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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2251 |
11.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2251 DER KOMMISSION
vom 10. November 2025
über die Maßnahmen zur Vollständigkeit für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Maßnahmen zur Vollständigkeit gehören zu den Aspekten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission (2) aufgeführt sind. |
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(2) |
Seit Inkrafttreten der Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission (3) wurden erhebliche Verbesserungen im Hinblick auf die Harmonisierung und Qualität der von den Mitgliedstaaten angewandten Maßnahmen zur Vollständigkeit erzielt. Ungeachtet dieser Verbesserungen ist eine weitere Harmonisierung der Maßnahmen unter Berücksichtigung der in diesem Bereich durchgeführten Überprüfung erforderlich, um die Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Daten zum Bruttonationaleinkommen (BNE) zu gewährleisten. Die BNE-Überprüfung hat ergeben, dass weiterer Harmonisierungsbedarf besteht, insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen bezüglich: i) der Gegenüberstellung der aus bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehenden Beschäftigungsdaten mit den Erwerbstätigendaten, die den Schätzungen des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen (BIP) zugrunde liegen; ii) statistischer Anpassungen im Zusammenhang mit Naturaleinkommen und Trinkgeldern; iii) der Verwendung von Informationen aus Steuerprüfungen zur Verbesserung der Vollständigkeit der BIP-Schätzungen; sowie iv) der statistischen Anpassungen im Zusammenhang mit illegalen Wirtschaftstätigkeiten. |
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(3) |
Bevölkerungsstatistische Quellen (wie z. B. die Arbeitskräfteerhebung oder Volkszählungen) sind effiziente Instrumente zur Validierung der zugrunde liegenden BIP-Schätzungen (die für die BIP-Erfassung nach dem Produktions- und dem Ausgabenansatz relevant sind) oder zur Bereinigung des BIP um nicht beobachtete Produktion und Einkommen. Die Arbeitskräfteerhebung wurde in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission (5) einheitlich durchgeführt. Die Quellen für Unternehmensstatistiken, wie etwa strukturelle Unternehmensstatistiken und statistische Unternehmensregister, die zur Berechnung des BIP in allen Mitgliedstaaten verwendet werden, entsprechen der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „EBS-Verordnung“) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (7). |
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(4) |
Naturaleinkommen und Trinkgeld sind Sachverhalte, die in allen Mitgliedstaaten vorkommen, und zu ihrer Erfassung müssen die BIP-Schätzungen möglicherweise angepasst werden. |
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(5) |
Alle Mitgliedstaaten verfügen über Einkommen-, Körperschafts- und Mehrwertsteuersysteme sowie über entsprechende Steuerprüfungsmechanismen. Informationen aus Steuerprüfungen könnten verwendet werden, um Anpassungen für falsch gemeldete Produktions- und Einkommensangaben vorzunehmen. |
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(6) |
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „ESVG 2010“) haben alle Mitgliedstaaten, wo erforderlich, Anpassungen des BIP vorgenommen, um illegalen Wirtschaftstätigkeiten Rechnung zu tragen, die innerhalb der Produktionsgrenze liegen. |
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(7) |
Somit besteht in allen Mitgliedstaaten eine statistische und administrative Infrastruktur, die eine weitere Harmonisierung dieser Maßnahmen zur Vollständigkeit ermöglicht. |
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(8) |
Die BNE-Aggregate und ihre Bestandteile sollten den einschlägigen Definitionen und Rechnungslegungsvorschriften des ESVG 2010 entsprechen. |
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(9) |
Zur weiteren Harmonisierung der Maßnahmen zur Vollständigkeit sollten die in der Entscheidung 94/168/EG festgelegten Maßnahmen ersetzt und die Entscheidung 94/168/EG, Euratom daher aufgehoben werden. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
Zielsetzung und Anwendungsbereich
Artikel 1
Zweck dieser Verordnung ist die Verbesserung der Vollständigkeit des BIP als Hauptbestandteil des BNE der Mitgliedstaaten in Bezug auf die unter das Produktionskonzept des ESVG 2010 fallende Wirtschaftstätigkeit. Dies umfasst auch Wirtschaftstätigkeit, die zwar an sich rechtmäßig ist, jedoch nicht im Einklang mit den Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften ausgeübt werden, wie auch Wirtschaftstätigkeit, die nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften illegal ist, sofern alle beteiligten Einheiten gemäß ESVG 2010 Ziffer 1.79 einvernehmlich an den Vorgängen teilnehmen.
Artikel 2
Neben den in Kapitel 4 bis 7 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten zusätzliche länderspezifische Maßnahmen ergreifen, um ihre Lücken bei der Vollständigkeit zu schließen.
KAPITEL 2
Vollständigkeit
Artikel 3
(1) BNE- und BIP-Schätzungen sind „vollständig“, wenn sie Folgendes abdecken:
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a) |
Produktion, Primäreinkommen und Ausgaben, die in statistischen Erhebungen oder Verwaltungsunterlagen direkt erfasst werden, und |
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b) |
Produktion, Primäreinkommen und Ausgaben, die nicht direkt erfasst werden und einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte betreffen:
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(2) Der Mangel wirtschaftlich tätiger Einheiten in statistischen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i beinhaltet die Nichterfassung wirtschaftlich tätiger Einheiten, die bei den Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, sowie wirtschaftlich tätiger Einheiten, die bewusst nicht gemeldet wurden, um Steuer- und Sozialversicherungspflichten zu umgehen oder weil sie an illegalen Tätigkeiten beteiligt sind, in statistischen Daten.
(3) Die Umgehung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii beinhaltet die Übermittlung von Zahlen an die Steuerbehörden oder Sozialversicherungsträger, die unvollständig oder gefälscht sind.
(4) Die Befreiung von der Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii betrifft einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte:
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a) |
Existenz von Mindestschwellenwerten, wobei bestimmte Wirtschaftstätigkeiten oder Transaktionen erst bei deren Überschreiten meldepflichtig sind; |
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b) |
Befreiung bestimmter Gruppen von Personen oder Unternehmen; |
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c) |
Vorlage von Teilmeldungen, die keinen Verstoß gegen die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften darstellen. |
(5) Statistische Mängel in den Daten, die sich auf die Vollständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv auswirken, betreffen einen oder mehrere der folgenden Missstände:
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a) |
Daten, die unvollständig sind, nicht erfasst werden oder nicht direkt erfassbar sind; |
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b) |
Daten, die von Statistikern falsch gehandhabt, verarbeitet oder erstellt werden. |
(6) Vollständigkeit ist der Zustand, in dem die BIP-Schätzung (und damit auch die BNE-Schätzung) vollständig ist.
(7) Unvollständigkeit liegt vor, wenn die BIP-Schätzung (und damit auch die BNE-Schätzung) nicht vollständig ist, da keine angemessenen Anpassungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit vorgenommen wurden.
KAPITEL 3
Beschreibungen der Berechnungen und Anpassungen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der BIP-Schätzungen
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten legen ein Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile verwendeten Quellen und Methoden gemäß dem ESVG 2010 vor („BNE-Verzeichnis“, laut Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission) (9). Die jeweiligen BNE-Verzeichnisse der Mitgliedstaaten enthalten eine Beschreibung der festgestellten Lücken bei der Vollständigkeit und der zur Sicherstellung der Vollständigkeit ihrer BIP-Schätzungen angewandten Methoden sowie den Wert der vorgenommenen Anpassungen. Diese Beschreibung muss folgende Elemente umfassen:
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a) |
Nennung der Arten von Unvollständigkeit, bei denen aufgrund von Nichterfassung, Hinterziehung oder Befreiung, oder statistischen Mängeln in den Daten Anpassungen erforderlich sind; |
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b) |
Nennung der einzelnen Unvollständigkeitselemente innerhalb der einzelnen Arten der Unvollständigkeit aus der Aufzählung unter Buchstabe a; |
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c) |
Darstellung, wie die angegebenen Arten und Elemente der Unvollständigkeit mit den Methoden verknüpft sind, die angewandt werden, um Vollständigkeit sicherzustellen, sowie ein Überblick über die Anpassungen, die in Bezug auf die verschiedenen Arten und Elemente der Unvollständigkeit vorgenommen wurden; |
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d) |
Beschreibung der Vollständigkeitsmethoden, die zur Behebung der festgestellten Arten und Elemente der Unvollständigkeit angewandt wurden. |
Artikel 5
(1) Bei den in Artikel 4 Buchstabe a genannten Arten der Unvollständigkeit handelt es sich um die Arten, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie sind für den Fall relevant, dass die Quelldaten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen. Daher sind diese Arten in erster Linie bei der Analyse der Vollständigkeit im Zusammenhang mit der BIP-Erfassung nach dem Produktionsansatz anzuwenden. Sie können auch auf die Analyse nach dem Einkommens- und dem Ausgabenansatz zur Berechnung des BIP angewandt werden, sofern die Quelldaten auch hier aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen.
(2) Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Einzelelemente der Unvollständigkeit innerhalb jeder Art der Unvollständigkeit können (müssen jedoch nicht) die in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Beispiele sein.
(3) Bei der Verknüpfung der genannten Arten und Elemente der Unvollständigkeit mit den Methoden, die angewandt werden, um die Vollständigkeit sicherzustellen, und für die Bereitstellung des Überblicks über die Anpassungen, die für die verschiedenen in Artikel 4 Buchstabe c genannten Arten und Elemente der Unvollständigkeit vorgenommen wurden, sind die Übersichtstabellen heranzuziehen, deren erforderlicher Inhalt in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist. Dies erfolgt in erster Linie für die Bestandteile des Produktionsansatzes zur Berechnung des BIP und, sofern die Quelldaten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen, für die relevanten Bestandteile des Ausgaben- und Einkommensansatzes zur Berechnung des BIP.
KAPITEL 4
Gegenüberstellung der aus bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehenden Beschäftigungsdaten mit den den BIP-Schätzungen zugrunde liegenden Erwerbstätigendaten
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten vergleichen die Beschäftigungsdaten, die aus bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehen (Arbeitskräfteangebot), mit den Erwerbstätigendaten, die den BIP-Schätzungen zugrunde liegen (Bedarf an Arbeitskräften). Die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung werden verwendet, um explizite Anpassungen zur Vollständigkeit für nicht beobachtete Produktion und Einkommen vorzunehmen oder die BIP-Schätzungen zu validieren. Die Gegenüberstellung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Artikel 7
(1) Die bevölkerungsstatistischen Quellen für das Arbeitskräfteangebot gemäß Artikel 6 sind die Arbeitskräfteerhebung oder die Volkszählung (einschließlich der zugrunde liegenden administrativen Daten).
(2) Die in Artikel 6 genannten Daten über den Bedarf an Arbeitskräften werden aus den zur Erfassung des BIP verwendeten Quellen der Unternehmensstatistik abgeleitet, zu denen die strukturelle Unternehmensstatistik, das statistische Unternehmensregister, andere unternehmensbezogene Quellen, administrative Daten oder Kombinationen dieser Daten gehören.
(3) Werden die Ergebnisse der in Artikel 6 genannten Gegenüberstellung zur Validierung der BIP-Schätzungen herangezogen, so sind die den BIP-Schätzungen zugrunde liegenden Erwerbstätigenzahlen die endgültigen Schätzungen der Erwerbstätigen in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Artikel 8
Das anzuwendende Beschäftigungskonzept ist in Ziffer 11.11 bis 11.19 des ESVG 2010 definiert (entspricht dem Inlandskonzept der Erwerbstätigen). Da für die bevölkerungsstatistischen Quellen ein anderes Beschäftigungskonzept (Beschäftigung auf nationaler Ebene) verwendet wird, ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dieses für die Zwecke der in Artikel 6 genannten Gegenüberstellung an die Begriffsbestimmung des ESVG 2010 anzupassen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens folgende Aspekte:
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a) |
Einbeziehung von Gebietsfremden, die für gebietsansässige Einheiten arbeiten, wie gebietsfremde Wanderarbeiter, gebietsfremde Grenzgänger und Saisonarbeiter; |
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b) |
Ausschluss von Gebietsansässigen, die bei gebietsfremden Produzenten beschäftigt sind, wie etwa gebietsansässige Grenzgänger und Saisonarbeiter; |
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c) |
Einbeziehung von erwerbstätigen Gebietsansässigen, die ständig in Anstaltshaushalten leben; sie können in kommunalen Einrichtungen (etwa Gefängnissen oder Langzeitpflegeeinrichtungen), Gemeinschaftshaushalten (etwa religiösen Einrichtungen) und Unterkünften für Streitkräfte leben und arbeiten; |
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d) |
Einbeziehung von Personen, die Produktionsarbeit zur Eigenverwendung leisten (wie z. B. landwirtschaftliche Tätigkeiten). |
Artikel 9
Bei der Durchführung der Gegenüberstellung gemäß Artikel 6 wenden die Mitgliedstaaten Maßnahmen an, um
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a) |
unter Verwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „NACE“) den Umfang der für die Gegenüberstellung zu berücksichtigenden Wirtschaftstätigkeiten festzulegen und die NACE-Codierung für Beschäftigungsdaten in den Quellen für Arbeitskräfteangebot und -nachfrage zu harmonisieren; |
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b) |
die Beschäftigungsdaten anhand des „Arbeitsvolumens“ (gemäß Begriffsbestimmung im ESVG 2010 Ziffer 11.27) oder der „Vollzeitäquivalente“ (gemäß Begriffsbestimmung im ESVG 2010 Ziffer 11.32) zu berechnen; |
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c) |
um die geeigneten Werte der Bruttowertschöpfung oder der Produktion pro Arbeitseinheit zu ermitteln, die auf die abgeleitete Beschäftigungslücke (die Differenz zwischen den aus den nach Artikel 8 angeglichenen bevölkerungsstatistischen Quellen hervorgehenden Beschäftigungsdaten und den Erwerbstätigendaten, die den BIP-Schätzungen zugrunde liegen) anzuwenden sind, wenn infolge der Gegenüberstellung explizite Anpassungen zur Vollständigkeit für die nicht beobachtete Produktion (an der Bruttowertschöpfung und ihren Bestandteilen) vorgenommen werden. |
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten übermitteln im BNE-Verzeichnis eine Beschreibung der gemäß Artikel 6 durchgeführten Gegenüberstellung. Dies beginnt mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029. Führt die Gegenüberstellung zu expliziten Anpassungen zur Vollständigkeit, so geben die Mitgliedstaaten den Wert der vorgenommenen Anpassungen an. Werden nach dieser Gegenüberstellung keine expliziten Anpassungen zur Vollständigkeit vorgenommen, so begründen die Mitgliedstaaten dies im BNE-Verzeichnis und geben Auskunft darüber, wie die Ergebnisse der Gegenüberstellung zur Validierung der BIP-Schätzungen verwendet wurden.
KAPITEL 5
Statistische Anpassungen in Bezug auf Naturaleinkommen und Trinkgeld
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten überprüfen die verschiedenen Arten von Naturaleinkommen und Tätigkeiten, bei denen Trinkgeld am weitesten verbreitet ist, um gegebenenfalls Anpassungen zur Vollständigkeit im Hinblick auf das BIP vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten überprüfen auch die Methoden für diese Anpassungen, um deren Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Diese Überprüfungen werden mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Artikel 12
Die Überprüfung der verschiedenen Arten von Naturaleinkommen nach Artikel 11 erstreckt sich auf folgende Positionen:
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a) |
Fahrzeuge und andere dauerhafte Güter, die den Arbeitnehmern zur persönlichen Benutzung zur Verfügung gestellt werden; |
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b) |
Mahlzeiten und Getränke, auch bei Geschäftsreisen; |
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c) |
Preisnachlässe in kostenlosen oder unterstützten Kantinen oder in Form von Essensgutscheinen; |
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d) |
Beförderung zum und vom Arbeitsplatz; |
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e) |
im Rahmen des Produktionsprozesses des Arbeitgebers produzierte Waren und Dienstleistungen, wie z. B. Lebensmittel und Getränke; |
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f) |
kostenlose Unterkünfte/Zuschüsse zu den Wohnkosten; |
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g) |
zinsverbilligte Darlehen an Arbeitnehmer; |
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h) |
alle anderen Arten von Naturaleinkommen, die als quantitativ bedeutend betrachtet werden. |
Artikel 13
Die in Artikel 11 genannte Überprüfung der Tätigkeiten, bei denen Trinkgeld am weitesten verbreitet ist, umfasst Folgendes:
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a) |
Taxis; |
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b) |
Gastronomie; |
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c) |
Hotels; |
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d) |
Friseurinnen und Friseure; |
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e) |
alle anderen Tätigkeiten, bei denen Trinkgeld als quantitativ bedeutend betrachtet wird. |
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten gleichen ihre Schätzungen der Naturaleinkommen mit den Ergebnissen der vierjährlichen EU-Arbeitskostenerhebungen ab, da die Erhebungen auch Angaben zum Naturaleinkommen enthalten. Dieser Abgleich wird jedes Mal vorgenommen, wenn die Ergebnisse der EU-Arbeitskostenerhebung vorliegen.
Artikel 15
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in das BNE-Verzeichnis eine Kurzbeschreibung der Steuervorschriften auf, die für Naturaleinkommen und Trinkgeld gelten. Das BNE-Verzeichnis hat auch eine Erläuterung dahin gehend zu enthalten, inwieweit die Schätzung des BIP diesen Vorschriften gebührend Rechnung trägt (indem z. B. betrachtet wird, wie sie sich auf die Quelldaten auswirken und welcher potenzielle Anpassungsbedarf sich daraus ergibt). Dies beginnt mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
(2) Werden für bestimmte Positionen Anpassungen vorgenommen, so sind die Datenquellen und die Berechnungsmethode zu beschreiben und der Wert der Anpassung anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten erläutern im BNE-Verzeichnis auch die Ergebnisse der Überprüfungen gemäß Artikel 11 und die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 14 und legen gegebenenfalls eine Begründung und Beschreibung entsprechender Änderungen vor. Dies beginnt mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
KAPITEL 6
Untersuchung der Verwendung von Informationen aus Steuerprüfungen zur Verbesserung der Vollständigkeit der BIP-Schätzungen
Artikel 16
Die Mitgliedstaaten analysieren die Durchführbarkeit der Verwendung von Steuerprüfungen zur Verbesserung der Vollständigkeit von BIP-Schätzungen. Diese Analyse wird mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Artikel 17
(1) Die Mitgliedstaaten beschreiben die Ergebnisse der in Artikel 16 genannten Analyse im BNE-Verzeichnis, beginnend mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
(2) In dieser Beschreibung wird festgestellt, ob die Steuerprüfungsinformationen verwendet werden können, um (quantitativ) Anpassungen für falsch gemeldete Produktion und Einkommen vorzunehmen oder (qualitativ) die Muster solcher Falschmeldungen zu erkennen.
(3) Werden Anpassungen zur Vollständigkeit auf Grundlage der Steuerprüfungen vorgenommen (quantitative Verwendung), so ist in der Beschreibung zu erläutern, wie die aus den Steuerprüfungen abgeleiteten Informationen an diesen Zweck angepasst werden können, und es ist der Wert der Anpassungen anzugeben.
(4) Werden Steuerprüfungen qualitativ verwendet, so ist in der Beschreibung zu erläutern, wie die erkannten Muster von Falschmeldungen auf Anpassungen zur Vollständigkeit angewandt werden, die sich aus anderen Vollständigkeitsmethoden ergeben. Werden im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung keine Steuerprüfungen verwendet, so sind in der Beschreibung die Gründe dafür zu erläutern.
KAPITEL 7
Statistische Anpassungen im Zusammenhang mit illegalen Wirtschaftstätigkeiten
Artikel 18
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Arten illegaler Wirtschaftstätigkeiten, die innerhalb der Produktionsgrenze des ESVG 2010 liegen, um gegebenenfalls umfassende Anpassungen zur Vollständigkeit des BIP vorzunehmen, und überprüfen die für diese Anpassungen verwendeten Methoden, um deren Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Diese Überprüfungen werden mindestens alle fünf Jahre durchgeführt, beginnend mit dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029.
Artikel 19
Die Überprüfung der in Artikel 18 genannten Arten illegaler Tätigkeiten erstreckt sich auf folgende Tätigkeiten:
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a) |
Prostitution (sofern nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal); |
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b) |
Drogenherstellung und -handel (sofern nach den nationalen Rechtsvorschriften illegal); |
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c) |
Schmuggel von Alkohol und Tabakerzeugnissen; |
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d) |
alle anderen Arten illegaler Wirtschaftstätigkeit, die als quantitativ bedeutend betrachtet werden. |
Artikel 20
Die Mitgliedstaaten beschreiben im BNE-Verzeichnis, beginnend mit dem BNE-Verzeichnis nach dem BNE-Überprüfungszyklus 2025-2029, die Ergebnisse der Analyse gemäß Artikel 18. Das BNE-Verzeichnis enthält gegebenenfalls eine Begründung und eine Beschreibung damit zusammenhängender Änderungen. Werden Anpassungen für bestimmte illegale Wirtschaftstätigkeiten vorgenommen, so sind die Datenquellen und die Berechnungsmethode zu beschreiben und der Wert der Anpassung anzugeben.
Artikel 21
(1) Die Entscheidung 94/168/EG, Euratom wird aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 22
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/516/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2147/oj).
(3) Entscheidung 94/168/EG, Euratom der Kommission vom 22. Februar 1994 über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABl. L 77 vom 19.3.1994, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/168/oj).
(4) Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1700/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 59, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2240/oj).
(6) Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2152/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1197/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung der Struktur und der genauen Vorgaben des Verzeichnisses der zur Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens und ihrer Bestandteile nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) genutzten Quellen und angewandten Methoden (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1546/oj).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
ANHANG I
Arten von Unvollständigkeit gemäß Artikel 5
Für die Untergliederung sämtlicher Produktionstätigkeiten nach ihrem Unvollständigkeitspotenzial ist ein Standardsatz von Arten der Unvollständigkeit heranzuziehen. Die Arten sind mit N1-N7 bezeichnet. Die nachstehende Tabelle enthält eine Beschreibung der einzelnen Arten von Unvollständigkeit (N1-N7) sowie Beispiele für einzelne Unvollständigkeitselemente innerhalb dieser Arten.
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Bezeichnung |
Art |
Beschreibung der Arten von Unvollständigkeit und ihrer Elemente |
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N1 |
Produzent hätte gemeldet sein müssen (untergrundwirtschaftlich tätiger Produzent) |
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N2 |
Produzent übt illegale wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist nicht gemeldet |
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N3 |
Produzent ist nicht zur Meldung verpflichtet |
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N4 |
Gemeldete juristische Person erscheint nicht in der Statistik |
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N5 |
Gemeldeter Unternehmer ist nicht in der Statistik enthalten |
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N6 |
Produzent meldet Daten falsch |
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||||||||||||||||
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N7 |
Daten weisen statistische Mängel auf |
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Art N1 bis N7 sind für den Fall relevant, dass die Quelldaten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen. Daher sind sie in erster Linie bei der Analyse der Vollständigkeit im Zusammenhang mit der BIP-Erfassung nach dem Produktionsansatz anzuwenden. Diese Arten können auch auf die Analyse nach dem Einnahmen- und dem Ausgabenansatz angewandt werden. Dies ist jedoch einfacher, wenn diese Daten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen bei Produzenten stammen.
Um eine klare Abgrenzung der Arten von Unvollständigkeit zu gewährleisten, sind sie so zu formulieren, dass Produktionstätigkeiten danach untergliedert werden, wie hoch das Potenzial ist, dass sie nicht beobachtet sind. Dies wird erreicht, indem leicht beobachtbare Merkmale der Produzenten untersucht werden. Dabei werden die einzelnen Merkmale in einen sich gegenseitig ausschließenden, erschöpfenden Satz Kategorien unterteilt. Die Merkmale sollten auf der Grundlage folgender Fragen erstellt werden:
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a) |
Ist der Produzent bei den Behörden gemeldet oder nicht? |
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b) |
Ist der Produzent im statistischen Unternehmensregister eingetragen oder nicht? |
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c) |
Welche Datenquelle dient als Grundlage: eine Produzentenerhebung, eine administrative Datensammlung oder eine andere Quelle? |
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d) |
Handelt es sich bei dem Produzenten um eine juristische Person, einen Unternehmer oder einen Nichtmarktproduzenten in einem privaten Haushalt? |
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e) |
Antwortet der Produzent auf Erhebungen oder nicht? |
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f) |
Meldet der Produzent zutreffende oder falsche Daten? |
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g) |
Werden alle für die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erforderlichen Daten erhoben oder nicht? |
Diese Merkmale untermauern zusammengenommen die Beschreibungen von Art N1 bis N7 und ermöglichen eine umfassende Aufschlüsselung des Unvollständigkeitspotenzials. Nachstehend eine Beschreibung der Ableitung von Art N1 bis N7 sowie ihrer Beziehungen.
Zunächst sollte geprüft werden, ob ein Produzent Erhebungen oder administrativen Datensammlungen unterliegt oder nicht. Ein Produzent ist möglicherweise nicht durch Erhebungen oder administrative Datensammlungen erfasst, weil
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a) |
er bewusst nicht gemeldet wurde, da er an untergrundwirtschaftlichen Tätigkeiten (N1) oder illegalen Tätigkeiten (N2) beteiligt ist; |
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b) |
er nicht gemeldet werden muss (Nichtmarktproduzent in einem privaten Haushalt) (N3); |
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c) |
er eine juristische Person ist, die jedoch nicht durch Erhebungen erfasst wurde (N4); |
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d) |
er ein gemeldeter Unternehmer ist, der jedoch nicht durch Erhebungen erfasst wurde (N5). |
Wenn der Produzent Erhebungen unterliegt, so kann es sein, dass die gewonnenen Daten nicht erschöpfend sind, wofür es folgende Gründe geben kann:
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a) |
der Produzent macht absichtlich falsche Angaben (N6); |
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b) |
die erforderlichen Daten werden nicht erhoben oder nicht ordnungsgemäß verarbeitet (statistischer Mangel) (N7). |
ANHANG II
Muster der Übersichtstabellen gemäß Artikel 5
Arten und Elemente der Unvollständigkeit nach angewandter Vollständigkeitsmethode — Überblick über die Anpassungen zur Vollständigkeit in Bezug auf die Produktion (ein analoges Muster ist für Vorleistungen und Bruttowertschöpfung zu verwenden, sowie, sofern die Quelldaten aus Erhebungen oder administrativen Datensammlungen von Produzenten stammen, für die relevanten Bestandteile des Ausgaben- und Einkommensansatzes zur Berechnung des BIP)
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Arten und Elemente der Unvollständigkeit |
Vollständigkeitsmethoden |
Gesamt |
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Methode 1 |
Methode 2 |
Methode 3 |
Methode 4 |
Methode 5 |
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Methode 7 |
Methode 8 |
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N1 |
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N3 |
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N4 |
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N6 |
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N7 |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2251/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)