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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2199 |
28.10.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2199 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (3) werden die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, festgelegt, und sie enthält zu diesem Zweck besondere Vorschriften. |
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(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden. |
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(3) |
Im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (5) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) sind im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone bestimmte Zollkontingente für in die Union eingeführte ukrainische Erzeugnisse festgelegt. In der Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurden vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren festgelegt. Mit der genannten Verordnung wurden alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente bis zum 5. Juni 2025 ausgesetzt. Seit diesem Zeitpunkt gelten für den Handel zwischen der Union und der Ukraine erneut die im Rahmen des Assoziierungsabkommens festgelegten Regeln. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 der Kommission (7) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 für den Zeitraum vom 6. Juni bis zum 31. Dezember 2025 entsprechend geändert. |
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(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 14. Oktober 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens (8) (im Folgenden „Beschluss“) wird das Assoziierungsabkommen geändert, indem mehrere Zollkontingente geändert werden, die in den Anwendungsbereich des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens fallen. Mit diesem Beschluss werden insbesondere die Mengen von Erzeugnissen, die im Rahmen bestimmter Zollkontingente aus der Ukraine eingeführt werden, erhöht. Für welche Erzeugnisse bestimmte Zollkontingente gelten, wird mit dem genannten Beschluss ebenfalls geändert. Außerdem werden die Einfuhren mehrerer Erzeugnisse aus der Ukraine liberalisiert, was zur Aufhebung bestimmter Zollkontingente führt. Schließlich werden neue Zollkontingente für Mehl eröffnet. |
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(5) |
Der Beschluss gilt ab dem 29. Oktober 2025. |
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(6) |
Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen betreffen die Zollkontingente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, die auch von der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 abgedeckt werden. In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 wurden jedoch keine Zollkontingente für Mehl festgelegt. Daher muss ein neues Zollkontingent für Mehl 09.6733 festgelegt werden. Diese Änderungen sollten sich daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 widerspiegeln. |
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(7) |
Mit dem Beschluss werden auch Änderungen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.6734, 09.6735, 09.6736, 09.6738, 09.6739, 09.6747, 09.6755, 09.6756, 09.6757 und 09.6758 eingeführt, die im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 vorübergehend bis zum 31. Dezember 2025 chronologisch nach dem Datum der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet werden. Ab dem 1. Januar 2026 werden diese Zollkontingente mit ihren laufenden Nummern 09.4306, 09.4307, 09.4308, 09.4600, 09.4601, 09.4602, 09.4275, 09.4276, 09.4273 und 09.4274 wieder durch die Lizenzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 verwaltet. Die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen dieser Zollkontingente sollten sich daher in den Anhängen I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 widerspiegeln. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 sollten daher entsprechend geändert werden. |
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(9) |
Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit die mit dem Beschluss eingeführten Änderungen rechtzeitig umgesetzt werden können. |
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(10) |
Um die Übereinstimmung mit dem Assoziierungsabkommen in der durch den Beschluss geänderten Fassung zu gewährleisten, sollten Artikel 1 und 3 dieser Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie der genannte Beschluss. |
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(11) |
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten für den ab dem 1. Januar 2026 beginnenden Zollkontingentszeitraum gelten. |
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(12) |
Da bestimmte mit dieser Verordnung vorgenommene Änderungen für Zollkontingentszeiträume gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 gelten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung laufen, ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen für die zwischen dem 6. Juni 2025 und dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zugeteilten Mengen festzulegen. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Anhänge I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
Die für den verbleibenden Teil des Zollkontingentszeitraums gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch läuft, verfügbare Menge entspricht der Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und den Mengen, die bereits zwischen dem 6. Juni 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt wurden.
Hat der betreffende Zollkontingentszeitraum gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung bereits begonnen und ist die zuvor verfügbare Menge erschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und der vorherigen Menge ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt.
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 29. Oktober 2025.
Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
(5) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj).
(6) Verordnung (EU) 2024/1392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L, 2024/1392, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1392/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1132 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine im Jahr 2025 (ABl. L, 2025/1132, 5.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1132/oj).
(8) Beschluss Nr. 3/2025 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung Handel vom 14. Oktober 2025 über die Senkung und Beseitigung von Zöllen nach Artikel 29 Absatz 4 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L, 2025/2130, 20.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2130/oj).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ wird wie folgt geändert:
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2. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“ wird wie folgt geändert:
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3. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Eier“ wird wie folgt geändert:
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4. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch“ wird wie folgt geändert:
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5. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse“ wird wie folgt geändert: Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6701 bezieht, erhält folgende Fassung:
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6. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ wird wie folgt geändert: Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6702 bezieht, erhält folgende Fassung:
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7. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingent im Zuckersektor“ wird wie folgt geändert: Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6704 bezieht, wird wie folgt geändert:
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8. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird wie folgt geändert:
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9. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse“ wird wie folgt geändert:
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10. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Wein“ wird wie folgt geändert: Die Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6715 bezieht, erhält folgende Fassung:
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11. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“ wird wie folgt geändert:
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12. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird wie folgt geändert: Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6718 bezieht, erhält folgende Fassung:
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13. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs“ wird wie folgt geändert: Das Feld „Menge“ der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.6723 bezieht, erhält folgende Fassung:
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14. |
Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse“ wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Die Anhänge I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I wird nach der Zeile, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4122 bezieht, folgende Zeile angefügt:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang XII wird wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2199/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)