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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2314 |
18.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2314 DER KOMMISSION
vom 17. November 2025
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 19. März 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union (2). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 3. Februar 2025 von ICL Europe Coöperatief u. a. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Phosphorigsäure gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 der Kommission (3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware. |
1.3. Interessierte Parteien
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(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller sowie andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der Volksrepublik China wie auch die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(5) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stichprobenverfahren
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(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.4.1. Kein Stichprobenverfahren für Unionshersteller
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(7) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erwähnt, stellte die Kommission den einzigen beiden ihr bekannten Unionsherstellern, nämlich dem Antragsteller und Italmatch Chemicals SPA, Fragebogen zur Verfügung. Die Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller wurde als nicht erforderlich erachtet. |
1.4.2. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(8) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(9) |
Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer, die bereit gewesen wären, die erbetenen Informationen vorzulegen oder ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Die Kommission bildete daher keine Stichprobe von Einführern. |
1.4.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
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(10) |
Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(11) |
Fünf Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu:
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1.4.3.1.
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(12) |
Linyi Chunming und Zibo Tiandan teilten der Kommission in ihren Antworten auf das Stichprobenverfahren mit, dass sie neben ihrer eigenen Ware auch von anderen unabhängigen Herstellern hergestellte Phosphorigsäure in die Union ausführten. Die Unternehmen machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, in ihren Aufzeichnungen zwischen eigenen und gekauften Waren zu unterscheiden. |
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(13) |
Auf dieser Grundlage vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Unternehmen die erforderlichen Informationen über die Ausfuhrverkäufe der von ihnen hergestellten Phosphorigsäure in die Union nicht fristgerecht in ihrer Antwort auf das Stichprobenverfahren vorgelegt haben. Am 14. April 2025 unterrichtete die Kommission die Unternehmen über ihre Absicht, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und somit die Feststellungen in Bezug auf den Normalwert, den Ausfuhrpreis und die Dumpingspanne auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Die Unternehmen erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. |
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(14) |
In Beantwortung der Schreiben nach Artikel 18 übermittelten Linyi Chunming und Zibo Tiandan Erläuterungen, aus denen hervorging, dass die Unternehmen entgegen ihren früheren Behauptungen in der Lage waren, den Ursprung (Herstellung oder Kauf) der in die Union verkauften Phosphorigsäure zu verfolgen. Diese Erläuterungen waren in dieser Phase hinreichend durch Beweise untermauert. Im Falle von Linyi Chunming ergab sich daraus, dass die Ausfuhrverkäufe der von dem Unternehmen hergestellten Phosphorigsäure in die Union um etwa ein Drittel geringer waren. |
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(15) |
Folglich entschied die Kommission, die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden, und bezog die beiden Unternehmen bei der Bildung der vorläufigen Stichprobe der ausführenden Hersteller in ihre Überlegungen ein. |
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(16) |
Zudem änderte Hebei Jia’ao seine Antwort auf das Stichprobenverfahren ohne angemessene Begründung und reduzierte die Menge der Verkäufe in die Union auf ein Drittel der ursprünglich angegebenen Menge. Die Kommission forderte das Unternehmen auf, zusätzliche Informationen vorzulegen, die die Richtigkeit der geänderten Antwort auf das Stichprobenverfahren belegen. Das Unternehmen legte die verlangten Beweise jedoch nicht vor. |
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(17) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen die erforderlichen Informationen über die Ausfuhrverkäufe der von ihm hergestellten Phosphorigsäure in die Union nicht fristgerecht in seiner Antwort auf das Stichprobenverfahren vorgelegt hat. Am 14. April 2025 unterrichtete die Kommission das Unternehmen über ihre Absicht, Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden und somit die Feststellungen in Bezug auf den Normalwert, den Ausfuhrpreis und die Dumpingspanne auf die verfügbaren Informationen zu stützen, und die Gründe hierfür. |
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(18) |
Hebei Jia’ao erhielt Gelegenheit, zu den in den Erwägungsgründen 16 und 17 angeführten Absichten und Gründen der Kommission Stellung zu nehmen. Das Unternehmen gab jedoch keinerlei Stellungnahme ab. Nach Auffassung der Kommission arbeitete das Unternehmen somit nicht an der Untersuchung mit. |
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(19) |
Mit Verbalnote vom 14. April 2025 unterrichtete die Kommission die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) über ihre Absicht, ihren Feststellungen zu Linyi Chunming, Zibo Tiandan und Hebei Jia’ao die verfügbaren Fakten im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde zu legen, und gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme. Von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.4.3.2.
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(20) |
Nachdem die mitarbeitenden chinesischen Unternehmen um Klarstellungen gebeten worden waren und diese zum Teil geliefert hatten (siehe Abschnitt 1.4.3.1), wählte die Kommission vorläufig zwei Unternehmen für die Stichprobe der ausführenden Hersteller auf Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge im Untersuchungszeitraum in die Union aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten:
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(21) |
Auf diese Unternehmen entfielen 15 % der geschätzten Menge Phosphorigsäure aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum und 70 % der Ausfuhren der Unternehmen, die die Stichprobenfragen beantworteten, in die Union. |
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(22) |
Mit Verbalnote vom 30. April unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung über die Bildung der vorläufigen Stichprobe der ausführenden Hersteller und forderte sie zur Stellungnahme auf. Von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(23) |
Die Kommission forderte zudem die interessierten Parteien auf, zur Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller Stellung zu nehmen. Es gingen Stellungnahmen vom Antragsteller ein. |
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(24) |
Der Antragsteller brachte vor, die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seien nicht repräsentativ für den Phosphorigsäure herstellenden chinesischen Wirtschaftszweig, da beide Unternehmen Phosphorigsäure aus einem Nebenprodukt von Dimethylphosphit (im Folgenden „DMP“) herstellten. Da beide Unternehmen Phosphorigsäure aus einem Nebenprodukt herstellten, spiegelten ihre Herstellkosten nicht die tatsächlichen Kosten des wichtigsten Inputs — des Nebenprodukts von DMP — wider. Ihr Einkaufspreis würde vielmehr die angenommenen Einsparungen widerspiegeln, die der Lieferant dadurch erziele, dass er das Nebenprodukt nicht als Abfall entsorgen müsse. |
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(25) |
Im Anschluss an die Stellungnahmen des Antragstellers zur vorläufigen Stichprobe der ausführenden Hersteller forderte die Kommission alle mitarbeitenden chinesischen Unternehmen auf, ihr Herstellungsverfahren im Einzelnen zu erläutern und für jeden Herstellungsschritt eine detaillierte Beschreibung des jeweiligen Verarbeitungsvorgangs, der eingesetzten Ausrüstung/Maschinen, der verwendeten Inputs sowie der erhaltenen Outputs und Nebenprodukte vorzulegen. |
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(26) |
Auf der Grundlage der Antworten der Unternehmen stellte die Kommission fest, dass nur eines der vier Unternehmen Phosphorigsäure mit dem in Erwägungsgrund 47 beschriebenen Herstellungsverfahren, d. h. der Hydrolyse von Phosphortrichlorid (PCl3), herstellte. Drei Unternehmen führten einen oder mehrere der folgenden Verarbeitungsvorgänge durch:
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(27) |
Nach der Erstprüfung der Kommission konnte keine der drei oben beschriebenen Methoden als Herstellung von Phosphorigsäure angesehen werden. In allen drei Fällen wurde Phosphorigsäure in verdünnter Form erworben, manchmal noch verunreinigt. Anschließend wurde es aufgereinigt und konzentriert. |
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(28) |
Am 12. Juni 2025 veröffentlichte die Kommission einen Aktenvermerk zu den von den mitarbeitenden chinesischen Unternehmen angewandten Herstellungsverfahren und bat die Parteien um ihre Meinung zu der Frage, ob die in Erwägungsgrund 26 beschriebenen Verarbeitungsvorgänge als Herstellung von Phosphorigsäure und die bei diesen Verfahren verwendeten Inputs als die untersuchte Ware angesehen werden könnten. |
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(29) |
Nur der Antragsteller tat seine Meinung kund. Er machte geltend, dass es sich bei den bei allen drei Verarbeitungsvorgängen verwendeten Inputs um die untersuchte Ware handle, da diese als „Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet,“ definiert sei. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass es sich bei keinem der drei Verfahren um die Herstellung von Phosphorigsäure handle. Bei allen drei Verfahren sei das Phosphorigsäuremolekül bereits in einem vorgelagerten Herstellungsschritt durch Hydrolyse von PCl3 hergestellt worden. Bei den von den mitarbeitenden chinesischen Unternehmen durchgeführten Verfahren handle es sich um eine bloße Aufreinigung und/oder Trocknung von flüssiger Phosphorigsäure. Nur bei dem Verfahren, das das Nebenprodukt von DMP einbegreift, werde aus den in der Lösung enthaltenen DMP-Rückständen eine vernachlässigbare Menge neuer Phosphorigsäure hergestellt. Dementsprechend brachte der Antragsteller vor, dass keiner der chinesischen Hersteller, die die in Erwägungsgrund 26 beschriebenen Verarbeitungsvorgänge durchführten, als ausführender Hersteller angesehen werden sollte. |
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(30) |
Die Kommission analysierte die von den mitarbeitenden chinesischen Unternehmen übermittelten Informationen und die vom Antragsteller übermittelten Stellungnahmen. Tatsächlich erfolgte die chemische Reaktion, die das Phosphorigsäuremolekül erzeugte, auf einer vorgelagerten Stufe der Wertschöpfungskette. Vorgelagerte Unternehmen stellten die untersuchte Ware als Nebenprodukt her und lieferten den mitarbeitenden chinesischen Herstellern eine Lösung, die hauptsächlich Phosphorigsäure, etwas Wasser und Verunreinigungen enthielt. Die mitarbeitenden chinesischen Unternehmen führten geringfügige Verarbeitungsvorgänge durch, die sich insbesondere auf die Aufreinigung und Umwandlung eines flüssigen Produkts in feste Kristalle beschränkten. |
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(31) |
Daher entschied die Kommission, dass die folgenden drei mitarbeitenden chinesischen Unternehmen nicht als ausführende Hersteller der untersuchten Ware angesehen werden sollten, da sie lediglich begrenzte Verarbeitungsvorgänge durchführten:
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(32) |
Auf den einzigen verbleibenden ausführenden Hersteller, JQWT, entfielen weniger als 4 % der geschätzten Menge Phosphorigsäure, die aus der VR China in die Union ausgeführt wurde. Er war daher nicht hinreichend repräsentativ, um als Grundlage für das ganze Land betreffende Feststellungen zu dienen. Darüber hinaus gab das Unternehmen zwar an, dass es eine individuelle Ermittlung beantragen werde, versäumte es aber, den Fragebogen fristgerecht zu beantworten, weshalb die individuellen Informationen des einzigen ausführenden Herstellers nicht verfügbar waren. |
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(33) |
Folglich teilte die Kommission den interessierten Parteien am 10. Juli 2025 die Ergebnisse der in den Erwägungsgründen 30 bis 32 beschriebenen Analyse mit und dass sie zur Auffassung gelangt war, dass es in einem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung mangelt, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung im Sinne des Artikels 17 Absatz 4 der Grundverordnung wesentlich beeinflussen wird, und sie daher beabsichtigt, die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung anzuwenden, um für das ganze Land geltende Feststellungen zum Dumping zu treffen (im Folgenden „endgültige Entscheidung über das Stichprobenverfahren“). |
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(34) |
Die chinesische Regierung wurde mit Verbalnote vom 10. Juli 2025 ebenfalls über die endgültige Entscheidung über das Stichprobenverfahren unterrichtet. Sie hat keine Stellungnahmen abgegeben. |
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(35) |
Als Reaktion auf die endgültige Entscheidung über das Stichprobenverfahren der Kommission beantragten die drei betroffenen Unternehmen eine Anhörung. In der Anhörung brachten sie vor, dass sie als Hersteller und mithin als ausführende Hersteller in dieser Untersuchung angesehen werden sollten, da sie Produktionsanlagen besäßen und flüssige Phosphorigsäure als Ausgangsstoff zu Phosphorigsäure in fester Form verarbeiteten. Die beiden ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen beantragten für sich die Festlegung einer individuellen Dumpingspanne. |
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(36) |
Die drei Unternehmen bestätigten in der Anhörung, dass sie flüssige Phosphorigsäure als Hauptinput für die von ihnen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge verwendeten. Darüber hinaus brachten sie keine wesentlichen Argumente gegen die Schlussfolgerung der Kommission vor, dass die untersuchte Ware von ihren Lieferanten im vorgelagerten Stadium hergestellt wurde. Folglich bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen zum mangelnden Maß an Bereitschaft zur Mitarbeit und zu der sich daraus ergebenden Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung, um für das ganze Land geltende Feststellungen zum Dumping zu treffen. |
1.5. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(37) |
Die Kommission übersandte der chinesischen Regierung einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(38) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller im Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher erstreckte sich die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, auf diese Verzerrungen des Rohstoffangebots, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung. |
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(39) |
Die chinesische Regierung ließ die Fragebogen unbeantwortet. Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit Verbalnote vom 10. Juli 2025 mit, dass sie beabsichtigte, die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und von Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China zugrunde zu legen. Der chinesischen Regierung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(40) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen. |
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(41) |
Alle Fragebogen, einschließlich eines Fragebogens für unabhängige Einführer und eines Fragebogens für Verwender, wurden am Tag der Einleitung online bereitgestellt (4). |
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(42) |
Innerhalb der Fristen ging eine Antwort auf den Fragebogen vom Antragsteller ein. Der zweite Unionshersteller, Italmatch Chemicals SPA, beantwortete den Fragebogen zunächst nicht. Das Unternehmen erklärte der Kommission, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass es die untersuchte Ware nicht auf dem freien Markt verkauft habe. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte es jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eine Fragebogenantwort, die es der Kommission ermöglichte, die Schadensanalyse auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union für Phosphorigsäure zu stützen (5). |
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(43) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Wie in Abschnitt 1.4.3.2 erläutert, stützte sich die Ermittlung des Dumpings auf die verfügbaren Informationen. |
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(44) |
In den Betrieben des Antragstellers, ICL Europe Coöperatief u. a. (Amsterdam, Niederlande), wurde ein Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt. Die Kommission führte Fernabgleiche der Fragebogenantwort des zweiten Unionsherstellers Italmatch Chemicals SPA (Genua, Italien) durch. |
1.6. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(45) |
Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(46) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, die derzeit unter dem KN-Code ex 2811 19 80 (TARIC-Code 2811 19 80 60) eingereiht wird, auch bezeichnet als Phosphonsäure, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“). Die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) für diese Ware lauten in der Regel 0021895-1 und 0043878-8 (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
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(47) |
Die untersuchte Ware kann mit zwei unterschiedlichen Verfahren hergestellt werden. Das bei Weitem am häufigsten verwendete Verfahren ist die Hydrolyse von PCl3. Phosphorigsäure kann jedoch auch durch Hydrolyse von Phosphortrioxid (P4O6) hergestellt werden. Es gibt zwei Hauptgründe dafür, warum gewöhnlich die Hydrolyse von PCl3 verwendet wird. Erstens dient PCl3 als Input für eine Vielzahl nachgelagerter Produkte und ist somit leichter verfügbar als P4O6. Zweitens ist die Herstellung von P4O6 komplexer und es ist reaktiver und daher weniger stabil. |
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(48) |
Phosphorigsäure wird in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet; sie ist der Ausgangsstoff für die Herstellung von Phosphonaten und anderen Spezialchemikalien, die ein breites Spektrum von Anwendungen in verschiedenen Industriezweigen (Wasseraufbereitung, Detergenzien und Reinigungsmittel, Landwirtschaft, Öl und Gas, Bau- und Baustoffe, Textil- und Lederindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Arzneimittel und Körperpflege, Lebensmittel- und Getränkeindustrie) aufweisen. |
2.2. Betroffene Ware
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(49) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China. |
2.3. Gleichartige Ware
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(50) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(51) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
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(52) |
Linyi Chunming reichte zwei Vorbringen ein. Das erste Vorbringen zielte darauf ab, ein neues Kriterium für die Warenkontrollnummer (PCN) zwecks Kennzeichnung der bei der Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe hinzuzufügen. Mit dem zweiten Vorbringen wurde die Ausklammerung von Phosphorigsäure beantragt, die aus einem anderen als dem vom Unionshersteller verwendeten Ausgangsstoff hergestellt wird. Linyi Chunming begründete seinen Antrag mit dem Argument, dass Phosphorigsäure, die mit seinem speziellen Herstellungsverfahren unter Verwendung eines anderen Ausgangsstoffs hergestellt wird, einen etwas geringeren Reinheitsgrad aufweise, mit anderen Herstellkosten verbunden sei, geringere Umweltauswirkungen habe und anderen Anwendungen dienen könne als die von den Unionsherstellern hergestellte Phosphorigsäure. Aus diesen Gründen sollte seine Ware von der Untersuchung ausgenommen werden. |
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(53) |
In Erwiderung auf den ersten Antrag von Linyi Chunming zur PCN-Struktur bestritt ICL das Vorbringen von Linyi Chunming mit der Begründung, dass das Vorbringen, insbesondere die Erläuterung des Herstellungsverfahrens, nicht hinreichend klar sei. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass der verwendete Ausgangsstoff bereits einen bestimmten Anteil Phosphorigsäure enthalte, der durch Trocknung und Aufreinigung weiterverarbeitet werde, um die endgültige kristalline Form zu erhalten. Aus diesen Gründen ersuchte ICL die Kommission, den Antrag auf Änderung der Warenkennnummer abzulehnen. |
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(54) |
Nach Prüfung der Anträge von Linyi Chunming und des Vorbringens von ICL kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keinen Grund gibt, die PCN-Struktur zu ändern oder Phosphorigsäure, die mit alternativen Verfahren hergestellt wird, auszuklammern. In einem am 12. Juni 2025 veröffentlichten Aktenvermerk (6) stellte die Kommission klar, dass bei anderen Verfahren zur Herstellung von Phosphorigsäure vornehmlich Ausgangsstoffe verwendet werden, die bereits Phosphorigsäure enthalten. Obwohl diese Inputs einem Umwandlungsprozess unterzogen werden, sollten sie bereits als untersuchte Ware betrachtet werden. Beide Anträge wurden daher zurückgewiesen. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(55) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
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(56) |
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung der Ware verwendeten Inputs vorzulegen. Wie in Abschnitt 1.4.3.2 erläutert, mangelte es in einem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller, dass eine wesentliche Beeinflussung des Ergebnisses der Untersuchung wahrscheinlich war. Daher wandte die Kommission die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung an, um für das ganze Land geltende Feststellungen zum Dumping zu treffen. |
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(57) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Fragebogenantwort ein, und es ging auch keine Stellungnahme zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung innerhalb der Frist ein. Daraufhin teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie zur Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird. |
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(58) |
Unter Nummer 5.3.2. der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hat, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen wird. |
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(59) |
Am 2. September 2025 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk zu den Quellen“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In diesem Vermerk zu den Quellen führte die Kommission alle eingesetzten Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie — sowie das bei der Herstellung von Phosphorigsäure anfallende Nebenprodukt an. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte Brasilien, Indonesien, Malaysia und Serbien als mögliche repräsentative Länder. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der erforderlichen Informationen in den vier potenziellen repräsentativen Ländern wählte die Kommission Brasilien als geeignetes repräsentatives Land aus. Die Kommission teilte den interessierten Parteien ferner mit, dass sie die Herstellungsgemeinkosten, die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und die Gewinne auf der Grundlage der für zwei brasilianische Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie, nämlich Nortox S.A. und Vittia S.A., verfügbaren Informationen ermitteln wird. |
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(60) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen vom Antragsteller ein. Sie betrafen die Ermittlung des unverzerrten Werts des Nebenprodukts. Auf die Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2.5.2 eingegangen. |
3.2. Normalwert
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(61) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(62) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet). |
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(63) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(64) |
In Untersuchungen zum Chemiesektor in der VR China (7) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. |
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(65) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (8). Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass der Chemiesektor der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (9) steht, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (10) zu beeinflussen. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (11). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (12). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (13) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest (14). |
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(66) |
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Chemiesektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen (Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (15), im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Beweise. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind. |
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(67) |
Im Antrag wurde vorgebracht, dass es im chinesischen Phosphorigsäuresektor nennenswerte Verzerrungen gebe. Darin wurde auf den Bericht verwiesen und insbesondere darauf, dass das Wirtschaftssystem der VR China eine „sozialistische Marktwirtschaft“ sei und die Kommunistische Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“) sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor in der VR China eine aktive Rolle spiele. |
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(68) |
Im Einzelnen wurde in dem Antrag auf Folgendes hingewiesen:
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(69) |
Insgesamt wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, weil sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden. Dem Antrag zufolge sei es angesichts dieser Feststellungen im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
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(70) |
Die Kommission prüfte, ob es angesichts des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. |
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(71) |
In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission zunächst, ob der Phosphorigsäuresektor in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Der Sektor der betroffenen Ware wird sowohl von privaten Unternehmen wie Taizhou Yongchang Chemical Co. Ltd (24) als auch von staatseigenen Unternehmen wie der Yuntianhua Group (25) versorgt. Das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern auf dem Phosphorigsäuremarkt konnte nicht ermittelt werden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass mehrere Hersteller direkt vom Staat kontrolliert werden. Ein Beispiel hierfür ist Yunnan Yuntianhua Co. Ltd., das von der Yuntianhua Group (26) kontrolliert wird, deren Anteile zu 64,8 % im Besitz der Kommission zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Provinzregierung von Yunnan sind. Des Weiteren wird die Hubei Xingfa Chemicals Group Ltd (27) von der Yichang Xingfa Group (28) kontrolliert, einem staatseigenen Unternehmen, das sich zu 100 % im Eigentum der Kommission zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Kreisregierung von Xingshan (29) befindet. Außerdem wird Hubei Yihua Chemical Industry Co. Ltd (30) von der Hubei Yihua Group Ltd. kontrolliert, einem staatseigenen Unternehmen, das sich zu 100 % im Eigentum der Kommission zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Stadtregierung von Yichang (31) befindet, und SD Lomon (32) wird letztlich von der Kommission zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen der Provinzregierung von Sichuan (33) kontrolliert. |
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(72) |
Zudem sind Eingriffe der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden (34), wobei die Kommunistische Partei in praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle beansprucht. Tatsächlich führt der Einfluss des Staates durch Strukturen der Kommunistischen Partei innerhalb von Unternehmen faktisch dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter staatlicher Kontrolle und politischer Aufsicht stehen, da die Strukturen von Staat und Partei in China zusammengewachsen sind. |
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(73) |
Die Untersuchung ergab, dass der nationale Industrieverband für den Chemiesektor der Verband der chinesischen Erdöl- und Chemieindustrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation, im Folgenden „CPCIF“) ist. Der CPCIF hält sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen (35). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbands das Ministerium für zivile Angelegenheiten“ (36), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CPCIF gehört, „sich an die Führung der Kommunistischen Partei zu halten, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen“ (37). |
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(74) |
Die Yichang Xingfa Group ist Mitglied des CPCIF und besetzt eine der Positionen eines stellvertretenden Vorsitzenden (38). Des Weiteren ist die Yuntianhua Group Mitglied des CPCIF und besetzt eine der Positionen eines geschäftsführenden Direktors (39). Außerdem ist Yihua Chemical Industry Co. Ltd Mitglied des CPCIF (40). |
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(75) |
Genauer gesagt ergab die Untersuchung, dass der nationale Industrieverband, der die Hersteller von Phosphorigsäure vertritt, der chinesische Industrieverband für Düngemittel aus Phosphorverbindungen (China Phosphorus coumpound Fertilizer Industry Association, im Folgenden „CPFIA“) (41) ist. Der CPFIA hält sich an die allgemeine Führung der Kommunistischen Partei, führt Parteiaktivitäten durch und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeiten von Parteiorganisationen (42). Darüber hinaus ist die „Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbands das Ministerium für zivile Angelegenheiten“ (43), und zu den Voraussetzungen für die Zulassung als Vertreter des CPFIA gehört, „sich an die Führung der Kommunistischen Partei zu halten, den Sozialismus chinesischer Merkmale zu unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umzusetzen und gute politische Eigenschaften zu besitzen“ (44). |
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(76) |
Die Hubei Xingfa Chemicals Group Ltd, die Yuntianhua Group und die Hubei Yihua Group Ltd. sind Mitglieder des CPFIA und besetzen Positionen eines geschäftsführenden Direktors (45). |
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(77) |
Im Chemiesektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum chemischen und petrochemischen Sektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch den 14. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035 veranschaulicht, wonach die chinesische Regierung beabsichtigt, „die Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustrien wie der chemischen Industrie zu beschleunigen“ (46). |
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(78) |
Zudem wird in der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Zuge des 14. Fünfjahresplans (47) (im Folgenden „richtungsweisende Stellungnahme“) auch festgelegt, dass die chinesische Regierung „die Transformation und Modernisierung der traditionellen Wirtschaftszweige vorantreiben und konsequent neue chemische Werkstoffe und Feinchemikalien entwickeln … und den Fortschritt Chinas auf seinem Weg von einem Land mit einer großen petrochemischen und chemischen Industrie zu einem Land mit einer starken petrochemischen und chemischen Industrie unterstützen wird. ... Bis 2025 … wird das Konzentrationsniveau der Produktion von Massenchemikalien weiter erhöht und die Kapazitätsauslastung wird auf über 80 % steigen; die Versorgungssicherheit bei neuen chemischen Werkstoffen wird 75 % übersteigen“ (48) . Zudem fördert die chinesische Regierung „die industrielle Umstrukturierung: spezifische Maßnahmen stärken und die Größe der Industrie auf wissenschaftlicher Grundlage regulieren [und] neu aufgebaute Kapazitäten … im Wirtschaftszweig für gelben Phosphor streng kontrollieren“ (49) . Gelber Phosphor ist ein Input für die Herstellung von Phosphorigsäure. |
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(79) |
Diese Anforderung, den Sektor des Inputs gelber Phosphor zu kontrollieren, wird auch im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie (50) sowie im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der grünen Industrie (51) bestätigt. |
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(80) |
Darüber hinaus wird im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung von 2024 (52) die „Technologie für die Gewinnung von gelbem Phosphor durch vollständig umschlossene Abschreckung der Schlacke mit Hochdruckwasser“ als „geförderter Wirtschaftszweig“ aufgeführt. |
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(81) |
Zudem zielt der Umsetzungsplan zur Förderung der effizienten und hochwertigen Nutzung von Phosphorressourcen darauf ab, „die Kernaufgaben der einschlägigen nationalen Pläne umzusetzen, für die effiziente und hochwertige Nutzung von Phosphorressourcen zu sorgen und den Wettbewerbsvorteil der gesamten industriellen Wertschöpfungskette zu stärken“, und sieht vor, dass die chinesische Regierung „auf der Grundlage des nationalen strategischen Bedarfs die tiefgreifende Integration von Produktion, Lernen, Forschung und Anwendung fördern, die Überwindung der wichtigen Technologien und Ausrüstungen, die die hochwertige Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Chemikalien auf Phosphorbasis bremsen, in den Mittelpunkt stellen, energisch eine hochwertige Produktivität entwickeln und eine unabhängige und kontrollierbare Lieferkette der industriellen Wertschöpfungskette aufbauen wird“ (53). |
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(82) |
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen im Phosphorigsäuresektor zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. im 14. Fünfjahresplan von Shandong für die Entwicklung der chemischen Industrie (54), der darauf abzielt, „die Modernisierung des industriellen Fundaments und der industriellen Wertschöpfungskette umfassend zu fördern, den Abbau rückständiger und ineffizienter Produktionskapazitäten zu beschleunigen und die Entwicklung chemischer Produkte in Richtung Funktionalisierung, Verfeinerung und Differenzierung zu fördern. Den Unternehmen bei Fusionen und Umstrukturierungen, bei der Optimierung der Ressourcenallokation und der Struktur der industriellen Wertschöpfungskette und der Verbesserung der Produktionseffizienz und Rentabilität Orientierung geben“ (55). |
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(83) |
Im Einzelnen sieht der 14. Fünfjahresplan von Hubei für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035 vor, „dass traditionelle Wirtschaftszweige wie der Wirtschaftszweig für Chemikalien auf Phosphorbasis umgestaltet und modernisiert werden müssen“ (56). |
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(84) |
Des Weiteren sieht der 14. Fünfjahresplan von Hubei für die hochwertige Entwicklung der verarbeitenden Industrie vor, „dass traditionelle chemische Industrien wie ... der Wirtschaftszweig für Chemikalien auf Phosphorbasis umgestaltet und modernisiert werden müssen [und] der Schwerpunkt auf der Entwicklung hochwertiger Chemikalien liegen muss“ (57). |
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(85) |
Außerdem bestätigt der 14. Fünfjahresplan von Hubei für die hochwertige Entwicklung der Industrie für neue Werkstoffe die Absicht der chinesischen Regierung, „die Basis der Industrie für neue Werkstoffe in Yichang auszubauen, um die Wertschöpfungskette der Phosphorindustrie zu optimieren, hochzustufen und zu modernisieren, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung des Sektors für neue Werkstoffe des Wirtschaftszweigs für Feinchemikalien auf Phosphorbasis liegt“ (58). |
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(86) |
Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen im Phosphorigsäuresektor auf Provinzebene zu überwachen und zu lenken, findet sich im 14. Fünfjahresplan von Guizhou für die Entwicklung strategischer und aufstrebender Industriecluster, in dem festgelegt ist, dass die chinesische Regierung „die Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Feinchemikalien auf Phosphatbasis beschleunigen, die Entwicklung des Wirtschaftszweigs für Chemikalien auf Phosphatbasis und für die Raffination fördern, die Nutzung von Phosphatgesteinressourcen auf wissenschaftlicher Grundlage und in rationeller Weise ausbauen, ... energisch Aufbereitungsprodukte ... auf der Basis von gelbem Phosphor entwickeln [und] die Entwicklung von Spezialchemikalien auf Phosphorbasis wie gelbem Phosphor mit Elektronikqualität, Ätzlösungen und Flammschutzmitteln in den Mittelpunkt stellen und sich bemühen wird, die industriellen Wertschöpfungskette der gelben Phosphor verarbeitenden Industrie auszuweiten“ (59). |
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(87) |
Zu der Frage, ob die chinesische Regierung in der Lage ist, durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Einfluss auf die Preise und Kosten zu nehmen, stellte die Kommission fest, dass die Parteiaufbautätigkeiten bei der Yuntianhua Group darauf abzielten, „das neue Denken, die neuen Maßnahmen und die neuen Ergebnisse des in die Produktions- und Geschäftstätigkeiten integrierten Parteiaufbaus an der Basis zur Schau zu stellen, […] um die maßgeblichen Vorteile des Parteiaufbaus wirksam in eine starke Dynamik zur Förderung der hochwertigen Entwicklung der Gruppe umzuwandeln“ (60). |
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(88) |
Zudem fungiert der Vorstandsvorsitzende von Yunnan Yuntianhua Co. Ltd. als Sekretär des Parteikomitees, während der geschäftsführende Direktor und stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Unternehmens auch als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees fungiert (61). |
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(89) |
Der Vorstandsvorsitzende der Hubei Xingfa Group Ltd. fungiert auch als Vorstandsvorsitzender der Muttergesellschaft Yichang Xingfa Group und als stellvertretender Sekretär ihres Parteikomitees. Außerdem ist einer der Direktoren der Hubei Xingfa Group Ltd. auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft Yichang Xingfa Group und stellvertretender Sekretär ihres Parteikomitees (62). |
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(90) |
Der Vorstandsvorsitzende von Hubei Yihua Chemical Industry Co. Ltd. fungiert auch als Sekretär des Parteikomitees, und der Geschäftsführer des Unternehmens fungiert als stellvertretender Sekretär des Parteikomitees (63). |
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(91) |
Es war nicht möglich, systematisch das Bestehen persönlicher Verbindungen zwischen allen chinesischen Phosphorigsäureherstellern und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da die untersuchte Ware jedoch einem Teilsektor des Chemiesektors zuzuordnen ist, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in den jüngsten Untersuchungen zum Chemiesektor ermittelten Informationen, wie in Erwägungsgrund 65 dargelegt, auch für die untersuchte Ware relevant sind. |
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(92) |
Zudem gibt es im Phosphorigsäuresektor Strategien, mit denen inländische Hersteller begünstigt werden oder die den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen. Die Kommission hat mehrere Dokumente ermittelt, die belegen, dass der Wirtschaftszweig für Phosphorigsäure von den staatlichen Lenkungsmaßnahmen und Eingriffen in den Chemiesektor profitiert, da Phosphorigsäure einen Teilsektor des Chemiesektors darstellt. Außerdem ist die Kommission auch auf Dokumente gestoßen, die eigens den Phosphorsektor betreffen. |
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(93) |
Die chemische Industrie wird von der chinesischen Regierung durchwegs als Schlüsselindustrie angesehen (64). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Chemikalien geht, bestätigt. Im Rahmen des 14. Fünfjahresplans sah die chinesische Regierung die chemische Industrie für die Optimierung und Modernisierung vor (65). Ebenso heißt es im 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, dass die chinesische Regierung „die Organisationsstruktur optimiert: Führende Unternehmen werden größer und stärker gemacht … Unternehmen werden dabei unterstützt, überregionale und eigentumsübergreifende Unternehmenszusammenschlüsse und Umstrukturierungen zu beschleunigen, die industrielle Konzentration zu erhöhen und internationale Geschäfte zu tätigen. In der chemischen, petrochemischen, Stahl-, Nichteisenmetall-, Baustoffindustrie und in anderen Industriezweigen wird eine Gruppe führender Unternehmen in der industriellen Wertschöpfungskette aufgebaut, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen “ (66) . |
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(94) |
Im Einzelnen heißt es in der Erläuterung zum Umsetzungsplan zur Förderung der effizienten und hochwertigen Nutzung von Phosphorressourcen: „Es ist dringend erforderlich, sich auf die verschiedenen Stufen und Regionen der industriellen Wertschöpfungskette zu konzentrieren und spezifische Maßnahmen umzusetzen, um die Produktstruktur, die Unternehmensstruktur und die regionale Struktur zu optimieren“ (67). In der Erläuterung wird auch darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung beabsichtigt, „vorteilhafte Industriecluster aufzubauen, indem sie die Provinzen Yunnan, Guizhou, Hubei und Sichuan dazu anhält, fortschrittliche Produktionscluster aufzubauen [und] eine Reihe hochwertiger Unternehmen aufzubauen, um den Phosphatabbau zu verbessern, die Konzentration der Primärproduktion von Chemikalien auf Phosphorbasis zu erhöhen, die koordinierte Entwicklung vor- und nachgelagerter Industriezweige zu fördern, ... führende Unternehmen im Bereich der Chemikalien auf Phosphorbasis aufzubauen, die die Kontrolle über die Ressourcen haben und eine beherrschende Stellung in der industriellen Wertschöpfungskette einnehmen, den Aufbau spezialisierter und innovativer ‚kleiner Riesen‘ und einzelner Champions in der Fertigung zu beschleunigen, die charakteristischen Industriecluster von im Bereich Phosphor tätigen kleinen und mittleren Unternehmen zu stärken und die Transformation und Modernisierung der industriellen Wertschöpfungskette zu fördern“ (68). |
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(95) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien zu erfüllen, zu denen auch die Herstellung der untersuchten Ware gehört. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
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(96) |
In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Chemiesektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde. |
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(97) |
Die untersuchte Ware ist ferner auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 65). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (69). |
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(98) |
Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass der Phosphorigsäuresektor von den staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht beeinflusst wird. Die oben genannte richtungsweisende Stellungnahme, in der gefordert wird, „die unterstützenden Maßnahmen zu verbessern, die Koordinierung zwischen der Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und ... Ausfuhrpolitik und der Industriepolitik zu verstärken, um die nationale Plattform für die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Finanzen vollumfänglich auszunutzen und die Verbindungen zwischen Unternehmen und Banken zu fördern“ (70), veranschaulicht diese Art staatlicher Interventionen ebenfalls sehr gut. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(99) |
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch die Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
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(100) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der ganzen VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. |
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(101) |
Insgesamt zeigten die verfügbaren Beweise, dass die Preise oder Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Boden-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie von erheblichen staatlichen Eingriffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten relevanten Elemente ablesen lässt. |
3.2.2. Vorbringen der interessierten Parteien
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(102) |
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. |
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(103) |
Zu diesem Zeitpunkt gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen zu den nennenswerten Verzerrungen im Wirtschaftszweig für Phosphorigsäure von irgendeinem chinesischen ausführenden Hersteller ein. |
3.2.3. Schlussfolgerung
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(104) |
In Anbetracht dieser Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt beschrieben. |
3.2.4. Repräsentatives Land
3.2.4.1.
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(105) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
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(106) |
Wie in den Erwägungsgründen 59 und 60 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 2. September 2025 einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen. In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, in diesem Fall [Name des Lands] als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
3.2.4.2.
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(107) |
Im ersten Vermerk zu den Quellen nannte die Kommission Brasilien, Indonesien, Malaysia und Serbien als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware oder einer Ware aus derselben allgemeinen Kategorie stattfindet. |
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(108) |
Im Vermerk zu den Quellen legte die Kommission dar, dass die untersuchte Ware ausgehend von den Ausfuhrstatistiken offenbar nur in Brasilien hergestellt wird. Indonesien, Malaysia und Serbien schienen andere phosphorbasierte Säuren herzustellen. |
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(109) |
Hierzu gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.2.4.3.
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(110) |
Im Vermerk zu den Quellen analysierte die Kommission die Verfügbarkeit und Qualität der Daten, die zur Ermittlung unverzerrter Rohstoffkosten verwendet werden könnten, sowie der Finanzdaten der Hersteller der untersuchten Ware oder der Ware aus derselben allgemeinen Kategorie. |
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(111) |
Die Kommission ermittelte die wichtigsten Rohstoffe. Angesichts der mangelnden Bereitschaft echter Hersteller von Phosphorigsäure in der VR China zur Mitarbeit, legte die Kommission die im Antrag enthaltenen Informationen als verfügbare Informationen zugrunde. |
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(112) |
Dem Antrag zufolge war der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Phosphorigsäure gelber Phosphor, auf den [55-60] % der gesamten Herstellkosten entfielen. Ein weiterer wichtiger Input war Chlor mit einem Anteil von [8-11] %. Der Wert der als Nebenprodukt anfallenden Salzsäure machte [17-20] % der Rohstoffkosten aus. |
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(113) |
Von den vier als potenzielle repräsentative Länder ermittelten Ländern führte nur Brasilien gelben Phosphor, Chlor und Salzsäure in repräsentativen Mengen ein. Vernachlässigbare Mengen an gelbem Phosphor (weniger als 0,5 %) wurden aus der VR China nach Brasilien eingeführt. |
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(114) |
Neben der begrenzten Verfügbarkeit von Einfuhren von gelbem Phosphor stammten andererseits erhebliche Mengen bestimmter Rohstoffe, die nach Indonesien (fast 32 % gelber Phosphor, 52 % Natriumhydroxid und mehr als 30 % Salzsäure) und Serbien (fast 100 % gelber Phosphor) eingeführt wurden, aus der VR China. |
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(115) |
Die Kommission prüfte ferner das Vorliegen von Marktverzerrungen durch Ausfuhr- und/oder Einfuhrbeschränkungen für die untersuchte Ware sowie für die wichtigsten Rohstoffe (72). |
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(116) |
Weder die wichtigsten Rohstoffe noch die untersuchte Ware unterlagen irgendwelchen bekannten Handelsbeschränkungen, die die Inlandspreise der wichtigsten Inputs in Brasilien und damit die Einfuhrpreise als Richtwert zu einer ungeeigneten Quelle unverzerrter Kosten machen würden. |
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(117) |
In Indonesien unterlagen alle wichtigsten Rohstoffe sowie die untersuchte Ware Ausfuhr- und Einfuhrlizenzen. Die Lizenzierungsregelung wurde im Jahr 2021 für Unternehmen mit gutem Ruf gelockert (73). |
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(118) |
Malaysia verlangt seit 2016 Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse auf Nikotinbasis, Chemikalien und Rauchersatzmittel, einschließlich Phosphor (74). |
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(119) |
Die Ein- und Ausfuhren der wichtigsten Rohstoffe und der untersuchten Ware unterlagen in Serbien keinen bekannten Handelsbeschränkungen. |
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(120) |
Für die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe und der untersuchten Ware mit Ursprung in den vier potenziellen repräsentativen Ländern galten keine von Drittländern eingeführten Antidumping-, Antisubventions- oder Schutzmaßnahmen. |
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(121) |
Im Gegensatz zu den ursprünglichen Angaben zur Herstellung von Phosphorigsäure in Brasilien waren weder die Kommission noch der Antragsteller in der Lage, die Hersteller der untersuchten Ware anhand ohne Weiteres verfügbarer Finanzinformationen zu ermitteln. |
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(122) |
Der Antragsteller brachte vor, dass Unternehmen, die in der Agrochemieindustrie tätig seien, in der Phosphorigsäure als Ausgangsstoffe für die Herstellung von Agrochemikalien verwendet werde, als Hersteller einer Ware aus derselben allgemeinen Kategorie betrachtet werden sollten. Die untersuchte Ware und Agrochemikalien seien für ähnliche Abnehmer bestimmt. |
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(123) |
Auf dieser Grundlage bestimmte die Kommission den NACE-Code 20.20 — Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln — entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (75) als maßgeblichen Code. Da es sich bei Phosphorigsäure um eine anorganische Chemikalie handelt, betrachtete die Kommission darüber hinaus den NACE-Code 20.13 — Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien — nach NACE Rev. 2 ebenfalls als maßgeblich. |
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(124) |
Was Brasilien betrifft, ermittelte die Kommission ohne Weiteres verfügbare Jahresabschlüsse von Nortox S.A. und Vittia S.A. Darüber hinaus waren die Finanzdaten von drei weiteren brasilianischen Herstellern von Waren aus derselben allgemeinen Kategorie ohne Weiteres in der Orbis-Datenbank (76) verfügbar. In Bezug auf die in der Orbis-Datenbank verfügbaren Finanzdaten stellte die Kommission fest, dass die Unternehmen unangemessen hohe Beträge für VVG-Kosten und/oder Gewinne ausgewiesen haben. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass nur die Finanzinformationen zu Nortox S.A. und Vittia S.A. als Quelle für unverzerrte VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden sollten. |
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(125) |
Darüber hinaus ermittelte die Kommission in der Orbis-Datenbank ohne Weiteres verfügbare Finanzdaten für einen indonesischen, elf malaysische und einen serbischen Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie. |
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(126) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der Tatsache, dass für die wichtigsten Rohstoffe, die bei der Herstellung von Phosphorigsäure verwendet werden, ohne Weiteres Vergleichswerte verfügbar sind, teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtigt, Brasilien als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen und die Finanzinformationen von Nortox S.A. und Vittia S.A. gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung für die Ermittlung unverzerrter Preise oder Vergleichswerte für die Berechnung des Normalwerts zugrunde zu legen. |
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(127) |
Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Brasiliens als repräsentatives Land und von Nortox S.A. und Vittia S.A. als Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie im repräsentativen Land Stellung zu nehmen. |
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(128) |
Es gingen keine Stellungnahmen zum Vorliegen ohne Weiteres verfügbarer Daten in den vier potenziellen repräsentativen Ländern ein. |
3.2.4.4.
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(129) |
Nachdem Brasilien anhand aller genannten Aspekte als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.2.4.5.
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(130) |
Die Kommission stellte fest, dass in vier Ländern mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie der VR China, nämlich Brasilien, Indonesien, Malaysia und Serbien, eine Ware derselben allgemeinen Kategorie hergestellt wird. Informationen über die Einfuhrpreise der wichtigsten, für die Herstellung von Phosphorigsäure verwendeten Rohstoffe lagen jedoch nur für Brasilien vor. Die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhren in repräsentativen Mengen erfolgten und ihre Preise nicht durch umfangreiche Einfuhren aus der VR China oder durch Handelsbeschränkungen verzerrt waren. Für zwei brasilianische Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie waren Finanzinformationen für den Untersuchungszeitraum mit allen erforderlichen Angaben wie den Umsatzkosten, angemessenen Beträgen für VVG-Kosten und Gewinne, Einzelheiten zu den verschiedenen Einnahmekategorien und detaillierte Angaben zu den Vertriebskosten ohne Weiteres verfügbar. |
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(131) |
Im Gegensatz dazu waren die für Indonesien, Malaysia und Serbien verfügbaren Informationen in vielerlei Hinsicht lückenhaft. Vor allem aber wurden die Hauptrohstoffe nicht oder nur in sehr geringem Maße eingeführt. Darüber hinaus unterlagen die Einfuhren aller oder einiger dieser Rohstoffe in Indonesien und Malaysia Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen. Außerdem stammten die sehr geringen Einfuhren von gelbem Phosphor nach Serbien fast ausschließlich aus der VR China. Schließlich lagen für den Untersuchungszeitraum Finanzdaten für Unternehmen vor, die in Indonesien, Malaysia und Serbien Waren derselben allgemeinen Kategorie herstellen. Einige der Unternehmen verzeichneten jedoch keine angemessenen VVG-Kosten und Gewinne. |
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(132) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
3.2.5. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(133) |
In dem Vermerk zu den Quellen listete die Kommission alle zur Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf und erklärte, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA (77) heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Außerdem erklärte die Kommission, dass sie die unverzerrten Kosten für Arbeit und Energie anhand von brasilianischen und internationalen Statistiken ermitteln wird. |
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(134) |
Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Wie in Erwägungsgrund 60 erwähnt, legte nur der Antragsteller seinen Standpunkt zum unverzerrten Wert des Nebenprodukts dar. |
3.2.5.1.
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(135) |
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und im Dossier der Untersuchung zur Verfügung stehenden Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für die untersuchte Ware
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(136) |
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags zog die Kommission die Jahresabschlüsse von Vittia S.A. heran, die die erforderlichen Informationen enthielten. Die Methodik wird in Abschnitt 3.2.5.7 ausführlich erläutert. |
3.2.5.2.
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(137) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (78) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. |
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(138) |
Die Kommission rechnete dem gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis jedes Rohstoffs anhand der Warennummer und des jeweiligen Ursprungslands Einfuhrzölle hinzu. Bei der Ermittlung des geltenden Einfuhrzollsatzes stützte sich die Kommission auf die von der Marktzugangskarte (79) erhobenen Informationen. |
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(139) |
In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit verwendete die Kommission für die Ermittlung der Kosten, die einem Unternehmen in Brasilien normalerweise für den Transport von Inputs zwischen einem Lieferanten und seinen Betriebsstätten entstehen, öffentlich verfügbare Informationen. Nachdem Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung bestimmter Länder (80) im Bericht „Doing Business“ festgestellt worden waren, veröffentlichte die Weltbank im Jahr 2024 einen neuen Bericht, für den verbesserte Methoden verwendet wurden. Der Bericht „Business Ready“ (81) dagegen befasste sich weder mit Brasilien (bezogen auf das Jahr 2024) noch enthielt er eine Studie zu den inländischen Transportkosten von Aus- und Einfuhren. Daher stützte sich die Kommission auf den jüngsten „Doing Business“ (82)-Bericht (83) und nahm eine Inflationsanpassung vor (84). |
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(140) |
Für das Nebenprodukt Salzsäure wandte die Kommission die in den Erwägungsgründen 137 und 138 beschriebene Methode an, mit der Ausnahme, dass die Transportkosten nicht zum Einfuhrpreis hinzugerechnet wurden. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich der unverzerrte Wert des Nebenprodukts in dessen Anlandepreis hinreichend widerspiegelte, da es von einem fiktiven brasilianischen Hersteller von Phosphorigsäure hergestellt wurde, d. h., es musste nicht von einem Lieferanten in sein Werk gebracht werden. |
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(141) |
In seiner Stellungnahme zum Vermerk zu den Quellen brachte der Antragsteller vor, dass Salzsäure in verschiedenen Reinheitsgraden gehandelt werde, die ihren Preis beeinflussten. Dem Antragsteller zufolge ist Salzsäure, die als Nebenprodukt bei der Herstellung von Phosphorigsäure gewonnen wird, von geringer industrieller Qualität (Konzentration von etwa 30 %). Der Antragsteller brachte vor, die Zolltarifnomenklatur Brasiliens erlaube keine Differenzierung zwischen den verschiedenen Reinheitsgraden von Salzsäure. Außerdem enthielten die Einfuhren nach Brasilien angesichts der hohen Einfuhrstückpreise auch hochreine Salzsäure. Der Antragsteller schlug vor, dass die Kommission nur diejenigen Einfuhren von Salzsäure berücksichtigen solle, bei denen der Stückpreis 0,30 USD/kg nicht übersteige, da dieses Preisniveau seines Wissens dem Preis von Salzsäure industrieller Qualität entspreche. |
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(142) |
Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen hinsichtlich der bei der Herstellung von Phosphorigsäure als Nebenprodukt gewonnenen Salzsäure, der Reinheit der nach Brasilien eingeführten Salzsäure oder des üblichen Preises von Salzsäure industrieller Qualität vorgelegt hat. Darüber hinaus war nicht klar, ob der angebliche übliche Preis von Salzsäure industrieller Qualität auch auf dem brasilianischen Markt üblich war, schließlich wurde Brasilien als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt. Außerdem gab die Kommission zu bedenken, dass die ungewöhnlich hohen Preise bestimmter Einfuhren eher auf die geringen Einfuhrmengen als auf erhebliche Unterschiede in der Reinheit von Salzsäure zurückzuführen sein könnten. Angesichts der geringen Mengen dieser hochpreisigen Einfuhren hatten sie nur geringfügige Auswirkungen auf den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
3.2.5.3.
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(143) |
Bei einigen Produktionsfaktoren machten die dem Antragsteller tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie in Erwägungsgrund 157 erläutert in die Betriebs- und Hilfsstoffe einzubeziehen. |
3.2.5.4.
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(144) |
Das brasilianische Institut für Geografie und Statistik (Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística, IBGE) (85) veröffentlicht detaillierte Informationen über Löhne in verschiedenen Wirtschaftszweigen in Brasilien. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitskosten im Industriezweig 20.12 — Herstellung von Zwischenprodukten für Düngemittel — verwendete die Kommission die neuesten verfügbaren Statistiken, d. h. Informationen über die Zahl der Beschäftigten, die jährlichen Gesamtkosten für Löhne und Gehälter sowie die Kosten für Sozialabgaben, Abfindungen und Sozialleistungen im Untersuchungszeitraum (86). |
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(145) |
Darüber hinaus verwendete die Kommission die von ILOSTAT veröffentlichten Informationen über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit je Erwerbstätigen in Brasilien im Jahr 2024 (87). |
3.2.5.5.
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(146) |
Der Strompreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Brasilien wird vom brasilianischen Ministerium für Bergbau und Energie (88) (Ministério de Minas e Energia) veröffentlicht. |
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(147) |
Zu den im Monatsbulletin veröffentlichten Sätzen gehörten die „Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços“ (im Folgenden „ICMS“), eine von den brasilianischen Staaten erhobene Steuer auf den Warenverkehr und die Erbringung von zwischenstaatlichen und interkommunalen Verkehrskommunikationsdienstleistungen. Diese Steuer kann von den gewerblichen Verwendern zurückgefordert werden und wurde daher vom ermittelten Vergleichswert abgezogen. Da die ICMS im Untersuchungszeitraum zu einem Satz von 17 % bis 18 % je nach Bundesstaat erhoben wurde, berechnete die Kommission den Vergleichswert für Strom neu und zog von der ICMS einen Durchschnittswert von 17,5 % ab. |
3.2.5.6.
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(148) |
Die Kommission leitete die unverzerrten Kosten für Dampf von den unverzerrten Kosten für Erdgas ab, und zwar auf der Grundlage des von den gewerblichen Verwendern im Untersuchungszeitraum gezahlten Preises, wie er in den monatlichen Bulletins des brasilianischen Ministeriums für Bergbau und Energie veröffentlicht wurde (89). |
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(149) |
Der Erdgaspreis enthielt Steuern (90). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es jedoch keine Belege dafür, dass diese Steuern mit einer Umsatzsteuer vergleichbar sind, die normalerweise von dem Unternehmen zurückgefordert werden kann und somit nicht zu den Kosten des Unternehmens gehört. |
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(150) |
Die Kommission berechnete den Dampfpreis in Brasilien nach der vom US-Energieministerium vorgeschlagenen Methode (91). Bei dieser Methode werden die Kosten für Dampf auf der Grundlage der für seine Erzeugung erforderlichen Wärmezufuhr berechnet. Wie auch im Antrag vorgeschlagen, legte die Kommission bei ihrer Berechnung Erdgas als Quelle für die Wärmezufuhr zugrunde. Anhand der im Antrag enthaltenen Informationen ermittelte die Kommission die unverzerrten Kosten für Niederdruckdampf (entspricht 150 psig) in der Berechnungsmethode. |
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(151) |
Darüber hinaus rechnete die Kommission Betriebskosten in Höhe von schätzungsweise 10 % der Gesamtkosten der Dampferzeugung sowie VVG-Kosten und Gewinne des brasilianischen Erdgaserzeugers und -verteilers Petrobras hinzu. |
3.2.5.7.
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(152) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(153) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Die Kommission stützte sich auf Informationen zu den Herstellungsgemeinkosten, die in den Jahresabschlüssen von Vittia S.A. (92), einem der brasilianischen Hersteller von Waren derselben allgemeinen Kategorie, enthalten waren. |
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(154) |
Zur Ermittlung eines unverzerrten Werts der VVG-Kosten und Gewinne verwendete die Kommission die Finanzinformationen von zwei brasilianischen Herstellern von Waren derselben allgemeinen Kategorie, nämlich Nortox S.A. (93) und Vittia S.A. Die Finanzdaten waren ohne Weiteres verfügbar, geprüft, konsolidiert, deckten den Untersuchungszeitraum ab und wiesen VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe auf. |
3.2.6. Berechnung
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(155) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(156) |
Erstens ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller im Antrag vorgelegten Informationen zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe, Energie und Arbeit) bei der Herstellung von Phosphorigsäure. Wie in Abschnitt 3.2.5 dargelegt, wurden die Verbrauchsmengen je Einheit für die einzelnen Produktionsfaktoren mit den unverzerrten Kosten auf der Grundlage von Daten des repräsentativen Landes multipliziert. Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission unverzerrte direkte Gesamtkosten. |
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(157) |
Wie in Abschnitt 3.2.5.3 erläutert, behandelte die Kommission die Kosten bestimmter vernachlässigbarer Werkstoffe und Energiequellen als Hilfs- und Betriebsstoffe. Die Kommission gab die dem Antragsteller entstandenen Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe als Prozentsatz der gesamten direkten Kosten des Antragstellers (Kosten für Werkstoffe, Energie und Arbeitskräfte) an. Dieser Prozentsatz in Höhe von [4-4,5 %] wurde dann zusätzlich auf die unverzerrten direkten Gesamtkosten angewandt. |
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(158) |
Die Summe der unverzerrten Kosten für Rohstoffe, Energie, Arbeit sowie Hilfs- und Betriebsstoffe stellt die unverzerrten Herstellungseinzelkosten dar. |
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(159) |
Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten rechnete die Kommission die VVG-Kosten, die Herstellungsgemeinkosten und die Gewinne hinzu (siehe Abschnitt 3.2.5.7). |
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(160) |
Die Herstellungsgemeinkosten wurden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Vittia S.A. ermittelt. Auf sie entfielen 6,6 % der Umsatzkosten. Bei dieser Berechnung werden die Umsatzkosten als Äquivalent zu den Herstellkosten, d. h. den Herstellungseinzelkosten zuzüglich Herstellungsgemeinkosten, angesehen. Daher wurden die unverzerrten Herstellungseinzelkosten so erhöht, dass die Herstellungsgemeinkosten 6,6 % der sich daraus ergebenden unverzerrten Herstellkosten ausmachten. |
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(161) |
Durch Hinzurechnen der unverzerrten Herstellungsgemeinkosten zu den unverzerrten Herstellungseinzelkosten ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. |
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(162) |
Die VVG-Kosten und Gewinne wurden, wie in Abschnitt 3.2.5.7 erläutert, auf der Grundlage der Jahresabschlüsse von Nortox S.A. und Vittia S.A. ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne machten 31,1 % bzw. 19,2 % der Umsatzkosten aus. Die jeweiligen Prozentsätze der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne wurden zusätzlich auf die unverzerrten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Normalwert vor einer Berichtigung für Nebenprodukte zu ermitteln. |
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(163) |
Schließlich zog die Kommission von dem in Erwägungsgrund 162 genannten unverzerrten Normalwert den unverzerrten Wert des Nebenprodukts Salzsäure ab, der wie in Erwägungsgrund 140 erläutert ermittelt wurde, um dem Teil der Kosten und Gewinne Rechnung zu tragen, der dem bei der Herstellung von Phosphorigsäure gewonnenen Nebenprodukt zuzurechnen ist. |
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(164) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Der rechnerisch ermittelte Normalwert betrug 28 850,04 CNY/Tonne. |
3.3. Ausfuhrpreis
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(165) |
Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken ermittelt (siehe Erwägungsgrund 182). Der in der Datenbank Surveillance 3 (94) erfasste CIF-Einfuhrpreis frei Grenze der Union betrug 13 558,63 CNY/Tonne. |
3.4. Vergleich
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(166) |
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den auf landesweiter Ebene auf der Handelsstufe ab Werk ermittelten Ausfuhrpreis zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen. |
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(167) |
Wie in Erwägungsgrund 164 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert auf die Stufe ab Werk zurückzurechnen. |
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(168) |
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk umzurechnen, wurden für Seefracht- und Versicherungskosten Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung vorgenommen. |
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(169) |
Der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk belief sich auf 12 195,27 CNY/Tonne. |
3.5. Dumpingspanne
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(170) |
Wie in Erwägungsgrund 33 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung wesentlich beeinflusste, nicht zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung bereit waren, und beabsichtigte daher, die Feststellungen zum Dumping landesweit zu treffen. |
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(171) |
Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(172) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(173) |
Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus zwei Unionsherstellern besteht, sind die für die Schadensanalyse verwendeten Daten aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. |
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(174) |
Die gesamte Unionsproduktion belief sich im Untersuchungszeitraum auf [8 400 bis 9 200] Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller. |
4.2. Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
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(175) |
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste. |
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(176) |
Phosphorigsäure wird als Zwischenmaterial für die Herstellung von Phosphonaten und anderen Spezialchemikalien verwendet, die in verschiedenen Industriezweigen (Wasseraufbereitung, Wasch- und Reinigungsmittel, Landwirtschaft, Öl und Gas, Bauwesen und Baustoffe, Textil- und Lederindustrie, Papier- und Zellstoffindustrie, Pharmazeutika und Körperpflege, Lebensmittel- und Getränkeindustrie) ein breites Anwendungsspektrum haben. |
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(177) |
Die Kommission stellte fest, dass die gesamte Produktion von Phosphorigsäure eines der beiden Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt war. Die Ware wurde oft innerhalb derselben Unternehmensgruppe einfach nur (ohne Rechnung) an Konzernunternehmen in Drittländern, d. h. außerhalb der Union, weitergeleitet und/oder zu Verrechnungspreisen bereitgestellt. Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion steht dagegen in unmittelbaren Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware. |
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(178) |
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für die makroökonomische Analyse von ICL und Italmatch. Da Italmatch keine Verkäufe auf dem freien Markt tätigte, stützte sich die mikroökonomische Analyse (Verkaufspreis, Herstellkosten, Cashflow und Kapitalrendite) ausschließlich auf Daten von ICL. |
4.3. Unionsverbrauch
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(179) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage i) der Einfuhrstatistiken von Surveillance 3 (siehe Abschnitt 4.4.1) und ii) der überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(180) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(181) |
Der Unionsverbrauch erreichte 2021 aufgrund der wirtschaftlichen Erholung nach der COVID-19-Pandemie einen Höchststand. In den Jahren 2022 und 2023 ging der Verbrauch dann schrittweise zurück, erholte sich im Untersuchungszeitraum aber deutlich (lag aber immer noch 21 % unter dem Niveau von 2021). Der stärkste Rückgang war zwischen 2022 und 2023 mit einem Rückgang von 3 000-3 300 Tonnen (– 32 Prozentpunkte) zu verzeichnen. |
4.4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(182) |
Bei Eurostat werden die Einfuhren von Phosphorigsäure unter einem weit gefassten TARIC-Code (2811 19 80 90) eingereiht, der auch viele andere Waren umfasst. Der Antragsteller hatte sich daher in seinem Antrag auf eine Marktuntersuchung gestützt. Diese Daten waren jedoch urheberrechtlich geschützt und nicht öffentlich zugänglich. Darüber hinaus beruhten sie auf den gemeldeten Ausfuhrmengen aus China und nicht auf Einfuhrmengen in die EU, und es fehlte eine Beschreibung der betroffenen Waren. |
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(183) |
Die Kommission stellte fest, dass die Verwendung statistischer Daten aus der Datenbank Surveillance 3 eine genauere Berechnung der Einfuhren der betroffenen Ware ermöglichen würde. Diese Daten enthalten in der Regel eine klare Beschreibung der beschriebenen Waren, sodass die Kommission Einfuhrgeschäfte mit Phosphorigsäure herausfiltern kann. Obwohl nicht für alle Geschäftsvorgänge, insbesondere in den Zeiträumen vor dem Untersuchungszeitraum, spezifische Produktangaben verfügbar waren, konnte die Kommission vernünftige Schätzungen vornehmen, um das Bild zu vervollständigen. |
|
(184) |
Die Kommission hat die zur Ermittlung der Einfuhren von Phosphorigsäure angewandte Methode in einem Vermerk (95) vollständig offengelegt. |
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(185) |
Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem in Abschnitt 4.2 ermittelten Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt. |
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(186) |
Auf der Grundlage der oben beschriebenen Methode, wie im genannten Vermerk dargelegt, entwickelten sich die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge und Marktanteil
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(187) |
Tabelle 3 zeigt, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um 14 % abgenommen haben. Was den Marktanteil betrifft, so stiegen die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum von [52-58] % auf [57-63] % bzw. um rund fünf Prozentpunkte. |
4.4.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(188) |
Wie in Abschnitt 4.4.1 dargelegt, wurden die Einfuhrpreise von der Kommission auf der Grundlage von Daten aus der Datenbank Surveillance 3 ermittelt. Die Preisunterbietung der Einfuhren wurde auf der Grundlage des sich daraus ergebenden Durchschnittspreises der Einfuhren aus der VR China, berichtigt auf die EU-Anlandestufe, und des durchschnittlichen Verkaufspreises aller vom Antragsteller verkauften Warentypen in kristalliner Form ermittelt. |
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(189) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
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(190) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union ging im Bezugszeitraum insgesamt um 18 % zurück. |
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(191) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
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(192) |
Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Provisionen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von dem Unionshersteller im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 23 % bis 27 % für die Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt. Für die gesamte eingeführte Phosphorigsäure mit Ursprung in China wurde eine Preisunterbietung festgestellt. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(193) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(194) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren anhand der in den Fragebogenantworten der beiden Unionshersteller enthaltenen Daten. Die makroökonomischen Daten bezogen sich in vollem Umfang auf die beiden Unionshersteller. Bei bestimmten mikroökonomischen Daten dagegen konnte sich die Kommission aufgrund der Tatsache, dass Italmatch keine Waren auf dem freien Markt verkauft, nur auf die Fragebogenantwort des Antragstellers stützen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(195) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(196) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
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(197) |
Die Analyse der statistischen Daten durch die Kommission ergab, dass Phosphorigsäure im Untersuchungszeitraum nur in fester/kristalliner Form aus China eingeführt wurde, während der Wirtschaftszweig der Union die untersuchte Ware sowohl in fester als auch in flüssiger Form verkaufte. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, rechnete die Kommission die Mengen bei den verschiedenen Indikatoren bei Bedarf in die feste Form um. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
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(198) |
Die Gesamtproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(199) |
Die Produktionsmenge wies eine rückläufige Entwicklung auf und verringerte sich von 9 600-10 700 Tonnen im Jahr 2021 auf 5 300-5 900 Tonnen im Jahr 2023 (– 45 %). Im Jahr 2024 folgte dann ein Anstieg auf 8 000-8 900 Tonnen. Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant und lag bei 11 900-13 200 Tonnen, während die Produktionsauslastung von 75-83 % im Jahr 2021 auf 42-46 % im Jahr 2023 zurückging und im Jahr 2024 dann auf 63-69 % stieg. |
4.5.2.2.
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(200) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(201) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt gingen von 4 500-5 100 Tonnen im Jahr 2021 auf 2 500-2 800 Tonnen im Jahr 2023 (– 45 %) zurück und stiegen dann im Jahr 2024 auf 3 100-3 600 Tonnen. Insgesamt gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 31 % zurück — und damit stärker als der Verbrauch (– 21 %). |
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(202) |
Dementsprechend verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 41-45 % im Jahr 2021 auf 35-39 % im Untersuchungszeitraum. |
4.5.2.3.
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(203) |
Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im Bezugszeitraum ein negatives Wachstum, insbesondere in den Jahren 2022 und 2023 gegenüber 2021. Der Wirtschaftszweig der Union zeigte im Untersuchungszeitraum eine gewisse Widerstandsfähigkeit, als er die Verkaufsmengen im Vergleich zu den Vorjahren steigern konnte, allerdings musste er dafür die Preise senken. |
4.5.2.4.
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(204) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(205) |
Im Bezugszeitraum blieb die Beschäftigung in der Union stabil. Trotz geringerer Produktionsmengen im Bezugszeitraum hat der Wirtschaftszweig der Union das hochspezialisierte Fachpersonal nicht entlassen, da er erwartete, dass sich die Marktlage normalisieren würde und die Produktionsmengen wieder erhöht werden könnten. |
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(206) |
Aus dem vorstehenden Erwägungsgrund und Erwägungsgrund 204 folgt, dass die Produktivität im Bezugszeitraum infolge der rückläufigen Produktionsmengen erheblich zurückging. |
4.5.2.5.
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(207) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
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(208) |
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
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(209) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der Antragsteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(210) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Antragstellers auf dem Unionsmarkt verdoppelten sich zwischen 2021 und 2022 ausnahmsweise und gingen dann in den beiden Folgejahren im Vergleich zum Preisniveau von 2022 deutlich zurück. Die höheren durchschnittlichen Verkaufspreise spiegelten zum Teil den Anstieg der Herstellkosten und die besondere Marktlage in den Jahren 2022 und 2023 wider, in denen China aufgrund von Störungen in der inländischen Rohstofflieferkette und des drastischen Anstiegs der Seefrachtkosten in die Union zwei problematische Jahre erlebte. |
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(211) |
Die Herstellstückkosten stiegen zwischen 2021 und 2022 um 67 %, gingen dann aber 2023 um 32 Prozentpunkte zurück. Im Untersuchungszeitraum waren die Herstellstückkosten 30 % höher als 2021. |
4.5.3.2.
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(212) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(213) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2021 und 2022 um 4 %. Der Anstieg der Löhne im Jahr 2022 ist auf aufgelaufene Prämien zurückzuführen, die bestimmten Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Ertragslage in dem Jahr gezahlt wurden. 2023 und im Untersuchungszeitraum sanken die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten im Vergleich zu 2021 um 5 %, da die Prämien gekürzt und erfahrene Arbeitnehmer mit hohen Arbeitskosten durch neue Arbeitskräfte ersetzt wurden. |
4.5.3.3.
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(214) |
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Lagerbestände
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(215) |
Die Menge der Schlussbestände folgte in den ersten beiden Jahren dem Abwärtstrend der Produktion. 2023 stieg sie dann wieder an und kehrte zum Niveau von 2021 zurück. Im Untersuchungszeitraum war schließlich ein Rückgang zu verzeichnen. |
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(216) |
Ausgedrückt als Prozentsatz der Produktionsmengen nahmen die Lagerbestände von 3-4 % im Jahr 2021 auf 1-3 % im Jahr 2022 ab. 2023 mussten die aufgebrauchten Bestände wieder aufgefüllt werden. Im Untersuchungszeitraum stiegen die Schlussbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, wieder auf das Niveau von 2021. |
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(217) |
Im Bezugszeitraum waren die Schlussbestände vernachlässigbar. Dies mag zwar auf eine effiziente Bestandsverwaltung hindeuten, doch in Wirklichkeit hat das Fehlen angemessener Lagerbestände die operative Flexibilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigt. Um Nachfrageschwankungen wirksam entgegentreten zu können, sind angemessene Lagerbestände von entscheidender Bedeutung. |
4.5.3.4.
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(218) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Antragstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(219) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete im Jahr 2021 Verluste. Im Jahr 2022 stieg die Rentabilität auf [29-33] % und 2023 ging sie auf [13-16] % zurück. Im Untersuchungszeitraum erzielte der Antragsteller einen geringen Gewinn von [1-2] %. |
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(220) |
Die Rentabilität im Zeitraum 2022-2023 wurde durch die wirtschaftlichen Umstände beeinflusst, die sich aus dem Rückgang der Nachfrage und einem vorübergehenden Rückgang der Einfuhren aus der VR China aufgrund des drastischen Anstiegs der Seefrachtkosten für die Lieferung der Ware in die Union ergaben. In den Jahren 2022 und 2023 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der Energiekrise, die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Jahr 2022 ausgelöst wurde, und trotz der Störungen in der Rohstofflieferkette in Europa (die auch die chinesische Produktion betrafen — siehe Abschnitt 5.2.1), den Kostenanstieg an die Verwender in der Union weiterzugeben. Der festgestellte Aufschlag auf die Herstellkosten war im Jahr 2022 mit [1 200-1 400] EUR/Tonne und [300-500] EUR/Tonne im Jahr 2023 außergewöhnlich hoch. |
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(221) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union lag im Untersuchungszeitraum knapp über dem Break-even-Punkt, was auf die Auswirkungen des massiven Anstiegs der gedumpten Einfuhren zurückzuführen war. Der Wirtschaftszweig der Union hatte keine Kontrolle mehr über die Preisgestaltung der Ware, bedingt durch die Verfügbarkeit von sehr niedrigpreisiger Phosphorigsäure aus den betroffenen Ländern. Dies führte zur Verhinderung einer Preiserhöhung im Untersuchungszeitraum. |
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(222) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow folgte dem Trend der Rentabilität. Er entwickelte sich im Bezugszeitraum insgesamt positiv und ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, in die notwendige Wartung und den Austausch von Maschinen zu investieren, jedoch hauptsächlich im Jahr 2022. |
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(223) |
Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die untersuchte Ware begannen im Untersuchungszeitraum im Wesentlichen erst ab 2022 zu steigen, nach dem Anstieg des Rentabilitätsniveaus. Die Investitionen beliefen sich in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums auf rund 300 000-500 000 EUR; investiert wurde in die Instandhaltung und den Austausch von Maschinen in der Produktion. |
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(224) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Im Jahr 2021 war sie negativ, stieg dann aber im Zuge des Anstiegs der Rentabilität zwischen 2020 und 2022. Im Untersuchungszeitraum sank sie schließlich auf [9-11] %. |
4.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(225) |
Der Wirtschaftszweig der Union verlor auf dem schrumpfenden Unionsmarkt erhebliche Verkaufsmengen und büßte Marktanteile ein ([4-7] Prozentpunkte). Was die Preisgestaltung anbelangt, so verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2021 Verluste und im Untersuchungszeitraum nur geringe Gewinne, während er 2022 und 2023 rentabel war. Die in diesen beiden Jahren erzielten Gewinne waren jedoch auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, und im Untersuchungszeitraum lag die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union nur knapp über dem Break-even-Punkt. |
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(226) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(227) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, Auswirkungen des Anstiegs der Preise für gelben Phosphor, Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, steigende Herstellkosten und sinkender Unionsverbrauch. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(228) |
Im Bezugszeitraum verlor der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt, denn seine Unionsverkäufe gingen um 31 % zurück. Im Zuge des Rückgangs des Verbrauchs um 21 % sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [41-45 %] auf [35-39 %]. Im Zuge des Rückgangs des Verbrauchs um 21 % sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von [40,5-45 %] auf [35,4-39,3 %]. Der Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union konnte vollständig auf den gleichzeitigen Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land zurückgeführt werden, da es keine anderen nennenswerten Einfuhrquellen gab. China erhöhte seinen Marktanteil von [52-58 %] auf [57-63 %]. Gleichzeitig unterboten die Preise der Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um mehr als 25 %. Dies führte zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung auf dem Unionsmarkt. |
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(229) |
Aufgrund der rückläufigen Verkaufsmengen verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union auch einen erheblichen Rückgang der Produktionsmengen. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken (um 35 % im Jahr 2023 und um 15 % im Jahr 2024), was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte. Im Untersuchungszeitraum lag seine Rentabilität nur knapp über dem Break-even-Punkt. |
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(230) |
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren von Phosphorigsäure aus China dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachten. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Anstieg der Rohstoffkosten
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(231) |
Gelber Phosphor ist der wichtigste Rohstoff, auf den mehr als 50 % der Herstellkosten für Phosphorigsäure entfallen. Bei diesem Rohstoff kam es im Bezugszeitraum zu einem außergewöhnlichen Preisanstieg. Die Kommission bewertete daher die möglichen schädigenden Auswirkungen des Preisanstiegs bei gelbem Phosphor auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Tabelle 12 Entwicklung der Preise für gelben Phosphor (in USD/kg)
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(232) |
Die Kommission stellte fest, dass der Preis für gelben Phosphor zu Beginn des Bezugszeitraums weltweit ungewöhnlich stark anstieg. Dieser Preisanstieg war weltweit zu beobachten und wirkte sich somit auch auf die chinesischen Hersteller aus. |
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(233) |
Der Wirtschaftszweig der Union war in der Lage, den Kostenanstieg im Jahr 2022, als die Einfuhren aus der VR China auf einem ähnlichen Niveau lagen wie 2021, und auch noch im Jahr 2023, als die Einfuhren aus China um 38 % zurückgingen, an seine Abnehmer weiterzugeben (siehe Tabelle 3). Da der Preis für gelben Phosphor im Untersuchungszeitraum erheblich zurückging, während sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum verschlechterte, konnten die Preisschwankungen bei gelbem Phosphor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächen. |
5.2.2. Einfuhren aus Drittländern
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(234) |
Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Einfuhren aus Drittländern
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(235) |
Auf die Einfuhren aus Drittländern entfielen im Untersuchungszeitraum [0,5-1,5 %] des Verbrauchs und in den drei anderen Jahren des Bezugszeitraums weniger als 1 % (im Untersuchungszeitraum belief sich der Anteil auf [106-119] Tonnen). Angesichts der niedrigen Einfuhrmengen aus Drittländern kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächten. |
5.2.3. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(236) |
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 14 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(237) |
Im Durchschnitt machten die Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum 3 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an Phosphorigsäure aus. Darüber hinaus war der Rückgang der Ausfuhrverkäufe — selbst in relativen Zahlen — viel stärker ausgeprägt als der Rückgang der Unionsverkäufe. Außerdem wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union durchweg höher waren als die Preise auf dem Unionsmarkt. Die Kommission zog daher vorläufig den Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu seiner Schädigung beitrug. |
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
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(238) |
Die Untersuchung ergab einen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Der erhebliche Anstieg der Einfuhrmengen zu niedrigeren Preisen übte einen starken Preisdruck auf den Unionsmarkt aus und führte zu einem starken Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sowie seines Marktanteils auf dem Unionsmarkt. |
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(239) |
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China lagen ab 2023 unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Gleichzeitig stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China, der zu Beginn des Bezugszeitraums bereits bei [52-58 %] lag, um weitere 8 %. Die Absatzeinbußen und der daraus folgende Rückgang der Produktionsmenge hatte einen Anstieg der Fixkosten zur Folge, der sich in einem erheblichen Anstieg der Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union niederschlug. Der Wirtschaftszweig der Union passte seine Preise an die gestiegenen Herstellkosten an, was jedoch zu einem Preisniveau führte, das gegenüber den gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht wettbewerbsfähig war, die in absoluten und relativen Zahlen weiter stiegen, und zwar zu Preisen, die unter den Kosten und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Diese Situation führte zu einer erheblichen Verhinderung einer Preiserhöhung auf dem Unionsmarkt, was einen Rückgang der Verkäufe, des Marktanteils und der Rentabilität zur Folge hatte. |
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(240) |
Die Kommission stellte somit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union fest. |
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(241) |
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkung dieser Faktoren auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union war jedoch nicht signifikant. |
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(242) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in diesem Stadium zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(243) |
Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die landesweite Dumpingspanne (siehe Abschnitt 3.5) die Schadensspanne überschreiten würde (siehe Erwägungsgründe 244 bis 250). |
6.1. Schadensspanne
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(244) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte. |
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(245) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
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(246) |
In einem ersten Schritt ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Rentabilität, die vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, d. h. in den Jahren 2017 bis 2019, erzielt wurde, einen Grundgewinn, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen die vollständigen Kosten decken würde. Diese Gewinnspanne wurde auf 9,96 % festgesetzt. |
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(247) |
Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis [2 400-2 800] EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 10 % auf die Herstellkosten des Antragstellers im Untersuchungszeitraum ergibt. |
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(248) |
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendung der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Solche künftigen Kosten wurden jedoch vom Wirtschaftszweig der Union nicht gemeldet. |
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(249) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis in Höhe von [2 400-2 800] EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorstehend angegebene Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 246) auf die Herstellkosten des Antragstellers im Untersuchungszeitraum anwandte. |
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(250) |
Danach ermittelte die Kommission die Schadensschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises für das betroffene Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die vom Antragsteller im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
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6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
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(251) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. |
6.3. Verzerrungen des Rohstoffangebots
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(252) |
Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge unterliegt gelber Phosphor, auf den [55-60 %] der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, in der VR China einer Ausfuhrsteuer von 20 %. |
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(253) |
Daher erstreckte sich die Untersuchung der Kommission, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf die Untersuchung der angeblichen Verzerrung und etwaiger anderer Verzerrungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung in der VR China sowie auf die Auswirkungen dieser Verzerrungen auf die Herstellung von gelbem Phosphor in der VR China. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf öffentlich zugängliche Informationen über einschlägige Regulierungsdokumente, mit denen Beschränkungen auferlegt werden, die Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung darstellen, sowie auf die im Antrag enthaltenen Informationen. |
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(254) |
Die Kommission ermittelte zunächst die wichtigsten Rohstoffe, die bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden. Als wichtigste Rohstoffe werden die Rohstoffe betrachtet, die vermutlich mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachen. Die Kommission stellte fest, dass nur gelber Phosphor diese Voraussetzung erfüllt. |
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(255) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob der chinesische Preis für gelben Phosphor durch eine der in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführten Maßnahmen verzerrt wurde: Doppelpreissysteme, Ausfuhrsteuern, Ausfuhrergänzungsabgaben, Ausfuhrquoten, Ausfuhrverbote, Finanzabgaben auf Ausfuhren, Lizenzanforderungen, Mindestausfuhrpreise, die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung, Einschränkungen an der Zollabfertigungsstelle für Ausführer, Verzeichnisse qualifizierter Ausführer, die Pflicht, den heimischen Markt mit einem bestimmten Anteil der Produktion zu beliefern, unternehmensgebundene Schürfrechte. |
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(256) |
Der Antragsteller verwies auf die Bekanntmachung Nr. 6 der Zolltarifkommission des Staatsrats über die Anpassung der Ausfuhrzölle für bestimmte Waren [2009] (96), in der es heißt, dass „auf gelben Phosphor weiterhin ein Ausfuhrzoll von 20 % erhoben wird“. Die Kommission bestätigte, dass die Maßnahme im Untersuchungszeitraum noch in Kraft war (97). |
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(257) |
Die Kommission stellte fest, dass der chinesische Inlandspreis für gelben Phosphor durch eine in Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung aufgeführte Maßnahme, nämlich eine Ausfuhrsteuer, verzerrt wurde. |
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(258) |
Anschließend verglich die Kommission den chinesischen Preis für gelben Phosphor mit Preisen an den repräsentativen internationalen Märkten. Der Antrag bezog sich auf den öffentlich zugänglichen Preisindex, der vom Marktinformationsanbieter Business AnalytIQ veröffentlicht wurde. Diese Quelle lieferte monatliche Preise für gelben Phosphor in China, den USA, Europa und Südostasien für den Untersuchungszeitraum. Darüber hinaus verwendete die Kommission den unverzerrten Wert für gelben Phosphor, der im repräsentativen Land Brasilien ermittelt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die Preise auf diesen internationalen Märkten um 22 % (Europa) bis 67 % (Brasilien) höher waren als in der VR China. |
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(259) |
Schließlich prüfte die Kommission, ob auf gelben Phosphor, der von der in Erwägungsgrund 256 genannten Ausfuhrsteuer betroffen ist, mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China stützte sich die Kommission auf die Herstellkosten des Antragstellers. Für die Zwecke dieser Berechnung wurde ein unverzerrter Preis des Rohstoffs, der sich auf den in Erwägungsgrund 258 genannten internationalen Märkten gebildet hat, verwendet. Die Kommission stellte fest, dass auf gelben Phosphor mehr als 50 % der tatsächlichen Herstellkosten des Antragstellers entfielen. |
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(260) |
Demnach kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei gelbem Phosphor eine Verzerrung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegt. |
6.4. Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
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(261) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sie eindeutig zu dem Ergebnis kommen konnte, dass es im Interesse der Union liegt, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven im Ausfuhrland, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union. |
6.4.1. Kapazitätsreserven im Ausfuhrland
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(262) |
Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen Hersteller von Phosphorigsäure über außergewöhnlich große Kapazitätsreserven verfügen, sodass ein hohes Risiko besteht, dass die Ausfuhren auf den Unionsmarkt auch nach der möglichen Einführung von Maßnahmen andauern. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge belief sich die installierte Gesamt-Produktionskapazität in der VR China auf mehr als das Vierzigfache des Unionsverbrauchs. Etwa 23 % dieser Kapazitäten blieben im Untersuchungszeitraum ungenutzt und könnten daher problemlos auf Ausfuhren in die Union umgelenkt werden. |
6.4.2. Wettbewerb um Rohstoffe
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(263) |
Die Kommission analysierte die Marktbedingungen für den wichtigsten Rohstoff, der bei der Herstellung von Phosphorigsäure verwendet wird. Gelber Phosphor, der wichtigste Input für die Herstellung von Phosphorigsäure, unterliegt in China einer Ausfuhrsteuer von 20 %. Durch diese Maßnahme wird das internationale Angebot eingeschränkt und werden die chinesischen Inlandspreise künstlich niedrig gehalten, was den chinesischen Herstellern einen Kostenvorteil verschafft. Auf gelben Phosphor entfallen [55-60 %] der Herstellkosten von Phosphorigsäure. Diese erhebliche Kostendifferenz verzerrt den Wettbewerb und benachteiligt die Unionshersteller strukturell. |
6.4.3. Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union
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(264) |
Die Kommission untersuchte die potenziellen Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Lieferketten der Union, einschließlich der Auswirkungen auf den nachgelagerten Markt und die Verfügbarkeit der betroffenen Ware in der Union. Diese Bewertung stützte sich auf die von mitarbeitenden interessierten Parteien vorgelegten Informationen. Nur ein Verwender übermittelte eine vollständige Fragebogenantwort, sodass sich die Kommission in erster Linie auf die von diesem Verwender vorgelegten Daten stützte. Die Analyse ergab, dass die Einführung von Maßnahmen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Rentabilität dieses Verwenders hätte, die auf einem nachhaltigen Niveau bliebe, sodass er seinen Betrieb ohne nennenswerte Störungen weiterführen könnte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union über genügend freie Kapazität verfügt, um seine Produktion zu steigern und damit einen größeren Teil der Unionsnachfrage zu decken. |
6.4.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
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(265) |
Nach Bewertung aller sachdienlichen Informationen für diese Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Unionsinteresse liegt, den Betrag der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzusetzen. |
6.5. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
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(266) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
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(267) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie außerdem nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(268) |
Der Unionshersteller, der den Antrag gestellt hat und auf den die gesamte auf dem freien Markt verfügbare Unionsproduktion entfällt, arbeitete uneingeschränkt an der Untersuchung mit und sprach sich für die Einführung von Maßnahmen aus. Der andere Unionshersteller, Italmatch, arbeitete ebenfalls uneingeschränkt mit und übermittelte spezielle Fragebogenantworten. |
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(269) |
Die Einführung von Zöllen dürfte zur Wiederherstellung fairer Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt führen und den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, sich von der im Untersuchungszeitraum erlittenen bedeutenden Schädigung zu erholen. Die Maßnahmen würden es dem Unionshersteller insbesondere ermöglichen, verlorene Verkaufsmengen und Marktanteile wiederzuerlangen, die Rentabilität zu verbessern und den nachhaltigen Betrieb der Produktionsstätten sicherzustellen. Die Einführung von Maßnahmen dürfte sich daher positiv auf die Rentabilität und die langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. |
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(270) |
Ohne Maßnahmen würden die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware weiterhin zu gedumpten Preisen in die Union ausführen, wodurch die Preise auf dem Unionsmarkt weiter gedrückt würden und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union untergraben würde. Dies würde seine Fähigkeit, zu investieren, zu innovieren und die Produktion aufrechtzuerhalten, untergraben und letztlich seine Rentabilität gefährden. |
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(271) |
Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
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(272) |
Die Kommission erhielt keine Fragebogenantworten von Unionseinführern oder Unionshändlern. Ein Einführer (S. Goldmann GmbH & Co. KG — Deutschland) sprach sich schriftlich gegen Maßnahmen aus. |
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(273) |
Goldmann brachte vor, dass die Maßnahmen dem Antragsteller eine Monopolstellung verschaffen würden, die seine eigenen Kosten erhöhen und auch die Lieferkette in der Union gefährden würde, da ICL nicht die gesamte Nachfrage decken könne. In Bezug auf die Sicherheit der Lieferkette kam die Kommission zu dem Schluss, dass die einzigen Bezugsquellen für Phosphorigsäure der Antragsteller und die chinesischen Hersteller sind. Der Wegfall des Wirtschaftszweigs der Union würde die VR China zur einzigen Bezugsquelle für Phosphorigsäure machen. In Bezug auf die Monopolstellung des Wirtschaftszweigs der Union kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch die Maßnahmen faire Handelsbedingungen für alle Parteien wiederhergestellt würden. Der nachgelagerte Wirtschaftszweig könnte weiterhin Rohstoffe aus der VR China beziehen, allerdings zu fairen, nicht gedumpten Preisen. |
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(274) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt wurden, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der VR China die Rentabilität der Einführer oder Händler dauerhaft beeinträchtigen würde. |
7.3. Interesse der Verwender, Verbraucher oder Lieferanten
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(275) |
Ein Verwender, Giovanni Bozzetto Spa, meldete sich während der Untersuchung und übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen und eine schriftliche Stellungnahme, in der er sich gegen die Maßnahmen aussprach. Phosphorigsäure ist einer der Rohstoffe, die Bozzetto bei der Herstellung von Waschmitteln und Produkten für die Wasseraufbereitung verwendet. |
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(276) |
Ausgehend von den in der Fragebogenantwort des Unternehmens gemachten Angaben und den in Tabelle 3 aufgeführten Gesamteinfuhren aus der VR China stellte die Kommission fest, dass auf Bozzetto 15 % bis 25 % aller Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union entfielen. |
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(277) |
Bozzetto brachte vor, dass die Maßnahmen dem Antragsteller eine Monopolstellung verschaffen würden, die seine eigenen Kosten erhöhen und auch die Lieferkette in der Union gefährden würde, da der Antragsteller nicht die gesamte Nachfrage decken könne. |
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(278) |
Zu den Auswirkungen auf die Sicherheit der Lieferkette stellte die Kommission fest, dass durch Antidumpingmaßnahmen keine Einfuhren blockiert, sondern vielmehr faire Handelsbedingungen für alle Parteien wiederhergestellt werden. Der nachgelagerte Wirtschaftszweig könnte weiterhin Rohstoffe aus China beziehen, sodass der Wirtschaftszweig der Union keine Monopolstellung einnehmen würde. Dagegen würde der Wegfall des Wirtschaftszweigs der Union China zur einzigen Bezugsquelle für Phosphorigsäure machen. |
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(279) |
Bozzetto äußerte Bedenken, dass vertikal integrierte chinesische Hersteller die Maßnahmen umgehen könnten, indem sie Phosphorigsäure zu Phosphonaten weiterverarbeiten und die nachgelagerte Ware in die Union ausführen, was den Wettbewerb auf dem Phosphonatmarkt in der Union verzerren würde. Die Hersteller chemischer Erzeugnisse aus Drittländern, die nachgelagerte Waren herstellen, hätten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unionsherstellern, da sie weiterhin chinesische Phosphorigsäure ohne Antidumpingzölle kaufen und somit das Endprodukt in der Union zu einem niedrigeren Preis verkaufen könnten. Darüber hinaus könnten die Einführer von Phosphorigsäure aus Drittländern gezielt Montagetätigkeiten für die Ware mit Ursprung in China durchführen und die Maßnahmen durch die Ausfuhr der Ware auf den Unionsmarkt umgehen. |
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(280) |
In Bezug auf die mögliche Umgehung und den Anstieg der Einfuhren auf den Märkten für die nachgelagerte Ware verfügt die Kommission über Instrumente, um diese Probleme zu lösen, sollten sie auftreten. |
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
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(281) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderliefe, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der VR China einzuführen. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(282) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(283) |
Auf die Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der VR China sollten nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission kam in Erwägungsgrund 266 zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne das angemessene Niveau zur Beseitigung der Schädigung ist. |
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(284) |
Auf dieser Grundlage sollte der vorläufige Antidumpingzollsatz auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf 122,8 % festgelegt werden. |
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(285) |
Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land. |
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(286) |
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. |
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(287) |
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. |
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(288) |
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. |
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
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(289) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD Handel und wirtschaftliche Sicherheit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
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(290) |
Drei mitarbeitende chinesische Unternehmen übermittelten fristgerecht Stellungnahmen. Diese betrafen jedoch nicht die Richtigkeit der Berechnungen. Folglich wird auf diese Stellungnahmen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung angemessen eingegangen werden. |
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(291) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(292) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Phosphorigsäure in fester oder flüssiger (wässriger) Form, auch als Phosphonsäure bezeichnet, die in der Regel unter die CAS-Nummern (CAS: Chemical Abstracts Service) 13598-36-2 und 10294-56-1 eingeordnet wird, wobei die CUS-Nummern (CUS: Customs Union and Statistics) für diese Ware in der Regel 0021895-1 und 0043878-8 lauten, derzeit eingereiht in den KN-Code ex 2811 19 80 (TARIC-Code 2811 19 80 60), mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(2) Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 122,8 %.
(3) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) ABl. C, C/2025/1687 vom 19.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1687/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1334 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/1334, 11.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1334/oj).
(4) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2781.
(5) t25.009318, t25.009323.
(6) Aktenvermerk vom 12. Juni 2025 (t25.006313) zur Klärung der Herstellung von Phosphorigsäure.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission vom 17. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/1959, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1959/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 der Kommission vom 12. April 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/752/oj); Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 154, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/441/oj).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 161 und 162; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 89 und 90; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 70.
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 103-113; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 46-50; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 49.
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 114-122; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 51-55; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgründe 50-54. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 123-133; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgrund 65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgründe 55-63.
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 134-138; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 66-69; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 64.
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 139-142; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 71 und 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 65.
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959, Erwägungsgründe 143-152; Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 72-81; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752, Erwägungsgrund 66.
(15) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ vom 10. April 2024, SWD(2024) 91 final; abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=en; einschließlich der vorherigen Fassung des Dokuments: Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2; abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=en.
(16) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 11 f.
(17) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 13 f.
(18) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 15-17.
(19) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 17-19.
(20) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 20 f.
(21) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 22 f.
(22) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 23 f.
(23) Antrag (allgemein einsehbare Fassung), S. 24-27.
(24) Abrufbar unter: http://www.tzycchem.com/pages/about.html (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(25) Abrufbar unter: https://yth.cn/ywycp/jxhgjxcl.html (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(26) Yunnan Yuntianhua Co. Ltd., Jahresbericht 2024, S. 115. Abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-3/2025-03-25/10802990.PDF (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(27) Abrufbar unter: https://www.xingfagroup.com/index.php/product/category?id=5 (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(28) Hubei Xingfa Chemicals Group Ltd., Jahresbericht 2024, S. 76. Abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-4/2025-04-01/10835918.PDF (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(29) Ebd.
(30) Abrufbar unter: https://en.hbyihua.cn/product_detail/261.html (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(31) Hubei Yihua Chemical Industry Co. Ltd., Jahresbericht 2024, S. 113. Abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2025/2025-4/2025-04-03/10844871.PDF (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(32) Abrufbar unter: https://www.sdlomon.com/about/aboutjj/ (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(33) Ebd.
(34) Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.
(35) Satzung des CPCIF, Artikel 3. Abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (zuletzt abgerufen am 19. September 2025).
(36) Ebd.
(37) Satzung des CPCIF, Artikel 36. Abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (zuletzt abgerufen am 19. September 2025).
(38) Abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/4aa3eebc-85ca-4893-aacf-85c552107b4e (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(39) Abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/78f4fdd0-52c0-429d-b47b-a34ee66ff54f (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(40) Abrufbar unter: http://www.cpcif.org.cn/detail/9d10963a-e7ba-4444-8903-6ae4248adb58 (zuletzt abgerufen am 16. September 2025).
(41) Abrufbar unter: http://www.cpfia.org/web/meeting.php?column=3 (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(42) Satzung des CPFIA, Artikel 3. Abrufbar unter: http://www.cpfia.org/web/content.php?column=65&id=10483 (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(43) Ebd.
(44) Satzung des CPFIA, Artikel 36. Abrufbar unter: http://www.cpfia.org/web/content.php?column=65&id=10483 (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(45) Siehe: http://www.cpfia.org/web/content.php?column=41&id=18892 (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(46) Abschnitt III.8.3 des 14. Fünfjahresplans für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035. Abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(47) Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(48) Ebd., Abschnitt I.3.
(49) Ebd., Abschnitt III.4.
(50) Abschnitt IV.1 des 14. Jahresplans für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/5665166/files/90c1c79a00b44c67b59c29392476c862.pdf (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(51) Siehe Abschnitt III.2 des 14. Fünfjahresplans für die Entwicklung der grünen Industrie. Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/03/5655701/files/4c8e11241e1046ee9159ab7dcad9ed44.pdf (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(52) Abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf (zuletzt abgerufen am 17. September 2025).
(53) Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202401/content_6923991.htm (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(54) Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (zuletzt abgerufen am 19. September 2025).
(55) Ebd., Abschnitt II.2.4.
(56) 14. Fünfjahresplan von Hubei für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Perspektiven für 2035, Kasten 3, S. 25. Abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/fggz/fzzlgh/dffzgh/202104/P020210427315108290779.pdf (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(57) 14. Fünfjahresplan von Hubei für die hochwertige Entwicklung der verarbeitenden Industrie, Abschnitt III.1.3. Abrufbar unter: https://www.hubei.gov.cn/zfwj/ezf/202111/t20211119_3871028.shtml (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(58) 14. Fünfjahresplan von Hubei für die hochwertige Entwicklung der Industrie für neue Werkstoffe, Abschnitt IV.2.2. Abrufbar unter: https://jxt.hubei.gov.cn/fbjd/xxgkml/jhgh/202203/t20220325_4056642.shtml (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(59) 14. Fünfjahresplan von Guizhou für die Entwicklung strategischer und aufstrebender Industriecluster, Abschnitt V. Abrufbar unter: https://fgw.guizhou.gov.cn/ztzl/sswgh_5643328/202109/P020220524636540764870.pdf (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(60) Abrufbar unter: https://yth.cn/xwzx/dqgz/202407/20240702_6616.html (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(61) Yunnan Yuntianhua Co. Ltd., Jahresbericht 2024, S. 51. Abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-3/2025-03-25/10802990.PDF (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(62) Hubei Xingfa Group Ltd., Jahresbericht 2024, S. 34. Abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2025/2025-4/2025-04-01/10835918.PDF (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(63) Hubei Yihua Chemical Industry Co. Ltd., Jahresbericht 2024, S. 52. Abrufbar unter: https://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2025/2025-4/2025-04-03/10844871.PDF (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(64) Bericht, Teil III, Kapitel 16.
(65) Ebd., Abschnitt 16.3.
(66) Abschnitt IV.1.3. Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/29/content_5665166.htm (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(67) Abschnitt VI. Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/202401/content_6923987.htm (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(68) Ebd.
(69) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1959 der Kommission, Erwägungsgründe 153-157, und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission, Erwägungsgründe 82-84; Durchführungsverordnung (EU) 2023/752 der Kommission, Erwägungsgrund 67.
(70) Abschnitt VIII.16. Abrufbar unter: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (zuletzt abgerufen am 18. September 2025).
(71) World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(72) Um sicherzustellen, dass die Einfuhrpreise der Inputs nicht von den Marktverzerrungen beeinflusst wurden, konsultierte die Kommission die Datenbank Global Trade Alert (abrufbar unter: https://globaltradealert.org/data-center; zuletzt abgerufen am 14. August 2025) und die Marktzugangskarte (abrufbar unter: https://www.macmap.org/en/query/regulatory-requirement; zuletzt abgerufen am 14. August 2025).
(73) Global Trade Alert. Indonesia: Relaxed import and export licensing requirements. Abrufbar unter: https://globaltradealert.org/intervention/85328-indonesia-relaxed-import-and-export-licensing-requirements (zuletzt abgerufen am 2. September 2025).
(74) Global Trade Alert. Malaysia: Imposition of import licensing requirements on certain nicotine-based products, chemicals and smoking replacement aids. Abrufbar unter: https://globaltradealert.org/state-act/27000 (zuletzt abgerufen am 2. September 2025).
(75) Eurostat — Methodologies and working papers. NACE Rev. 2 — Statistical classification of economic activities in the European Community. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902521/KS-RA-07-015-EN.PDF (zuletzt abgerufen am 14. August 2025).
(76) Orbis-Datenbank von Bureau Van Dijk Editions, einem Unternehmen von Moody’s Analytics. Abrufbar unter https://login.bvdinfo.com/R1/Orbis (zuletzt aufgerufen am 2. September 2025).
(77) Global Trade Atlas. Abrufbar unter https:/connect.ihsmarkit.com/gta/home/ (zuletzt aufgerufen am 19. August 2025).
(78) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(79) Market Access Map. Customs Tariff. Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/customs-duties (zuletzt aufgerufen am 28. August 2025).
(80) Brasilien war von der mutmaßlichen Datenmanipulation in den „Doing Business“-Berichten aus den Jahren 2018 und 2020 nicht betroffen. Siehe „Investigation of Data Irregularities in Doing Business 2018 and Doing Business 2020“. Abrufbar unter https://thedocs.worldbank.org/en/doc/84a922cc9273b7b120d49ad3b9e9d3f9-0090012021/original/DB-Investigation-Findings-and-Report-to-the-Board-of-Executive-Directors-September-15-2021.pdf (zuletzt aufgerufen am 20. August 2025).
(81) Weltbank. Business ready 2024. Abrufbar unter https://www.worldbank.org/en/businessready (zuletzt aufgerufen am 28. August 2025).
(82) Brasilien war von der mutmaßlichen Datenmanipulation in den „Doing Business“-Berichten aus den Jahren 2018 und 2020 nicht betroffen. Siehe „Investigation of Data Irregularities in Doing Business 2018 and Doing Business 2020“. Abrufbar unter https://thedocs.worldbank.org/en/doc/84a922cc9273b7b120d49ad3b9e9d3f9-0090012021/original/DB-Investigation-Findings-and-Report-to-the-Board-of-Executive-Directors-September-15-2021.pdf (zuletzt aufgerufen am 20. August 2025).
(83) Doing Business 2020. Economy profile — Brazil, S. 84 und 88. Abrufbar unter https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/b/brazil/BRA.pdf (zuletzt aufgerufen am 20. August 2025).
(84) Weltbank. A Global Database of Inflation. Abrufbar unter https://www.worldbank.org/en/research/brief/inflation-database (zuletzt aufgerufen am 20. August 2025).
(85) IBGE. PIA-Empresa — Annual Survey of Industry — Enterprise. Abrufbar unter https://www.ibge.gov.br/en/statistics/economic/industry-and-construction/16906-pia-enterprise-pia1.html?lang=en-GB&t=downloads (zuletzt aufgerufen am 29. August 2025).
(86) Phosphorigsäure ist unter anderem ein wichtiger Vorläuferstoff für die Herstellung von Phosphatdüngern. Siehe z. B. https://www.blitchem.com/phosphorous-acid-h3po3-uses-applications-and-benefits-in-various-industries/ (zuletzt aufgerufen am 29. August 2025).
(87) ILOSTAT. Country profiles — Brazil. Abrufbar unter https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/ (zuletzt aufgerufen am 29. August 2025).
(88) Ministério de Minas e Energia. Boletins Mensais de Energia. Abrufbar unter https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english (zuletzt aufgerufen am 28. August 2025).
(89) Ministério de Minas e Energia. Boletins Mensais de Energia. Abrufbar unter https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english (zuletzt aufgerufen am 28. August 2025).
(90) Vergleich des Erdgaspreises für einen Verbrauchsbereich von 20 000 m3/Tag im Dezember 2024, veröffentlicht im Boletim Mensal de Acompanhamento da Indústria de Gás Natural — Dezember 2024 (Histórico de Preços — Segmento Industrial, S. 13). Abrufbar unter https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/petroleo-gas-natural-e-biocombustiveis/publicacoes-1/boletim-mensal-de-acompanhamento-da-industria-de-gas-natural/2024 (zuletzt aufgerufen am 29. August 2025). Und mit demselben Preis, wie er im Boletim Mensal de Energia — Dezember 2024 (S. 6) veröffentlicht wurde. Abrufbar unter https://www.gov.br/mme/pt-br/assuntos/secretarias/sntep/publicacoes/boletins-mensais-de-energia/boletins%20anos%20anteriores/2024/english (zuletzt aufgerufen am 29. August 2025).
(91) U.S. Department of Energy. „Benchmark the Fuel Cost of Steam Generation“. Abrufbar unter https://www.energy.gov/sites/prod/files/2014/05/f16/steam15_benchmark.pdf (zuletzt aufgerufen am 28. August 2025).
(92) Central de Resultados — Resultados 2024. Abrufbar unter https://ri.vittia.com.br/pt/informacoes-financeiras/central-de-resultados (zuletzt aufgerufen am 14. August 2025).
(93) Informações Financeiras Intermediárias Individuais e Consolidadas 31 de Dezembro de 2024. Abrufbar unter https://solucoes.nortox.com.br/hc/pt-br/articles/39105568452244-Informa%C3%A7%C3%B5es-Financeiras-Intermedi%C3%A1rias-Individuais-e-Consolidadas-31-de-Dezembro-de-2024 (zuletzt aufgerufen am 14. August 2025).
(94) Die Datenbank Surveillance 3 wird von der GD TAXUD verwaltet und liefert täglich Informationen über Ausfuhren aus der EU und Einfuhren in die EU (sofern diese zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden) auf TARIC-Ebene und mit Angabe der TARIC-Zusatzcodes (z. B. für einzelne ausführende Hersteller, die Antidumpingzöllen unterliegen). Sie ist ein nützliches Instrument zur Abfrage der neuesten Daten; die COMEXT-Daten werden erst zwei bis drei Monate später aktualisiert.
(95) t25.009782.
(96) Zolltarifkommission des Staatsrats. Bekanntmachung über die Anpassung der Ausfuhrzölle für bestimmte Waren. Zolltarifkommission [2009], Nr. 6. Abrufbar unter https://www.gov.cn/zwgk/2009-06/22/content_1347236.htm (zuletzt aufgerufen am 10. September 2025).
(97) Bekanntmachung der Zolltarifkommission des Staatsrats über die Veröffentlichung des „Zolltarifs der Volksrepublik China für die Ein- und Ausfuhr (2024)“. Bekanntmachung der Zolltarifkommission Nr. 12 von 2023. Abrufbar unter https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202312/content_6923614.htm (zuletzt aufgerufen am 10. September 2025).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2314/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)