European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2342

18.11.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/2342 DER KOMMISSION

vom 13. November 2025

über eine Schließung der Fischerei auf Rotbarsch in internationalen Gewässern der Gebiete 1 und 2 für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2025/202 des Rates (2) sind die Fangquoten für 2025 festgesetzt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Rotbarschbestand in den internationalen Gewässern der Gebiete 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge einer Vertragspartei der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) führen oder in dieser Vertragspartei registriert sind, die Quote für 2025 ausgeschöpft.

(3)

Da Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, diesen Bestand befischen, müssen bestimmte Fangtätigkeiten für diesen Bestand verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den NEAFC-Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Union, für 2025 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Rotbarschbestand in den internationalen Gewässern der Gebiete 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einen Mitgliedstaat registriert sind und im Rahmen der Quote „Sonstige“ fischen, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2025

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Costas KADIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).


ANHANG

Nr.

12/TQ202

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

RED/1/2INT

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Internationale Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

22. Oktober 2025


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2342/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)