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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2293

11.11.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2293 DER KOMMISSION

vom 10. November 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 hinsichtlich der Anforderungen an Erklärungen abgebende Organisationen und zur Berichtigung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kohärenz der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (2) eingeführten Anforderungen an Erklärungen abgebende Organisationen mit anderen für diese Organisationen geltenden Anforderungen zu gewährleisten, sollte Anhang II der genannten Verordnung geändert werden, um die für sie erforderliche Genehmigung zu streichen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (3) ein neuer Buchstabe g angefügt. Dieser neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.221 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (4) geändert, indem ein neuer Buchstabe g angefügt wurde. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme. Darüber hinaus wurde in Anhang I Punkt 21.B.431 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ein neuer Buchstabe d angefügt. Dieser enthält ebenfalls eine falsche Bezugnahme. Beide Bezugnahmen sollten berichtigt werden.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.GEN.300 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) ein neuer Buchstabe g angefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang II (Teil-ADR.AR) auch Punkt ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (6) geändert, indem ein neuer Buchstabe f angefügt wurde. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde auch in Anhang II (Teil-145) Punkt 145.B.300 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (7) ein neuer Buchstabe g angefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme. Darüber hinaus wurde in Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.300 ein neuer Buchstabe g hinzugefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme. Diese Bezugnahmen sollten berichtigt werden.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde in Anhang II (Teil-ATCO.AR) Punkt ATCO.AR.C.001 der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (8) ein neuer Buchstabe f angefügt. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wurde Anhang II (Teil-ATM/ANS.AR) Punkt ATM/ANS.AR.C.010 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (9) geändert, indem ein neuer Buchstabe d angefügt wurde. Der neue Buchstabe enthält eine falsche Bezugnahme, die berichtigt werden sollte.

(9)

Um einen kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 angeglichen werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 4

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 5

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 6

Die Anhänge II und Vc der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 7

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/340 wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 8

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1178/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/139/oj).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/373/oj).


ANHANG I

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird wie folgt geändert:

1.

In Punkt IS.I.OR.250 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

Die Erstausgabe des ISMM muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden, die auch ein Exemplar dieses Handbuchs aufbewahrt. Erklärungen abgebende Organisationen benötigen keine Genehmigung. Das ISMM muss erforderlichenfalls geändert werden, damit die Beschreibung des ISMS der Organisation aktuell bleibt. Der zuständigen Behörde muss ein Exemplar aller Änderungen des ISMM vorgelegt werden.

c)

Änderungen des ISMM müssen nach einem von der Organisation festgelegten Verfahren verwaltet werden. Änderungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Verfahrens fallen, sowie Änderungen im Zusammenhang mit den Änderungen nach Punkt IS.I.OR.255(b) müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Erklärungen abgebende Organisationen benötigen keine Genehmigung.“

2.

Punkt IS.I.OR.255 erhält folgende Fassung:

IS.I.OR.255 Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems

a)

Änderungen des ISMS können nach einem von der Organisation entwickelten Verfahren verwaltet und der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Dieses Verfahren muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um Erklärungen abgebende Organisationen.

b)

Für Änderungen des ISMS, die nicht unter das in Buchstabe a genannte Verfahren fallen, muss die Organisation eine von der zuständigen Behörde zu erteilende Genehmigung beantragen und erhalten, was jedoch nicht für Erklärungen abgebende Organisationen gilt, die keine Genehmigung benötigen.

In Bezug auf diese Änderungen gilt Folgendes:

1.

Der Antrag muss vor solchen Änderungen gestellt werden, damit die zuständige Behörde die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls die Organisationszulassung und den damit zusammenhängenden Genehmigungsumfang ändern kann.

2.

Die Organisation muss der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese zur Bewertung der Änderung anfordert.

3.

Die Änderung darf erst nach Eingang einer förmlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde umgesetzt werden, was jedoch nicht für Erklärungen abgebende Organisationen gilt, die die Änderung unverzüglich vornehmen können.

4.

Während der Umsetzung solcher Änderungen unterliegt die Weiterführung des Betriebs der Organisation den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen.“


ANHANG II

Anhang VI Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erhält folgende Fassung:

„g)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ORA.GEN.200A dieses Anhangs durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f dieses Punkts jede nach Anhang II Punkt IS.I.OR.200(e) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (*1) erteilte Genehmigung.


(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).“ “


ANHANG III

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

1.

Punkt 21.B.221 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 21.A.139A dieses Anhangs durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f dieses Punkts jede nach Punkt IS.D.OR.200(e) des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission (*1) erteilte Genehmigung.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1645/oj).“ "

2.

Punkt 21.B.431 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 21.A.239A dieses Anhangs durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis c dieses Punkts jede nach Punkt IS.D.OR.200(e) des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.“


(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1645/oj).“ “


ANHANG IV

Anhang II Punkt ARO.GEN.300 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält folgende Fassung:

„g)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ORO.GEN.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f dieses Punkts jede nach Anhang II Punkt IS.I.OR.200(e) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erteilte Genehmigung.“


ANHANG V

Anhang II Punkt ADR.AR.C.005 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 erhält folgende Fassung:

„f)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ADR.OR.D.005A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis e dieses Punkts jede nach Punkt IS.D.OR.200(e) des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.“


ANHANG VI

Die Anhänge II und Vc der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden wie folgt berichtigt:

1.

Anhang II Punkt 145.B.300 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt 145.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f dieses Punkts jede nach Anhang II Punkt IS.I.OR.200(e) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erteilte Genehmigung.“

2.

Anhang Vc Punkt CAMO.B.300 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt CAMO.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f dieses Punkts jede nach Anhang II Punkt IS.I.OR.200(e) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erteilte Genehmigung.“


ANHANG VII

Anhang II Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/340 erhält folgende Fassung:

„f)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATCO.OR.C.001A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis e dieses Punkts jede nach Anhang II Punkt IS.I.OR.200(e) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erteilte Genehmigung.“


ANHANG VIII

Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.010 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 erhält folgende Fassung:

„d)

Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ATM/ANS.OR.B.005A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis c dieses Punkts jede nach Anhang II Punkt IS.I.OR.200(e) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erteilte Genehmigung.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2293/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)