|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/2247 |
11.11.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2247 DER KOMMISSION
vom 10. November 2025
über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus im Gebiet der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h und i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) enthält in Anhang II Teil A die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, und in Teil B des genannten Anhangs die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten. |
|
(2) |
Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus (im Folgenden „spezifizierte Schädlinge“) sind in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Diese Schädlinge haben erhebliche negative Auswirkungen auf Zitruspflanzenarten in den Ländern, in denen sie vorkommen. |
|
(3) |
Die spezifizierten Schädlinge können sich über Diaphorina citri Kuwayama und Trioza erytreae Del Guercio (im Folgenden „spezifizierte Vektoren“) ausbreiten, die beide in Anhang II Teil A bzw. Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind. |
|
(4) |
Die spezifizierten Schädlinge sind auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission (3) als prioritäre Schädlinge aufgeführt, da es sich um die drei Arten von Candidatus Liberibacter handelt, die die Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus/Citrus Greening sind. |
|
(5) |
Zur Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises und der Tilgung der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen mit visuellen Untersuchungen, Beprobungen und Testungen in ausreichender Anzahl durchführen und dabei Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen entsprechen. |
|
(6) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jeder Mitgliedstaat für jeden prioritären Schädling einen Notfallplan zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen, um sicherzustellen, dass ein umfassender Notfallplan für den Fall von Funden der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union vorhanden ist. |
|
(7) |
Im Falle des Auftretens der spezifizierten Schädlinge und um diese zu tilgen und ihre Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und dort Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Die Größe dieser abgegrenzten Gebiete sollte auf der Grundlage des Ausbreitungsvermögens der spezifizierten Vektoren bestimmt werden, wenn ihr Vorhandensein amtlich bestätigt wurde. |
|
(8) |
In Fällen isolierter Funde der spezifizierten Schädlinge sollte jedoch kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden müssen, da in einem solchen Fall das Pflanzengesundheitsrisiko durch die Anwendung spezifischer Maßnahmen rasch auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann. Aus demselben Grund sollte präzisiert werden, dass diese Ausnahme angewendet werden kann, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass sich die nachgewiesenen spezifizierten Schädlinge nicht weiter ausgebreitet haben und das Vorhandensein der spezifizierten Vektoren in einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 3 km um den Ort des isolierten Fundes herum nicht bekannt ist, oder wenn zu einem Fund auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren in Gebieten kommt, in denen sich die spezifizierten Vektoren nicht im Freiland ansiedeln können. |
|
(9) |
Darüber hinaus werden bestimmte spezifizierte Pflanzen auf Produktionsflächen mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren angebaut. Treten die spezifizierten Schädlinge außerhalb solcher Produktionsflächen auf, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass dieses Auftreten die auf dieser Produktionsfläche angebauten spezifizierten Pflanzen beeinträchtigt. Die zuständigen Behörden sollten daher von der Verpflichtung zur Durchführung von Tilgungsmaßnahmen in Bezug auf diese spezifizierten Pflanzen ausgenommen werden, auch wenn sie sich innerhalb des abgegrenzten Gebiets befinden. |
|
(10) |
Um sicherzustellen, dass die Tilgungsmaßnahmen unverzüglich angewandt werden und eine weitere Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im übrigen Gebiet der Union vermieden wird, sollten die Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten jährlich jeweils zum am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr und mit ausreichender Intensität durchgeführt werden. |
|
(11) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Durchführung statistisch fundierter und risikobasierter Erhebungen außerhalb der abgegrenzten Gebiete sollten ab dem 1. Januar 2029 gelten, damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, diese Erhebungen zu planen, ihr Konzept vorzubereiten, die dafür erforderlichen statistischen Daten zu sammeln und ausreichende Ressourcen für die Durchführung dieser Erhebungen bereitzustellen. |
|
(12) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung über das Konzept und den Stichprobenplan in Bezug auf statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen in abgegrenzten Gebieten sollten ab dem 1. Januar 2028 gelten, damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, dieses Konzept zu planen und vorzubereiten und ausreichende Ressourcen für die Durchführung solcher Erhebungen bereitzustellen. Dieser Übergangszeitraum sollte kürzer sein als jener für die Erhebungen außerhalb der abgegrenzten Gebiete, da das Auftreten der Schädlinge in dem abgegrenzten Gebiet eine raschere Erhebung der erforderlichen statistischen Daten ermöglicht. |
|
(13) |
Es sollten besondere Anforderungen bezüglich der Verbringung der spezifizierten Pflanzen und der Früchte dieser spezifizierten Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten sowie im Falle eines Auftretens im Gebiet der Union aus den Befallszonen in die Pufferzonen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, dem Risiko der Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge unverzüglich zu begegnen. |
|
(14) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus im Gebiet der Union sowie Maßnahmen zu ihrer Tilgung, wenn sie in dem genannten Gebiet auftreten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
|
1. |
„spezifizierte Schädlinge“Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus oder Candidatus Liberibacter asiaticus; |
|
2. |
„spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. oder Vepris Comm. oder ihre Hybriden, außer Früchte ohne Stiele und Blätter; |
|
3. |
„spezifizierte Vektoren“Diaphorina citri Kuwayama oder Trioza erytreae Del Guercio; |
|
4. |
„Schädlingserhebungskarte“ die Veröffentlichung „Pest survey card on Huanglongbing and its vectors“ (4) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“); |
|
5. |
„Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen“ die Veröffentlichung „General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests“ (5) der Behörde. |
Artikel 3
Erhebungen im Gebiet der Union
(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen betreffend die spezifizierten Pflanzen über das Auftreten der spezifizierten Schädlinge und das Vorhandensein der spezifizierten Vektoren in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen sich die spezifizierten Schädlinge und die spezifizierten Vektoren ansiedeln könnten, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2) Das Erhebungskonzept und der Stichprobenplan der Erhebung müssen mit den Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen im Einklang stehen, damit mit einem ausreichenden Konfidenzniveau ein geringfügiges Auftreten der spezifizierten Schädlinge in den Gebieten, die Gegenstand der Erhebung sind, nachgewiesen werden kann.
(3) Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:
|
a) |
auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos; |
|
b) |
in den Risikogebieten, darunter zumindest Baumschulen, Gartenfachmärkte und öffentliche Orte, Produktionsflächen mit physischer Isolation oder ohne physische Isolation gegen die spezifizierten Vektoren, und in anderen Gebieten, in denen das Auftreten der spezifizierten Schädlinge wahrscheinlich ist; |
|
c) |
zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachweises der spezifizierten Schädlinge und der spezifizierten Vektoren unter Berücksichtigung der Biologie der spezifizierten Schädlinge, des Vorhandenseins und der Biologie der spezifizierten Vektoren und des Vorhandenseins der spezifizierten Pflanzen. |
(4) Die Erhebungen umfassen, soweit angebracht:
|
a) |
visuelle Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen zum Nachweis der spezifizierten Schädlinge, der Symptome der spezifizierten Schädlinge oder von Anzeichen der spezifizierten Vektoren; |
|
b) |
die Anbringung von gelben Klebefallen und die Anwendung von Stammklopfmethoden oder Fangnetzen zum Nachweis der spezifizierten Vektoren; |
|
c) |
Beprobungen und molekulare Testungen der spezifizierten Pflanzen nach den einschlägigen internationalen Standards; |
|
d) |
im Falle des Vorhandenseins, Beprobungen der spezifizierten Vektoren und molekulare Testungen auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge nach den einschlägigen internationalen Standards. |
Artikel 4
Notfallpläne
(1) Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 nimmt jeder Mitgliedstaat in seinen Notfallplan die Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer von Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises der spezifizierten Schädlinge sowie gegebenenfalls auch der spezifizierten Vektoren Maßnahmen ergriffen werden müssen, zur Benachrichtigung über die Anordnung der Vernichtung der Pflanzen und betreffend den Zugang zu Privatgrundstücken auf.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
Artikel 5
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Pflanzen amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge ein.
(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus Folgendem:
|
a) |
einer Befallszone mit einem Radius von mindestens 50 m um die spezifizierten Pflanzen herum, die nachweislich von den spezifizierten Schädlingen befallen sind; und |
|
b) |
einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 3 km über die Grenze der Befallszone hinaus. |
Handelt es sich bei dem Risikogebiet um ein Gartenzentrum oder eine Baumschule, so schließt die Abgrenzung des abgegrenzten Gebiets in Bezug auf die Befallszone das gesamte Gartenzentrum oder die gesamte Baumschule ein. Dies gilt zusätzlich zu dem Radius von mindestens 50 m um die spezifizierten Pflanzen herum, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nachweislich von den spezifizierten Schädlingen befallen sind.
Artikel 6
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
a) |
es liegen Nachweise dafür vor, dass das Auftreten der spezifizierten Schädlinge ein isolierter Fund ist, und es wird nicht damit gerechnet, dass es zu einer Ansiedlung kommt; |
|
b) |
es liegen Nachweise dafür vor, dass sich die spezifizierten Schädlinge nicht ausgebreitet haben, und |
|
c) |
das Vorhandensein der spezifizierten Vektoren in einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 3 km um den Ort des Fundes herum ist nicht bekannt oder es kam auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation zu dem Fund und es liegen Nachweise dafür vor, dass sich die spezifizierten Vektoren nicht im Freiland ansiedeln können. |
(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie
|
a) |
die befallenen Pflanzen, die spezifizierten Pflanzen mit Symptomen und ihre benachbarten spezifizierten Pflanzen unverzüglich entfernen und vernichten; |
|
b) |
unverzüglich die visuelle Untersuchung auf Symptome der spezifizierten Schädlinge sowie die molekularen Testungen der spezifizierten Pflanzen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards intensivieren; |
|
c) |
in einem Gebiet von mindestens 500 m um die befallene Pflanze herum Maßnahmen zur umgehenden Tilgung der spezifizierten Schädlinge ergreifen, mit denen deren Ausbreitung unmöglich gemacht wird; |
|
d) |
mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren in einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 500 m um den Ort herum, an dem die spezifizierten Schädlinge gefunden wurden, regelmäßig und intensiv Erhebungen durchführen, es sei denn, nach Entfernung der befallenen Pflanzen, der spezifizierten Pflanzen mit Symptomen und ihrer angrenzenden spezifizierten Pflanzen gemäß Buchstabe a befinden sich in dem Gebiet von mindestens 500 m um den Ort herum, an dem die spezifizierten Schädlinge gefunden wurden, keine weiteren spezifizierten Pflanzen; |
|
e) |
so weit wie möglich den Ursprung des Befalls und den Weg im Zusammenhang mit dem Befall zurückverfolgen; |
|
f) |
die Öffentlichkeit für die von den spezifizierten Schädlingen ausgehende Bedrohung sensibilisieren und |
|
g) |
alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die zur Tilgung der spezifizierten Schädlinge beitragen können. |
(3) Die Festlegung des abgegrenzten Gebiets beruht auf den wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie der spezifizierten Schädlinge, dem Vorhandensein der spezifizierten Vektoren, dem Ausmaß des Befalls, der Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet, dem Nachweis der Ansiedlung der spezifizierten Schädlinge und der Art des Risikogebiets.
(4) Wird das Auftreten der spezifizierten Schädlinge in der Pufferzone bestätigt, werden Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 getroffen und die Abgrenzung der Befallszone und der Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
(5) Wird das Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Vektoren, aber nicht auf den spezifizierten Pflanzen bestätigt, führen die zuständigen Behörden intensivierte Erhebungen zum Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Pflanzen innerhalb des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingerichteten abgegrenzten Gebiets durch.
(6) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die von den spezifizierten Schädlingen ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihre weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen zudem sicher, dass den betroffenen Unternehmern und der allgemeinen Öffentlichkeit die Festlegung der abgegrenzten Gebiete bekannt gemacht wird.
Artikel 7
Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
(1) In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2) Beim Erhebungskonzept sind die Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu berücksichtigen. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Stichprobenpläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten der spezifizierten Schädlinge von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
(3) Diese Erhebungen werden gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 durchgeführt, um das Auftreten der spezifizierten Schädlinge auf den spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls auf den spezifizierten Vektoren nachzuweisen.
Artikel 8
Aufhebung der Abgrenzung
Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn die spezifizierten Schädlinge auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurden.
Artikel 9
Tilgungsmaßnahmen
(1) In der Befallszone gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a müssen die Behörden
|
a) |
wirksame pflanzengesundheitliche Behandlungen anwenden, um die spezifizierten Vektoren vor der Entfernung der spezifizierten Pflanzen zu tilgen; |
|
b) |
unverzüglich alle befallenen Pflanzen und ihre benachbarten spezifizierten Pflanzen sowie andere spezifizierte Pflanzen mit Symptomen entfernen und vernichten; |
|
c) |
die spezifizierten Pflanzen, die nicht gemäß Buchstabe b entfernt wurden, anhand eines Stichprobenplans beproben und testen, mit dem das Vorhandensein befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % ermittelt werden kann; |
|
d) |
unverzüglich alle spezifizierten Pflanzen in der Befallszone entfernen und vernichten, wenn die Testungen gemäß Buchstabe c zu einem weiteren Fund in dieser Befallszone führen. |
(2) Werden spezifizierte Pflanzen auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren angebaut, so gelten die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen nur, wenn die spezifizierten Schädlinge auf dieser Produktionsfläche nachgewiesen wurden.
(3) In der Pufferzone gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b stellen die zuständigen Behörden sicher, dass wirksame Pflanzenschutzbehandlungen gegen den spezifizierten Vektor oder andere wirksame Maßnahmen wie biologische Bekämpfung angewandt werden.
Artikel 10
Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge im Falle des Auftretens der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union
(1) Die zuständigen Behörden verfolgen so weit wie möglich den Ursprung des Befalls und den Weg im Zusammenhang mit dem Befall zurück, einschließlich des Ursprungs der spezifizierten Pflanzen, die vor der Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden.
(2) Spezifizierte Pflanzen, die auf einer Produktionsfläche in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nicht aus diesem abgegrenzten Gebiet und aus den jeweiligen Befallszonen in die Pufferzonen verbracht werden, es sei denn, alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:
|
a) |
die spezifizierten Pflanzen wurden ununterbrochen auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren angebaut, die von den zuständigen Behörden registriert und von diesen Behörden mit angemessener Häufigkeit kontrolliert wurde; |
|
b) |
die spezifizierten Pflanzen werden durch das abgegrenzte Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebiets so transportiert, dass die Ausbreitung der spezifizierten Schädlinge verhindert wird, z. B. in geschlossenen Behältern, damit sichergestellt ist, dass ein Befall mit den spezifizierten Schädlingen oder den spezifizierten Vektoren nicht erfolgen kann; |
|
c) |
die Partie der spezifizierten Pflanzen wurde möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung mittels molekularer Testungen auf das Auftreten der spezifizierten Schädlinge getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem das Vorhandensein befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann. |
(3) Spezifizierte Pflanzen, die von außerhalb eines abgegrenzten Gebiets stammen, dürfen nicht aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, es sei denn, es wurden wirksame Maßnahmen ergriffen, um ihren Befall durch die spezifizierten Schädlinge und durch die spezifizierten Vektoren zu verhindern.
(4) Spezifizierte Pflanzen in Form von Früchten, die auf einer Produktionsfläche in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nicht aus diesem abgegrenzten Gebiet und aus den jeweiligen Befallszonen in die Pufferzonen verbracht werden, es sei denn, diese Früchte sind frei von Stielen und Blättern.
(5) Spezifizierte Pflanzen in Form von Früchten, die von außerhalb eines abgegrenzten Gebiets stammen, dürfen nicht aus der Befallszone heraus oder durch sie hindurch verbracht werden, es sei denn, diese Früchte sind frei von Stielen und Blättern.
Artikel 11
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen in den abgegrenzten Gebieten unter Verwendung eines der Muster im Anhang.
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2029.
Artikel 7 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1702/oj).
(4) EFSA, 2019. Pest survey card on Huanglongbing and its vectors. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1574.
(5) EFSA, 2020. General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests. doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.
ANHANG
Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten Erhebungen
TEIL A
1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Bezeichnung |
Datum der Einrichtung |
Beschreibung |
Nummer |
|
Nummer |
Datum |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
i |
ii |
iii |
iv |
i |
ii |
iii |
iv |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, so ist der Meldebogen in Teil B dieses Anhangs nicht auszufüllen.
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
1. |
Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald. |
|
2. |
Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.), |
|
3. |
Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie). |
In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings/der Schädlinge, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Informationen in den entsprechenden Spalten ein. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
|
|
In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung zur Feststellung in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an. |
TEIL B
1. Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Name |
Datum der Einrichtung |
Beschreibung |
Nummer |
Wirtsarten |
Fläche (ha oder andere, besser geeignete Einheit) |
Inspektionseinheiten |
Beschreibung |
Maßeinheiten |
Visuelle Untersuchungen |
Fang |
Tests |
Andere Methoden |
Risikofaktor |
Risikoniveau |
Anzahl der Orte |
Relative Risiken |
Anteil der Wirtspopulation |
Positiv |
Negativ |
Unklar |
Nummer |
Datum |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:
|
— |
Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten |
|
— |
Nachweismethode und Sensitivität der Methode |
|
— |
Risikofaktor(en) mit Angabe des Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation |
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
|
1. |
Im Freien (Produktionsfläche): 1.1. auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2. Obstgarten/Weinberg, 1.3. Baumschule, 1.4. Wald. |
|
2. |
Im Freien (andere): 2.1. Privatgarten, 2.2. öffentliche Orte, 2.3. Schutzgebiete, 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz usw.), |
|
3. |
Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus, 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Verpackungsmaterial aus Holz verwendet wird, Holzindustrie). |
In Spalte 7: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien oder Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.
In Spalte 9: Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. Eine „epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die gesamte Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik, NUTS), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten muss in den zugrunde liegenden Annahmen begründet werden.
In Spalte 10: Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie „N/V“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.
In Spalte 11: Geben Sie die geschätzte Wirksamkeit der Probenahme an. „Wirksamkeit der Probenahme“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Wirksamkeit der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.
In Spalte 12: „Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Wirksamkeit der Probenahme (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder Laboruntersuchung, die im Rahmen der Identifizierung zur Anwendung kommt).
In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
In Spalte B: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen in Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“.
In Spalte 18: Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).
In Spalte 21: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 22: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
In Spalte 23: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
In Spalte 24: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Typischerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2247/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)