European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2303

10.12.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2303 DER KOMMISSION

vom 14. November 2025

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (2) sind das Verfahren sowie die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen für Institute festgelegt. Seit der Annahme dieser Verordnung haben die Abwicklungsbehörden Erfahrungen im Bereich der Abwicklungsplanung gesammelt und die Richtlinie 2014/59/EU wurde geändert. Angesichts dieser Erfahrungen und um die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die zur Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung mindestens auszufüllenden Meldebögen zu aktualisieren.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 werden ein Verfahren und Regularien zu den mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch die Institute eingeführt, mit denen die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein harmonisiertes Vorgehen bei der Erfassung dieser Informationen nur teilweise erreicht wurde. Aus diesem Grund muss die Durchführungsverordnung überarbeitet werden, um die Harmonisierung der Meldepflichten in der gesamten Union auf der Grundlage überarbeiteter Vorlagen zu fördern, die den Anforderungen der Abwicklungsbehörden in kohärenter Weise besser gerecht werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder die Festlegung vereinfachter Informationspflichten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU für erforderlich halten.

(3)

Um sicherzustellen, dass die Gruppenabwicklungspläne die betroffene Gruppe wirksam abdecken, sollten die den Unionsmutterunternehmen auferlegten Berichtspflichten nicht nur auf Abwicklungseinheiten beschränkt werden, sondern auch andere relevante Rechtsträger betreffen. Diese Relevanz sollte jedoch angemessen abgegrenzt werden, um Unternehmen von der Meldung auszunehmen, die für die Gruppe nicht relevant oder nicht systemrelevant sind. Zu diesem Zweck sollten Schwellenwerte festgelegt werden, um diejenigen Rechtsträger der Gruppe zu ermitteln, denen Meldepflichten für die Abwicklung auferlegt werden sollten. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die Richtlinie 2014/59/EU geändert, indem unter anderem eine Definition des Begriffs „Liquidationseinheit“ eingeführt wurde. Um dieser neuen Definition Rechnung zu tragen, muss zwischen den Meldepflichten für die Abwicklung zwischen Liquidationseinheiten, Abwicklungseinheiten und Unternehmen, die Abwicklungsgruppen angehören, unterschieden werden. Insbesondere ist es erforderlich, die Meldepflichten unter Berücksichtigung der Tatsache festzulegen, ob es sich bei den betroffenen Unternehmen um eigenständige Unternehmen handelt oder ob sie zu Gruppen gehören, und ob diese Unternehmen oder Gruppen als Liquidationseinheiten ermittelt wurden oder Unternehmen umfassen, die als Liquidationseinheiten ermittelt wurden. Diese Meldepflichten sollten auf individueller, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene in einer Weise festgelegt werden, die die Verhältnismäßigkeit gewährleistet, die wirksame Abwicklungsplanung nicht beeinträchtigt, Unternehmen von parallelen Datenerhebungen bei verschiedenen Behörden entbindet und sich überschneidende Datenpunkte mit aufsichtlichen Melderahmen verhindert. Dies sollte durch die Umsetzung eines Ansatzes erreicht werden, bei dem die Anzahl der Meldebögen je nach Art des betreffenden meldenden Unternehmens angepasst wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch Abwicklungsgruppen gewidmet werden, die aus Kreditinstituten bestehen, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, und der Zentralorganisation selbst, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmeldungen alle Kreditinstitute, die der Zentralorganisation dieser Abwicklungsgruppe ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen auf individueller, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene wirksam erfassen.

(4)

Um eine effiziente Abwicklungsplanung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, dass sich der Umfang der Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abwicklung von dem Umfang der aufsichtlichen Meldepflichten unterscheidet, wenn dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden über angemessene und glaubwürdige Daten verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass die Meldung von Abwicklungen nicht durch aufsichtliche Ausnahmeregelungen oder durch Abwicklungsgruppen, die keinen aufsichtlichen Konsolidierungsanforderungen unterliegen, behindert wird.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne auf bestimmten Mindestdaten von gleichbleibend hoher Qualität und Genauigkeit beruhen, sollte ein einheitliches Datenpunktmodell eingeführt werden, wie es in der aufsichtlichen Berichterstattung üblich ist. Das einheitliche Datenpunktmodell sollte eine strukturierte Darstellung der einzelnen Daten gewährleisten, für die Zwecke einheitlicher Meldungen sämtliche für die Abwicklungsplanung relevanten Geschäftskonzepte erfassen und alle Spezifikationen enthalten, die für die Weiterentwicklung einheitlicher IT-Lösungen für das Meldewesen notwendig sind.

(6)

Um die Qualität, Kohärenz und Richtigkeit der von den Instituten gemeldeten Daten sicherzustellen, sollten diese Daten gemeinsamen Validierungsregeln unterliegen.

(7)

Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Angesichts des gegenwärtig für die Festlegung und Veröffentlichung eines detaillierten einheitlichen Datenpunktmodells sowie der Validierungsregeln erforderlichen Frist können Änderungen jedoch nicht so rasch und zeitnah vorgenommen werden, dass jederzeit unionsweit einheitliche Angaben für Abwicklungspläne verfügbar sind. Aus diesem Grund sollten für das detaillierte einheitliche Datenpunktmodell und die detaillierten gemeinsamen Validierungsregeln, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht, stringente qualitative Kriterien festgelegt werden. Dies schließt nicht aus, dass die EBA auf ihrer Website auch technische Anweisungen zum Ausfüllen der in dieser Verordnung festgelegten Formulare und Muster veröffentlichen kann.

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU sind die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um Doppelarbeit im Hinblick auf die zu meldenden Angaben soweit wie möglich zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 ein Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden eingeführt, das beibehalten werden sollte, damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden gemeinsam prüfen, ob einige oder alle der angeforderten Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen. Liegen diese Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, sollte diese sie unmittelbar der Abwicklungsbehörde übermitteln.

(9)

Angesichts des Umfangs der Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit zweckmäßig, eine neue Durchführungsverordnung zu erlassen und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 aufzuheben und zu ersetzen.

(10)

Diese Verordnung beruht auf den technischen Durchführungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.

(11)

Die EBA hat zu den technischen Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „relevanter Rechtsträger“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie 2014/59/EU, das keine Abwicklungseinheit ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

es nimmt kritische Funktionen wahr;

b)

der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) berechnete individuelle Gesamtrisikobetrag entspricht oder übersteigt 2 % des konsolidierten Gesamtrisikobetrags des Unionsmutterunternehmens;

c)

seine in Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße entspricht oder übersteigt 2 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Unionsmutterunternehmens;

d)

seine individuellen betrieblichen Einnahmen entsprechen mindestens 2 % der konsolidierten betrieblichen Gesamteinnahmen der Gruppe, berechnet auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens;

e)

seine Vermögenswerte betragen insgesamt mehr als 5 Mrd. EUR;

f)

es spielt für die Finanzstabilität in mindestens einem Mitgliedstaat eine wichtige Rolle.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn sein individueller Gesamtrisikobetrag 2 % oder mehr des Gesamtrisikobetrags der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn seine individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße 2 % oder mehr der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.

Artikel 2

Abwicklungsmeldungen von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird

(1)   Abwicklungseinheiten, die keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegt, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in allen Meldebögen in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben, mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 01.01, Z 04.00, Z 07.02, Z 07.03 und Z 11.00 genannten Angaben.

(2)   Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 01.02, Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 09.01 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

(3)   Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, keiner Gruppe angehören, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, übermitteln der Abwicklungsbehörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 09.01 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

Artikel 3

Berichterstattung über die Gruppenabwicklung — Abwicklungsgruppen

(1)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02 und Z 08.01 bis Z 09.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe.

(2)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen über die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe gemäß Meldebogen Z 04.00 in Anhang I.

(3)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 02.00 in Anhang I genannten Angaben wie folgt:

a)

auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt;

b)

auf konsolidierter Basis oder gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

(4)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 03.01 oder Z 03.02 in Anhang I genannten Angaben wie folgt:

a)

auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat;

b)

auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.

(5)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.01.1, Z 07.01.2, Z 07.01.3, Z 07.01.4 und Z 07.01.5 in Anhang I genannten Angaben auf der Ebene jedes Mitgliedstaats, in dem die Gruppe tätig ist.

(6)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der einzelnen Unternehmen der Gruppe.

(7)   Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 11.00 bis Z 17.00 in Anhang I genannten Angaben für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens.

(8)   Das Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt.

(9)   Absatz 2, Absatz 3 Buchstabe a und die Absätze 4, 5 und 6 dieses Artikels gelten ungeachtet etwaiger Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gewährt werden, oder jeglicher Ausnahmen von der Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und anrechenbaren Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU gewährt wurden.

Artikel 4

Berichterstattung über die Gruppenabwicklung – Gruppen, die nur Liquidationseinheiten umfassen

Ein Unionsmutterunternehmen einer Gruppe, das nur Liquidationseinheiten umfasst, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, legt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Folgendes vor:

a)

die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 09.01 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe, den Meldebogen Z 02.00 auf konsolidierter Basis und den Meldebogen Z 04.00 in Bezug auf die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe;

b)

auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben;

c)

auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.

Artikel 5

Anpassungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Gruppenabwicklung

(1)   Für eine Gruppe, deren Unionsmutterunternehmen eine Liquidationseinheit ist und die Abwicklungseinheiten umfasst, legt das Unionsmutterunternehmen Folgendes vor:

a)

für Unternehmen der Gruppe, die Abwicklungsgruppen angehören, die in Artikel 3 genannten Angaben;

b)

für Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen und keiner Abwicklungsgruppe angehören, die in Artikel 4 genannten Informationen.

(2)   Für eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU werden die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Angaben von mindestens einer der Abwicklungseinheiten der Gruppe übermittelt. Diese Angaben umfassen effektiv alle Kreditinstitute, die der Zentralorganisation dieser Abwicklungsgruppe ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis bzw. konsolidierter Basis.

Artikel 6

Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine

(1)   Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben wie folgt:

a)

bei den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 04.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00 und Z 11.00 bis Z 17.00 bis spätestens 31. März jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres;

b)

bei den Meldebögen Z 07.01.1 bis Z 07.04, Z 08.01 bis Z 08.05 und Z 09.01 bis Z 09.04 bis spätestens 30. April jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 31. März kein Geschäftstag ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 30. April kein Geschäftstag ist.

(2)   Die Abwicklungsbehörden geben an, ob die Informationen direkt an die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.

(3)   Institute oder – im Falle von Gruppen – Unionsmutterunternehmen haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 handelt es sich bei ungeprüften Zahlen um Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5)   Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.

Artikel 7

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu der Datenmeldung

(1)   Institute oder – im Falle von Gruppen – Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben gemäß den Meldebögen in Anhang I in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang II enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang III genannten Validierungsregeln.

(2)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Verpflichtung stellen die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen Folgendes sicher:

a)

Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen und

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

b)

Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet;

c)

Rechtsträger und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden – soweit vorhanden – durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet;

d)

nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen.

(3)   Die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen legen den übermittelten Daten folgende Informationen bei:

a)

Stichtag,

b)

Meldewährung,

c)

Rechnungslegungsstandard,

d)

Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle und

e)

Anwendungsbereich gemäß den Artikeln 2, 3 und 4.

Artikel 8

Bereitstellung weiterer Informationen für Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungspläne

(1)   Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fordert von dem betreffenden Institut oder dem Unionsmutterunternehmen zusätzliche Informationen oder Informationen in einem neuen Format an, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)

Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass diese Informationen in keinem Meldebogen in Anhang I enthalten sind und für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich sind;

b)

die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass die Einholung solcher Informationen von Unternehmen, die vereinfachten Anforderungen unterliegen, für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich ist;

c)

das Format, in dem die Informationen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 bereitgestellt werden, ist für die Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

a)

Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,

b)

sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder – im Falle von Gruppen – das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,

c)

sie legt fest, in welchem Format die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,

d)

sie legt fest, ob die Informationen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,

e)

sie gibt den genauen Empfänger, die Datenaustauschformate und die Informationen an, die als Begleitangaben beizufügen sind, falls zusätzliche Informationen bereitgestellt werden müssen.

Artikel 9

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden

(1)   Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 2 bis 5 und Artikel 7 und 8 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2)   Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß dieser Verordnung zu übermitteln haben. Die Abwicklungsbehörden spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.

Artikel 10

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174 vom 22.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(6)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj).


ANHANG I

Meldebogen

Beschreibung des Meldebogens

Kurzbezeichnung

Organisationsstruktur

 

Z 01.01

Rechtspersonen

ORG 1

Z 01.02

Eigentumsstruktur

ORG 2

Daten zur aggregierten Haftung

 

Z 02.00

Struktur der Verbindlichkeiten

LIAB 1

Z 03.01

Eigenmittelanforderung – Kreditinstitute

LIAB 2

Z 03.02

Eigenmittelanforderung – Wertpapierfirmen

LIAB 3

Z 04.00

Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe

LIAB 4

Z 05.01

Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien

LIAB 5

Z 05.02

Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien

LIAB 6

Z 06.00

Einlagenversicherung

LIAB 7

Kritische Funktionen

 

Z 07.01

Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen

FUNC 1

Z 07.02

Wirtschaftliche Funktionen nach Rechtsträgern

FUNC 2

Z 07.03

Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern

FUNC 3

Z 07.04

Wirtschaftliche Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen

FUNC 4

Relevante Dienstleistungen

 

Z 08.01

Relevante Dienstleistungen

SERV 1

Z 08.02

Relevante Dienstleistungen – Zuordnung zu operativen Vermögenswerten

SERV 2

Z 08.03

Relevante Dienstleistungen – Zuordnung zu Funktionen

SERV 3

Z 08.04

Kritische Dienstleistungen – Zuordnung zu kritischen Funktionen

SERV 4

Z 08.05

Wesentliche Dienstleistungen – Zuordnung zu Kerngeschäftsbereichen

SERV 5

Finanzmarktinfrastrukturen

 

Z 09.01

FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer

FMI 1

Z 09.02

FMI-Dienstleistungen – Zuordnung zu kritischen und wesentlichen FMI

FMI 2

Z 09.03

FMI-Dienstleistungen – Schlüsselmetriken

FMI 3

Z 09.04

FMI-Dienstleistungen – zentrale Gegenparteien – alternative Anbieter

FMI 4

Detaillierte Haftungsdaten

 

Z 11.00

Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate

LIAB G 1

Z 12.00

Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne)

LIAB G 2

Z 13.00

Alle Einlagen (ausgenommen gruppeninterne)

LIAB G 3

Z 14.00

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)

LIAB G 4

Z 15.00

Derivate

LIAB G 5

Z 16.00

Besicherte Finanzierungsgeschäfte, ausgenommen gruppeninterne

LIAB G 6

Z 17.00

Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)

LIAB G 7

Z 01.01 – Rechtsträger (ORG 1)

Unternehmen

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

Art des Unternehmens

Land

Rechtsträgerkennung des PoE der Abwicklungsgruppe

Ausnahme nach Artikel 7 CRR

Ausnahme nach Artikel 8 CRR

Vorbehaltlich Artikel 9 CRR

Ausnahme nach Artikel 10 CRR

Summe der Vermögenswerte

Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Operatives Gesamtergebnis

Rechnungslegungsstandard

Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag

Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikomessgröße

Anteil am konsolidierten Betriebsergebnis

Relevanter Rechtsträger

0010

0020

0025

0040

0050

0055

0070

0080

0090

0100

0110

0150

0160

0170

0210

0260

0270

0280

0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 01.02 – Eigentumsstruktur (ORG 2)

Anleger

Beteiligungsunternehmen

Eigentumsverhältnisse

Name

Code

Art des Codes

Name

Code

Art des Codes

Internationale Zweigstelle

Aktienkapital

Stimmrechte im Unternehmen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 02.00 – Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB 1)

 

Gegenpartei

Haushalte

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

Kreditinstitute

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Davon Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds

Offener Betrag

Buchwert

Zeile

Posten

0010

0011

0020

0021

0030

0031

0040

0041

0050

0051

0055

0056

0100

VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gedeckte Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Besicherte Verbindlichkeiten – besicherter Anteil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161

Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Nicht gedeckte vorrangige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0311

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0312

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0313

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0314

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0321

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0322

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0323

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0324

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0331

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0332

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0333

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0334

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0341

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0342

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0343

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0344

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Strukturierte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0351

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0352

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0353

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0354

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0361

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0362

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0363

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0364

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0365

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0366

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0367

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0368

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0369

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0371

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0372

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0373

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0374

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0381

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0382

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

EIGENMITTEL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0511

davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0512

davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Zusätzliches Kernkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0521

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Ergänzungskapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0531

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0800

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gegenpartei

 

 

Staaten und Zentralbanken

An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt

Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt

GESAMT

davon: gruppenintern

davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne)

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Offener Betrag

Buchwert

Zeile

Posten

0060

0061

0070

0071

0080

0081

0090

0091

0100

0101

0110

0111

0100

VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gedeckte Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Besicherte Verbindlichkeiten – besicherter Anteil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161

Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Nicht gedeckte vorrangige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0311

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0312

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0313

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0314

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0321

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0322

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0323

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0324

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0331

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0332

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0333

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0334

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0341

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0342

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0343

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0344

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Strukturierte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0351

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0352

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0353

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0354

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0361

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0362

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0363

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0364

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0365

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0366

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0367

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0368

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0369

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0371

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0372

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0373

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0374

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0381

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0382

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

EIGENMITTEL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0511

davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0512

davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Zusätzliches Kernkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0521

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Ergänzungskapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0531

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0800

SUMME EIGENKAPITAL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 03.01 – Eigenmittelanforderungen – Kreditinstitute (LIAB 2)

 

 

Betrag oder Prozentsatz

0010

0100

Gesamtrisikobetrag

 

0120

Gesamtrisikopositionsmessgröße

 

0210

Anfangskapital

 

0220

Verschuldungsquote

 

0300

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

 

0400

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

0410

Kapitalerhaltungspuffer

 

0420

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

 

0430

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

0440

Systemrisikopuffer

 

0450

Puffer für global systemrelevante Institute

 

0460

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

0500

Gesamtkapitalanforderung (OCR)

 

Z 03.02 Eigenmittelanforderungen – Wertpapierfirmen (LIAB 3)

 

 

Betrag

0010

0100

Eigenmittelanforderungen insgesamt

 

0110

Eigenmittelanforderung

 

0120

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

0130

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

 

Z 04.00 – Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (LIAB 4)

Emittent oder Garantienehmer

Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber

 

Finanzielle Verflechtungen

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

 

 

Offener Betrag

Art

 

davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge

davon: auf die MREL anrechenbar

0010

0020

0025

0030

0040

0045

0050

0060

0070

0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 05.01 – Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (LIAB 5)

Gegenpartei

Art

Betrag

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

Gruppe oder Einzelunternehmen

Land

Sektor

0010

0020

0025

0030

0040

0050

0060

0070

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 05.02 – Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (LIAB 6)

Gegenpartei

Art

Betrag

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

Gruppe oder Einzelunternehmen

Land

Sektor

0010

0020

0025

0030

0040

0050

0060

0070

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 06.00 – Einlagenversicherung (LIAB 7)

Rechtsträger

Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem

Institutsbezogenes Sicherungssystem

Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems

Name des Unternehmens

Code

Einlagensicherungssystem

Gedeckte Einlagen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

Z 07.01 – Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

 

 

 

Land:

 

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Quantitative Daten

ID

Wirtschaftliche Funktion

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Marktanteil

 

Gesamt

Anzahl der Kunden

 

Gesamt

Grenzüberschreitender Wert

Kontenwert

Davon nicht versichert

Davon wiederkehrend

Anzahl der Konten

Davon wiederkehrend

Zeile

 

 

0010

0020

0030

0035

0036

0040

0050

0055

0060

 

1

Einlagen

0010

1,1

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1,2

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1,3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1,4

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1,5

Andere Sektoren/Gegenparteien (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1,6

Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1,7

Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen

Onboarding-Kapazität

Kritikalitätsbewertung

Stellungnahmen der Gruppe

ID

Wirtschaftliche Funktion

Art und Reichweite

Relevanz

Marktstruktur

Zeitrahmen

Substituierbarkeit

Anzahl der Konten

Größenangabe 1 (auf der Grundlage von Werten)

Größenangabe 2 (auf der Grundlage von Zahlen)

Grenzüberschreitender Indikator

Marktanteil

Marktkonzentration

Voraussichtliche Zeit bis zur Substitution

Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion

Betriebsanforderungen

Anzahl der Anträge von Neukunden innerhalb eines Arbeitstages (Anzahl der Konten)

Marktauswirkungen

Substituierbarkeit

Kritische Funktion

Zeile

 

 

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0145

150

0160

0170

0180

 

1

Einlagen

0010

1,1

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1,2

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1,3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1,4

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1,5

Andere Sektoren/Gegenparteien (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1,6

Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1,7

Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 07.01 – Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

 

 

 

Land:

 

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Quantitative Daten

ID

Wirtschaftliche Funktion

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Marktanteil

Ausstehender Wert

Anzahl der Kunden

Ausstehender Wert – grenzüberschreitender Wert

Zeile

 

 

0010

0020

0030

0040

0060

 

2

Kreditvergabe

0080

2,1

Haushalte – Wohnungsbaukredite

 

 

 

 

 

0090

2,2

Haushalte – Sonstige Kredite

 

 

 

 

 

0100

2,3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

 

 

 

 

 

0110

2,4

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – keine KMU

 

 

 

 

 

0120

2,5

Sektor Staat

 

 

 

 

 

0130

2,6

Andere Sektoren/Gegenparteien (1)

 

 

 

 

 

0140

2,7

Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

0150

2,8

Andere Sektoren/Gegenparteien (3)

 

 

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen

Kritikalitätsbewertung

 

ID

Wirtschaftliche Funktion

Art und Reichweite

Relevanz

Marktstruktur

Zeitrahmen

Substituierbarkeit

 

Stellungnahmen der Gruppe

Größenangabe 1 (auf der Grundlage von Werten)

Größenangabe 2 (auf der Grundlage von Zahlen)

Grenzüberschreitender Indikator

Marktanteil

Marktkonzentration

Voraussichtliche Zeit bis zur Substitution

Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion

Betriebsanforderungen

Marktauswirkungen

Substituierbarkeit

Kritische Funktion

Zeile

 

 

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

 

2

Kreditvergabe

 

0080

2,1

Haushalte – Wohnungsbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

2,2

Haushalte – Sonstige Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

2,3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

2,4

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

2,5

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

2,6

Andere Sektoren/Gegenparteien (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

2,7

Andere Sektoren/Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

2,8

Andere Sektoren/Gegenparteien (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 07.01 – Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

 

 

 

Land:

 

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Quantitative Daten

ID

Wirtschaftliche Funktion

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Marktanteil

Wert der Transaktionen

Wert der Transaktion, davon wiederkehrende Transaktionen

Wert der offenen Positionen

Gesamtes verwaltetes Kundenvermögen

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Anzahl der Geschäfte

Anzahl der Kunden

Wert der Transaktionen

Wert der offenen Positionen

Gesamtes verwaltetes Kundenvermögen

Zeile

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

 

3

Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung

0160

3,1

Zahlungsdienste für MFI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

3,2

Zahlungsdienste für Nicht-MFI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0172

3.2.1

(1) Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0174

3.2.2

(2) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0176

3.2.3

(3) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

3,3

Bargelddienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

3,4

Wertpapierabrechnungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

3,5

CCP-Clearingdienste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

3,6

Verwahrungsdienste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

3,7

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

3,8

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

3,9

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen

Onboarding-Kapazität

Kritikalitätsbewertung

 

ID

Wirtschaftliche Funktion

Art und Reichweite

Relevanz

Marktstruktur

Zeitrahmen

Substituierbarkeit

Anzahl der Konten

 

Stellungnahmen der Gruppe

Größenangabe 1 (auf der Grundlage von Werten)

Größenangabe 2 (auf der Grundlage von Zahlen)

Grenzüberschreitender Indikator

Marktanteil

Marktkonzentration

Voraussichtliche Zeit bis zur Substitution

Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion

Betriebsanforderungen

Anzahl der Anträge von Neukunden innerhalb eines Arbeitstages (Anzahl)

Anzahl der Anträge von Neukunden innerhalb von sieben Arbeitstagen (Anzahl)

Marktauswirkungen

Substituierbarkeit

Kritische Funktion

Zeile

 

 

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0230

0240

0250

0260

 

3

Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung

 

0160

3,1

Zahlungsdienste für MFI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

3,2

Zahlungsdienste für Nicht-MFI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0172

3.2.1

(1) Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0174

3.2.2

(2) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0176

3.2.3

(3) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

3,3

Bargelddienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

3,4

Wertpapierabrechnungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

3,5

CCP-Clearingdienste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

3,6

Verwahrungsdienste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

3,7

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

3,8

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

3,9

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 07.01 – Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

 

 

 

Land:

 

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Quantitative Daten

ID

Wirtschaftliche Funktion

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Marktanteil

Nennbetrag

Buchwert

Freie Einnahmen

Grenzüberschreitender Wert

Anzahl der Gegenparteien

Anzahl der Geschäfte

Nennbetrag

Buchwert

Freie Einnahmen

Zeile

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

 

4

Kapitalmärkte

0250

4,1

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

4,2

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

4,3

Sekundärmärkte/Handel (nur zu Handelszwecken gehaltene Instrumente)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

4,4

Primärmarkt/Übernahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

4,5

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

4,6

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

4,7

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen

Kritikalitätsbewertung

 

ID

Wirtschaftliche Funktion

Art und Reichweite

Relevanz

Marktstruktur

Zeitrahmen

Substituierbarkeit

 

Stellungnahmen der Gruppe

Größenangabe 1 (auf der Grundlage von Werten)

Größenangabe 2 (auf der Grundlage von Zahlen)

Grenzüberschreitender Indikator

Marktanteil

Marktkonzentration

Voraussichtliche Zeit bis zur Substitution

Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion

Betriebsanforderungen

Marktauswirkungen

Substituierbarkeit

Kritische Funktion

Zeile

 

 

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

 

4

Kapitalmärkte

0250

4,1

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

4,2

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

4,3

Sekundärmärkte/Handel (nur zu Handelszwecken gehaltene Instrumente)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

4,4

Primärmarkt/Übernahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

4,5

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

4,6

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

4,7

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 07.01 – Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

 

 

 

Land:

 

Bogen pro Land plus (Teil-)Region

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

 

 

Quantitative Daten

ID

Wirtschaftliche Funktion

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Marktanteil

Bruttobuchwert

Anzahl der Gegenparteien

Umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen

Grenzüberschreitender Wert

Wert bei Kreditinstituten

Zeile

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

 

5

Großvolumige Finanzierungen

0320

5,1

Kreditaufnahme

 

 

 

 

 

 

 

0330

5,2

Derivate (Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

0340

5,3

Kreditvergabe

 

 

 

 

 

 

 

0350

5,4

Derivate (Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

0360

5,5

Sonstige Produktarten (1)

 

 

 

 

 

 

 

0370

5,6

Sonstige Produktarten (2)

 

 

 

 

 

 

 

0380

5,7

Sonstige Produktarten (3)

 

 

 

 

 

 

 


 

Wirtschaftliche Funktionen

Auswirkungs- und Substituierbarkeitsanalysen

Kritikalitätsbewertung

 

ID

Wirtschaftliche Funktion

Art und Reichweite

Relevanz

Marktstruktur

Zeitrahmen

Substituierbarkeit

 

Stellungnahmen der Gruppe

Größenangabe 1 (auf der Grundlage von Werten)

Größenangabe 2 (auf der Grundlage von Zahlen)

Grenzüberschreitender Indikator

Marktanteil

Marktkonzentration

Voraussichtliche Zeit bis zur Substitution

Rechtliche Hindernisse für Markteintritt oder Expansion

Betriebsanforderungen

Marktauswirkungen

Substituierbarkeit

Kritische Funktion

Zeile

 

 

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

 

5

Großvolumige Finanzierungen

 

0320

5,1

Kreditaufnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

5,2

Derivate (Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

5,3

Kreditvergabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

5,4

Derivate (Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

5,5

Sonstige Produktarten (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

5,6

Sonstige Produktarten (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

5,7

Sonstige Produktarten (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 07.02 – Wirtschaftliche Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC 2)

Wirtschaftliche Funktion

Rechtsträger

Beitrag als Geldbetrag

Land

ID

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

Geldbetrag

0010

0020

0030

0040

0045

0050

 

 

 

 

 

 

Z 07.03 – Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC 3)

Kerngeschäftsbereich

Rechtsträger

Kerngeschäftsbereich

ID des Geschäftsbereichs

Beschreibung

Name des Unternehmens

Code

Art des Codes

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

Z 07.04 – Wirtschaftliche Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC 4)

Wirtschaftliche Funktionen

Kerngeschäftsbereich

Land

ID

Kerngeschäftsbereich

ID des Geschäftsbereichs

0010

0020

0030

0040

 

 

 

 

Z 08.01 — Relevante Dienstleistungen (SERV 1)

Service Identifier (Dienstkennung)

Art der Dienstleistung

Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie

Dienstleistungsempfänger

Dienstleister

Kritikalität

Kennung des Vertrags

Anwendbares Recht

Abwicklungsresilienz

Kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß der DORA-Verordnung

IKT-Dienstleistung gemäß der DORA-Verordnung

Unternehmen

Muttergesellschaft

Erbringung von Dienstleistungen

Name

Code

Name

Code

Art des Codes

Name

Code

Art des Codes

Merkmale der Abwicklungsresilienz

Reorganisationsplan

Alternative Abhilfemaßnahmen

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 08.02 – Relevante Dienstleistungen – Zuordnung zu operativen Vermögenswerten (SERV 2)

Service Identifier (Dienstkennung)

Art der Dienstleistung

Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie

Kennung des Vermögenswerts

Art des Vermögenswerts

Bezeichnung des Vermögenswerts

Kritikalität

Rechtsform/Vertragsart

Kennung des Vertrags

Anwendbares Recht

Abwicklungsresiliente Merkmale

Merkmale der Abwicklungsresilienz

Reorganisationsplan

Alternative Abhilfemaßnahmen

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 08.03 – Relevante Dienstleistungen – Zuordnung zu Funktionen (SERV 3)

Service Identifier (Dienstkennung)

Art der Dienstleistung

Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie

Funktionskennung

Bezeichnung der Funktion

Abteilung

Kritikalität

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

 

Z 08.04 – Kritische Dienstleistungen – Zuordnung zu kritischen Funktionen (SERV 4)

Service Identifier (Dienstkennung)

Art der Dienstleistung

Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie

Kritische Funktion

Land

ID

0005

0010

0020

0030

0040

 

 

 

 

 

Z 08.05 – Wesentliche Dienstleistungen – Zuordnung zu Kerngeschäftsbereichen (SERV 5)

Service Identifier (Dienstkennung)

Art der Dienstleistung

Eindeutige Dienstleistungsbezeichnung gemäß Bankentaxonomie

Kerngeschäftsbereich

Name

ID

0005

0010

0020

0030

0040

 

 

 

 

 

Z 09.01 – FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer (FMI 1)

ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler

Nutzer

Anbieter

Name des Unternehmens

Unternehmenscode

FMI

Finanzmittler

 

Art des Systems

FMI-Bezeichnung (in der vorgegebenen Liste enthalten)

FMI-Bezeichnung (nicht in der vorgegebenen Liste enthalten)

Code der FMI

Betreiber der FMI

Art der Beteiligung

Name des Finanzmittlers

Code des Finanzmittlers

Kennung des Vertrags

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anbieter

Kommunikation

Verträge und Dienstleistungen

Kontaktstelle bei FMI/Finanzmittler

Anwendbares Recht

Abwicklungsresilienter Vertrag

Für das meldende Unternehmen maßgebliche Währungen

Für die FMI oder den Finanzmittler erbrachte Dienstleistungen

Von der FMI oder dem Finanzmittler erbrachte Dienstleistungen

Kommunikationsdienstleister

Sonstige Dienstleister, die den Zugang zur FMI ermöglichen

EUR

GBP

USD

CHF

JPY

Sonstige Währungen

FMI-eigen

SWIFT

Sonstige Kommunikationsdienstleister – Name

Name der zusätzlichen Dienstleister

Weitere Dienstleistungen

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 09.02 – FMI-Dienstleistungen – Zuordnung zu kritischen und wesentlichen FMI (FMI 2)

ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler

(IDFMI)

 

Kritische FMI

 

Wesentliche FMI

 

Land

ID der kritischen Funktion

 

ID des Kerngeschäftsbereichs

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

Z 09.03 – FMI-Dienstleistungen – Schlüsselparameter (FMI 3)

ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler

(IDFMI)

Segment (nur für zentrale Gegenparteien)

(SEG)

Schlüsselparameter

Anteil Beitrag zum Ausfallfonds

Ersteinschuss auf Eigenkonto

Ersteinschuss auf Kundenkonten

Wert der Positionen auf Eigenkonten

Wert der Positionen auf Kundenkonten

Anzahl der Kunden, die Sammelkonten zuzuordnen sind

Anzahl der Kunden, die Einzelkonten zuzuordnen sind

Anzahl der Geschäfte auf Eigenkonten

Anzahl der Geschäfte auf Kundenkonten

Wert der Geschäfte auf Eigenkonten

Wert der Geschäfte auf Kundenkonten

Kumulierter Nennbetrag

Kreditlinie

Höchstwert der Liquiditäts- oder Sicherheitenanforderungen

Geschätzte zusätzliche Liquiditäts- oder Sicherheitenanforderungen im Stressfall

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 09.04 – FMI-Dienstleistungen – CCP – Alternativer Anbieter (FMI 4)

ID als Kombination von Nutzer, FMI, Art des Systems und Finanzmittler

(Nur CCP)

Produktart

Substituierbarkeit (J/N)

Alternativer Anbieter

ID des alternativen Anbieters

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

Z 11.00 – Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate (LIAB G 1)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 11.00 – Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate

Zeile

Spalte

Insolvenzrangfolge

Auftragskennung

Name der Gegenpartei

Kennung der Gegenpartei

Art der Kennung

Beziehung zur Gegenpartei

Art der Verbindlichkeit

0010

0020

0021

0030

0040

0045

0050

0053

0055

0056

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Z 11.00 – Gruppeninterne Verbindlichkeiten, ausgenommen Derivate

Anwendbares Recht

Vertragliche Anerkennung (falls Drittland)

Ausstehender Kapitalbetrag

Aufgelaufene Zinsen

Währung

Emissionsdatum

Frühester Tilgungszeitpunkt

Gesetzliche Fälligkeit

Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit

Garantiegeber (falls zutreffend)

Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt

Einstufung als Eigenmittel

Als Eigenmittel einstufbarer Betrag

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0150

0160

0175

0180

0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 12.00 – Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 12.00 – Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)

Zeile

Spalte

Insolvenzrangfolge

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)

Art des Instruments

Anwendbares Recht

Vertragliche Anerkennung (falls dem Recht eines Drittlands unterliegend)

Währung

Ausstehender Kapitalbetrag

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Z 12.00 – Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)

Aufgelaufene Zinsen

Art der Verzinsung

Aktueller Zinssatz (%)

Emissionsdatum

Frühester Tilgungszeitpunkt

Gesetzliche Fälligkeit

Öffentliche Platzierung/Privatplatzierung

Zahlstelle

Vertragspartnerkennung

Art der Kennung

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0210

0215

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Z 12.00 – Wertpapiere (einschließlich Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals; ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 2)

Börsen, an denen Wertpapiere notiert sind

Abrechnungssysteme

Registrierungsstelle

Zentrale Wertpapier-Verwahrstelle

Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit

Bürge

Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt

Einstufung als Eigenmittel

Als Eigenmittel einstufbarer Betrag

0220

0230

0240

0250

0270

0280

0305

0310

0320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 13.00 – Alle Einlagen (ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 3)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 13.00 – Alle Einlagen (ausgenommen gruppeninterne) (LIAB-G 3)

Zeile

Spalte

Insolvenzrangfolge

Auftragskennung

Vertragspartnerkennung

Art der Kennung

Anwendbares Recht

Währung

Ausstehender Kapitalbetrag

Aufgelaufene Zinsen

Aktueller Zinssatz

(%)

Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit

Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt

Emissionsdatum für Termineinlagen

Frühester Tilgungszeitpunkt

0010

0020

0025

0030

0035

0040

0045

0050

0060

0070

0080

0090

0110

0115

0120

0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 14.00 – Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G 4)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 14.00 – Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G 4)

Zeile

Spalte

Insolvenzrangfolge

Auftragskennung

Name der Gegenpartei

Vertragspartnerkennung

Art der Kennung

Anwendbares Recht

Art der finanziellen Verbindlichkeiten

Vertragliche Anerkennung (falls Drittland)

0010

0020

0030

0040

0050

0055

0060

0065

0070

0075

0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Z 14.00 – Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G 4)

Ausstehender Kapitalbetrag

Aufgelaufene Zinsen

Aktueller Zinssatz

(%)

Währung

Emissionsdatum

Frühester Tilgungszeitpunkt

Gesetzliche Fälligkeit

Höhe des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit

Bürge

Betrag, der die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit auf die MREL erfüllt

Einstufung als Eigenmittel

Als Eigenmittel einstufbarer Betrag

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0170

0180

0205

0210

0220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 15.00 – Derivate (LIAB-G 5)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 15.00 – Derivate (LIAB-G 5)

Spalte

Insolvenzrangfolge

ID des Rahmenvertrags

Art des Rahmenvertrags

ISDA-Protokoll-konform – Unternehmen

Anerkennung von Abwicklungsaussetzung

Name der Gegenpartei

Vertragspartnerkennung

0010

0020

0030

0040

0050

0061

0071

0075

0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Z 15.00 – Derivate (LIAB-G 5)

Art der Kennung

Land der Gegenpartei

Gruppeninternes Geschäft

Anwendbares Recht der Rahmenvereinbarung/des Einzelvertrags

Anzahl abgedeckter Geschäfte

Marktwert netto

Nettowert hinterlegter Sicherheiten

Geschätzter Close-Out-Betrag

Geschätzter Betrag für vorzeitige Beendigung

0085

0090

0095

0100

0110

0120

0130

0140

0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 16.00 – Besicherte Finanzierungsgeschäfte, ausgenommen gruppeninterne (LIAB-G 6)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 16.00 – Besicherte Finanzierung, ausgenommen gruppeninterne (LIAB-G 6)

Spalte

Insolvenzrangfolge

ID des Rahmenvertrags

Art des Rahmenvertrags

Name der Gegenpartei

Vertragspartnerkennung

Art der Kennung

Land der Gegenpartei

Anwendbares Recht für Rahmenvereinbarung/Einzelabkommen

Anzahl abgedeckter Geschäfte

Nettobetrag der erhaltenen Finanzierung

Nettobetrag der hinterlegten Sicherheiten

0010

0020

0030

0040

0050

0055

0060

0065

0070

0080

0090

0100

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Z 17.00 – Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G-7)

Nr.

Abgleich mit aggregierten Daten

Z 17.00 – Sonstige nichtfinanzielle Verbindlichkeiten (nicht in anderen Meldebögen aufgeführt, ausgenommen gruppeninterne)(LIAB-G-7)

Zeile

Spalte

Insolvenzrangfolge

Auftragskennung

Vertragspartnerkennung

Art der Kennung

Anwendbares Recht

Art der nichtfinanziellen Verbindlichkeiten

Offener Betrag

Währung

Datum der Anerkennung

Datum der Fälligkeit

Einstufung als Eigenmittel

Als Eigenmittel einstufbarer Betrag

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0065

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in Anhang I aufgeführten Daten,

b)

es erfasst alle in Anhang I aufgeführten Geschäftskonzepte,

c)

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d)

es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e)

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f)

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklungsplanung gewährleisten.


ANHANG III

Validierungsregeln

Für die in Anhang I aufgeführten Datenelemente müssen Validierungsregeln gelten, die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b)

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c)

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

d)

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

e)

sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die betreffenden Angaben nicht übermittelt wurden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2303/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)