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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/2186 |
30.10.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/2186 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2025
zur Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Landtierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung. |
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(2) |
Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel zugelassen und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission (3) für alle Tierarten außer Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel zugelassen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt. Den Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gelangte in ihren Stellungnahmen vom 3. Juli 2024 (4) und vom 17. September 2024 (5) zu dem Schluss, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Landtierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. In Bezug auf die Verwendersicherheit kam sie zu dem Schluss, dass Propionsäure eine Ätzwirkung auf die Haut aufweist, wobei Natriumpropionat und Ammoniumpropionat auch noch auf die Augen und die Atemwege ätzend wirken. Natriumpropionat stellt kein Hautallergen dar. Jede Exposition der Verwender gegenüber diesen Zusatzstoffen ist als Risiko anzusehen. Die Behörde war der Auffassung, dass eine Bewertung der Wirksamkeit von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist, da die Anträge auf Verlängerung der Zulassungen keine Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassungen enthalten, die sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. |
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(5) |
Per Schreiben vom 11. September 2024 zog der Antragsteller den Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat zur Verwendung bei Wassertieren zurück. |
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(6) |
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei den früheren Bewertungen der Methoden zur Analyse von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Futtermittelzusatzstoffe gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für die vorliegenden Anträge gültig und anwendbar sind. Diese früheren Bewertungen fanden im Rahmen einer Neubewertung der vom Referenzlabor verwendeten betreffenden Analysemethoden statt, auf welche die Stellungnahmen der Behörde vom 3. Juli 2024 und vom 17. September 2024 Bezug nehmen, um den wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine bessere Eignung der Analysemethoden für die amtlichen Kontrollen zu gewährleisten. |
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(7) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. |
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(8) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Futtermittelzusatzstoffe sollten die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014 entsprechend aufgehoben werden. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und (EU) Nr. 305/2014 werden aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Die mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und EU Nr. 305/2014 zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat und die diese Zusatzstoffe enthaltenden Futtermittel, die für alle Landtierarten bestimmt sind und vor dem 19. November 2026 gemäß den vor dem 19. November 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission vom 29. November 2013 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für Wiederkäuer, Schweine und Geflügel (ABl. L 320, vom 30.11.2013, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1222/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission vom 25. März 2014 zur Zulassung von Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel (ABl. L 90, vom 26.3.2014, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/305/oj).
(4) EFSA Journal, 22(8), e8938. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8938.
EFSA Journal, 22(10), e9068. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9068.
(5) EFSA Journal, 22(10), e9020. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.9020.
ANHANG
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Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
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1k280 |
Propionsäure |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Propionsäure ≥ 99,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs Propionsäure ≥ 99,5 % C3H6O2 CAS-Nr.: 79-09-4 Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet Aldehyde ≤ 0,1 % ausgedrückt in Formaldehyd Hergestellt durch chemische Synthese Analysemethode (1) Zur Bestimmung von Propionsäure im Futtermittelzusatzstoff:
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Schweine |
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30 000 |
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19. November 2035 |
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Geflügel |
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10 000 |
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Alle Tierarten außer Schweine, Geflügel und Wassertierarten |
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Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
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1k281 |
Natriumpropionat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumpropionat ≥ 98,5 % Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumpropionat ≥ 98,5 % C3H5O2Na CAS-Nr.: 137-40-6 Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C Wasserunlöslich ≤ 0,1 % Hergestellt durch chemische Synthese Analysemethode (3) Zur Bestimmung von Natriumpropionat (als Gesamtpropionsäure) im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Natrium im Futtermittelzusatzstoff:
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Schweine |
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30 000 (4) |
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19. November 2035 |
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Geflügel |
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10 000 (4) |
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Alle Tierarten außer Schweine, Geflügel und Wassertierarten |
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Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
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1k284 |
Ammoniumpropionat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19,0 %, Propionsäure ≤ 80,0 % und Wasser ≤ 30 % Charakterisierung des Wirkstoffs Ammoniumpropionat C3H9O2N CAS-Nr.: 17496-08-1 Hergestellt durch chemische Synthese Analysemethode (6) Zur Bestimmung von Propionsäure und Ammoniumpropionat (als Gesamtpropionsäure) im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Ammonium im Futtermittelzusatzstoff:
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Schweine |
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30 000 (7) |
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19. November 2035 |
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Geflügel |
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10 000 (7) |
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Alle Tierarten außer Schweine, Geflügel und Wassertierarten |
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.
(2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/2021-03-27).
(3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.
(4) Als Propionsäure.
(5) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/2021-03-27).
(6) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.
(7) Als Propionsäure.
(8) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material (z. B. Maisganzpflanze, Weidelgras, Trespe oder Zuckerrübenschnitzel). Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/429/2021-03-27).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/2186/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)