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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2186

30.10.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2186 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2025

zur Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Landtierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel zugelassen und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission (3) für alle Tierarten außer Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihren Stellungnahmen vom 3. Juli 2024 (4) und vom 17. September 2024 (5) zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Landtierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. In Bezug auf die Verwendersicherheit kam sie zu dem Schluss, dass Propionsäure eine Ätzwirkung auf die Haut aufweist, wobei Natriumpropionat und Ammoniumpropionat auch noch auf die Augen und die Atemwege ätzend wirken. Natriumpropionat stellt kein Hautallergen dar. Jede Exposition der Verwender gegenüber diesen Zusatzstoffen ist als Risiko anzusehen. Die Behörde war der Auffassung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist, da die Anträge auf Verlängerung der Zulassungen keine Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassungen enthalten, die sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde.

(5)

Per Schreiben vom 11. September 2024 zog der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat zur Verwendung bei Wassertieren zurück.

(6)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei den früheren Bewertungen der Methoden zur Analyse von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Futtermittelzusatzstoffe gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig und anwendbar sind. Diese früheren Bewertungen fanden im Rahmen einer Neubewertung der vom Referenzlabor verwendeten betreffenden Analysemethoden statt, auf welche die Stellungnahmen der Behörde vom 3. Juli 2024 und vom 17. September 2024 Bezug nehmen, um den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine bessere Eignung der Analysemethoden für die amtlichen Kontrollen zu gewährleisten.

(7)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(8)

Infolge der Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Futtermittelzusatzstoffe sollten die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014 entsprechend aufgehoben werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014 werden aufgehoben.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und EU Nr. 305/2014 zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Futtermittel, die für alle Landtierarten bestimmt sind und vor dem 19. November 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel (ABl. L 320, vom 30.11.2013, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1222/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission vom 25. März 2014 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel (ABl. L 90, vom 26.3.2014, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/305/oj).

(4)   EFSA Journal, 22(8), e8938. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8938.

EFSA Journal, 22(10), e9068. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9068.

(5)   EFSA Journal, 22(10), e9020. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9020.


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k280

Propionsäure

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Propionsäure ≥ 99,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propionsäure ≥ 99,5 %

C3H6O2

CAS-Nr.: 79-09-4

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn

bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

Aldehyde ≤ 0,1 % ausgedrückt in

Formaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Propionsäure im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion (IC-CD) — EN 17294

Schweine

30 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Die gleichzeitige Verwendung mit anderen Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie nicht überschreiten.

3.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.“

4.

Der Zusatzstoff ist nur in leicht zu silierendem frischem Pflanzenmaterial zu verwenden (2).

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. November 2035

Geflügel

10 000

Alle Tierarten außer Schweine, Geflügel und Wassertierarten


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k281

Natriumpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

C3H5O2Na

CAS-Nr.: 137-40-6

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Wasserunlöslich ≤ 0,1 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode  (3)

Zur Bestimmung von Natriumpropionat (als Gesamtpropionsäure) im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion (IC-CD) — EN 17294

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Natrium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektometrie (AAS) — EN ISO 6869; oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) — EN 15510

Schweine

30 000  (4)

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Die gleichzeitige Verwendung mit anderen Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie nicht überschreiten.

3.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.“

4.

Der Zusatzstoff ist nur in leicht zu silierendem frischem Pflanzenmaterial zu verwenden (5).

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. November 2035

Geflügel

10 000  (4)

Alle Tierarten außer Schweine, Geflügel und Wassertierarten


Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k284

Ammoniumpropionat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19,0 %, Propionsäure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ 30 %

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumpropionat

C3H9O2N

CAS-Nr.: 17496-08-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode  (6)

Zur Bestimmung von Propionsäure und Ammoniumpropionat (als Gesamtpropionsäure) im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenchromatografie mit Leitfähigkeitsdetektion (IC-CD) — EN 17294

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Ammonium im Futtermittelzusatzstoff:

Destillation und Titration — ISO 5664

Schweine

30 000  (7)

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Die gleichzeitige Verwendung mit anderen Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie nicht überschreiten.

3.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: „Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.“

4.

Der Zusatzstoff ist nur in leicht zu silierendem frischem Pflanzenmaterial zu verwenden (8).

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

19. November 2035

Geflügel

10 000  (7)

Alle Tierarten außer Schweine, Geflügel und Wassertierarten


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/2021-03-27).

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.

(4)  Als Propionsäure.

(5)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/2021-03-27).

(6)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.

(7)  Als Propionsäure.

(8)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/2021-03-27).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2186/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)