Mitgliedstaaten einen umfassenden Überblick über ihre Rentensysteme und umfasst Indikatoren zu derzeitigen und künftigen Rentenansprüchen auf aggregierter mitgliedstaatlicher Ebene und für die einzelnen Quellen des Ruhestandseinkommens, insbesondere gesetzliche Renten, betriebliche Altersvorsorge und private Renten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Lücken in Bezug auf die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten zu ermitteln.

7.

Automatische Mitgliedschaft bedeutet, dass Menschen automatisch in Zusatzrentensysteme aufgenommen werden und die Mitgliedschaft innerhalb bestimmter Zeitfenster ablehnen können.

8.

Der Begriff „Angemessenheit der Renten“ bezieht sich auf folgende Ziele: Rentensysteme sollen i) ältere Menschen vor Armut schützen, ii) das Einkommensniveau bei Renteneintritt wahren und iii) Menschen in die Lage versetzen, einen angemessenen Teil ihres Lebens im Ruhestand zu verbringen. Zusatzrenten tragen vor allem zum zweiten Punkt, der Wahrung des Einkommensniveaus, bei.

Artikel 3

Anpassung an nationale Gegebenheiten

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bei der Durchführung der in dieser Empfehlung skizzierten Maßnahmen gegebenenfalls die Sozialpartner und relevante Interessenträger wie Rentenversicherungsträger und Organisationen, die die Empfänger vertreten, gemäß den etablierten nationalen Praktiken und der Struktur des nationalen Rentensystems einzubeziehen und zu konsultieren; dabei bleiben bestehende Praktiken bei Arbeitsbeziehungen und sozialem Dialog sowie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Gestaltung ihrer nationalen Rentensysteme unberührt. Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, von in anderen Mitgliedstaaten angewandten bewährten Verfahren zu lernen und diese Verfahren bei Bedarf an die nationalen Gegebenheiten anzupassen.

KAPITEL I

INSTRUMENTE ZUR ÜBERWACHUNG DER ALTERSVERSORGUNG

ABSCHNITT I

Aufzeichnung der Rentenansprüche

Artikel 4

Einrichtung eines umfassenden Trackingsystems mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche

(1)   Die Europäische Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Trackingsystems mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche (Renten-Tracking-System). Dieses Renten-Tracking-System sollte ein einziger, landesweiter Dienst sein, der allen Einzelpersonen kostenlos zur Verfügung steht, ihnen einen Überblick über ihre individuell erworbenen Rentenansprüche liefert und der alle unterschiedlichen Systeme einbezieht, an denen sie derzeit teilnehmen oder in der Vergangenheit teilgenommen haben. Dieses Renten-Tracking-System sollte gesetzliche Renten, Systeme der betrieblichen Altersvorsorge und gegebenenfalls private Rentenprodukte abdecken, wobei der Umfang bei Bedarf schrittweise erweitert werden kann. Um Einzelpersonen bei ihrer Finanzplanung zu unterstützen, sollte der Dienst darüber hinaus Projektionen für das potenzielle künftige Ruhestandseinkommen aus all ihren Rentensystemen bieten.

(2)   Die Bedienoberfläche des Renten-Tracking-Systems sollte benutzerfreundlich sein. Sie sollte den Bedürfnissen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung tragen und klare und verständliche Informationen liefern, die den Bedürfnissen durchschnittlicher Benutzer entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung einer mehrschichtigen Bedienoberfläche in Erwägung ziehen, die zunächst die wichtigsten Informationen zu den Rentenansprüchen und einfache Projektionen künftiger Leistungen anzeigt und auf Anfrage detailliertere Informationen bietet. Diese detaillierteren Informationen könnten zum Beispiel unterschiedliche Projektionsszenarien auf der Grundlage von Annahmen zur beruflichen Laufbahn umfassen. Zusätzlich könnten die Mitgliedstaaten regelmäßige Benutzertests durchführen, um die Nutzererfahrung zu verbessern.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten die unterschiedlichen digitalen Kompetenzen verschiedener Bevölkerungsgruppen berücksichtigen. Bei Bedarf sollten sie ergänzende nichtdigitale Informationen und persönliche Dienstleistungen bereitstellen, um auch für Personen, die keine digitalen Instrumente nutzen, sowie für Personen mit Behinderungen, die Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen, den Zugang zu zentralen Renteninformationen zu gewährleisten. Dies könnte mittels telefonischer Unterstützung, per Post oder durch Vereinbarung eines persönlichen Termins erfolgen.

Artikel 5

Governance und Finanzierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten eine klare Governance-Struktur für die Renten-Tracking-Systeme einführen, basierend auf den Grundsätzen des Betriebs ohne Erwerbszweck, der Unabhängigkeit, der Glaubwürdigkeit und der Transparenz, was beispielsweise durch eine öffentliche Stelle oder eine öffentlich-private Partnerschaft erreicht werden könnte.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherungsbranche/Interessenträgern/Anbietern, eine tragfähige Finanzierung für die Einrichtung und den laufenden Betrieb ihres Renten-Tracking-Systems sicherstellen.

Artikel 6

Datensicherheit und Interoperabilität

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten das Datenaustauschmodell festlegen, das für ihr nationales Renten-Tracking-System verwendet werden soll. Sie sollten einen verbindlichen und umfassenden Rahmen für Sicherheit und Datenschutz einrichten, um eine sichere, eindeutige und benutzerfreundliche digitale Identifikationsmethode für die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer zu gewährleisten und ein hohes Maß an Schutz für die personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger zu garantieren.

(2)   Bei der Konzeption ihres nationalen Renten-Tracking-Systems sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre technische Infrastruktur und ihr Rechtsrahmen, auch in Bezug auf den Datenaustausch, mit einer künftigen Verbindung zum europäischen Aufzeichnungsdienst für Renten- und Pensionsansprüche (European Tracking Service, ETS) kompatibel sind, sodass die grenzüberschreitende Arbeitskräftemobilität in der EU und der grenzüberschreitende Austausch individueller Renten- bzw. Pensionsdaten/-informationen unterstützt werden. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten auf bewährte Verfahren und die Erfahrung bestehender Mitglieder des ETS zurückgreifen.

ABSCHNITT II

Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards)

Artikel 7

Einrichtung umfassender Übersichten über die Altersversorgung

(1)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, umfassende nationale Übersichten über die Altersversorgung einzurichten, um im Zeitverlauf systematisch die Angemessenheit und Tragfähigkeit ihrer auf mehreren Säulen beruhenden Rentensysteme insgesamt sowie die Rentenlücken zu überwachen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten aggregierte Daten zum Beitrag, den staatliche Renten und Zusatzrenten zur Angemessenheit des Ruhestandseinkommens und zur Tragfähigkeit ihres Rentensystems leisten, erfassen und öffentlich zugänglich machen.

(2)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, bereits an öffentliche Stellen gemeldete Daten — wie die regelmäßigen Informationen, die Pensionsfonds an Aufsichts- oder Statistikbehörden melden — zu verwenden, Synergien mit Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche zu nutzen, und bei der Datenauswahl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, wenn es darum geht, Datenlücken zu schließen und die Genauigkeit zu verbessern.

(3)   Bei der Erfassung der relevanten Informationen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Daten von Aufsichtsbehörden und der Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmenden an Zusatzrentensystemen gewahrt bleiben.

(4)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sich mit anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission über mögliche Verfahrensweisen auszutauschen, um den relevanten Umfang und Wege der Informationsbeschaffung zu ermitteln, ohne unnötigen Berichterstattungsaufwand zu verursachen.

Artikel 8

Indikatoren der Übersicht über die Altersversorgung

(1)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Informationen über die Anzahl der Teilnehmenden an Zusatzrentensystemen, deren Beiträge und erworbene Ansprüche (aufgeschlüsselt nach beitrags- und leistungsorientierten Systemen/Produkten), die Verbindlichkeiten und Vermögenswerte in Verbindung mit Rentensystemen, deren Anlagerenditen, Kosten und Gebühren, Beiträge und Leistungen für die Gesamtheit dieser Instrumente sowie aufgeschlüsselt nach Rentenkategorie zu erfassen.

(2)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, relevante Rentenstatistiken zu ermitteln, die einen Beitrag leisten können zur Überwachung der Armutsrisiken in den einzelnen demografischen Gruppen, der Veränderungen bei der Einkommensverteilung in den einzelnen Altersstufen und Geschlechterkategorien, der Veränderungen beim tatsächlichen Renteneintrittsalter in den einzelnen Einkommensgruppen und der Haushaltskosten von Steueranreizen und Zuschüssen in Bezug auf die Altersvorsorge.

(3)   Mit Blick auf die Bewertung und Überprüfung bestehender Rahmen und aller geplanten politischen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Projektionen der Parameter für die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten über einen angemessenen künftigen Zeitraum zu erstellen.

Artikel 9

Austausch von Daten mit der Europäischen Kommission

(1)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, der Europäischen Kommission Rentenstatistiken in aggregierter Form zu übermitteln. Sie werden ermutigt, mit der Europäischen Kommission an der Erarbeitung gemeinsamer Methodologien zu arbeiten, um sicherzustellen, dass diese aggregierten Daten vergleichbar sind.

(2)   Die Europäische Kommission empfiehlt allen Mitgliedstaaten, für den von der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik erstellten Bericht über die Bevölkerungsalterung Projektionen der Beiträge zu betrieblichen und privaten Renten sowie den einschlägigen Aufwendungen, sowie für den von der Europäischen Kommission und dem Ausschuss für Sozialschutz erstellten Bericht über angemessenen Sozialschutz im Alter Daten zum Beitrag der betrieblichen und privaten Renten zum Ruhestandseinkommen bereitzustellen, und dabei gemeinsam vereinbarte Definitionen, Methodologien und wirtschaftliche Annahmen zu verwenden.

KAPITEL II

AUTOMATISCHE MITGLIEDSCHAFT

Artikel 10

Unterstützung der automatischen Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung der automatischen Mitgliedschaft in Zusatzrentensystemen im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten ermöglichen und fördern und dabei die Rolle und die Autonomie der Sozialpartner achten.

(2)   Die automatische Mitgliedschaft sollte so eingeführt werden, dass die Integrität von gut funktionierenden staatlichen Rentensystemen bzw. Zusatzrentensystemen gewahrt bleibt. Sie sollte Personen, die an bestehenden Systemen der betrieblichen Altersvorsorge teilnehmen, nicht benachteiligen, die obligatorische Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Systemen nicht schwächen, sofern eine solche obligatorische Teilnahme besteht, und die nationalen Solidaritätsmechanismen nicht untergraben.

(3)   Unterstützende Maßnahmen, wie die Schaffung einer Rechtsgrundlage im nationalen Recht, sollten von Maßnahmen flankiert werden, die festlegen, wer für eine Mitgliedschaft infrage kommt, wer die Mitgliedschaft veranlassen kann und welche Arten von Pensionsfonds oder Rentenprodukten genutzt werden können, wie zum Beispiel bestehende und — unter bestimmten Voraussetzungen — neue betriebliche Systeme, verfügbare private Rentenprodukte und Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP).

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten zudem Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Zusatzrentensysteme über das Potenzial verfügen, für sparende Personen langfristig einen Mehrwert zu schaffen — und dies auch tatsächlich tun. Zu diesem Zweck sollten sie Unternehmen oder Anbieter von Rentenprodukten einer Aufsicht unterstellen und die Aufsichtsbehörden mit Kapazitäten und Befugnissen ausstatten, die Kosteneffizienz der relevanten Zusatzrentensysteme zu überwachen und bei Bedarf einzugreifen, um sicherzustellen, dass sie ein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten.

Artikel 11

Nutzung bewährter Verfahren für die automatische Mitgliedschaft

(1)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in der Einführungsphase auf bewährte Verfahren zurückzugreifen. Zu den bewährten Verfahren zählen umfassende Konsultationen mit den Sozialpartnern und relevanten Interessenträgern, wirksame Informationskampagnen und kontinuierliche Transparenzmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten können auch eine in Phasen erfolgende Einführung der automatischen Mitgliedschaft in Erwägung ziehen, zum Beispiel durch schrittweise Einbeziehung bestimmter Kategorien von Arbeitgebern und infrage kommenden Einzelpersonen, oder durch den Beginn mit geringeren Beitragssätzen, die später steigen, sodass Einzelpersonen einen erheblichen Beitrag zu ihrem Ruhestandseinkommen aufbauen können, ohne dass die Erschwinglichkeit der Mitgliedschaft beeinträchtigt wird.

(2)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für gut konzipierte Möglichkeiten für die Ablehnung und Wiederaufnahme der Mitgliedschaft zu sorgen, wobei die Häufigkeit des Angebots dieser Möglichkeiten im Hinblick darauf festgelegt werden sollte, das Ziel einer möglichst großen Teilnahme und Stabilität des Systems mit dem Ziel des Angebots von Wahlmöglichkeiten für die Menschen in Einklang zu bringen.

(3)   Um eine Überforderung der Menschen mit zu vielen und zu komplexen Entscheidungen zu Beginn der automatischen Mitgliedschaft zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten ein bewährtes Verfahren in Form einer begrenzten Anzahl an Optionen für Elemente wie Beitragssätze, zulässige Anlagepläne oder -produkte, Anlagestrategien und Auszahlungsmöglichkeiten anbieten. Mitgliedern und gegebenenfalls Arbeitgebern sollte es gestattet sein, das Minimum mit Zusatzbeiträgen aufzustocken. Optionen für Anlagestrategien sollten unterschiedliche Einstellungen zum Risiko berücksichtigen, sodass niemand die Mitgliedschaft ablehnt, weil er oder sie die Standardoption als zu risikobehaftet oder zu konservativ betrachtet; gleichzeitig sollte Personen, die bereit sind, ein gewisses Risiko einzugehen, die Möglichkeit hierzu geboten werden. Lebenszyklusbasierte Strategien könnten als bewährtes Verfahren gefördert werden, um eine Veränderung der Risikoexposition im Laufe der Einzahlungsphase zu ermöglichen. Auszahlungsmöglichkeiten würden im Idealfall Optionen enthalten, die den sparenden Personen die Wahlmöglichkeit zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen Auszahlung der aufgelaufenen Mittel oder Kombinationen aus beiden Möglichkeiten bieten; dabei bleiben bestehende nationale Bestimmungen unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass den Menschen Standardoptionen angeboten werden, die greifen, wenn Teilnehmende keine Wahl treffen können oder wollen. Die Standardoptionen sollten klar und so konzipiert sein, dass sie für die größte Teilnehmergruppe langfristige Stabilität gewährleisten und für sie geeignet sind, und gleichzeitig künftig angemessene Ruhestandseinkommen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten könnten in Erwägung ziehen, Lebenszyklusstrategien als Standardoption für die Vermögensstrukturierung zu empfehlen.

(5)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen breiten und inklusiven Zugang zur automatischen Mitgliedschaft sicherzustellen. Die automatische Mitgliedschaft sollte für unterschiedliche Arten der Laufbahnentwicklung geeignet sein, die faire Behandlung von Laufbahnunterbrechungen beinhalten — und somit Chancengleichheit für Männer und Frauen bieten — und Menschen in unterschiedlichen Stadien ihrer Laufbahn Vorteile bieten. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, auf bewährte Verfahren zurückzugreifen, wie pauschale Zuschüsse, um die Erschwinglichkeit für Menschen mit niedrigen Einkommen zu unterstützen, Steueranreize zur Förderung einer hohen Teilnahme, Betreuungsgutschriften, um zur Schließung des geschlechtsspezifischen Rentengefälles beizutragen, Optionen zum Aufstocken von Beiträgen, Flexibilität bei der Beitragshöhe oder bei Unterbrechungen für Menschen mit atypischen Arbeitsverträgen und für Betreuungspersonen und angemessene Bedingungen für frühzeitige Kündigungen bei individuellem Bedarf.

Artikel 12

Spezifische Bestimmungen für die automatische Mitgliedschaft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses

(1)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Voraussetzungen für die automatische Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in der Weise festzulegen, dass eine breite Abdeckung begünstigt und ein früher Beginn ermöglicht wird, bei gleichzeitiger Förderung der Erschwinglichkeit.

(2)   Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anreize für Arbeitgeber einzurichten und in der Einführungsphase administrative Unterstützung zu leisten, um die Aufnahme von Arbeitnehmern zu erleichtern.

(3)   Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für die Übertragbarkeit der Ansprüche von Arbeitnehmern mit automatischer Mitgliedschaft einführen, sodass die jeweiligen Arbeitnehmer auch dann weiter von ihrer Mitgliedschaft profitieren können, wenn sie die Arbeitsstelle wechseln oder nicht mehr arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten vermeiden, dass jeder Arbeitsplatzwechsel zur Mitgliedschaft in einem weiteren System führt, da dies eine Fragmentierung der Rentenansprüche zur Folge hätte. Dies könnte am besten dadurch erreicht werden, dass Arbeitnehmer weiterhin Beiträge zu bisherigen Systemen leisten oder die Möglichkeit haben, die erworbenen Ansprüche in ein neues betriebliches System zu übertragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten Selbstständigen und Menschen mit atypischen Arbeitsverträgen die Möglichkeit geben, in bestehende Systeme einzutreten, die Arbeitnehmern mit Standardverträgen offenstehen, oder die Möglichkeit gewährleisten, separate Systeme zu schaffen, die auf die spezifischen Bedürfnisse von Selbständigen und Menschen mit atypischen Arbeitsverträgen zugeschnitten sind. Diese Möglichkeiten sollten bereits in der Phase der Gestaltung der automatischen Mitgliedschaft ins Auge gefasst werden, und sie sollten für Selbstständige und Menschen mit atypischen Arbeitsverträgen eine höhere Flexibilität vorsehen als für Menschen mit Standard-Arbeitsverträgen.

(5)   Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie sie ihr System der automatischen Mitgliedschaft führen wollen — entweder mithilfe einer öffentlichen Einrichtung, die zentralisierte administrative oder organisatorische Unterstützung bietet, oder mithilfe eines stärker dezentralisierten Modells, bei dem Sozialpartner, berufsständische Organisationen oder private Anbieter Rentensysteme auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden zuschneiden.

(6)   Die Mitgliedstaaten werden zudem aufgefordert, zu prüfen, ob eine Pflicht für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer anzumelden, angesichts ihrer jeweiligen nationalen Gegebenheiten zweckmäßig wäre.

Artikel 13

Steuerliche und sonstige Anreize

(1)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, steuerliche und sonstige Anreize einzuführen, um die Teilnahme an Zusatzrentenprodukten zu fördern, und gleichzeitig die haushaltspolitischen Auswirkungen gebührend zu berücksichtigen. Diese steuerlichen Anreize sollten so gestaltet werden, dass sie Personen in bestehenden Systemen der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, auch in von Sozialpartnern unterstützten Systemen, nicht benachteiligen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Menschen weiterhin von den angebotenen steuerlichen Anreizen profitieren, um die Teilnahme an Zusatzrentenprodukten auch nach einem Arbeitsplatzwechsel oder grenzüberschreitenden Wohnsitzwechsel, zu fördern.

(3)   Solche steuerliche Anreize könnten darin bestehen, dass

a)

die Teilnehmenden ihre Beiträge zu einem zulässigen Rentenprodukt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen können,

b)

Arbeitgeber die für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zu förderfähigen Rentenprodukten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihren steuerpflichtigen Einkünften absetzen können.

(4)   Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Zusatzrentenprodukt, das sie als für eine automatische Mitgliedschaft zulässig erachten, dieselbe steuerliche Behandlung anwenden.

KAPITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Erfahrungen und bewährte Verfahren zu den in dieser Empfehlung erwähnten Maßnahmen auszutauschen. Ein solcher Austausch könnte beispielsweise folgende Themen betreffen: gemeinsame Herausforderungen, Erfahrungen mit der Einführung automatischer Mitgliedschaften, Möglichkeiten der Gewährleistung einer koordinierten Herangehensweise in Bezug auf die künftige Verbindung nationaler Renten-Tracking-Systeme mit dem europäischen Aufzeichnungsdienst für Renten- und Pensionsansprüche, Möglichkeiten eines Hinarbeitens auf eine umfassende Übermittlung von Daten, die alle Säulen der Altersvorsorge abdecken, um EU-weit eine vergleichbare Übersicht über die Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten zu erhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Wirksamkeit der in dieser Empfehlung dargelegten Maßnahmen mit Blick auf die Steigerung der Teilnahme an Zusatzrentensystemen und auf die Transparenz der Renten regelmäßig auszuwerten.

(3)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, über die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung dieser Empfehlung ergriffen haben, regelmäßig Bericht zu erstatten über die Überwachungsverfahren im Zusammenhang mit der Spar- und Investitionsunion, dem Rahmen der Eurogruppe für die Überwachung nationaler Reformen und den Austausch bewährter Verfahren, dem Europäische Semester und der Europäischen Säule sozialer Rechte.

(4)   Die Europäische Kommission wird die Umsetzung auch im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie für die Spar- und Investitionsunion überwachen, die 2027 veröffentlicht wird.

Artikel 15

Adressaten

Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2025

Für die Kommission

Maria Luís ALBUQUERQUE

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige (ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1).

(2)  Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj).

(4)  Richtilinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).

(5)  Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/85/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2025/2384/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)