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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2199

28.10.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2199 DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2025

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) werden die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, festgelegt, und sie enthält zu diesem Zweck besondere Vorschriften.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden.

(3)

Im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (5) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) sind im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone bestimmte Zollkontingente für in die Union eingeführte ukrainische Erzeugnisse festgelegt. In der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurden alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente bis zum 5. Juni 2025 ausgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und der Ukraine erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 der Kommission (7) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 für den Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025 entsprechend geändert.

(4)

Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 14. Oktober 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens (8) (im Folgenden „Beschluss“) wird das Assoziierungsabkommen geändert, indem mehrere Zollkontingente geändert werden, die in den Anwendungsbereich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens fallen. Mit diesem Beschluss werden insbesondere die Mengen von Erzeugnissen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente aus der Ukraine eingeführt werden, erhöht. Für welche Erzeugnisse bestimmte Zollkontingente gelten, wird mit dem genannten Beschluss ebenfalls geändert. Außerdem werden die Einfuhren mehrerer Erzeugnisse aus der Ukraine liberalisiert, was zur Aufhebung bestimmter Zollkontingente führt. Schließlich werden neue Zollkontingente für Mehl eröffnet.

(5)

Der Beschluss gilt ab dem 29. Oktober 2025.

(6)

Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen betreffen die Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, die auch von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 abgedeckt werden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 wurden jedoch keine Zollkontingente für Mehl festgelegt. Daher muss ein neues Zollkontingent für Mehl 09.6733 festgelegt werden. Diese Änderungen sollten sich daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln.

(7)

Mit dem Beschluss werden auch Änderungen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6734, 09.6735, 09.6736, 09.6738, 09.6739, 09.6747, 09.6755, 09.6756, 09.6757 und 09.6758 eingeführt, die im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 vorübergehend bis zum 31. Dezember 2025 chronologisch nach dem Datum der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet werden. Ab dem 1. Januar 2026 werden diese Zollkontingente mit ihren laufenden Nummern 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4600, 09.4601, 09.4602, 09.4275, 09.4276, 09.4273 und 09.4274 wieder durch die Lizenzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 verwaltet. Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen dieser Zollkontingente sollten sich daher in den Anhängen I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 widerspiegeln.

(8)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen rechtzeitig umgesetzt werden können.

(10)

Um die Übereinstimmung mit dem Assoziierungsabkommen in der durch den Beschluss geänderten Fassung zu gewährleisten, sollten Artikel 1 und 3 dieser Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie der genannte Beschluss.

(11)

Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten für den ab dem 1. Januar 2026 beginnenden Zollkontingentszeitraum gelten.

(12)

Da bestimmte mit dieser Verordnung vorgenommene Änderungen für Zollkontingentszeiträume gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 gelten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung laufen, ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 6. Juni 2025 und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zugeteilten Mengen festzulegen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Anhänge I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

Die für den verbleibenden Teil des Zollkontingentszeitraums gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch läuft, verfügbare Menge entspricht der Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und den Mengen, die bereits zwischen dem 6. Juni 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt wurden.

Hat der betreffende Zollkontingentszeitraum gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung bereits begonnen und ist die zuvor verfügbare Menge erschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und der vorherigen Menge ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Oktober 2025.

Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)   ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

(5)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine im Jahr 2025 (ABl. L, 2025/1132, 5.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1132/oj).

(8)  Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung Handel vom 14. Oktober 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen nach Artikel 29 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L, 2025/2130, 20.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2130/oj).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ wird wie folgt geändert:

a)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6703 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

7 700 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 7 700 000  kg Eigengewicht beträgt.“

b)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6707 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

33 200 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 33 200 000  kg Eigengewicht beträgt.“

c)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6708 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

17 500 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 17 500 000  kg Eigengewicht beträgt.“

d)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6709 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

24 400 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Junibis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 24 400 000  kg Eigengewicht beträgt.“

e)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6711 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.6711

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide:

2302 10 90

2302 30 90

2302 40 90

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT:

2303 10 11

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

85 000 000  kg

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 85 000 000  kg beträgt.

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt“

f)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6719 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.6719

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Joghurt mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr:

0403 20 49 36

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr:

ex 1704 90 99 (für Zuckergehalt ≥ 70 GHT) (siehe TARIC-Codes)

Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose oder als Saccharose berechneter Isoglucose von 65 GHT oder mehr:

1806 10 30

1806 10 90

Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1806 20 95 (für Zuckergehalt ≥ 70 GHT) (siehe TARIC-Codes)

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate:

2101 12 98

2101 20 98

Isoglucose-, Glucose-, Maltodextrin- und Zuckersirup, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

2106 90 55

2106 90 59

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol:

3302 10 29

TARIC-Codes

0403 20 49 36

1704 90 99 91

1704 90 99 99

1806 20 95 92

1806 20 95 99

Ursprung

Ukraine

Menge

7 500 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 7 500 000  kg Eigengewicht beträgt.

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt“

g)

Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6734, 09.6735 und 09.6736 beziehen, erhalten folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.6734

Gilt nur vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Spelz, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Spelz

Pellets von Weizen

1001 99 00

1103 11 90

1103 20 60

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7/12 von 1 300 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

6. Juni bis 31. Dezember 2025

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6735

Gilt nur vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Gerste, andere als zur Aussaat

Pellets von Gerste

1003 90 00 ,

ex 1103 20 25

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7/12 von 450 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

6. Juni bis 31. Dezember 2025

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6736

Gilt nur vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Mais, anderer als zur Aussaat

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

Pellets von Mais

Körner von Mais, bearbeitet

1005 90 00

1103 13 10

1103 13 90

1103 20 40

1104 23 40

1104 23 98

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7/12 von 1 000 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

6. Juni bis 31. Dezember 2025

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt“

h)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6733 bezieht, wird eingefügt:

Laufende Nummer

09.6733

Gilt nur vom 29. Oktober bis zum 31. Dezember 2025

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Mehl aus Weichweizen, Mengkorn, Spelz, Mais, Gerste und anderem Getreide

1101 00 15

1101 00 90

1102 20 10

1102 20 90

1102 90 10

1102 90 90

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7/12 von 30 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

29. Oktober bis 31. Dezember 2025

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt“

2.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6738 und 09.6739 beziehen, erhalten folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.6738

Gilt nur vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Milch und Kondensmilch

0401 10

0401 20

0401 40

0401 50

0402 91

0402 99

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7/12 von 15 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

6. Juni bis 31. Dezember 2025

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt


Laufende Nummer

09.6739

Gilt nur vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Entrahmte Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

0402 10

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

7/12 von 15 400 000  kg

Zollkontingentszeitraum

6. Juni bis 31. Dezember 2025

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt“

b)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6747 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

7/12 von 7 000 000  kg“

3.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Eier“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6755 bezieht, wird wie folgt geändert:

aa)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

7/12 von 9 000 000  kg (ausgedrückt als Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang VI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen))“

bb)

Das Feld „Zollkontingentsteilzeiträume“ erhält folgende Fassung:

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt“

b)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6756 bezieht, wird wie folgt geändert:

aa)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

7/12 von 9 000 000  kg (Eigengewicht)“

bb)

Das Feld „Zollkontingentsteilzeiträume“ erhält folgende Fassung:

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt“

4.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6757 bezieht, wird wie folgt geändert:

aa)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

7/12 von 93 350 000  kg (Eigengewicht)“

bb)

Das Feld „Zollkontingentsteilzeiträume“ erhält folgende Fassung:

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt“

b)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6758 bezieht, wird wie folgt geändert:

aa)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

7/12 von 26 650 000  kg (Eigengewicht)“

bb)

Das Feld „Zollkontingentsteilzeiträume“ erhält folgende Fassung:

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt“

5.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6701 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

35 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 35 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“

6.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ wird wie folgt geändert:

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6702 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

750 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 750 000  kg Eigengewicht beträgt.“

7.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingent im Zuckersektor“ wird wie folgt geändert:

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6704 bezieht, wird wie folgt geändert:

a)

Das Feld „Warenbezeichnung und KN-Codes“ erhält folgende Fassung:

Warenbezeichnung und KN-Codes

Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1701 12

Anderer Zucker außer Rohzucker:

1701 91 , 1701 99 “

b)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

100 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 100 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“

8.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6705 bezieht, wird wie folgt geändert:

aa)

Das Feld „Warenbezeichnung und KN-Codes“ erhält folgende Fassung:

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

1702 20 10

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 30

1702 40

Chemisch reine Fructose:

1702 50 00

Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

1702 60

Chemisch reine Maltose:

1702 90 10

Feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT:

1702 90 30

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 50

Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

7029075

1702 90 79

Inulinsirup:

1702 90 80

Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 95 “

bb)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

30 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 30 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“

b)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6706 bezieht, wird gestrichen.

9.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6712 und 09.6713 werden gestrichen.

b)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6714 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

25 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 25 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“

10.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Wein“ wird wie folgt geändert:

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6715 bezieht, erhält folgende Fassung:

Laufende Nummer

09.6715

Spezifische Rechtsgrundlage

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (im Folgenden das ‚Abkommen‘)

Warenbezeichnung und KN-Codes

Apfelsaft:

2009 71 , 2009 79

TARIC-Codes

Ursprung

Ukraine

Menge

30 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 30 000 000  kg Eigengewicht beträgt.

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bestimmungen

Entfällt“

11.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6716 bezieht, wird gestrichen.

b)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6717 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

375 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 375 000  kg Eigengewicht beträgt.“

12.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird wie folgt geändert:

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6718 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

2 250 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 2 250 000  kg Eigengewicht beträgt.“

13.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ wird wie folgt geändert:

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6723 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

125 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 125 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“

14.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse“ wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6710, 09.6721 und 09.6722 beziehen, werden gestrichen.

b)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6720 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

3 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 3 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“

c)

Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6725 bezieht, erhält folgende Fassung:

Menge

150 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 150 000  kg Eigengewicht beträgt.“

d)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6726 bezieht, wird wie folgt geändert:

aa)

Das Feld „Warenbezeichnung und KN-Codes“ erhält folgende Fassung:

Warenbezeichnung und KN-Codes

Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken):

3505 10 10

3505 10 90

Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr

3505 20 30

3505 20 50

3505 20 90

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3809 10 10

3809 10 30

3809 10 50

3809 10 90 “

bb)

Das Feld „Menge“ erhält folgende Fassung:

Menge

8 000 000  kg (Eigengewicht)

Ausgenommen ist der Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025, für den die Menge 7/12 von 8 000 000  kg Eigengewicht beträgt.“


ANHANG II

Die Anhänge I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird nach der Zeile, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4122 bezieht, folgende Zeile angefügt:

„09.4309

Getreide

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 bezieht, erhalten die Zeilen „Beschreibung des Erzeugnisses“, „Menge in kg“ und „KN-Codes“ folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel

Pellets von Weizen


Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026: 1 300 000 000  kg


KN-Codes

1001 99 00

1103 11 90

1103 20 60 “

b)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4307 bezieht, erhalten die Zeilen „Beschreibung des Erzeugnisses“, „Menge in kg“ und „KN-Codes“ folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Gerste, andere als zur Aussaat

Pellets von Gerste


Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026: 450 000 000  kg


KN-Codes

1003 90 00 ,

ex 1103 20 25 “

c)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 bezieht, erhalten die Zeilen „Beschreibung des Erzeugnisses“, „Menge in kg“ und „KN-Codes“ folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Mais, anderer als zur Aussaat

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

Pellets von Mais

Körner von Mais, bearbeitet


Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026: 1 000 000 000  kg


KN-Codes

1005 90 00

1103 13 10

1103 13 90

1103 20 40

1104 23 40

1104 23 98 “

d)

Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4309 bezieht, wird eingefügt:

Laufende Nummer

09.4309

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, geschlossen mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Mehl aus Weichweizen, Mengkorn, Spelz, Mais, Gerste und anderem Getreide

Ursprung

Ukraine

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Gemäß den Anhängen III und IV der Anlage I zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gemäß dem Protokoll I zu dem Abkommen

Menge in kg

30 000 000  kg

KN-Codes

1101 00 15

1101 00 90

1102 20 10

1102 20 90

1102 90 10

1102 90 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

30 EUR je 1 000  kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Nein“

3.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4600 bezieht, erhalten die Zeilen „Beschreibung des Erzeugnisses“, „Menge in kg“ und „KN-Codes“ folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Milch und Kondensmilch


Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

15 000 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

7 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

7 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember


KN-Codes

0401 10

0401 20

0401 40

0401 50

0402 91

0402 99 “

b)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4601 bezieht, erhalten die Zeilen „Beschreibung des Erzeugnisses“, „Menge in kg“ und „KN-Codes“ folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Entrahmte Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form


Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

15 400 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

7 700 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

7 700 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember


KN-Codes

0402 10 “

c)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4602 bezieht, erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

7 000 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

3 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

3 500 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember“

4.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4275 bezieht, erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

Menge in kg, ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), aufgeteilt auf vier Zollkontingentsteilzeiträume mit je 25 %:

Zollkontingentszeitraum ab 2026: 9 000 000  kg“

b)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4276 bezieht, erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

9 000 000  kg (ausgedrückt in Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember“

5.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 bezieht, erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

93 350 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum“

b)

In der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4274 bezieht, erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

Zollkontingentszeitraum ab 2026:

26 650 000  kg Eigengewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2199/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)