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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2379

25.11.2025

BESCHLUSS (GASP) 2025/2379 DES RATES

vom 24. November 2025

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte von Tschad

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich.

(2)

Tschad spielt eine wesentliche Rolle bei wichtigen regionalen, europäischen und internationalen Initiativen mit dem Ziel, Frieden und Entwicklung in der Sahelzone zu fördern; dazu zählen unter anderem die Integrierte Strategie der Union für die Sahelzone, die Sahel-Koalition, die Partnerschaft für Sicherheit und Stabilität in der Sahelzone (P3S) und die Sahel-Allianz. Die internationale Gemeinschaft, einschließlich der Union, hat in jüngster Zeit erhebliche Anstrengungen unternommen, um Tschad in seinem Kampf gegen den Terrorismus zu unterstützen. Die Union strebt enge Beziehungen an, um die Stabilisierung in Tschad zu unterstützen, auch in der Zeit nach den Wahlen.

(3)

In der Sahelzone ist Tschad für die Union ein wichtiges Land bei der Terrorismusbekämpfung. Die Union unterhält eine enge Partnerschaft mit der Regierung mit dem Ziel, mittels eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine langfristige Entwicklung zu erreichen.

(4)

Am 26. Juli 2022 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag von Tschad erhalten, in dem die Union ersucht wird, die Streitkräfte von Tschad bei der Beschaffung von essenzieller Infrastruktur, Ausrüstung und Dienstleistungen zu unterstützen.

(5)

Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere der Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(6)

Der Rat bekräftigt, dass er entschlossen ist, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen und das Rechtsstaatsprinzip und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Zugunsten Tschads (im Folgenden „Begünstigter“) wird eine Unterstützungsmaßnahme eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Kapazitäten der Streitkräfte von Tschad zu stärken, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität von Tschad und dessen Zivilbevölkerung vor internen und externen Bedrohungen zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 festgelegte Ziel zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie die folgende Ausstattung und die folgenden Dienstleistungen, einschließlich sofern erforderlich technische Schulungen, finanziert:

a)

Infrastrukturarbeiten an und Renovierung der École Nationale des sous-officiers d’active de Koundoul (im Folgenden „ENSOA-K“);

b)

Lehrmaterial für die ENSOA-K;

c)

die Neugestaltung der Lehrpläne der ENSOA-K;

d)

ein „Ausbildung der Ausbilder“-Programm an der ENSOA-K.

(4)   Die Laufzeit der Unterstützungsmaßnahme beträgt 42 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 14 500 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte von Tschad;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich im Wege von Verwaltungsvereinbarungen mit Economat des Armées gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ausgerüsteten Einheiten der Streitkräfte von Tschad.

(2)   Nach der Lieferung werden die Ausrüstung und Ausstattung folgendermaßen kontrolliert:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;

b)

Berichterstattung über die Tätigkeiten, wobei der Begünstigte über diejenigen Tätigkeiten, die mit Ausrüstung, Ausstattung und Leistungen, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, ausgeführt wurden, jährlich Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

(3)   Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LØKKE RASMUSSEN


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99. ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2379/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)